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Urteil

5 A 51/10

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:1201.5A51.10.0A
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Leitsätze
1. Trennungsgeld kann nur gewährt werden, wenn die kürzeste befahrbare Strecke länger als 30 km ist.(Rn.21) 2. Der Bau einer Umgehungsstraße oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h rechtfertigt keine Abweichung von der kürzesten Strecke.(Rn.22) 3. Es kann offen bleiben, ob die von der Bundeswehr verwendeten oder im Internet verfügbaren Routenplaner Entfernungen unter Berücksichtigung der dritten Dimension berechnen, wenn jedenfalls ein realistisch zu erwartender Höhenunterschied nicht zur Mindestentfernung führt.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trennungsgeld kann nur gewährt werden, wenn die kürzeste befahrbare Strecke länger als 30 km ist.(Rn.21) 2. Der Bau einer Umgehungsstraße oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h rechtfertigt keine Abweichung von der kürzesten Strecke.(Rn.22) 3. Es kann offen bleiben, ob die von der Bundeswehr verwendeten oder im Internet verfügbaren Routenplaner Entfernungen unter Berücksichtigung der dritten Dimension berechnen, wenn jedenfalls ein realistisch zu erwartender Höhenunterschied nicht zur Mindestentfernung führt.(Rn.25) Die Beklage im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht konnte gleichwohl zur Sache entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war, § 102 Abs. 1 VwGO, und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist in der der Klage zugrundeliegenden Fassung, die er durch den Beschwerdebescheid gefunden hat rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger kann Trennungsgeld schon deshalb nicht gewährt werden, weil dem § 1 Abs 3 Nr. 1 TGV entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 13 (hier dürfte die Nr. 3 vorliegen) der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt. Eine Wohnung liegt im Einzugsbereich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Das ist bei dem Kläger der Fall. Seine Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Innenstätte, weil sie weniger als 30 km von dieser entfernt liegt. Die üblicherweise befahrene Strecke im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung die kürzeste mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln befahrbare und freigegebene Strecke. An dieser Rechtsprechung ist auch angesichts der Entwicklungen im Straßenbau und den damit verbundenen Veränderungen des Straßennetzes grundsätzlich festzuhalten. Diese Veränderungen führen nicht dazu, dass nunmehr auf die schnellste, die vom Soldaten tatsächlich verwendete oder von den meisten Verkehrsteilnehmern tatsächlich oder mutmaßlich genutzte Strecke abzustellen ist. In dem hier zu entscheidenden Fall kann offen bleiben, ob es eine Untergrenze des Ausbauzustandes gibt, der dazu führt, eine für den Straßenverkehr gewidmete straßenverkehrsrechtlich zulässigerweise befahrbare und aufgrund ihres Zustandes auch grundsätzlich von PKW befahrbare Strecke, die den Ausbauzustand nicht erreicht, als nicht mehr verkehrsüblich anzusehen. Eine solche Strecke kann dann auch nicht mehr als üblicherweise befahrene Strecke bezeichnet werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Mai 2011 – 3 K 1612/09 – juris). Die Verhältnisse auf der Strecke zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Kaserne können eine Abweichung von der tatsächlich kürzesten Strecke nicht rechtfertigen. Streitig zwischen den Beteiligten ist lediglich, ob eine durch ein Wohngebiet in Weißenfels führende Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h als üblicherweise befahrene Strecke anzusehen ist. Das ist der Fall. Solche Straßen sind für den Straßenverkehr freigegeben und werden auch üblicherweise befahren. Die Einwände, die der Kläger dagegen vorbringt, greifen nicht durch. Die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke ist nicht die, die aus verkehrspolitischen oder verkehrsplanerischen Gründen bevorzugt werden könnte. Die Beklagte als Dienstherrin des Klägers setzt sich auch nicht in einen Selbstwiderspruch, wenn sie einerseits Umgehungsstraßen als Straßenbaulastträger des Fernverkehrsnetzes erstellt und andererseits bei der Gewährung von Trennungsgeld die kürzeste Verkehrsverbindung zugrunde legt. Die Bestimmung eines Einzugsgebietes um einen Dienstort dient der Abgrenzung, welchen Soldaten bei einem Wechsel des Dienstortes zugemutet werden kann, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu tragen und ab wann der Dienstherr aus Fürsorgegründen eine Entlastung vorzunehmen hat. Hierfür wird eine starre Grenze vorgegeben, die eine aus objektiven Gesichtspunkten beruhende Pauschalierung