OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 43/22

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2021 ist – soweit er mit der Klage angegriffen wurde – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihn ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf eine weitere Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe Dritte Phase noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 24. März 2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (abrufbar unter folgendem Link: Überbrückungshilfe Unternehmen - Vollzugshinweise der Überbrückungshilfen III und Überbrückungs-hilfen III Plus, sowie der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), im Folgenden „Vollzugshinweise“), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird. Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Teilablehnung des Antrags der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für den Ersatz der Wasserversorgungsanlage nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Überbrückungshilfe für die Erneuerung ihrer Wasserversorgungsanlage und (als Minus hierzu) keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 30. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein (direkter) Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung besteht – wie sich auch aus Buchstabe G, I Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise ergibt – mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer ständig geübten Vergabepraxis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise (Stand 10. Juni 2021) und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ, hier zum Stand 30. Juni 2021. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Nach Buchstabe G I. Ziff. 4 Abs. 1 der Vollzugshinweise kann ein Antragsteller eine Überbrückungshilfe für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten u. a. beantragen: Ziff. 6 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung (…); Ziff. 14 Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, förderfähig sind hier Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind; Ziff. 16 Hygienemaßnahmen. Ziff. 2.4 der FAQ wiederholt diese Voraussetzungen nochmals und enthält hierzu nähere Regelungen zu der Förderfähigkeit dieser Kosten: Nicht in Ziff. 6. enthalten sind u. a. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Zudem sind Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht, nicht förderfähig. Unter Ziff. 14 gefasste bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder. Nicht erfasst werden dagegen Baumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. Anhang 4 (Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen) enthält hierzu weitere Konkretisierungen. Die beispielhaft aufgeführten oder ähnlichen Maßnahmen sind dann förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die von der Klägerin unter der Ziff. 6 für den Monat Juni 2021 geltend gemachten Aufwendungen für die Erneuerung der Wasseraufbereitungsanlage ist nach der aufgezeigten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht als Ausgabe für notwendige Instandhaltung, Wartung förderfähig. Zwar weist die vorgelegte Rechnung der Firma H- E- S Service GmbH als Bauvorhaben die „Reparatur“ der Trinkwasserversorgung aus. Tatsächlich durchgeführt wurde die komplette Erneuerung der Anlage. Hierin ist bereits nach dem Sprachgebrauch keine Instandhaltung oder Wartung zu sehen, sondern der Ersatz der bestehenden Anlage. Die Anschaffung der Anlage steht vorliegend aber nicht unmittelbar kausal im Zusammenhang mit der Corona Pandemie und den hierzu erlassenen Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die in diesem Sinne erforderliche Ursächlichkeit nicht gegeben. Ausgangspunkt des Austausches der Wasserversorgungsanlage war die Feststellung, dass sich in der vorhandenen Wasserversorgungsanlage (gesundheitsschädliche) Legionellen angesiedelt haben und zudem die Vorratstanks verschlammt sind. Dies führt die Klägerin auf den monatelangen Stillstand des Hotelbetriebes zurück. Die Betriebsschließung von Hotels und Gaststätten erfolgten aufgrund von Anordnungen in den Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. Die Einstellung des Hotel- und Restaurantbetriebes steht zwar damit im Zusammenhang mit der Corona Pandemie. Der Stillstand der Wasserversorgungsanlage mag aus dieser Einstellung des Betriebes resultieren, ist jedoch bezogen auf den Betriebsstillstand nicht zwingende Folge im Sinne einer Kausalität. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Wasseranlage zur Vermeidung einer Legionellen- und Verschlammungsbildung trotz Betriebsschließung regelmäßig in Betrieb zu nehmen. Dies wäre zur Abwendung dieser – absehbaren – Folgen sowohl manuell als auch durch eine technische Vorrichtung möglich gewesen. Die laufenden Ausgaben für Wasser sind unter Buchstabe G I. Ziff. 4 Abs. 1 Ziff. 7 der Vollzugshinweise als Fixkosten förderfähig, sodass kein Nachteil hieraus entstanden wäre. Ein spezifischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen der Betriebsschließung und den dadurch ausgelösten Folgen (Legionellen und Verschlammung) besteht demzufolge nicht unmittelbar, sondern wird durch eine unterlassene Handlung herbeigeführt. Unter Beachtung einer grundsätzlich bestehenden Schadensminderungspflicht ist zugleich zu verlangen, dass der antragsberechtigte Unternehmer alle Möglichkeiten nutzt, um den Eintritt von Schäden zu minimieren oder