Urteil
4 A 95/11
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1121.4A95.11.0A
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Leitsätze
Das Schließen des Ventils an der Ventilanbohrstelle der Hauptversorgungsleitung steht dem Entstehen der Grundgebühr nicht entgegen.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schließen des Ventils an der Ventilanbohrstelle der Hauptversorgungsleitung steht dem Entstehen der Grundgebühr nicht entgegen.(Rn.16) Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung ist die Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. März 2010 (BKGS). Nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b BKGS erhebt der Beklagte monatliche Grundgebühren, die gemäß § 4 Abs. 2 BKGS nach der Größe der Wasserzähler gestaffelt sind und bei einem Zähler der Größe Qn 2,5 9,20 Euro/Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 9 BKGS) betragen. Die Grundgebühr entsteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BKGS erstmals mit dem Monat, der dem Tag folgt, an dem der Anschluss tatsächlich hergestellt worden ist. Die Grundgebühr entsteht auch dann, wenn nur die Vorhalteleistungen in Anspruch genommen werden und die Verbrauchsgebühr nicht entsteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BKGS). Die Gebührenpflicht endet erst, wenn der Anschluss vom öffentlichen Netz baulich beseitigt (Rückbau) wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BKGS). Gebührenpflichtig sind gemäß § 2 Abs. 1 BKGS die Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist die Klägerin zur Zahlung einer Grundgebühr für das Jahr 2010 verpflichtet. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier des Wasserversorgungssystems) erhoben wird. Sie dient zur Deckung derjenigen verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (auch Fixkosten oder invariable Kosten genannt), die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen. Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung abrufen kann (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 – 4 L 313/05 – Juris Rn. 26 f.). Da das Grundstück der Klägerin bereits vor Beginn des Jahres 2010 über einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten verfügte, entstand die monatliche Grundgebühr für das Jahr 2010 bereits ab dem Monat Januar. Ohne Einfluss darauf ist, dass der Beklagte im Herbst 2009 – zum Schutz der Anschlussleitung vor Frostschäden aufgrund des Leerstands des Hauses – das Ventil an der Ventilanbohrstelle (der Hauptversorgungsleitung) geschlossen hatte, weil sich damit an der Erbringung der Vorhalteleistung des Beklagten und deren Inanspruchnahme durch die Klägerin nichts geändert hat (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. September 2008 – 5 K 397/04 – Juris Rn. 36). Die Schließung des Ventils hatte zwar zur Folge, dass der Wasserzufluss zum Grundstück der Klägerin abgesperrt war. Die Klägerin konnte jedoch jederzeit vom Beklagten die Öffnung des Ventils und die Eröffnung der Möglichkeit des Bezugs von Trinkwasser verlangen, da der Beklagte aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 11. Juni 2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11. März 2010 (WVS) verpflichtet ist, Wasser im verfügbaren Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen und die Klägerin als Grundstückseigentümerin ein mit dem in § 6 WVS geregelten Benutzungszwang einhergehendes Benutzungsrecht der öffentlichen Einrichtung besitzt. Der Beklagte hat kein Recht, die Öffnung des Ventils und die Belieferung mit Wasser trotz entsprechender Forderung der Klägerin zu verweigern. Er muss vielmehr ständig lieferbereit sein, solange der Grundstücksanschluss zwar abgesperrt ist, aber fortbesteht. Dementsprechend bestimmt auch § 4 Abs. 1 Satz 3 BKGS, dass die Gebührenpflicht endet erst, wenn der Anschluss vom öffentlichen Netz baulich beseitigt (Rückbau) wird. Erst nach einem solchen Rückbau und dem damit verbundenen Fehlen einer Anschlussleitung erlischt die Verpflichtung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WVS zur jederzeitigen Lieferbereitschaft. Dass die Entnahme von Trinkwasser aus der Anschlussleitung ein vorheriges Tätigwerden des Beklagten durch Öffnung des Ventils und – was der DIN 1988, Teile 1 bis 8 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – TRWI) entspricht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 – 4 L 313/05 – Juris Rn. 33) – Spülung der Anschlussleitung (zum Schutz des Wassers vor Keimen) erforderte, ließ das Vorliegen eines betriebsbereiten Anschlusses nicht entfallen (a.A. wohl OVG LSA, Urteil vom 05. September 2006 – 4 L 313/05 – Juris Rn. 36), da der Beklagte bereit und in der Lage war, die Benutzbarkeit des Anschlusses jederzeit binnen kürzester Zeit nach Anforderung herzustellen, wie dies – nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten – tatsächlich auch geschehen ist. Da die Klägerin als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks auch Gebührenpflichtige ist (§ 2 Abs. 1 BKGS), durfte der Beklagte von der Klägerin für das Jahr 2010 die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Grundgebühren in Höhe von 118,13 Euro (12 x 9,20 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Trinkwassergrundgebühren für das Jahr 2010. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Am Plan 5 in {A.}, Ortsteil {B.}. Das Grundstück besitzt einen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Mit Bescheid vom 02. Februar 2011 zog der Beklagte die Klägerin zu Trinkwassergrundgebühren für das Jahr 2010 in Höhe von 118,13 Euro heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurück. Die Klägerin hat am 15. April 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend: Eine Eigennutzung der Immobilie finde erst seit dem 07. Mai 2010 statt. Zuvor sei der vormalige Mieter Nutzer gewesen. Zudem sei nach Aussage des neuen Mieters und der Nachbarn die Wasserversorgung durch das Abstellen des Haupthahns in der Straße im Herbst 2009 unterbrochen und erst nach der im Juli 2010 erfolgten Reklamation durch den neuen Mieter wiederhergestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Nachbarn der Klägerin hätten sich aufgrund des Leerstands des Hauses im Herbst 2009 an ihn gewandt und die Befürchtung von Frostschäden an der Trinkwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin geäußert. Nach entsprechender Prüfung habe er sodann den Trinkwasseranschluss an der Ventilanbohrstelle abgestellt. Nachdem der neue Mieter am 02. September 2010 um Aktivierung des Anschlusses gebeten habe, sei am selben Tag das Ventil wieder geöffnet und die Anschlussleitung gespült worden. Dies habe weniger als eine Stunde in Anspruch genommen. Die Grundgebührenpflicht erlösche nach der Satzungsregelung erst mit dem Rückbau des Grundstücksanschlusses, woran es fehle. Diese Regelung stehe im Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz. Solange der Grundstücksanschluss bestehe und seine Funktionsfähigkeit in kürzester Zeit wieder hergestellt werden könne, liege auch eine Vorhalteleistung vor. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf die Grundgebühr ab Oktober 2010, weil die Gebühr nach der Satzung erstmals mit dem Monat entstehe, der dem Tag des tatsächlichen Anschlusses folge.