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Urteil

4 A 13/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung 2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn der Pflichtige alles ihm tatsächlich Zumutbare unternommen hat, um der mit der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung nachzukommen, ihm dies jedoch angesichts der zu kurz gesetzten Frist nicht möglich war. 3. Zur Bedeutung der in den DWA-Arbeitsblättern enthaltenen Vorgaben für die Bewertung einer sachverständigen Stellungnahme.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 gebotene Handlung ausgeführt hat und somit die Beitreibung des unter Ziffer 1.1. des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro zu unterbleiben hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung 2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann unverhältnismäßig sein, wenn der Pflichtige alles ihm tatsächlich Zumutbare unternommen hat, um der mit der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung nachzukommen, ihm dies jedoch angesichts der zu kurz gesetzten Frist nicht möglich war. 3. Zur Bedeutung der in den DWA-Arbeitsblättern enthaltenen Vorgaben für die Bewertung einer sachverständigen Stellungnahme. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 gebotene Handlung ausgeführt hat und somit die Beitreibung des unter Ziffer 1.1. des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro zu unterbleiben hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber nicht begründet (I.). Hinsichtlich des Hilfsantrages ist sie zulässig und begründet (II.). I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da die Klägerin gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und das Landesverwaltungsamt diesen Widerspruch ohne zureichenden Grund bis zur Klageerhebung am 14. April 2018 – und auch in der Folge – nicht beschieden hat. Die Klage ist jedoch insoweit nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen sind die §§ 53 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182, ber. S. 380) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVBl S. 666 – im Folgenden: SOG LSA). Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der sicherheitsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 S. 1 SOG LSA anzudrohen sind (§ 54 Abs. 2 SOG LSA), gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). 1.1. Der angegriffene Bescheid vom 07. August 2015 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Bescheid durch den Beklagten als zuständige Behörde erlassen worden. Zwar liegen - unstreitig - nur die Becken A und G im Kreisgebiet des Beklagten, die Becken B, C, D, E und F hingegen auf dem Gebiet des benachbarten Burgenlandkreises. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ort liegt. Sind mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Die Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auch dann, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 VwVfG findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA allerdings keine Anwendung, wenn Rechtsvorschriften des Landes entgegenstehende Zuständigkeitsbestimmungen enthalten. Solche abweichenden Regelungen enthält für die hier gegebene Fallkonstellation § 12 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA 2011, 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) (WG LSA). Danach bestimmt, wenn in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig sind oder es zweckmäßig ist, eine Angelegenheit in benachbarten Landkreisen einheitlich zu regeln, die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Landkreisen ungewiss ist. Die gemeinsame nächsthöhere Behörde kann sich auch selbst für zuständig erklären. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hier vorgenommen. In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 11. November 2014 (VV, Bl. 966) erklärte die obere Wasserbehörde, dass sie die untere Wasserbehörde des Antragsgegners zur zuständigen Behörde für die Durchführung aller wasserrechtlichen Befugnisse bestimme. Im Betreff dieses Schreibens ist zwar nur die "Biogasanlage ..... GmbH ....." aufgeführt, und die Becken gehören nach den Angaben der Klägerin nicht zur Biogasanlage, sondern zur Sauenzuchtanlage. Aus der Begründung des Schreibens ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landesverwaltungsamt für das gesamte Betriebsgelände (Sauenzuchtanlage und Biogasanlage) und damit auch für das Gelände, auf dem sich die Gärrestebecken befinden, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit des Beklagten herbeiführen wollte. Darin wird ausgeführt, die -GmbH betreibe an "diesem" Standort zwei Anlagen mit gemeinsamem Betriebsgelände und gemeinsamer Geschäftsführung. Die Sauenzuchtanlage der ...... GmbH befinde sich im Territorium des Beklagten, die Biogasanlage teilweise im Territorium des Burgenlandkreises. Die Anlagen seien territorial nicht eindeutig voneinander zu trennen, außerdem sei nicht nachvollziehbar, wo auf dem Betriebsgelände die Kreisgrenze verlaufe. Bei Kontrollen oder bei der Anforderung von Nachweisen komme es immer wieder zu Unstimmigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Das Landesverwaltungsamt hatte als Überwachungsbehörde Kenntnis davon, dass sich im Bereich der beiden Anlagen, die in Rede stehen, sieben Gärreste- bzw. Güllebecken befinden. Dies ergibt sich etwa aus dem Überwachungsbericht des Landesverwaltungsamtes vom 11. Juni 2014 über die von der GmbH betriebenen Schweinemast- und Zuchtanlage (VV, Bl. 199 f.), in der auch Bauschäden an einem Güllebecken und am Gülleabfüllplatz festgestellt wurden und die Einhaltung eines Freibords an den Güllebecken eingefordert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht vorstellbar, dass das Landesverwaltungsamt die Grundflächen, auf denen sich die Becken befinden, von der Regelung der einheitlichen örtlichen Zuständigkeit ausnehmen wollte (vgl. hierzu auch OVG LSA, Beschluss vom 03. Mai 2016, 2 M 6/16, juris, Rn 23 ff.). I.2. Der angegriffene Bescheid hält auch einer materiell-rechtlichen Prüfung stand. I.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die unter Ziff. 1.1 und I.2 des Bescheides vom 7. August 2015 erfolgte Festsetzung der Zwangsgelder und die Androhung weiterer Zwangsgelder liegen vor. a. Zum einen liegt mit dem Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 ein wirksamer und vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. aa) Die bestandskräftige Anordnung in Ziffer I.4 des Bescheids des Beklagten vom 25. Februar 2015, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, die Becken A bis G bis zum 31. Juli 2015 zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand zu sanieren sowie deren Dichtheit nachzuweisen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA Anwendung findet, ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Diese Regelung erfasst nur die objektive Unmöglichkeit der Ausführung des Gebots. Dagegen ist sie im Falle des subjektiven Unvermögens des Adressaten aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen ebenso wenig einschlägig wie in dem Fall, dass die Ausführung des Verwaltungsakts mit einem ganz unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rn. 40, § 44 R. 144 ff.). Die Durchführung der angeordneten Sanierung der Becken und die Erbringung des Nachweises ihrer Dichtheit waren aber objektiv innerhalb der mit dem Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 eingeräumten Frist möglich. Der Einwand der Klägerin, es sei weder ihr noch dem Beklagten gelungen, vor Beginn der "Düngeperiode" im Juli/August 2015 Abnehmer für die in den vollständig gefüllten Becken befindlichen Gärreste zu finden, weshalb die Sanierung der Becken und die Erbringung eines Dichtheitsnachweises nicht bis Ende Juli 2015 habe abgeschlossen werden können, betrifft nicht die objektive Möglichkeit der Durchführung der Maßnahmen innerhalb der Frist, sondern lediglich die subjektive Ausführbarkeit durch die Klägerin. Es ist objektiv nämlich möglich gewesen, den Inhalt der Becken bereits im Frühjahr auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen. Dass die Klägerin selbst nicht über entsprechende Flächen verfügt bzw. Inhaber derartiger Flächen sich nicht bereit erklärt haben, bereits zu diesem Zeitpunkt der Klägerin die Gärreste abzunehmen, stellt nicht die objektive Durchführbarkeit der Ausbringung der Gärreste auf landwirtschaftliche Flächen bereits im Frühjahr in Frage. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Festsetzung des Zwangsgelds auch nicht entgegen, dass dieses im Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 nicht in hinreichend bestimmter Weise angedroht worden war. Zwar erfordert eine rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung, dass das Zwangsgeld zuvor in bestimmter Höhe angedroht wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SOG LSA). Das dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Dem hat der Beklagte jedoch hinreichend Rechnung getragen. So hat er unter Ziffer 1.12. des Bescheids vom 25. Februar 2015 bestimmt, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für den Fall angedroht werde, dass die Klägerin den Festlegungen zu Ziffer 4 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht nachkomme. Damit hat er eindeutig bestimmt, dass das Zwangsgeld festgesetzt werde, wenn die Becken A bis G nicht bis zum 31. Juli 2015 in der geforderten Form saniert werden und deren Dichtheit nachgewiesen wird. Anders als die Klägerin meint, bleibt nicht unklar, ob die Zwangsgeldandrohung nur für den Fall erfolgt, dass die Becken nicht fristgerecht saniert werden oder ob das Zwangsgeld auch für den Fall angedroht werde, dass der Nachweis der Dichtheit nicht fristgerecht erbracht werde. Vielmehr hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass er sowohl die Sanierung aller Becken als auch den Nachweis der Dichtheit bis zum 31. Juli 2015 fordere und ein Zwangsgeld für den Fall androhe, dass dem nicht vollständig Folge geleistet werde. Dies entspricht auch dem erkennbaren Zweck der angeordneten Maßnahmen. Denn die baulichen Maßnahmen zur Sanierung der Becken A bis G und der Dichtheitsnachweis stellen keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten dar, sondern sind kumulativ erforderlich, um zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Becken austreten. Der Bescheid vom 25. Februar 2015 lässt ferner mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das in Ziffer 1.3 genannte Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 € für den Fall angedroht wird, dass die Klägerin bis zum 31. Juli 2015 nicht sämtliche in Ziffer I.5 geforderten Maßnahmen durchgeführt hat. Auch der erkennbare Zweck der Anordnung zur Sanierung bzw. Neuherstellung der Abfüllplätze, mit der der Beklagte nach der Begründung des Bescheides sicherstellen wollte, dass bei der Abfüllung der Gärreste oder Gülle keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen, rechtfertigt diese Auslegung. Erst mit der Bestätigung eines Bausachverständigen, dass die baulichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, hat der Beklagte die Gewähr dafür, dass das Ziel der Anordnung erreicht ist. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die baulichen Maßnahmen und die Bestätigung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch einen Sachverständigen keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Aufbau des Bescheids des Beklagten vom 25. Februar 2015. Die darin verfügten Handlungsgebote hat der Beklagte nämlich jeweils gesonderten Ziffern zugeordnet und die Zwangsgeldandrohungen jeweils auf die einzelnen Ziffern bezogen. Die Zwangsgeldandrohungen sind daher erkennbar für die jeweils unter einer Ziffer getroffenen Handlungsverpflichtungen erfolgt und sollen ersichtlich eine Festsetzung des jeweils angedrohten Zwangsgelds vorbereiten, wenn nicht sämtlichen unter der jeweiligen Ziffer angeordneten Gebote fristgerecht und ordnungsgemäß nachgekommen wird (so bereits VG Halle, Beschluss vom 23. Dezember 2015, 4 B 272/15 HAL, juris; OVG LSA, Beschluss vom 03. Mai 2016, 2 M 6/16, juris Rn. 14 f.). b. Dem entsprechend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes von 6.750,00 € in Ziffer I.4 des Bescheides vom 07. August 2015 für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer I.5 der Verfügung vom 25.02.2015 zur Herstellung der Abfüllplätze bis zum 31. Oktober 2015 hinreichend bestimmt. Es bestehen ferner keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer I.3 der Verfügung vom 07. August 2015, soweit es die Verpflichtung der Klägerin betrifft, die Becken A bis G zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Auch insoweit hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht beiden Pflichten nachgekommen ist. Auch insoweit gilt, dass die baulichen Maßnahmen und der Dichtheitsnachweis keine unabhängig voneinander zur erfüllenden Handlungspflichten darstellen, sondern kumulativ erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Becken austreten. Die Zwangsgeldandrohung ist auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil der Beklagte die Verwirkung des Zwangsgeldes zusätzlich davon abhängig gemacht hat, dass die Klägerin nicht bis zum 21. August 2015 nachweist, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in Auftrag gegeben wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte damit auch nicht die Grundverfügung geändert und eine weitere selbständige Handlungspflicht hinzugefügt. Es ist dadurch nicht unklar geworden, ob nunmehr auch der bloße Nachweis über die Beauftragung der in der ursprünglichen Fassung angeordneten Maßnahmen für deren Erfüllung genügt oder nicht. Die vom Beklagten hinzugefügte Voraussetzung für die Verwirkung des Zwangsgeldes ändert nichts an ihrer durch die Verfügung vom 25. Februar 2015 begründeten Verpflichtung, bis zum 31. Juli 2015 die Becken zu sanieren und einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Es wird vielmehr lediglich eine Regelung in Bezug auf die Verwirkung eines weiteren Zwangsgeldes getroffen. I.2.2. Der Beklagte hat auch das ihm im Rahmen der Festsetzung des Zwangsgelds (hierzu unter a) wie auch bei der Androhung weiterer Zwangsgelder (hierzu unter b) zustehende Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). a) Die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde (§ 53 Abs. 1 SOG LSA). In dem hier angegriffenen Bescheid vom 7. August 2015 werden zwar im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung keine erneuten Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Angemessenheit des Zwangsgeldes angestellt. Dies ist indes auch rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes stellt die sich bei einem Verstoß hiergegen anschließende Zwangsgeldfestsetzung eine intendierte Ermessensentscheidung dar (OVG LSA, Beschluss vom 08. Februar 2006 - 2 M 211/05 -, juris). Dabei ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Androhung des Zwangsmittels. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensabschnitte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – konsequent zu Ende geführt wird. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung wie auch der Androhung bleibt bei der Zwangsgeldfestsetzung dabei regelmäßig außer Betracht, soweit die Grundverfügung vollstreckbar ist und die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09. Februar 2010, 3 A 47/08, juris Rn. 4). So liegt es auch hier. Die in Ziffer 1.1 erfolgte Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 25.000,00 € stellt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - insbesondere nicht als unverhältnismäßig und deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil es ihr mit angemessenem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der bis zum 31. Juli 2015 gesetzten Frist die Becken A bis G in der geforderten Weise zu sanieren und deren Dichtheit nachzuweisen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Fristsetzung mit der für sofort vollziehbar erklärten und mittlerweile bestandskräftigen Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 25. Februar 2015 erfolgt ist. Nach §§ 53 Abs. 1, 54 SOG LSA kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt unter anderem mit Zwangsgeld durchgesetzt werden, wobei das Zwangsgeld nach § 59 Abs. 1 SOG LSA in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Dabei ist mit der Androhung eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Wird die Verpflichtung bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht erfüllt, ist die Festsetzung des Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe die regelmäßige Folge. Die im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung anzustellenden Ermessenserwägungen - auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des festzusetzenden Zwangsgeldes - können sich danach nur auf nach Androhung des Zwangsgeldes eingetretene oder bekannt gewordene Umstände beziehen, die gegebenenfalls einen (teilweisen) Verzicht auf die Zwangsgeldfestsetzung nahelegen können. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung können hingegen keine Erwägungen eingebracht werden, die bereits bei der Androhung des Zwangsgeldes hätten beachtet werden können oder müssen. Denn dies würde die Bestandskraft der erfolgten Androhung ad absurdum führen. In Anwendung dieser Grundsätze könnte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Frist zur Sanierung und Dichtheitsprüfung der Gülle- und Gärrestebecken in der bestandskräftigen Ausgangsverfügung vom 25. Februar 2015 sei zu kurz bemessen gewesen, im Hinblick auf die mit der angegriffenen Verfügung erfolgten Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nur dann durchdringen, wenn sie geltend machen könnte, tatsächlich alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um der in der Verfügung vom 25. Februar 2015 getroffenen Anordnung zur Sanierung und Dichtheitsprüfung der Güllebehälter nachzukommen, was ihr jedoch angesichts einer zu kurz gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei. Denn dies würde Gesichtspunkte betreffen, die erst nach der Anhörung eingetreten bzw. erkennbar geworden sind und insoweit auch trotz bestandskräftiger Zwangsgeldandrohung Berücksichtigung zu finden hätten. In diesem Fall wäre die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig. Das Zwangsgeld verfolgt eine Beugefunktion. Es ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu - wenngleich vergeblich - alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 2017, 14 B 397/17, juris Rn. 9 f.). Dass die Klägerin insoweit alles ihr Zumutbare zur Erfüllung der Verpflichtung getan hätte, kann im vorliegenden Verfahren indes nicht festgestellt werden. So hat die Klägerin - wie aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich - erst mehrere Monate nach Erlass der Grundverfügung vom 25. Februar 2015, nämlich Ende Mai 2015, überhaupt erst mit der Umsetzung der in dieser Verfügung auferlegten Verpflichtung zur Beckensanierung begonnen. Erst in diesem Zusammenhang erwähnte sie auch erstmals, dass die Sanierung wohl nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen könne, weil nach den ihr damals bekannten Umständen eine Sanierung der Beckenoberkanten eine vollständige Entleerung der Becken erforderlich machen würde. Eine ihr daraufhin durch den Beklagten eingeräumte Frist zur Einreichung eines Sanierungskonzeptes und einer in dem Zusammenhang zu beantragenden Fristverlängerung zur Umsetzung der geforderten Sanierung und Dichtheitsprüfung ließ die Klägerin hingegen ergebnislos verstreichen. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass letztlich die Sanierung der Gülle- bzw. Gärrestebehälter von außen bei teilweise entleerten Behältern erfolgte, ein vollständiges Entleeren der Behälter also letztendlich nicht erforderlich war. Soweit die Klägerin hierzu vorbringt, die Möglichkeit der Sanierung der Güllebehälter von außen sei für sie nicht von vornherein absehbar gewesen, sondern habe sich erst im Rahmen der Sanierung - und nach Ablauf der hierzu gesetzten Frist - herausgestellt, so hätte diese Feststellung schließlich bei rechtzeitiger Beauftragung der Beckensanierung ohne weiteres auch vor Ablauf der gesetzten Frist feststellen lassen. Dies muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen. Denn auch insoweit handelt es sich um nach Erlass der Zwangsgeldandrohung eingetretene Umstände, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Zwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte, die gegen eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung in Ziff. 1.2 des angegriffenen Bescheides sprechen würden, sind schließlich nicht ersichtlich. b) Auch hinsichtlich der unter Ziffer 1.3. und I.4.erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, für jeden Verstoß gegen die unter 1.4. und 1.5 des Bescheides vom 25. Februar 2015 getroffenen Anordnungen ein jeweils einheitliches Zwangsgeld anzudrohen. Nach §§ 59 Abs. 5, 56 Abs. 1 SOG LSA ist ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen, wobei dieses mindestens fünf und höchstens 500.000,00 € betragen kann. Vorliegend hat der Beklagte innerhalb dieses Rahmens für die Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € und für die Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer I.5 des Bescheides vom 25. Februar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.750,00 € angedroht und damit zum Ausdruck gebracht, hierdurch den aus seiner Sicht vorerst notwendigen Druck bewirken zu können, um die mit der Ordnungsverfügung geforderten Maßnahmen zu erzwingen, wobei er von einer für die Klägerin tragbaren Höhe ausgeht. Dieses Vorgehen entspricht dem Zweck der Zwangsmittel – insbesondere des Zwangsgelds – als Beugemittel (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 9 VwVG RdNr. 15 ff.). Die Zwangsmittel dienen dem Zweck, den Verantwortlichen zu veranlassen, seine Pflicht zu erfüllen. Da die Klägerin den getroffenen Anordnungen im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides trotz bereits im Jahr 2014 hierzu getroffener Absprachen und auch auf die mit der Verfügung vom 25. Februar 2015 getroffenen Anordnungen nicht in vollem Umfang nachgekommen war, bestehen gegen die Angemessenheit der Androhung eines Zwangsgeldes von 40.000,00 € im Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 und unter Berücksichtigung der ausweislich der Erwägungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid zu erwartenden Sanierungskosten keine Bedenken. Gleiches gilt für die Androhung eines Zwangsgeldes im Falle der Nichtbefolgung der unter Ziffer I.5 getroffenen Anordnung. Eine differenzierte Androhung von Zwangsgeld in unterschiedlicher Höhe nach dem Maß der Unvollständigkeit der Nichtbefolgung der im Grundverwaltungsakt getroffenen Anordnungen ist demgegenüber nicht erforderlich. Auch die unter Ziff. I.3 erfolgte Fristsetzung zur Sanierung der Gülle- und Gärrestebecken und zur Erbringung des Dichtheitsnachweises bis 31. Oktober 2015 erscheint angemessen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich hierbei bereits um die zweite Fristsetzung zur Erfüllung der in Ziff. 1.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 angeordneten Beckensanierung und Dichtheitsprüfung handelte. Sofern die Klägerin einwendet, bis zum 31. Oktober 2015 sei es ihr zwar möglich gewesen, die Becken zu sanieren, nicht jedoch die Dichtheitsprüfung durchzuführen, führt dies schon deshalb nicht zur Unangemessenheit der gesetzten Frist, weil der Klägerin alternativ die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 21. August 2015 den Nachweis der Beauftragung der geforderten Maßnahmen zu erbringen. Ihr stand damit für den Fall, dass eine Dichtheitsprüfung nicht bis zum 31. Oktober 2015 hätte erfolgen können, die Möglichkeit offen, eine Zwangsgeldfestsetzung durch den rechtzeitigen Nachweis einer Beauftragung der Dichtigkeitsprüfung abzuwenden. Dass ihr dies nicht bis zum 21. August 2015 möglich gewesen wäre, macht die Klägerin schließlich nicht geltend. II. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung infolge Befolgung der mit dem Grundverwaltungsakt vom 25. Februar 2015 in Ziff. I.4 auferlegten Handlungspflichten entfallen seien, ist sie als Feststellungsklage statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte wolle ein festgesetztes Zwangsgeld aus dem angegriffenen Verwaltungsakt beitreiben, obwohl die Voraussetzungen hierfür entfallen seien. An dieser Feststellung hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse. Die Klage ist insoweit auch begründet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 56 Abs. 3 S. 2 SOG LSA. Danach unterbleibt die Beitreibung, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Die Zwangsgeldbeitreibung hat danach zu unterbleiben, wenn der mit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung verfolgte Zweck erreicht ist, und zwar auch dann, wenn die gebotene Handlung nicht innerhalb der mit der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist durchgeführt wurde. Dies folgt zwingend aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel im Gegensatz zur Strafmaßnahme. Das Zwangsgeld hat seine Beugefunktion erfüllt, sobald das Gebot bzw. Verbot durchgesetzt ist. Eine weitere Beitreibung des Zwangsgeldes nach Zweckerreichung erfüllt damit nicht den legitimen Zweck der Willensbeugung und ist damit grundsätzlich unverhältnismäßig. Der Vollstreckungsschuldner würde durch die Beitreibung des Zwangsgeldes der Sache nach dafür bestraft, dass er der Grundverfügung nicht rechtzeitig Folge geleistet hat. Die reine Sanktionierung des Ordnungspflichtigen kann hingegen kein legitimer Zweck für die Beitreibung eines Zwangsgeldes sein (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2015 - 5K4117/14 – juris; OVG Nds., Beschluss vom 23. April 2009, - 11 ME 478/08 -, juris; a.A. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2152/10 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N; Beschluss vom 17. Mai 2017, - 4 A 2359/15 -, juris; in diesem Sinne auch OVG LSA, Urteil vom 13. März 1998 -2 Al 60/95 -, juris). Da bereits ein legitimer Beugezweck der Beitreibung des Zwangsgeldes in der obigen Konstellation zu verneinen ist, kann die Beitreibung von Zwangsgeld auch nicht im Übrigen verhältnismäßig sein. Die Geeignetheit ist auf einen legitimen Zweck bezogen. Fehlt dieser, kann die Beitreibung nicht legitim sein. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Zwangsgeldbeitreibung. Hiervon ausgehend hat eine Beitreibung des mit Bescheid vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes i.H.v. 25.000 € zu unterbleiben. Die Klägerin hat die in der Grundverfügung vom 25. Februar 2015 unter Ziff. I.4 geforderte Sanierung der Becken A bis G zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand vorgenommen und deren Dichtheit nachgewiesen. Zur Sanierung der Becken A bis F führte der VAwS-Sachverständige Herr v. B. in einer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 aus, "dass die geplante und bereits im Bau befindliche Aufkantung der Güllebecken für den vorliegenden Fall geeignet ist. Detailprüfungen bleiben der Sachverständigenprüfung nach Projektabschluss vorbehalten." In weiteren Stellungnahmen vom 29. Januar 2016 und vom 12. Juli 2016 zum Erfolg der Sanierung der Oberkanten der Güllelagerbehälter B, C und D bzw. B, C, D, A und F in Bezug auf die Dichtheit Alt-zu Neubeton bestätigt der Sachverständige, dass die Güte des eingesetzten Betons laut Lieferschein den für Gülleanlagen angegebenen Anforderungen aus der DIN 11622-2 Teil 2 i.V.m. DIN 1045-1, DIN 1045-3 und DIN 1045-4 entspricht. Das Becken G wurde in der gleichen Weise saniert. Soweit der Beklagte nunmehr einwendet, dass eine Sanierung nicht erfolgt sei, weil die Klägerin alle Beckenränder um ca. 50 cm erhöht und damit nicht "saniert", sondern das Beckenvolumen jeweils erhöht habe, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass die in Ziff 1.4 der mit Verfügung vom 25. Februar 2015 aufgegebene Verpflichtung, die Becken A bis G zur Herstellung einer niveaugleichen, durchgängigen Außenwand zu sanieren, nicht befolgt worden ist. Dass eine niveaugleiche, durchgängige Beckenaußenwand hergestellt wurde, steht letztendlich auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insbesondere stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen geeignet waren, die in der Verfügung vom 25. Februar 2015 geforderte niveaugleiche, durchgängige Beckenaußenwand herzustellen. Die im Zuge der Sanierung der Beckenaußenwände vorgenommene Erhöhung der Beckenränder um 50 cm ist schließlich auch von der Klägerin beim Landesverwaltungsamt im Januar 2016 angezeigt worden durch Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG und wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 2. Februar 2016 bestätigt. Die Baugenehmigung für die Erhöhung der Becken um 50 cm wurde mit Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 erteilt. Auch der Dichtheitsnachweis ist als erbracht anzusehen. Dies folgt zwar nicht bereits aus den durch die Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Sachverständigen v. B. und des Dipl. Ing (FH) H. aus den Jahren 2015/2016. Denn nachdem Dipl.Ing H. am 18. März 2019 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, dass die in seinem Namen eingereichten Unterlagen zur Dichtheitsprüfung der Becken A, E, F und G nicht von ihm gefertigt worden seien, ist die in diesem Zusammenhang vorgelegte Dichtheitsprüfung nicht als geeignet anzusehen, den in der Verfügung vom 25. Februar 2015 geforderten Dichtheitsnachweis vollständig zu erbringen. Auch die vom Sachverständigen v. B. gefertigten Stellungnahmen zur Dichtheit der Gülle- und Gärrestebecken im Bereich der vorgenommenen Aufkantung vermögen die Dichtheit der in Streit stehenden Behälter danach nicht in einer Weise zu belegen, die den in der Verfügung vom 25. Februar 2015 gesetzten Anforderungen zu entsprechen vermag, zumal sich der Sachverständige in seinen Stellungnahmen auch auf die Ausführungen des Dipl. Ing. H. bezieht. Das Gericht gelangt jedoch unter Berücksichtigung der am 23. Juni und am 01. August 2019 vorgelegten Prüfberichte des VAwS-Sachverständigen Dip. Ing (FH) W. C. und der hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des als sachverständigen Zeugen vernommenen W. C. zu der Überzeugung, dass der Dichtheitsnachweis als erbracht anzusehen ist. Da in der Verfügung vom 25. Februar 2015 keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise der Erbringung des Dichtheitsnachweises aufgestellt wurden, ist insoweit auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abzustellen. Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408 - WHG). Bei den Gülle- und Gärrestebehältern der Klägerin handelt es sich um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 WHG. Diese Anlagen dürfen nach § 62 Abs. 2 WHG nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Der Begriff "allgemein anerkannte Regeln der Technik" umfasst die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden - gegebenenfalls auch ungeschriebenen - technischen Regeln und Betriebsweisen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten für richtig gehalten und regelmäßig angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, - 4 B 175/96 -, UPR 1997 101, 102; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage. § 62 Rn. 28). Von allgemeiner und besonderer Bedeutung sind insoweit vor allem die technischen Regeln, die von speziell legitimierten Verbänden, Vereinigungen und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind. Von Interesse ist dabei im vorliegenden Fall insbesondere das technische Regelwerk für wassergefährdende Stoffe (TRwS), das von der D. e.V. (D.) im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft W. (W.) unter Beteiligung von Fachleuten aus Verwaltung, Industrie, des Umweltbundesamtes, des Deutschen Instituts für Bautechnik und von Sachverständigen erstellt und fortgeschrieben wird. Diese Richtlinien weisen keine Rechtsnormqualität auf. Sie stellen lediglich technische Regeln dar, die jedoch kraft eines qualifizierten Erfahrungsschatzes als "antizipierte Sachverständigengutachten" bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zugrunde gelegt werden können (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1989 – 10 C 42/88.OVG –, NVwZ-RR 1990, 126 m.w.N.). Zu beachten ist insoweit insbesondere das auch vom Sachverständigen C. seiner Dichtheitsprüfung zugrundegelegte Arbeitsblatt D.-A 792 über technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS), Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) vom August 2018. Offenbleiben kann insoweit, ob die hierin beschriebenen Anforderungen an Dichtheitsprüfungen direkt Anwendung finden oder ob für die Gülle- und Gärrestebecken der Klägerin im Hinblick auf die hierin neben Gülle gelagerten Gärreste in erster Linie auf das Arbeitsblatt D.-A 793-1 über technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Biogasanlagen – Teil 1: Errichtung und Betrieb mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft Anwendung zu finden hat. Denn in Ziff. 12.3.2 ist für die Dichtheitsprüfung unter Ziff. 3 vorgesehen, dass alternativ zu den dort vorgesehenen Prüfmethoden eine Füllstandsprüfung in Anlehnung an TRwS 792: 10.3.2.1 erfolgen kann. Unter 10.3.2.1.1 heißt es zu Dichtheitsprüfungen von Anlagen ohne Leckageerkennung: "Durch einen Sachverständigen ist eine Füllstandsmessung mit Medium entsprechend 9.2.4.1 Teil B beim höchsten Füllstand durchzuführen, der im Betrieb regelmäßig erreicht wird und zulässig ist. Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an DIN EN 1610 in Verbindung mit Arbeitsblatt D.-A139. Die Genauigkeit des Messgerätes muss 0,1 mm betragen. Die Prüfung gilt als bestanden wenn kein messbares Absinken des Flüssigkeitsspiegels innerhalb der Prüfzeit erfolgt....". Unter 10.3.2.2 heißt es zu Dichtheitsprüfungen, sofern eine Füllstandsmessung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, dass "im Einzelfall einzeln oder zusätzlich z.B. folgende Maßnahmen herangezogen werden [können] ... b) Innere Sichtprüfung ... Für eine innere Sichtprüfung durch einen Sachverständigen ist der Behälter vollständig zu entleeren und gegebenenfalls zu reinigen...". Die DIN EN 1610 enthält nach Ziff. 1 (Anwendungsbereich) Vorgaben für die Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen. Das D.-A 139 ergänzt nach der dortigen Ziff. 2 (Anwendungsbereich) die DIN EN 1610 und gilt für die Herstellung und Prüfung erdüberdeckter und oberirdisch eingebauter Abwasserleitungen und-Kanäle außerhalb von Gebäuden. Hinsichtlich der Becken A, D, E, F und G führt der Sachverständige im Prüfbericht vom 16. Juli 2019 unter anderem aus, die Pegelmessung über einen Zeitraum von 240 Minuten habe in Anlehnung an die DIN 1610 keine Undichtigkeiten an den benetzten Flächen und den Übergangsfugen zwischen Boden- und Wandflächen ergeben. Als Messgerät verwendete der Sachverständige das Dichtheitsprüfmessgerät WLog 1999. Die Füllstandsmessungen sind dabei bei sämtlichen geprüften Becken nicht beim höchsten Füllstand vorgenommen worden. Der Sachverständige nahm stattdessen ergänzend zu den vorgenommenen Füllstandmessungen eine optische Kontrolle der Wandflächen der Behälter von innen vor, wobei er eine hochauflösende Kamera verwendete. Zum Ergebnis dieser Sichtprüfung an Behälter A führt der Sachverständige aus: "Bitumenbinden und die Beschichtung sind verschlissen, die Beschichtung ist kaum mehr vorhanden oder löst sich flächig ab. Die Bitumenbinden sind zum Teil ebenfalls nicht mehr vorhanden oder lösen sich ab. Diese Ablösungen führen dazu, dass sich Lagermedien bei Pegelwechseln und auch Niederschlagswässer hinter den sich ablösenden Schichten sammeln und mit Zeitverzug wieder auf die Wandoberfläche austreten. Dadurch entsteht zum Teil der Eindruck von Durchfeuchtungen der Betonteilfugen von außen. Durch die Prüfung jedes Elementstoßes des Beckens mittels stark auflösender Fototechnik ließ sich jedoch feststellen, dass die eigentlichen Fugen zwischen den Betonelementen keine sichtbaren Fehlstellen aufweisen. Im Wandbereich sind keine Risse oder sonstige Fehlstellen ersichtlich, die auf Undichtigkeiten hinweisen." Zu den Becken D, E, F und G trifft der Sachverständige im Wesentlichen die gleichen Feststellungen. Allerdings stellt er bei Becken G an der nordöstlichen Ecke Ablaufspuren fest, die nach seiner Einschätzung von sich dort außen am Beckenrand sammelnden Schichtenwasser stammen. Diese Schichtenwässer würden derzeit am Beckenrand gesammelt und automatisch in das Becken gepumpt. Zu Becken F führt der Sachverständige ergänzend aus, dass an der nachträglich eingebauten nördlichen Querwand weder innen noch außen undichte Fugen zu erkennen seien. Geringe Betonausbrüche an der Wandkrone seien unbedenklich, da sie sich ca. 20 cm über dem höchstmöglichen Füllpegel befinden würden. Die außen freiliegenden Fußpunkte der Wand würden ebenfalls keine Undichtigkeiten aufweisen. Die sich außen sammelnde Flüssigkeit sei auf Niederschlagswasser zurückzuführen. Hinsichtlich der aufbetonierten Aufkantung könnte angesichts der dort belassenen innenliegenden Schalung ohne Entfernung dieser Schalung keine Aussage zur Dichtheit der Betonfuge zwischen Bestand und Aufbetonierung getroffen werden. Der Sachverständige empfiehlt vor diesem Hintergrund die Einhaltung eines Freibordes von 50 cm. In der Gesamtbewertung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass an den geprüften Becken keine Mängel vorlägen. Hinsichtlich der Becken B und C verweist der Sachverständige in Prüfberichten vom 03. Juni 1999 in Bezug auf die Dichtheitsprüfungen auf die im Mai 2018 von der Firma B. GmbH durchgeführten Dichtheitsprüfungen. Diese Prüfungen seien nach optischer Prüfung der Behälter und Überprüfung der Messmethoden der Dichtheitsprüfung der vorliegende Sachverständigenprüfbericht zugeordnet worden. Die Firma B. GmbH verwendete zur Dichtheitsprüfung den Sklarz Testboy. Die Dichtigkeitsprüfung für das 3,6 m hohen Becken B wurde bei einem Füllstand von 3,4 m vorgenommen, die Dichtigkeitsprüfung für das ebenfalls 3,6 m hohe Becken C bei einem Füllstand von 3,30 m. Dabei wurde hinsichtlich beider Behälter dokumentiert, dass während der Prüfdauer von 240 Minuten kein Absenken des Flüssigkeitsstandes habe festgestellt werden können. Die geprüften Behälter würden keine Undichtheiten zeigen. Bei der durch den Sachverständigen C. vorgenommenen Sichtprüfung am 03. Juni 2019 hatte der Behälter B ausweislich des vorgelegten Prüfprotokolls einen Füllstand von 3,00 m, der Behälter C hatte einen Füllstand von 1,40 m. Der Sachverständige führt nach vorgenommener Sichtprüfung aus, die nachträglich mit verlorener Schalung aufbetonierte Aufkantung (ca. 50 cm) sei nicht einsehbar. Daher sei ein Freibord von 60 cm erforderlich. Die vermörtelten und mit Bitumenbinden überklebten Fugen seien im derzeitigen Füllzustand gut einsehbar gewesen. Teilweise seien sich lösende Bitumenbinden sichtbar gewesen. Die Fugenvermörtelung weise keine sichtbaren Fehlstellen auf. Risse und andere Undichtigkeiten seien nicht ersichtlich gewesen. Der Sachverständige kam danach auch für die Behälter B und C zu dem Ergebnis, dass an diesen Becken keine Mängel vorlägen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige die durch ihn vorgelegten Prüfprotokolle. Er führte hierbei aus, dass ihm bewusst sei, dass im Arbeitsblatt D.-A 792 grundsätzlich vorgesehen ist, dass die Pegelmessung nach Ziff. 10.3.2.1 beim höchsten Füllstand vorzunehmen sei und die alternativ hierzu vorgesehene Dichtheitsprüfung durch Sichtprüfung (Ziff. 10.3.2.2) von innen grundsätzlich bei vollständig geleertem Behälter vorgesehen sei. Er habe jedoch angesichts der Größe der zu überprüfenden Behälter und des beträchtlichen Umfanges der danach zur Erreichung des höchsten Füllstandes einzuleitenden Wassermengen davon abgesehen, die Becken bis zum höchsten Füllstand auffüllen zu lassen und sich stattdessen zu einer Kombination aus einer Pegelmessung bei den vorhandenen Füllständen und einer Sichtprüfung mittels hochauflösender Kameratechnik entschieden. Bei der vorzunehmenden Sichtprüfung habe er angesichts des erforderlichen Aufwandes für eine Sichtprüfung bei vollständig entleertem und gereinigtem Behälter davon abgesehen, die Behälter vor der Sichtprüfung vollständig entleeren zu lassen. Diese Kombination der vorgesehenen Prüfmethoden sei ebenfalls geeignet, aussagefähige Ergebnisse zur Dichtheit der zu überprüfenden Behälter zu erzielen. Die Vorgaben im D.