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Urteil

4 A 117/23 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme eine solche erfolgt, liegt im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. (Rn.22) 2. Ein relevanter Ermessensfehler in Gestalt eines vollständigen Ermessensausfalls liegt vor, wenn der Beklagte bereits nicht erkannt hat, dass ihm hinsichtlich der Aufhebung der erteilten Entwässerungsgenehmigung Ermessen zusteht. (Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 02. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2023 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme eine solche erfolgt, liegt im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. (Rn.22) 2. Ein relevanter Ermessensfehler in Gestalt eines vollständigen Ermessensausfalls liegt vor, wenn der Beklagte bereits nicht erkannt hat, dass ihm hinsichtlich der Aufhebung der erteilten Entwässerungsgenehmigung Ermessen zusteht. (Rn.23) Der Bescheid des Beklagten vom 02. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2023 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist. Diese Regelung findet auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 8 C 9.18 – Juris Rn. 14). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Es kann dahinstehen, ob die der Klägerin durch den Beklagten unter dem 24. November 2022 erteilte Entwässerungsgenehmigung für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation des Beklagten, die einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, rechtmäßig oder rechtswidrig ist und ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme dieses Bescheids vorliegen. Denn ungeachtet dieser Fragen und ungeachtet einer grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, den Widerruf eines rechtswidrigen Bescheids in eine Rücknahme des Bescheids umzudeuten, ist der angegriffene Bescheid des Beklagten mangels Ermessensausübung durch den Beklagten rechtswidrig. Sowohl in den Fällen des § 49 Abs. 2 VwVfG als auch in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG steht die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme eine solche erfolgt, im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum erkannt hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (§ 40 VwVfG). Hier liegt ein relevanter Ermessensfehler in Gestalt eines vollständigen Ermessensausfalls vor, da der Beklagte bereits nicht erkannt hat, dass ihm hinsichtlich der Aufhebung der der Klägerin erteilten Entwässerungsgenehmigung Ermessen zusteht, und er infolgedessen auch kein Ermessen ausgeübt hat. Weder dem Verwaltungsvorgang des Beklagten noch dem Widerrufsbescheid vom 02. Dezember 2022 noch dem Widerspruchsbescheid vom 14. März 2023 lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte bewusst gewesen ist, dass der Widerruf bzw. die Rücknahme in seinem Ermessen stehen und er dieses auszuüben hat. Abgesehen davon, dass an keiner Stelle der Begriff des Ermessens erwähnt wird, ist in den Bescheiden davon die Rede, dass die Entwässerungsgenehmigung widerrufen werden müsse bzw. das Widerrufsverfahren alternativlos und die Widerrufsbescheidung unabdingbar gewesen sei. Das zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Beklagte den ihm eröffneten Ermessensspielraum verkannt und sich fehlerhaft hinsichtlich der getroffenen Entscheidung gebunden gesehen hat. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren, wonach eine Entwässerungsgenehmigung aus tatsächlichen Gründen gar nicht habe erteilt werden können und die Ausführungen der Klägerin zur Ermessensausübung ins Leere gingen. Eine Ermessensentscheidung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil jede andere Entscheidung als ein Widerruf oder Rücknahme ermessensfehlerhaft gewesen wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Vielmehr hätte der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung auch von der Aufhebung der Entwässerungsgenehmigung absehen und zunächst die mit der Deutschen Bahn geführten Verhandlungen