Beschluss
4 B 308/24 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2025:0123.4B308.24HAL.00
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Leitsätze
1. Wird in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Verstoß gegen den Schutzzweck durch bestimmte Handlungsverbote legal definiert, setzt eine Genehmigung, die die Vereinbarkeit der Handlungen mit dem Schutzzweck feststellt, eine vorherige Befreiung von den Verboten voraus. (Rn.13)
2. Das Interesse an der Erkundung von Gipsvorkommen zur Gewinnung umfangreicher Informationen für eine sachgerechte Entscheidungsfindung im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung, die die Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen berücksichtigt, ist ein öffentliches Interesse, das die Befreiung von Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung rechtfertigen kann (hier bejaht). (Rn.55)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Dezember 2024 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten im Übrigen selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Verstoß gegen den Schutzzweck durch bestimmte Handlungsverbote legal definiert, setzt eine Genehmigung, die die Vereinbarkeit der Handlungen mit dem Schutzzweck feststellt, eine vorherige Befreiung von den Verboten voraus. (Rn.13) 2. Das Interesse an der Erkundung von Gipsvorkommen zur Gewinnung umfangreicher Informationen für eine sachgerechte Entscheidungsfindung im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung, die die Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen berücksichtigt, ist ein öffentliches Interesse, das die Befreiung von Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung rechtfertigen kann (hier bejaht). (Rn.55) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Dezember 2024 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten im Übrigen selbst. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der am 12. Dezember 2024 beim erkennenden Gericht gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Dezember 2024 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Dezember 2024 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" und die Befreiung von Verboten des § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q." wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. I. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1) und geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2). Unter die von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen fallen auch Verwaltungsakte, die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes zulassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller richtet sich mit seinem Antrag gegen einen Verwaltungsakt, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts und des Landesrechts zugelassen werden (hier: eine nach einer Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilte Genehmigung und eine nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erteilte Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung). Bei dem Antragsteller handelt es sich zudem um eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung (vgl. https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/Umweltvereinigungen/Dateien/Naturschutzvereinigungen_Internet-LAU_20140930.pdf). Schließlich macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Entscheidung verletze umweltbezogene Rechtsvorschriften und berühre ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. II. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde und das Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Interesse besteht. Stellt sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Auch ungeachtet der Offensichtlichkeit hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dagegen (völlig) offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach diesem Maßstab ist der Antrag begründet, soweit er sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" wendet. Denn nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache – der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers – insoweit begründet, so dass ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids nicht besteht (dazu II.1.). Dagegen ist die der Beigeladenen erteilte mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 09. Dezember 2024 erteilte Befreiung von den Verboten der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q." mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so dass das Vollzugsinteresse insofern überwiegt (dazu II.2.). II.1. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Sangerhausen vom 18. September 1995, im Folgenden: LSG-VO) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 6 LSG-VO bedürfen im Landschaftsschutzgebiet der schriftlichen Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde zum einen das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und Plätze bzw. das Abstellen der Kraftfahrzeuge sowie von Anhängern, zum anderen maschinelle Bohrungen, Schürfe, bei denen auf einer Fläche von mehr als 30 m² die belebte Bodenschicht abgetragen wird, sowie seismische oder andere lagerstättenkundliche Untersuchungen, mit denen Veränderungen an der belebten Bodenschicht oder erhebliche Geräuschemissionen verbunden sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LSGVO bedarf zudem die Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Flurgehölzen aller Art, wie Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäume, Baumreihen oder Waldränder, der entsprechenden Genehmigung. Die Genehmigung wird gemäß § 5 Abs. 2 LSG-VO auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn die genehmigten Handlungen beeinträchtigen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets. Dieser wird in § 3 LSGVO im Einzelnen umschrieben; § 4 LSG-VO bestimmt zudem in Absatz 1, dass alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, und regelt zudem in Absatz 2, welche Handlungen insbesondere verboten sind. Insofern enthält § 4 Abs. 2 LSG-VO eine Legaldefinition bestimmter Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Stehen derartige Handlungen in Rede, liegt demgemäß auch eine Beeinträchtigung des Charakters bzw. des besonderen Schutzzwecks des Gebiets vor, solange nicht eine Befreiung nach § 8 LSG-VO i.V.m. § 67 BNatSchG von den Verboten dieser Verordnung gewährt worden ist. Dergestalt verhält es sich hier. Der Antragsteller macht insofern zutreffend geltend, dass die genehmigten Handlungen gegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 11 LSG-VO verstoßen, der Antragsgegner der Beigeladenen eine entsprechende Befreiung von den Verboten indes nicht gewährt hat. Soweit es das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 11 LSGVO (die Ruhe und den Naturgenuss durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabegeräte) betrifft, ist ein Verstoß unstreitig gegeben. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen gleichwohl keine Befreiung davon erteilt, sondern vielmehr in der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 09. Dezember 2024 ausgeführt, "die Befreiungen (erfolgten) nach dem höherrangigen Recht im Rahmen der NSG-VO". Zwar handelt es sich bei einem Landschaftsschutzgebiet im Vergleich zum Naturschutzgebiet um die weniger strenge Kategorie (vgl. BeckOK, UmweltR/Albrecht, BNatSchG § 26 Rn. 3). Das bedeutet indes nicht, dass in den Fällen, in denen auch eine Befreiung von einem in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Verbot notwendig ist, eine Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet geregelten Verbot entbehrlich wäre. Die Regelungen in einer Naturschutzgebietsverordnung einerseits und in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung andererseits stehen nämlich nicht in einem Vorrangverhältnis zueinander, sondern sind vielmehr nebeneinander anzuwenden. Zudem verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO, wonach es verboten ist, die Bodengestalt zu verändern. Diese Regelung erfasst solche Veränderungen, mit denen das äußere Erscheinungsbild des Bodens einschließlich seiner Pflanzen verändert wird. Ob es sich dabei um eine dauerhafte Veränderung handelt oder diese nur von vorübergehender Natur ist, ist insofern nicht relevant (vgl. Prall/BI. in: Schlacke, GKB NatSchG, § 14 Rn. 27). Danach werden hier durch die zur Genehmigung gestellten Handlungen Änderungen der Bodengestalt vorgenommen, da an den sieben Bohrpunkten und in deren Umgriff durch die Bohrungen und das Abstellen der schweren Baumaschinen und Kraftfahrzeuge das äußere Erscheinungsbild des Bodens verändert wird. Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass der Beigeladenen unter Ziffer 8. der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids aufgegeben wurde, die Baufelder (je Bohrpunkt maximal 200 m², siehe Nebenbestimmung 6.) nach Abschluss der Rückbauarbeiten entsprechend ihrem Ausgangszustand wiederherzustellen und erforderlichenfalls die Vegetation im Bereich der Baufelder nach Beendigung der jeweiligen Bohrung zu renaturieren. Ob des Weiteren auch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO vorliegt, wonach es verboten ist, Gesteine und Mineralien zu sammeln, soweit dies nicht der persönlichen Verwendung außerhalb von gewerblichen Zwecken dient, kann offenbleiben. Zwar macht der Antragsteller insofern zu Recht geltend, die Explorationsbohrungen der Beigeladenen dienten gerade dem Gewinnen von Proben und insoweit würden dem Landschaftsschutzgebiet in begrenztem Umfang auch Gesteine und Mineralien entnommen werden. Ob es sich dabei jedoch um ein Sammeln von Gesteinen und Mineralien im Sinne der genannten Regelung handelt, erscheint im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Menge fraglich, kann aber letztlich dahinstehen. II.2. Die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Verboten der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q." ist dagegen nach summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Vorab ist insofern festzuhalten, dass sich der Standort des Vorhabens der Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q." vom 26. Juni 1996 (im Folgenden NSG-VO) befindet, deren Schutzziel es ist, den in § 3 Abs. 2 NSG-VO beschriebenen naturraumtypischen Gebietscharakter und die genannten Werte und Funktionen des Gebiets zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln bzw. diesen Ausschnitt der B-Stadtlandschaft mit den sie prägenden Gipsmassiven und Karsterscheinungen, Pflanzen- und Tiergesellschaften, Tierhabitaten, ihrer Vernetzung und dauerhaften Überlebensfähigkeit im Raume zu erhalten (§ 3 Abs. 3 NSG-VO). Nach § 4 Abs. 1 NSG-VO sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig beeinträchtigen können. Das Naturschutzgebiet darf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO außerhalb der Wege nicht betreten werden. Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden im Naturschutzgebiet gemäß § 4 Abs. 3 NSG-VO insbesondere folgende Handlungen untersagt: - Pflanzen oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen (Nr. 3), - mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren (Nr. 5) und - die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere W. zu stören (Zelten, Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Modellboote, Drachenflieger, Motorcross, Sprengungen etc.) (Nr. 11). II.2.a. Die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Befreiung von den vorgenannten Verboten des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO ist zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsteller rügt insofern zu Unrecht eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Danach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Das Mitwirkungsrecht soll bewirken, dass die anerkannten Naturschutzvereinigungen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher W. wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Das setzt voraus, dass die Naturschutzvereinigungen ausreichend und individuell über mitwirkungspflichtige Vorhaben einschließlich aller naturschutzrelevanter Aspekte unterrichtet werden. Insoweit muss sie die Informationen erhalten, die zu einer fachkundigen Beurteilung erforderlich sind, wie insbesondere Art, Lage, Umfang und Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens. Erst hiermit entsteht die Gelegenheit, sich zu den betreffenden Vorhaben zu äußern. Voraussetzung ist zudem, dass die Anhörung zur rechten Zeit erfolgt, das heißt in einem Verfahrensstadium, in dem die Stellungnahme der Naturschutzvereinigung noch hinreichend berücksichtigt und gewürdigt werden kann. Um eine Verfahrensverzögerung zu verhindern, steht es der Behörde frei, die Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Fristsetzung zu verbinden. Diese muss aber im Hinblick auf Umfang und Verfahren angemessen sein und darf das Anhörungsrecht nicht verkürzen. Reicht in den meisten Verwaltungsverfahren die Gewährung einer einmaligen Anhörung aus, kann es im Einzelfall aber auch erforderlich sein, dass die Naturschutzvereinigungen mehrfach beteiligt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – auch auf Grund der Eingaben der Vereinigungen – wesentliche Aspekte sich ändern und eine erneute fachkundige Stellungnahme der Sache dienen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft erfüllt, sondern bereits dann, wenn sich durch eine Änderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (BeckOK, UmweltR/Kleve BNatSchG § 63 Rn. 14 ff.). Dies zugrunde gelegt liegt eine Verletzung des Beteiligungsrechts des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht vor. Vielmehr wurde dieser durch den Antragsgegner vor der Erteilung der streitbefangenen Befreiung von den Verboten der NSG-VO beteiligt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 2024 über das beabsichtigte Vorhaben der Beigeladenen informiert, insbesondere auch über die Lage des Vorhabenstandorts im Geltungsbereich der NSG-VO und des FFH-Gebiets, und ihm insoweit die Antragsunterlagen der Beigeladenen einschließlich der von dieser vorgelegten FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W. GmbH vom August 2024, des hydrogeologischen Gutachtens der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie (IHU) mbH vom 31. Juli 2024 sowie der Übersichtskarten zur Verfügung gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit hat der Antragsgegner den Antragsteller hinreichend beteiligt. Dass der Antragsgegner zunächst davon ausging, dass es der Erteilung einer Befreiung nicht bedürfe ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung der Befreiung von den Verboten der NSG-VO erst unter dem 25. November 2024 gestellt hat. Denn die zur fachkundigen Beurteilung notwendigen Informationen zum Vorhaben der Beigeladenen lagen dem Antragsteller vor. Eine Änderung des Vorhabens oder wesentlicher Aspekte, die eine erneute Beteiligung des Antragstellers geboten hätten, war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 07. Oktober 2024 auch zur Notwendigkeit einer Befreiung und zu dem aus seiner Sicht fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen geäußert. Eine erneute Beteiligung des Antragstellers vor Erlass der angegriffenen Befreiung war auch nicht durch die Ergänzungen der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W. GmbH vom November 2024 und des hydrogeologischen Gutachtens der IHU mbH vom 30. Oktober 2024 veranlasst. Denn das Mitwirkungsrecht gewährleistet keine fortwährende Mitwirkung bei der Überarbeitung einzelner Unterlagen. Werden "einschlägige" Sachverständigengutachten überarbeitet, korrespondiert damit nicht zwangsläufig ein entsprechendes