-Regelwerk seien Handlungsempfehlungen für Sachverständige. Er sei als Sachverständiger in der Lage, diese Regelungen anzuwenden und die dort gegebenen Empfehlungen gegebenenfalls sinnvoll abzuwandeln, soweit dies geboten und vertretbar sei. Hiervon sei vorliegend angesichts des geschilderten enormen Aufwandes für die vorgesehene Art und Weise der Dichtheitsprüfung auszugehen gewesen, zumal die durchgeführte Kombination aus Pegelmessung und Sichtprüfung ebenfalls zuverlässig Erkenntnisse über die Dichtheit der zu prüfenden Behälter habe liefern können. Hinsichtlich der Übergänge vom Altbeton zu den aufbetonierten Beckenrändern habe er angesichts der noch davor befindlichen Verschalungen bewusst keine Aussage getroffen, sondern die Einhaltung eines Freibordes von 50 bis 60 cm gefordert. Die Kammer gelangt unter Berücksichtigung dieser Unterlagen und der ergänzenden Erläuterungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der mit Verfügung vom 25. Februar 2015 geforderte Dichtheitsnachweis nach Sanierung der Becken A bis G als erbracht anzusehen ist, nachdem der Sachverständige C. hinsichtlich sämtlicher zu überprüfender Becken die Dichtheit nach vorgenommener Prüfung bestätigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht führt zum Stellenwert sachverständiger Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Einholung neuer Gutachten durch das Gericht bei bereits vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen aus: "Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn dem Tatsachengericht sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält" (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 7 BN 3/19 –, juris Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37; Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Diese rechtlichen Maßstäbe sind auch der Überprüfung der durch die Klägerin vorgelegten Dichtheitsnachweise des Sachverständigen C. zugrunde zu legen. Inhalt eines Sachverständigengutachtens sind regelmäßig die Ausführungen des Sachverständigen zu den sich in dem Streitfall stellenden Fragen des Gerichts bzw. der Behörde, die nur aufgrund eines besonderen Fachwissens (z.B. medizinischer oder naturwissenschaftlicher Art) zu beantworten sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Sachverständigen bei der Durchführung der durch ihn vorgenommenen Prüfung auch ein gewisser Einschätzungsspielraum hinsichtlich Art und Weise der durch ihn vorzunehmenden Begutachtung einzuräumen, der seine Grenze in den zuvor beschriebenen Anhaltspunkten für eine Erschütterung des Beweiswertes von Sachverständigengutachten findet. Solche Zweifel an der Geeignetheit der vorgelegten Prüfberichte des Sachverständigen C. sind vorliegend zur Überzeugung des Gerichtes nicht angebracht. Der Beklagte zeigt insbesondere nicht mit Erfolg auf, dass die vorliegenden Prüfberichte des Sachverständigen C. offen erkennbare Mängel aufweisen. Das folgt nicht etwa daraus, dass der Sachverständige sich bei der vorgenommenen Dichtheitsprüfung nicht strikt an den Vorgaben orientiert hat, die sich dem als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogenen D.-Arbeitsblatt 792 entnehmen lassen. Denn dabei handelt es sich lediglich um Regelungen, von der im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2020, a.a.O.). Das Gericht gelangt nach den Schilderungen des sachverständigen Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass solche Umstände bei der hier vorzunehmenden Dichtheitsprüfung vorlagen. Der Sachverständige hat seine Gründe für ein Abweichen von der vorgesehenen Pegelmessung beim höchsten Füllstand bzw. einer Sichtprüfung von innen bei vollständig geleertem Behälter gut nachvollziehbar und überzeugend erläutert. So erschließt sich durchaus, dass angesichts der Dimensionen der zu prüfenden Behälter und der danach zum Erreichen des höchsten Füllstandes erforderlichen Wassermengen von einer Befüllung der Behälter bis zum höchsten Füllstand abgesehen wurde. Es erscheint ferner nachvollziehbar, dass die durch den Sachverständigen vorgenommene kumulierte Anwendung von Pegelmessung und Sichtprüfung bei nicht vollständig gefülltem bzw. geleertem Behälter in ihrer Kombination geeignet war, einen aussagefähigen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Ein offen erkennbarer Mangel ergibt sich schließlich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Sachverständige C. hinsichtlich der Dichtheitsprüfung für die Behälter B und C jedenfalls hinsichtlich der vorzunehmenden Pegelmessung auf Prüfprotokolle der Firma B. GmbH bezogen hat. Auch insoweit hat der Sachverständige glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass es absolut üblich sei, die Messergebnisse anderer Fachkundiger heranzuziehen, die selbst keine Anerkennung als Sachverständige hätten. Er habe die ihm vorgelegten Messprotokolle schließlich geprüft und hierbei keine Mängel feststellen können. Soweit der Beklagte in Zweifel zieht, dass das von der Firma B. GmbH verwendete Testgerät, ein Sklarz Testboy, für die vorgenommene Pegelmessung geeignet sei, weil dieses Testgerät nach den Erkundungen des Beklagten eigentlich für Schachtprüfungen vorgesehen gewesen sei, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Arbeitsblattes D.-A 792 die für die hiernach vorzunehmenden Messungen zu verwendende Messgerät weder hierin bezeichnet war noch sich aus anderen Regelungen Hinweise auf ein speziell zu verwendenden Messwerkzeug ergeben würden. Schließlich ist nach den Feststellungen des Gerichtes in der aktuellen Normenliste zum Sklarz Testboy das D.-Arbeitsblatt 792 zur Vornahme von Pegelmessungen in JGS-Anlagen ausdrücklich aufgeführt (vgl. www.....com, Testboy, aktuelle Normenliste, Stand 05-2019). Soweit der Sachverständige sich hinsichtlich der Dichtheit der hinter einer verlorenen Verschalung befindlichen aufbetonierten Beckenränder einer Bewertung enthalten hat und im Hinblick auf die ihm nicht mögliche Sichtprüfung die Einhaltung eines Freibordes empfahl, ergibt sich die Erfüllung der im Bescheid vom 25. Februar 2015 geforderten Dichtheitsprüfung schließlich unter Berücksichtigung der durch den Sachverständigen ausgesprochenen Empfehlung, einen Freibord von 50 bzw. 60 cm einzuhalten. Denn die im Bescheid vom 25. Februar 2015 geforderte Dichtheitsprüfung ist nicht nur dann als erfolgreich durchgeführt anzusehen, wenn diese die Dichtheit der zu überprüfenden Becken uneingeschränkt bestätigt, zumal detaillierte Vorgaben zur Vornahme der Dichtheitsprüfung nicht enthält. Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes des hier streitgegenständlichen Teiles der Verfügung, den Austritt von Medium aus den Gülle- und Gärrestebehältern zu verhindern, vermag auch eine Dichtheitsprüfung den Regelungszweck zu erfüllen, welche die Dichtheit der Becken bei Einhaltung bestimmter Maßgaben bestätigt. Diesen Anforderungen genügen die durch den Sachverständigen C. vorgelegten Prüfberichte, zumal hier ausdrücklich die Einhaltung eines Freibordes von 50 cm bzw. 60 cm gefordert wird. Denn hierdurch wird der Beklagte in die Lage versetzt, den Austritt von Medium im Aufkantungsbereich durch entsprechende Auflagen sicherzustellen. Sofern der Beklagte die vorgelegten Prüfberichte unter Hinweis auf den Bericht des T. T. vom 18. Mai 2018 in Zweifel zieht, vermag auch dies das vorliegende Prüfergebnis nicht ernsthaft zu erschüttern. Der Sachverständige gelangt in diesem Bericht nach einer Begehung der Anlage der Klägerin zu der Annahme, dass offenbar durch Risse im Aufbau Medium ausgetreten sei und äußert auch im Übrigen Zweifel an der Dichtheit der Fugen. Der Sachverständige weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei seiner Bewertung nicht um eine Prüfung der Anlagen und keine Sicht- oder Dichtheitsprüfung der Behälter handele. Die getroffenen Aussagen vermögen vor diesem Hintergrund die durch die Sachverständigen im Rahmen der Dichtheitsprüfung getroffenen Aussagen nicht zu erschüttern, zumal auch der Sachverständige C. auf das Vorhandensein von Rissen hinweist, jedoch zu dem Ergebnis kommt, dass ein Austritt von Flüssigkeit nicht zu verzeichnen sei. Hinsichtlich des angenommenen Austrittes von Flüssigkeiten im Bereich der Aufkantung ergeben sich keine Zweifel an der Dichtheitsprüfung des Sachverständigen C., da dieser angesichts der fehlenden Einsehbarkeit der hinter der Verschalung liegenden Aufkantung ausdrücklich die Einhaltung eines Freibordes von 50 bzw. 60 cm empfohlen hat. Ist nach den vorliegenden Feststellungen davon auszugehen, dass der mit Verfügung vom 25. Februar 2015 geforderte Dichtheitsnachweis für die Becken A bis G erbracht wurde, ist daraus zu schließen, dass die Vollstreckung des mit Verfügung vom 7. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung der Ziff.I.4 der Verfügung vom 25. Februar 2015 einzustellen ist. Die einheitlich zu treffende Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 161, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 52.875,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff.1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Betriebsgeländes A-Straße in A-Stadt. An diesem Standort befindet sich seit den 1970er Jahren eine Schweinezuchtanlage, die der damalige Betreiber am 30. Mai 1991 gegenüber dem Regierungspräsidium Halle gemäß § 67a BImSchG anzeigte. Im Jahr 1994 übernahm die Klägerin, die damals unter der Firma ...