Urteil
4 A 283/22 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2024:1128.4A283.22HAL.00
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Leitsätze
Kommt in Betracht, dass der Betreiber einer Wasserkraftanlage eine notwendige Fischaufstiegsanlage entsprechend dem Stand der Technik nach dem Merkblatt DWA-M 509 errichten kann, ist die Forderung eines Funktionsnachweises ausschließlich nach dem BWK-Methodenstandard ermessensfehlerhaft.(Rn.93)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 werden aufgehoben, soweit diese den Funktionsnachweis für die Fischaufstiegsanlage betreffen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt in Betracht, dass der Betreiber einer Wasserkraftanlage eine notwendige Fischaufstiegsanlage entsprechend dem Stand der Technik nach dem Merkblatt DWA-M 509 errichten kann, ist die Forderung eines Funktionsnachweises ausschließlich nach dem BWK-Methodenstandard ermessensfehlerhaft.(Rn.93) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 werden aufgehoben, soweit diese den Funktionsnachweis für die Fischaufstiegsanlage betreffen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren unter dem 05. Mai 2023 eingeschränkt und nicht mehr auf den Funktionsnachweis und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen betreffend die Fischabstiegsanlage erstreckt hat, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. A. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angefochtenen Nebenbestimmungen um auflösende Bedingungen bzw. Auflagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und insoweit um selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine (Anfechtungs-)Klage ist dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht (mehr) erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nutzlos darstellt. Das wäre dann anzunehmen, wenn die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bereits erloschen wäre, da sich damit auch die Erbringung des angefochtenen Funktionsnachweises der Fischaufstiegsanlage samt gegebenenfalls erforderlicher Nachbesserungen erledigt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin entgegen der Nebenbestimmung II.2. der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 13. August 2018 die Planungsunterlagen der Fischaufstiegsanlage nicht bis zum 30. Juni 2024 der unteren Wasserbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist jedoch nicht das Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis verbunden. Denn bei der Nebenbestimmung handelt es sich nicht um eine (auflösende) Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, sondern um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Zwar findet sich die Nebenbestimmung II.2. unter der Überschrift „Die wasserrechtliche Erlaubnis wird unter folgenden Bedingungen erteilt:“, jedoch ist maßgeblich nicht die sprachliche Bezeichnung, sondern welche Rechtsfolgen die Behörde erkennbar setzen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 11.17 – Juris Rn. 28). Hinsichtlich der erstrebten Rechtsfolgen ist wie folgt zu differenzieren: Ist dem Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG eine aufschiebende oder auflösende Bedingung beigefügt, hängt der Eintritt oder die Beendigung der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen (innere Wirksamkeit) von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab. Die Auflage hingegen ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach hat der Beklagte hier erkennbar nicht beabsichtigt, die Wirksamkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis (auch) daran zu knüpfen, dass die Klägerin die Planungsunterlagen für die Fischaufstiegsanlage bis zum 30. Juni 2024 zur Entscheidung vorlegt. Denn anders als in den Ziffern II.1. und II.3., in denen der Beklagte einleitend ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Erlaubnis „unter der auflösenden Bedingung erteilt“ werde, ist dies in Ziffer II.2. gerade nicht geregelt. Auch sonst findet sich kein Anhalt im angegriffenen Bescheid, dass die wasserrechtliche Erlaubnis bereits dann erlöschen soll, wenn die Planungsunterlagen für die Fischaufstiegsanlage nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt werden. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine der Klägerin vorgeschriebene Verhaltenspflicht, die mit der Erlaubnis akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar ist. B. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Nebenbestimmungen II.3. und II.4 der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie den Funktionsnachweis für die Fischaufstiegsanlage betreffen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn diese Regelungen stellen sich als ermessensfehlerhaft dar. B.I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die angegriffenen Nebenbestimmungen sind die §§ 12 und 13 WHG. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhaltsund Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Die zuständige Behörde kann nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Diese Vorschriften ermöglichen damit den Erlass von Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwVfG, um die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sicherzustellen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Vorhaben der Klägerin ohne eine Fischaufstiegsanlage schädliche Gewässerveränderungen erwarten lässt bzw. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht erfüllen würde, weshalb es einer Fischaufstiegsanlage bedarf und dies durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Soweit die Klägerin dies zuletzt – trotz der Bestandkraft der von ihr nicht angegriffenen auflösenden Bedingung zur Erbringung des Nachweises des fachgerechten Einbaus der Fischaufstiegsanlage bis zum 31. Dezember 2025 unter II.1. der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis – in Abrede gestellt hat, greift der Einwand nicht durch. Ob sich die Notwendigkeit einer Fischaufstiegsanlage allerdings – wie vom Beklagten in erster Linie angeführt – aus den Regelungen der §§ 34 und 35 WHG ergibt, lässt sich auf der Grundlage des dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht feststellen (dazu B.I.1.). Die Notwendigkeit folgt indes jedenfalls aus § 44 Abs. 1 des Fischereigesetzes (FischG) (dazu B.I.2.). I.1.1. Nach § 34 Abs. 1 WHG dürfen die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Die Forderung nach geeigneten Einrichtungen und Betriebsweisen zur Erhaltung der Gewässerdurchgängigkeit steht damit unter dem Vorbehalt, dass diese erforderlich sind, um die genannten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. B.I.1.1.a. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Diese Regelung setzt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – WRRL – um, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i WRRL). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Regelung verbindlichen Charakter und verpflichtet die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es geeignet ist, den ökologischen Zustand, das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers (vgl. EuGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – C-461/13 – Juris Rn. 50) zu verschlechtern. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 – Juris Rn. 154). Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL und § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – C-461/13 – Juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 09. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Rn. 479). Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ist ebenso wie für die Zustandsbewertung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit; Ort der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken. Sofern lokal begrenzte Veränderungen der unterstützenden Qualitätskomponenten sich in spezifischer Weise auf die biologischen Qualitätskomponenten mit Relevanz für den Oberflächenwasserkörper insgesamt auswirken können, müssen die betroffenen Teilbereiche aber zusätzlich gesondert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Juris Rn. 506). Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt eine Ermittlung des Ist-Zustands der zu bewertenden Wasserkörper voraus. Bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 – Juris Rn. 160). Ob durch die zur Genehmigung gestellte Wasserkraftanlage der Klägerin (ohne eine Fischaufstiegsanlage) ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegt und es deshalb einer solchen bedarf, um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, lässt sich weder dem Bescheid noch den Verwaltungsvorgängen oder dem sonstigen Vortrag des Beklagten entnehmen. Es finden sich insoweit keine hinreichenden Feststellungen oder Ausführungen, inwiefern sich ohne Fischaufstiegsanlage der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL bzw. des § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) des hier maßgeblichen Oberflächenwasserkörpers „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ (Wasserkörpercode SAL15OW01-00) um eine Klasse verschlechtert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die im Hinblick auf den ökologischen Zustand hier allein relevante biologische Qualitätskomponente die Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna betrifft (Tabelle 1.1.1 Anlage V WRRL, Ziffer 1. Anlage 3 OGewV) und die Durchgängigkeit des Flusses lediglich eine hydromorphologische Qualitätskomponente in Unterstützung der biologischen Komponente darstellt. D.h. ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot läge nur dann vor, wenn sich der Zustand der Fischfauna durch das Vorhaben der Klägerin ohne Fischaufstiegsanlage um eine Klasse verschlechtern würde. Dabei sind für die Einstufung die in Anlage 5 zu § 5 Abs. 3 OGewV aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden (für die Fischfauna das Bewertungsverfahren FIBS4 (fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland). Es reicht insoweit nicht bereits jede Verschlechterung, weil die Qualitätskomponente Fischfauna für den Oberflächenwasserkörper „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ (Wasserkörper-code SAL15OW01-00) nicht in die niedrigste Klasse (schlechter Zustand), sondern in die dritte Stufe „mäßiger Zustand“ eingeordnet ist (vgl. Wasserkörpersteckbrief Oberflächenwasserkörper 3. Bewirtschaftungsplan für den OWK „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“, https://geoportal.bafg.de/birt_viewer/frameset? report=RW_WKSB_21P1.rptdesign¶m_wasserkoerper=DERW_DEST_SAL15OW01-00&agreeToDisclaimer=true). Im Ergebnis kann deshalb anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die zur Genehmigung gestellte Wasserkraftanlage der Klägerin ohne eine Fischaufstiegsanlage eine Verschlechterung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ besorgen ließe und deshalb durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen (also eine Fischaufstiegsanlage) die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten und damit die Verschlechterung des ökologischen Zustands vermieden werden kann. B.I.1.1.b. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Diese Regelung dient zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii WRRL. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 01. Juli 2015 – C 461/13 – Juris Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Auch insoweit ist zur Konkretisierung des in der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 6 Buchstabe a und c, Abs. 8 WRRL) und im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 28 Nr. 3, § 29 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG) verwendeten Begriffs „gefährden" auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Es reicht daher weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel möglicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Juris Rn. 582). Bei der Prüfung, ob die Zielerreichung gefährdet wird, kann grundsätzlich auf die nach § 82 WHG zu erstellenden Maßnahmenprogramme zurückgegriffen werden. Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen, deren zentrales Instrument die Maßnahmenprogramme sind. Diese führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem guten ökologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuführen oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen § 30 und § 31 WHG jedenfalls näherzubringen. Die fachliche Prüfung darf sich daher darauf beschränken, ob die im Maßnahmenprogramm für das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials in den Oberflächenwasserkörpern vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden. Dagegen müssen sie nicht prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind. Auch die gerichtliche inzidente Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der WRRL und des WHG Gebrauch gemacht haben. Von einer fehlerhaften Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 10. April 2024 – 2 K 52/18 – Juris Rn. 72). Dass das Vorhaben der Klägerin ohne Fischaufstiegsanlage die Erreichung der Herstellung eines guten ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers „Weiße E. (Süd) - von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ zum Ende des 3. Bewirtschaftungszeitraums Ende 2027 bzw. die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmentypen oder Einzelmaßnahmen behindert und vereitelt, ist vom Beklagten weder dargetan worden noch hat er dazu Feststellungen getroffen. Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass im Anhang M3 (Ergänzende Maßnahmen für Oberflächenwasserkörper) zur Zweiten Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG bzw. Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2022 bis 2027 unter Nr. 69 Maßnahmen zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen gemäß DIN 4048 bzw. 19700 Teil 1 für 276 Wasserkörper im Bereich des Koordinierungsraums der Saale dargestellt sind (vgl. https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/4_landwirtschaftum-welt/404/Seite_Wasser_bewegt/FGG_Elbe/Massnahmenprogramm_FGG_Elbe_2021_Anhang_M3.pdf). Im Anhang M5 (Maßnahmenplanung für Wasserkörper) sind zudem für den Oberflächenwasserkörper „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ in Bezug auf Querbauwerke für Wasserkraftnutzung (Belastungscode 4.2.1, vgl. Legende zum Anhang M5) „Maßnahmen zur Herstellung/ Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Staustufen/ Flusssperren, Abstürzen, Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen gemäß DIN 4048 bzw. 19700 Teil 13“ aufgeführt, insoweit ist jedoch lediglich eine Anzahl von 1 angegeben. Im Gewässerentwicklungskonzept „Weiße E.“ des LHW vom November 2015 (veröffentlicht unter https://lhw.sachsen-anhalt.de/untersuchen-bewerten/gewaesserentwicklungskonzepte/gek-weisse-E.) ist darüber hinaus dargestellt, dass die Weiße E. im Einzugsgebiet mehrere Barrieren besitze, die die lineare Durchgängigkeit beeinträchtigten. Der Gewässerverlauf im nördlichen Teilgebiet weise fünf Bauwerke auf, die zu starken Beeinträchtigungen des Wanderverhaltens von Fischen und anderen wassergebundenen Organismen führten. Im südlichen Teilbereich befänden sich insgesamt 11 Barrieren, die das Gewässer und seine Nebenzuflüsse in der Durchgängigkeit beeinträchtigten. Die mit einem hohen Beeinträchtigungsgrad bewerteten Bauwerke (10 von 16 Bauwerken) hätten die stärkste Barrierewirkung. Sie seien daher prioritär durchgängig zu gestalten (S. 45). Für eine Verbesserung der Durchgängigkeit würden zusätzlich die folgenden Gewässerstrecken mit in die Betrachtung einbezogen. Diese Umfluter, Mühlengräben und speziellen E.arme im nördlichen und südlichen Bereich stellten mögliche Umgebungsbereiche dar, die zur Herstellung der Durchgängigkeit an der Weißen E. berücksichtigt würden. In der Folge ist der hier streitgegenständliche E.mühlgraben aufgeführt. Dazu heißt es (lediglich): „Der abgehende Mühlgraben von der Weißen E. verläuft zwischen O. und G.. Der Mühlgraben G. weist in Höhe der Ortschaft O. eine Fischbarriere im Sinne einer Wassernutzungsanlage auf. Da diese Anlage keinerlei Aufstiegshilfen vorweisen kann, ist sie als nicht durchgängig eingestuft. In der Tab. 26 sind alle nicht durchgängigen Bauwerke mit dem jeweiligen ermittelten Beeinträchtigungsgrad tabellarisch gelistet.“ In der Tabelle ist allein die vorgenannte Anlage angegeben. Schließlich sieht das Gewässerentwicklungskonzept Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit (punktuelle Maßnahmen) und zur Strukturverbesserung an Gewässerabschnitten (lineare Maßnahmen) vor, die in Form von „Maßnahmenskizzen“ geplant und dargestellt wurden (vgl. S. 95 des Gewässerentwicklungskonzepts). Für den streitgegenständlichen E.mühlgraben sind darin indes keine Maßnahmen vorgesehen (vgl. Anlage 10 zum Gewässerentwicklungskonzept, https://lhw.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Landesbetriebe/LHW/neu_PDF/5.0_GLD/Dokumente_GLD/Wasserhaushalt_Bio_Gew-Struktur/GEK_W-E./Anlage_10_Massnahmeskizzen_Weisse_E..pdf). Dies zugrunde gelegt lässt sich aber nicht feststellen, dass die zur Genehmigung gestellte Wasserkraftanlage der Klägerin ohne eine Fischaufstiegsanlage die Erreichung der Herstellung eines guten ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers „Weiße E. (Süd) – von uh. Mdg. Forellenbach bis oh. Mdg. Sch.“ zum Ende des 3. Bewirtschaftungszeitraums Ende 2027 gefährdet bzw. die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmentypen oder Einzelmaßnahmen behindert oder vereitelt. I.1.2. b. Nach § 35 Abs. 1 WHG darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der in dem für die Wasserkraftnutzung vorgesehenen Gewässer vorhandenen Fischpopulation. Schutzziel ist die Sicherstellung der Reproduktionsfähigkeit der Art als solcher, nicht aber der individuelle Schutz für das einzelne Tier. Dabei geht es zum einen darum, die für die Reproduktion erforderliche, der Sache nach auch schon von § 34 WHG abgedeckte Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten, um laichfähigen Arten den Aufstieg und den BB.fischen den Abstieg zu erhalten. Zum anderen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Fische bei ihren Wanderbewegungen nicht in die Wasserkraftturbinen eingesogen und dadurch verletzt oder getötet werden. Nach dem arten-, nicht individualbezogenen Schutzzweck der Norm ist dabei gesetzlich kein absoluter Schutz geboten, vielmehr ist der Gefährdung der Fische lediglich insoweit entgegenzuwirken, dass eine Schädigung des natürlichen Bestands über vereinzelte, die Reproduktionsfähigkeit des Vorkommens nicht infrage stellende Verluste hinaus vermieden wird. Es soll insoweit „sichergestellt werden, dass die Fische bei ihrer Wanderung grundsätzlich unbeschadet an der Wasserkraftanlage vorbeikommen“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Wasserrechts, Bundestagsdrucksache 16/12275, S. 61; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 