Urteil
4 A 283/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0207.4A283.10.0A
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Leitsätze
Bleiben nach der Beitragssatzung Geschossflächen von Nebengebäuden ohne Anschlussbedarf bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche außer Betracht und ist ist das Grundstück nur mit derartigen Gebäuden bebaut, ist es für die Beitragsfestsetzung als unbebaut zu behandeln und auf die Regelung für unbebaute (Innenbereichs-) Grundstücke zurückzugreifen.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bleiben nach der Beitragssatzung Geschossflächen von Nebengebäuden ohne Anschlussbedarf bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche außer Betracht und ist ist das Grundstück nur mit derartigen Gebäuden bebaut, ist es für die Beitragsfestsetzung als unbebaut zu behandeln und auf die Regelung für unbebaute (Innenbereichs-) Grundstücke zurückzugreifen.(Rn.23) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). Er findet seine rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung (SBS) des Beklagten vom 26. Juni 2006. Danach erhebt der Beklagte für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorteile Schmutzwasserbeiträge, die gemäß § 8 Abs. 1 SBS 20,25 Euro/m² errechneter Geschossfläche betragen. 1. Das Grundstück der Klägerin unterliegt nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b SBS der Beitragspflicht. Danach unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück der Klägerin liegt nämlich mit seinem südlichen, der {F.} zugewandten bebauten Teil im unbeplanten Innenbereich von {A.} und ist daher zur Bebauung anstehendes Bauland im Sinne der satzungsrechtlichen Regelung. Der unbeplante Innenbereich erfasst all diejenigen Flächen, die sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einer Gemeinde befinden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Wann ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt und wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, ist nicht anhand geographisch-mathematischer Maßstäbe zu beurteilen, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Maßgeblich ist, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und inwieweit unbebaute Flächen durch die umgebende Bebauung geprägt werden und aufgrund dessen am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Dies zugrunde gelegt ist das Grundstück der Klägerin mit seiner südlichen bebauten Fläche Teil der zusammenhängenden Bebauung um die {F.} von {H.}. Denn die Bebauung mit der Scheune und den Nebengebäuden schließt sich unmittelbar an die ringförmig um die {F.} angeordnete Bebauung an. Der unbebaute Bereich nördlich bzw. nordwestlich der Scheune nimmt dagegen am Bebauungszusammenhang nicht teil. Denn insoweit wirkt der quer stehende Baukörper abschließend bzw. abriegelnd, so dass es an einer Prägung des von Bebauung freigehaltenen Gartenlandes durch die um die {F.} angeordnete Rundbebauung fehlt. Da der Beklagte den Schmutzwassersammler im nordwestlich am Grundstück der Klägerin vorbeiführenden Weg verlegt hat, kann das Grundstück der Klägerin auch an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden. Mit der Herstellung dieser Anschlussmöglichkeit ist die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 SBS entstanden. Ein tatsächlicher Anschluss ist nicht erforderlich, weil der Beitrag der Abgeltung des durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vermittelten wirtschaftlichen Vorteils dient, was eine tatsächliche Inanspruchnahme nicht voraussetzt. 2. Der festgesetzte Beitrag ist auch der Höhe nach im aufrecht erhaltenen Umfang von 4.364,69 Euro nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 c Abs. 7 Satz 1 SBS ergibt sich die der Beitragserhebung zugrunde zu legende Geschossfläche bei Grundstücken, die – wie das der Klägerin – zum Teil im unbeplanten Innenbereich und zum Teil im Außenbereich gelegen sind, aus der Summe der Vollgeschossflächen je Grundstücksteilfläche. Hierzu werden nach § 7 c Abs. 7 Satz 2 SBS die vorstehenden Regelungen entsprechend angewandt. Für (bebaute) Grundstücke, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, gilt nach § 7 c Abs. 1 die Summe aller Vollgeschossflächen