Beteiligungsrecht, sondern nur dann, wenn sich neue naturschutzrechtliche Fragen stellen, für deren Beantwortung eine sachverständige Stellungnahme der Naturschutzvereinigungen geboten erscheint. Das ist hier indes nicht der Fall, da in den Ergänzungen keine neuen Fragen aufgeworfen wurden, sondern diese lediglich Erläuterungen bzw. Vertiefungen der bereits behandelten Fragen im Hinblick auf die insbesondere auch von Antragsteller geltend gemachten Einwände beinhalten. Dasselbe gilt hinsichtlich der durch die von der Beigeladenen erbetene Konkretisierung des Vorhabens bezüglich der Arbeitszeiten und der zu verwendenden Beleuchtungstechnik bzw. der zu erwartenden Lärmemissionen. II.2.b. Die angegriffene Befreiungsentscheidung verstößt zudem nicht gegen § 34 BNatSchG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Da der Standort des Vorhabens der Beigeladenen (7 Erkundungsbohrungen in einer Tiefe zwischen 72 m und 88 m) innerhalb des FFH-Gebiets "Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q. im B-Stadt", das in der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 als besonderes Schutzgebiet festgesetzt ist (vgl. § 1 i.V.m. Anlage 1 N2000-LVO LSA), gelegen ist und die Vorschriften der ebenfalls betroffenen geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatschG (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland", der Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Gipskarstlandschaft Q.”, Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat "Karstlandschaft B-Stadt", Verordnung über den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt") insoweit keine strengeren Regelungen enthalten, ist das Vorhaben der Beigeladenen, bei dem es sich unstreitig um ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG handelt, vor seiner Zulassung durch die streitgegenständliche naturschutzrechtliche Befreiung auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zu prüfen. Ob ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, deretwegen das Gebiet ausgewählt worden ist. Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 Buchstabe e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. In der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG ist unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen, dass eine projektbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Schutzgebiete ausgeschlossen ist. Dabei ist allerdings nicht verlangt, die Verträglichkeitsprüfung auf ein Nullrisiko auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Wenn bei einem Vorhaben ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird; anderenfalls machen verbleibende vernünftige Zweifel eine Abweichungsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich. Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils eines Gebiets erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Nur solchen projektbedingten Einwirkungen darf folglich die Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 BNatSchG attestiert werden, die keinen einzigen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen können. Die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen ist normativ nicht geregelt. Die Behörde muss daher auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 – Juris Rn. 83; VGH BW, Urteil vom 05. Oktober 2023 – 5 S 2371/21 Rn. 63, 139 ff.). Dies zugrunde gelegt ist die Einschätzung des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid samt beigefügtem Abwägungsprotokoll, auf der Grundlage der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH könne das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q. im B-Stadt" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die dagegen seitens des Antragstellers erhobenen Einwände greifen nicht durch. II.2.b.a a. Soweit er einwendet, die FFH-Verträglichkeitsprüfung komme hinsichtlich des nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 geschützten Lebensraumtyps (LRT) 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) fehlerhaft zu der Einschätzung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung zu besorgen sei, weil darin zwar die Fachkonvention von Lambrecht und Trautner (2007) herangezogen, diese jedoch falsch angewendet werde, geht dies fehl. Vielmehr ist die Bewertung, es komme im Hinblick darauf nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen, dass es sich lediglich um eine temporäre Flächeninanspruchnahme im Umfang von maximal 800 m² handele und weitere Beeinträchtigungen durch die näher dargestellten Vermeidungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert würden, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Antragstellers, nach Lambrecht und Trautner (2007) liege im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung vor, wenn eine direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines LRT vorliege, wovon nur bei kumulativ vorliegenden weiteren Voraussetzungen, die nicht alle geprüft worden seien, abgewichen werden könne, verfängt nicht, weil hier gerade keine dauerhafte Inanspruchnahme des LRT vorliegt, sondern nur eine temporäre. Der Verweis des Antragstellers auf die Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 23. Oktober 2024 