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Urteil

4 A 412/23 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle und den zugrunde liegenden Regelungen der Vollzugshinweise und FAQ zur Überbrückungshilfe Dritte Phase können im Rahmen der Schlussabrechnung keine Kosten geltend gemacht werden, die einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen und nicht zuvor im Rahmen der Antragstellung oder eines Änderungsantrags (in vorläufiger Höhe) beantragt wurden.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle und den zugrunde liegenden Regelungen der Vollzugshinweise und FAQ zur Überbrückungshilfe Dritte Phase können im Rahmen der Schlussabrechnung keine Kosten geltend gemacht werden, die einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen und nicht zuvor im Rahmen der Antragstellung oder eines Änderungsantrags (in vorläufiger Höhe) beantragt wurden.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2023 ist – soweit er mit der Klage angegriffen wurde – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf eine weitere Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe Dritte Phase noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA Seiten 374, 375), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (abrufbar unter folgendem Link: Überbrückungshilfe Unternehmen - Vollzugshinweise der Überbrückungshilfen III und Überbrückungs-hilfen III Plus, sowie der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), im Folgenden „Vollzugshinweise“), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird. Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Teilablehnung des Antrags der Klägerin aus der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2022 hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Fixkosten für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme (Nr. 14.) in den Monaten März bis Juni 2021 nicht zu beanstanden, weil sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Überbrückungshilfe für diese Kosten und (als Minus hierzu) keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags aus der Schlussabrechnung vom 11. Mai 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein (direkter) Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung besteht – wie sich auch aus Buchstabe G, XIX. Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise ergibt – mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer ständig geübten Vergabepraxis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt. Nach Buchstabe G, XIX. Ziff. 4 Abs. 1 der Vollzugshinweise kann ein Antragsteller eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten u. a. beantragen: Ziff. 14. Kosten für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Der Anteil der Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom prozentualen Umsatzrückgang in den Fördermonaten im Vergleich zu den Referenzmonaten (Buchst. G, XIX. Ziff. 5 Abs. 1 der Vollzugshinweise). Eine nähere Beschreibung der förderfähigen Kosten findet sich in Ziff. 2.4 der FAQ. Die Schlussabrechnung erfolgt gemäß Buchst. G, XIX. Ziff. 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise und Ziff. 3.12 der FAQ wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten und muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 vorgelegt werden. Dieser übermittelt die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstelle. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung. Die Kosten für Bau- / Umbaumaßnahmen unter dem Fixkostenpunkt Nr. 14 stellen sich nicht als solche „höher ausfallenden“ Kosten dar und mussten von der Beklagten nicht im Rahmen einer Aufstockung berücksichtigt werden. Eine Einbeziehung solcher Kosten in der Schlussabrechnung setzt nach den genannten Regelungen und der dargestellten Verwaltungspraxis voraus, dass diese bereits dem Grunde nach in nur vorläufiger Höhe beantragt worden sind. Die im Streit stehenden Kosten wurden dagegen weder im Erstantrag vom 29. März 2021 noch im Änderungsantrag vom 28. September 2021 prognostiziert. Die Klägerin bzw. ihr Steuerberater als beauftragter prüfender Dritter haben diese Aufwendungen erstmals im Rahmen der fristgerecht eingereichten Schlussabrechnung beantragt. Die so verstandene Verwaltungspraxis findet sich ebenso in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden vom 1. April 2021 und 8. Dezember 2021 in Ziff. 4 der Nebenbestimmungen inhaltsgleich wieder. Danach kann im Rahmen der Schlussabrechnung ein Antrag auf Nachzahlung der Überbrückungshilfe gestellt werden, sofern die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfielen als bei der Antragstellung angegeben. Auch diese Regelung geht grundsätzlich von einer vorherigen Beantragung der jeweiligen Fixkosten aus, die dann nur noch angepasst werden. Einem möglichen Anspruch auf Berücksichtigung der Baukosten steht somit entgegen, dass die Klägerin keinen hierauf bezogenen Änderungsantrag gestellt hat. Dies wäre außerdem nach Ziff. 3.16 der FAQ erforderlich gewesen. Ziff. 3.16 der FAQ gibt darüber Auskunft, wie bei Bestehen eines erheblichen Änderungsbedarfs vorzugehen ist. Danach kann in solchen Fällen bis zum 31. Oktober 2021 ein Änderungsantrag gestellt werden. Die Beklagte hat dargelegt, es