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Urteil

4 A 168/22 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 verpflichtet, dem Kläger die Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 verpflichtet, dem Kläger die Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg, weshalb über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung nach § 3 UmwRG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). I. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung auf Antrag die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist nach Abs. 1 Satz 2 der Norm zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG). Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwRG durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. I.1. Das Umweltbundesamt ist für die vom Kläger begehrte Anerkennung zuständig. Denn zum einen beschränkt sich der satzungsmäßige Tätigkeitsbereich des Klägers nicht lediglich auf ein Bundesland. Vielmehr ist er nach § 1 Abs. 2 seiner Satzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Zum anderen ist auch sein tatsächlicher Tätigkeitsbereich nicht auf ein Bundesland beschränkt. Zwar ist der Kläger nach den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen bislang hauptsächlich in Nordrhein-Westfalen tätig. Jedoch betreffen seine Aktivitäten auch andere Bundesländer. So richtete er im Jahr 2018 und im Mai 2020 Schreiben an diverse Hersteller / einen Vertreiber von Mähdreschern / Landmaschinen (wie u.a. Claas, John Deere) bezüglich der Verletzung von Rehkitzen und anderen wildlebenden Tieren mit der Aufklärung über Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und Informationen über technische Nachrüstungsmöglichkeiten ("Rehkitzretter") und der Aufforderung zur Produktionsumstellung. Des Weiteren schickte er im Jahr 2018 und im Mai 2020 Schreiben an diverse Hersteller von Rasentrimmern / Freischneidern (wie u.a. Stihl, Bosch) bezüglich der Verletzung von Igeln und anderen wildlebenden Tieren mit der Aufklärung über Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der Aufforderung zur Anbringung von Warnhinweisen und zur Produktionsumstellung. Er stellte überdies in allen Bundesländern Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und holte insbesondere Auskünfte bei den zuständigen Landesbehörden bezüglich der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten nach nationalem Recht (im Jahr 2018) bzw. bezüglich der zuständigen Behörde bei einer Missachtung der Naturschutzgesetzgebung (im Jahr 2019) ein. Zudem stellte er im Jahr 2018 eine Anfrage nach dem UIG beim Bundesamt für Naturschutz bezüglich der Zuordnung der FFH-Lebensraumtypen zu den Biotoptypen der Standard-Biotoptypenliste Deutschlands, beteiligte sich an mehreren offenen Briefen u.a. an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, etwa zum Thema "Deutschland braucht eine Waldwende" (August 2019), anlässlich des Tags der Buchenwälder (Juni 2020) und anlässlich des Jubiläums des Weltnaturerbes Buchenwälder in Deutschland und des Tags der Buchenwälder (Juni 2021, Juli 2022), beriet die Bürgerinitiative Kiefernwald Adlershof Berlin bezüglich des Schutzes einer Waldfläche vor Bebauung (mit Hinweisen zum Bundeswaldgesetz, Berliner Waldgesetz und dem Berliner Waldleitfaden) (Juli 2019) und erteilte eine Information an den GRÜNE LIGA Brandenburg e.V. zum möglichen Vorkommen der Östlichen Smaragdeidechse im geplanten Rodungsbereich der Firma Tesla in Brandenburg (Februar 2020). Zudem äußerte er sich zur geplanten Umgehung der Bundesstraße 247 in Mingerode Obernfeld in Niedersachsen (August 2021). Dass sich die Tätigkeiten des Klägers in den letzten drei Jahren im Wesentlichen auf das Gebiet Nordrhein-Westfalens beschränkten, lässt die Zuständigkeit des Umweltbundesamts für die Anerkennungsentscheidung unberührt. II.2. Die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG liegen vor. Hinsichtlich der Nr. 1, 2, 4 und 5 ist dies unstreitig. Aber auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG ist gegeben: der Kläger bietet die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren. II.2.a. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein lediglich durch das Gericht eingeschränkt überprüfbarer behördlicher Beurteilungsspielraum (so aber etwa: Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, UmwRG, § 3 Rn. 23 und Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 50). Mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes verbindet sich die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. Beruht die Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in denen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit von den Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein Spielraum besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der damit verbundenen Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf es zudem stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – Juris Rn. 24). Danach besteht für einen behördlichen Beurteilungsspielraum und eine damit einhergehende eingeschränkte gerichtliche Kontrolle keine Grundlage. Weder der Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch die Gesetzgebungsmaterialien geben etwas dafür her. Ebenso wenig gebietet der Zweck der Vorschrift einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Für die Frage des Gewährbietens der Vereinigung gilt insoweit nichts Anderes als für die Frage der gewerberechtlichen (Un)Zuverlässigkeit, inmitten derer zu beantworten ist, ob der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, und für die die volle gerichtliche Überprüfbarkeit anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – Juris Rn. 18). II.2.b. Zur Beantwortung der Frage des Gewährbietens einer sachgerechten Aufgabenerfüllung kann nicht abstrakt und schematisch auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG beispielhaft genannten Kriterien abgestellt werden. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung unter Heranziehung insbesondere der vorgenannten Kriterien zu treffen. Denn durch das Erfordernis der "sachgerechten Aufgabenerfüllung" soll einerseits sichergestellt werden, dass die in der Satzung verbürgten Ziele auch tatsächlich eingehalten werden, dass also das Sachprogramm nicht nur auf dem Papier steht. Zum anderen sollen nur solche Verbände eine Anerkennung erhalten, die auch in der Lage sind, die damit verbundenen Aufgaben zu bewältigen. Das zu konkretisierende Anforderungsprofil ist daher maßgeblich vor dem Hintergrund der bei einer Anerkennung auf den Verein zukommenden Aufgaben bzw. Rechte zu bestimmen. Der anerkannte Verein hat Äußerungs- und Informations- sowie Klagerechte bei bestimmten Vorhaben (vgl. §§ 63, 64 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 2 UmwRG). Demgemäß stellt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG heraus, dass die Vereinigung insbesondere die Gewähr für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren bieten muss. Die Vereinigung muss vor diesem Hintergrund einen gewissen Organisationsgrad aufweisen und über eine qualifizierte sachliche und personelle Ausstattung verfügen. Der Mitgliederkreis der Vereinigung muss so beschaffen sein, dass sach- und fachkundige Stellungnahmen zu erwarten sind. Dabei muss die Vereinigung allerdings weder willens noch in der Lage sein, an jedem für sie möglichen Verfahren mitzuwirken. Vielmehr kommt es darauf an, dass in den Fällen, in denen sie von ihren Mitwirkungs- und/oder Klagerechten Gebrauch machen möchte, dies in Form und Inhalt "sachgerecht" erfolgt und nicht etwa Informationen zweckentfremdet verwendet oder unsachliche Stellungnahmen abgegeben werden (vgl. zu allem HessVGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – Juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 – 2 D 141.09.NE – Juris Rn. 61; VG Wiesbaden, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 L 2007/18.WI – Juris Rn. 44; VG Hamburg, Urteil vom 28. November 2003 – 22 VG 2478/2002 – Juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 1 A 216.91 – Juris Rn. 24). Dies zugrunde gelegt bietet der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG. Es handelt sich zwar um einen relativ kleinen Verein mit lediglich 16 Mitgliedern, was für sich genommen indes unschädlich ist, da eine Mindestmitgliederzahl gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Kläger verfügt aber über eine Reihe von Mitgliedern, die über langjährige Erfahrungen in anderen Naturschutzverbänden verfügen (BUND, Protect Österreich) und in diesem Rahmen bereits an behördlichen und gerichtlichen Verfahren durch fachliche Stellungnahmen mitgewirkt haben. Zu den Mitgliedern gehören studierte Biologen, Soziologen und Anthropologen, die langjährig im Umweltschutz tätig sind und während dieser Tätigkeiten auch zahlreiche einschlägige Fachbeiträge veröffentlicht haben. Sachverstand ist angesichts dessen in einem Umfang beim Kläger vorhanden, der die Einschätzung erlaubt, er sei in der Lage, sachgerechte Stellungnahmen in behördlichen Verfahren in Bezug auf sein Tätigkeitsfeld (Erhaltung und Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna) abzugeben. Der Kläger hat zudem auch in der Vergangenheit Tätigkeiten entfaltet, die der vorgenannten Beurteilung nicht entgegenstehen, sondern sie stützen. So hat er für einen Dritten eine Stellungnahme zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die Fortführung des Tagebaus Hambach erarbeitet und auf der Grundlage von Fledermauserfassungen in den Jahren 2014 bis 2021 eine Studie zur Fledermausfauna im