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Urteil

4 A 272/22 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Beklagte zu Recht den Bescheid vom 16. April 2020 zurücknimmt und die ausgezahlte Zuwendung unter Verzinsung von der Klägerin zurückverlangt. Der Widerrufsbescheid vom 12. April 2021 lässt den hier streitgegenständlichen Rücknahmebescheid nicht ins Leere gehen, weil er sich erledigt hat. Es liegt ein Fall der inhaltlichen Überholung vor, bei dem die Erledigung der früheren Entscheidung eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 3.10 – juris; Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 – juris). Mit Erlass des Rücknahmebescheides hat sich der Widerrufsbescheid, nachdem die Beklagte erneut in das Verwaltungsverfahren eingetreten ist, auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Die Auslegung des Rücknahmebescheides ergibt, dass die Beklagte nach Wiedereintritt in das Verwaltungsverfahren eine neue Sachentscheidung mit neuem Regelungsgehalt erlassen und unter Einbeziehung der neu vorgelegten Nachweise eine vollständige neue Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat. Einer gesonderten Rücknahme oder eines Widerrufs der zuvor ergangenen Entscheidung bedurfte es nicht. Die Rechtsfolgen sind für die Klägerin nicht ungünstiger sind als diejenigen des zunächst verfügten Widerrufs. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Bewilligung ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst ist die Rücknahmeentscheidung formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass der erneuten Aufhebungsentscheidung insbesondere nochmals ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Die die Klägerin begünstigende Billigkeitsentscheidung der Beklagten vom 16. April 2020 war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses objektiv materiell rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist. Richtlinien und Erlasse, mit denen freiwillige staatliche Leistungen nach billigem Ermessen gewährt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, weil sie keinen Rechtssatzcharakter haben. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen und lenken insoweit das sachgerecht auszuübende Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stelle. Allein der Verstoß gegen Richtlinien macht eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt, der die Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis zum Kreis der (potentiellen) Zuwendungsempfänger verpflichtet, nicht zugunsten oder zulasten eines Zuwendungsbewerbers von den Förderrichtlinien abzuweichen, wenn sie sich sonst an die Richtlinien hält, es sei denn eine Abweichung ist im Einzelfall aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder gar geboten. Weicht die Bewilligungsbehörde hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2019 – 3 L 216/18 – juris). Das Gleichbehandlungsgebot kann insofern auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen: Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsverbot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung (rechtswidrig) gewährt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 – juris). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe erweist sich der Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 als rechtswidrig. Die Bewilligung der in Rede stehenden Zuwendung erfolgte entgegen der in der Richtlinie bestimmten Voraussetzungen und stellt sich als gleichheitswidriger Verstoß gegen die zugrunde gelegten Verwaltungsvorschriften und die hierzu geübte Verwaltungspraxis dar. Die Beklagte hat durch den Erlass des Soforthilfebescheides und die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Klägerin, ohne dass alle Voraussetzungen vorlagen, gegen ihre Verwaltungspraxis und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Corona Soforthilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Richtlinie und den hierzu veröffentlichten FAQ (Antworten auf häufig gestellte Fragen). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten in den vorbereitenden Schriftsätzen und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Danach wird nach dem Willen des Soforthilfegebers zum Zwecke der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellenden aufgrund eines bestehenden Liquiditätsengpasses, der unmittelbar auf die seit dem 11. März 2020 bestehende Corona-Krise zurückzuführen ist, eine Soforthilfe zum Ausgleich von Härten gewährt, Ziff. 2 (Gegenstand der Hilfe) und Ziff. 4.1 (Voraussetzungen) der Richtlinie. Nach Ziff. 4.3 der Richtlinie gilt die Soforthilfe für Antragsteller, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1.; im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Die