zu verhindern. Aus diesem Gesichtspunkt heraus stehen die Kosten der beantragten Maßnahme nicht im angemessen Verhältnis zu den Zielen der Förderung. Der Beklagten ist zudem zuzugeben, dass insbesondere hinsichtlich der Verschlammung der Tanks das Alter der Anlage, die zum Teil noch aus den 1960ziger Jahren stammt, zu berücksichtigen. Deshalb ist Investitionsstau anzunehmen. Die Klägerin stellt selbst dar, dass die Anlage auf den neuesten Stand der Technik unter Aufrüstung mit entsprechenden zusätzlichen Filtern gebracht werden musste, da die Anlage nicht allen Anforderungen nach heutigem Wissensstand entsprochen habe und die Wasserqualität vor Ort nicht „unbedingt den derzeitigen Ansprüchen der Gesundheitsvorschriften“ entspräche. Damit liegen die Ursachen nicht nur in der Pandemie und den hierzu ergriffenen staatlichen Schließungsmaßnahmen, sondern ebenfalls in dem Nichtbetrieb der Anlage in Kenntnis einer möglichen entstehenden Unbrauchbarkeit der Anlage, in einem bestehenden Investitionsstau sowie in unabhängig von der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Einhaltung einer gesundheitsunschädlichen Wasserqualität. Der Austausch der Wasserversorgungsanlage stellt sich auch nicht nach Buchstabe G I. Ziff. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Vollzugshinweise als förderfähig dar. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Maßnahme zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes handelt. In dem von der Beklagten angeforderten und der Klägerin vorgelegten Hygienekonzept finden sich Ausführungen dazu, dass der Bauzustand nicht mehr dem heutigen Wissensstand und Notwendigkeiten der Hygiene und den Umweltschutzerfordernissen entspräche. Im Einzelnen wird auf den Ersatz von Fenstern und Teppichen, der Decken im gesamten Haus und die Verlagerung des Restaurantangebotes in den Außenbereich mit Umstellungen und Erweiterungen der Küchentechnik eingegangen. Hinsichtlich des Austausches der Wasserversorgungsanlage finden sich keine konkreten Ansätze. Zudem würden die betreffenden Aufwendungen sich auch deswegen nicht als förderfähige Baumaßnahmen darstellen, weil die unmittelbare Ursächlichkeit infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht gegeben wäre und es sich um einen Abbau eines Investitionsstaus handelt. Die weitere Position nach Buchstabe G I. Ziff. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Vollzugshinweise (Hygienemaßnahmen) führt ebenfalls nicht zur Förderfähigkeit der Maßnahme, weil hierunter keine baulichen Maßnahmen, wie es letztlich der Ersatz der Wasserversorgungsanlage darstellt, umfasst sind. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den beispielhaft in Anlage 4 zu den FAQ aufgeführten Anschaffungen. Aus der Teilablehnung der Aufwendungen zum Austausch der Wasserversorgungsanlage in Höhe von 15.600,00 € folgt des Weiteren die Reduzierung des Förderbetrages für den Eigenkapitalzuschuss um 6.240,00 €, der unter der Position Ziff. 23. beantragt worden ist. Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung wird nach der Erstattung der förderfähigen Fixkosten nach Ziff. 2.4 Nr. 1 bis 11 berechnet und beträgt hiervon 40 % (Ziff. 2.1 der FAQ). Dieser reduziert sich, sofern – wie hier – diese Fixkostenpositionen nicht wie beantragt gewährt werden. Die Klägerin wird damit nicht anders behandelt als andere Antragsteller. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Teilablehnung werden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung bestehen mit Blick auf den freiwilligen Charakter der Förderung und den weiten Ermessens des Fördergebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.840,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt nach Teilablehnung ihres Antrags die weitere Gewährung einer Überbrückungshilfe. Die Klägerin betreibt das C.mit Restaurantbetrieb in B-Stadt. Sie beantragte am 30. August 2021 bei der Beklagten die Gewährung einer Überbrückungshilfe Dritte Phase in Höhe von insgesamt 163.684,33 €. In ihrem Antrag gab sie an, ihr Unternehmen gehöre der Branche „D.“ an. Für den Monat Juni 2021 gab sie u. a. in der Position 06.- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung in Höhe von 18.127,75€ an. Hierzu legte sie eine Abschlagsrechnung der Firma H-E-S Service GmbH vom 27. Juni 2021 vor, in der als Bauvorhaben die Reparatur Trinkwasserversorgung mit einem Nettobetrag in Höhe von 15.600,00 € (brutto: 18.564,00 €) ausgewiesen war. Die Beklagte bat die von der Klägerin beauftragte Steuerberaterin für diese Angaben eine tabellarische Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen vorzulegen. Die hierzu vorgelegte Übersicht enthielt für den Monat Juni 2021 eine Position „Wasserversorgung“ über 15.600,00 € und einen korrigierten Betrag in Höhe von 38.888,12 €. Auf Nachfrage der Beklagten, welche Leistungen diesbezüglich erbracht worden seien, teilte die Klägerin in ihrer E-Mail vom 15. November 2021 mit, nach acht Monaten Stillstand des Betriebs hätten sich in der Wasserversorgung Legionellen angesiedelt und die Wasservorratstanks seien verschlammt. Auf dringendsten Rat des Gesundheitsamtes werde die gesamte Wasseraufbereitungsanlage (zum Teil aus den 1960iger Jahren) nach neuestem Wissen ersetzt. Hierzu gehörten das Pumpsystem – das Wasser werde einige hundert Meter an den Berghang hochgepumpt – und die Vorratstanks im Keller sowie die hausinternen Pumpen. Der Betrag von 15.600 € sei die erste