Urteil
4 A 328/20
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit damit Gebühren von jährlich mehr als 4,55 Euro festgesetzt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit damit Gebühren von jährlich mehr als 4,55 Euro festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Er kann nicht auf die Niederschlagswassergebührensatzung des Beklagten vom 30. November 2015 – NGebS – (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 08. Dezember 2015, S. 38), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 29. November 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 06. Dezember 2021), gestützt werden. Sie scheidet als Grundlage für eine Gebührenerhebung aus, weil der darin geregelte Maßstab unwirksam ist. Die Erhebung der Gebühr setzt indes voraus, dass in der Satzung ein wirksamer Gebührenmaßstab bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 264/03 – Juris Rn. 19). Nach § 1 Abs. 2 NGebS erhebt der Beklagte nach Maßgabe dieser Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung Benutzungsgebühren, die sich gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NGebS nach der überbauten bzw. befestigten Fläche und den in der Anlage 1 festgelegten Abflussfaktoren bemisst. Nach Satz 2 der Anlage 1 wird die Gebührenbemessungsfläche bei Vorhandensein von baulichen Anlagen (Niederschlagswasserspeicher mit Drosselabfluss, Versickerungsanlagen) mit einem Mindestfassungsvolumen von 2 m³ und einer ganzjährigen Rückhaltung bzw. Nutzung, durch die die Abwasserbeseitigungsanlage entlastet wird, um 15 m²/m³ Speichervolumen bei einem Niederschlagswasserspeicher mit Drosselabfluss (Bemessung mit Drosselabfluss nach ATV A117) und um 45 m²/m³ Speichervolumen bei Versickerungsanlagen (Bemessung nach ATV A138) bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. Eine ganzjährige Nutzung ist nur dann gegeben, wenn das entsprechende Speichervolumen auch ganzjährig vorgehalten und genutzt wird (Satz 3 der Anlage 1). Die Minderung der Gebührenbemessungsfläche durch bauliche Anlagen nach Anlage 1 dieser Satzung erfolgt nach der durch die 1. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 25. Oktober 2018, S. 8) eingeführten Regelung des § 2 Abs. 7 NGebS nur, wenn diese bauliche Anlage durch eine Genehmigung nach § 8 der Abwasserbeseitigungssatzung vorgeschrieben ist. Die Regelungen über die Minderung der Bemessungsfläche in Bezug auf Niederschlagswasserspeicher sind indes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, nicht vereinbar, da insoweit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt. Das gilt sowohl für die mit der 1. Änderungssatzung eingeführte Beschränkung der Minderung auf die Fälle der behördlichen Anordnung eines Niederschlagswasserspeichers mit Drosselabfluss/Versickerungsanlage als auch bereits für die ursprüngliche Regelung, die eine Minderung nur für Versickerungsanlagen und Niederschlagswasserspeicher mit Drosselabfluss, nicht aber für solche ohne Drosselabfluss vorsieht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, dessen Anwendung nicht dazu führen darf, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht. Aus dieser landesrechtlichen Vorgabe für die Gebührenbemessung folgt für die Frage nach einer sachgerechten Differenzierung im Rahmen des Gleichheitssatzes, dass diesem (nur) dann Rechnung getragen ist, wenn diejenigen Gebührenpflichtigen, die eine Einrichtung in ungefähr gleichem Ausmaß in Anspruch nehmen, auch ungefähr gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zahlen müssen. Indem der Beklagte die Minderung der Gebührenbemessungsfläche für Niederschlagswasserspeicher mit Drosselabfluss und für Versickerungsanlagen mit der durch die 1. Änderungssatzungssatzung eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 7 NGebS an die behördliche Anordnung der Errichtung einer solchen baulichen Anlage geknüpft hat, hat er den ihm eingeräumten gestalterischen Spielraum bei der Festlegung des Gebührenmaßstabs überschritten, weil dadurch diejenigen Gebührenpflichtigen, die solche baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung vorhalten, ohne dass der Beklagte dies angeordnet hat, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden, als diejenigen, bei denen eine solche Anordnung ergangen ist. Denn in beiden Fällen unterscheiden sich weder Art noch Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Beklagten. Der vom Beklagten herangezogene Umstand, dass es in den Fällen fehlender behördlicher Anordnung keiner Niederschlagswasserrückhaltung bedürfe, um die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlage zu gewährleisten, rechtfertigt nicht die gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung, weil dieser Gesichtspunkt nicht an Art und Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft, danach indes die Gebühr zu bemessen ist. Soweit nach § 5 Abs. 3a KAG LSA bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden kann, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die in § 2 Abs. 7 NGebS vorgesehene Differenzierung. Denn die Verminderung der Gebührenbemessungsfläche nur im Falle der behördlichen Anordnung der Niederschlagswasserrückhaltung zu gewähren, bietet keinen Anreiz zu umweltschonendem Verhalten, sondern steht vielmehr im Widerspruch zur Regelung in § 5 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 23. September 2013 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 02. Oktober 2013, S. 21) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. November 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 07. Dezember 2018, S. 3), wonach grundsätzlich der Eigentümer zum Ableiten des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet und der Verband nur dann aufgabenpflichtig ist, soweit ein gesammeltes