Richtlinie gilt für Antragsteller, die nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Definition sind und/oder für Antragsteller, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, Fördergelder nur an solche Unternehmen zu gewähren, deren coronabedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgeglichen werden sollen, um so eine Weiterexistenz sicherzustellen, wie sie bei normalem Lauf der Dinge ohne die Corona-Pandemie zu erwarten wäre (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 10. September 2021 – 9 K 763/21 – juris). Dagegen sollen Unternehmen von der Unterstützung ausgeschlossen werden, die unabhängig von der Corona-Pandemie bereits in Existenzschwierigkeiten geraten sind. Es sollen nur solche Härten ausgeglichen werden, die aufgrund der unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Pandemie zur massiven Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit und darauf basierende Engpässe geführt haben, vgl. Ziff. 1.1 der Richtlinie. Bei Erlass des Bescheides ist die Beklagte unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Unter den genannten Voraussetzungen erfüllt sie jedenfalls nicht die Voraussetzung nach Ziff. 4.1 der Richtlinie, weil sie sich am 31. Dezember 2019 bereits gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten befunden hat, sodass ein ggf. vorliegender Liquiditätsengpass nicht auf die seit dem 11. März 2020 bestehende Corona- Krise zurückzuführen ist. Unter Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird der Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ definiert als Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: Buchst. a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den letzten sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence- Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. (…) Buchst. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Der Begriff des Unternehmens umfasst dabei nicht nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Als Unternehmen gilt nach Anhang I Art. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Klägerin wird vom Unternehmensbegriff des Buchst. c) umfasst und ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung als unter Buchst. a) genannte Rechtform im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2013/34/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 182 vom 29. Juni 2013, Seite 19 ff) zu fassen. Die genannten Ausnahmen des kurzzeitigen Bestehens bzw. der Risikofinanzierung greifen hier nicht. Die Beklagte ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals der Klägerin infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Die Klägerin weist in ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2019 zum maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 84.512,89 € aus. Das gezeichnete Kapital betrug 25.000,00 €. Dieses wurde durch den Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 62.786,79 € und den Jahresfehlbetrag des laufenden Jahres 2019 in Höhe von 46.726,140 € mehr als aufgezehrt. Rücklagen als finanzielle Reserven wurden nicht gebildet. Anders als die Klägerin meint, können weder die Verbindlichkeiten aus Darlehen in Höhe von 50.000,00 € und 35.000,00 € aufgrund hierauf bezogener qualifizierter Rangrücktrittsvereinbarungen unberücksichtigt, noch stille Reserven als „sonstige Elemente, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden“ berücksichtigt werden. Darlehen sind im Jahresabschluss grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu passivieren. Etwas anderes kann gelten, wenn ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde, wenn also die gegen eine Gesellschaft gerichtete Rückzahlungsforderung für die Dauer der Krise der Gesellschaft nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter getilgt werden darf, der Rangrücktritt unbefristet erklärt wird und auch etwaige Sicherheiten erfasst. In solchen Fällen kann das Darlehen wie statutarisches Kapital behandelt werden, sodass die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft unberücksichtigt bleibt. Zur Vermeidung der andernfalls unumgänglichen Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) ist zu verlangen, dass der Rangrücktritt auch den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung umfasst. Eine Forderung kann nicht vor Verfahrenseröffnung durchsetzbar sein, nach Verfahrenseröffnung aber ausgeblendet werden, wenn es um die Feststellung der Überschuldung geht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14 – juris). Der Überschuldungsstatus würde die Schuldendeckungsfähigkeit nicht zutreffend abbilden, wenn eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 – II ZR 13/09 – juris). Nach diesen Grundsätzen, sind die Darlehen in Höhe von 85.000,00 € im Jahresabschluss als Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu bilanzieren und nicht den Eigenmitteln zuzurechnen. Es muss nicht entschieden werden, ob die vorgelegten Rangrücktrittserklärungen den Anforderungen an eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung genügen. Sie datieren jeweils auf den 18. August 2021 und können damit für eine Betrachtung eines Überschuldungsstatus zum Stichtag 31. Dezember 2019 mangels Rückwirkung nicht herangezogen werden. Das Erfordernis der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre wird durch die nachträglich vereinbarten Rangrücktrittserklärungen nicht erfüllt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Darlehen bereits seit ihrer Gewährung wie mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen, behandelt worden wären. Dies spiegelt sich bereits nicht in dem erstellten Jahresabschluss 2019 wieder. Denn in diesem Fall wären die Darlehen zumindest mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ausgewiesen worden. Unter dieser Position finden sich jedoch nur die Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen gegenüber Kreditinstituten bestehen und die nicht deckungsgleich mit den hier angeführten Darlehen sind. Soweit die Klägerin stille Reserven in den Sachanlagen der Diskothek, hier des Inventars annimmt, finden diese ebenfalls keine Berücksichtigung als (fiktive) Eigenmittel. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten werden stille Reserven nur dann anerkannt, wenn diese durch ein entsprechendes Gutachten eines Steuerberaters oder eines qualifizierten Dritten belegt werden. Ein solches Gutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt. Zudem hat die Klägerin, den von ihr für die Bewertung der stillen Reserve herangezogenen Kaufpreis, dem der bereits Anfang 2020 mit einem Käufer final ausgehandelte Kaufpreis für das bewegliche Anlagevermögen in Höhe von 200.000 € zugrunde liegen soll, nicht nachgewiesen. Darüber hinaus erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Art. 2 Abs. 18 Buchst. c) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde bis zum Stichtag des 31. Dezember 2019 nicht eröffnet. Jedoch befand sie sich zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, weil sie zu diesem Stichtag die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllt hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, § 17 Abs. 1 InsO. Die Begriffsbestimmung erfolgt auf der Basis objektiver Merkmale. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 InsO. Die Zahlungseinstellung kann durch eigene Erklärung des Schuldners zum Ausdruck gebracht werden. Sie kann ferner aus einem einzelnen Beweisanzeichen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer Beweisanzeichen darauf hindeutender Indizien und in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03 – juris, m. w. N.) ist die Zahlungseinstellung dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Für die beteiligten Verkehrskreise muss sich also der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Für die beteiligten Verkehrskreise wird insbesondere durch die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Löhnen und den sonst fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nach Fälligkeit hinreichend erkennbar, dass die Nichtzahlung auf einem objektiven Mangel an Finanzmitteln beruht. Denn, gerade Sozialversicherungsbeiträge werden typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Finanzmittel hierfür nicht vorhanden sind. Dasselbe gilt für fällige Lohnzahlungen oder die schleppende Zahlung von Steuerforderungen (Münchner Kommentar zur InsO, § 17 Rn. 30a mit Verweis auf BGH, Urteil vom 14. Februar 2018 – IX ZR 38/04). Die Forderungen müssen fällig sein. An der Fälligkeit fehlt es, wenn ein Antrag auf Stundung der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern gestellt ist und diesem Antrag rechtzeitig stattgegeben wird (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03 – juris). Ausgehend von diesen Maßstäben ergeben sich aus den beigezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts C-Stadt ausreichend Beweisanzeichen dafür, dass die Klägerin vor dem 31. Dezember 2019 ihre Zahlungen eingestellt hat. So hat sie im Jahr 2019 rückständige Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nicht gezahlt. Mehrere Krankenkassen haben aufgrund fälliger Forderungen aus dem Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 18.690,33 € Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gestellt. Teilweise zuvor von den Sozialversicherungsträgern durchgeführte Vollstreckungsverfahren haben sich als pfandlos