Buschbeller Wald (mit) erstellt, die veröffentlicht wurde und die der Kläger mit weiteren Ausführungen an verschiedene Behörden in Nordrhein-Westfalen übermittelt und bei diesen um behördliches Tätigwerden zum Schutz der Habitate nachgesucht hat. Diese Stellungnahmen und Studie sind fachlich fundiert und ein Beleg dafür, dass vom Kläger im Falle seiner Mitwirkung an behördlichen Entscheidungsverfahren qualifizierte Äußerungen zu erwarten sind. Auch soweit sich der Kläger etwa durch eine Stellungnahme nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2018 gegenüber der Stadt Köln zum Baumschutz geäußert oder eine Stellungnahme im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans in Erftstadt abgegeben hat (Dezember 2023), hat er sich sachlich fundiert geäußert. Das trifft auch auf die Stellungnahmen des Klägers gegenüber den Bezirksregierungen Köln und Arnsberg betreffend den Schutz von Habitaten u.a. der Kreuz- und der Wechselkröte im Buschbeller Wald (August 2022) und die mehrseitige Stellungnahme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für fünf Windkraftanlagen gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis im August 2021 zu. Dass diese Stellungnahme nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen war, steht der Einschätzung nicht entgegen und lässt entgegen der Auffassung der Beklagten erst Recht nicht den Schluss zu, wegen der Fristversäumnis sei anzunehmen, der Kläger sei nicht in der Lage, sich sachgerecht an behördlichen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Auch die übrige Tätigkeit des Klägers, etwa durch Anfragen gegenüber verschiedenen Behörden nach dem UIG oder Beratung Dritter (Grüne Liga Brandenburg e.V., Bürgerinitiative Kiefernwald Adlershof Berlin, s.o.) lässt unsachliches oder unqualifiziertes Handeln nicht erkennen, unabhängig davon, dass sie teilweise weniger "naturschutzrechtlichen Tiefgang" aufweist. Der Kläger betreibt zudem zusammen mit Protect Österreich eine Website, auf der auch Inhalte betreffend das Bundesgebiet dargestellt und verlinkt sind und über die sich die interessierte Öffentlichkeit über naturschutzrechtliche Themen informieren kann, und erstellt in Zusammenarbeit mit Protect Österreich Newsletter, etwa im Mai 2021 oder im September 2022 u.a. betreffend die Fledermäuse. Dass nach den vom Kläger vorgelegten Nachweisen über die bisher in seinem Namen erbrachte Tätigkeit diese im Wesentlichen durch zwei Mitglieder (die Vorsitzende und einen Stellvertreter) ausgeübt worden ist, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich. Es ist kein Anhaltspunkt dafür greifbar, dass diese Mitglieder künftig bzw. im Falle der mit der Klage erstrebten Anerkennung kein entsprechendes Engagement mehr zeigen werden und insbesondere in den angedachten Fällen des punktuellen bundesweiten Tätigwerdens in ausgesuchten Verfahren eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger in Frage steht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Vereinigung auch dann Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren bietet, wenn sie zwar lediglich punktuell über das Bundesgebiet verteilt, aber kontinuierlich zu ausgewählten Vorhaben als Sachwalter der Natur in behördlichen Verfahren tätig wird und Stellungnahmen abgibt. Überdies ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass auch der zweite stellvertretende Vorsitzende für den Kläger etwa bei den Anträgen nach dem UIG im Juni 2023 und der Stellungnahme zum Bebauungsplan in Erftstadt im Dezember 2023 tätig gewesen ist und zudem die Website auch für den Kläger verwaltet und pflegt. Er hat zudem ebenfalls an der Studie zur Fledermausfauna im Buschbeller Wald mitgewirkt und – auch wenn er in der Veröffentlichung mit seiner österreichischen Anschrift bzw. der Emailadresse von Protect Österreich aufgeführt ist – insoweit auch den Kläger unterstützt. Der Kläger ist zudem organisatorisch und finanziell so aufgestellt, dass er seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und verfügen über hinreichend Hard- und Software. Ihnen steht zudem durch die Vernetzung mit Protect Österreich eine Bibliothek mit mehreren tausend Fachbüchern zur Verfügung. Die vorgelegten Kassenberichte des Klägers für die Jahre 2021 bis 2023 weisen zwar jeweils zum 31. Dezember lediglich einen Kontostand von 432,08 Euro, 359,28 Euro bzw. 880,78 Euro auf. Indes ist aus ihnen ersichtlich, dass der Kläger im Laufe des jeweiligen Jahres neben seinen lediglich geringen Einnahmen durch die Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich 20 Euro je Mitglied auch Spendeneinnahmen im Bereich von mehreren tausend und mehreren zehntausend Euro zu verzeichnen hatte, und selbst jährlich mehrere (zehn)tausend Euro an eine Naturschutzinitiative e.V. spendete. Er war zudem in der