ergeben soll. Entscheidend für die Pauschalierung wiederum sind die sich aus der Entfernung ergebenden finanziellen Aufwendungen, die für das Erreichen des Dienstortes erforderlich sind. Der Zeitaufwand bleibt außer Betracht. Entscheidet sich der Beamte oder Soldat nicht die kürzeste, sondern eine zeitsparende längere Strecke zu befahren, so steht den höheren Fahrtkosten ein Gewinn an Freizeit gegenüber. Für den Anspruch auf Trennungsgeld hat das aber keine Bedeutung (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 14 ZB 07.1645 - juris). Dagegen dient der Bau von Umgehungsstraßen der Beschleunigung des Fernverkehrs, die Entlastung der bewohnten Gebiete ist eine Folge der über die Zeitersparnis erfolgenden Lenkungsfunktion. Die Berechnung ist deshalb anhand der nachfolgenden Strecke vorzunehmen. Vom Hamsterweg in Richtung Dachsweg, danach rechts auf den Dachsweg, links auf die Alfred-Reinhard-Straße abbiegen. Die nächste Abbiegung erfolgt nach rechts auf die Regensburger Straße, danach links auf die Merseburger Straße B91 bis zur Auffahrt auf die B176. Im Kreisverkehr ist auf die Friedrichstraße in Weißenfels abzubiegen, danach auf die Nikolaistraße. Es folgt die Georgenbergstraße, weiter über die Große Burgstraße auf die Zeitzer Straße, an der das Ziel – hier die Wache als Kasernentor - liegt. Die Entfernung auf dieser Strecke beträgt nach den Ermittlungen des Gerichts über den Routenplaner von Google-Earth unter Einschluss des Hamsterwegs 29,4 km. Die Beklagte kommt mit einer geringfügig abweichenden Streckenführung und aufgrund der Ermittlungen des Landesamtes Geoinformationswesen der Bundeswehr auf eine Strecke von 29 km. Berechnungen mit weiteren Routenplanern ergeben ebenfalls Entfernungen unter 30 km. Dem kann der Kläger auch nicht entgegen halten, er habe mit dem Tachometer seines oder mehrerer Kraftfahrzeugs die Strecke gemessen und mehr als 30 km festgestellt. Eine Messung mit einem ungeeichten Tachometer, der typischerweise eine zu hohe gefahrene Strecke anzeigt, vermag das Ergebnis der Berechnungen nicht zu erschüttern und erfordern keine Messung durch einen Sachverständigen. Die maßgebliche Strecke endet an der Wache. Entscheidend abzustellen ist auf den Begriff der Dienststätte und das ist die Außengrenze der Dienststelle. Bei Bundeswehranwesen ist das unabhängig von deren Größe die Wache oder das Kasernentor (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 5 LA 331/09 – juris). Der weitere Weg zu den einzelnen Dienstgebäuden auf der Kaserne ist innerhalb der Dienststätte und deshalb für die Berechnung des Einzugsgebietes nicht mehr relevant. Es kann hier offen bleiben, ob die Berechnung des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr und des Gerichts - wie der Kläger vorbringt – eine zu kurze Strecke aufweisen, weil sie auf zweidimensionalen Karten beruhen. Zwar vermag das Gericht nicht festzustellen, ob dies richtig ist, insbesondere ob der verwendete Routenplaner die Einzelstrecken anhand der Vermessung der Streckenlänge nach Straßen addiert oder sie aufgrund der Streckenführung selbst berechnet. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Berechnung aufgrund einer zweidimensionalen Karte ausgeht, vermag die Verlängerung, die sich durch Höhenunterschiede (die dritte Dimension) ergibt nicht die zu 30 km fehlenden 600 m ergeben. Das ergibt sich aus folgendem: Die Strecke in der – angenommenen – Zweidimensionalität – beträgt 29,4 km. Um die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG erforderliche Mindestentfernung von 30,0 km zu erreichen müsste auf der Strecke ein Höhenunterschied von 5,9699 km überwunden werden. Dieser Höhenunterschied kann – unabhängig davon ob es sich um eine Steigung und/oder ein Gefälle handelt – innerhalb eines Dreiecks berechnet werden. Hierbei ist von der berechneten Strecke von 29,4 km auszugehen. Diese Strecke kann als eine Kathete eines Dreiecks angenommen werden. Sie stellt die Basis mit der Höhe 0 dar. Die Hypotenuse des Dreiecks hat die (erforderliche) Länge von 30 km. Der gesuchte Höhenunterschied ist der Abstand zwischen der berechneten Strecke und der Hypotenuse, das ist die andere Kathete des Dreiecks. Die Höhe steht senkrecht auf der Basis, der Nulllinie, d.h. zwischen diesen beiden Katheten liegt ein rechter Winkel. Die Höhe kann dann nach dem Satz des Pythagoras berechnet werden, wonach das Quadrat der Hypotenuse gleich der Summe der Quadrate der Katheten ist. Nennt man die Hypotenuse c, die bekannte Kathete mit a und die gesuchte Katete b, so ergibt sich die Formel c² = a²+b². Damit ist b² = c²-a². Setzt man die bekannte Länge von c und a ein, so ergibt sich die Formel b² = 30²-29,4² oder b²=900 km2–864,36 km2 = 35,64 km2. Die v35,64 km2 ist 5,9699 km. Für die zu berechnende