als Geschossfläche. Außenbereichsgrundstücke sind gemäß § 7 c Abs. 6 SBS mit der tatsächlichen Vollgeschossfläche zu berücksichtigen. Die Vollgeschossflächen von unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen sind, richtet sich nach § 7 c Abs. 4 nach der durchschnittlichen Grundstücksbebauung in der näheren Umgebung (Satz 1). Als Geschossfläche gilt das Ergebnis der Multiplikation der Grundstücksfläche in m² dieses Grundstücks mit der für die Umgebung ermittelten Geschossflächenzahl Satz 2). Die Geschossflächenzahl der Umgebungsbebauung wird nach Satz 3 ermittelt, indem die Geschossflächen der Umgebungsbebauung entsprechend § 7 c zu ermitteln sind und dann die Summe dieser Geschossflächen durch die Summe der m² der Grundstücksflächen dieser Umgebungsbebauung zu teilen ist. Fehlt es an einer heranziehbaren Umgebungsbebauung, ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche heranzuziehen (Satz 4). Im Hinblick darauf bleibt zunächst die tatsächlich nicht bebaute, im Außenbereich gelegene Grundstücksfläche des Grundstücks der Klägerin außer Betracht. Für die im unbeplanten Innenbereich gelegene Fläche ist die Geschossfläche nach § 7 c Abs. 4 SBS zu bestimmen. Zwar ist das Grundstück insoweit tatsächlich mit einer Scheune und Nebengebäuden bebaut. Diese haben jedoch keinen Bedarf zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwassereinrichtung des Beklagten, weshalb sie nach § 19 Nr. 2 SBS „beitragsfrei“ bleiben. Damit bestimmt diese Regelung, dass die keinen Anschlussbedarf auslösenden Gebäude bei der Ermittlung der Vollgeschossflächen unberücksichtigt bleiben, d.h. als nicht vorhanden anzusehen sind. Ist ein im Innenbereich gelegenes Grundstück ausschließlich mit Nebengebäuden ohne Anschlussbedarf bebaut, hat dies zur Folge, dass es beitragsrechtlich als unbebaut zu behandeln und für die Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossfläche auf die Regelung des § 7 c Abs. 4 SBS für unbebaute im Innenbereich gelegene Grundstücke zurückzugreifen ist (vgl. zum Vollgeschossmaßstab Urteil der Kammer vom 19. Februar 2010 – 4 A 435/08 HAL –). Denn durch die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen, keinen Anschlussbedarf auslösenden Vollgeschossflächen ändert sich nichts an der Innenbereichsqualität des Grundstücks und des damit verbundenen vermittelten wirtschaftlichen Vorteils für diese Flächen, dessen Abgeltung der Beitrag dient. Der Beklagte hat zur Ermittlung der Geschossflächenzahl der Umgebungsbebauung zutreffend auf die ringförmig um die {F.} angeordnete Bebauung abgestellt, denn diese stellt die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann oder der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Danach sind aufgrund der in sich geschlossen und zusammengehörig wirkenden Bebauung um die {F.} sämtliche der sich an dieser Straße im Bebauungszusammenhang befindenden Grundstücke zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die Flurstücke {I.}/{J.} und {I.}/{K.} einzubeziehen, weil sich insoweit der Bebauungszusammenhang zwanglos fortsetzt und sich auch diese Bebauung aufgrund der Lage innerhalb des die Rundbebauung um die {F.} einkreisenden Straßennetzes als dem Bebauungszusammenhang zugehörig und das Grundstück der Klägerin mit prägend erweist. Das Kirchen- und Friedhofsgrundstück ist dagegen auszuklammern. Es scheidet zwar nicht deswegen aus der Betrachtung aus, weil es sich als Fremdkörper erwiese und keinen das Grundstück der Klägerin prägenden Charakter hätte. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. In Bezug auf das hier in Frage stehende Merkmal des Maßes der Bebauung bzw. der Geschossfläche liegt allerdings bereits kein auffälliger Kontrast zur sonstigen Bebauung vor. Da die Kirche jedoch keinen Anschlussbedarf besitzt, ist das Grundstück wie ein unbebautes Grundstück zu behandeln und daher für die Ermittlung der Geschossflächenzahl der Umgebungsbebauung außer Betracht zu lassen (s.o.). Zutreffend hat der Beklagte die unbebauten Grundstücksflächen der sich an die Rundbebauung um die {F.} nördlich und (süd)westlich anschließenden Flächen bei der Ermittlung der Grundstücksflächen der Umgebungsbebauung nicht in Ansatz gebracht. Denn diese Flächen liegen im Außenbereich. Die Rundbebauung um die {F.