erwiesen. Die Techniker Krankenkasse hat am 8. November 2019 einen solchen Antrag beim Amtsgericht Halle (Saale) als Insolvenzgericht (Az.: 59 IN 552/19) gestellt. Ein weiterer Antrag wurde in zeitlichem Zusammenhang von der Barmer Krankgenversicherung am 2. April 2020 gestellt (Az.: 59 IN 167/20). Der Antrag der DAK Gesundheit (Az.: ) datiert vom 21. Oktober 2020 und beinhaltet – wie auch der Antrag der Barmer Krankenkasse – zusätzlich weitere im Jahr 2020 aufgelaufene Forderungen. Diese langandauernden rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bieten in der Gesamtschau hinreichende Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung der Klägerin, die jedenfalls zum Stichtag 31. Dezember 2019 bestanden hat. Bei den benannten Forderungen handelt es sich nicht lediglich um insolvenzrechtlich in gewissem Umfang tolerierte vorübergehende Zahlungsstockungen. Die zeitweilige Zahlungsstockung unterscheidet sich von der Zahlungsunfähigkeit durch ihre vorübergehende Natur insofern, als es sich bei der zeitweiligen Zahlungsstockung um einen vorübergehenden, kurzfristig behebbaren Mangel an flüssigen Finanzmitteln handelt, also die Einnahmen nicht ausreichen, um die zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (Münchner Kommentar zur InsO, § 17 Rn. 18b). In Gegensatz dazu steht die dauerhafte Zahlungsstockung als eine Aneinanderreihung von immer wiederkehrenden Zahlungsstockungen, die auf ein permanentes Liquiditätsproblem des Schuldners schließen lassen (Münchner Kommentar zur InsO, § 17 Rn. 5a f.). So liegt der Fall hier. Da die Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren – mehrmonatigen - Zeitraum unbeglichen blieben, war nicht lediglich eine zeitweilige Zahlungsstockung gegeben. Die Klägerin hat ihre Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 31. Dezember 2019 beseitigt, indem sie zum Teil fällige Forderungen beglichen bzw. durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen deren Fälligkeit aufgehoben hat. Die Erbringung einzelner Zahlungen an besonders drängende Schuldner und der Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit diesen bedeuten nicht, dass die Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 – juris). Grundsätzlich wirkt die einmal eingetretene Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) fort. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner unter dem Druck eines Insolvenzantrages Zahlungen bevorzugt an den antragstellenden Gläubiger leisten, um deren Stillhalten zu erreichen (Münchner Kommentar zur InsO, § 17 Rn. 35a). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat die Klägerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht zum maßgeblichen Stichtag beendet. Eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen hinsichtlich aller fälliger Verbindlichkeiten ist nicht erkennbar. Sie hat selektiv unter dem Druck der Insolvenzantragsverfahren die Forderungen der Techniker Krankenkasse im November 2019 beglichen. Die hierauf zurückzuführende Einstellung des Insolvenzantragsverfahren unter dem Aktenzeichen 59 IN 552/19 bietet daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zum 31. Dezember 2019 nicht mehr bestanden habe. Die laufenden Beitragsforderungen der Barmer Krankenversicherung und der DAK Gesundheit wurden 2019 dagegen weiterhin nicht fortlaufend bezahlt. Die von ihr teilweise erbrachten Zahlungen auf die Forderungen der anderen Sozialversicherungsträger erfolgten größtenteils nach dem 31. Dezember 2019. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass der Klägerin am 20. April 2020 die hier streitige Soforthilfe als liquide Mittel zugeflossen ist, ohne dass sie im Ergebnis einen Anspruch hierauf hat. Die im Jahresverlauf 2020 getätigten Zahlungen erfolgten überwiegend aus den ausgezahlten Billigkeitsleistungen der Soforthilfe und der Novemberhilfe und nicht aus eigner, wiedererlangter Liquidität. Letztlich blieben auch in der Folge bis Januar 2021 erhebliche rückständige Forderungen über längere Zeiträume unbeglichen. Die Beklagte war nicht gehalten, aus sachlichen Gründen von ihrer Behördenpraxis, der Prüfung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019, abzuweichen. Der vorliegende Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von der Richtlinie und der Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass er eine von der im Regelfall vorgesehenen Entscheidung abweichende Behandlung gebieten würde. Gründe, die Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen Umstände bieten könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere sind die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Umstände, die zu der Unternehmenskrise geführt haben, nicht