über den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung betreffend die Einleitung des Niederschlagswassers aus der öffentlichen Kanalisation in der Straße Am A in die Anlagen der Deutschen Bahn abwarten können, ohne dass diese Entscheidung sach- oder rechtswidrig gewesen wäre. Denn zum einen befand sich der Beklagte bereits in entsprechenden Verhandlungen mit der Deutschen Bahn. Diese hatte sich erstmals mit E-Mail vom 22. Juni 2020 an den Beklagten gewandt, nachdem sie die Einleitung aus der Kanalisation in der Straße Am A festgestellt hatte, und unter dem 05. Mai 2022 eine Prüfung und den Abschluss eines Gestattungsvertrags in Aussicht gestellt und den Beklagten um weitere Auskünfte ersucht, die dieser mit Schreiben 21. Dezember 2022 erteilt hat. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung waren die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen und es bestand die realistische Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Deutschen Bahn, die zu diesem Zeitpunkt im Übrigen die bestehenden Einleitungen der bereits an die Kanalisation des Beklagten angeschlossenen Grundstücke duldete. Zum anderen war auch noch keine Einleitung von Niederschlagswasser vom Grundstück der Klägerin möglich, da es sowohl an entsprechenden Entwässerungsanlagen auf deren Grundstück als auch an einem erst noch vom Beklagten zu errichtenden Grundstücksanschluss fehlte. Angesichts dessen stand auch nicht zu befürchten, dass durch die Klägerin bereits eine Ableitung des Niederschlagswassers von ihrem Grundstück in die Kanalisation des Beklagten erfolgt, zu deren weiterer Ableitung, die zwangsläufig in die Anlagen der Deutschen Bahn erfolgen würde, der Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre. Im Hinblick darauf stellte sich eine Entscheidung, zunächst die Verhandlungen mit der Deutschen Bahn abzuwarten, deren positiver Ausgang (im Sinne des Abschlusses einer die Einleitung des Niederschlagswassers aus der Kanalisation in der Straße Am A zulassenden Nutzungsvereinbarung) das vom Beklagten als der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entgegenstehend angesehene Problem entfallen lassen würde, abzuwarten, nicht als rechtsfehlerhaft dar. Dies gilt umso mehr, als dies der Klägerin ein nochmals durchzuführendes Verfahren auf Erteilung einer entsprechenden Entwässerungsgenehmigung ersparen würde, wenn die Nutzungsvereinbarung zustande kommt. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, es erfolge lediglich de facto die Ableitung von Niederschlagswasser über die in der Straße Am A vorhandene Leitung, ohne dass sich der Beklagte die Leitung auch durch tatsächliche Handlungen zugerechnet habe, steht dies dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Soweit die Ausführungen dahingehend zu verstehen sein sollten, dass der Kanal nicht Teil seiner öffentlichen Einrichtung sei, vermag sich dem die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr ist der in der öffentlichen Straße verlaufende Kanal, an den mehrere private Grundstücke angeschlossen sind, offensichtlich als Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten gewidmet. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte diesen Kanal im Genehmigungsverfahren der Klägerin als öffentlichen Regenwasserkanal bezeichnet und angesehen und insoweit etwa deshalb auch eine Kamerabefahrung durchgeführt hat. Überdies hat er den Kanal auch gegenüber der Deutschen Bahn als öffentlichen Regenwasserkanal bezeichnet und bedürfte es keines Abschlusses einer Nutzungsvereinbarung mit dieser, betriebe der Beklagte nicht den Kanal als Teil seiner öffentlichen Einrichtung. Dass der Kanal in einen Bereich eines Dritten mündet, zu dessen Nutzung es noch keine Regelung bzw. eine Berechtigung des Beklagten gab, steht der Widmung des in der Straße bis zu diesem Punkt verlaufenden Kanals als öffentliche Einrichtung ebenfalls nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die der Klägerin erteilte Entwässerungsgenehmigung auch nicht