13. Auflage, § 35 Rn. 7). Damit fordert die Norm im Rahmen der Zulassung unmittelbar geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation, die gleichzeitig mit der Zulassung durch die Behörde nach § 13 WHG als „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ der Erlaubnis festzusetzen sind. Zwar können die Fische bei ihrer Wanderung stromaufwärts im E.mühlgraben die Wasserkraftanlage der Klägerin ohne eine Fischaufstiegsanlage – unstreitig – nicht passieren. Inwiefern eine fehlende Fischaufstiegsanlage allerdings zu einer Beeinträchtigung der Fischpopulation führt, hat der Beklagte an keiner Stelle dargetan. Es finden sich weder im angegriffenen Bescheid noch sonst in den Verwaltungsvorgängen detaillierte Ausführungen, inwiefern welche Fischarten in welchem Umfang vorhanden bzw. künftig zu erwarten sind und inwiefern deren Reproduzierbarkeit bei Betrieb der Wasserkraftanlage ohne einen Fischaufstieg beeinträchtigt wäre. Daher ist auf dieser Grundlage auch nicht festzustellen, ob sich für das Vorhaben der Klägerin aus § 35 WHG die Notwendigkeit einer Fischaufstiegsanlage zum Schutz der Fischpopulation ergibt. B.I.2. Eine solches Erfordernis ist indes aus § 44 Abs. 1 des Fischereigesetzes (FischG) abzuleiten. Danach hat, wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet oder betreibt, durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. Die Wasserkraftanlage der Klägerin ist eine Anlage im vorgenannten Sinne, denn durch sie wird zum einen am Standort der Turbine Wasser aufgestaut und zum anderen die Fischwanderung stromaufwärts verhindert. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, die Fischdurchwanderbarkeit werde durch die Wehranlage als Baukörper vereitelt, nicht aber durch die von der den Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis bildenden Gewässerbenutzungen Aufstau, Ausleitung und Einleitung, weshalb es an einem Kausalzusammenhang fehle, geht dies fehl. Gegenstand des zur Genehmigung gestellten Vorhabens und der wasserrechtlichen Erlaubnis sind u.a. der Anstau von Oberflächenwasser des von der Weißen E. am Bornitzer Wehr abzweigenden Mühlgrabens am Standort der Wasserkraftanlage G. und die Ableitung des Wassers durch die Turbinenanlage. Durch diese Benutzung des E.mühlgrabens wird die Fischwanderung an dieser Stelle stromaufwärts verhindert, weshalb es zur Ermöglichung des Fischwechsels stromaufwärts einer Fischaufstiegsanlage bedarf. Auch der Einwand, eines Fischaufstiegs bedürfe es nicht, weil die stromabwärts gelegene Wasserkraftanlage O. ihrerseits nicht durchgängig sei, greift zu kurz. Denn ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt soll auch an dieser Stelle die Durchgängigkeit des Mühlgrabens hergestellt werden; insoweit liege ein Antrag auf Bau einer Fischwechselanlage vor, der fachtechnisch optimiert werde. B.II. Es versteht sich allerdings gleichsam von selbst, dass es allein mit der Anordnung der Errichtung einer Fischaufstiegsanlage nicht sein Bewenden haben kann, um sicherzustellen, dass die stromaufwärts wandernden Fische grundsätzlich die Wasserkraftanlage der Klägerin schadlos passieren können. Selbstredend muss sichergestellt sein, dass die Fischaufstiegsanlage funktionsfähig ist und ihre Aufgabe während des Betriebs der Wasserkraftanlage sachgerecht erfüllt. In Bezug auf Fischaufstiegsanlagen enthält das Merkblatt DWA-M 509 (Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung) vom Mai 2014 Empfehlungen und repräsentiert insoweit den Stand des Wissens und der Technik zu Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbaren Bauwerken (vgl. DWA-M 509, S. 4). Darin werden insoweit Vorgaben für die Anordnung, Gestaltung sowie für die geometrische und hydraulische Bemessung von Fischaufstiegsanlagen formuliert. Dabei ist davon auszugehen, dass nur bei Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen während des gesamten Betriebszeitraums von Q30 bis Q330 die Funktionsfähigkeit im Sinne der Herstellung der stromauf gerichteten Durchgängigkeit für die Gewässerfauna gewährleistet werden kann: -Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an den Wanderkorridor (siehe 4.4), -Einhaltung aller Anforderungen zur Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage (siehe 4.5), -Einhaltung aller Bemessungswerte für die einzelnen Bauweisen entsprechend der Abschnitte 7 und 8 bei der Planung und im Betrieb der Fischaufstiegsanlage. Abweichungen bis zu den Grenzwerten sind im Betrieb dieser Anlagen allenfalls singulär an lokalen Stellen zulässig. In diesem Falle entspricht die Fischaufstiegsanlage dem Stand der Technik und es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig (vgl. DWA-M 509, S. 292 f.). Das Merkblatt sieht überdies vor, dass nach Abschluss des Baus der Fischaufstiegsanlage ein Probelauf durchzuführen ist, währenddessen die Einhaltung der hydraulischen Parameter zu prüfen ist. Zudem ist vorgesehen, dass als Teil der Inbetriebnahme stets ein Probebetrieb durchzuführen ist, der eine Zeitspanne umfassen muss, die Rückschlüsse auf alle Betriebsbedingungen erlaubt (vgl. DWA-M 509. S. 300 f.). Im Hinblick darauf entspricht die Forderung eines Funktionsnachweises anhand des BWK-Methodenstandards nicht sachgerechter Ermessensausübung, wenn die zu errichtende Fischaufstiegsanlage den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 in vollem Umfang und insoweit dem Stand der Technik entspricht. Insofern sind lediglich ein Probelauf und ein Probebetrieb entsprechend den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 zur technischen Abnahme und Kontrolle der Funktionsfähigkeit sachgerecht, da bereits diese die positive Prognose ermöglichen, dass die Fischaufstiegsanlage eine geeignete Anlage zum Schutz der Fischpopulation und zur Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers darstellt, ohne dass es einer weiteren Funktionskontrolle nach dem BWK-Methodenstandard bedarf. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen im Merkblatt DWA-M 509 bei der Einhaltung der Grenz- und Bemessungswerte bei der Planung und nach der Ausführung die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage gewährleistet wird und sich auf diese Weise im Regelfall sogenannte biologische Funktionskontrollen, bei denen die erfolgreich über das Bauwerk aufwandernden Fische mittels oberwasserseitig exponierter Fanggeräte erfasst werden, erübrigen, und solche Untersuchungen ohnehin von geringem Wert seien, weil die für eine Funktionsbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse bei der üblichen Verwendung von Reusen gar nicht erhoben werden können (vgl. DWA- M 509, S. 27). Zwar ermögliche die Methode der Reusenfänge die präzise Registrierung aller Aufsteiger nach Art und Größe. Um die Ergebnisse von Aufstiegszählungen mittels Reusen hinsichtlich der Passierbarkeit einer Aufstiegsanlage bewerten zu können, sei jedoch zu berücksichtigen, dass es für die Quantifizierung des Potentials aufstiegswilliger Fische am zu bewertenden Standort bislang keine objektiven Kriterien gebe, das Fischaufstiegsgeschehen an einem Standort zwischen einzelnen Jahren sehr großen Schwankungen unterliegen könne und somit anhand der erhobenen Daten zum Fischaufstieg nicht festgestellt werden könne, welcher Anteil der aufstiegswilligen Fische die Anlage tatsächlich aufgefunden und passiert habe. Zudem könnten auch keine Aussagen darüber getroffen werden, wie viele Fische bzw. welche Arten und Größengruppen die Anlage zwar aufgefunden, aber nicht vollständig passiert haben (vgl. DWA-M 509, S. 307). Sind allerdings Abweichungen von den Vorgaben des DWA-Merkblatts aus zwingenden Gründen unvermeidlich, ist danach jedoch eine differenzierte Bewertung vorzunehmen, wobei insoweit im Merkblatt die Heranziehung des DWA-Themenbands „Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen“ (DWA2006b) empfohlen wird (vgl. DWA-M 509 S. 294 Ziffer 9.2.3). Das Merkblatt sieht für diese Fälle unter Ziffer 10. erforderliche biologische Untersuchungen vor, die Reusenfänge, Sichtbeobachtungen, Markierungen, Transponder-Technologie, Telemetrie Elektrobefischung, automatische Zählanlagen und Hydroakustik umfassen, die nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Darlegungen des Beklagten einen deutlich größeren Aufwand umfassen als ein Funktionsnachweis nach dem BWK- Methodenstandard. In diesem Falle stellte sich angesichts dessen auch die Forderung der Erbringung eines Funktionsnachweises der Fischaufstiegsanlage anhand des BWK-Methodenstandards als geeignet, erforderlich und angemessen dar. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist diese Methode der Funktionskontrolle nicht überholt, denn nach den Darlegungen des Beklagten wird der BWK-Methodenstandard deutschlandweit weiterhin von Sachverständigen angewandt, ist zudem etwa im Leitfaden des Bayrischen Umweltministeriums vom Mai 2016 zur Anwendung empfohlen, wird überdies vom Verband der Fischereiverwaltung und Fischereiwissenschaft in Bezug genommen und ist in Sachsen-Anhalt durch Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt vom 26. Juli 2023 zur Prüfung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen bei der Herstellung an Stauanlagen zur Anwendung zu bringen. Zudem wurde die Praxistauglichkeit nach dem Evaluierungsbericht von Schmalz/CO. aus dem Jahr 2011 auf der Grundlage von 40 Funktionskontrollen bestätigt (Funktionskontrolle nach BWK-Standard: Erfahrungen und Perspektiven). Das gilt ungeachtet der im Merkblatt DWA-M 509 dargestellten Schwächen der Bewertung von Reusenfängen, die im BWK-Methodenstandard für die biologische Funktionskontrolle vorgesehen sind. Ausgehend davon stellen sich die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis als ermessensfehlerhaft – weil nicht erforderlich bzw. nicht angemessen – dar. Denn die Klägerin hat von Anbeginn dargetan, dass beabsichtigt sei, eine Fischaufstiegsanlage zu planen, zu errichten und zu betreiben, die den Anforderungen des Merkblatts DWA-M 509 in vollem Umfang entspreche. Dass dies am Vorhabenstandort der Klägerin nicht möglich ist, hat der Beklagte zwar im angegriffenen Bescheid pauschal behauptet. Im Klageverfahren hat er indes dargetan, dass diese präventive Annahme lediglich aus Erfahrungen des Gewässerkundlichen Landesdienstes bei Fischwechselanlagen in historischen Bauwerken resultiere und er mangels vorliegender Planungsunterlagen insoweit auch keine detaillierten Angaben machen könne. Unerheblich ist insoweit, dass die dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügte Entwurfsplanung für eine (mögliche) Errichtung einer Fischaufstiegsanlage (Plan E-3 der Anlage 4) nach den Darlegungen des Beklagten hinsichtlich Beckenlänge, Beckenbreite, Wassertiefe, Fischschlitzbreite und Wasserverbrauch gegenüber den Empfehlungen im Merkblatt DWA-M 509 für die Bemessungsart Lachs (Referenzart Planungsbeginn 2014) um jeweils ca. 30 % reduzierte Werte beinhalte und unter Ansatz der zwischenzeitlich etablierten Zielart Wels 50% der Dimensionierung und Baukosten der Empfehlung im Merkblatt DWA-M 509 nicht erreicht würden. Denn mit der Entwurfsplanung wurde lediglich eine mögliche Fischaufstiegsanlage dargestellt, ohne diese zum Gegenstand des Erlaubnisantrags zu machen und die Planung verbindlich festzulegen. Insofern ist nämlich im Antrag ausdrücklich ausgeführt, dass der Fischaufstieg in einem eigenen Verfahren beantragt werde. Dementsprechend hat der Beklagte in der wasserrechtlichen Erlaubnis unter II.2. bestimmt, dass die für den unter Ziffer II.1. u.a. angeordneten Nachweis des fachgerechten Einbaus der Fischaufstiegsanlage erforderlichen Planungsunterlagen bis zum 30. Juni 2024 der unteren Wasserbehörde zur Entscheidung vorzulegen seien. Dass die Klägerin (wohl und gegebenenfalls irrig) im Hinblick darauf, dass sie die Vorgaben des LHW in dessen Schreiben vom 30. Juli 2014 zur Bemessung der Fischaufstiegsanlage umgesetzt hatte, davon ausging, dass die Entwurfsplanung den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 entspreche, obgleich der LHW in dem Schreiben ausgeführt hatte, dass die genannten Bemessungswerte als Kompromiss für den Fall möglich seien, dass die Fischaufstiegsanlage nicht als Standardbauwerk nach dem Merkblatt DWA-M 509 am Turbinenunterwasser beginnend um das Mühlengebäude nach Oberwasser geführt werden könne, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die Klägerin entgegen ihres wiederholt bekundeten Willens, eine Fischaufstiegsanlage entsprechend den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 errichten zu wollen, dazu weder willens noch tatsächlich in der Lage ist. In dieser Situation kann aber ein Funktionsnachweis nach dem BWK-Methodenstandard nicht gefordert werden, ohne der Klägerin (auch bzw. vorrangig) die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage entsprechend dem Stand der Technik nach dem Merkblatt DWA-M 509 zu führen. D.h. eine Nebenbestimmung wie die hier angefochtene Ziffer II.3., die es Klägerin – gegen ihren Willen – verwehrt, den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage entsprechend dem Stand der Technik nach dem Merkblatt DWA-M 509 zu erbringen und ausschließlich einen Nachweis nach dem BWK-Methodenstandard fordert, ist ermessensfehlerhaft. Daran ändern auch der vom Beklagten angesprochene Beschluss des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 22. März 2023 und der in dessen Folge ergangene Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt vom 26. Juli 2023 nichts. Ungeachtet dessen, dass maßgeblicher Zeitpunkt der zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15.04 – Juris Rn. 20) und somit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2022 ist, richtet sich der Beschluss des Landtags ausschließlich an die Landesregierung. Der angesprochene Erlass bindet zwar die Wasserbehörden, indes vermag er die gesetzlichen Vorgaben im Wasserhaushaltsgesetz – insbesondere zur Erforderlichkeit und Angemessenheit von Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis – nicht außer Kraft zu setzen. Abgesehen davon heißt es darin lediglich, dass im Falle der Herstellung oder Änderung von Fischaufstiegsanlagen an Stauanlagen geprüft werden müsse, ob diese ihre Funktion erfüllen. Die Funktionskontrollen seien einheitlich nach dem BWK-Methodenstandard durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durchzuführen. Dass diese Kontrollen im Rahmen der Erlaubniserteilung dem Antragsteller aufzuerlegen und nicht Aufgabe der Wasserbehörde im Rahmen der Überwachung seien, regelt der Erlass dagegen nicht. Ist sonach die Nebenbestimmung II.3. mit der Forderung eines Funktionsnachweises für die Fischaufstiegsanlage nach dem BWK-Methodenstandard ermessensfehlerhaft, können auch daran anknüpfende und im Methodenstandard vorgesehene Maßnahmen zur gegebenenfalls erforderlichen Betriebsoptimierung bzw. Baukorrektur – wie in der Nebenbestimmung II.4. bestimmt – nicht gefordert werden. Insoweit teilt diese Nebenbestimmung das rechtliche Schicksal der Nebenbestimmung II.3. und erweist sich ebenfalls als ermessensfehlerhaft. B.III. Ungeachtet dessen stellen sich die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis in Bezug auf die Fischaufstiegsanlage aber auch deshalb als nicht erforderlich und nicht angemessen dar, weil der Klägerin unter Ziffer II.3.a. aufgegeben wurde, den Nachweis der ökologischen Durchgängigkeit bzw. der Eignung des Fischwegs anhand des BWK-Methodenstandards bis zum 31. Dezember 2026 zu erbringen und unter Ziffer II.3.b. angeordnet wurde, dass der Kontrollzeitraum vor Kontrollbeginn von der unteren Wasserbehörde zu bestätigen sei und soweit es den Herbst betreffe, dies die vorherige behördliche Mitteilung der Wiederkehr von Großsalmoniden erfordere. Damit weicht der Beklagte nämlich ohne sachliche Gründe von der Einschätzung der Fachbehörde (LHW) in deren Stellungnahmen vom 10. Juli 2017 und vom 13. April 2018 ab, die die Erbringung des Funktionsnachweises bis Ende 2027 für verhältnismäßig erachtet und dies mit der länderübergreifenden Realisierbarkeit der Durchgängigkeit der Weißen E. und der Bundeswasserstraße Saale und einer möglichen Rückkehr diadromer Arten nicht vor Ende des 3. Bewirtschaftungszeitraums (der die Zeit von 2022 bis 2027 umfasst) begründet hat. Ist aber mit der Rückkehr diadromer Arten und den dazu zählenden Großsalmoniden nicht vor Ende 2027 zu rechnen, kann eine – an die behördliche Mitteilung der Wiederkehr von Großsalmoniden geknüpfte – Funktionskontrolle im Herbst 2026 im Zweifel gar nicht stattfinden. Das hätte wiederum – da die Erbringung des Funktionsnachweises als auflösende Bedingung und nicht als Auflage ausgestaltet worden ist – zur Folge, dass die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis erlischt. Dies ist sachwidrig. Soweit der Beklagte diesbezüglich ausgeführt hat, die Forderung der Erbringung des Funktionsnachweises bis Ende 2026 beruhe darauf, dass für die Durchführung der Funktionskontrolle und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen und Justierungen der Fischwechselanlagen ein Zeitpuffer von einem Jahr erfahrungsgemäß sinnvoll sei und sich die Funktionskontrolle gegebenenfalls wegen Hochwassers oder Verfügbarkeit von Sachverständigen auf das Jahr 2027 verschieben könne, macht dies die Forderung des Funktionsnachweises bis Ende 2026 nicht plausibel. B.IV. Sind die angegriffenen Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der der Klägerin erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sonach rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten, unterliegen sie auch der Aufhebung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4.20 – Juris Rn. 8). Das ist hier der Fall. Der verbliebene Teil der wasserrechtlichen Erlaubnis widerspricht nicht der Rechtsordnung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch nach der Aufhebung der Nebenbestimmungen aufgrund der bestandskräftigen Regelungen unter II.1. und II.2. der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet ist, eine Fischaufstiegsanlage zur Genehmigung zu stellen und deren fachgerechten Einbau bis Ende 2025 nachzuweisen; ansonsten erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis. Die notwendigen Regelungen zur sachgerechten Errichtung und zum sachgerechten Betrieb der Fischaufstiegsanlage, die – wie bereits ausgeführt – noch nicht Teil der angegriffenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist, können insofern auch noch im Genehmigungsverfahren betreffend die Fischaufstiegsanlage getroffen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten zum Betrieb der Wasserkraftanlage Mühle G.. Die Mühle G. befindet sich in G. im (B.er-G.er) E.graben. Bei diesem handelt es sich um ein schmales Seitengewässer der Weißen E., das rechtsseitig von dieser verläuft, durch G. hindurchfließt und flussabwärts bei O. wieder in die Weiße E. mündet. Am Abzweig