Urteil
4 A 5/21
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2021:0222.4A5.21.00
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Leitsätze
1. Liegen erhebliche Indizien für eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts i.S.v. § 100 I 2 WHG (juris: WHG 2009) vor, so ist die Behörde vor Erlass einer wasserrechlichten Anordnung nach § 24 I VwVfG nur dann zu weiteren Ermittlungen der Ursache verpflichtet, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die festgestellte Gewässerbeeinträchtigung unabhängig von dem festgestellten beeinträchtigendem Ereignis eintritt.(Rn.50)
2. Die behördliche Aufklärungspflicht nach § 24 VwVfG endet dort, wo der Beteiligte aufklären kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung zumutbar ist.(Rn.53)
3. Die Eigentümerin eines Grundstücks, von dem die unerlaubte Einleitung sedimenthaltigen Niederschlagswassers in ein Gewässer erfolgt, ist sowohl Zustandstörerin gem. § 8 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) als auch wegen Verstoßes gegen ihre Rechtspflicht aus, § 9 I Nr. 4 WHG (juris: WHG 2009) durch Unterlassen Verhaltensstörerin gem. § 7 I SOG LSA (juris: SOG ST 2013).(Rn.62)
4. Zur Angemessenheit der Fristsetzung bei Androhung der Ersatzvornahme(Rn.69)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen erhebliche Indizien für eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts i.S.v. § 100 I 2 WHG (juris: WHG 2009) vor, so ist die Behörde vor Erlass einer wasserrechlichten Anordnung nach § 24 I VwVfG nur dann zu weiteren Ermittlungen der Ursache verpflichtet, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die festgestellte Gewässerbeeinträchtigung unabhängig von dem festgestellten beeinträchtigendem Ereignis eintritt.(Rn.50) 2. Die behördliche Aufklärungspflicht nach § 24 VwVfG endet dort, wo der Beteiligte aufklären kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung zumutbar ist.(Rn.53) 3. Die Eigentümerin eines Grundstücks, von dem die unerlaubte Einleitung sedimenthaltigen Niederschlagswassers in ein Gewässer erfolgt, ist sowohl Zustandstörerin gem. § 8 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) als auch wegen Verstoßes gegen ihre Rechtspflicht aus, § 9 I Nr. 4 WHG (juris: WHG 2009) durch Unterlassen Verhaltensstörerin gem. § 7 I SOG LSA (juris: SOG ST 2013).(Rn.62) 4. Zur Angemessenheit der Fristsetzung bei Androhung der Ersatzvornahme(Rn.69) Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sich die Klägerin gegen die unter Ziff. 1 des Bescheides des Beklagten vom 28. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2018 getroffenen Anordnung wendet (I.). Hinsichtlich der unter Ziff. 3 erfolgten Androhung der Ersatzvornahme ist die Klage hingegen begründet, so dass der Bescheid insoweit aufzuheben ist (II.). I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2018 ist hinsichtlich der unter Ziff. 1 getroffenen Anordnung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 11 Abs. 3 WG LSA. I.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten als Untere Wasserbehörde (§ 10 Abs. 3 WG LSA) zur Ausführung des WHG und des WG LSA folgt aus § 12 Abs. 1, 3 WG LSA. Auch im Übrigen sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Ohne Erfolg wendet die Klägerin insbesondere ein, die Entscheidung sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen, weil der Beklagte nicht die ihm nach §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 24 Abs. 1 VwVfG obliegende Sachverhaltsermittlung vorgenommen habe. Allerdings ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen, wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Verantwortungsbereich der Behörde liegen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung abhängen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte nicht verstoßen. Der Beklagte hatte nach den gegebenen Umständen keine Veranlassung, an der Verantwortlichkeit der Klägerin für die festgestellte Einleitung von Sedimenten in den Roßbacher Hauptgraben zu zweifeln. Insbesondere folgt aus der den Beklagten treffenden Ermittlungspflicht nicht, dass er bei einer festgestellten Einleitung von Stoffen in ein Gewässer vor Erlass einer wasserrechtlichen Anordnung den Nachweis der näheren Umstände der Einleitung führen muss. Hierauf wird im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung näher einzugehen sein. I.2. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Offen bleiben kann dabei, ob die streitgegenständlichen Anordnung des Verschlusses der Einleitstelle in den Roßbacher Hauptgraben im Hinblick auf die damit verbundene dauerhafte oder jedenfalls längerfristige Unterbindung von Einleitungen in den Roßbacher Hauptgraben als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist, so dass als maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - abweichend von der sonst für Anfechtungsklagen geltenden Regel - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen wäre (VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 3 S 2158/14 -, NuR 2016, 196 = juris Rn. 70) oder ob die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, weil sich die Anordnung des Verschlusses der Einleitstelle an sich in einem einmaligen Gebot erschöpft und damit keinen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992, Az. 4 B 161/92 – NVwZ 1993, 476). Denn die Sach- und Rechtslage hat sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides zwischenzeitlich jedenfalls nicht in einer Weise geändert, die sich im Ergebnis auf die rechtliche Bewertung auswirken würde. I.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach den obengenannten Vorschriften gegenüber der Klägerin liegen vor. Nach § 11 Satz 1 WG LSA obliegt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie gemäß § 11 Satz 3 WG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Satz 2 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können insoweit auch zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verpflichtungen ergehen, die zum Zwecke der Konkretisierung in andere Bescheide in Form von Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Zulassung aufgenommen wurden, um sonst zu erwartende schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder auszugleichen. Es handelt sich um eine spezielle Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung. Danach ist die Behörde ermächtigt, wegen eines Verstoßes gegen alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 20 B 177/18 –, juris, Rn. 10). Für das gewässeraufsichtliche Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG genügt dabei grundsätzlich die formelle Illegalität des der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufenden Verhaltens, wie etwa die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung (vgl. BayVGH vom 27. Oktober 2011 Az.: 8 CS 11.1380 – juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage, RdNr. 42 f. zu § 100; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Januar 2021, RdNr. 73 zu § 100). Es ist hingegen nicht nur dann gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 und 2 WHG). Für das wasserrechtliche Einschreiten ist danach grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwiderlaufende Verhalten nur formell oder auch materiell illegal ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. RdNrn. 40 ff. zu § 100 m.w.N.). Das der hier streitgegenständlichen wasserrechtlichen Anordnung zugrundeliegende Verhalten der Klägerin erweist sich als formell illegal. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18. Mai 2018 nicht über eine wasserrechtliche Erlaubnis i.S.d. § 8 Abs. 1 WHG zur Benutzung des Roßbacher Hauptgrabens verfügte. Zwar ist davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. September 2002 in der Fassung der Änderung vom 4. Februar 2013 die Klägerin berechtigte und verpflichtete (vgl. hierzu VG Halle, Urteil vom 28. Januar 2019, 4 A 31/17 HAL, juris). Hiervon gehen auch die Beteiligten zwischenzeitlich übereinstimmend aus. Allerdings war die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des nicht schadhaft verunreinigten Niederschlagswassers in den Roßbacher Hauptgraben bis zum 19. September 2017 befristet, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18. Mai 2018 bereits abgelaufen. Zum anderen hat die Klägerin - worauf sich die Anordnung maßgeblich stützt - in der Vergangenheit mit dem auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser auch erhebliche Mengen an Sedimenten sowie Feststoffe in den Roßbacher Hauptgraben eingeleitet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus den in den in mehreren Vor-Ort-Terminen getroffenen Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten. So hatte die Untere Wasserbehörde des Beklagten im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der Einleitstelle vom Grundstück der Klägerin in den Roßbacher Hauptgraben am 28. Dezember 2015 erhebliche Ablagerungen von Sedimenten im Gewässer sowie im Rohrleitungsbereich festgestellt und diese fotografisch dokumentiert. Auf den hierzu vorliegenden Lichtbildern sind deutlich helle, sandartige Sedimentablagerungen im Rohrauslass sowie im unmittelbar davor befindlichen Einleitungsbereich im Roßbacher Hauptgraben zu erkennen. Nachdem die Klägerin daraufhin nach eigenen Angaben auf die dahingehende Aufforderung des Beklagten die Sandablagerungen im Einleitungsbereich beseitigt und eine Spülung des Einleitungsbereiches vorgenommen hatte, jedoch keine Angaben zur Herkunft des im Einleitrohr sowie im Roßbacher Hauptgraben vorgefundenen Sandes geben konnte, stellte die Untere Wasserbehörde des Beklagten in einem Vor-Ort-Termin am 26. Februar 2016 erneut Sandablagerungen im Einleitbereich des besagten Rohres in den Roßbacher Hauptgraben fest und fertigte auch hierzu Fotos an. Auf den hierzu vorliegenden Lichtbildern ist zum einen zu erkennen, dass die am 28. Dezember 2015 festgestellten Sedimentablagerungen offenbar beräumt wurden. Zum anderen sind aber auch deutlich erneute sandförmige Sedimentablagerungen sowohl im Inneren des Einleitrohres als auch im Einleitungsbereich des Roßbacher Hauptgrabens zu erkennen. In weiteren Vor-Ort-Terminen der Unteren Wasserbehörde des Beklagten am 14. März und am 18. April 2016 stellte diese erneut Sedimentablagerungen im Inneren der Rohrleitung als auch im daran angrenzenden Einleitungsbereich in den Roßbacher Hauptgraben fest und dokumentierte diese fotografisch. Auch auf den hierzu vorliegenden Lichtbildern sind die geschilderten Sedimentablagerungen deutlich zu erkennen. Stellt man die durch die Mitarbeiter des Beklagten getroffenen Feststellungen und die hierzu gefertigten Lichtbilder von den Sedimentablagerungen an der betroffenen Einleitstelle den am 14. August 2017, am 09. Februar 2018 und am 20. September 2018, d.h. nach dem Verschluss der Einleitstelle im Wege der Ersatzvornahme gefertigten Lichtbildern von der Einleitstelle gegenüber, so wird zudem deutlich, dass seit dem Verschluss der Einleitstelle im Wege der Ersatzvornahme kein Eintrag der im Dezember 2015 und in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2016 an der Einleitstelle vorgefundenen Sedimente mehr erfolgt ist. Angesichts der vorliegenden Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Roßbacher Hauptgraben vom 4. Februar 2013 und der darin geforderten Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit separatem Leitungssystem und dem durch die Klägerin hierzu vorgelegten Ausführungsplan des Dipl.Ing Hauschild vom 20. Mai 2015 und der Erklärung vom 1. Juni 2016 ist ferner davon auszugehen, dass das dem Einleitbauwerk vorgeschaltete Regenrückhaltebecken auf dem Grundstück der Klägerin mit einer Entlastung in der Beckensohle in Form einer Sandrigole in der Mulde ausgestaltet ist. Die Ableitung in der Beckensohle wurde dabei durch die vorgeschaltete Sandrigole zur Regenwasserbehandlung mittels Bodenfilter ergänzt. Nach den vorliegenden Planungsunterlagen ist dabei davon auszugehen, dass bereits bei geringer Wasseransammlung innerhalb des Regenrückhaltebeckens eine Nutzung der in der Beckensohle liegenden Drainage mit Anschluss an die vorhandene Ableitung stattfindet. Nach den beschriebenen Umständen erscheint es jedenfalls technisch nicht ausgeschlossen, dass Sand und Kies aus dem Regenrückhaltebecken in das Einleitbauwerk gelangt sind, wenn dies auch angesichts des umfangreichen Sedimenteintrages eine starke Beschädigung der Drainage oder aber eine fehlerhafte bzw. schadhafte Einbindung der Drainage in das KG-Rohr voraussetzen würde. Dies bedarf indes keiner abschießenden Feststellung. Denn nach den durch die Untere Wasserbehörde des Beklagten getroffenen Feststellungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Sedimente und Steinablagerungen über das Einleitbauwerk, welches den Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung bildet, in den Roßbacher Hauptgraben gelangt sind. Dabei kommt der durch sachkundige Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Beklagten vorgenommenen Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten - wie sie der Beklagte vorliegend erstmalig aktenkundig im Jahr 2015 vorgenommen und im nachfolgenden Jahr bis Juni 2016 aktualisiert hat - ein erheblicher Indizienwert für das Vorhandensein einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes im Sinne des § 100 Abs.1 Satz 2 WHG zu. Aufgrund dieser Indizwirkung wäre der Beklagte im Rahmen der ihn treffenden Ermittlungs- und Nachweispflichten nur dann gehalten gewesen, vor Erlass einer wasserrechtlichen Anordnung zum Schutz des Roßbacher Hauptgrabens weitere Ermittlungen zur Ursache der festgestellten Beeinträchtigung anzustellen, wenn Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die festgestellte Gewässerbeeinträchtigung unabhängig von dem festgestellten beeinträchtigenden Ereignis eingetreten wäre. Von solchen Anhaltspunkten kann vorliegend indessen keine Rede sein, zumal die Klägerin auf die mehrfach erfolgte Aufforderung des Beklagten, andere mögliche Ursachen für die vorgefundenen Sedimentablagerungen zu benennen, jedenfalls vor Erlass des Ausgangsbescheides keine anderen möglichen Ursachen benannt hat. Solche Anhaltspunkte folgen schließlich auch nicht aus den von der Klägerin nach eigenen Angaben im Widerspruchsverfahren, mit e-mail vom 06. September 2016 vorgelegten Videoaufnahmen über Sandeinträge von angrenzenden Feldern in den Roßbacher Hauptgraben. Zum einen befindet sich der Ort der dort dokumentierten Einleitung nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ca. 500 m nördlich der hier maßgeblichen Einleitstelle, wobei die Fließrichtung des Roßbacher Hauptgrabens von der Einleitstelle in Richtung des Standortes der Videoaufnahme verläuft. Schon deshalb konnte ein Sedimenteintrag vom Standort der Videoaufnahme zum hier maßgeblichen Einleitort nicht erfolgen. Zum anderen unterscheidet sich der Sandeintrag im Roßbacher Hauptgraben im Bereich der Einleitstelle deutlich sichtbar in der Zusammensetzung von den Sedimenteinträgen am Ort der Videoaufnahme. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es sei auch möglich, dass landwirtschaftliche Maschinen in der Nähe des Einleitbauwerkes bei der Bewirtschaftung der anliegenden Felder den kleinen Erdwall entlang des Roßbacher Hauptgrabens beschädigt hätten, so dass auch in der Nähe des Einleitbauwerkes Sandeinträge von den anliegenden Feldern in den Roßbacher Hauptgraben erfolgt sein könnten. Zum einen trägt die Klägerin selbst nicht vor, dass und gegebenenfalls wann und wo entsprechende Beschädigungen des Erdwalls aufgetreten seien. Zum anderen führte die Mitarbeiterin des Beklagten hierzu nachvollziehbar aus, dass ihren Mitarbeitern bei keinem der durchgeführten Vor-Ort-Termine eine entsprechende Beschädigung aufgefallen sei, was aber bei einem Sedimenteintrag über eine solche schadhafte Stelle nahegelegen hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen die Sachverhaltsermittlungspflicht des Beklagten geltend machen. Für die Klägerin war klar erkennbar, dass der Beklagte sie aufgrund der geschilderten Umstände für die Verantwortliche hielt und beabsichtigte, mit den Mitteln des wasserrechtlichen Gefahrenabwehrrechtes gegen sie vorzugehen. In dieser Situation oblag es der Klägerin, die gegen ihre Inanspruchnahme sprechenden, für sie günstigen Tatsachen offenzulegen, statt die Beklagte in ihrem nach Auffassung der Klägerin bestehenden Irrtum zu belassen oder diesen sogar noch zu verstärken. Denn die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 24 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, § 24 Rn. 12f, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Einbringen von Sedimentablagerungen in den Roßbacher Hauptgraben verstößt gegen § 8 Abs. 1 WHG. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Benutzung im Sinne des WHG ist auch das Einleiten von Stoffen in Gewässer, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Zu den Stoffen gehören unter anderem die im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Sedimente. Die festgestellten Sedimente wurden auch in ein Gewässer eingeleitet. Der Roßbacher Hauptgraben ist ein oberirdisches Gewässer, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 WHG nämlich auch das ständig oder zeitweilig in Becken fließende oder stehende Wasser. Die Klägerin ist Benutzerin des Roßbacher Hauptgrabens i.S.d. § 9 WHG. Die Klägerin hat dieses Gewässer iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG benutzt, indem sie mit dem auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser auch sandförmige Sedimente und teilweise feste Stoffe in den Roßbacher Hauptgraben eingeleitet hat. Wer Benutzer ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden. Regelmäßig wird dies aber derjenige sein, der die Sachherrschaft wie auch die rechtliche Verfügungsmacht über die Einwirkung auf das in Anspruch genommene Gewässer besitzt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, a.a.O., Rn. 11 f. zu § 100). Bei einer Einleitung über einen Kanal ist danach Einleiter derjenige, der im maßgeblichen Zeitpunkt die Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der die eingeleiteten Stoffe dem Gewässer zugeführt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2015, 2 L 119/13, juris Rn.10). Wer Inhaber der Sachherrschaft über diese Anlage ist, beurteilt sich wiederum nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne gewichtige Rücksicht auf die privatrechtliche Situation, und zwar regelmäßig danach, wer Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten in das Gewässer ist, sofern eine solche existiert. Denn der Inhaber dieser Erlaubnis hat diese typischerweise beantragt und kennt ihren Inhalt. Vor allem aber muss er deren Vorgaben beim Einleiten von Stoffen in das betroffene Gewässer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG einhalten, ist dafür also verantwortlich und deshalb in der Regel zugleich Inhaber der Sachherrschaft über die Anlage. Allerdings kann sich aus privatrechtlichen Verträgen oder sonstigen Besitz- oder Nutzungsverhältnissen Abweichendes ergeben, insbesondere bei privatrechtlicher Übertragung des vollen, die eigene Sachherrschaft ausschließenden Nutzungsrechts an einen Dritten (SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 5 A 294/09 – Juris Rn. 8 m.w.N.). a) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Klägerin Einleiterin des in der Kanalisation auf dem Betriebsgrundstück am Standort A-Straße in A-Stadt gesammelten Niederschlagswassers in den Roßbacher Hauptgraben. Zum einen ist die Klägerin Inhaberin der vom Landkreis Merseburg-Querfurt erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 2002, mit der die Einleitung unverschmutzten Niederschlagswassers vom Betriebsgelände der ….. unter Beifügung verschiedener Auflagen zugelassen wurde. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die die ….. in den 1990er Jahren übernommen und sich zur Entwässerung der auf dem Betriebsgrundstück gelegenen und der zum Roßbacher Hauptgraben führenden Kanalleitung(en) bedient und insofern daran die tatsächliche Sachherrschaft inne hatte, diese an einen Dritten, namentlich die … GmbH …., vollständig verloren hatte. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Gerichtes im Urteil vom 28. Januar 2019 verwiesen, die sich die Kammer auch für dieses Verfahren zu eigen macht (4 A 31/17 HAL, juris). b) Hinsichtlich des über das streitgegenständliche Einleitbauwerk in den Roßbacher Hauptgraben eingeleiteten Niederschlagswassers liegt dabei schon deshalb ein Einleiten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG vor, weil es gezielt und zweckgerichtet in das Gewässer verbracht wurde. Hiervon ist zwar hinsichtlich der mitgeführten Sedimente unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht auszugehen. Allerdings kann eine Benutzung auch durch Unterlassen vorgenommen werden, wenn das Untätigbleiben nach seiner objektiven Eignung "planvoll" darauf abzielt, iSv. Abs. 1 ein Gewässer in Anspruch zu nehmen oder wenn infolge vorangegangenen Handelns die Fortsetzung einer Inanspruchnahme des Gewässers wasserwirtschaftlich erforderlich bleibt und im einzelnen Fall eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 7 zu § 100 m.w.N.). So liegt es hier. Denn die Klägerin war aus der ihr erteilten, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides noch geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet, die Einleitung von Niederschlagswasser frei von wahrnehmbaren Verunreinigungen, u.a. in Form von Sandablagerungen, vorzunehmen. Sie war danach auch verpflichtet, ein Einbringen von Sedimentablagerungen in den Roßbacher Hauptgraben mit der – zielgerichteten - Abführung des Niederschlagswassers zu unterbinden. Indem die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat sie eine neue bzw. geänderte, erlaubnisbedürftige, Gewässerbenutzung begründet. Diese Unterlassung ist zwar an sich nicht erlaubnisfähig, berechtigt jedoch die zuständige Behörde, hier also den Beklagten, mit den Mitteln der Gewässeraufsicht einzuschreiten (vgl. Czychowski/ Reinhardt, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16. November 1973, IV C 44.69, ZfW 1974, 296 (301)). I.2.2. Der Beklagte hat schließlich auch das ihm danach zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenze des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler in diesem Sinne sind hier nicht ersichtlich. Der Beklagte hat, was sich aus der Begründung der Anordnung ergibt, erkannt, dass der Erlass der Verfügung in seinem Ermessen steht und insbesondere auch geprüft, ob mildere Maßnahmen gegenüber dem angeordneten Verschluss der Einleitstelle in Betracht kommen. Die Klägerin habe jedoch zuletzt im Anhörungstermin am 29. Juni 2016 lediglich erklärt, die Einleitstelle geschlossen zu halten. Im Widerspruchsbescheid wurden diese Erwägungen dahingehend ergänzt, dass im Laufe des Jahres 2016 mehrmals versucht worden sei, in Absprache mit der Klägerin zu klären, woher die Sedimenteinträge sonst stammen könnten. Dabei habe die Klägerin jedoch lediglich auf die Sachverhaltsermittlungspflicht der Behörde verwiesen. a. Da der Tatbestand des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG erfüllt ist, kann als Rechtsfolge grundsätzlich die Klägerin zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes in Anspruch genommen werden. Die Störerauswahl liegt im Ermessen der Behörde. Normative Richtschnur fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens ist auch beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung. Danach kann die Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor dem Handlungsstörer rechtens sein, wenn der Handlungsstörer nicht greifbar oder aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen eine wirksame Gefahrenbeseitigung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die Ordnungsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25. Januar 2010 – 3 L 89/06 –, juris Rn. 15 f.). Als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Einleitung des sedimenthaltigen Niederschlagswassers in den Roßbacher Hauptgraben erfolgte, ist sie nicht nur Zustandsstörerin im Sinne des § 8 SOG LSA, sondern wegen eines Verstoßes gegen ihre Rechtspflicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG durch Unterlassen auch Verhaltensstörerin gemäß § 7 Abs. 1 SOG LSA. Denn die Klägerin ist – wie bereits ausgeführt - Benutzerin des Roßbacher Hauptgrabens hinsichtlich des Einbringens von Sedimenten und Feststoffen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des Beklagten, die Klägerin und nicht etwa an deren Stelle die Betreibergemeinschaft "……" oder die ….. GmbH …. als Störer heranzuziehen. b. Die von dem Beklagten getroffene Anordnung des Verschlusses des Einleitbauwerkes hält sich auch sonst im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Die Anordnung ist geeignet, einen legitimen Zweck, der auf die Nichtbeeinträchtigung des Roßbacher Hauptgrabens gerichtet ist, zu erreichen. Sie ist auch erforderlich, da unter Beachtung der o.g. Ausführungen keine andere gleich effektive Maßnahme zur Verfügung steht. Die getroffene Anordnung stellt im Ergebnis lediglich das dar, was erforderlich ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Denn unter Beachtung der o.g. Ausführungen konnte nur so erreicht werden, dass die durch die Sedimentablagerungen zu befürchtenden Gewässerbeeinträchtigungen beendet wurden. Soweit die Klägerin vorbringt, der angeordnete Verschluss des Einleitbauwerkes stelle einen faktischen Widerruf der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung zur Einleitung von Niederschlagswasser dar, führt das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht die Befugnis zum Einbringen fester Stoffe beinhaltete und zudem der Verschluss des Einleitrohres in den Graben außerdem nur als Lösung für eine befristete Zeit vorgesehen sei bis die Klägerin den Ursprung der – nach den vorstehenden Feststellungen zweifelsfrei vom Grundstück der Klägerin stammenden – Sedimente lokalisiert habe. Es liege im Übrigen im Einflussbereich der Klägerin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen und so den Grund für das Verschließen des Einleitrohres zu beseitigen. Darüber hinaus habe die Geschäftsführerin der Klägerin in einem Termin vor Ort am 29. Juni 2016 erklärt, dass durch den Verschluss der Einleitstelle keine Gefahrenlage auf dem Betriebsgelände der Klägerin entstehe. Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser sei schließlich auch seit dem Verschluss der Einleitstelle im Wege der Ersatzvornahme im August 2016 (22. August 2016) anscheinend anderweitig abgeleitet worden. Im Übrigen sei die wasserrechtliche Erlaubnis zum 19. September 2017 abgelaufen, sodass seitdem ohnehin jede Einleitung von Niederschlagswasser in den Roßbacher Hauptgraben rechtswidrig sei. Eine neue Einleiterlaubnis sei schließlich nicht beantragt worden. Im Klageverfahren hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen insoweit dahingehend ergänzt, dass im Zeitpunkt der Anordnung auch die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Erlaubnis gem. § 18 Abs. 2 WHG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorgelegen hätten, weil mit dem Einbringen von Sedimenten in den Roßbacher Hauptgraben nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die eine Gefährdung des öffentlichen Interesses begründen würden. Denn es habe ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter in Form der Gewährleistung schadloser Abflussverhältnisse an oberirdischen Gewässern iSd. § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG gedroht. Diese Einschätzung des Beklagten ist insoweit zutreffend. Überdies ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18. Mai 2018, die wasserrechtliche Einleiterlaubnis der Klägerin bereits abgelaufen und eine neue Einleiterlaubnis nicht beantragt worden war. Vor dem Hintergrund bedurfte es - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides jedenfalls keines Widerrufes der wasserrechtlichen Erlaubnis mehr. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war eine wasserrechtliche Erlaubnis zwar nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten beantragt, aber noch nicht erteilt worden. Die Ordnungsverfügung ist im Hinblick auf die hierin getroffene Anordnung zum Verschluss des Einleitbauwerkes auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. II. Die Androhung der Ersatzvornahme ist hingegen rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind insoweit die §§ 53 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182, ber. S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl S. 666 – im Folgenden: SOG LSA). Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 SOG LSA anzudrohen sind (§ 54 Abs. 2 SOG LSA), gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). Die der Klägerin mit der angegriffenen Anordnung aufgegebene Handlungspflicht war angesichts des angeordneten Sofortvollzuges zwar sofort vollziehbar. Die Androhung ist auch hinreichend bestimmt und wahrt die Schriftform (§ 59 SOG LSA). Sie bestimmt ferner auch eine Frist (8. August 2016) innerhalb derer die Klägerin die ihr aufgegebenen Handlungspflichten zu erfüllen hatte (§ 59 SOG LSA). Allerdings ist die der Klägerin zur Erfüllung der geforderten Handlung gesetzte Frist - ausgehend von einer Zustellung des angegriffenen Bescheides am 2. August 2016 – nicht angemessen im Sinne des § 59 SOG LSA. Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 -, juris Rn. 21; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 -, juris Rn. 4). Aufgrund einer möglichen Gefährdung der des Wasserhaushaltes durch die festgestellte Einbringung von Sedimenten dürfte hier zwar ein rasches Vorgehen der Behörde sachgerecht sein. Demnach ist gegen eine kurze Fristsetzung grundsätzlich nichts zu erinnern. Die vorliegende Fristsetzung wird den gesetzlichen Anforderungen hingegen nicht gerecht. Unter Zugrundelegung der in der angegriffenen Verfügung vom 28. Juli 2016 in Ziffer 1. des Bescheides bestimmten Frist zum Verschließen des Einleitbauwerkes bis zum 08. August 2016 (einem Montag) und der am 2. August 2016 (einem Dienstag) erfolgten Zustellung des Bescheides blieben der Klägerin de facto 4 Werktage, um die erforderlichen Schritte zur effektiven Umsetzung der ausgesprochenen Anordnung zu treffen. In dieser Zeit dürfte es der Klägerin mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen sein, ein Unternehmen mit dem Verschluss der Einleitstelle zu beauftragen und den Auftrag fristgerecht ausführen zu lassen. Dies wird auch aus den Verwaltungsvorgängen deutlich, die die Zeitspanne erkennen lassen, die der Beklagte zur Beauftragung eines Unternehmens einschließlich der Ausführung des Verschlusses der Einleitstelle benötigte. Mangels wirksamer Fristsetzung ist die Androhung der Ersatzvornahme damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr die Verschließung eines Einleitbauwerkes aufgegeben und für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht wird. Die Klägerin ist Eigentümerin des Betriebsgeländes A-Straße in A-Stadt, . An diesem Standort befindet sich seit den 1970er Jahren eine Schweinezuchtanlage, die der damalige Betreiber am 30. Mai 1991 gegenüber dem Regierungspräsidium Halle gemäß § 67a BImSchG anzeigte. Im Jahr 1994 übernahm die Klägerin, die damals unter der Firma .. GmbH firmierte, die Anlage und erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an den das Betriebsgelände bildenden Grundstücken. Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 erteilte das Regierungspräsidium Halle der "…. .." auf ihren Antrag vom 08. Dezember 1995 eine bis zum 31. Dezember 1999 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser und von in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe vorgereinigtem Abwasser vom Grundstück Flur 8, Flurstück 30/1 der Gemarkung … in den L.. Mit Beschlüssen aus März 2002 änderten die Gesellschafter der Klägerin die Firma von ….. – S. GmbH in A. … sowie den Gegenstand von Produktion und Aufzucht von Sauen, Zuchtläufern, Mastläufern und Mastschweinen in Verwaltung eigener Grundstücke. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 28. Mai 2002. Mit Gesellschaftsvertrag vom 01. Oktober 2001 und Eintragung im Handelsregister am 26. Juni 2002 wurde die …. GmbH …. mit dem Gegenstand Aufzucht und Mästung von Schweinen gegründet. Bereits unter dem 01. Juli 2001 schlossen die "…. .. GmbH" und die ".. GmbH …", jeweils vertreten durch die Geschäftsführer .. … .. und … …, einen Pachtvertrag über im einzelnen benannte Stallanlagen inklusive Betriebsvorrichtungen und dazugehöriger Nebenräume der … … einschließlich dazugehöriger Hof- und Gebäudeflächen. Mitverpachtet wurden zudem Büroräume, Sozialräume, Waage und weitere vorhandene Wirtschaftsgebäude und das Nutzungsrecht für die Ver- und Entsorgungsleitungen. Andere Teile des Standorts A-Straße in G. verpachtete die Klägerin an weitere Gesellschaften. Mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilte der Landkreis Merseburg-Querfurt der "…. GmbH .." eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des nicht schadhaft verunreinigten Niederschlagswassers von 85.000 m² Dachflächen und 11.487 m² Hof- und Wegflächen in den Lunstädter Graben (jetzige Bezeichnung: Roßbacher Hauptgraben). Die Genehmigung war bis zum 19. September 2017 befristet. Diese wasserrechtliche Erlaubnis wurde mit einem an die … … GmbH gerichteten Bescheid des Beklagten vom 04. Februar 2013 dahingehend geändert, dass als Art der Benutzung das diskontinuierliche Einleiten von Niederschlagswasser in den Roßbacher Hauptgraben festgelegt wurde. Die Erlaubnis erstreckt sich danach auf die Einleitung von maximal 80 Liter pro Sekunde bzw. 43.300 m³ pro Hektar