entspreche ihrer Verwaltungspraxis, einen wesentlichen Änderungsbedarf anzunehmen, wenn Kostensteigerungen von mehr als 10 Prozent der bisherigen Kostenaufstellung oder Kostenpositionen, die zuvor nicht beantragt waren, erstmals in der Schlussabrechnung geltend gemacht würden. In Anwendung dieser Maßgaben liegt hier ein erheblicher Änderungsbedarf vor, weil die betreffenden Kosten nicht beantragt worden waren, sondern erst im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung. Hinzu kommt, dass Kostensteigerungen von deutlich mehr als 10 Prozent vorliegen und auch aus diesem Grund von einem erheblichen Änderungsbedarf auszugehen ist. Da diese Kosten überdies erst im Mai 2022 und somit deutlich nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung eines erheblichen Änderungsbedarfs angeführt wurden, würde selbst eine „Umdeutung“ in einen Änderungsantrag nicht mehr dazu führen, dass die Kosten als förderfähige Kosten zu berücksichtigen wären. Die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter machen weiter ohne Erfolg geltend, es handle sich bei der Regelung von Ziff. 3.16 der FAQ um eine sog. „Kannbestimmung“. Mit der Formulierung „kann“ wird lediglich eine Option eröffnet, einen Änderungsbedarf beantragen zu können. Gemeint ist damit die Entscheidung der Antragsteller, ob sie für diese Kosten überhaupt Überbrückungshilfe beantragen wollen. Dadurch wird aber gerade keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Art der Geltendmachung, also in der Schlussabrechnung oder über einen Änderungsantrag, eröffnet. Soweit die Klägerin auf ihre Unkenntnis der Rechtslage bzw. hinsichtlich des geregelten Antrags- und Abrechnungsprocederes verweist, sind ihr die Handlungen und die Kenntnis ihres beauftragten prüfenden Dritten zuzurechnen. Auf die Fragen, ob und wann ihrem Steuerberater die Baukosten zugearbeitet waren und wem anzulasten ist, dass die Kosten nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß in einem Änderungsantrag bei der Beklagten geltend gemacht worden sind, kommt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an. Die Klägerin wird damit nicht anders behandelt als andere Antragsteller. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Teilablehnung werden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der vorliegende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 52.527,97 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt nach Teilablehnung ihres Antrags die weitere Gewährung einer Überbrückungshilfe. Die Klägerin betreibt ein Restaurant. Sie beantragte über den von ihr beauftragten Steuerberater bei der Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von insgesamt 16.540,87 € für die Fördermonate Januar 2021 bis Juni 2021. Als zu fördernde Fixkosten machte sie Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld umfasst sind (Nr. 12.), Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten (Nr. 01.), Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen (Nr. 03.), Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Nr. 04.), Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen (Nr. 07.), Aufwendungen für Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (Nr. 10.), Kosten für prüfende Dritte (Nr. 11.) und Kosten für Auszubildende (Nr. 13.) in Höhe von insgesamt 18.378,74 € geltend. Die Klägerin erklärte, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Der bevollmächtigte Steuerberater bestätigte u. a., die Angaben der Klägerin zu den Fixkosten und Umsatzprognosen überprüft zu haben und bejahte deren Plausibilität. Die Antragsberechtigung sei geprüft und richtig. Der Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe sei für die Klägerin auftragsgemäß erfolgt. Am 30. März 2021 erteilte die Beklagte an die Klägerin einen Bescheid über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 8.270,44 € unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Die Beklagte bewilligte sodann an die Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2021 eine Überbrückungshilfe Dritte Phase in beantragter Höhe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. In Ziff. 4 der Nebenbestimmungen wies die Beklagte darauf hin, im Rahmen der Schlussabrechnung könne ein Antrag auf Nachzahlung der Überbrückungshilfe gestellt werden, sofern die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfielen als bei der Antragstellung angegeben. Der bewilligte Betrag wurde unter Anrechnung des gezahlten Abschlags an das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt. Am 28. September 2021 stellte der von der Klägerin beauftragte Steuerberater einen Änderungsantrag mit geänderter Förderhöhe in Höhe von 29.338,76 €, in dem die Erklärungen zum Ausgangsantrag erneut abgegeben wurden. Als Grund der Änderung gab er Erhöhungen der Fixkostenerstattung und die Berichtigung tatsächlicher Umsätze an. Zugleich wurden der Eigenkapitalzuschuss (Nr. 23.) und Marketing- und Werbungskosten (Nr. 15.) geltend gemacht. Am 8. Dezember 2021 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid unter Änderung des Bescheides vom 1. April 2021 und gewährte Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von 29.338,76 € wiederum unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und