des E.grabens liegt das Wehr B., das vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Aufstauen und Absenken des Wasserspiegels der Weißen E. und das Ableiten von Wasser in die Fischaufstiegsanlage vom 29. November 1999 betrieben wird. Im Bereich O. befindet sich im E.graben eine weitere Wasserkraftanlage (Mühle O.), die von einem Dritten betrieben wird. Die Klägerin, die die G.er Mühle samt Grundstücken im Jahr 2003 zu Eigentum erworben hat, betreibt diese zur Gewinnung von Elektroenergie. Eine Klage des vormaligen Betreibers der Mühle und insoweit Rechtsvorgängers der Klägerin gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 04. März 1999, mit dem dieses feststellte, dass ein Altrecht, das den Betrieb der Wasserkraftanlage gestatte, nicht bestehe, blieb erfolglos. In der Folge erfolgte der Weiterbetrieb der Mühle G. aufgrund behördlicher Duldung. Mit Antrag vom 02. Mai 2017 beantragte die Klägerin unter Ersetzung von Antragsunterlagen aus dem Jahr 2015 beim Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der vorhandenen Wasserkraftanlage Mühle G.. Der Antrag umfasste unter anderem den Anstau von Oberflächenwasser des von der Weißen E. am B.er Wehr abzweigenden E.grabens am Standort der Wasserkraftanlage, das Ableiten von Oberflächenwasser des E.grabens über die Turbinenanlage und die Fischabstiegsanlage und das Wiedereinleiten unterhalb der Wasserkraftanlage, den Einbau einer Querrechenanlage mit lichter Stabweite von 15 mm und Bypassklappe einschließlich Rückbau der alten Rechenanlage und den Einbau einer Fischabstiegsanlage. Zudem ist im Antrag ausgeführt, dass die Planung so ausgelegt sei, dass eine spätere Anordnung einer Aufstiegsanlage am Standort der Turbinenanlage umsetzbar sei, dargestellt im Plan E-3 der Anlage 4. Darin ist ein Fischaufstieg als Schlitzpass vorgesehen. Der Umbau werde in einem eigenständigen Verfahren beantragt, da die Aufstiegsanlage laut LHW erst bis Ende 2025 umgesetzt werden müsse. Den Antrag vom 02. Mai 2017 ergänzte die Klägerin in der Folge im Detail. Mit Bescheid vom 13. August 2018 erteilte der Beklagte der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Wasserkraftanlage Mühle G. unter Beifügung u.a. folgender „Bedingungen (II.)“: „1. Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der unteren Wasserbehörde bis zum 31.12.2025 der fachgerechte Einbau der Fischaufstiegsanlage sowie der Einbau von Fischabstiegsöffnungen und Bremswehrklappe im Freilauf an der dann im Zuge des Einbaus der Fischaufstiegsanlage zu ändernden Fischabstiegsanlage nachgewiesen werden. 2. Die dazu erforderlichen Planungsunterlagen sind bis zum 30.06.2024 der unteren Wasserbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 3. Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der unteren Wasserbehörde bis zum 31.12.2026 die Funktionsnachweise der Fischaufstiegsanlage sowie der Fischschutz- und Fischabstiegsanlage vorgelegt werden. Dabei hat der Funktionsnachweis der Fischaufstiegsanlage nach folgenden Prämissen zu erfolgen: a. Der Nachweis der ökologischen Durchgängigkeit bzw. der Eignung des Fischwegs hat durch die Erlaubnisinhaberin entsprechend dem „Methodenstandard für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen“ (BWK - Fachinformation 1/2006) bis zum 31.12.2026 zu erfolgen. b. Der ermittelte Kontrollzeitraum und die Methode sind vor Kontrollbeginn von der unteren Wasserbehörde bestätigen zu lassen (Mindestumfang: 35 Tage im Frühjahr + 3 x 7 Tage im Herbst; letzteres nachdem behördlich die Wiederkehr von Großsalmoniden mitgeteilt wurde). c. Der Termin der technisch – hydraulischen Charakterisierung ist der unteren Wasserbehörde 10 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen. d. Das Gutachten ist entsprechend Tab. 1 des Methodenstandards in 4-facher Ausfertigung der unteren Wasserbehörde zu übergeben. (…) 4. Gfs. Erforderliche Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen der Fischauf- oder -abstiegsanlage sind durch die Betreiberin umgehend bis zum Nachweis der vollständigen Funktionstüchtigkeit durchzuführen. Soweit durch Steuerorgane an den Fischwechselanlagen, differenzierte Triebwerksbeschickung oder spezielle Wartungsarbeiten Auffindbarkeit und Passierbarkeit der Fischwechselanlage beeinflusst werden können, ist die während der Funktionskontrolle ermittelte optimale Betriebsweise als Anlagenbetriebsplan darzustellen und der Anlagensteuerung zu Grunde zu legen.“ Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, die der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen in den Ziffern II. und III. beruhten auf § 13 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Nebenbestimmungen dienten der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bzw. nachteiliger Wirkungen auf das genutzte Gewässer. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG könne die zuständige Behörde Nebenbestimmungen zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften anordnen. Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage werde die Gewässerdurchgängigkeit im E.graben unterbrochen und damit den wandernden Fischarten der Lebensraum entzogen, gleichzeitig bestehe eine direkte Schädigung von Fischen durch die Turbine bei Abwärtswanderung. Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichte oder betreibe, habe auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und für eine schadlose Ableitung der Fische in das Unterwasser zu sorgen. Der Betreiber einer Stauanlage habe nach § 34 WHG und § 44 FischG die ökologische Durchgängigkeit des Fließgewässers an der Stauanlage bzw. den Fischwechsel zu gewährleisten. Die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit sei eine zentrale Voraussetzung, um den Zustand der Fließgewässer entsprechend den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu verbessern. Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichte oder betreibe, habe durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Fischab- und -aufstiegsanlagen seien grundsätzlich keine Typenbauwerke, deren Funktionsfähigkeit aus projektgerechten Maßnahmen abgeleitet werden könne, da die hydrologischen, hydraulischen und gewässermorphologischen Bedingungen an jedem Anlagenstandort erhebliche Unterschiede aufwiesen. Somit sei die Funktionskontrolle eine unverzichtbare Voraussetzung, um etwaige Funktionsmängel zu identifizieren und Maßnahmen zur Optimierung der Anlagenfunktion abzuleiten. Die Funktionsnachweise bezögen sich u.a. auf WRRL, EG-FFH-RL, EG-AalSchutzVO, § 34 WHG (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer), § 35 WHG (Wasserkraftnutzung), § 38 FischG LSA (schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken), § 44 FischG (Fischwege), §§ 21,30 BNatSchG. Nach Fertigstellung einer Fischwechselanlage seien Betriebsoptimierung und Funktionsnachweis durch den Bauherrn gegenüber der Behörde Bestandteil der technischen Bauabnahme. Erfahrungsgemäß könnten Ursachen eingeschränkter Funktion häufig noch während des Kontrollzeitraums festgestellt und durch Nachregulierung oder kleine bauliche Änderungen behoben werden, anderenfalls nach dem Kontrollzeitraum mit Wiederholung der Funktionskontrolle. Die durchgehende Einhaltung wanderverträglicher Hydraulikparameter von unterhalb Wiedervereinigung aller am Querbauwerk verzweigten Gewässerarme bis zum fließenden Gewässerbereich oberhalb des Querbauwerks sei wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der gesetzlich geforderten Vorhaltung eines geeigneten Fischwegs durch den Eigentümer oder Betreiber des Querbauwerks. Die Nichteinhaltung der Hydraulik-Parameter führe in der Regel zu mangelnder Durchgängigkeit. Die Randbedingungen, z.B. hinsichtlich Wasserrechten, Bemessungshochwasser, Dauer-, Häufigkeitsbeziehung der Ober- und Unterwasserstände einschließlich häufigkeitsbezogener Lage von Leitströmung und Turbulenzzonen, örtlich relevante Fischarten mit ihrer Leistungsfähigkeit und aufstiegsauslösenden Parametern, Baugrund, Baufreiheit, Betriebsregime der Wasserkraftanlagen, Eis und Treibgut seien an jedem Planungs- und Baustandort einer Fischaufstiegsanlage erheblich verschieden. Selbst bei großer Ortskenntnis und Erfahrung in Planung und Bauleitung von Fischaufstiegsanlagen seien nicht alle oben genannten komplexen Wirkungen auf den tatsächlichen Fischaufstieg kalkulierbar. Außer den baulichen Korrekturen, die bei den gesetzlich geforderten naturnahen Bauweisen unvermeidlich seien, träten auch bei guter Bauüberwachung häufig verdeckte Bau- und damit Funktionsmängel auf, die nur bei Reusenkontrolle festgestellt und beseitigt werden könnten. Unzulässige selektive Wirkungen auf Arten und Größenklassen könnten trotz Nachregulierung auf mittlere hydraulische Parameter in der Regel nicht festgestellt werden. Sie würden erst mit Fang und Auswertung der tatsächlich aufgestiegenen bzw. nichtaufgestiegenen Fische sichtbar. Insbesondere der Nachweis korrekter Leitströmung erfolge erst mit Referenzbefischung aller Unterwässer im Rahmen der Migrationskontrolle. Die Fangkontrolle beinhalte die Erfassung und Bewertung der tatsächlich schadlosen und ohne Zeitverlust auf- oder abgestiegenen Fische im Verhältnis zum Gesamtbestand und zu den bei zeitgleicher Referenzbefischung neben dem Fischweg (Turbinengraben, Wehrkehrwasser) angetroffenen wanderwilligen Fischen. Die technischen Voraussetzungen dafür (Reuse, Hebezeug, Fangkammer u.a.) seien Bestandteil von Anlagenplanung und -bau. Der Sachverständige leite den Kontrollzeitraum nach Wassertemperatur u.a. so her, dass die Hauptwanderzeiten der Indikatorarten erfasst seien. Die Indikatorarten müssten Leistungsfähigkeit und Verhaltensmuster aller Arten repräsentieren. Die Einbeziehung eines fischereibiologischen und ökohydraulischen Sachverständigen mit gewässerregionalen Kenntnissen und Fischwechsel-Erfahrungen minimiere Fehler bei Auswahl von Kontrollmethode, -zeitraum und hydraulischen Rückschlüssen. Es werde die Funktionalität der Einzelanlage als Voraussetzung für die Durchgängigkeit der gesamten Gewässerstränge überwacht. Mangelnde Funktionalität der Einzelanlage verhindere die Einhaltung der EG-Richtlinien und entwerte die anderen Fischwechselanlagen am Gewässerstrang und somit die Investitionen Dritter. Da nicht nur Vorbereitung und Auswertung, sondern auch die örtliche Durchführung der Funktionskontrolle gleichzeitig fundierte Artenkenntnis, fischökologische, fischerei-biologische, hydraulische und anlagentechnische Spezialkenntnisse erfordere, könne auf die ständige Anwesenheit des Gutachters, qualifiziert nach 2.3.2 des Methodenstandards, bei Kontrolldurchführung nicht verzichtet werden. Der ökohydraulische Sachverstand sorge dafür, dass hydraulische Ursachen für unzureichende Durchgängigkeit (Arten-, Größen-, Zeit-Defizit) umgehend erkannt und möglichst noch während der Fangkontrolle durch Justierung der Steuerung oder Änderung der Anlage beseitigt würden und volle Funktionsfähigkeit hergestellt werde. Dies könne durch gemeinsame Arbeit eines Fischbiologen und eines Hydraulikers oder eine fachübergreifend erfahrene Person geleistet werden. Mit dem regelmäßigen Prinzip, minimiert einmalig über die Wochen der Hauptwanderzeit Justierung und biologischen Funktionsnachweis zu erbringen, hätten in Sachsen-Anhalt bislang an allen Anlagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und Investruinen vermieden werden können. Gerade, weil nach DWA-Studie anderswo viele Fischaufstiegsanlagen mangelhaft funktionierten, die Leitströmungsverhältnisse äußerst standortvariabel und praktisch keine laboridentischen Bauwerke realisierbar seien, seien Justierungen und standardisierte Funktionsnachweise zwingend geworden. Auch in G. sei es nicht möglich, alle Regelwerks-E.e einzuhalten und alle für die Auffindbarkeit der Fischwechselanlagen wesentlichen Steuer-, Strömungs- und Turbulenzverhältnisse vorab zu berechnen. Dahingehende 3D-Modellierungen für alle Durchfluss-und Steuervarianten seien bei verbleibenden Berechnungs- und Bauungenauigkeiten kostenseitig nicht sinnvoll gegenüber der Justierung während des biologischen Funktionsnach- weises. Der BWK-Methodenstandard sichere mit begrenztem Aufwand die tatsächliche Funktionsfähigkeit und damit die Investitionen aller Betreiber in der Gewässer- und Kraftwerkskette. Maßgeblich sei, dass von den bei Referenzbefischung im E.graben unterhalb erfassten, aufstiegswilligen Fischen die erforderlichen Arten und Größen ohne Zeitverzögerung tatsächlich aufgestiegen seien. Bedenken zur Kontrollbeeinflussung durch Dritte seien fachlich-methodisch unberechtigt. Darüber hinaus liege von der im E.graben unterhalb liegenden Wasserkraftanlage O. beim A. ein Antrag auf Bau von Fischwechselanlagen vor und werde derzeit fachtechnisch optimiert. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass die funktions- nachgewiesene Fischaufstiegsanlage B. den Fischaufstieg gewährleiste, soweit die Wasserkraftanlage G. nicht unzulässig Wasser der Weißen E. entnehme. Nur wenn gegebenenfalls festgestellte Funktionsmängel durch Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen durch den Betreiber umgehend bis zum Nachweis der vollständigen Funktionstüchtigkeit behoben würden, seien die gesetzlichen Anforderungen zu Fischwechsel und Fischschutz erfüllt und die Abnahme möglich. Zur dauerhaften Gewährleistung der Durchgängigkeit müsse der dauerhafte Anlagenbetrieb der bei Funktionsnachweis ermittelten optimalen Betriebsweise entsprechen. Mit Schreiben vom 13. September 2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen II.3.a. bis d. (in Bezug auf den Funktionsnachweis für die Fischaufstiegsanlage) und II.4. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bedürfe keiner Funktionskontrolle der Fischaufstiegsanlage, wenn diese nach dem Merkblatt DWA-M 509 geplant und gebaut werde. Das Merkblatt repräsentiere den Stand der Technik im Rahmen der flussaufwärts gerichteten Durchgängigkeit und beschreibe in Kapitel 9.2.1 und 9.2.2, dass, soweit die Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 eingehalten seien, die Einstufung in die Bewertungsgruppen A/B gerechtfertigt sei. In dieser Eingruppierung entspreche das Bauwerk dem Stand der Technik und seien keine weiteren Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung notwendig. Im Übrigen sei mit belastbaren Ergebnissen für einen Fischaufstieg erst dann zu rechnen, wenn die flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit an der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlage nach dem Stand der Technik hergestellt worden sei. Die Nebenbestimmung II.4. sei zu unbestimmt und zudem unverhältnismäßig, soweit unbegrenzt Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen an den Fischwechselanlagen gefordert würden und die Betriebsweise allein im Hinblick auf die Funktionsweise der Fischwechselanlagen zu optimieren sei. Sei der Fischaufstieg nach dem Merkblatt DWA-M 509 errichtet, bestehe von vornherein keine Notwendigkeit weiterer Betriebsoptimierungen. Die Nebenbestimmung begegne zudem Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit, soweit auf die vollständige Funktionstüchtigkeit abgestellt werde. Es sei unklar, worauf sich diese beziehen solle. Die Funktionstüchtigkeit im Rahmen der Durchgängigkeit könne sich nur auf die vorhandene Fischpopulation beziehen, da die Wasserkraftnutzung nach § 35 Abs. 1 WHG zulassungsfähig sei, soweit der Schutz der Fischpopulation gewährleistet sei. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens seien für den G.er E.graben auch keine weiteren Anforderungen formuliert worden. Die Nebenbestimmung berücksichtige zudem nicht das Interesse an der wirtschaftlichen Betriebsführung der Wasserkraftanlage. Eine unbeschränkte Nachbesserungspflicht und Ausrichtung der Anlagensteuerung allein auf eine optimale Durchgängigkeit verkenne, dass die optimale Aussteuerung im konkreten Fall nicht möglich sei und zur finanziellen Überlastung führen könnte, zumal die Hauptwanderung der Fische in der Ausleitungsstrecke der Weißen E. stattfinde. Mit Schreiben vom 13. April 2022 hörte das Landesverwaltungsamt die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 Stellung und führte u.a. aus, die Herstellung der Durchgängigkeit nach § 34 Abs. 2 WHG sei dann erforderlich, wenn damit den Zielen der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen sei. Insoweit ordne sich die Vorschrift unmittelbar in das Bewirtschaftungsregime nach der WRRL bzw. der §§ 27 bis 31 WHG ein. Für den 3. Bewirtschaftungszyklus 2022 bis 2027 seien aktuelle Daten für die Bewertung der Komponente Fische für den Oberflächenwasserkörper Weiße E. Süd, SAL 15OW01-00, nicht zugänglich und im Maßnahmenprogramm der Bewirtschaftungsplanung seien auch keine Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit an der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage vorgesehen. Aktuelle valide Daten, die den Zustand der Komponente Fische im Rahmen der biologischen Qualitätskomponenten nach der Methodik des Bewertungssystems gemäß § 5 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) i.V.m. Anlage 5 OGewV herleiten, seien jedoch Voraussetzung, um überhaupt einen Bezug zu den §§ 27 bis 31 WHG herzustellen. Angesichts der in der WRRL angelegten Vorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung dürften und müssten sich die Genehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung nach dem Bewirtschaftungsplan und dem Maßnahmenprogramm richten und hätten nicht zu prüfen, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend seien. Für den E.graben sei am Standort der Wasserkraftanlage jedoch keine Maßnahme zur Herstellung der Durchgängigkeit im Maßnahmenprogramm vorgesehen. Das bedeute, dass die Herstellung der Durchgängigkeit für die Erreichung der Umweltziele des betroffenen Oberflächenwasserkörper nicht erforderlich sei. Wenn aber aus dem Bewirtschaftungsplan im Maßnahmenprogramm keine Maßnahmen am Standort abgeleitet werden könnten, könne auch keine Funktionskontrolle gefordert werden. Auch auf das Bundesnaturschutzgesetz könne eine solche Forderung nicht gestützt werden, da dieses keine explizite Regelung zur Herstellung der Durchgängigkeit enthalte. Auch § 44 FischG enthalte lediglich allgemeine Angaben zur Gewährleistung des Fischwechsels, jedoch keinen Funktionsnachweis nach dem BWK-Methodenstandard. Das im Jahr 2014 erschienene Merkblatt DWK-M 509 repräsentiere den Stand der Technik und sei ein anerkanntes Regelwerk der Technik, wohingegen der BWK-Methodenstandard überholt sei. Nach dem Merkblatt werde die Funktionsfähigkeit im Sinne der Herstellung der stromaufwärts gerichteten Durchgängigkeit für die Gewässerfauna bei Einhaltung aller Bedingungen während des Betriebszeitraums gewährleistet, weshalb es dann keiner Funktionskontrolle bedürfe. Der errichtete Fischaufstieg entspreche dem Merkblatt. Die Regelung unter Ziffer II.4. sei zudem in der unbestimmten Art weder geeignet noch erforderlich, um den angestrebten Zweck des Populationsschutzes der vorhandenen Fischfauna zu gewährleisten, weil jede Funktionsbeeinträchtigung, ohne den Populationsschutz in den Blick zu nehmen, zu einer Anpassungspflicht führe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2022 wies das A. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die angegriffenen Bedingungen seien geeignet, die ökologische Gewässerfunktion zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit als Lebensraum für die im E.graben enthaltenen Fische jedenfalls zu erhalten. Sie seien zudem erforderlich. Die ökologische Gewässerfunktion eines fließenden Gewässers als Lebensraum für Fische sei gekennzeichnet durch die Durchgängigkeit als wichtige hydromorphologische Gewässereigenschaft nach § 3 Nr. 7 WHG. Ein Gewässerabschnitt sei durchgängig, wenn die Fische bei ihren Wanderungen auch die Gewässerstelle mit der geringsten Wassertiefe und den ungünstigsten Strömungsverhältnissen und/oder der problematischsten Beschaffenheit des Gewässergrunds überwinden können. Damit sei auch bei dem Betrieb einer Wasserkraftanlage sicherzustellen, dass die Wanderung der Fische stromauf- und -abwärts stattfinden könne. Die angegriffenen Bedingungen gewährleisteten einen bestmöglichen Fischauf- und -abstieg, um die Beeinträchtigung der Gewässerfauna durch den Betrieb der Wasserkraftanlage so gering wie möglich zu halten. Sie seien zudem verhältnismäßig. Mit der Wasserkraftnutzung ohne die durch Funktionskontrollen geprüfte und damit sicher und tatsächlich wirkende Fischaufstiegsanlage werde die Durchgängigkeit des E.grabens nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dies hätte einen Verstoß gegen die Grundsätze des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots des § 27 Abs. 1 WHG zur Folge, dem durch die Bedingungen begegnet werde. Der Funktionsnachweis beziehe sich auf die gesetzlichen Anforderungen nach der WRRL, der FFH-Richtlinie, der §§ 33 bis 35 WHG, der §§ 38, 44 FischG und der §§ 21, 30 BNatSchG und sei schon deshalb erforderlich, weil die Leitströmungsverhältnisse äußerst standortvariabel seien und in der Realität keine laboridentischen Bauwerke existierten. Der Verweis auf die Errichtung der Aufstiegsanlage nach dem Merkblatt DWA-M 509 greife deshalb nicht. Es sei bereits aufgrund der höchst individuellen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, alle wesentlichen Steuer-, Strömungs- und Turbulenzverhältnisse vorab zu berechnen. Zudem beinhalte das Merkblatt keine Methodik zur Fischaufstiegskontrolle. Der Funktionsnachweis sei überdies erst bei Betrieb der Wasserkraftanlage aussagefähig, da die Fische in diesem Fall allen vor Ort bestehenden Einflussfaktoren wie Schall, Licht, Gas oder Unterdruck aber auch Treibgut, Eis- und Geschiebeanfall ausgesetzt seien. Weitere Parameter seien Randbedingungen wie Bemessungshochwasser, Dauer-Häufigkeitsbeziehung der Ober- und Unterwasserstände, örtlich relevante Fischarten mit ihrer jeweils individuellen Leistungsfähigkeit und aufstiegsauslösende Umstände wie Baugrund, Baufreiheit, Betriebsregime der Wasserkraftanlage. Darüber hinaus reiche im mitteldeutschen Trockengebiet teilweise der Abfluss nicht für die Einhaltung aller im Merkblatt DWA-M 509 angestrebten Parameter. Der BWK-Methodenstandard sei die weitreichend angewandte Methode, den Fischaufstieg zu kontrollieren. Die Funktionsfähigkeit der Anlage könne auch nicht im Hinblick auf die flussabwärts gelegene undurchlässige Wasserkraftanlage O. dahinstehen, da insoweit ein Antrag auf Bau einer Fischwechselanlage vorliege, der fachtechnisch optimiert werde. Die gesetzlichen Anforderungen zum Fischwechsel könnten zudem nur erfüllt werden, wenn festgestellte Funktionsmängel durch Betriebsoptimierungen und Baukorrekturen behoben werden, wie dies in Ziffer II.4. gefordert werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass durch den Betrieb der Wasserkraftanlage die Gewässerdurchgängigkeit des E.grabens unterbrochen und folgerichtig den vor Ort wandernden Fischarten Lebensraum entzogen werde. Eine Aufwärtswanderung wäre unmöglich. Daher sei der Fischwechsel zu gewährleisten. Die Klägerin hat am 14. Juli 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und diese zunächst auch auf die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. erstreckt, soweit sie den Funktionsnachweis für den Fischschutz und Fischabstieg betreffen. Am 05. Mai 2023 hat sie die Klage auf die vorgenannten Nebenbestimmungen hinsichtlich des Funktionsnachweises betreffend den Fischaufstieg beschränkt. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziffer II.3. der wasserrechtlichen Erlaubnis angeordnete Funktionskontrolle für die Fischaufstiegsanlage. Eine solche finde sich nicht in § 13 Abs. 1 und 2 WHG. Voraussetzung für den Erlass einer Nebenbestimmung sei danach, dass von der beabsichtigten Benutzung schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Insoweit sei eine Prognose anzustellen, dagegen sei ein positiver Nachweis für die Wirksamkeit von Anlagen zum Fischwechsel der Erlaubniserteilung grundsätzlich wesensfremd und bedürfe besonderer Gründe, insbesondere einer qualifizierten Prognoseunsicherheit. Bei Beachtung eines etablierten Stands der Technik seien in der Regel keine weitere Sachverhaltsermittlung und auch keine weitere Regelung nötig. Die Fischaufstiegsanlage lasse danach keine schädlichen Gewässerveränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen erwarten. Denn sie sei entsprechend den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 errichtet worden. Die darin genannten fachwissenschaftlichen Grenz- und Bemessungswerte stellten den aktuellen Stand der Technik hinsichtlich der Ausführung und Ausgestaltung von Fischwechselanlagen dar, wovon das Merkblatt auf S. 293 ausgehe. Ziel des Merkblatts und der dort festgelegten Parameter sei es gerade, durch Vorgabe von Grenz- und Bemessungswerten eine Funktionsfähigkeit von Fischwechselanlagen bereits im Planungsstadium sicherzustellen und nachträgliche Funktionskontrollen überflüssig zu machen. Meine der Beklagte, dennoch eine Gefahr zu erkennen, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soweit Restunsicherheiten hinsichtlich der biologischen Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegsanlage blieben, handele es sich um hinzunehmende generelle Prognoseunsicherheiten. Indem der Beklagte „letzte Sicherheit“ verlange, verwische er die Grenze zwischen präventiver Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und repressiven Verwaltungshandelns im Rahmen der allgemeinen Vollzugskontrolle bzw. Gewässerüberwachung. Zudem unterlaufe er die Differenzierung zwischen Amtsermittlung und Selbstüberwachung, die einen begründungsbedürftigen Ausnahmefall darstelle und einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die geforderte Funktionskontrolle sei zudem unverhältnismäßig, da die Funktionskontrolle nicht zu einer Verbesserung oder Änderung der Gewässerdurchgängigkeit führe, sondern allenfalls feststellen könne, ob trotz der nach dem Stand der Technik errichteten Anlage entsprechende Gefahren durch die Anlage verursacht würden. Dem lasse sich zwar unter Verweis auf die Nebenbestimmung II.4. entgegenhalten, dass es sich bei der Erbringung des Funktionsnachweises um eine der eigentlichen Gefahrenabwehr vorgreifliche Maßnahme handele, doch werde damit deutlich, dass es nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Gefahrerforschung gehe. Ungeachtet dessen verweise der Beklagte hinsichtlich der Funktionskontrolle auf den BWK-Methodenstandard, bei dem es sich um ein zwischenzeitlich überholtes Regelwerk handele. Wie sich aus dem Merkblatt DWA-M 509 ergebe, ließen sich mit den bislang herangezogenen Methoden keine belastbaren Erkenntnisse zur Funktionstüchtigkeit von Fischaufstiegsanlagen gewinnen. Die Nebenbestimmung II.4. sei zu unbestimmt. Zum einen sollen die darin benannten Pflichten nur „ggf.“ gelten. Selbst wenn man dies dahin auslege, dass hiermit ein negatives Ergebnis im Rahmen des unter II.3. angeordneten Funktionsnachweises zu verstehen sei, schlage der Umstand durch, dass darin auf eine überholte Methodik verwiesen werde. Zudem ergäben sich die „erforderlichen Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen“ im Sinne der Nebenbestimmung nicht automatisch aus den Ergebnissen der Funktionskontrolle. Gelinge damit nicht der Nachweis der Funktionstüchtigkeit, bedürfe es einer Ursachenforschung und ergäben sich daraus wiederum mehrere Möglichkeiten der Nachbesserung bzw. Abhilfe. Wie dies zu geschehen habe, habe der Beklagte indes ebenso wenig festgelegt wie die Voraussetzungen, unter denen den Verpflichtungen aus der Nebenbestimmung II.4. genügt werde. Zuletzt führte die Klägerin überdies aus, sie habe bereits im Jahr 2017 bzw. 2018 Planungen, hydraulische Berechnungen und technische Daten für die geplante Fischaufstiegsanlage vorgelegt. Diese Unterlagen seien zugleich Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2018. Anhand der Unterlagen sei zudem ein Abgleich der Planung mit den Vorgaben des Merkblatts DWA-M 509 möglich. Diese Unterlagen seien mit dem LHW abgestimmt gewesen, weshalb schädliche Gewässerveränderungen durch die Wasserkraftanlage nicht zu erwarten seien und keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Funktionskontrolle bestehe. Selbst wenn eine