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Urteil

4 A 246/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0328.4A246.10.0A
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Leitsätze
1. Der Anliegergebrauch umfasst das Zugangsrecht zu einer an dem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Straße.(Rn.22) 2. Für die verkehrliche Erschließung genügt es in der Regel, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann.(Rn.23) 3. Ein zwischen Fahrbahn und Grundstück liegender Streifen von ortsüblicher Breite hindert die Erschließung nicht.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anliegergebrauch umfasst das Zugangsrecht zu einer an dem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Straße.(Rn.22) 2. Für die verkehrliche Erschließung genügt es in der Regel, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann.(Rn.23) 3. Ein zwischen Fahrbahn und Grundstück liegender Streifen von ortsüblicher Breite hindert die Erschließung nicht.(Rn.24) Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (BS) vom 11. Oktober 2000, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 23. Oktober 2008. Danach erhebt der Beklagte für die Herstellung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen Schmutzwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Die Grundstücke der Klägerin unterliegen entgegen ihrer Auffassung der Beitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b BS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die jeweilige zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere mangelt es den im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücken nicht an der verkehrlichen Erschließung. Das gilt unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor den Grundstücken am 01. Dezember 2005 abstellt oder den zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der Bundesstraße 187 berücksichtigt. Im Dezember 2005 grenzten die selbständigen Buchgrundstücke in der Gemarkung Mühlanger, Flur 1, Flurstücke 101 und 102, von denen der Beklagte nur noch die rückwärtigen Teilflächen (die heutigen Flurstücke 155 und 158) zum Beitrag heranzieht, an die Bundesstraße 187 und waren daher durch diese erschlossen. Dass die Klägerin bereits die zur Straße hin gelegenen Teilflächen, die heutigen Flurstücke 150, 151, 152, 153, 154, 156 und 157, an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Gemeinde Mühlanger verkauft hatte, ändert daran nichts. Dabei mag dahin stehen, ob dies schon deshalb anzunehmen ist, weil das Eigentum an den Flurstücken mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht übertragen worden war. Denn jedenfalls war die verkehrliche Erschließung aufgrund der Regelung in § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB gesichert. Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat nach dieser Regelung der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Das kraft Gesetzes entstehende Notwegerecht will sicherstellen, dass ein Grundstück, bei dem bisher über das nunmehr veräußerte Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Weg tatsächlich und rechtlich möglich war, nicht verbindungslos wird und eine ordnungsgemäße Benutzung nicht mehr möglich wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2008 – 4 ZB 08.1071 – Juris). Läge – was die Klägerin geltend macht – aufgrund der Veräußerung der zur Straße hin gelegenen Teilflächen keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße mehr vor, bestünde daher ein Notwegerecht der Klägerin nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB über die veräußerten Teilflächen. Indes sind die veranlagten Flurstücke auch nach dem Ausbau der Bundesstraße 187 durch diese erschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht unmittelbar an die Fahrbahn grenzen, sondern durch den Gehweg und den Grünstreifen davon getrennt sind. Zum einen gehören zu den Bundesfernstraßen nämlich auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Bepflanzung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 und 3 FStrG) sowie Gehwege (§ 5 Abs. 3 FStrG). Durch die Widmung, die bei einer Verbreiterung, Begradigung, unerheblichen Verlegung oder Änderung einer Bundesfernstraße in Bezug auf den neuen Straßenteil durch die Verkehrsübergabe erfolgt (§ 2 Abs. 6a Satz 1 FStrG), haben die von der Klägerin veräußerten Flächen die Eigenschaft einer Bundesfernstraße erlangt. Zum anderen ist die Klägerin – ungeachtet der Regelung des § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB – auch berechtigt, den unbefestigten Grünstreifen (ständig) zu begehen. Dies ist zwar nicht vom Gemeingebrauch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG erfasst, weil der unbefestigte Grünstreifen nicht zur Aufnahme des Verkehrs bestimmt ist. Jedoch ist die Klägerin durch den Anliegergebrauch berechtigt, den Grünstreifen ständig zu überqueren. Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört nämlich die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 – BVerwG 4 B 93.03 – Juris). Der Anliegergebrauch soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anlieger über den schlichten Gemeingebrauch hinaus auf die Straße angewiesen ist. Die Teilnahme des Anliegers am Gemeingebrauch der Straße ist deshalb insoweit vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst, als die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung einer Straße erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 – BVerwG 8 C 58.85 – Juris). Zur angemessenen Nutzung der Grundstücke der Klägerin ist aber ein Zugang zur Bundesstraße 187 erforderlich, weil sie anderweitig nicht erschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine (hier nicht bestehende) Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück für die verkehrsmäßige Erschließung nicht notwendig. Die verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise – im Vergleich zu dieser (Grund-)Form der Erreichbarkeit – weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu dürfen, fordert. An ein Grundstück kann herangefahren werden, wenn mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist folglich auch dann gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stellt sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1991 – BVerwG 8 C 59/89 – Juris). Die beitragsrechtlich in Anspruch genommenen Flurstücke der Klägerin sind lediglich durch einen Gehweg und einen Grünstreifen, der aufgrund des Anliegergebrauchs ständig überquert werden darf, von der Fahrbahn getrennt, so dass an sie im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung herangefahren werden kann. Zur angemessenen baulichen Nutzung, etwa mit einem Wohngebäude, ist dies ausreichend. Gegen die festgesetzte Höhe des Beitrags hat die Klägerin weder Einwände erhoben noch bestehen insoweit sonst rechtliche Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.237,11 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag. Sie war zunächst Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung {L.}, Flur 1, Flurstücke 101 (644 m²) und 102 (391 m²). Diese beiden selbständigen Buchgrundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich von {M.} und grenzten an die {N.}{O.} ({P.}{Q.}). Das Flurstück 101 wurde in der Folge in die Flurstücke 150, 151, 152, 153, 154 und 155 zerlegt, das Flurstück 102 in die Flurstücke 156, 157 und 158. Die Flurstücke 150 bis 155 wurden am 19. Februar 2008 unter der laufenden Nr. 12 im Grundbuch von {M.} eingetragen und die Flurstücke 156 bis 158 unter der laufenden Nummer 13. Bereits mit notariellen Kaufverträgen vom 28. Oktober 2004 verkaufte die Klägerin im Hinblick auf den geplanten Ausbau der Bundesstraße 187 von den Flurstücken 101 und 102 jeweils noch zu vermessende Teilflächen an die Bundesrepublik Deutschland (die heutigen Flurstücke 151, 152, 154 und 157) bzw. an die Gemeinde {M.} (die heutigen Flurstücke 150, 153 und 156) und übertrug den Besitz daran an diese. Die Flurstücke 151, 152, 154 und 157 einerseits und die Flurstücke 150, 153 und 156 andererseits bilden jeweils einen schmalen Streifen, die im Rahmen des Ausbaus der Bundesstraße als Grünstreifen mit Baumbepflanzung bzw. als Gehweg vorgesehen waren; zwischenzeitlich ist dies realisiert worden. Wegen der Lage der Flurstücke wird im Übrigen auf den Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 28. Januar 2008 (Seite 8 der Beiakte A) verwiesen. Am 01. Dezember 2005 stellte der Beklagte die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vor den Grundstücken der Klägerin in der {N.} Straße betriebsfertig her. Mit Bescheid vom 02. August 2007 setzte er für die Flurstücke 101 und 102 einen (einheitlichen) Schmutzwasserherstellungsbeitrag in Höhe von 1.417,- Euro fest. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2010 die Beitragsfestsetzung ab und erhob für die Flurstücke 155 und 158 einen (einheitlichen) Beitrag in Höhe von 1.237,- Euro. Die Klägerin hat am 30. Mai 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Grundstücke unterlägen keiner Beitragspflicht, weil sie nicht erschlossen seien. Aufgrund des zwischen den Grundstücken und der Fahrbahn liegenden mit Bäumen bestandenen Grünstreifens sei eine Zufahrt für die Grundstücke weder gesichert noch sei eine Sicherung möglich. Dass bei der Herstellung des Kanals in der Straße die Eigentumsübertragung noch nicht vollzogen gewesen sei, sei unerheblich, weil sie die Teilflächen bereits veräußert gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Beitragsbescheid abgeändert und den Beitrag für das Flurstück 155 auf 819,26 Euro und für das Flurstück 158 auf 417,85 Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2010 und der Änderung vom 28. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der Herstellung des Kanals am 01. Dezember 2005 entstanden. Darauf nähmen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keinen Einfluss, auch wenn mit ihnen zu rechnen gewesen sei.