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Urteil

4 A 320/09

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0718.4A320.09.0A
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Leitsätze
1. Sind die Fußbodenhöhen von Räumen eines Gebäudes gegeneinander mehr als nur geringfügig versetzt, gehören sie nicht zu einem Geschoss. (Rn.26) 2. In diesem Fall ist zur Ermittlung der beitragsrelevanten Vollgeschosszahl das Gebäude in mehrere Teile mit einheitlichen Geschossebenen zu zerlegen und es sind die Vollgeschosszahlen für jeden Gebäudeteil gesondert zu zählen. (Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Fußbodenhöhen von Räumen eines Gebäudes gegeneinander mehr als nur geringfügig versetzt, gehören sie nicht zu einem Geschoss. (Rn.26) 2. In diesem Fall ist zur Ermittlung der beitragsrelevanten Vollgeschosszahl das Gebäude in mehrere Teile mit einheitlichen Geschossebenen zu zerlegen und es sind die Vollgeschosszahlen für jeden Gebäudeteil gesondert zu zählen. (Rn.27) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat (im Übrigen) keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt der Änderung vom 30. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband {A.}-{B.} für den Einzugsbereich der Kläranlage {C.}, Einzugsbereich Kläranlage {D.} und im Einzugsbereich der Kläranlage {E.} – Schmutzwasserbeitragssatzung Bereich {C.}-A-Stadt –“ vom 14. Dezember 2010 (im Folgenden: SBS 2010), die gemäß ihres § 16 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 29. Dezember 2010 im Wochenspiegel der Ausgaben {F.}, {G.} und Umgebung sowie {H.} und Umgebung. Substantiierte Einwände gegen die Wirksamkeit der Satzung haben die Kläger weder erhoben noch bestehen für das Gericht greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit. Insbesondere enthält die Satzung in ihrem § 11 Abs. 1 Regelungen zur Heranziehung übergroßer Wohngrundstücke sowie die Festlegung der durchschnittlichen Größe der tatsächlich vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Einzugsbereich der Kläranlage {C.}, der eine vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichte Ermittlung der durchschnittlichen Größe der Wohngrundstücke zugrunde liegt, die von den Klägern nicht angegriffen wurde. Nach § 2 Abs. 1 SBS 2010 erhebt der Beklagte für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen zur Abgeltung der durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme vermittelten Vorteile Abwasserbeiträge, die gemäß § 5 Abs. 1 SBS 2010 betreffend den Einzugsbereich der Kläranlage {C.} 3,59 Euro/m² Grundstücksfläche betragen. Der Beklagte hat den (nunmehr noch geforderten) Beitrag auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Er hat in nicht zu beanstandender Weise eine zu veranlagende Grundstücksfläche von 1.170 m² (dazu 1.) und einen Nutzungsfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse (dazu 2.) angenommen. 1. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SBS 2010 gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bestehen und die nicht unter Nr. 5 oder Nr. 6 fallen, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, – wie das Grundstück der Kläger – die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Die sich in Anwendung dieser Norm ergebende Fläche des Grundstücks der Kläger hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer graphischen Darstellung auf 1.381,74 m² beziffert, ohne dass die Kläger dem entgegengetreten sind. Im Hinblick auf die Regelung in § 11 Abs. 1 SBS 2010 hat der Beklagte jedoch lediglich eine Fläche von 1.170 m² beitragsrechtlich an Ansatz gebracht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SBS 2010 beträgt die Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Einzugsbereich der Kläranlage {C.} 900 m². Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SBS 2010 gelten Wohngrundstücke im Sinne von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA als übergroß, wenn ausgehend von der nach § 4 Abs. 3 ermittelten maßgeblichen Grundstücksfläche die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche) oder mehr übersteigt. Ein Grundstück gilt deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SBS 2010 ab einer Größe von 1.170 m² als übergroß. Bei derartigen übergroßen Wohngrundstücken wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SBS 2010 bei der Beitragsermittlung (Heranziehung) nach § 4 i.V.m. § 5 als Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 3 die Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang zugrunde gelegt. Da das Grundstück der Kläger tatsächlich vorwiegend Wohnzwecken dient, ist nach der vorgenannten Regelung nicht die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SBS 2010 maßgebliche Grundstücksfläche von 1.381,74 m², sondern – wie vom Beklagten vorgenommen – lediglich eine Fläche von 1.170 m² beitragsrechtlich zu veranlagen. 