Lage, die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des vorliegenden Rechtsstreits zu finanzieren, weshalb sein Vorbringen, er könne im Fall der Führung eines umweltrechtlichen gerichtlichen Verfahrens finanzielle Mittel durch Spenden erlangen, plausibel erscheint und vor diesem Hintergrund die Leistungsfähigkeit des Klägers auch in finanzieller Hinsicht gewährleistet ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung als Vereinigung gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Er wurde im August 2017 gegründet, ist nach § 1 Abs. 2 seiner Satzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig und seit März 2018 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen. Vereinszweck ist nach § 2 seiner Satzung der Schutz von Natur, Arten und Landschaften durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna entsprechend den Zielen der Natura 2000-Richtlinien, der Biodiversitätskonvention, der Berner Konvention, dem "European Green Belt"-Gedanken und ähnlicher übergeordneter Vorgaben und Zielsetzungen zum Habitat- und Artenschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten zu wildlebenden Arten und Lebensräumen, - die Unterstützung von Erhebungen zu wildlebenden Arten und Lebensräumen durch Dritte, - die Dokumentation von Habitatveränderungen und weiteren Einflussfaktoren, die sich auf die wildlebende Flora und Fauna auswirken können, - die Kooperation mit in- und ausländischen Vereinen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, - die Beurteilung von Auswirkungen geänderter Rahmenbedingungen auf Habitate und Arten sowie gegebenenfalls die Formulierung von Stellungnahmen, Eingaben usw. sowie die Durchsetzung des Naturschutzrechts, falls erforderlich, auf dem Gerichts- und Beschwerdeweg, - die Durchführung von naturbezogenen Bildungsangeboten und Informationsveranstaltungen, um die Belange des nichtmenschlichen Lebens, die dringende Notwendigkeit der Umsetzung der bestehenden Schutzziele und die Wichtigkeit der Biodiversität – auch für die menschliche Existenz – in das Bewusstsein der Menschen zu rücken. Die Mitglieder des Klägers gliedern sich nach § 4 seiner Satzung in aktive Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie Fördermitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen nach § 3 Abs. 7 der Satzung durch Mitgliedbeiträge und sonstige Zuwendungen sowie projektbezogene Sammlungen aufgebracht werden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2020 beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Unterlagen beim Umweltbundesamt seine Anerkennung nach § 3 UmwRG. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 hörte das Umweltbundesamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Der Kläger biete nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, da es sich bei ihm um eine sehr kleine Vereinigung mit nur acht Mitgliedern handele, dessen Tätigkeiten in der Vergangenheit von lediglich eher geringem Umfang gewesen und nur durch zwei Personen erkennbar ausgeübt worden seien. Zudem sei eine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2021 Stellung und verwies zudem auf eine nicht datierte Stellungnahme. Darin führte der Kläger u.a. aus, dass er zwischenzeitlich über insgesamt 17 aktive Mitglieder sowie ein Fördermitglied verfüge. Mehrere seiner Mitglieder seien auch langjährig in anderen Umweltorganisationen tätig oder tätig gewesen. So sei die Vorsitzende gleichzeitig Vorstandsmitglied im BUND Rhein-Erft und insoweit Autorin mehrerer Stellungnahmen, etwa eines Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung für den Hauptbetriebsplan 2013 bis 2017 des Tagebaus A-Stadt. Der stellvertretende Vorsitzende sei studierter Biologe und ehemaliger Leiter des Arbeitskreises Amphibien und Reptilien sowie des Arbeitskreises Vogelschutz beim BUND Köln. Zudem habe er zwei Jahre das Projekt des BUND "Vermeidung von Vogelschlag an Glas" geleitet, sei seit dem Jahr 2014 stimmberechtigtes Mitglied im Naturschutzbeirat der Stadt Köln, habe bei der Erstellung eines Monitoring- und Pflegekonzepts für das FFH-Gebiet Königsdorfer Wald mitgearbeitet und im Auftrag des BUND und des NABU Köln Führungen, Öffentlichkeitsarbeit und praktischen Naturschutz, Biotoppflege, Biotopneuanlage und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Ein weiteres Vorstandsmitglied sei ebenfalls langjähriges Mitglied im Vorstand des BUND Kreisgruppe Rhein-Erft. Der zweite stellvertretende Vorsitzende sei gleichzeitig seit der Gründung im Jahr 2009 Obmann von Protect Österreich und ausgewiesener Experte für die Themen Biodiversität und Unionsumweltrecht mit dem Schwerpunkt Habitat- und Artenschutz gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG. Er habe zusammen mit einem weiteren Mitglied des Klägers, das ebenfalls