deshalb „ins Leere“, weil es vor ihrem Grundstück keinen Niederschlagswasserkanal gebe. Zwar führt der Niederschlagswasserkanal in der Straße Am A nicht bis vor das Grundstück der Klägerin, jedoch hat der Beklagte in der Entwässerungsgenehmigung gerade ausgeführt, dass der Anschluss über einen noch von ihm zu errichtenden Grundstücksanschluss vom vor dem Grundstück Am A 16 endenden Sammler bis auf das Grundstück der Klägerin im Bereich der Toreinfahrt verlegt werden solle. Schließlich vermag auch der Verweis des Beklagten auf die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung des Niederschlagswassers das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen bzw. das Ermessen des Beklagten darauf zu reduzieren, dass allein die Aufhebung der Entwässerungsgenehmigung ermessensfehlerfrei möglich gewesen wäre. Denn nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten kann der Grundstückseigentümer kann in Erfüllung dieser Verpflichtung einen Antrag auf Einleitung in die verbandseigene öffentliche Kanalisation stellen, über den der Beklagte im eigenen Ermessen entscheidet. Eine solche Entscheidung hatte der Beklagte in der der Klägerin erteilten Entwässerungsgenehmigung getroffen und ihr die Einleitung genehmigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer ihr erteilten Genehmigung zur Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation des Beklagten. Sie ist seit dem 09. Mai 2019 Eigentümerin des Grundstücks B-Straße/20 in A-Stadt, Ortsteil B-Stadt (Flurstücke A und A der Flur A in der Gemarkung A) mit einer Größe von 11.125 m2, das im Osten an die Straße Am A und im Westen an die Saale grenzt. Es steigt in westlicher Richtung an. Zur Saale hin besteht ein Abhang. Das Grundstück ist an der Straße mit Gebäuden bebaut, zudem finden sich im rückwärtigen Bereich mehrere Gebäude. Zu DDR-Zeiten erfolgte eine Nutzung als Pflegeheim; diese Nutzung wurde im Jahr 1990 aufgegeben. In der Straße verläuft vor dem Grundstück ein Schmutzwassersammler des Beklagten. Darüber hinaus befindet sich in der Straße ein weiterer Kanal, über den Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücke abgeführt wird. Dieser Kanal beginnt vor dem Grundstück Am A 16 etwa 40 m von der Grundstücksgrenze der Klägerin entfernt und führt in nördlicher Richtung fort, wo er nach ca. 50 bis 60 m endet. Dort wird das abgeleitete Wasser über eine offene Kaskade bergab in einen Durchlass unterhalb der Gleisanlagen der Deutschen Bahn Fernverkehrs AG (im Folgenden: Deutsche Bahn) geführt und danach über einen weiteren Kanal in Richtung Saale abgeleitet. Die Ableitung über die Kaskade, den Durchlass und den folgenden Kanal erfolgt auf dem Grundbesitz der Deutschen Bahn. Die Klägerin beabsichtigt, auf ihrem Grundstück unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz mehrere Appartements, ein Café und Werkstätten zu errichten und wandte sich zur Klärung der Entwässerungssituation an den Beklagten. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06. Dezember 2021 mit, dass vor deren Grundstück kein Regenwasserkanal gelegen sei, dieser vielmehr ca. 90 m nördlich der vorhandenen Grundstückszufahrt ende. Eine Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage sei nicht vorgesehen. In der Folge fand am 02. März 2022 eine Vor-Ort-Besprechung statt, bei der die Möglichkeit besprochen wurde, das Grundstück der Klägerin an den bestehenden Regenwasserkanal anzuschließen. Dazu wurden zwei Alternativen für die Errichtung eines möglichen längeren Grundstücksanschlusses ins Auge gefasst. Zunächst sollte jedoch eine Kamerabefahrung des Kanals durch den Beklagten veranlasst werden. Mit E-Mail vom 12. April 2022 teilte der Beklagte sodann das Ergebnis der TV-Kanalinspektion mit und fügte eine Kostenschätzung für die möglichen Anschlussleitungen bei. Unter dem 12. April 2022 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Entwässerungsantrag zum Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Beklagten, den sie unter dem 14. November 2022 