Niederschlagswasser aus Teilen der Dachflächen sowie der befestigten Flächen der ….. in G. in den Roßbacher Hauptgraben. Gefordert wurde ferner, dass das Niederschlagswasser vor der Einleitung in das Gewässer zurückzuhalten sei. Dazu wurde die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit separatem Leitungssystem gefordert. Gefordert wurde ferner, dass nur Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, welches den Schutzbedürfnissen des Gewässers gemäß Bewertungsverfahren nach DWA Merkblatt 153 genügt. Das einzuleitende Niederschlagswasser habe frei von mit menschlichen Sinnesorgangen wahrnehmbaren Verunreinigungen, insbesondere, Fetten, Feststoffen, Sanden und Ölen zu sein. Das geforderte Regenrückhaltebecken wurde daraufhin errichtet. Das anfallende Niederschlagswasser vom Betriebsgelände A-Straße in A-Stadt, erfolgt seither durch eine Niederschlagswasserleitung vom Betriebsgelände fort in den Roßbacher Hauptgraben. Am 19. Januar 2015 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass leicht bräunlich getrübtes Wasser aus dem Einleitrohr in den Roßbacher Hauptgraben kam. Im Ergebnis eines Ortstermines erfolgte zunächst am 20. Januar 2015 der Verschluss einer Schiebervorrichtung auf dem Betriebsstandort. Die Untersuchung entnommener Wasserproben ergab, dass es sich bei dem ablaufenden Wasser nicht um unbelastetes Niederschlagswasser handelte. Nach dem Bekanntwerden von Sandablagerungen im Roßbacher Hauptgraben erfolgte am 28. Dezember 2015 eine erneute Inaugenscheinnahme der Einleitstelle in den Roßbacher Hauptgraben durch die Untere Wasserbehörde des Beklagten. Die Untere Wasserbehörde stellte dabei erhebliche Ablagerungen von Sedimenten im Gewässer sowie im Rohrleitungsbereich fest. Hinsichtlich der fotografischen Dokumentation der Sedimentablagerungen wird auf Beiakte B, Blatt 17 verwiesen. Daraufhin wandte sich zunächst die Untere Wasserbehörde des Beklagten am 25. Januar 2016 an die Geschäftsführerin der Klägerin und forderte die Beräumung um den Bereich der Einleitstelle sowie um Prüfung der Lage vor Ort. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 mit, dass eine Beräumung der Sandablagerungen im Bereich der Einleitstelle erfolgen werde. Die Beräumung erfolge unabhängig davon, ob der von dem Beklagten behauptete Zusammenhang zwischen den im Gewässer festgestellten Sedimenten und der Niederschlagswasserableitung tatsächlich bestehe. Sie bekräftigte dies mit Schreiben vom 26. Februar 2016, in dem sie ferner mitteilte, dass die Beräumung des Roßbacher Hauptgrabens am 19. Februar 2016 erfolgt und eine Spülung der Einleitstelle am 19. Februar 2016 vorgenommen worden sei. Unterlagen, die zur Herkunft des im Gewässer sowie im Einleitrohr vorgefundenen Sandes Auskunft geben könnten, lägen nicht vor. Die Untere Wasserbehörde des Beklagten stellte in einem Vor-Ort-Termin am 26. Februar 2016 erneut Sandablagerungen im Einleitbereich des Niederschlagsrohres in den Roßbacher Hauptgraben fest (vgl. Beiakte B, Blatt 29 ff.). Bei weiteren Ortsbegehungen der Unteren Wasserbehörde des Beklagten am 14. März 2016 (Beiakte B, Blatt 44) und am 18. April 2016 (Beiakte B, Blatt 31 ff.) wurden neben Sandablagerungen große Sedimente im Austrittsbereich des Rohres in den Roßbacher Hauptgrabens vorgefunden. In einem gemeinsamen Gespräch der Unteren Wasserbehörde des Beklagten mit der Geschäftsführerin der Klägerin am 30. März 2016 teilte die Geschäftsführerin mit, dass der Zugang vom Regenrückhaltebecken zur Niederschlagsleitung, die später in den Roßbacher Hauptgraben mündet, verschlossen worden sei. Damit dürften ab diesem Zeitpunkt weder Wasser noch Sedimente über das Einleitrohr dem Gewässer zugeführt werden. Nachdem die Untere Wasserbehörde des Beklagten in einer Vor-Ort-Begehung am 27. Mai 2016 erneut grobe Materialien im Auslaufbereich der Einleitstelle in den Roßbacher Hauptgraben vorgefunden hatte (vgl. Beiakte B, Blatt 45) wandte sie sich mit Schreiben vom 14. Juni 2016 erneut an die Klägerin und bat um Auskunft zur Herkunft der im Auslaufbereich abgelagerten Materialien. Eine Äußerung der Klägerin hierzu erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 2. August 2016, verfügte der Beklagte daraufhin, dass die Klägerin das Einleitbauwerk in den Roßbacher Hauptgraben (UHV-Gewässernummer 1/540/5/30/1) auf dem Flurstück 38/2, Flur 4, Gemarkung Roßbach bis spätestens 08. August 2016 durch Einsetzen eines Metallbleches mittels Verschweißen zu verschließen habe(Ziff.1). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 2) und die Ersatzvornahme angedroht, sofern der Festlegung zum Verschluss des Einleitbauwerkes nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachgekommen werde (Ziff.3). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit ca. 800 € angegeben. Zur Begründung verwies er auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 WHG. Danach ordne die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig seien, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen. Eine zum Einschreiten auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG berechtigende Gefahr bestehe bei einem Verstoß gegen eine Norm des geltenden Wasserrechtes. Vorliegend liege eine Verletzung der Regelungsinhalte des § 8 Abs. 1 WHG vor. Danach bedürfe eine Gewässerbenutzung grundsätzlich der Erlaubnis. Das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer stelle nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG eine Gewässerbenutzung dar. Der Klägerin sei mit Bescheid vom 19. September 2002 in der Fassung der Änderung vom 04. Februar 2013 eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betriebsstandort A-Stadt, A-Straße erteilt worden. Diese beschränkte sich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus Teilen der Dachflächen sowie der befestigten Flächen der ….. in Großkayna. Dabei dürfe nur Niederschlagswasser eingeleitet werden, welches den Schutzbedürfnissen des Gewässers gemäß Bewertungsverfahren nach DWA-Merkblatt 153 genüge. Das einzuleitende Niederschlagswasser habe frei von mit menschlichen Sinnesorgangen wahrnehmbaren Verunreinigungen, insbesondere Fetten, Feststoffen, Sanden und Ölen zu sein. In einem Vor-Ort-Termin am 19. Januar 2015 sei bereits die Einleitung von belastetem Wasser in den Roßbacher Hauptgraben festgestellt worden. Durch Mitarbeiter der Umweltüberwachung seien darüber hinaus an besagter Einleitstelle in mehreren Kontrollterminen erhebliche Ablagerungen von Sediment im Gewässerlauf sowie im Rohrleitungsbereich festgestellt worden. Der Beklagte verwies insoweit auf durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen am 28. Dezember 2015, am 26. Februar 2016 sowie am 17. März 2016. Eine Zunahme von Sediment und Ablagerungen im Rohrauslass sowie im Gewässer sei zudem mit Datum vom 27. Mai 2016 festgestellt worden. Hier sei eine stark veränderte Zusammensetzung der abgelagerten Sedimente zu groben Materialien wahrnehmbar gewesen. Die Klägerin habe auf wiederholte Nachfrage keine Angaben zu einer möglichen anderweitigen Herkunft der im Auslaufbereich der besagten Einleitstelle abgelagerten Materialien geben können. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse lägen Tatsachsen vor, die eine konkrete Gefahr insbesondere für Boden und Grundwasser begründen würden. Das schädigende Ereignis – hier die Gewässerbenutzung ohne erforderliche Erlaubnis und daraus resultierende Einwirkungen auf das Fließgewässer Roßbacher Hauptgraben sowie das Grundwasser – hätten bereits begonnen. Ein weiterer Eintrag von Sediment sowie verunreinigtem Wasser in den Roßbacher Hauptgraben sei zu vermeiden. Der angeordnete Verschluss der Einleitstelle sei mithin geeignet, die weitere Verschlechterung des Zustandes der Ressourcen Boden und Gewässer zu verhindern. Die Erforderlichkeit dieser Anordnung liege in der Vielzahl der Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz begründet. Ein milderes Mittel, das angestrebte Ziel zu erreichen, stehe nicht zur Verfügung. Die Klägerin habe zuletzt während des Ortstermins vom 29. Juni 2016 erklärt, die Einleitstelle geschlossen zu halten. Demnach stelle der jetzt gestellte temporäre Verschluss am Rohrauslass einen geringen Eingriff dar, welcher den Verschluss auf dem Betriebsgelände absichere. Die Anordnung sei demnach auch angemessen, da die Einhaltung der geltenden wasserrechtlichen Vorschriften von jedem Anlagenbetreiber und für alle Abwasseranlagen zu fordern sei. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 04. August 2016 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 08. August 2016 im Wesentlichen damit begründete, dass sie für die Abwehr der dargestellten Gefahr nicht verantwortlich, ihrer Heranziehung jedenfalls unverhältnismäßig sei. Die Benutzung des Roßbacher Hauptgrabens und der Rohrleitung im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis beschränke sich auf die Nutzung als Überlauf, da das Niederschlagswasser im Regenrückhaltebecken gesammelt werde. Nur wenn das Niederschlagswasser dort, z. B. bei Starkregenereignissen, nicht mehr aufgenommen werden könne, werde es in den Roßbacher Hauptgraben eingeleitet. Dies zeige, dass die festgestellte Zunahme von Sedimentablagerungen im Rohrauslass und im Gewässer nicht auf ihr Verhalten oder auf einen ihr zuzurechnenden Zustand zurückzuführen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Wasser bei Regen von den anliegenden Feldern über den vorgelagerten Feldweg eingespült werde und von dort aus unkontrolliert in den Graben hineinlaufe. Hierdurch könne es zu Sedimenttransporten und –anreicherungen im Graben kommen. Sie sei für diese natürlichen Prozesse weder verantwortlich, noch könne sie diese Prozesse unterbinden. Demzufolge sei die angeordnete Verschließung des Einleitbauwerkes durch Einsetzen eines Metallblechs auch evident ungeeignet zur Beseitigung der im Bescheid dargestellten Gefahrenlage. Schon aus diesen Gründen könne die Verfügung zu Ziffer I.1 des Bescheides nicht Grundlage einer rechtmäßigen Ersatzvornahme auf ihre Kosten sein. Mit Schreiben vom 06. September 2016 führte sie ergänzend aus, ihr werde mit dem Verschließen des Einleitbauwerks in den Roßbacher Hauptgraben faktisch die eingeräumte Befugnis genommen, von der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Benutzung des Roßbacher Hauptgrabens Gebrauch zu machen. Dieser Gesichtspunkt habe im angegriffenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden, sodass sich diese Entscheidung schon aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft erweise. Die Klägerin übersandte ferner ein Video und führt hierzu aus, aus diesem am 08. und 15. Oktober 2015 gefertigten Aufnahmen ergebe sich, dass die Sedimente aufgrund von Starkregenereignissen von den anliegenden Feldern über den vorgelagerten Feldweg eingespült worden seien und von dort unkontrolliert in den Graben hineingelaufen seien. Der Verschluss der Einleitstelle wurde durch den Beklagten am 22. August 2016 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 100 Abs. 1 WHG lägen vor. Der Landkreis Merseburg-Querfurt habe der …. GmbH .. mit Bescheid vom 19. September 2002 eine bis zum 19. September 2017 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den Lunstedter Graben (heutiger Name: Roßbacher Hauptgraben) erteilt. Es könne dahinstehen, ob die …. GmbH ….. oder die Klägerin Inhaberin der mit Bescheid vom 19. September 2002 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sei. Denn diese Erlaubnis vermittle in keinem Fall eine Erlaubnis zum Einbringen von Sand und Sedimenten in den Roßbacher Hauptgraben. Die Klägerin habe nachweislich seit längerem neben Regenwasser aus ihrer Abwasserbehandlungsanlage auch feste Stoffe wie größere Sedimente in den Roßbacher Hauptgraben eingeleitet. Eine Einleitung von festen Stoffen werde jedoch von der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gestattet. Die rechtwidrige Gewässerbenutzung sei eine Störung der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Die Klägerin sei als Verhaltensstörerin gemäß § 7 Abs. 1 SOG LSA anzusehen. Sie müsse sich als Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke auch etwaige Handlungen Dritter wie ihr eigenes Tun zurechnen lassen. Als Eigentümerin der Grundstücke sei sie für den ordnungsgemäßen Zustand der darauf befindlichen Niederschlagswasserleitungen allein verantwortlich. Zugleich sei sie auch Zustandsstörerin gemäß § 8 SOG LSA. Denn sie sei als Eigentümerin des Grundstückes auch Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft. Als solche habe sie die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Abwasserbeseitigungsanlage. Es liege hier auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die rechtswidrige Benutzung des Gewässers durch das Einleiten von groben Sedimenten abzustellen und damit den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Die angegriffene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die unerlaubte Gewässerbenutzung zu unterbinden. Durch den in der Ordnungsverfügung angeordneten Verschluss der Einleitstelle des Niederschlagswasserkanals könnten weitere Einleitungen fester Stoffe in den Roßbacher Hauptgraben wirksam verhindert werden. Damit sei die unerlaubte Gewässerbenutzung beendet. Sie sei auch erforderlich, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe im Verlaufe des Jahres 2016 mehrmals versucht, in Absprache mit der Klägerin zu klären, woher die Sedimenteinträge stammen könnten. Die Klägerin habe daraufhin lediglich geäußert, dass die Sachverhaltsermittlung der unteren Wasserbehörde des Beklagten obliege und dazu keine Aussagen getroffen werden könnten. Schließlich sei es trotz der von der Klägerin behaupteten Verschließung des Ablaufrohres auf dem in Rede stehenden Betriebsgelände danach erneut zu nachweisbaren Sedimenteinträgen in den Roßbacher Hauptgraben gekommen. Das spreche dafür, dass es zwischen dem Anfang der Niederschlagswasserleitung und dem Auslass am Graben eine Undichtigkeit oder gar einen Defekt in der Leitung gebe. Sollte es einen solchen Defekt im Bodenbereich geben, müsse es angesichts der Größe der Sedimente, die zum Teil aus faustgroßen Steinen bestünden und des langen Zeitraums dieser Einträge, zu Aushöhlungen im Erdboden und letztlich zu sogenannten "Erdfällen" im Bereich der Leitung kommen. Derartiges sei bisher nicht aufgetreten. Deshalb würden die Umstände vielmehr für einen Eintrag der Sedimente über den Einlass in die Leitung sprechen. Die Klägerin dürfe allerdings mit dem Niederschlagswasser keine Sedimente in den Graben einleiten. Sie sei deshalb verpflichtet, gegebenenfalls Vorsorge dafür zu treffen, dass keine anderen Flüssigkeiten und Stoffe als nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser in die Leitung hineingelangen würden. Im Ergebnis sei es also erforderlich, die nicht genehmigte Einleitung von festen Stoffen und von Niederschlagswasser unverzüglich zu unterbinden. Dies werde nur erreicht, wenn man das Einleitrohr zum Graben verschließe. Die Ordnungsverfügung sei auch angemessen. Sie stehe im Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes überwiege den Nachteil der nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Niederschlagswasserleitung in den Roßbacher Hauptgraben. Der Verschluss des Einleitrohres in den Graben sei außerdem nur als Lösung für eine befristete Zeit vorgesehen. Bis zur abschließenden Klärung des Ursprungs der Sedimente sei das Einleitrohr der Klägerin in den Roßbacher Hauptgraben verschlossen zu halten. Die Klägerin habe es bisher unterlassen, den Ursprung der eingeleiteten Sedimente zu lokalisieren, obwohl sie dazu als Eigentümern und Betreiberin der Kanalisation verpflichtet gewesen wäre. Es liege auch weiterhin an ihr, den rechtswidrigen Zustand abzustellen und so den Grund für das Verschließen des Einleitrohres zu beseitigen. Schließlich entstehe nach eigener Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin bei einem Vor-Ort-Termin der unteren Wasserbehörde auf dem Betriebsgelände am 29. Juni 2016 durch den Verschluss der Einleitstelle keine Gefahrenlage auf dem Betriebsgelände. Seit dem Verschluss der Einleitstelle durch einen von der unteren Wasserbehörde beauftragten Dritten im August 2016 sei das anfallende Niederschlagswasser anscheinend anderweitig abgeleitet worden. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. September 2002 sei schließlich zwischenzeitlich zum 19. September 2017 abgelaufen. Seither sei jede Einleitung in den Roßbacher Hauptgraben rechtswidrig. Eine neue Einleiterlaubnis sei seither seitens der Klägerin nicht beantragt worden. Daran erkenne man, dass das anfallende Niederschlagswasser seit dem Verschluss der Einleitstelle anderweitig versickere oder abgeleitet werde und die Klägerin kein Interesse zeige, die momentane Ableitung des Niederschlagswassers legalisieren zu lassen. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Ordnungsverfügung rechtsfehlerfrei. Die genannte Frist zum Verschluss der Einleitstelle in den Roßbacher Hauptgraben sei objektiv ausreichend, um den Verschluss der Einleitstelle selber vorzunehmen oder auch einen Dritten zu beauftragen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die sofortige Vollziehung diene der zeitnahen dauerhaften Verhinderung von weiteren Sedimenteinträgen. Zudem sei auch die Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig erfolgt. Die Ersatzvornahme sei nach § 53 Abs. 1, 55 Abs. 1, 59 Abs. 1 SOG LSA schriftlich angedroht worden, sofern kein selbstständiger Verschluss der Einleitstelle in den Roßbacher Hauptgraben vorgenommen werde. Die Androhung der Ersatzvornahme sei auch nachweisbar zugestellt worden. Die Androhung der Ersatzvornahme sei erforderlich gewesen, da es trotz der Versicherung der Klägerin, dass die Einleitstelle selber verschlossen worden sei, mehrfach nachweislich zu Einträgen von Stoffen und verunreinigtem Wasser über die Einleitstelle gekommen sei. Der Widerspruch der Klägerin habe danach insgesamt keinen Erfolg und sei zurückzuweisen. Die Klägerin hat am 22. Juni 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebene Verpflichtung zur Verschließung des Einleitbauwerks sei rechtswidrig, weil die Sandablagerungen nicht auf die Einleitung von Niederschlagswasser durch sie, die Klägerin, zurückgehen würden, sondern bei Starkregen zusammen mit dem Regenwasser von den anliegenden Feldern in den Roßbacher Hauptgraben eingetragen würden. Der Beklagte habe insoweit nicht die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA erforderliche Sachverhaltsermittlung vorgenommen. Der Beklagte habe zudem, insbesondere weil weder er noch die Widerspruchsbehörde sich hinreichend mit den von ihr eingebrachten Videoaufzeichnungen auseinandergesetzt habe, gegen § 24 Abs. 2 VwVfG verstoßen. Denn er habe nicht alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigt. Der Beklagte habe insbesondere bisher nicht nachgewiesen, dass die Sandablagerungen auf die Einleitung von Niederschlagswasser durch sie, die Klägerin, zurückgehen würden. Ein solcher Nachweis sei auch nicht möglich, da die Sandablagerungen das Ergebnis des beschriebenen natürlichen Prozesses seien. Sowohl in der Ordnungsverfügung als auch im Widerspruchsbescheid würde sich die Begründung für die Ordnungsverfügung in Mutmaßungen und Unterstellungen erschöpfen. Vielfach bleibe es bei offenen Fragestellungen. Mit Blick auf das letzte Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2016 werde schließlich deutlich, dass der Beklagte mehr als einen Monat vor Erlass der Verfügung noch immer keine gesicherten Erkenntnisse darüber gehabt habe, woher die abgelagerten Materialen im Auslaufbereich genau rühren würden. Über dieses Erkenntnisstadium sei der Beklagte bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht hinausgekommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 würden keine Tatsachen vorgetragen, sondern es werde schlichtweg unterstellt, dass sie für diese Sedimentablagerungen verantwortlich sei. Richtig sei indes, dass sie sich ausreichend um die Aufklärung des Sachverhalts und ein Abstellen der von dem Beklagten angeführten Gefahrenlage bemüht habe. So habe sie bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung die Anbindung des Versickerungsbeckens zu der Einleitstelle verschlossen. Zuvor habe sie bereits die Sandablagerungen aus dem Roßbacher Graben entfernt und die Leitung gespült. Sie habe dem Beklagten zudem ein Protokoll übersandt, das dokumentiere, dass sie die Einleitstelle in den Roßbacher Graben regelmäßig kontrolliere. Hiermit habe sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Gleiches gelte für die von ihr vorgelegten Videoaufnahmen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Videos hätte sie nicht als Verursacherin für die Sandablagerungen herangezogen werden können. Zudem werde unter Berücksichtigung der Videos deutlich, dass das Verschließen des Einleitbauwerks durch das Einsetzen des Metallblechs ungeeignet sei zu verhindern, dass Sand in den Roßbacher Hauptgraben eingetragen werde. Stattdessen habe der Beklagte die Ordnungsverfügung auf unklarer bzw. defizitärer Tatsachengrundlage erlassen. Aus dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid sowie aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebe sich danach, dass der Beklagte seiner Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen sei. Selbst wenn man ihr mangelnde Kooperationsbereitschaft unterstellen würde, entbinde dies den Beklagten nicht von der Pflicht zu einer für seine Entscheidung erforderlichen Sachverhaltsermittlung. Der Amtsermittlungsgrundsatz werde durch die Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen nicht durchbrochen. Die unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes stelle einen Verfahrensfehler dar. Dies könne sich insbesondere bei Ermessensentscheidungen auch auf die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ausweiten. Mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung habe der Beklagte auch die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BHG erforderliche Störerauswahl nicht ordnungsgemäß vornehmen können. Sie sei bereits nicht Verhaltensstörer nach § 7 Abs. 1 SOG LSA, weil sie nicht durch ein Verhalten die Ursache für eine Gefahr gesetzt habe. Die gegenteilige Wertung im Widerspruchsbescheid verkenne den Begriff der Verhaltensverantwortlichkeit in Abgrenzung zur Zustandsverantwortlichkeit i.S.v. § 8 SOG LSA. Sie sei indes ebenso wenig Zustandsstörer nach § 8 SOG LSA. Denn sie sei nicht Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über die Felder, von denen die Sedimente in den Roßbacher Hauptgraben eingetragen würden. Im Übrigen sei das Verschließen des Einleitbauwerkes durch das Einsetzen des Metallblechs auch ungeeignet, um zu verhindern, dass sich Sand im Roßbacher Hauptgraben ablagere. Denn die angeordnete und mittlerweile vollzogene Verschließung des Einleitbauwerks sei offensichtlich nicht geeignet, auf die eigentliche Ursache, den Eintrag von Sedimenten in den Graben von den anliegenden Feldern bei Starkregen entgegenzuwirken. Die Maßnahme sei auch im Nachhinein nicht auf ihre Eignung überprüft worden. Das Verschließen des Einleitbauwerks sei auch nicht notwendig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Verschließen des Einleitbauwerks durch das Einsetzen des Metallblechs sei zudem auch deswegen unverhältnismäßig und rechtswidrig, weil damit die wasserrechtliche Erlaubnis, die der …… GmbH …. mit Befristung bis zum 19. September 2017 erteilt worden war, entzogen würde. Dieser Entzug stelle in der Sache einen Widerruf der Erlaubnis dar. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, es sei entgegen den Darstellungen der Klägerin sehr wohl geklärt, auf welche Weise die Sandablagerungen, welche für die Anordnung ursächlich waren, in den Roßbacher Hauptgraben gelangt seien. Der Eintrag von Sedimenten über das Einleitbauwerk sei wiederholt durch seine untere Wasserbehörde festgestellt und durch Fotos vom 20. April 2016, vom 26. April 2016, vom 29. Juni 2016 und auch vom 28. Dezember 2015 belegt worden. Danach seien mehrfach gut sichtbare Schwimmfächer mit direkter Herkunft aus dem Einleitbauwerk in das Gewässer gelangt. Hierbei sei selbiges Material sowohl im Gewässer als auch innerhalb der Rohrleitung festzustellen gewesen. Das deutlich in die Rohrleitung hineinreichende Substrat stelle sich damit ursächlich für die Verunreinigung bzw. den Eintrag von Sedimenten in das Gewässer dar. Aufgrund der Verteilung der Substrate bis in die Rohrleitung sei eine Einbringung durch einen Oberflächenwasserablauf von den Feldern für die Einleitstelle auszuschließen. Die Verteilung eines Wasser-Bodengemisches erfolge mit dem Gefälle in Fließrichtung. Dies würden auch die Verteilungsmuster im Gewässer (Schwimmfächer) zeigen. Ein wie in den Aufnahmen unter Anlage K8 der Klägerin dokumentierter, von den Feldern ausgerichteter Oberflächenwasseraustrag mit Sedimenteintrag sowie -ablagerung in das Gewässer sei für die im Gewässeroberlauf gelegene Einleitstelle nicht bekannt. Im Gegenteil sei der Bereich der Einleitstelle bisher als Erosionsstelle (Erdabtrag infolge von Auswaschungen durch die gezielte Einleitung) bekannt gewesen. Hier seien bisher Vorrichtungen zum Schutz vor Ausspülungen notwendig gewesen. Die im