-... GmbH firmierte, die Anlage und erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an den das Betriebsgelände bildenden Grundstücken. Auf dem Gelände befindet sich unter anderem auch eine Biogasanlage sowie sieben Güllebecken, in denen Gülle sowie Gärreste aus der Biogasanlage gelagert werden. Mit wasserrechtlicher Verfügung vom 25. Februar 2015 gab der Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Handlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gülle- und Gärrestelager am Standort G. auf, u.a. - die Becken A bis G bis zum 31. Juli 2015 zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand zu sanieren sowie deren Dichtheit nachzuweisen (Ziffer I.4.) und - die Abfüllplätze der Becken A bis G wasserundurchlässig zu befestigen bzw. zu sanieren, durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten, dass auf den Flächen der Abfüllplätze anfallendes Niederschlagswasser in eine Vorgrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung geleitet wird, diese Abfüllplätze zu kennzeichnen sowie diese Maßnahmen bis zum 31. Mai 2015 durch einen Bausachkundigen oder Sachverständigen nach § 18 VAwS gegenüber der unteren Wasserbehörde bestätigen zu lassen (Ziffer I.5.). Für den Fall, dass die Klägerin den Festlegungen der Ziffern I.4 und I.5 nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht nachkomme, drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro bzw. 4.500 Euro an (Ziffern 1.12. und 1.13.). Der Geschäftsführer der Klägerin meldete daraufhin in einer e-mail vom 19. Februar 2015 zunächst Gesprächsbedarf in Bezug auf die Anordnung zu I.4 an (VV Bl. 356). Mit e-mail vom 28. Mai 2015 übersandte die Klägerin ein Angebot der K. Bauunternehmung GmbH zur Errichtung von Gülleübergabeplätzen (Bl. 445). Ein weiteres Angebot zur Erneuerung der Beckenränder vom 29. Mai 2015 übersandte die Klägerin am 5. Juni 2015 mit dem Hinweis, dass noch weitere Angebote eingeholt würden (VV, Bl.464 ff.). In einer e-mail vom 28. Mai 2015 wies die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten unter anderem darauf hin, dass laut Telefonkonferenz der 5. Juni 2015 als Abgabetermin für die Übersendung einer Auftragsbestätigung zur Sanierung sowie Dichtheitsprüfung/-nachweis der Becken A bis G sowie eine zusätzlich, fachlich untersetzte Erklärung des Dipl. Ing H. zu Anstrich 4 des Festlegungsprotokolls vom 19. Mai 2015 vorzulegen sei (VV Bl. 449). In einer e-mail der Mitarbeiterin des Beklagten vom 8. Juni 2015 weist diese die Klägerin darauf hin, dass innerhalb der bereits verlängerten Frist nunmehr zwar ein Angebot der Firma K. zur Sanierung der Beckenränder vorgelegt worden sei. Das Angebot umfasse jedoch nicht die geforderte Dichtheitsprüfung. Ein um die Dichtheitsprüfung erweitertes Angebot sei nunmehr im Laufe des Tages vorzulegen (VV Bl. 471). In einem Gesprächs- und Kontrollprotokoll vom 26. Juni 2015 heißt es, der Geschäftsführer der Klägerin, Herr S., habe zur Übergabe der Beauftragung zu Ziffer I.4 der Verfügung vom 25. Februar 2015 erklärt, dass aktuell 2 Angebote vorliegen würden und die Auftragsvergabe in der 27. Kalenderwoche erfolgen solle. Zur Durchführung der Arbeiten sei jedoch ein Leerfahren der Becken erforderlich. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das hierzu erforderliche Ausfahren der Gülle könnten daher bis zum 31. Juli 2015 maximal 1 bis 2 Becken saniert werden. Die Untere Wasserbehörde (UWB) sehe dem Nachweis der Beauftragung bis zum 3. Juli 2015 entgegen. Darüber hinaus sei der UWB ein Ablaufplan zur stufenweisen Sanierung der Becken zu übergeben. Die Abfüllplätze würden bis zum 31. Juli 2015 hergestellt (VV, Bl. 482). Mit e-mail vom 3. Juli 2015 teilte Herr S. für die Klägerin mit, dass die Sanierung der Becken noch nicht beauftragt worden sei, weil man noch auf ein Firmenangebot warte. Hieraus ergebe sich aber keine Bauverzögerung, da die Becken ohnehin erst leergefahren werden müssten zur Bauausführung. In einem weiteren Gesprächs- und Kontrollprotokoll vom 10. Juli 2015 heißt es zu Ziff. I.4 der Verfügung vom 25. Februar 2015, der Vertreter der Klägerin habe erklärt, dass die eingeholten Angebote verworfen worden seien und nunmehr ein neues Konzept auf Durchführbarkeit geprüft werden solle. Das Konzept "Erhöhung der Güllelagunen (a) Taktplan" sei übergeben worden. Der Vertreter der Klägerin habe erneut darauf hingewiesen, dass wegen des erforderlichen Leerfahrens der Becken die geforderte Sanierung nicht fristgemäß erfolgen könne. Auf die Erforderlichkeit der Dichtheitsprüfung sei hingewiesen worden (VV, Bl. 497). In einem Festlegungsprotokoll vom 15. Juli 2015 heißt es zur Sanierung und Dichtheitsprüfung der Becken A-G, es sei bis zum 17. Juli 2015 ein tragfähiges Konzept zur Sanierung einzureichen. Der Antrag auf Änderung der Terminstellung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 25. Februar 2015 sei zeitgleich zu stellen (VV, Bl. 503). Herr S. wandte hierauf mit e-mail vom 17. Juli 2015 ein, das Konzept zur Beckensanierung solle, anders als im Protokoll dargestellt, auch erst am 24. Juli 2015 vorliegen (VV, Bl. 506). Mit e-mail vom 31. Juli 2015 teilte die Mitarbeiterin des Beklagten mit, dass hinsichtlich der Beckensanierung nunmehr aufgrund des ausstehenden Nachweises der Beauftragung und Sanierung und Dichtheitsprüfung der Becken A bis G die angedrohten Zwangsgelder festgesetzt würden. Herr S. bat für die Klägerin mit e-mail vom gleichen Tage, von einer Festsetzung der Zwangsgelder abzusehen, zumal von der verzögerten Auftragsvergabe keine Gefahr ausginge. Denn die behördlich angeordneten Freiborde würden eingehalten. Der Erntefortschritt und die damit verbundene Gärrestausbringung sei in den letzten 7 Tagen witterungsbedingt nach wie vor zögerlich gewesen. Sie seien jedoch bemüht, in der nächsten Woche einen Auftrag zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 13. August 2015 teilte die Klägerin mit, dass die Auftragsvergabe für die Beckensanierung am heutigen Tage erfolgt sei. Beginn der Ausführungsarbeiten sei der 24. August 2015 und Fertigstellung aller Becken der 31. Oktober 2015 (VV, Bl. 552). Mit Bescheid vom 07. August 2015 setzte der Beklagte die unter den Ziffern 1.12. und 1.13. des Bescheids vom 25. Februar 2015 angedrohten Zwangsgelder fest (Ziffern 1.1. und I.2). Zudem drohte er für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen aus Ziffer I.4 des Bescheids vom 25. Februar 2015 nicht bis zum 31. Oktober 2015 nachkomme oder alternativ bis zum 21. August 2015 den Nachweis der Beauftragung dieser Maßnahmen erbringe, ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro an (Ziffer I.3.). Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen aus Ziffer I.5. des Bescheids vom 25. Februar 2015 nicht bis zum 31. Oktober 2015 nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 6.750 Euro an(Ziffer I.4). Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 07. August 2015 Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Auf den am 28. Oktober 2015 eingebrachten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 (Az: 4 B 272/15 HAL) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 25.000,00 € und gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 07. August 2015 an, soweit darin Kosten von mehr als 453,45 € erhoben werden. Im Übrigen wies es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03. Mai 2016 (Az: 2 M 6/16) zurück und änderte auf die Beschwerde des Beklagtes den Beschluss dahingehend, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt wurde. Im Zuge der Sanierung der in der Grundverfügung vom 25. Februar 2015 unter Ziff. 1.4 geforderten Sanierung der Becken A bis G zur Herstellung einer niveaugleichen durchgängigen Beckenaußenwand nahm die Klägerin eine Erhöhung der Beckenränder um 50 cm vor und zeigte dies beim Landesverwaltungsamt im Januar 2016 durch Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG an. Die Änderung wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 2. Februar 2016 bestätigt. Die Baugenehmigung für die Erhöhung der Becken um 50 cm wurde mit Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 erteilt. Zur Sanierung der Becken A bis F führte der VAwS-Sachverständige Herr v. B. in einer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 aus, "dass die geplante und bereits im Bau befindliche Aufkantung der Güllebecken für den vorliegenden Fall geeignet ist. Detailprüfungen bleiben der Sachverständigenprüfung nach Projektabschluss vorbehalten." In weiteren Stellungnahmen vom 29. Januar 2016 und vom 12. Juli 2016 zum Erfolg der Sanierung der Oberkanten der Güllelagerbehälter B, C und D bzw. B, C, D, A und F in Bezug auf die Dichtheit Alt-zu Neubeton bestätigt der Sachverständige, dass die Güte des eingesetzten Betons laut Lieferschein den für Gülleanlagen angegebenen Anforderungen aus der DIN 11622-2 Teil 2 i.V.m.DIN 1045-1, DIN 1045 -3 und DIN 1045-4 entspräche. Das Becken G wurde in der gleichen Weise saniert. Im Hinblick auf die in der Grundverfügung vom 25. Februar 2015 unter Ziff. I.4 darüber hinaus geforderten Dichtheitsprüfung legte die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Ergebnisprotokolle des Herrn Dipl. Ing. H. über Dichtigkeitsprüfungen vor, die dieser im Zeitraum von Januar bis Juli 2016 durchgeführt habe. Es liegt ferner eine Stellungnahme des VAwS-Sachverständigen v. B. vom 29. Januar 2016 vor, in der dieser eine "Einschätzung des Erfolgs der Sanierung der Oberkanten der Güllelagerbehälter B, C und die in Bezug auf die Dichtheit des Übergangs Alt-zu Neubeton" vornimmt. In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zur "Einschätzung des Erfolgs der Sanierung der Oberkanten der Güllelagerbehälter B, C und D, E und A sowie F in Bezug auf die Dichtheit des Übergangs Alt- zu Neubeton" bestätigt der Sachverständige die schon in der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 getroffenen Feststellungen nach einer weiteren Inaugenscheinnahme am 6. Juli 2016 für die Becken A bis F. Ferner liegt eine Einschätzung des Erfolgs der Sanierung der Oberkanten des Güllelagerbehälters F in Bezug auf die Dichtheit des Übergangs Alt-zu Neubeton durch den Sachverständigen vom 8. September 2016 vor, die das Ergebnis für