Gewässerveränderung durch ihr Vorhaben angenommen werde, stelle sich diese jedoch nicht als schädlich dar. Denn in den wasserrechtlichen Planungen sei ihr Vorhaben gar nicht als Hindernis für die Durchgängigkeit des Gewässers benannt. Der Wasserkörpersteckbrief für den Oberflächenwasserkörper Weiße E. (Süd) von unterhalb Mündung Forellenbach bis oberhalb Mündung Schnauder (DERW_DEST_SAL15OW01-00) benenne drei Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen (LAWA-Code Nr. 69). Das Maßnahmenprogramm des Landes Sachsen-Anhalt für diesen Oberflächenwasserkörper konkretisiere diese drei Durchgängigkeitsmaßnahmen und sehe insofern lediglich die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Wehranlage Großosida, sog. Rossnerwehr, des Wehres Wetterzeube, sog. Elsterwehr, und des Wehres Haynsburg vor. Angesichts dessen sei der Begriff der schädlichen Gewässerveränderungen im Lichte der wasserwirtschaftlichen Planung nach den §§ 82 f. WHG so zu verstehen, dass lediglich an diesen drei Stellen europarechtlich relevante Durchgängigkeitshindernisse bestünden, die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers beseitigt werden müssten. Des Weiteren sei die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis nicht kausal für die Beeinträchtigung der Gewässerdurchgängigkeit. Denn die Fischdurchwanderbarkeit werde durch die Wehranlage als Baukörper vereitelt, nicht aber durch die Gewässerbenutzungen Aufstau, Ausleitung und Einleitung. Die Nebenbestimmung II.3. sei zudem auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte diese als auflösende Bedingung und nicht als Auflage ausgestaltet habe. Damit stelle er den rechtmäßigen Betrieb der Wasserkraftanlage bei Nichtumsetzung der Nebenbestimmung insgesamt in Frage, was die Regelung des § 2 Satz 1 EEG nicht hinreichend berücksichtige, wonach Errichtung und Betrieb erneuerbarer Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse stünden. Die auflösende Bedingung sei insofern auch unverhältnismäßig, weil der Beklagte sein Ziel ebenso mit einer Auflage als milderem Mittel hätte erreichen können. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmungen II.3. und II.4. der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 aufzuheben, soweit diese den Funktionsnachweis für die Fischaufstiegsanlage betreffen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Nebenbestimmungen dienten der Abwehr der Gefahr schädlicher Gewässerveränderungen, hier in Bezug auf die Fischpopulation und die Durchgängigkeit, und damit der Abwehr einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Die Fischpopulation sei als Teil der Gewässerfauna auch Teil der von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 3 Abs. 7 WHG erfassten Gewässerökologie. Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 WHG sei Teil der von vorgenannten Vorschriften erfassten Hydromorphologie. Der Funktionsnachweis beziehe sich auf die gesetzlichen Anforderungen gemäß WRRL, FFH-RL, §§ 33 bis 35 WHG, §§ 38, 44 FischG, §§ 21, 30 BNatschG. Bei den Vorgaben zu Fischwechsel und Durchgängigkeit handele es sich um funktionale Anforderungen. Naturschutzrechtlich bewirke der biologische Funktionsnachweis des Fischwechsels einen Verträglichkeitsnachweis hinsichtlich der FFH-Anhang-Arten sowie den Nachweis des Ausgleichs des Gewässereingriffs durch Aufstau und Wasserkraftanlage. Um die tatsächliche Funktionsfähigkeit einer Fischwechselanlage einschätzen und damit die Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen bestätigen zu können, bedürfe es zwingend der Kontrolluntersuchungen. Gerade weil andernorts viele Fischaufstiegsanlagen mangelhaft funktionierten und die Leitströmungsverhältnisse äußerst standortvariabel und praktisch keine laboridentischen Bauwerke realisierbar seien, seien Justierungen und standardisierte Funktionsnachweise (BWK-Methodenstandard) zwingend geworden. Auch in G. sei es nach den Erfahrungen des Gewässerkundlichen Landesdienstes bei Fischwechselnachrüstung in historischen Bauwerken nicht möglich, alle Regelwerksvorgaben des Merkblatts DWA-M 509 einzuhalten. Da bislang keine Planungsunterlagen für den Einbau der Fischaufstiegsanlage vorgelegt worden seien, sei eine detaillierte Aufzählung von möglichen Abweichungen vom Regelwerk noch nicht möglich. Allein die Einordnung einer Fischaufstiegsanlage mit vollen DWA-Beckenmaßen in dem räumlich beschränkten Durchlass unter dem historischen Mühlengebäude sei schwer vorstellbar. Auch die komplexen hydraulischen Bedingungen am Fischeinstieg neben dem Turbinenauslauf und Fischabstiegsmündung seien vorab nicht wirtschaftlich verhältnismäßig (3D) modellierbar bzw. prognostizierbar, so dass auch noch die realen Turbulenzverhältnisse nach Betriebsbeginn Abweichungen vom Regelwerk darstellen und Funktionskontrollen nach DWA begründen könnten. Die dem Erlaubnisantrag beigefügte Planung für die Fischaufstiegsanlage sei von der nach der Nebenbestimmung II.2. der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzulegenden Ausführungsplanung zu unterscheiden. Gewöhnlich komme es in der Ausführungsplanung nach näherer Bauwerks- und Baugrunderkundung sowie veränderter Marktverfügbarkeit von Bauteilen zu Änderungen gegenüber der Genehmigungsplanung, sodass alle baulichen und hydraulischen Regelwerksabweichungen erst nach Vorlage und Akzeptanz der Ausführungsplanung benennbar seien. Die der Erlaubnis zugrundeliegende Genehmigungsplanung enthalte hinsichtlich Beckenlänge, Beckenbreite, Wassertiefe, Fischschlitzbreite und Wasserverbrauch gegenüber den Empfehlungen im Merkblatt DWA-M 509 für die Bemessungsart Lachs (Referenzart Planungsbeginn 2014) um jeweils ca. 30 % reduzierte Werte. Unter Ansatz der zwischenzeitlich etablierten Zielart Wels würden 50% der Dimensionierung (und Baukosten) der Empfehlung im Merkblatt DWA-M 509 nicht erreicht. Die Zulassung der reduzierten Dimensionierung gegenüber der Empfehlung des Merkblatts DWA-M 509 sei im fachlichen Ermessen des Gewässerkundlichen Landesdienstes des Landes Sachsen-Anhalt mit 30 Jahren Erfahrung des dortigen Bearbeiters mit Fischaufstiegsanlagen als Kompromiss unter den Restriktionen des historischen Mühlengebäudes und eingeschränkter Durchflussmengen erfolgt. Bestandteil dessen sei aber, dass nur die tatsächliche Fischaufstiegskontrolle nach BWK-Methodenstandard mit Justierungen und baulichen Detailergänzungen (z.B. ggf. Nachrüstung Leitströmungsleitbleche am Fischeinstieg) zu ausreichender Funktionsfähigkeit und Gewässerdurchgängigkeit führe und die Zulassung der (gegenüber DWA-M 509) kleineren Dimensionierung rechtfertige. In G. ergebe sich aus dem Merkblatt DWA-M 509 Ziffer 10.1. wegen unvermeidbarer baulicher und hydraulischer Abweichungen > 30 % wie auch komplexer Hydraulik (Turbulenzen Turbine, Bremswehr, FAA-Strömung) die Erforderlichkeit der Fischaufstiegskontrolle. Auf S. 306 des Merkblatts DWA-M 509 werde im Kontext der bewertungsrelevanten Unterwasserreferenzbefischung bei Reusenkontrolle von „möglichst mehrmals während des Untersuchungszeitraums zu unterschiedlichen Jahreszeiten“ gesprochen, während der BWK-Methodenstandard nur auf die Hauptaufstiegszeit abstelle. Insoweit stelle sich nach dem Merkblatt DWA-M 509 „10. Biologische Untersuchungen“ die Notwendigkeit einer Fischaufstiegskontrolle umfangreicher als nach dem BWK-Methodenstandard dar. Letzterer sichere dagegen mit begrenztem Aufwand die tatsächliche Funktionsfähigkeit. Dabei handele es sich auch nicht um ein überholtes Regelwerk. Vielmehr werde der BWK-Methodenstandard von Sachverständigen deutschlandweit angewandt und in Länderleitfäden zur Anwendung empfohlen (etwa durch das Bayrische Landesamt für Umwelt, 2016). Auch verweise der Verband der Fischereiverwaltung und Fischereiwissenschaft weiterhin auf den BWK-Methodenstandard. Überdies sei im Jahr 2011 eine positive Evaluierung auf der Grundlage von 40 Funktionskontrollen erfolgt. Schließlich existiere in Sachsen-Anhalt ein Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt vom 26. Juli 2023, wonach die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen bei der Herstellung an Stauanlagen zwingend nach dem BWK-Methodenstandard zu erfolgen habe. Die Forderung der Erbringung des Funktionsnachweises bis Ende 2026 beruhe darauf, dass für die Durchführung der Funktionskontrolle und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen und Justierungen der Fischwechselanlagen ein Zeitpuffer von einem Jahr erfahrungsgemäß sinnvoll sei. Die Funktionskontrolle könne sich gegebenenfalls wegen Hochwassers oder Verfügbarkeit von Sachverständigen auf das Jahr 2027 verschieben. Die Wahl einer auflösenden Bedingung zur Sicherstellung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen sei zulässig, da eine Auflage das Einhalten der gesetzlichen Vorgabe nicht in gleichem Maße sichere. Daran ändere auch § 2 Satz 2 EEG nichts. Gegebenenfalls erforderliche Betriebsoptimierungen oder Baukorrekturen ergäben sich im BWK-Methodenstandard entsprechend Kapitel 5 nach Auswertung von Kapitel 3, falls während der biologischen Kontrolle nach Kapitel 4 Defizite in der Funktionsfähigkeit festgestellt würden. Die Nebenbestimmung II.4. sei auch insoweit hinreichend bestimmt, als die Funktionskontrolle nach gegebenenfalls erforderlichen Baukorrekturen zu wiederholen sei, falls die Funktionsfähigkeit nicht schon während der Kontrolle hergestellt und nachgewiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.