Entfernung ist hierbei nur der Höhenunterschied maßgeblich, so dass jede Steigung und jedes Gefälle zusammenzurechnen wäre und nur wenn diese insgesamt 5,9699 km erreichen die Strecke auf 30 km betragen kann. Einen dementsprechenden Höhenunterschied kann auf dieser Strecke nicht vorhanden sein, weil das zu dem Ergebnis führen müsste, dass die Steigung auf der Strecke im Schnitt ungefähr 20,3 % betragen müsste (5,9699 km sind 20,3 % von 29,4 km). Es ist gerichtsbekannt, dass auf der Strecke zwischen A-Stadt und Weißenfels eine so starke Steigung oder ein so starkes Gefälle – wie im Straßennetz üblich - an keiner Stelle anzutreffen ist und damit schon gar nicht den Durchschnitt bilden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab April 2009 Trennungsgeld zu gewähren. Der Kläger ist Soldat und steht im Dienste der Beklagten. Er bezog Trennungsgeld seit seiner Kommandierung mit anschließender Verlegung der 6. / Sanitätsregiment 32 nach Weißenfels im Jahre 2003. Mit Antrag vom 09. Juni 2009 begehrte der Kläger die Zahlung von Trennungsgeld für die Monate April und Mai 2009. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Weißenfels vom 25. Januar 2010 ab, stellte die laufende Trennungsgeldzahlung ein und forderte Trennungsgeld i. H. v. insgesamt 4.937,58 EUR zurück. Zur Begründung führte die Beklage im Wesentlichen aus, dem Kläger stehe kein Trennungsgeld zu. Seine Wohnung liege im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes. Einzugsgebiet sei der Dienstort selbst und das um die neue Dienststätte gelegene Gebiet in einer Entfernung von weniger als 30 km, gemessen auf einer üblicherweise befahrenen Strecke. Das sei nach Aktenüberprüfung die in der Anlage dargelegte Stecke, die nach einer Entfernungsermittlung des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr 29 km lang sei. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 08. Februar 2010 Beschwerde. Die Beklagte gab der Beschwerde mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 31. März 2010 insoweit statt, als sie die Rückforderung aufhob. Im Übrigen wurde die Beschwerde aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Am 22. April 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung zu. Er wohne nicht im Einzugsgebiet, weil die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle mehr als 30 km betrage. Dies habe ein Abfahren der Strecke ergeben. Die Berechnung des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr könne nicht zu dem gegenteiligen Ergebnis führen. So könne die zugrunde gelegte Strecke hier nicht als die im Sinne der Norm üblicherweise genutzte Strecke bezeichnet werden. Diese Strecke führe durch verkehrsbeschränkte Wohngebiete in Weißenfels. Sein Dienstherr, die Bundesrepublik Deutschland habe eine Umgehungsstraße gebaut, um gerade den innerstädtischen Bereich, hier der Stadt Weißenfels, vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Es wäre dann widersprüchlich, wenn ihm als Soldaten zugemutet würde, die innerstädtischen Bereiche zu durchfahren. Die Berechnung selbst anhand der zugrunde gelegten Strecke enthalte weitere Fehler. So werde die Länge des Hamsterweges nicht berücksichtigt. Er – der Kläger - wohne am Ende des Hamsterweges, wobei sein Grundstück vom Wendehammer abzweige. Er müsse daher jeden Tag den Hamsterweg in voller Länge befahren. Es könne anhand der Berechnung auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechnung am alten auch schon im streitigen Zeitraum geschlossenen Kasernentor ende, während die neue Wache, über die das Kasernengelände in Weißenfels ausschließlich betreten werden könne, etwa 100-150 m weiter entfernt liege. Das Kasernentor dürfe auch nicht zum Endpunkt der Streckenführung gemacht werden. Er müsse um seinen Dienst versehen zu können nicht das Kasernentor, sondern sein Dienstgebäude erreichen. Darauf sei abzustellen. Zwar sei ihm im Kasernengelände ein bestimmter Parkplatz zugewiesen. Auf diesen möchte er aber nicht abstellen, weil unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel der Wege vom Kasernentor zum Dienstgebäude zurückgelegt werden müsse. Die Berechnung der Entfernung sowohl des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr als auch des Gerichts über den Routenplaner in Google Maps hätten das Problem, dass die Entfernung lediglich zweidimensional berechnet werden könnte. Die im Gelände tatsächlich vorhandenen Höhenunterschiede und die sich hieraus ergebende Verlängerung der zu befahrenen Strecke werde ausgeblendet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 31. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab April 2009 Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt schriftsätzlich den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.