zahlte den entsprechenden Differenzbetrag auf das im Antrag angegebene Konto aus. Der Steuerberater der Klägerin reichte am 11. Mai 2022 die Schlussabrechnung ein. In den Monaten März bis Juni 2021 machte sie neben den bisher beantragten Fixkosten zusätzlich zu fördernde Fixkosten für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen (Nr. 14.) in Höhe von insgesamt 54.895,33 € geltend. In der Schlussabrechnung wurde nunmehr ein Förderbetrag in Höhe von 82.239,89 € abgerechnet. Der Steuerberater bestätigte u. a., die Schlussabrechnung für die Klägerin auftragsgemäß einzureichen. Des Weiteren legte er ergänzend am 17. März 2023 das Hygienekonzept der Klägerin vom 8. März 2021 und eine tabellarische Aufstellung mit Erläuterung der Fixkostenposition Nr. 14. vor. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass die Kosten für Baumaßnahmen erstmalig in der Schlussabrechnung aufgeführt seien und es sich nicht lediglich um eine Anpassung von zuvor beantragten Kostenpositionen handle. Unter Bezugnahme auf die Regelungen der FAQ sei beabsichtigt, die Kosten zum Fixkostenpunkt 14 abzulehnen, weil eine erhebliche Änderung wie hier in der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Der prüfende Dritte nahm im Auftrag der Klägerin Stellung und führte zu den Umbaumaßnahmen aus. Er trug ferner vor, es handle sich bei der maßgeblichen Regelung der FAQ unter Ziff. 3.16 um eine „Kann-“ und nicht um eine „Muss-“ Bestimmung. Die tatsächlich entstandenen Kosten würden die prognostizierten Kosten übersteigen und seien nachzuzahlen. Des Weiteren wurde die Stellungnahme der Klägerin zur Notwendigkeit der Ausgaben weitergeleitet. Ihrer Auffassung nach handle es sich um eine Auslegungssache. Sie fügte einen Screenshot aus dem Antragsportal bei, der bei den vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Schlussabrechnung erschienen sei. Die Beklagte gewährte an die Klägerin im Schlussbescheid vom 20. November 2023 an die Klägerin eine Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von 29.711,92 € und lehnte den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 52.527,97 € ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe in der Schlussabrechnung einen erheblichen Änderungsbedarf hinsichtlich des Fixkostenpunktes Nr. 14. geltend gemacht, ohne hierfür einen vorherigen Änderungsantrag zu stellen. Eine Erhöhung der prognostizierten Fixkosten finde nicht statt, weil die Baukosten im Rahmen des Erst- bzw. Änderungsantrags nicht angesetzt worden seien. Die Teilablehnung stünde im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Atypische Besonderheiten seien nicht ersichtlich. Gleichgelagerte Fälle seien ebenso entschieden worden. Es bestünde eine entsprechende Verwaltungspraxis. Am 19. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Sie trägt vor, ihr seien die rechtlichen Gegebenheiten, wie sie die Beklagte in der Begründung der Teilablehnung ausgeführt habe, nicht bekannt gewesen. Sie habe schon vor dem Erstantrag alles was als Gegenstand der Förderung geltend gemacht werden sollte, bei dem Steuerbüro eingereicht. Dort sei ihr erklärt worden, es genüge, die Kosten der baulichen Umbaumaßnahme mit der Schlussabrechnung einzureichen. Das Steuerbüro vertrete danach die Auffassung, die Kosten zur baulichen Realisierung des Hygienekonzepts gehörten in die Schlussabrechnung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des Schlussbescheides vom 20. November 2023 zu verurteilen, an die Klägerin weitere 52.527,97 € nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt, es sei nur die Anpassung bereits beantragte Kostenpositionen im Rahmen der Schlussabrechnung möglich. Für Kosten noch nicht beantragter Kostenpositionen sei ein Änderungsantrag außerhalb der Schlussabrechnung nötig. In den Vollzugshinweisen sei klargestellt, dass in dem Fall, in dem die tatsächlichen förderfähigen Fixkosten höher anfielen als bei der Antragstellung, auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung in Betracht käme. Daneben sei in den FAQ geregelt, dass bei erheblichem Änderungsbedarf ein Änderungsantrag gestellt werden müsse. Es entspräche ihrer Verwaltungspraxis, dass in diesen Fällen ein zeitlich vor der Schlussabrechnung vorgelagerter Änderungsantrag außerhalb der Schlussabrechnung erforderlich sei. Dies ergäbe sich auch aus dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Screenshots. Im Rahmen der Verwaltungspraxis habe sie stets angenommen, eine wesentliche Änderung in den Kostenaufstellungen liege vor, wenn Kostensteigerungen von mehr als 10 Prozent geltend gemacht würden oder Kostenpositionen schlussabgerechnet würden, die in den Erst- oder Änderungsanträgen nicht beantragt waren. Die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter habe die rechtliche Lage verkannt. Die Kenntnis des prüfenden Dritten sei der Klägerin zuzurechnen. Die Problematik betreffe das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem prüfenden Dritten. Zudem habe sie in ihren Anträgen bestätigt, die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Die zuvor erteilten Bescheide seien vorläufig ergangen und hätten der vollständigen Überprüfung unterlegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.