OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 123/11

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0516.4A123.11.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann für die Vervielfältigung seiner Gebührenkalkulation gemäß § 10 IZG LSA (juris: InfZG ST) und § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: VwKostG ST) einen Anspruch auf Auslagenerstattung geltend machen.(Rn.15) 2. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA (juris: InfZG ST) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) bereits mit der Anfertigung der Fotokopien. Auf deren Übersendung kommt es nicht an, diese kann vielmehr von der vorherigen Erstattung der Auslagen abhängig gemacht werden.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann für die Vervielfältigung seiner Gebührenkalkulation gemäß § 10 IZG LSA (juris: InfZG ST) und § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: VwKostG ST) einen Anspruch auf Auslagenerstattung geltend machen.(Rn.15) 2. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA (juris: InfZG ST) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) bereits mit der Anfertigung der Fotokopien. Auf deren Übersendung kommt es nicht an, diese kann vielmehr von der vorherigen Erstattung der Auslagen abhängig gemacht werden.(Rn.19) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 21. Februar 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen in Höhe von 15,19 € (49 x 0,31 €) für die Anfertigung von 49 Fotokopien, die bei der Vervielfältigung der Kalkulation entstanden sind. Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) und Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. S. 302). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 VwKostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 10 Seiten je Seite 0,31 €. Die genannten Vorschriften sind hier anwendbar. Unerheblich ist, dass die Beklagte bei der Vervielfältigung der Gebührenkalkulation im eigenen Wirkungskreis tätig geworden ist. § 10 IZG LSA sowie die IZG LSA KostVO gelten für die Durchführung des IZG LSA, also für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Das gilt auch für die in § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA genannten Vorschriften des VwKostG LSA, insbesondere für § 14 VwKostG LSA, da diese entsprechend gelten sollen, was dahin zu verstehen ist, dass es für die Geltung dieser Vorschriften unerheblich ist, ob die Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen im übertragenen Wirkungskreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA oder im eigenen Wirkungskreis erfolgt. Auch handelt es sich bei der IZG LSA KostVO – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht um eine Gebührenordnung im Sinne des § 3 VwKostG LSA, die nur für die Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis gilt. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, für die Durchführung des IZG LSA besondere Gebührentatbestände in die Allgemeine Gebührenordnung aufzunehmen, sondern hat vielmehr in § 10 Abs. 3 IZG LSA eine gesonderte Verordnungsermächtigung eingefügt, weil die auf dieser Grundlage erlassene Kostenverordnung auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten soll, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begr. des Entw. der LReg., LTDrs. 5/748, S. 31 f.). Die Beklagte ist auch zur Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 IZG LSA tätig geworden. Eine amtliche Information ist gemäß § 2 Nr. 1 IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Amtlichen Zwecken dienen Aufzeichnungen, die die Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erfüllung ihres Zwecks vorhält und über die sie die Verfügungsgewalt hat (OVG LSA, Urteil vom 2. November 2011 – 3 L 312/10 – juris Rn. 21). Hiernach gehören zu den amtlichen Informationen eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 3 AbfG LSA auch dessen Abfallgebührenkalkulation. Die auf Wunsch des Klägers erfolgte Vervielfältigung der Kalkulation durch Anfertigung von Fotokopien durch die Beklagte erfolgte daher zur Vorbereitung der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch Kostenschuldner, da er zu der Amtshandlung der Beklagten durch sein Schreiben vom 5. November 2010 im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA Anlass gegeben hat. Der Kläger hat der Beklagten damit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA die bei der Vorbereitung der Amtshandlung notwendig gewordenen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA insbesondere Auslagen für Kopien. Die hierfür anzusetzenden Pauschbeträge wurden auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA in Teil B der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO festgesetzt. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen hat die Beklagte in dem Bescheid vom 17. November 2010 zutreffend mit 15,19 € beziffert. Unerheblich ist, dass die Beklagte diese Auslagen als „Verwaltungsgebühren“ bezeichnet hat. Verwaltungsgebühren, die für die Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA in Verbindung mit Teil A der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO zu erheben sind, hat die Beklagte bislang noch nicht festgesetzt. Der Festsetzung des Anspruchs auf Auslagenerstattung in Höhe von 15,19 € steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Kopien der Gebührenkalkulation bislang noch nicht an den Kläger übersandt hat. Zwar ist damit die Amtshandlung „Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen“ noch nicht abgeschlossen. Auch entsteht die Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VwKostG LSA erst mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrags. Etwas anderes gilt jedoch für die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen. Diese entsteht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VwKostG LSA bereits mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Hat die zuständige Behörde – etwa bei der Anfertigung von Fotokopien durch eigene Mitarbeiter – keinen Betrag aufzuwenden, entsteht der Anspruch auf Auslagenerstattung mit Abschluss des die Erstattungspflicht auslösenden Vorgangs. Hiernach entsteht der Anspruch auf Erstattung der Auslagen für Fotokopien bereits mit deren Anfertigung. Auf deren Übersendung kommt es nicht an, diese kann vielmehr von der vorherigen Erstattung der Auslagen abhängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Mit Schreiben vom 5. November 2010 bat der Kläger die Beklagte um Überlassung eines Exemplars der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie für die Vervielfältigung der Unterlagen gemäß § 10 IZG LSA in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) Auslagen erhebe. Nach Zahlungseingang werde sie die Unterlagen dem Kläger zusenden. Zugleich setzte sie mit Bescheid vom 17. November 2010 Kosten für die Vervielfältigung der Kalkulation in Höhe von 16,64 € fest, die sich aus „Verwaltungsgebühren“ in Höhe von 15,19 € für 49 Seiten zu je 0,31 € sowie einer „Postgebühr“ in Höhe von 1,45 € zusammensetzten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, die Beklagte könne für die Vervielfältigung der Kalkulation keine Kosten verlangen, da sie hierbei nicht im übertragenen Wirkungskreis tätig werde. Auch könne die Beklagte nicht im Voraus kassieren. Er sei gern bereit, die Kalkulation per Post entgegenzunehmen oder auch abzuholen, um sie selbst zu kopieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2011 hob die Beklagte den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. November 2010 in Höhe der Postgebühr von 1,45 € auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, Grundlage für den Kostenfestsetzungsbescheid seien das IZG LSA sowie die IZG LSA KostVO. Diese Vorschriften seien für jede nach dem IZG LSA zur Auskunft verpflichtete Behörde anwendbar, unabhängig davon, ob sie im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis tätig werde. Eine Zusendung der Kalkulation komme nicht mehr in Betracht, da bereits eine Kopie der Kalkulation angefertigt worden sei und zum Versand nach Eingang der Kostenerstattung bereit liege. Gemäß § 7 Abs. 2 VwKostG LSA könne eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Von dieser Regelung habe sie hier Gebrauch gemacht, da es sich um die Erhebung eines geringen Betrages handele, um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei einer gegebenenfalls notwendigen Beitreibung der Forderung zu erzeugen. Am 30. Mai 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, Pauschbeträge für Fotokopien im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA könnten nur für Tätigkeiten im übertragenen Wirkungskreis festgesetzt werden. Eine solche liege hier nicht vor. Die IZG LSA KostVO sei eine Gebührenordnung im Sinne des § 3 VwKostG LSA. Sie tauge nicht als Grundlage für die Festsetzung von Kommunalabgaben (Verwaltungsgebühren) für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis. Hierfür bedürfe es einer Satzung, an der es fehle. Auch sei der Informationszugang noch nicht gewährt, so dass die streitigen Kommunalabgaben, über deren Entstehung und Fälligkeit nichts geregelt sei, nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Jedenfalls fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung gemäß § 7 Abs. 2 VwKostG LSA. Es sei abwegig, anzunehmen, dass etwas von ihm beigetrieben werden müsse. Es sei überhaupt nicht zu erwarten, dass er gegebenenfalls nicht zahlen werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.