} ist durch im rückwärtigen Bereich quer stehende Gebäude gekennzeichnet, die den bebauten Bereich in Richtung {F.} abgrenzen. Da sich „dahinter“ keine weitere Bebauung anschließt, werden diese Flächen nicht durch Bebauung geprägt. Für die sonach zu berücksichtigenden Grundstücksflächen hat der Beklagte eine beitragspflichtige Gesamtgeschossfläche von 10.251,53 m² ermittelt, der eine Gesamtgrundstücksfläche von 39.387 m² gegenübersteht, ohne dass insoweit greifbare Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ersichtlich oder geltend gemacht worden sind. Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,26 (10.251,53 m²/39.387 m²), die mit der im unbeplanten Innenbereich gelegen Fläche des Grundstücks der Klägerin, die der Beklagte auf 829 m² beziffert hat, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist, zu vervielfältigen ist, so dass sich eine beitragspflichtige Geschossfläche von 215,54 m² und ein Beitrag von 4.364,69 Euro errechnet. Die Kostenentescheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung {A.}, Flur {B.}, Flurstück {C.}/{D.}. Es grenzt im Nordwesten an eine Straße und im Südosten an das Flurstück {E.} ({F.}{G.}) an. Zur {F.} hin ist es mit einer quer stehenden, auf den seitlichen Grundstücksgrenzen stehenden Scheune sowie kleinen Nebengebäuden bebaut. Diese sind Teil der Hofanlage {F.}{G.}. Rückwärtig der Scheune schließt sich Grünland an. Das Grundstück ist Teil einer im Mittelalter als sog. Sackgassenort gegründeten Siedlung, deren Grundstücke entlang der {F.} zur Straße hin bebaut sind, wobei die Bebauung durch rückwärtig quer stehende Gebäude abschließt. In dem nordwestlich am Grundstück der Klägerin vorbeiführenden Weg hat der Beklagte einen Schmutzwassersammler verlegt, an den das Grundstück der Klägerin angeschlossen werden kann. Mit Bescheid vom 07. April 2010 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 4.779,- Euro heran. Den Beitrag errechnete er unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 236 m² und eines Beitragssatzes von 20,25 Euro/m². Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2010 zurück. Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Geschossfläche sei auf die durchschnittliche Grundstücksbebauung in der näheren Umgebung abzustellen. Diese betrage für den Ort 236 m². Die Klägerin hat am 02. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Da es sich bei dem Grundstück um ein bebautes Grundstück im Innenbereich handele, sei auf die tatsächliche Bebauung abzustellen. Diese bestehe ausschließlich aus Nebengebäuden ohne Anschlussbedarf an die öffentliche Abwasseranlage, so dass das Grundstück beitragsfrei bleibe. Zudem sei weder ein Abwasseranschluss vorhanden noch sei ihr bekannt, dass eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Jedenfalls habe der Beklagte die zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksbebauung berücksichtigte nähere Umgebung fehlerhaft bestimmt. Es dürften insoweit nur vergleichbare Grundstücke berücksichtigt werden. Ihr Grundstück weise aber eine Besonderheit auf. Während die Grundstücke um die {F.} bzw. den Dorfplatz straßenseitig sehr dicht bebaut seien und sich rückwärtig Hausgärten anschlössen, sei diese Einheit von Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude nebst Hausgarten durch den früheren Eigentümer durch die Grundstücksteilung beseitigt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufhebung des Beitragsbescheids erklärt, soweit die Klägerin zu einem Beitrag von mehr als 4.364,69 Euro herangezogen wird. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2010 und der Änderung vom 07. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Grundstück der Klägerin sei für die Beitragsermittlung als unbebaut zu behandeln, weil insoweit maßgeblich sei, ob Bebauung mit Abwasserbedarf vorhanden sei. Zur Ermittlung der Geschossflächen in der näheren Umgebung sei auf die Rundbebauung um die {F.} abzustellen, da diese die charakteristische Dorfbebauung und das Grundstück der Klägerin präge. Insoweit ergebe sich eine Geschossflächenzahl von 0,26 und für das Grundstück der Klägerin eine beitragspflichtige Geschossfläche von 215,54 m².