Vorstandsmitglied von Protect Österreich und für den Kläger primär zu rechtlichen Fragen aus den Themenbereichen Habitat- und Artenschutz sowie der Beteiligung von Umweltorganisationen im Sinne des Übereinkommens von Aarhus tätig sei, zahlreiche UVP- und naturschutzrechtliche Verfahren beschritten, infolgedessen es etwa zu der richtungsweisenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache "Protect" C 664/15 gekommen sei. Er habe zudem im Rahmen seiner Tätigkeit für Protect Österreich in Vertragsverletzungsverfahren für die Europäische Kommission Studien zu Natura 2000-Themen erstellt und werde von anderen NGOs mit der Erstellung von Studien und Ausarbeitung von Klage oder der Vertretung in Gerichtsverfahren beauftragt. Ein weiteres Mitglied sei seit dem Jahr 1983 Mitglied im BUND und rund 15 Jahre Vorstandsmitglied beim BUND Köln und seit dem Jahr 2003 Vorstandsmitglied beim BUND Rhein-Erft. Es habe an zahlreichen Stellungnahmen des BUND und an einer Reihe von Verwaltungsverfahren teilgenommen und sei seit dem Jahr 2002 Mitglied im Naturschutzbeirat Bergheim und führe Fledermauserfassung durch und unterstütze bei solchen. Ein weiteres Mitglied zeichne sich durch jahrelanges Engagement im Bereich natur- und Tierschutz durch Unterschriftensammlungen, Informationsweitergabe und Unterstützung bei Fledermauserfassungen aus. Ein Mitglied beim Kläger sei zudem die Geschäftsführerin des Fördermitglieds des Klägers. Ebenso sei dessen Kommunikationsleiter Mitglied beim Kläger, der über ein Studium der Anthropologie, Schwerpunkt Molekularbiologie, und ein Grundstudium Biologie verfüge und als Projetmanager im Naturschutzbereich seit über 20 Jahren für Vereine und Unternehmen auf EU-, Bundes- und Landesebene tätig sei. Des Weiteren sei eine Soziologin und Naturpädagogin Mitglied beim Kläger, die zugleich als Waldreferentin der Umweltschutzorganisation Robin Wood tätig sei. Auch alle anderen Mitglieder seien seit Jahrzehnten im Natur- und Umweltschutz tätig. Das große Engagement und das außergewöhnlich hohe Wissen der aktiven Vereinsmitglieder zusammen mit der intensiven Vernetzung bei der Zusammenarbeit der Mitglieder intern sowie mit anderen Umweltorganisationen garantierten qualifizierte Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren und die Verteidigung des Umweltrechts, Schwerpunkt Naturschutzrecht, auf höchstem Niveau. Den Mitgliedern stehe ein professionelles technisches Equipment zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Neben der allgemeinen Hard- und Softwareausstattung seien dies u.a. leistungsfähige Rechnersysteme, Geografische Informationssysteme (GIS) mit hunderten naturschutzrelevanter Datensätze zur Visualisierung räumlicher Zusammenhänge, Software zur Auswertung von Fledermausrufen, Zugang zu mehreren Rechtsdatenbanken und eine eigene Bibliothek mit mehreren tausend Fachbüchern. Der Kläger sei zudem auch finanziell leistungsfähig. Das Vereinsvermögen betrage zum Stand 31. Januar 2021 13.729,67 Euro. Er sei zudem in der Lage, sich finanzielle Mittel jederzeit über ein Netzwerk zu beschaffen. Außerdem werde ein Großteil der Aufgaben unentgeltlich ausgeübt. Die Tätigkeiten des Klägers in der Vergangenheit dienten der satzungskonformen Sammlung von Informationen und Daten, die nach Erteilung der Zulassung für "Folgeaktivitäten" wie die Teilnahme an Verwaltungsverfahren genutzt würden. Allein für die Erforschung der Fledermausfauna in einem Auwald in Nordrhein-Westfalen auf höchstem technischen und wissenschaftlichen Niveau seien seit der Gründung des Klägers mehrere tausend Stunden Arbeitszeit aufgewendet worden. Die Forschungsergebnisse stellten eine Grundlage für die Wahrnehmung nach der Zulassung nach dem UmwRG dar. Er beabsichtige, sich nach der Anerkennung durch eigene Stellungnahmen frühzeitig an Verwaltungsverfahren punktuell im gesamten Bundesgebiet zu beteiligen. Aufgrund der fehlenden Anerkennung könne er bislang nicht in Sachverständigengutachten Einsicht nehmen, die in Verwaltungsverfahren gegenständlich seien, und zu beachtende Stellungnahmen abgeben. Er beteilige sich deshalb bislang über andere Umweltorganisationen mit Stellungnahmen an Verwaltungsverfahren, etwa im Jahr 2017 durch eine Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Fortführung des Tagebaus Hambach für den Rechtsvertreter einer klagenden NGO. Der Kläger betreibe zudem zusammen mit Protect Österreich eine Website, die vom stellvertretenden Vorsitzenden verwaltet und gepflegt und mit aktuellen Fachthemen und -dokumenten bestückt werde. Sie stehe den aktiven Mitgliedern als Wissensdatenbank zur Verfügung und diene gleichzeitig dem Natur- und Umweltschutz durch Information der interessierten breiten Öffentlichkeit und externen Fachpersonen bei der NGO-Arbeit. Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 lehnte das Umweltbundesamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger biete unter Berücksichtigung von Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit und seines Mitgliederkreises nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren. Nach Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit müsse die Vereinigung in der Lage sein, qualifiziert Stellungnahmen und Äußerungen im Rahmen der ihr zustehenden Rechte abgeben zu können. Bei einer kleinen Vereinigung könne das insbesondere dann der Fall sein, wenn eine relativ enge sachliche und/oder räumliche Begrenzung der Ziele und Aufgaben zu einer Fokussierung des Tätigkeitsbereichs führe, was eine hinreichende fachliche Tiefe ermögliche. Beim Kläger handele es sich um eine kleine Vereinigung mit lediglich 17 Mitgliedern, von denen nur ein Teil aktiv in die Mitarbeit eingebunden sei. Die in der Satzung genannten Tätigkeitsfelder würden nicht auf ein räumliches Gebiet begrenzt, sondern bezögen sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die eingereichten Informationen und Unterlagen zeigten, dass die durchgeführten Tätigkeiten von eher geringem Umfang seien und die Vereinigung vor allem durch das Stellen von Anträgen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und Anfragen/Hinweise an Unternehmen sowie punktuelle Beteiligung an und Durchführung von kleinen Projekten tätig werde. Inhaltlich bezögen sich die Anträge überwiegend auf generelle Fragestellungen. Folgeaktivitäten seien jedoch nicht ersichtlich. Der eng begrenzte Mitgliederkreis schließe eine hinreichend sachgerechte Aufgabenerfüllung deutschlandweit ohne eine weitergehende thematische Spezialisierung aus. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, erst nach der Anerkennung die Möglichkeit zu haben, Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren abzugeben. Er habe die Möglichkeit, sich auch ohne Anerkennung als Teil der Öffentlichkeit im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren zu äußern und Stellungnahmen abzugeben. Derartige Verfahren würden regelmäßig über die üblichen Kanäle gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert, zudem könne er davon Kenntnis über einen Teil seiner Mitglieder erlangen, die auch Mitglieder in anderen anerkannten Umweltvereinigungen seien. Soweit solche Mitglieder Stellungnahmen im Namen der anderen Vereinigungen abgegeben hätten, könne dies nicht als Tätigkeitsnachweis des Klägers berücksichtigt werden. Soweit der Kläger auf die Pflege seiner Website verweise, sei zu berücksichtigen, dass er diese gemeinsam mit seiner österreichischen Schwesterorganisation betreibe. Soweit dort Stellungnahmen an Behörden und Umweltinformationen eingestellt seien, könnten diese nur der Schwesterorganisation zugeordnet werden. Nur wenige Inhalte beträfen den Kläger. Auch in Bezug auf den Mitgliederkreis erfülle der Kläger die Anforderungen nicht. Er habe zunächst aus acht Mitgliedern bestanden. Wann die im Anerkennungsverfahren hinzugekommenen Mitglieder beigetreten seien, habe er nicht dargetan. Soweit er in Bezug auf die Tätigkeiten und das Fachwissen seiner Mitglieder Angaben gemacht habe, könne davon ausgegangen werden, dass zehn Mitglieder über Sachkunde im Umwelt- und Naturschutzrecht verfügten. Aus den Unterlagen ergebe sich jedoch, dass die Vereinstätigkeit maßgeblich von der Vorsitzenden und vereinzelt von einem stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt worden sei. Die vorgelegten Nachweise zeigten zudem, dass es für die bisherige Vereinstätigkeit keiner vertieften Kenntnisse des Umwelt- und Naturschutzrechts bedurft habe. Sie eigneten sich deshalb nicht, ein besonders stark ausgeprägtes Fachwissen zu belegen, mit dem der Kläger trotz der geringen Zahl von aktiven Mitgliedern nachweisen könnte, dass seine Aufgaben sachgerecht erfüllt würden. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Regelung des § 3 Abs. 1 UmwRG müsse europarechtskonform weit ausgelegt werden, was für die anzustellende Prognose bedeute, dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleistet sei, wenn dies hinreichend wahrscheinlich sei. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen und die Ablehnung gestützt allein oder hauptsächlich gestützt aufgrund des bisherigen Tätigkeitsprofils des Vereins unzulässig. Unzutreffend werde insoweit im Ablehnungsbescheid zudem eine quantitativ zufriedenstellende Mitwirkung an behördlichen Entscheidungsverfahren verlangt. Vielmehr sei die Quantität der zu erwartenden Verfahrensbeteiligungen ohne Bedeutung. Telos der Anerkennungsvoraussetzungen sei die Sicherstellung eines gewissen qualitativen Niveaus im Falle der Beteiligung des Vereins an behördlichen Entscheidungsverfahren. Das könne jedoch von kleinen Vereinen, die sich punktuell in wenigen Verfahren engagieren, ebenso gewährleistet werden wie von großen Vereinigungen. Daran gemessen lägen die Anerkennungsvoraussetzungen vor. Zwar sei der Kläger mit 17 Mitgliedern relativ klein. Jedoch schreibe das Gesetz keine Mindestmitgliederzahl vor. Es bedürfe auch keiner weiteren sachlichen und/oder räumlichen Begrenzung des Tätigkeitsbereichs. Es sei beabsichtigt, sich punktuell in wenigen Verfahren im sachlich umgrenzten Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna auf unionsrechtlicher Grundlage zu engagieren. Dafür sei der vorhandene Mitgliederkreis ausreichend. In qualitativer Hinsicht bestünden darüber keine vernünftigen Zweifel. Unter den zehn namentlich benannten Mitgliedern befänden sich studierte Biologen, Soziologen und Anthropologen, die meisten der Mitglieder seien seit Jahrzehnten im Umweltschutz tätig, vielfach in den Untergliederungen des BUND und bei Protect Österreich. Während dieser Tätigkeiten hätten sie zahlreiche einschlägige Fachbeiträge veröffentlicht, Monitoring- und Pflegekonzepte erstellt, an Studien mitgearbeitet, UVP- und naturschutzrechtliche Verfahren bestritten, höchstrichterliche Rechtsprechung erwirkt, Fledermauserfassungen durchgeführt, Stellungnahmen der Verbände ausgearbeitet, Projekte im Naturschutz durchgeführt und Vorträge an Hochschulen und im europäischen Parlament gehalten. Der Ablehnungsbescheid vermenge in unzulässiger Weise die Kriterien "Mitgliederkreis" und "Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit", indem er darauf abstelle, dass die bisherigen Tätigkeiten maßgeblich von der Vorsitzenden und deren Stellvertreter wahrgenommen worden seien und für sich genommen keine besonderen Kenntnisse des Umwelt- und Naturschutzrechts belegen könnten. Auch in quantitativer Hinsicht sei der Mitgliederkreis ausreichend, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Der Kläger verfüge über 17 hochengagierte Mitglieder und sei willens und in der Lage, sich an behördlichen Verfahren zu beteiligen. Soweit sich keine Nachweise über nennenswerte Tätigkeiten der erst im Antragsverfahren beigetretenen Mitglieder erbringen ließen, liege das in der Natur der Sache. Allein der Beitritt zeige jedoch, dass die Mitglieder sich künftig engagieren wollten. Auch soweit es die ursprünglichen Mitglieder betreffe, sei zu berücksichtigen, dass es dem Wesen eines Vereins entspreche, dass arbeitsteilig vorgegangen werde und einige wenige Mitglieder bei den einzelnen Tätigkeiten federführend seien. Die Zuarbeit im Hintergrund sei ebenso wichtig wie das Auftreten nach außen, lasse sich jedoch naturgemäß weniger gut nachweisen. Unabhängig davon seien bereits die Fachkunde und das Engagement der bislang in Rede stehenden Vorsitzenden und ihres Stellvertreters derart herausragend, dass sie anerkannte Vereinigungen mit mehr Mitglieder überträfen. Der bisherige Tätigkeitsumfang des Vereins allein lasse auf eine nicht sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht schließen. Die fehlende Anerkennung habe ihm bislang verwehrt, sich umfassend in Verwaltungsverfahren einzubringen. Die Beteiligung in Planfeststellungsverfahren und bei Umweltverträglichkeitsprüfungen sei mit den Mitwirkungsmöglichkeiten einer anerkannten Vereinigung nicht zu vergleichen. Die bislang fehlende Abgabe von Stellungnahmen könne nicht als fehlende Bereitschaft des Vereins, künftig an Verwaltungsverfahren durch begründete Stellungnahmen mitzuwirken, gewertet werden. Soweit sich im Ablehnungsbescheid darauf gestützt werde, dass Tätigkeiten einzelner Mitglieder nicht im Namen des Klägers erbracht worden und deshalb ihm nicht zurechenbar seien, sei dies im Hinblick auf die Prognoseentscheidung zur Leistungsfähigkeit der nunmehr beim Kläger aktiven Mitglieder nicht sachgerecht. Es gehe nicht um die rechtliche Zuordnung, sondern um die tatsächlich zu erwartende Aktivität, für die auch Tätigkeiten der Mitglieder ein Indiz sein könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2022 wies das Umweltbundesamt den Widerspruch zurück. Es sei im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht ausreichend wahrscheinlich, dass eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung durch den Kläger sichergestellt sei bzw. nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Kläger Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Eine quantitativ zufriedenstellende Mitwirkung an Verwaltungsverfahren sei zwar nicht erforderlich. Die negative Prognose bestehe gleichwohl. Soweit es das Merkmal "Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit" betreffe, werde die Mitwirkung an Verwaltungsverfahren nicht als Anerkennungsvoraussetzung verlangt, könne aber im Falle des Vorhandenseins als Indiz für eine künftige sachgerechte Aufgabenerfüllung herangezogen werden. Allein die mögliche Bereitschaft, ab dem Zeitpunkt der Anerkennung an Verfahren und Klage mitwirken zu wollen, genüge dagegen nicht. Auch könnten Tätigkeiten der Mitglieder im Namen anderer Vereinigungen nicht dem Kläger zugeordnet werden. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Person für eine Vereinigung tätig gewesen sei, folge nicht ohne Weiteres, dass sie auch mit gleichem oder ähnlichem Engagement für die andere Vereinigung tätig werde. Soweit es das Merkmal "Mitgliederkreis" betreffe, sei zu berücksichtigen, dass angesichts der relativ kleinen Vereinigung eher Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung bestünden, die im Rahmen der Prognose durch andere Anhaltspunkte und Indizien zerstreut bzw. aufgewogen werden müssten. Das sei hier nicht der Fall. Insbesondere liege auch keine thematische Begrenzung des Tätigkeitsbereichs des Klägers vor. Vielmehr beabsichtige der Kläger, im Bereich der Erhaltung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna – also für jegliche, gerade nicht eingegrenzte Habitate, Flora und Fauna – tätig werden zu wollen. Zudem sei maßgeblich auf die aktiv mitarbeitenden Personen abzustellen, da die Gewähr der Aufgabenerfüllung maßgeblich von deren Engagement abhänge. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern Hintergrundaktivitäten von Mitgliedern nicht nachweisbar sein sollten, da insofern regelmäßig interne Korrespondenz bestehe. Unstreitig bestehe zwar hinsichtlich einiger (zehn) Mitglieder besondere Fachkunde. Es könne jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder diese für den Kläger auch einsetzten. Der Kläger hat am 24. März 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist und dieses vertieft. Er führt insofern im Wesentlichen aus, eine Begrenzung seines Tätigkeitsbereichs sei gegeben. Er beabsichtige lediglich ein bundesweites punktuelles Engagement im sachlich umgrenzten Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung von Habitaten für die wildlebende Flora und Fauna auf unionsrechtlicher Grundlage. Die Mitglieder verfügten auch über besondere Sachkunde. Die Beklagte bemesse die Sachkunde fehlerhaft anhand der bisherigen Tätigkeiten für den Kläger. Maßgeblich sei abstrakt, ob die Mitglieder hinreichend Sachverstand mitbrächten und in der Lage seien, die Umweltbehörden in ihrer Arbeit zu unterstützen. Das sei hier der Fall. Auch seien die bisherigen Hinweisschreiben und Anfragen an Behörden und Unternehmen nicht von geringer Relevanz, da diese dazu bewegt werden könnten, sich mit empfindlichen Problembereichen zu beschäftigen und diesbezüglich ihr Handeln zu rechtfertigen. Durch die Veröffentlichung von Interviews und Artikeln nehme er außerdem eine relevante Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit wahr. Darüber hinaus vernetze er sich mit anderen Vereinigungen und führe gemeinsame Projekte durch. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger im April 2024 mitgeteilt, dass das Vereinsvermögen Schwankungen ausgesetzt sei und regelmäßig im Bereich zwischen 5.000 und 25.000 Euro liege; derzeit betrage es 6.648,72 Euro. Aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder und des Umstands, dass er weder Büroräume angemietet noch Mitarbeiter angestellt habe, habe er keine regelmäßigen Ausgaben. Wenn er Geldmittel für die Vereinstätigkeit benötige, erhalte er diese in Form von Spenden. Er hat zudem eine Tätigkeitsübersicht für die Jahre 2017 bis 2024 (Anlage K11 zum Schriftsatz vom 01. März 2024) samt Dokumentation (Anlagenkonvolut 13 zum Schriftsatz vom 12. April 2024) vorgelegt, worauf Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Anerkennung nach § 3 UmwRG zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30. Mai 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht zudem geltend, die gerichtliche Kontrolle sei bezüglich der Prognoseentscheidung, ob der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete, beschränkt auf den zugrunde gelegten Sachverhalt und die Überprüfung der fachspezifischen Methodik. Sie habe den richtigen Prognosemaßstab angelegt, indem sie darauf abgestellt habe, ob es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bestätigten die im Ablehnungsbescheid getroffene Einschätzung. Es werde ersichtlich, dass kein Mitgliederzuwachs zu verzeichnen sei und die nachgewiesenen Tätigkeiten des Vereins im Wesentlichen lediglich auf zwei Mitglieder zurückzuführen seien. Im Hinblick darauf, dass sich die Tätigkeiten des Klägers in den letzten drei Jahren nahezu ausschließlich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen beschränkten, sei zudem die Zuständigkeit des Umweltbundesamts für den Antrag fraglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte verwiesen.