das Becken F vom 12. Juli 2016 nach einer 2. Prüfung am 5. September 2016 nochmals bestätigt. Hinsichtlich der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Herr Dipl. Ing. H. erklärte nach Akteneinsichtnahme im Umweltamt des Beklagten am 18. März 2019 gegenüber dem Beklagten, dass die in seinem Namen eingereichten Unterlagen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an den Lagerbecken B, C, und D bestätigt werden könnten. Die in seinem Namen eingereichten Unterlagen zur Dichtheitsprüfung der Lagerbecken A, E, F und G seien jedoch nicht von ihm gefertigt worden. Dies sei erkennbar an der Unterschriftsleistung unter dem Anschreiben sowie dem fehlenden Signum unter der Prüftabelle. Am 23. Juni 2019 legte die Klägerin dem Beklagten Prüfberichte des Sachverständigen Dipl. Ing (FH) W. C. über die Dichtheitsprüfung der Becken B und C vor. Weitere Prüfberichte dieses Sachverständigen über die Prüfung der Becken A, D, E, F und G übergab die Klägerin am 1. August 2019 an den Beklagten. Zum Inhalt dieser Berichte wird auf die Gerichtsakte, Bl. 147 ff. und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Der Beklagte leitete diese Prüfberichte an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zur Plausibilitätsprüfung weiter. Das LAU fertigte daraufhin unter dem 07. November 2019 eine "Fachtechnische Bewertung der Plausibilität der Dichtheitsprüfungen an den Anlagen der Betreibergemeinschaft D. am Standort A-Straße, , A-Stadt". Hinsichtlich des Inhaltes dieser Bewertung wird auf die Gerichtsakte, Bl. 131 ff. und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Klägerin hat bereits am 14. April 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, nachdem über ihren Widerspruch ohne Angabe von Gründen über zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits zweieinhalb Jahre nicht entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte sei bereits teilweise örtlich unzuständig zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung, da die zu prüfenden Becken teilweise auf dem Gebiet des Burgenlandkreises gelegen seien und es an der Bestimmung der zuständigen Wasserbehörde durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Wassergesetz Sachsen-Anhalt fehle. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2014, auf das der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit stütze. Denn dieses Schreiben betreffe ausschließlich die wasserrechtliche Zuständigkeit "für die Biogasanlage ......". Die hier streitgegenständlichen Becken würden jedoch nicht zur Biogasanlage gehören. Vielmehr würden diese Becken zur Sauenzuchtanlage gehören, die sich auf dem Gebiet des Beklagten befinde. Aus dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2014 ergebe sich nämlich nicht, dass diese Zuständigkeitsbestimmung für alle Einrichtungen auf dem Betriebsgelände der Klägerin gelten sollte. Darüber hinaus seien die im angegriffenen Bescheid erfolgten Zwangsgeldandrohungen wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, weil sie nicht den Anforderungen aus § 59 Abs. 5 SOG LSA genügen würden. So habe der Beklagte unter Ziffer I.3. des Bescheides vom 07. August 2015 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass die Klägerin den Anordnungen aus der Verfügung vom 25. Februar 2015 nicht bis zum 31. Oktober 2015 nachkomme oder alternativ die Beauftragung dieser Maßnahmen nicht bis zum 21. August 2015 nachweise. Diese Zwangsgeldandrohung beziehe sich demnach zum einen pauschal auf die Anordnungen unter Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015. Der Beklagte habe jedoch in Ziffer I.4 mehrere Handlungsgebote angeordnet. Diese selbständigen Handlungspflichten würden sich wesentlich voneinander unterscheiden, da zunächst die Sanierung an den Becken A bis G durchgeführt werden müsse, bevor ein Dichtheitsnachweis erfolgen könne. Dieser Umstand lasse die vorzitierte Zwangsgeldandrohung vollständig außer Betracht, wenn dort für zwei unterschiedliche, selbständige Handlungspflichten ein einheitliches Zwangsgeld angedroht werde. Eine solche Zwangsgeldandrohung genüge nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, wie sie in § 59 Abs. 5 SOG LSA niedergelegt seien. Denn eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen müsse eindeutig erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung beziehe oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie müsse sozusagen "pflichtenscharf" ausgestattet sein. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungspflichten sei demgegenüber keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar sei, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden sei. Hinzu komme, dass der Beklagte unter Ziffer I.3 des Bescheides auch verfügt habe, dass sie, die Klägerin, zur Meidung der weiteren Festsetzung von Zwangsgeld "alternativ" und bis zum 21. August 2015 die Beauftragung der Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 angeordneten Handlungspflichten/ Maßnahmen nachweisen könne. Damit habe der Beklagte die Grundverfügung unter Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 abgeändert. In der Folge sei eine weitere selbständige Handlungspflicht hinzugetreten, nämlich (alternativ) bis zum 25. August 2015 den Nachweis über die Beauftragung der nach der ursprünglichen Fassung von Ziffer I.4. des Bescheides vom 25. Februar 2015 zu ergreifenden Maßnahmen nachzuweisen. Dies trage zusätzlich zur mangelnden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung unter I.3. des Bescheides vom 07. August 2015 bei. Denn es sei mittlerweile auch unklar, ob nunmehr schon der bloße Nachweis über die Beauftragung der in der ursprünglichen Fassung von Ziffer I.4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 angeordneten Maßnahmen für deren Erfüllung genüge oder nicht. Das gleiche gelte für die weitere Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer I.4. des Bescheides vom 07. August 2015. Auch die hiermit in Bezug genommene Ziffer I.5. des Bescheides vom 25. Februar 2015 enthalte mehrere selbständige Handlungspflichten. Angesichts dieses Bündels an unterschiedlichen Handlungspflichten verstoße auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer I.5. des Bescheides vom 07. August 2015 gegen § 59 Abs. 5 SOG LSA. Die unter Ziffer 1.1. und I.2. des Bescheides vom 07. August 2015 erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen seien schließlich ebenfalls rechtswidrig, weil ihnen keine geeigneten Zwangsgeldandrohungen in der Grundverfügung vom 25. Februar 2015 zugrunde liegen würden. Dies folge auch in Bezug auf die Ziffern I.4. und I.5. des Bescheides vom 25. Februar 2015 daraus, dass hierin mehrere selbständige Handlungspflichten enthalten seien. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes sei somit keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht – wie hier – erkennbar sei, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld angedroht worden sei. Die Festsetzung von Zwangsgeld unter Ziffer 1.1. sowie die weitere Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer I.3. des Bescheides vom 07. August 2015 sei ferner unverhältnismäßig. So werde unter Ziffer I.4. des Bescheides vom 25. Februar 2015 angeordnet, die Becken A bis E bis zum 31. Juli 2015 zur Herstellung einer niveaugleichen Beckenwand zu sanieren und deren Dichtheit ebenfalls bis zum 31. Juli 2015 nachzuweisen. Die vom Beklagten geforderte Sanierung der Becken mache es zunächst erforderlich, die einzelnen Becken zu einem großen Teil zu leeren. Folglich hätten zunächst mehrere 10.000 m3 flüssige Gärreste aus den Becken A bis G entfernt werden müssen. Flüssige Gärreste würden als Wirtschaftsdünger in der Landwirtschaft eingesetzt, was in der Regel ihre einzige Verwendung darstelle. Im Frühjahr des Jahres 2015 sei es allerdings – wie in jedem Frühjahr – nicht möglich gewesen, die erforderliche Menge der zu entfernenden flüssigen Gärreste auf diese Art und Weise an entsprechende Abnehmer zu übergeben, da in der betreffenden Region des Landes Sachsen-Anhalt in der Regel erst in den Sommer- bzw. Herbstmonaten mit Gärresten gedüngt werde. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Schließlich habe er selbst im Februar und Mai/ Juni 2015 mehrmals erfolglos den Versuch unternommen, Abnehmer für die in den Becken A bis G befindlichen flüssigen Gärreste zu finden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Ein Hinweis auf ihre eigenen Flächen und der mit ihr verbundenen Unternehmen ändere daran nichts, denn diese Flächen würden einen wesentlichen Teil der gesamten Güllenachweisflächen darstellen und würden im Rahmen der Rotation einer Fruchtfolge geführt. Sie habe damit zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht über die notwendigen Flächen verfügt. Tatsächlich hätten daher die Becken A bis G nach Ernte der Getreidebestände, das heißt mit Einsatz der Düngeperiode im Juli/ August 2015 im erforderlichen Maße geleert werden können. Auch eine Teilentleerung, die für die Sanierungsarbeiten ab Ende März 2015 nach Ansicht des Beklagten ausreichend gewesen sei, sei nicht möglich gewesen. Da die Stallanlage überstaut gewesen sei, habe die Güllemenge, die durch die A. GmbH & Co.KG M. abgefahren worden war, sofort wieder aus dem Stallbereich nachgepumpt werden müssen. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 25. Februar 2015 einen Freibord von 30 cm (das entspricht ca. 7800 m3 Gülle/ Gärreste) angeordnet, weshalb ihr nur eine Lagerkapazität von 25.357 qm3 verblieben sei. Ausgehend von einem Gesamtgülleanfall in der Anlage von ca. 110.000 m3 im Jahr, das heißt von 2115 m3 pro Woche, ergebe sich in dem maßgeblichen Zeitraum von 8 Wochen eine Gülleanfall von 16.920 m3, der in die Becken gepumpt werden musste. Dieser ergebe eine Differenz von nur noch 8.437 qm3. Sie habe demzufolge zu keiner Zeit freie Kapazitäten in einem Umfang gehabt, der eine Sanierung der Becken auch im Wege einer Teilentleerung ermöglicht hätte. Es sei ihr folglich nicht bzw. nicht mit angemessenem Aufwand möglich gewesen, bis zum 31. Juli 2015 die Sanierung der Becken abzuschließen. Es sei somit unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, dies von ihr zu verlangen. Hinzu komme, dass der Beklagte unter I.4. des Bescheides vom 25. Februar 2015 zugleich angeordnet habe, dass die Dichtigkeit der Becken nach den Sanierungsmaßnahmen ebenfalls bis zum 31. Juli 2015 nachzuweisen sei. Dies sei ihr erst recht nicht möglich gewesen. Denn nach Abschluss der Sanierungsarbeiten müsse der Beton zunächst aushärten, was - je nach Witterung - einen Zeitraum von ca. 3 Wochen in Anspruch nehme. Ferner setze der Nachweis der Dichtigkeit eine Dichtheitsprüfung voraus. Dies könne – was ebenfalls auf der Hand liege – nur nach Wiederbefüllung der Becken A bis G erfolgen. Auch dies zeige, dass es ihr jedenfalls nicht bzw. nicht mit angemessenem Aufwand möglich gewesen sei, innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist die Becken A bis G erst zu entleeren und dann in der geforderten Weise zu sanieren und deren Dichtigkeit nachzuweisen. Gleiches müsse dann aber auch für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes unter Ziffer 1.3. des Bescheides vom 07. August 2015 gelten, jedenfalls dann, wenn man diese Androhung mit dem Gericht dahingehend verstehe, der Beklagte habe die dortige Zwangsgeldandrohung unter den Vorbehalt gestellt, dass sie bis zum 21. August 2015 den Nachweis der Beauftragung der Maßnahmen erbringe. Dieser "Vorbehalt" ändere nämlich nichts daran, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist (das heißt bis zum 31. Oktober 2015) möglich gewesen sei. Zwar hätten die Sanierungsarbeiten bis zum 31. Oktober 2015 durchgeführt werden können, der geforderte Dichtheitsnachweis habe jedoch nicht unmittelbar nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgen können, weil der eingesetzte Beton zunächst habe aushärten müssen und eine zum Nachweis der Dichtheit erforderliche Füllstandsprobe einen mehrwöchigen Zeitraum in Anspruch genommen habe. Dies habe sie dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mitgeteilt. Damit erweise sich auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes unter Ziffer I.3. des Bescheides vom 07. August 2015 als unverhältnismäßig und deshalb ermessenfehlerhaft. Jedenfalls sei aber der hilfsweise gestellte Feststellungantrag zulässig und begründet. Denn sie habe unter anderem die ihr mit Bescheid vom 25. Februar 2015 unter Ziff. I.4. auferlegten Handlungspflichten zwischenzeitlich erfüllt mit der Folge, dass die Nichtbeitreibbarkeit der angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgelder festzustellen sei. Hierzu verwies sie zunächst darauf, dass eine Dichtheitsprüfung in Form von Pegelmessungen hinsichtlich aller Becken durch Herrn Dipl. Ing. H. erfolgt sei. Hinsichtlich der Becken B, C und D habe dieser im Rahmen der ersten Dichtheitsprüfung im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2016 festgestellt, dass der Pegelstand während der Messungen absolut konstant geblieben sei und dass alle drei Becken dicht seien. Die gleiche Feststellung habe er im Ergebnis der zweiten Dichtigkeitsprüfung im Ergebnisprotokoll vom 16. Juni 2016 für die Becken A und E sowie im Ergebnisprotokoll vom 04. Juli 2017 für die Becken F und G getroffen. Darüber hinaus habe sie, obwohl dies nicht gefordert gewesen sei, zum Nachweis der Dichtheit der Becken nach erfolgter Sanierung Stellungnahmen eines Sachverständigen nach § 19 VAwS, Herrn v. B., eingeholt. Dieser habe in seiner ersten Stellungnahme vom 29. Januar 2016 "zum Erfolg der Sanierung der Oberkanten der Güllelagerbehälter B, C und D in Bezug auf die Dichtheit des Übergangs Alt-zu-Neubeton" festgestellt, dass weder Flüssigkeitsaustritte noch Auffälligkeiten der olfaktorischen Untersuchungen der Stichproben zu bemerken gewesen seien, so dass "zumindest vom gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass die Dichtheit gegeben ist." Nachdem Herr Dipl. Ing. H. am 18. März 2019 gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, dass die in seinem Namen eingereichten Unterlagen zur Dichtheitsprüfung der Lagerbecken A, E, F und G nicht von ihm gefertigt worden seien, verweist die Klägerin nunmehr auf im Nachhinein eingeholte Prüfberichte des VAwS-Sachverständigen W. C.. Dieser komme nach der Prüfung durch Pegelmessung und optische Kontrolle der Wandflächen zu dem Ergebnis, dass die Becken A bis G auch nach nachträglich aufbetonierter Aufkantung bzw. Sanierung der Fugen mangelfrei seien. Der Sachverständige stelle im Ergebnis seiner Prüfungen fest, dass die Becken A, D, E, F und G dicht seien. Die Dichtigkeit der Becken B und C sei bereits im Mai 2018 von der B. GmbH bestätigt worden. Auch die Vorgehensweise der B. GmbH entspreche den Anforderungen an die Dichtheitsprüfung durch einen AwSV-Sachverständigen. Der Sachverständige C. habe sich deshalb bei seiner Prüfung im Juni 2019 auf eine optische Kontrolle beschränken dürfen und habe im Ergebnis auch Dichtheit der Becken B und C bestätigt. Sämtliche Prüfberichte seien unmittelbar durch Herrn C. an den Beklagten übersandt worden. Nach alledem sei die Anordnung unter Ziffer I.4. der Ordnungsverfügung vom 25. Februar 2015 erfüllt. Die Beitreibung des unter Ziffer 1.1. des Bescheides vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro habe vor diesem Hintergrund zu unterbleiben. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 07. August 2015 aufzuheben. hilfsweise, 2. festzustellen, dass sie die nach Ziffer I.4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 gebotene Handlung ausgeführt hat und somit die Beitreibung des unter Ziffer 1.1. des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro zu unterbleiben hat, 3. festzustellen, dass sie die nach Ziffer 1.5. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 gebotene Handlung ausgeführt hat und somit die Beitreibung des unter Ziffer I.2 des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 4.500,00 Euro zu unterbleiben hat. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sich die unter Ziff. I.5 der Verfügung vom 25. Februar 2015 getroffene Verfügung erledigt hat, nachdem die dort getroffenen Handlungen ausgeführt wurden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich zu Ziff. 3 angekündigten Hilfsantrages für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 07. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der das festgesetzte Zwangsgeld weiter festgesetzt wird, aufzuheben. hilfsweise, festzustellen, dass sie die nach Ziffer I.4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Februar 2015 gebotene Handlung ausgeführt hat und somit die Beitreibung des unter Ziffer 1.1. des Bescheides des Beklagten vom 07. August 2015 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 Euro zu unterbleiben hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe die ihr auferlegten Pflichten zur Beckensanierung und zum Dichtheitsnachweis hinsichtlich der sanierten Becken nicht erfüllt. Die geforderte Sanierung sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Klägerin die Beckenränder um ca. 50 cm erhöht. Damit habe sie nicht den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt, so dass nicht von einer Sanierung im Wortsinn die Rede sein könne. Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise der Dichtheit der Becken würden schließlich erheblichen Zweifeln begegnen. So habe Herr v. B. lediglich die Dichtheit für den "oberen Teil" der Becken A bis F bestätigt. Herr Dipl.-Ing. H., der die Dichtheit für den "unteren Bereich" bestätigt habe, sei kein VAwS-Sachverständiger und habe zudem erklärt, dass einige der angeblich durch ihn gefertigten Stellungnahmen zur Dichtigkeit der Güllebehälter nicht von ihm stammten. Schließlich habe das Landesamt für Umweltschutz (LAU), das zur Beurteilung der Dichtheitsnachweise herangezogen worden sei, die vorgelegte Einschätzung des Dipl. Ing. H. nicht für hinreichend aussagefähig gehalten. Der Gutachter habe nach Einschätzung des LAU die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Erstellung der Prüfnachweise nicht beachtet. Daneben stünden auch die tatsächlichen Feststellungen des Umweltamtes einer Dichtheit der Becken A bis G entgegen. Der Beklagte verweist hierzu auf eine Aktennotiz vom 18. April 2018. Danach würden deutlich sichtbare Schäden als auch ausgetretene Gülle bzw. Gärreste belegen, dass die Dichtheit der Anlagen nicht gegeben sei. Auch die im Nachgang von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des Sachverständigen Dipl.Ing. W. C. seien nicht geeignet, die Befolgung der der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2015 auferlegten Verpflichtungen zu belegen. Zentraler Kritikpunkt sei insoweit der Umstand, dass die Prüfungen der Behälter nicht beim höchsten Füllstand, der im regelmäßigen Betrieb durch das Medium erreicht wird und zulässig sei, durchgeführt worden seien. Dies sei eine der Bedingungen der Füllstandsmessungen gemäß D. –A TRwS 792 Nr. 10.3.2, welcher als Prüfgrundlage durch den Sachverständigen selbst benannt worden sei. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Klägerin am Standort unterirdische Becken ohne Leckerkennungssystem sowie ohne Füllstandsanzeige und Überfüllsicherung für Gülle und Gärreste betreibe. Es handele sich also nicht um die klassischen JGS-Anlagen, welche nach § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG privilegiert seien. Für die Anlagen der Klägerin gelte vielmehr das D. Regelwerk Arbeitsblatt D.-A 793-1, welches in Ziffer 12.3.2.3 auf eine alternative Prüfung in Anlehnung an TRWS 792 verweise. Soweit der Sachverständige auf die durch die B. GmbH vorgenommenen Messungen verweise sei darauf hinzuweisen, das das von dieser Firma verwendete Messgerät nicht speziell für Dichtheitsprüfungen an Gärreste- und Güllebehältern vorgesehen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen W. C. zur Erläuterung der durch ihn im Jahr 2019 durchgeführten Dichtheitsprüfung von JGS-Behältern für die D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.