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin ist zwar ausgeführt, dass ein dauerhafter Flächenentzug nicht ausgeschlossen werden könne, weil im Falle von artesisch werdenden Bohrlöchern ein Eintrag von Schadstoffen mit dem ausströmenden Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne und auf den Flächen verbleibe mit der Folge, dass die Wiederherstellung des LRT dauerhaft unmöglich sei. Diese Stellungnahme berücksichtigt indes nicht, dass bei artesisch werdenden Bohrlöchern, was an den in Rede stehenden Bohrpunkten jedoch schon unwahrscheinlich ist, die potentielle Beeinträchtigung durch geplante Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, verhindert wird (vgl. FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung vom August 2024, S. 23, und Ergänzung vom November 2024, S. 14). Insoweit ist zudem im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 09. Dezember 2024 unter Ziffer 9. der Nebenbestimmungen – entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt – geregelt, dass im Falle der Erschließung von artesischem Grundwasser sicherzustellen ist, dass kein ausströmendes Grundwasser auf Flächen mit FFH-Lebensraumtypen gelangt und unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten sind, die ein Austreten unterbinden. An der temporären Flächeninanspruchnahme ändert sich auch nichts dadurch, dass es gegebenenfalls einige Zeit erfordert, bis die Baufelder, die gemäß Ziffer 8. der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids nach Abschluss der Rückbauarbeiten entsprechend ihrem Ausgangszustand wiederherzustellen sind, den Ausgangszustand erreicht haben. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. November 2024 – C-47/23 – Juris), in dem dieser festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verstoßen habe, dass sie es allgemein und strukturell versäumt habe, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura-2000- Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg- Mähwiesen) des Anhangs I der FFH-Richtlinie in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen, stellt die Einschätzung, es fehle aufgrund der lediglich temporären Beeinträchtigung einer geringfügigen Fläche an einer erheblichen Beeinträchtigung des LTR 6510, ebenfalls nicht in Frage. II.2.b.b b. Die Einschätzung des Antragsgegners, es sei durch das Vorhaben auch keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 8310 (nicht touristisch erschlossene Höhlen) zu besorgen, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Schutzzweck des FFH-Gebiets umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 auch die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den LRT 8310 einschließlich ihrer jeweils charakteristischen Arten als maßgebliche Gebietsbestandteile. Unter diesen Lebensraumtyp fallen Felshöhlen, d.h. unterirdische AY.räume einschließlich eventuell vorhandener Gewässer, die von spezialisierten und/oder endemischen Tierarten bewohnt sind. Der Lebensraumtyp ist in erster Linie geomorphologisch definiert. Er umfasst natürliche Höhlen einschließlich vorhandener Gewässer ohne touristische Nutzung. Zum lebensraumtypischen Arteninventar gehören Fledermäuse und andere höhlentypische Organismen (vgl. Landesamt für Umweltschutz, Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Offenland, Stand 11. Mai 2010, S. 143, https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/kartierung-und-bewertung/). Als Maßgaben für die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der LRT gemäß Anhang I FFH-RL bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Anlage Nr. 4 N2000-LVO LSA die Vermeidung von mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie die Vermeidung von Nähr- und Schadstoffeinträgen im Einzugsbereich der Höhlengewässer. Der Antragsgegner hat hinsichtlich seiner Einschätzung zum einen zutreffend darauf abgestellt, dass nach den bekannten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU, die aus dem Jahr 2020 stammen und bei denen es sich um die aktuellen Daten handelt (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH vom November 2024, S. 9) innerhalb eines Umkreises von 100 m um die einzelnen Bohrpunkte keine LRT 8310 vorhanden, vielmehr die nächstgelegenen kartierten Höhlen ca. 280 m, ca. 440 m und mehr als 1 km von den Bohrpunkten entfernt sind. Zum anderen hat er im angegriffenen Bescheid (S. 5 des beigefügten Abwägungsprotokolls) nachvollziehbar ausgeführt: "Indirekte Betroffenheiten, die zu mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie zum Eintrag von Nähr- und Schadstoffen im Einzugsbereich der Höhlengewässer führen können, sind i.V.m. der fachgerechten Verfüllung der Bohrungen auszuschließen. Es findet keine Verfüllung von Karsträumen statt. Bei der Verfüllung im Bereich von AY.räumen werden sog. Packer eingesetzt, um die AY.räume zu erhalten. So wird auch ausgeschlossen, dass bestehende Verbindungen unterirdischer AY.räume/Verästelungen verändert oder neue Verbindungen geschaffen werden. Gemäß der Fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) vom 20. November 2024 kann bei strikter Einhaltung der Schlussfolgerungen, Festlegungen und Hinweise im Fachtechnischen Gutachten der IHU mbH vom 31.07.2024 sowie der Empfehlungen in der Stellungnahme des LAGB vom 06.09.2024 den angeführten Bedenken und Besorgnissen wirksam begegnet werden. Sämtliche Festlegungen, Hinweise und Empfehlungen werden in die wasserrechtliche Anordnung aufgenommen." Zudem wird für den Fall, dass unbekannte AY.räume angebohrt werden, eine Hilfsverrohrung vorgehalten (vgl. Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH vom November 2024, S. 13; siehe auch den Havarieplan vom 11. Dezember 2024 des mit der Bohrung beauftragten Unternehmens "Antreffen von Klüften und AY.räumen"), um den Verlust an Spülwasser zu minimieren. Vor dem Hintergrund, dass die Bohrungen überdies lediglich mit Trinkwasser als Spülwasser durchgeführt und für das Betreiben der Baumaschinen ausschließlich biologisch abbaubare Hydraulik- und Schmieröle verwendet werden (vgl. hydrogeologisches Gutachten der IHU mbH vom 31. Juli 2024, S. 34), die sich daher nicht schädlich auf das Grund- und Oberflächenwasser auswirken (vgl. dazu Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdiensts vom 09. Dezember 2024), sind auch erhebliche Beeinträchtigungen der Höhlengewässer nicht zu besorgen, selbst wenn es im Einzelfall zu einem Komplettverlust des Spülwassers kommen sollte (vgl. Havarieplan vom 11. Dezember 2024 des mit der Bohrung beauftragten Unternehmens "Antreffen von Klüften und AY.räumen"). Der Stellungnahme des LAU vom 19. November 2024, in der es abweichend von seiner Einschätzung vom 23. Oktober 2024 ausgeführt hat, dass ein Anbohren bislang nicht entdeckter Höhlen nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch erheblichen Beeinträchtigungen des LRT 8310 etwa durch die Einträge von Chemikalien nicht ausgeschlossen werden könnten, ist daher nicht zu folgen. II.2.b.c c. Ebenso bestehen gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützten Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Mopsfledermaus ausgeschlossen sei, nach summarischer Prüfung keine Einwände. Denn die Bohrstandorte nehmen nach der FFH-Erheblichkeitseinschutzung und Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH keine Lebensstätten der Fledermäuse in Anspruch, da solche im Umfeld der Bohrpunkte nach den abgefragten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU nicht bekannt sind. Die Beeinträchtigungen beschränken sich daher auf die zeitlich befristete Scheuchwirkung während der Bauzeiten, die zutreffend als nicht erheblich für die Erhaltung der vorgenannten Arten eingestuft worden ist. Dass nicht alle Quartiere der Fledermausarten bekannt sind, weil die Fledermäuse auch schwer zugängliche Karstklüfte und Spalten bzw. für den Menschen unzugängliche AY.räume als Unterschlupf nutzen, etwa Risse und Spalten, die am Wald zutage treten (vgl. Stellungnahme der Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 12. November 2024), und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei den Probebohrungen bisher unbekannte AY.räume angebohrt werden (vgl. Stellungnahme des LAU vom 19. November 2024), führt nicht dazu, dass eine ernsthafte Besorgnis der Beeinträchtigung der genannten Fledermausarten in ihrem Erhaltungszustand anzunehmen wäre, und stellt die Einschätzung des Antragsgegners, erhebliche Beeinträchtigungen seien auszuschließen, nicht in Frage. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen der Dr. W. GmbH vom Januar 2025, in denen es heißt: "Im FFH-Gebiet wurden keine Habitate für die Anhang II Arten ausgewiesen. Aus diesem Grund wurden die bekannten Höhlen als potenzielle Winterquartiere (geplante Bohrungen im Winterhalbjahr) angenommen. Mit 280 m zum Bohrpunkt B bleibt der nach Haensel, J. & Thomas, H.-P. (2006) empfohlene Abstand zu Winterquartieren und Abbaugebieten eingehalten. Im Umfeld der geplanten Bohrpunkte liegen darüber hinaus keine Hinweise auf weitere, unbekannte AY.räume vor (keine Risse, Spalten etc. als pot. Zugang zu AY.räumen). Somit ist zunächst unwahrscheinlich, dass ein AY.raum direkt am Bohrpunkt vorhanden ist. Um für Fledermausarten nutzbar zu sein, muss ein AY.raum zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Zugang muss gewährleistet sein (Verbindung), zusätzlich müssen für die Eignung als Winterquartier die Temperaturverhältnisse (2°C bis 12 °C) sowie eine hohe Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein (ansonsten Gefahr der Austrocknung). In der nächstgelegenen bekannten Höhle zu einem Bohrpunkt (Bohrpunkt B) in 280 m Entfernung, liegen keine Artnachweise (Zuarbeit der Fledermausdaten durch das LAU) vor. Neben den bekannten Höhlen, können in Karstgebieten Vorkommen unbekannter AY.räume nie vollumfänglich ausgeschlossen werden (Auswaschungen). Hinweise darauf gibt es hier nicht (Zugänge, Absenkungen etc.). Der empfohlene Abstand zu bekannten Höhlen wird eingehalten, obwohl in diesen nur in der Worst-Case Betrachtung von einem Fledermausvorkommen (Winterquartier) ausgegangen wird. Bei der Beurteilung ist zudem der zeitliche Aspekt der Probebohrungen berücksichtigt worden. Es ist max. über zwei Wochen pro Bohrpunkt mit Vibrationen und ggf. Geräuschen zu rechnen. In einem unwahrscheinlichen Szenario der Störung von Fledermäusen im Winterquartier sind weiterhin keine qualitativen Veränderungen (Abpackern bei Antreffen unbekannter AY.räume) des Habitats oder die Verschlechterung wesentlicher Habitatqualitäten mit negativer Rückkopplung auf den Bestand ableitbar." Im Übrigen hat die Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 fehlerhaft nicht allein das Projekt der Beigeladenen (die streitbefangenen Probebohrungen) bewertet, sondern dieses einheitlich mit einem potentiellen Gipsabbau im FFH-Gebiet. II.2.b.d d. Schließlich ist nach summarischer Prüfung auch die Einschätzung rechtlich bedenkenfrei, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batachion), der ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützt ist, könne durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen werden. Denn die Bohrpunkte liegen zum einen sämtlich mehrere 100 m von dem LRT (Breitunger Bach) entfernt. Zum anderen ist bei diesen der Grundwasserspiegel derart tief, dass bereits die Gefahr gering ist, dass die Bohrlöcher artesisch werden; und selbst in diesem Fall, ist durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, sichergestellt, dass nicht durch ausströmendes Grundwasser potentielle Verunreinigungen in den LTR gelangen (vgl. die Ausführungen unter II.2.b.aa.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der am (nicht zur Genehmigung gestellten) Bohrpunkt D, der sich weniger als 100 m von dem LTR entfernt befindet und bei dem eine Wasserspiegellage ca. geländegleich besteht, weshalb erhebliche Beeinträchtigungen des LRT nicht ausgeschlossen werden konnten. Soweit der Antragsteller rügt, es sei aufgrund der räumlichen Nähe zum LRT und der unsicheren Auswirkungen der Bohrungen im Untergrund nicht auszuschließen, dass es zu Wasserverlusten infolge neuer AY.räume im Untergrund komme und dadurch der mengenmäßige Zustand des Wasserkörpers verschlechtert werde, ist dem nicht zu folgen. Insofern wird auf die Ausführungen unter II.2.b.bb. bezüglich der Auswirkungen bei Auftreten unbekannter AY.räume verwiesen, die insoweit entsprechend gelten. II.2.c. Die mit dem angegriffenen Bescheid erteilte Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO genügt auch den Anforderungen des § 67 BNatSchG. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder gewähren, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nach summarischer Prüfung vor. Die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt zunächst voraus, dass sie einen atypischen Fall betrifft. Dieses gesetzlich nicht ausdrücklich normierte Tatbestandsmerkmal verdeutlicht die Funktion der Befreiung als Ausnahmeregelung für einen besonders gelagerten und sich vom geregelten Normalfall deutlich unterscheidenden Einzelfall (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 104. EL Juni 2024, BNatSchG § 67 Rn. 10). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich vorliegend aus der nur punktuellen Berührung der geschützten Landschaftsbestandteile (vgl. dazu VG C-Stadt, Urteil vom 27. Dezember 2023 – 9 K 7173/22 – Juris Rn. 65). Es liegt zudem ein öffentliches Interesse vor, das die naturschutzrechtlichen Belange überwiegt. Das öffentliche Interesse an den Explorationsbohrungen der Beigeladenen besteht in der Erkundung von Gipsvorkommen, um im Rahmen der Raumordnungsplanung sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können. Der Antragsgegner hat insoweit im angegriffenen Bescheid ausgeführt: "Das besondere öffentliche Interesse an den Probebohrungen wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus und, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt dargestellt. Aus dem Strukturwandel und dem Ausstieg aus der Kohleverstromung ist ein Anstieg des Bedarfs an Naturgips zu erwarten. Wirtschaftliches Ziel ist die Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung, so auch mit Naturgips. Zur raumordnerischen Sicherung werden im Landesentwicklungsplan Vorranggebiete für oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffe festgelegt, die u.a. das Aufsuchen neuer Rohstoffvorkommen in allen Teilräumen ermöglichen soll. Für eine fundierte Abwägung der gesellschaftlichen Interessen sind umfangreiche Informationen notwendig. Gipsvorkommen, die eine wirtschaftliche Gewinnung erwarten lassen, sind in Sachsen-Anhalt nur am Südrand des Harzes verbreitet. Mit den Probebohrungen soll geklärt werden, inwieweit Gipsvorkommen tatsächlich einen Abbau aus wirtschaftlicher Sicht rechtfertigen und damit eine Aufnahme in den LEP begründen." Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Rohstoffsicherungskonzepts für Bodenschätze Sachsen-Anhalt des Landesamts für Geologie und Bergwesen vom August 2024 nicht zu beanstanden. Darin ist u.a. (S. 91 ff.) dargestellt, dass mit der Energiewende und dem geplanten Aus für die Braunkohlenverstromung ein deutliches Defizit von jährlich rund 5 Mio. t an Gipsrohstoffen entstehe und die Versorgungslücke nach aktuellem Stand kurzfristig nur durch einen Gipsimport und mittelfristig durch eine massive Ausweitung der einheimischen Gipsgewinnung geschlossen werden könne. Das bedeute, dass das Defizit nur durch die Erkundung und Erschließung neuer Vorkommen ausgeglichen werden könne. Der fehlende Bedarf in der Vergangenheit habe dazu geführt, dass die aktuelle Wissensbasis