Anzahlung zur Materialbestellung – der Gesamtrechnungsbetrag werde bei 38.888 € liegen. Des Weiteren legte sie Erläuterungen zu ihrem Hygienekonzept vor, aus denen sich ein den Hygiene- und Umwelterfordernissen entgegenstehender Bauzustand ergibt. Zu dessen Behebung sei der Ersatz von Fenstern und Teppichen, der Decken im gesamten Haus sowie die Verlagerung des Restaurantangebotes in den Außenbereich mit Umstellungen und Erweiterungen der Küchentechnik vorgesehen. Mit Bescheid vom 17. November 2021 bewilligte die Beklagte an die Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 141.844,33 € unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Ziff. 1. Und 2.). Im Übrigen lehnte die Beklagte die Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 21.840,00 € ab. Zur Begründung der Teilablehnung führte die Beklagte aus, die unter der Fixkostenposition 06 angegeben Kosten, für die auf Nachfrage Ausgaben in Höhe von 15.600,00 € konkretisiert worden seien, könnten nicht gefördert werden, da es sich um einen nicht förderfähigen Investitionsstau handle. Bauliche Investitionen für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung müssten primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Vornehmlich seien deshalb Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstünden und Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes seien, zu bezuschussen. Diese müssten außerdem in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe stehen. Bei Kürzung der Fixkostenposition 06 verringere sich der Eigenkapitalzuschuss um 6.240,00 €. Die Entscheidung über die Ablehnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO LSA) zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum der Bewilligungsstelle erheblich ein. Danach sei insbesondere die Ablehnung von Anträgen geboten, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte informierte die von der Klägerin beauftragte Steuerberaterin mit E-Mail vom 17. November 2021 darüber, dass der Bewilligungsbescheid zu diesem Antrag zum Abruf im digitalen Antragssystem bereitsteht. Die Steuerberaterin rief den Bescheid am 23. November 2021 ab. Am 21. Dezember 2021 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die Wasserversorgungsanlage sei vollkommen intakt gewesen. Die robuste Anlage habe zuverlässig ihren Dienst getan. Mit dem angeordneten Stillstand des Hotel- und Restaurantbetriebes zum 1. November 2020 sei die Anlage nicht mehr genutzt worden. Hierdurch sei der Schaden, die Verschlammung und der Legionellenbefall, entstanden. Bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes habe sie festgestellt, dass das Wasser leicht bräunlich gewesen sei, woraufhin sie ein mikrobiologisches Gutachten habe erstellen lassen. Das Gesundheitsamt habe des Weiteren eine weitere umfangreiche Analyse durchgeführt und in einer Vorortbesprechung dringend empfohlen, die Anlage grundsätzlich auf den neuesten Stand der Technik zu bringen, insbesondere durch entsprechende zusätzliche Filter aufzurüsten. Die Verkeimung und Verschlammung der Wassertanks sei technisch nicht reparabel gewesen und theoretisch sei angesichts der örtlichen Wasserqualität eine erneute Verkeimung und Verschlammung bei Stillstand zu erwarten. Deswegen habe sie die Entscheidung getroffen, die Anlage nicht nur zu reinigen und die Tanks auszutauschen, sondern eine neue Anlage erstellen zu lassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere 21.840,00 € in Form der Überbrückungshilfe Dritte Phase zu gewähren und den Bescheid vom 17. November 2021 hinsichtlich der Ziff. 5. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, nach Abschnitt G XIX Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 6 der Vollzugshinweise seien Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV förderfähig. Hierzu konkretisiere Ziff. 2.4 Nr. 6 der FAQs, dass es sich um aufwandswirksame Ausgaben handeln müsse. Nicht erfasst sei die Erstellung neuer Wirtschaftsgüter, Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten, soweit sie nicht von Ziff. 14 umfasst sind, sowie Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona Pandemie stünden. Gleiches gelte für die Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehe. Gemäß Abschnitt G XIX Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Vollzugshinweise seien Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig. Diese Vorgaben wiederhole Ziff. 2.4 Nr. 14 der FAQs. Die Konkretisierung werde in Anhang 4 der FAQs vorgenommen. Die von der Klägerin beabsichtigte Ersetzung der Wasseraufbereitungsanlage sei hiervon nicht umfasst. Die Wasserbereitungsanlage stamme aus den 1960er Jahren, sodass im Hinblick auf den Zustand der Anlage festzustellen sei, dass dieser seine Ursache nicht in der Corona Pandemie gehabt habe. Aufgrund der Wasserqualität und des Alters hätte diese ohnehin in absehbarer Zeit ersetzt werden müssen. Dass die pandemiebedingte Schließung des Hotels den Investitionsstau sichtbar gemacht habe, führe nicht dazu, dass dieser förderfähig werde. Sie stelle in Abrede, dass die – nicht auf der Corona-Pandemie beruhenden – Hygienevorschriften von der alten Wasseraufbereitungsanlage noch eingehalten worden seien. Es wäre auch ohne Schließung zu einer Verkeimung und Verschlammung gekommen. Es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis, Maßnahmen zum Abbau eines Investitionsstaus nicht zu fördern. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.