2. Diese Fläche ist mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse zu vervielfachen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SBS 2010 werden zur Ermittlung des Beitrags für das erste Vollgeschoss 100 v. H. und für jedes weitere Vollgeschoss 60 v. H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Vollgeschosse sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SBS 2010 Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SBS 2010 unberücksichtigt. Als Zahl der Vollgeschosse gilt gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 8 Buchstabe a SBS 2010 bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, wenn sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Danach sind für das Grundstück der Kläger zwei Vollgeschosse zu berücksichtigen, weil das vorhandene Wohngebäude über zwei Vollgeschosse verfügt. Das Wohngebäude der Kläger ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Räume des Hauses nicht auf (jeweils) einer Ebene angeordnet sind, sondern die Höhenlage der Fußbodenhöhen des östlichen Gebäudeteils einerseits und des westlichen Gebäudeteils andererseits erheblich differiert, nämlich um etwa eine halbe Geschossebene. Im Hinblick darauf können die Räume im östlichen Gebäudeteil und die Räume im westlichen Gebäudeteil nicht zu einem Geschoss bzw. einer Geschossebene gezählt werden. Denn unter einem Geschoss ist die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen. Allein wenn die Höhenlage der Räume geringfügig (etwa um zwei oder drei Stufen) voneinander abweicht, wird man die Räume noch zu einem Geschoss zählen können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1980 – 1 A 29/79 – BRS 36 Nr. 123). Bei gegeneinander stark versetzten Gebäudeteilen – wie hier – bildet das Gebäude eine Einheit aus verschieden hohen aneinander gefügten Baukörpern, so dass die Geschosszahl getrennt für jeden Gebäudeteil zu betrachten ist. Unterscheidet sich die Zahl der Vollgeschosse in den Gebäudeteilen, ist für das Gesamtgebäude die höhere Vollgeschosszahl maßgeblich (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 01. Dezember 1982 – IV TG 81/82 – BRS 39 Nr. 103; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1980 – 1 A 29/79 – a.a.O.) Der östliche Gebäudeteil des Wohngebäudes der Kläger weist danach ein Vollgeschoss auf, weil (nach dem unstrittigen Vorbringen der Kläger) die Deckenoberfläche des in diesem Teil vorhandenen einen Geschosses im Mittel um mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das Geschoss über die gesamte Grundfläche über eine lichte Höhe von mehr als 2,30 m verfügt. Im westlichen Gebäudeteil des Wohngebäudes der Kläger sind dagegen zwei Vollgeschosse vorhanden. Denn sowohl das über dem Kellergeschoss liegende Erdgeschoss als auch das darüber liegende Obergeschoss ragen nach den von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 04. Januar 2010, Blatt 34 ff. der Gerichtsakte) in diesem Bereich mit der Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinaus und besitzen über die gesamte Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,30 m. Daher ist die maßgebliche Grundstücksfläche von 1.170 m² mit insgesamt 160 % in Ansatz zu bringen und mit dem Beitragssatz von 3,59 Euro/m² zu vervielfachen. Daraus errechnet sich der vom Beklagten nunmehr noch geforderte Beitrag von 6.720,48 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teils sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag. Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flur 9, Flurstück 80/47). Mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 zog der Beklagte die Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 8.616,- Euro heran. Dabei legte er die gesamte Grundstücksfläche von 1.500 m² und einen Vollgeschossfaktor von 1,6 für 2 Vollgeschosse zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 zurück. Die Kläger haben am 21. September 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend: Das Gebäude besitze lediglich ein Vollgeschoss. Zudem habe der Beklagte die Tiefenbegrenzungsregelung fehlerhaft nicht angewandt. Des Weiteren sei die durchschnittliche Größe der Wohngrundstücke geringer als in der Satzung festgelegt. Mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Beklagte den Bescheid geändert und unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 1.170 m² einen Beitrag in Höhe von 6.720,48 Euro festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte den Beitragsbescheid teilweise aufgehoben hat. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 06. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2009 und der Änderung vom 30. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.