ergänzte. Mit Bescheid vom 24. November 2022 erteilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag eine Entwässerungsgenehmigung zum Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage. Die Entwässerung erfolge im Trennsystem, d.h. getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Über den bereits vorhandenen Schmutzwassergrundstücksanschluss werde das von den geplanten 1-Raum-Appartements, dem Café und dem Werkstattbereich anfallende Schmutzwasser abgeleitet. Zudem werde der Niederschlagswasserableitung über den öffentlichen, allerdings nicht unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin liegenden Niederschlagswasserkanal zugestimmt. Die Einleitmenge werde auf 15 l/s begrenzt. Das darüberhinausgehende Regenwasservolumen sei auf dem Grundstück kontrolliert zurückzuhalten. Der bislang geplante Stauraumkanal sei dazu nicht ausreichend, weshalb der Nachweis zu erbringen sei, dass auf dem Grundstück weiteres Rückhaltevolumen durch z.B. schadlos überflutbare Flächen zur Verfügung stehe, andernfalls bedürfe es einer Änderung der Entwässerungsplanung. Für die Niederschlagswasserableitung sei die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an den Niederschlagswasserkanal durch den Beklagten erforderlich. Gemäß örtlicher Abstimmungen und der vorgelegten Entwässerungsplanung solle ein Anschlusskanal vom vor dem Grundstück Am A 16 endenden Sammler bis auf das Grundstück der Klägerin im Bereich der Toreinfahrt verlegt werden. Dabei sei seitens des Beklagten neben einem Zwischenschacht die Errichtung eines Revisionsschachts DN 400 in der Toreinfahrt seitlich versetzt neben dem Revisionsschacht für Schmutzwasser vorgesehen. Die Aufwendungen beliefen sich nach der Kalkulation auf ca. 25.000 Euro und seien vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. Die Genehmigung werde unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Einschränkungen oder Änderungen erteilt. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2022 widerrief der Beklagte unter Verweis auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die unter dem 24. November 2022 erteilte Entwässerungsgenehmigung betreffend die Ableitung von Niederschlagswasser. Zur Begründung führte er aus, die Ableitung anfallenden Niederschlagswassers der öffentlichen Kanalanlage Niederschlagswasser erfolge im betreffenden Bereich über eine alte Bestandsanlage, eine Entwässerungsanlage der Deutschen Bahn, verlaufend auf deren Gelände. In Verbindung mit Änderungen/Erneuerungen von Wasserrechten seien aktuell die Modalitäten der Zuständigkeiten abzuklären und werde der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn erforderlich. Hieraus ergehende Auflagen/Bedingungen seien momentan nicht absehbar, eine Einigung/Zustimmung sei in Frage stehend. Der Vorgang sei in Bearbeitung. Es könnten vermutlich selbst für Bestandsableitungen Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, eine Grundlage für neue und zusätzliche Einleitungen sehe er gemäß dem aktuellen Sachstand als nicht gegeben. Im Hinblick auf die offene rechtliche Situation könne er eine Niederschlagswasserentsorgung vom Grundstück der Klägerin über die öffentliche Kanalisation nicht gewährleisten, weshalb die Entwässerungsgenehmigung widerrufen werden müsse. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2023 Widerspruch und machte geltend, der Bescheid sei formal rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht angehört worden sei. Es fehle zudem an einem Widerrufsgrund. Auch wenn der Widerruf im Bescheid vorbehalten worden sei, setze ein Widerruf einen sachlichen Grund voraus. Einen solchen habe der Beklagte jedoch nicht dargetan. Es seien auch nachträglich keine Tatsachen eingetreten, die zum Widerruf berechtigen würden. Außerdem stehe ein Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen. Es könne hier nicht unterstellt werden, dass es nicht nachträglich möglich sei, eine Nutzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn zu schließen, ohne umgehend den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts zu erklären. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, es bestehe eine rechtlich unklare Situation. Auch wenn derzeit eine Niederschlagswasserableitung der öffentlichen Kanalanlage gemäß der Bestandssituation praktiziert werde, liege aktuell keine rechtlich gesicherte Ableitung/Nutzung vor. Da deshalb die Niederschlagswasserableitung vom Grundstück der Klägerin nicht gewährleistet werden könne, habe er die Entwässerungsgenehmigung widerrufen müssen. Es seien zwar nachträglich keine den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen eingetreten. Die Genehmigung hätte aber gar nicht erteilt werden dürfen, weshalb das Widerrufsverfahren alternativlos gewesen sei. Zudem sei der Klägerin kein Nachteil entstanden. Es erfolge bislang keine Ableitung von Niederschlagswasser über den öffentlichen Kanal. Es existiere auch keine Grundstücksentwässerungsanlage, die dies ermöglichte. Zudem sei auch der Grundstücksanschluss noch nicht errichtet oder Investitionen der Klägerin getätigt worden, die sich nun als Fehlinvestition erwiesen. Im Ergebnis sei der Widerruf unabdingbar gewesen. Die Klägerin hat am 14. April 2023 Klage erhoben. Sie rügt, fehlerhaft nicht vor Erlass des Widerrufsbescheids angehört worden zu sein. Zudem sei die erteilte Entwässerungsgenehmigung rechtmäßig, da ihr – der Klägerin – lediglich die Einleitung in die öffentliche Verbandsanlage genehmigt worden sei. Dass noch eine Regelung unter Einbeziehung der Deutschen Bahn erfolgen müsse, sei nicht zu beanstanden, könne aber nicht zur vollständigen Rücknahme der Genehmigung führen. Denn diese ergehe ausweislich der Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten unbeachtet privater Rechte. Es liege zudem ein Ermessensverstoß vor. Es habe offensichtlich keine Ermessenabwägung stattgefunden. Der Widerruf sei insbesondere nicht das mildeste Mittel gewesen, vielmehr sei es dem Beklagten zumutbar gewesen, vorab mit der Deutschen Bahn abzuklären, ob eine Einleitung in deren Kanal möglich wäre. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Entwässerungsgenehmigung, die für die Klägerin einen Anspruch auf Benutzung einer vollständigen öffentlichen Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung begründe, habe ihr aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden können, da vor ihrem Grundstück kein Niederschlagswasserkanal vorhanden sei und ein Nutzungsrecht des Beklagten an dem auf dem Gelände der Deutschen Bahn verlaufenden Kanal nicht bestehe. Es sei auch ungewiss, ob die Deutsche Bahn die Nutzung des auf deren Grundstück verlaufenden Kanals gestatte und ob dieser Kanal zur Ableitung auch von Niederschlagswasser vom Grundstück der Klägerin genutzt werden könne. Die Entwässerungsgenehmigung sei nur aufgrund eines Fehlers des Sachbearbeiters erteilt worden, der die nicht gesicherte Leitungsführung übersehen habe. Da der Bürgermeisterkanal in der Straße Am A nur ein Teilstück und somit nicht zur Ableitung des Niederschlagswassers im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung geeignet sei und er ohne Berechtigung zur Nutzung des Kanals der Deutschen Bahn diesen auch nicht in seine öffentliche Einrichtung habe einbeziehen können, sei die Genehmigung rechtswidrig und habe nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Die Bezeichnung im angegriffenen Bescheid als Widerruf sei unschädlich, vielmehr sei der Widerruf nach § 47 VwVfG in eine Rücknahme umzudeuten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine fehlende Anhörung berufen, da ein Absehen davon geboten gewesen sei und jedwede Einlassung der Klägerin die Entscheidung gemäß § 46 VwVfG nicht beeinflusst hätte. Gebe es keinen Kanal, könne auch keine Entwässerungsgenehmigung erteilt werden. Daher gingen auch die Ausführungen der Klägerin zur Ermessensausübung ins Leere. Es bestehe aufgrund der Kürze der Frist zwischen Erlass und Rücknahme des Bescheids überdies kein Vertrauensschutz der Klägerin.