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Urteil

4 A 419/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. August 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. November 2020 (Bescheid Nr. 3072 Säumnis) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG LSA für Kommunalabgaben wie den streitgegenständlichen Beitrag entsprechend gilt, sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt wird. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist dabei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten Beitrages zu entrichten, wenn ein Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Abgabefestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Abgabebescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Abgabebescheids ausgesetzt ist. 1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken, und zwar auch nicht gegen die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent pro angefangenem Monat. Der Kläger verweist insoweit ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. August 2021 - VII B 69/21 (AdV) - (nicht veröffentlicht) und die diesem folgende Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (vgl. FG Münster, Beschluss vom 16. März 2021, - 12 V 16/21 AO -, juris; a.A. FG Münster, Urteil vom 04. Februar 2021 - 10 K 1672/19U - juris, Rn. 49; FG Hamburg, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 2 K 11/18 -, juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 55/20). Der Bundesfinanzhof hatte im genannten Beschluss und u.a. in einem weiteren Beschluss vom 23. Mai 2022 (Az: - V B 4/22 (AdV) -, juris) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - und die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -, vom 11. Februar 2020 - VIII B 131/19 -, vom 4. Juli 2019 - VIII B 128/18 - und vom 3. September 2018 - VIII B 15/18 - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe für Nachforderungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 festgestellt hatte. Die vom Bundesfinanzhof noch in seinem Beschluss vom 31. August 2021 anhand des Prüfungsmaßstabs des § 69 der Finanzgerichtsordnung geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO teilt die Kammer nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 04. Mai 2022 - 2 BvL 1/22 -, juris) und der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - juris Rn. 15 ff.), wonach auch der Bundesfinanzhof nicht mehr an seiner noch im Beschluss vom 23. Mai 2022 (Az: - V B 4/22 (AdV) -, juris) geäußerten Rechtsauffassung festhält, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung von Zinsen und Säumniszuschlägen parallel laufe. So hat das BVerfG zwar für die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent) entschieden, dass sie für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar bleibt; vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282). Allerdings hat es das BVerfG ausdrücklich abgelehnt, diese Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO zu erstrecken, weil die Verwirklichung dieser Tatbestände, anders als § 233a AO, von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhänge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2022, - 2 BvL 1/22 -, BVerfGE 158, 282, Rz 242 f.). Des Weiteren hat das BVerfG ausgeführt, dass Nachzahlungszinsen weder Sanktion noch Druckmittel seien, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung; sie hätten keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2022, - 2 BvL 1/22 -, BVerfGE 158, 282, Rz 126). Demgegenüber hat das BVerfG im Beschluss vom 04. Mai 2022, mit welchem es eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) für unzulässig erklärt hat, ausgeführt, dass es das Ziel dieser Säumniszuschläge sei, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtungen zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen sei damit nicht Haupt-, sondern allenfalls Nebenzweck der Regelung. Gerade anders als im Falle des § 233a AO sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2022 - 2 BvL 1/22, a.a.O.). Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich demnach hinreichend, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet. Hierauf weist auch die Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung hin, mit dem die Zinshöhe für Zinsen nach § 233a AO neu geregelt wurde (vgl. BRDrucks 157/22, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund sieht auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 20. September 2022 keinen Anlass, die Rechtsprechung des BVerfG zu § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG nicht auf Säumniszuschläge nach § 240 AO zu übertragen. Auch Letztere (die im Übrigen in der Höhe den Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG entsprechen) seien ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle. Dass darüber hinaus vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern erlangt werden soll, sei daneben nur weiterer, aber nicht alleiniger Zweck des § 240 AO (vgl. BFH, Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV), juris Rn.17; Beschluss vom 02. März 2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 32, m.w.N.). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, da diese Regelung über die Verzinsung der rückständigen Steuerforderung hinaus weitergehende Ziele verfolgt, die die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent für jeden angefangenen Monat in jedem Falle rechtfertigen. Eine andere Sichtweise ist selbst dann nicht geboten, wenn man davon ausgeht, dass der (angenommene) Zinsanteil an den Säumniszuschlägen wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 234, 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geringer zu veranschlagen sein sollte als einhalb Prozent pro Monat (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu im Beschluss vom 29. April 2022 (- 14 B 403/22 -, juris) überzeugend aus: „Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen. Vgl. BFH, Beschluss vom 2. März 2017 - II B 33/16 -, BFHE 257, 27 (34 f.), Rdnr. 32 m.w.N. In welchem konkreten Verhältnis diese Zwecke zueinander stehen, lässt sich der Vorschrift des § 240 AO nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit aus den Vorschriften über die Stundungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gefolgert, dass Säumniszuschläge in dem Fall, dass sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners ihren Sinn als Druckmittel verloren hatten, nur zur Hälfte zu erlassen seien, weil der Zweck der Gegenleistung bestehen bleibe. Vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 87/86 -, BFHE 165, 178 (183 f.) m.w.N. Selbst wenn der (angenommene) Zinsanteil an den Säumniszuschlägen wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 234, 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geringer zu veranschlagen sein sollte als einhalb Prozent pro Monat (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO), würde dies indes nicht auf eine Verfassungswidrigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO führen. Denn ein Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis wäre auch allein zur Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der fälligen Steuer und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Unbilligen Härten im Einzelfall, zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners, was die Funktion von Säumniszuschlägen als Druckmittel entfallen lassen könnte, kann durch (Teil-) Erlass nach § 227 AO begegnet werden...“. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. 2. Die im angegriffenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Säumniszuschläge ist danach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den in dem Beitragsbescheid vom 27. August 2015 festgesetzten Anschlussbeitrag, zu dem in dem Bescheid selbst ein Fälligkeitstermin genannt worden ist, unstreitig nicht gezahlt. Der Beitrag war auch weder gestundet worden noch lag eine Aussetzung der Vollziehung vor, so dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt säumig war. Auch der Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, der jedenfalls nach seiner erneuten Antragstellung mit Schreiben vom 17. Mai 2018 nicht beschieden wurde, steht der Verpflichtung des Klägers, die verlangten Säumniszuschläge zu zahlen, nicht entgegen. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Abgabenschuldner die Vollziehung der Abgabenschuld jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht i.S.v. § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Falls die Behörde einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnt, ihm nur für die Zukunft stattgibt oder ihn nicht bescheidet, kann der Abgabepflichtige versuchen, Säumniszuschläge rückwirkend insgesamt zu vermeiden, indem er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt. Im Übrigen besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung gem. § 13a Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 227 Abs. 1 AO im Hinblick auf verwirkte Säumniszuschläge zu beantragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 4 L 102/10 - juris Rn. 7). Dies steht indes vorliegend nicht im Raum. Gegen die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Berechnung der Säumniszuschläge sind rechtliche Bedenken schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Ebenso kommt es nicht darauf an, wie der Rechtsstreit über die Hauptforderung letztlich ausgeht. Die Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 1 S. 4 AO verwirkt, wenn nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung auf den Beitrag erfolgt. Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Abgabenpflichtigen unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Deshalb würde es die Fälligkeit der festgesetzten Abgabe auch nicht berühren, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013, - 4 L 150/13 -, juris). 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 1.117,50 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen. Mit Bescheid vom 27. August 2015 (Bescheid Nummer HK3072) zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu Beiträgen in Höhe von 22.357,76 € heran und ordnete die Fälligkeit des Beitrages zum 30. September 2015 an. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 23. September 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass des beabsichtigten Widerspruchsbescheides an. Unter Ziff. 3 dieses Schreibens teilte die Beklagte mit, dass die „bisher stillschweigend gewährte Aussetzung der Vollziehung …hiermit aufgehoben“ werde. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Stellung und beantragte „erneut Aussetzung der Vollziehung“. Zur Begründung teilte er mit, den Widerspruch aufrechterhalten zu wollen, da er Grund und Höhe der Beitragsfestsetzung für unzutreffend erachte und trug hierzu im Einzelnen vor. Auf die nochmalige Anhörung durch die Beklagte teilte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2018 mit, dass er daran festhalte, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021 zurück. Der Kläger erhob hiergegen am 28. Juli 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage, die unter dem Az. 4 A 421/21 HAL bei dem erkennenden Gericht anhängig ist. Bereits mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 27. November 2020 (Bescheid Nr. 3072 Säumnis) machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge i.H.v. 1.788,00 € geltend und verlangte die Zahlung dieses Betrages binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf § 13 Abs. 1 Nr. 5b, Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 240 AO, wonach für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der abgerundeten rückständigen Abgabeschuld zu entrichten sei. Der Säumniszuschlag entstehe kraft Gesetzes. Er werde von dem auf volle 50 € nach unten abgerundeten verspätet geleisteten Abgabenbetrag erhoben. Die Säumnis beginne mit Ablauf des Fälligkeitstages und ende am Tag vor Eingang der Zahlung. Der Säumniszuschlag wurde für den „Zinszeitraum“ vom 4. April 2020 bis 26. November 2020 unter Zugrundelegung eines Zahlungsrückstandes i.H.v. 22.357,76 € erhoben, wobei die Beklagte von einer Fälligkeit der Forderung zum 30. September 2015 ausging. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hob die Beklagte den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2021 (RBV 584) im Umfang von 670,05 € auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Teilaufhebung des angegriffenen Bescheides erfolgte, weil die Beklagte zunächst - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - von einem Zinszeitraum vom 04. April 2020 bis zum 26. November 2022 ausgegangen war, der Zinszeitraum jedoch nach dem Willen der Beklagten erst am 04. Juli 2020 beginnen sollte. Zur Begründung der Zurückweisung im Übrigen führte sie im Wesentlichen aus, sie habe zugunsten des Klägers bereits einen Festsetzungsteilerlass bezüglich der Säumniszuschläge vorgenommen und insoweit von Amts wegen berücksichtigt, dass sie eine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf das Urteil des OEufach0000000014 nicht hätte ablehnen dürfen. Spätestens jedoch mit Wirksamwerden der neuen Beitragssatzung am Tag nach ihrer Veröffentlichung, also ab dem 4. Juli 2020, hätte indes auch eine Aussetzungsentscheidung, die auf der zwischenzeitlichen Unwirksamkeit der Satzung basierte, wieder aufgehoben werden müssen. Außerdem gehe aus dem Bescheid eindeutig hervor, dass Säumniszuschläge erhoben würden. Der Kläger hat am 28. Juli 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, Säumniszuschläge könnten nur dann wirksam geltend gemacht werden, wenn die Beitragsforderung rechtmäßig sei. Dies sei vorliegend nicht zu verzeichnen, wie bereits in dem zur ebenfalls streitgegenständlichen Beitragsforderung anhängigen Klageverfahren ausgeführt worden sei. Überdies sei die Höhe der Säumniszuschläge rechtswidrig. Insbesondere in Ansehung aktueller Urteile, so beispielsweise des Finanzgerichtes Münster, dürfe feststehen, dass die Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß sei. Die Veranlagung sei daher auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts fehlerhaft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten zu Bescheid Nr. 3072 (Säumnis) vom 27. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der angegriffene Bescheid über die Erhebung von Säumniszuschlägen beruhe auf einer tauglichen, wirksamen Rechtsgrundlage. Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen sei nicht die Schmutzwasserbeitragssatzung, sondern das Gesetz, nämlich § 13 Abs. 1 Nr. 5b, Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 240 AO. Danach sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. Abzurunden sei auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Die Vorschrift des § 240 AO sei grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des hierin vorgesehenen Säumniszuschlages sei verfassungsgemäß. Hieran habe sich auch dadurch nichts geändert, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237 / 14 u.a., juris) hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO eine Unvereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe bewusst eine Erstreckung seiner zu den §§ 233a, 238 AO ergangenen Entscheidung auf Stundungs-, Aussetzungs-und Hinterziehungszinsen unterlassen, weil die Verwirklichung des Zinstatbestandes und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen sei oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen werde. Steuerpflichtige hätten daher - anders als bei der Vollverzinsung -grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 S. 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen. Dadurch, dass eine Senkung des Zinssatzes pauschal für alle Zinsen nicht bestätigt worden sei, habe vermieden werden sollen, dass in der Öffentlichkeit der unzutreffende Eindruck entstehen könne, man wolle Steuerhinterziehung künftig weniger als bisher verfolgen und ahnden. Dies müsse gleichermaßen auch für die Säumniszuschläge gelten. Die Säumniszuschläge seien auch verwirkt, ihre Festsetzung mithin rechtmäßig. Der Herstellungsbeitrag sei laut wirksamem Beitragsbescheid vom 27. August 2015 am 30. September 2015 zur Rückzahlung fällig gewesen. Die Säumnis habe mangels Zahlung mit Ablauf des Fälligkeitstages begonnen. Selbst wenn man - wie auch sie ursprünglich - davon ausgehe, sie habe stillschweigend eine Aussetzung gewährt, die mit Schreiben vom 2. Mai 2018 aufgehoben worden sei, sei die Beitragsschuld jedenfalls zu dem gemäß Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen maßgeblichen Verwirkungsbeginn am 4. Juli 2020 lange fällig gewesen. Sofern der Kläger sich darauf berufe, dass die Beitragssatzung, die der Beitragserhebung ursprünglich zugrunde gelegen habe, mit rechtskräftigem Urteil des OEufach0000000014 vom 21. August 2018 für unwirksam erklärt worden sei, ändere das nichts an der Wirksamkeit des Beitragsbescheides. Denn die Wirksamkeit des Bescheides sei losgelöst von seiner Rechtmäßigkeit. Unabhängig davon sei der Beitragsbescheid aufgrund der rückwirkend zum 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung aus dem Jahr 2020 auch rechtmäßig. Die Fälligkeit der Beitragsforderung sei auch nicht durch die Fortdauer des Widerspruchsverfahrens gehemmt worden. Bei dem Herstellungsbeitrag als Kommunalabgabe nach dem KAG LSA handele es sich um eine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Der Widerspruch des Klägers habe danach keine aufschiebende Wirkung gehabt und habe demnach auch keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Beitragsschuld und mithin auch nicht auf die Säumnis haben können. Allein die nochmalige Beantragung der Aussetzung durch den Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2018 führe nicht zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Dafür habe es einer ausdrücklichen Aussetzungsentscheidung bedurft, die es hier aber nicht gäbe. Sie habe hier gleichwohl für den Zeitraum bis zum 3. Juli 2020 keine Säumniszuschläge geltend gemacht und damit bereits zugunsten des Klägers einen Festsetzungsteilerlass hinsichtlich der Säumniszuschläge vorgenommen und insoweit berücksichtigt, dass während dieses Zeitraums das Verfahren faktisch von Amts wegen ausgesetzt gewesen sei. Spätestens jedoch mit Wirksamwerden der neuen, rückwirkend in Kraft getretenen Beitragssatzung am Tag nach ihrer Veröffentlichung, dem 4. Juli 2020, hätte indes auch eine Aussetzungsentscheidung, die auf der zwischenzeitlichen Unwirksamkeit der Satzung basierte, wieder aufgehoben werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe daher kein Anlass mehr bestanden, verwirkte Säumniszuschläge von Amts wegen zu erlassen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.