in Sachsen-Anhalt zum Thema Gips auf Informationen aus der geologischen Landesaufnahme, einer rohstoffgeologischen Spezialkartierung, wenigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und vereinzelten Bohrinformationen begrenzt sei. Diese erlaube lediglich eine Ausweisung von Potentialgebieten. Zum Nachweis einer nutzbaren Lagerstätte müssten geologische Untersuchungsarbeiten durchgeführt werden, um zu prüfen, ob in diesen Bereichen Gips in wirtschaftlich nutzbarer Mächtigkeit sowie entsprechenden Qualitäten vorhanden seien. Dass im derzeit geltenden Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010 für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgesetzt ist, lässt das öffentliche Interesse entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entfallen. Insbesondere gibt es für seinen Einwand, ohne entsprechende Festsetzung im Landesentwicklungsplan seien die Explorationsbohrungen der Beigeladenen unzulässig, keine gesetzliche Stütze. Auch stehen die aktuellen Festsetzungen des Landesentwicklungsplans dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen, da es – wie die Beigeladene geltend gemacht hat – und im Hinblick auf den temporären Charakter und die Kleinräumigkeit – schon nicht raumbedeutsam sein und daher der Zielbindung nicht unterliegen dürfte. Auch der Umstand, dass im ersten Entwurf des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft vorgesehen ist, ist unerheblich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und die streitgegenständlichen Bohrungen gerade dazu dienen, weitere im Rahmen der Planung zu berücksichtigende Informationen zu erlangen. Das vorgenannte öffentliche Interesse überwiegt auch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verbote nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO, da diese durch das Vorhaben der Beigeladenen nur punktuell und kurzfristig betroffen werden und das Interesse an der Gewinnung hinreichender Erkenntnisse zum Vorkommen des künftig defizitär vorhandenen Rohstoffs für die sachgerechte Durchführung der Raumordnungsplanung gewichtiger ist. Insoweit ist die Befreiung zudem vernünftiger Weise geboten und damit notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (vgl. dazu Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 67 Rn. 18). Schließlich hat der Antragsgegner das ihm im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe gar kein Ermessen ausgeübt, geht fehl. Vielmehr lässt die Begründung des angegriffenen Bescheids, in dem der Antragsgegner ausgeführt hat, dass die Befreiung unter den benannten Voraussetzungen gewährt werden "kann", und der Umstand, dass er dem Bescheid zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt hat, erkennen, dass er sein Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Überdies heißt es auf Seite 12 des Bescheids, dass die Entscheidung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolge. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, das Vorhaben verstoße unabhängig davon, ob damit ein naturschutzrechtlicher Eingriff verbunden sei, gegen § 67 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BNatSchG, weil es "vermeidbar" sei, da ein späterer Gipsabbau auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage ausscheide, geht auch dieser Einwand fehl. Denn Gegenstand des zu beurteilenden Vorhabens sind allein die Explorationsbohrungen, nicht dagegen ein sich möglicherweise später anschließendes Abbauvorhaben, dessen Standort und Umfang auch gar nicht bekannt sind. Abgesehen davon dienen die Bohrungen gerade der Sachverhaltsermittlung, um gegebenenfalls die rechtlich notwendigen Rahmenbedingungen für ein späteres Abbauvorhaben schaffen zu können. II.2.d. Ob, wie der Antragsteller des Weiteren einwendet, das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen weitere Verbote des § 4 NSG-VO verstößt, kann dahinstehen. Denn auch wenn das der Fall und weitere Befreiungen erforderlich sein sollten, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der ebenfalls notwendigen hier streitgegenständlichen Befreiung. Ebenso gehen die Rügen des Antragstellers zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Regelungen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), gegen den Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 47 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Umweltziele nach Art. 4 WRRL und gegen die Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat "Karstlandschaft B-Stadt" ins Leere, da diese Regelungen nicht Gegenstand der streitbefangenen Befreiung nach § 67 BNatSchG sind. II.2.e. Die Anordnung des nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Sofortvollzugs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere bedarf es eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses, das heißt eines öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, nicht, wenn – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 - Juris Rn. 21; OVG MV, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 M 664/18 – Juris Rn. 26). Darauf, ob hier der angeordnete Sofortvollzug von einem öffentlichen Interesse getragen wird, kommt es mithin nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.