Bereich der Einleitstelle bzw. in der Rohrleitung festgestellten Substrate würden sich hinsichtlich ihrer Beschaffenheit vom Sedimenteintrag im Zuge von Oberflächenwasseraustrag zudem deutlich unterscheiden. In der Rohrleitung seien Sande von Fein- bis Grobanteilen mit deutlichen Kiesfraktionen bis Steine festzustellen. Bodenabträge vom Feld seien hingegen den feinsandigen bis schluffigen Fraktionen mit größeren Pflanzenanteilen zuzuordnen. Speziell die jeweils zur Ablagerung gelangten Substrate seien visuell zu differenzieren. Überdies zeige das als Anlage K8 vorgelegte Video der Klägerin in der Sequenz der Sekunden 20 bis 25 eine visuelle, deutliche Vermischung. Die im eigentlichen Graben ablaufenden Wässer seien visuell unscheinbar, es sei keine Verfärbung erkennbar. Erst mit dem dokumentierten Zulauf der oberflächlich ablaufenden Wässer der Felder und des Weges (deutliche braune Verfärbung durch die verfrachteten Feinbodenanteile) am Brückenstandort ca. 490 m unterhalb der zur Rede stehenden Einleitstelle komme es zum aufgezeichneten Wildabfluss mit Eintritt in ein Oberflächengewässer. Ob das im Roßbacher Hauptgraben ablaufende Wasser (klares Wasser) aus der Einleitstelle der Klägerin entstamme, könne hierbei mangels Aufnahme an diesem Ort nicht geklärt werden. Die Aufnahme belege jedenfalls keinen kausalen Zusammenhang mit den eingebrachten Stoffen im Bereich der Einleitstelle. Es belege jedoch ein Regenereignis, bei welchem eine Wasserführung im Gewässer des ansonsten trockenen Einleitgewässers stattgefunden habe. Ein vergleichsweiser Eintrag von Boden oder Feinsubstraten oberhalb der Brücke, an welchem die Vermischung des Oberflächenwasserabflusses mit dem Gewässer dokumentiert worden sei, sei für den Gewässerabschnitt oberhalb nicht belegt, da der Gewässerabfluss augenscheinlich klar und farblos erscheine. Überdies sei festzuhalten, dass die Sediment- bzw. Substratablagerungen im Bereich der Einleitstelle erst nach dem Bau und der Inbetriebnahme des im Jahr 2015 errichteten Regenrückhaltebeckens aufgetreten seien. Das über die Einleitstelle nicht ausschließlich unverschmutztes Niederschlagswasser ablaufe, sei wiederkehrend belegt. Der Eintrag nährstoffhaltiger Wässer sei für 2015 neben den Sedimentablagerungen mindestens am 19./20. Januar 2015 mittels Beweissicherungsprobe sowie zugehöriger Analyse belegt worden. Er habe die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 um Mitteilung gebeten, ob "Dritte" zur Leitung Zugang hätten. Da durch die Klägerin hiervon kein Gebrauch gemacht worden sei, sei weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sedimente dem Betriebsgelände der Klägerin zuzurechnen seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass eine Ableitung nur in sehr seltenen Fällen erfolge, weil lediglich der Überlauf aus dem Regenrückhaltebecken über das Einleitbauwerk in den Roßbacher Graben eingeleitet werde, sei dem entgegenzuhalten, dass das Regenrückhaltebecken eben nicht über einen bloßen Überlauf verfüge. Nach dem eingereichten Ausführungsplan des Dipl.-Ing. Jörg Hausschild vom 20. Mai 2015 sowie der Erklärung vom 01. Juni 2016 sei das Regenrückhaltebecken vielmehr mit einer Entlastung in der Beckensohle (Sandrigole in der Mulde B/H=50/20 cm) ausgebildet worden. Die Ableitung in der Beckensohle sei durch die vorgeschaltete Sandrigole zur Regenwasserbehandlung mittels Bodenfilter ergänzt worden. Die Abstimmungen zur Ausführung der Rigole in der Beckensohle seien auf "Sandrigole" ergangen. Schließlich habe der Bauplaner in einer ergänzenden Mail vom 26. August 2015 und deren Anlage explizit auf eine zu erwartende Mobilisierung von Sand verwiesen. Es sei ferner eindeutig belegt, dass in der Beckensohle die Ableitung aus dem Regenrückhaltebecken installiert worden sei. Ferner würden die Feststellungen von Substratablagerungen im Bereich der Einleitstelle nicht nur zeitlich mit der Inbetriebnahme des Regenrückhaltebeckens übereinstimmen, sondern auch von den vorgefundenen Kenngrößen der Ablagerungen für eine Sandrigole bzw. den baulichen Maßnahmen am Standort übereinstimmen. Diese würden sich auch von den Ablagerungen der unter Anlage K8 dokumentierten Ereignisse unterscheiden. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen sei darauf hinzuweisen, dass zwischen der im vorliegenden Fall gegenständlichen Einleitstelle der Klägerin und der mittels Videoaufnahmen dargestellten Örtlichkeit ca. 490 m Gewässerlauf liegen würden. Die vorherrschenden Geländestrukturen der angrenzenden Feldflächen seien ihm insbesondere unter Berücksichtigung der Ereignisse in 2010 (Explosion der Biogasanlage) sowie in 2018 (Überlaufen des Lagerbeckens A) durch die großflächige Ausbreitung der Gärreste/Gülle bekannt. Bei Ablauf von Flüssigkeiten über die Feldflächen Richtung Süden und dem Übertritt auf den angrenzenden Feldweg fungiere dieser aufgrund vorherrschenden Gefälles als Transferpfad in westlicher Richtung. Im Bereich der im Video dargestellten Gewässerüberfahrt (Brücke) könne es zum Eintritt in den Gewässerlauf kommen. Die Gewässerüberfahrt unterbreche den Schutzbereich des Gewässerlaufes; einen Übertritt von wild abfließendem Wasser im Bereich der Einleitstelle belege die Videoaufnahme somit nicht. Mithin werde auch ein Eintrag von Sand nicht belegt, da dieser nicht auf den nördlich des Gewässerlaufes des Roßbacher Hauptgrabens angrenzenden Feldflächen anzutreffen sei. Die Klägerin selbst spreche jedenfalls von Sandeintrag. Jedoch seien die dokumentierten Bodenabträge vom Feld den feinsandigen bis schluffigen Fraktionen zuzuordnen. Das an das Einleitbauwerk angeschlossene Regenrückhaltebecken sei mit einer Entlastung in der Beckensohle ausgebildet worden. Die Ableitung in der Beckensohle sei durch die vorgeschaltete Sandrigole zur Regenwasserbehandlung mittels Bodenfilter zu ergänzen gewesen. Ein Sandeintrag im Gewässer Roßbacher Hauptgraben im Bereich der Einleitstelle unterscheide sich in der Zusammensetzung und sei ausschließlich im Zeitraum nach Errichtung sowie im Anschluss des Regenrückhaltebeckens an der Einleitstelle der Klägerin bis zum Verschluss dieser festzustellen gewesen. Ein kausaler Zusammenhang sei vor dem Hintergrund der vorgenannten Tatsachen zu bestätigen. Nach den in der Akte enthaltenen Fotos sei danach eindeutig belegt, dass der Austritt von Sandablagerungen aus dem Abflussrohr des Einleitbauwerkes in den Roßbacher Hauptgraben mit anschließender Einschwemmung im Bereich der Gewässersole stamme. Auch die von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen würden die Einschätzung nicht rechtfertigen, dass es sich bei den Sandablagerungen um einen "natürlichen Prozess" handele. Die damit einhergehende rechtswidrige Benutzung durch das Einleiten von festen Stoffen ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis thematisiere die Klägerin nicht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Rechtsverstoß auch der Klägerin zugeordnet werden könne. Die angeordnete Maßnahme sei auch geeignet und damit auch verhältnismäßig. Die Maßnahme sei im Nachhinein mehrfach auf deren Eignung überprüft worden. Zum Nachweis überreicht der Beklagte Fotos vom 22. August 2016, vom 14. August 2017, vom 09. Februar 2018 sowie vom 20. September 2018. Soweit die Klägerin schließlich vortrage, dass mit der verfügten Maßnahme des Verschließens des Einleitbauwerkes die bis zum 19. September 2017 befristete wasserrechtliche Erlaubnis quasi widerrufen worden sei, treffe dies zu. Dieser Widerruf sei jedoch letztendlich rechtmäßig erfolgt. Als möglicher Grund komme gemäß § 18 Abs. 2 WHG hier der in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG genannte Grund der nachträglich eintretenden Tatsachen (Einleiten von Sedimenten neben der erlaubten Einleitung von Niederschlagswasser) bei gleichzeitiger Gefährdung des öffentlichen Interesses in Betracht. Dies setze voraus, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Hierzu würden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG auch die Gewährleistung schadloser Abflussverhältnisse an oberirdischen Gewässern zählen. Wenn es insoweit eine gesetzliche Rechtfertigung für den Quasi-Widerruf gäbe, deren Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, so könne damit auch keine Unverhältnismäßigkeit der ordnungsbehördlichen Verfügung begründet werden. Im Ergebnis sei die Klage danach als unbegründet abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.