Ableiten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, um die Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zu vermeiden. Im Übrigen erbringt der Grundstückseigentümer, zu dessen Lasten eine behördliche Anordnung der Niederschlagswasserrückhaltung ergangen ist, weil die öffentliche Einrichtung nicht hinreichend dimensioniert ist, kein Sonderopfer für die Allgemeinheit. Vielmehr wird dadurch erst die Möglichkeit der Bebauung geschaffen, die ansonsten mangels hinreichender Erschließung des Grundstücks nicht gegeben wäre. Damit liegt die Errichtung baulicher Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung in diesen Fällen ebenso im eigenen Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers. Auch soweit bereits die ursprüngliche Regelung eine Minderung der Gebührenbemessungsfläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf Anlagen mit Drosselabfluss und Versickerungsanlagen beschränkt, liegt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Grundstücken vor, die über Niederschlagwasserspeicher ohne Drosselabfluss verfügen. Denn in beiden Fällen erfolgt eine Rückhaltung von Niederschlagwasser in einer nicht unerheblichen Größenordnung, wobei im Falle eines Niederschlagswasserspeichers ohne Drosselabfluss sogar eine vollständige dauerhafte Rückhaltung gegeben ist, so dass auch in diesem Fall eine verminderte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Beklagten vorliegt, der bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu tragen ist (vgl. auch Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2022, § 6 Rn. 369, 390). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf den Betrag der geringsten Gebührenstufe bis 500 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2019 und die Folgejahre durch den Beklagten. Sie sind Eigentümer des Grundstücks AO.- Straße in A-Stadt, das an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen ist und über einen Niederschlagswasserspeicher mit einem Volumen von 10 m³ mit Überlauf in die Kanalisation verfügt. Mit Bescheid vom 23. August 2019 zog der Beklagte die Kläger zu Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2019 in Höhe von 91,66 Euro heran und setzte eine Gebühr in dieser Höhe zudem mit Fälligkeit zum jeweils 15. Februar eines jeden Jahres fest. Die Gebühr ermittelte er unter Zugrundelegung einer Gebührenbemessungsfläche von 136,80 m² und eines Gebührensatzes von 0,67 Euro/m². Die Bemessungsfläche errechnete er unter Ansatz von 130 m² Dachfläche, 5 m² Betonfläche sowie 3 m² Verbundpflaster, wobei er Letzteres mit einem Faktor von 0,6 berücksichtigte (1,8 m²). Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 01. September 2019 Widerspruch und machten geltend, es sei keine Entlastung für ihren Niederschlagswasserspeicher in Höhe von 130 m² erfolgt, wie dies in der Vergangenheit geschehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Berücksichtigung eines Niederschlagswasserspeichers sei durch die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung darauf begrenzt worden, dass ein gedrosseltes Einleiten von Niederschlagswasser durch den Zweckverband vorgeschrieben werde. Hintergrund sei, dass in diesen Fällen die Grundstückseigentümer ein Sonderopfer erbringen müssten, weil vor deren Grundstück kein hinreichend leistungsfähiges Entwässerungssystem vorgehalten werde. Dieses Sonderopfer werde durch eine Gebührenminderung zu Lasten der anderen Gebührenpflichtigen ausgeglichen. Die Kläger besäßen zwar einen Niederschlagswasserspeicher mit Drosselventil, indes sei hinsichtlich des Grundstücks der Kläger kein gedrosseltes Einleiten angeordnet worden. Die Kläger haben am 27. Oktober 2020 Klage erhoben und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Begrenzung der Verminderung der Gebührenbemessungsfläche auf angeordnete Niederschlagswasserrückhalteanlagen verstoße gegen den in § 5 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes geregelten Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit. Bei Vorhandensein solcher Anlagen werde nämlich ungeachtet der behördlichen Anordnung deutlich weniger Regenwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet. Die vorgesehene Differenzierung weise keinen Bezug zu Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung auf und sei deshalb nicht zulässig. Auch widerspreche die Differenzierung dem gesetzgeberischen Anliegen, Niederschlagswasser vorzugsweise auf dem Grundstück zu versickern. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2020 aufzuheben, soweit damit Gebühren von jährlich mehr als 4,55 Euro festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Rechtfertigung der Minderung der Bemessungsfläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser nur bei Anordnung des gedrosselten Abflusses bzw. der Versickerungsanlage im Wesentlichen aus, dass nur diejenigen Gebührenpflichtigen von der Minderung profitieren sollen, die ein Sonderopfer erbrächten. Das seien aber nur die Eigentümer, vor deren Grundstücken kein hinreichend leistungsfähiges Entwässerungssystem vorhanden sei, das ein vollständiges Abfließen des Niederschlagswassers auch im Starkregenfall gewährleiste. Die Grundstückseigentümer erbrächten in diesem Falle mit dem Bau einer Rückhalteanlage mit Drosselabfluss ein Sonderopfer, weil andernfalls der Verband die öffentliche Kanalisation zu Lasten aller Gebührenpflichtigen erweitern müsste. Errichteten Grundstückseigentümer hingegen Niederschlagswasserspeicher mit Drosselabfluss oder mit Überlauf, ohne dass eine Anordnung des Verbands vorliege, verfolgten sie damit lediglich eigenwirtschaftliche Interessen, ohne dass die Allgemeinheit davon einen Vorteil habe. Denn die Kanaldimensionierung sei in diesen Fällen bereits so erfolgt, dass ein ungedrosseltes Einleiten möglich sei.