tauglich, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im Jahr 2018 an sie erteilte behördliche Auflagen des Brandschutzes und des AD.malschutzes stehen im allgemeinen öffentlichen Interesse und dienen der Umsetzung einfachen Rechts. Solche Auflagen sind von allen Gewerbetreibenden einzuhalten. Es unterliegt dem eigenen wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmens, wenn diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen sind, die sich im Ergebnis negativ auf das Unternehmensergebnis auswirken und den Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen. Die dargestellte Förderpraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgebracht. Dass die Beklagte eine von dem Erlass abweichende Zuwendungspraxis geübt und Antragstellern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum maßgeblichen Stichtag eine Soforthilfe (dauerhaft) gewährt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Ob Angaben falsch oder unvollständig sind, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Die unrichtigen Angaben müssen ursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der entsprechenden Regelung erlassen hätte. Offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, die die Behörde hätte erkennen können und die für sie Anlass zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts gemäß § 24 bzw. § 25 VwVfG hätte sein müssen, schließen die Anwendung der Nr. 2 aus. Dasselbe gilt, wenn die Ursache für die Unrichtigkeit sonst im Bereich der Behörde liegt oder auf eine falsche Belehrung zurückzuführen ist. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kommt es zudem nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Vertreter schuldhaft gehandelt hat, insbesondere, weil er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen können und müssen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes in seinem Verantwortungsbereich liegt. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, juris; Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23/13 –, juris). Die Klägerin hat die Gewährung der Billigkeitsleistung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, in dem sie in dem Antrag unter 5. Erklärungen Buchst. c. und i. unzutreffend angab, sie versichere, sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden zu haben und sich in einem unmittelbar auf die Corona Krise zurückzuführenden Liquiditätsengpass zu befinden. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin die Angabe unter Verletzung der Sorgfaltspflicht schuldhaft getätigt hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob ihr bei der Abgabe der entsprechenden Erklärung bewusst gewesen ist, dass sie sich in Schwierigkeiten im Sinne der Definition befunden und der Liquiditätsengpass schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie bestanden hat. Die unrichtigen Angaben waren für die fehlerhafte Entscheidung der Beklagten entscheidungserheblich und ursächlich. Sie hätte den Zuwendungsbescheid an die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht erlassen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sich die Klägerin entgegen ihrer Angaben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und ihr Liquiditätsengpass hierauf zurückzuführen ist. Die Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheides ersichtlich die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist regelmäßig nur infolge einer Anhörung des Betroffenen der Fall (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 – m. w. N., juris). Abzustellen ist vorliegend auf die (erneute) Anhörung mit Schreiben vom 14. Juli 2021, da erst mit dieser alle Tatsachen bekannt waren, mit der die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung erkennen konnte und auch Kenntnis für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umstände erhielt. Die Jahresfrist war auch nicht bei Erlass des vorherigen Widerrufsbescheides verstrichen, zumal ein Fristablauf nur den konkreten Rücknahme- oder Widerrufsgrund sperren würde. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, § 114 VwGO. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf die die Beklagte maßgeblich abstellt, zwingen bei Vorliegen von Rücknahmegründen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. z. B. OVG LSA, Urteil vom 9. November 2006 – 1 L 293/05 – juris). Fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es grundsätzlich keiner Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 – juris). Umstände, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahelegen könnten, liegen nicht vor. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über den Erstattungsanspruch sowie zum Zinsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch gemäß § 49a Abs. 1, 2 VwVfG und den Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG liegen vor. Insoweit sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der zutreffenden Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer zuvor gewährten Corona-Soforthilfe. Die Klägerin betreibt ein Café und war Inhaberin einer Tanzbar (Diskothek). Sie beantragte am 30. März 2020 bei der Beklagten auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschl. Kleinunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige freier Berufe zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise (Corona-Soforthilfe) – RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft vom 29. März 2020 – im Folgenden Richtlinie), eine einmalige Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung als Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 €. Im Antrag bestätigte sie unter Ziff. 5.c., sich in einem Liquiditätsengpass zu befinden, der unmittelbar auf die Corona-Krise seit dem 11. März 2020 zurückzuführen sei und bestätigte, die Billigkeitsleistung nur zum Ausgleich von Härten zu verwenden, die ihre Ursache in der Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge der Corona-Krise hätten. Die Weiterführung ihres Unternehmens sei beabsichtigt, Ziff. 5.d. Die Klägerin versicherte weiter, am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen zu sein (Ziff. 5.i. des Antrags). Sie sei erst durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die ihre Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf das Datum des Antrags folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). Grund hierfür sei, dass die Diskothek und das Café auf Anordnung haben geschlossen werden müssen. Es würden keinerlei Einnahmen erzielt. Den Finanzbedarf für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate gab sie mit insgesamt 49.965,00 € an. Mit Bescheid vom 16. April 2020 gewährte die Beklagte an die Klägerin die Corona- Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 € als zweckgebundene Billigkeitsleistung, die nur zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens zur Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten aus fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand einzusetzen sei. Die Auszahlung der gewährten Soforthilfe erfolgte am 20. April 2020 auf das im Antrag angegebene Konto. Bereits am 8. November 2019 beantragte die Techniker Krankenkasse wegen seit September und November 2018 und nachfolgend seit Juni bis Oktober 2019 rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.964,57 € bei dem Amtsgericht Halle (Saale) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 59 IN 552/19 geführt. Das vorherige Vollstreckungsverfahren habe sich als pfandlos erwiesen. Nach Zahlung der Forderung am 27. November 2019 erklärte die Antragstellerin den Antrag für erledigt. Die Barmer Krankenversicherung beantragte am 2. April 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (Az.: 59 IN 167/20) aufgrund von Forderungen in Höhe von 5.582,98 € (darunter aus 2019: 3.407,82 €). Ein erster Teilausgleich erfolgte am 20. April 2020 sowie in den folgenden zwei Monaten weitere Teilzahlungen bis zur Erfüllung der Forderung, sodass erklärte das Amtsgericht Halle (Saale) das Verfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2020 für erledigt erklärte. Am 21. Oktober 2020 beantragte zudem die DAK Gesundheit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (Az.: ), weil fällige Forderungen im Zeitraum Juni 2019 bis September 2020 in Höhe von 16.476,39 € (davon das Jahr 2019 betreffend: 9.317,94 €) nicht beglichen worden seien. Nach einer Teilzahlung in Höhe von 1.378,74 € im Oktober 2020 berichtete der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige, dass nachdem die Klägerin die beantragte „Novemberhilfe“ erhalten habe, die Zahlung der Restforderung am 14. Januar 2021 an die DAK Gesundheit erfolgt sei. Das Verfahren wurde sodann für erledigt erklärt. Die Beklagte forderte die Klägerin im Januar 2021 auf, die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung nachzuweisen. Sie habe zudem Kenntnis von einem Insolvenzantragsverfahren vor dem Insolvenzgericht Halle zum Aktenzeichen erhalten und bat um Mitteilung, wann die DAK Gesundheit den Antrag gestellt habe. Nachdem die Klägerin auch nach Erinnerung nicht reagierte, gab die Beklagte dieser mit Schreiben vom 24. März 2021 Gelegenheit, sich zur in Betracht kommenden Aufhebung des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit zu äußern und die geforderten Unterlagen fristgebunden nachzureichen. Die Beklagte erließ am 12. April 2021 einen Bescheid, mit dem sie den Bescheid vom 16. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig widerrief und die ausgezahlte Summe unter Verzinsung zur Erstattung anforderte. Die Klägerin sei der Auflage, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe nachzuweisen, nicht nachgekommen. Der Geschäftsführer der Klägerin rief am 19. April 2021, nachdem der Widerrufsbescheid am 16. April 2021 zugestellt wurde, bei der Beklagten an und teilte mit, die vorherigen Schreiben hätten die Klägerin nicht erreicht. Es habe bereits in der Vergangenheit Zugangsprobleme gegeben. Die Beklagte gab durch erneute Übersendung ihrer Schreiben an die bevollmächtigte Steuerberaterin der Klägerin am 4. Mai 2021 wiederholt Gelegenheit, die Verwendungsnachweise vorzulegen. In der Folgezeit erreichten die Beklagte u. a. folgende Unterlagen: BWA per 31. Dezember 2019 und per 30. Juni 2020, Kalkulationstabelle mit Kontenblättern, Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 21. Januar 2021 über die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache , Erklärung in Steuersachen / Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 20. Mai 2021, Jahresabschluss 2018, Darlehensvertrag vom 11. Januar 2021, Rangrücktrittsvereinbarungen vom 18. August 2021 und ein Kaufvertrag zwischen der Bold & Beats GmbH und der Klägerin vom 31. März 2021 über den Verkauf des Inventars der Diskothek. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mit, sie habe sich aufgrund der Behauptung des mangelnden Zugangs ihrer Schreiben vor Erlass des Widerrufsbescheides im Rahmen ihres eingeräumten Ermessens bereit erklärt, erneut eine Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Dies sei eine Einzelfallentscheidung. Nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen habe sie festgestellt, es handle sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, welches sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden habe, sodass die Antragsberechtigung nicht vorliege. Das Unternehmen habe sich bereits vor dem 11. März 2020 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden. Es sei beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage weiterer Unterlagen. Diese wies darauf hin, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit seien Vereinbarungen, welche den Anforderungen an einen Rangrücktritt genügten sowie stille Reserven zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestünde eine positive Fortführungsprognose. Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei es wegen der Probleme bei der Postzustellung an den (geschlossenen Geschäftssitz der Gesellschaft) zu Rückständen gekommen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2022, zugestellt am 1. Juni 2022, nahm die Beklagte den Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 16. April 2020 mit Wirkung vom 18. April 2020 vollständig zurück und forderte die Klägerin zur Erstattung der Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 € zuzüglich Zinsen auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe sich nach ihrem eingeräumten Ermessen in diesem Einzelfall bereit erklärt, nach Erlass des Widerrufsbescheides erneut eine Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Bescheid vom 16. April 2020 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und falsche Angaben gemacht habe, die zu der Bewilligung geführt hätten. Es handle sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten am Stichtag 31. Dezember 2019. Als solches würden Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen sei. Die hohen Verlustvorträge und das vorläufige Jahresergebnis würden einen Fehlbetrag von 83.513,82 € ergeben. Die Rangrücktrittserklärungen erfüllten nicht die gesetzlichen Vorgaben einer qualifizierten Vereinbarung und seien erst 2021 geschlossen würden. Eine rückwirkende Anrechnung zur etwaigen Heilung des Status als Unternehmen in Schwierigkeiten sei nicht anzuerkennen. Die Bewertung des Inventars als stille Reserve sei subjektiv. Hierzu müsse ein entsprechendes Bewertungsgutachten sowie eine Überschuldungsbilanz zum Stichtag zu Liquiditätswerten vorliegen. Das Unternehmen habe sich damit bereits vor dem 11. März 2020 in Liquiditätsschwierigkeiten befunden. Dies ergebe sich auch aus den Zahlungsrückständen von Krankenkassenbeiträgen. Der Argumentation von Problemen bei der Postzustellung könne wegen der Rückstände von mehr als einem Jahr nicht gefolgt werden. Auf ein Vertrauen in den Bestand des Bescheides könne sich die Klägerin nicht berufen. Dieses sei nicht schutzwürdig. Die Entscheidung stünde in ihrem Ermessen. Zu berücksichtigen seien neben dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel die Besonderheiten des Einzelfalls. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bescheiden über eine Billigkeitsleistung verpflichte § 7 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalts zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum erheblich ein und verbiete den großzügigen Verzicht auf die Aufhebung von Bescheiden über eine Billigkeitsleistung, wenn wesentliche und unabdingbare Leistungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Am 29. Juni 2022 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Sie trägt vor, sie habe sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Bei der Ermittlung des Eigenkapitals und einer Überschuldung im Sinne von § 19 InsO seien Darlehen, für welche ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt worden sei, nicht zu berücksichtigen. Ziel der Darlehen sei es gewesen, die Gesellschaft finanziell zu stützen und dauerhaft mit hinreichender Betriebsliquidität zu versorgen. Folgerichtig seien die Darlehen auch nach dem 31. Dezember 2019 nicht eingefordert worden, weil auch zu dieser Zeit die Gesellschaft nicht hinreichend leistungsfähig gewesen sei. Das die Voraussetzungen eines qualifizierten Rangrücktritts von Anfang an erfüllende Agieren des Darlehensgebers sei zwischenzeitlich schriftlich bestätigt und dokumentiert. Die Darlehensbeträge seien wirtschaftlich und rechnerisch als Eigenkapital zu betrachten. Anfang 2020 hätten Gespräche mit Kaufinteressenten für das bewegliche Anlagevermögen der Diskothek stattgefunden. Es sei final ein Kaufpreis für das gesamte Inventar von 200.000 € ausgehandelt worden. Wegen der pandemiebedingten wirtschaftlichen Situation haben Anfang 2021 unter Würdigung der zwischenzeitlichen Erkenntnisse mit den gleichen Käufern neu verhandelt werden müssen. Es habe das Inventar nur noch für 90.000 € verkauft werden können. Zu berücksichtigen sei also der Marktwert des Inventars zum Stichtag, sodass sich stille Reserven in Höhe von 150.000 € ergäben. Das rechnerische Eigenkapital betrage 66.179,18 €. Es ergäbe sich danach kein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, wie ihn die Beklagte annähme. Allein die Stellung eines Insolvenzantrags sage nichts über die wirtschaftliche Situation einer Gesellschaft aus. Die Liquidität der Gesellschaft sei aufgrund der Schließung der Diskothek und des Cafés über mehrere Monate belastet gewesen. Hierfür seien die Corona-Soforthilfen bewilligt worden. Die Klägerin hat auf gerichtliche Anforderung den vorläufigen Jahresabschluss 2019 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bewilligungsbescheid vom 16. April 2020 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2022 sei auf der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG rechtmäßig erlassen. Die Klägerin sei am 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gewesen, da sie überschuldet und insolvenzantragspflichtig gewesen sei. Sie habe nicht nur ein negatives Eigenkapital ausgewiesen, sondern sei auch zahlungsunfähig gewesen. Die Rangrücktrittsvereinbarungen seien erst deutlich nach dem Stichtag vereinbart worden und würden keine Rückwirkung entfalten. Die Gewährung eines Darlehens durch die Gesellschafter Ende 2019 sei aus der BWA nicht ersichtlich, ebenso sei kein entsprechender Vertrag vorgelegt worden. Überdies würden die Rangrücktrittserklärungen nicht den Voraussetzungen einer „Qualifizierung“ entsprechen, weil keine Durchsetzungssperre vor Eröffnung eines möglichen Insolvenzverfahrens festgeschrieben worden sei. Der vorgelegte Kaufvertrag über das Inventar führe nicht zur Aktivierung stiller Reserven. Die Festlegung des Kaufpreises sei nicht nach bilanziellen Bewertungskriterien erfolgt. In diesen sei auch die Möglichkeit des Diskobetriebs einkalkuliert gewesen. Darüber hinaus könnten stille Reserven nur einen überschießenden Wert betreffen, der noch nicht in der Bilanz berücksichtigt worden sei. Nach der Verwaltungspraxis würden stille Reserven nur bei Beleg durch ein entsprechendes Gutachten eines Steuerberaters oder qualifizierten Dritten berücksichtigt. Hinzu käme Zahlungsunfähigkeit, da die Klägerin über mehrere Monate hinweg ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht beglichen habe. Sie habe im Antrag die Erklärungen unter Nr. 5 c, i und j wahrheitswidrig abgegeben. Es entspreche der laufenden Verwaltungspraxis, Unternehmen, die vor dem Stichtag in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sind, keine Billigkeitsleistungen zu gewähren. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Das Gericht hat die Verfahrensakten des Amtsgerichts Halle, Az.: 59 IN 552/19, 59 IN 167/20 und beigezogen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts C-Stadt sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts gewesen.