Urteil
3 A 288/24 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
15Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2025 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Vertretern der Beklagten im Verhandlungstermin mündlich verhandeln und zur Sache entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2024 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid – soweit er vom Kläger angegriffen wird – zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG und auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) offensichtlich nicht beim Kläger vorliegen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris, Rn. 17). Nach §30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Dabei ist § 30 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie2013/32/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, sodass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 L 135.20 A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VG 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - VG 10 L 898/16.A -, juris Rn. 23 ff.;). Der Neufassung der Richtlinie ist dabei eine §30 Abs.1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/85/EGenthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter §30 Abs. 1 und Abs.2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Richtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden, insbesondere ein Vortrag eines Antragsstellers, der "für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtli-nie 2011/95/EUanzuerkennen ist, nicht von Belang" ist (Art. 31 Abs. 7 lit. a der Richtlinie2013/32EU), oder wenn der Antragsteller "eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie2011/95/EUanzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist" (Art. 31 Abs. 8 lit. e der Verfahrensrichtlinie). Hiervon ausgehend hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ist dabei auch seiner besonderen Begründungspflicht für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 30 Rn. 32) hinreichend nachgekommen. Es hat die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet dargelegt und darauf abgestellt, dem Vorbringen des Klägers lasse sich eine politische (Vor-)Verfolgung nicht entnehmen. Der Kläger habe nicht ansatzweise vorgetragen, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht worden sei. Solche seien auch nicht ersichtlich. Das Offensichtlichkeitsurteil ist auch objektiv zutreffend. Der Kläger hat zweifelsfrei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Die Ablehnung des Asylantrages drängte sich hier jedenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der Erkenntnislage zum Herkunftsland Iran auf. An der tatsächlichen Richtigkeit der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes bestehen vernünftigerweise keine Zweifel. Die vom Kläger vorgetragene individuelle Situation begründet ersichtlich keinen von ihm beantragten Anspruch. Sein Vortrag vermag im Sinne des Art. 31 Abs. 7 lit. a der Richtlinie2013/32 EU die Anerkennung von internationalem Schutz ersichtlich nicht begründen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gem. § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herr-schaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Zwischen den Verfolgungsgründen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b AsylG und den Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Für die Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3 b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris, m.w.N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011 /95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gem. § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32). Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2001 – 1 B 24.01 –, juris, Rn. 5). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Hiernach ist eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling offensichtlich ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Iran mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung als Grund seiner Ausreise die Aufnahme eines Studiums angegeben. Damit ist er bereits nach seiner eigenen Schilderung ohne befürchtete politische Verfolgung ausgereist. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er könne nicht zurückkehren, weil er keinen Wehrdienst geleistet habe, führt der Einwand zu keiner Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2024 (B. 6 f.) ist die Verweigerung bzw. Umgehung des in Iran verpflichtenden Wehrdienstes zwar strafbar, jedoch ist die danach drohende Strafverfolgung nicht als unverhältnismäßig zu bewerten und hat somit keinen diskriminierenden Charakter. Auch soweit der Kläger eine vermeintliche Verfolgung durch den iranischen Staat durch seinen behaupteten Kontakt zu einem "Weltenbummler" und iranischen Regisseur geltend macht, entbehrt dieser Vortrag jeglichen Ansatz für die Begründung einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Der Kläger hat zur Überzeugung der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare und begründete Verfolgung darlegen können. Hierzu konnte der Kläger lediglich vortragen, es hätte im Jahr 2018 einen Kommentar eines ehemaligen iranischen Schulkameraden auf seinem Instagramaccount gegeben, der ihn wegen eines vom Kläger geposteten unpolitischen Videos seines bekannten Regisseurs bedroht habe. Der Kläger konnte jedoch bei weiteren Nachfragen nicht ansatzweise reagieren und weiter ausführen. Die schriftliche Bedrohung konnte der Kläger auch nicht dem Gericht auf seinem Instagramaccount zeigen. Das Gericht hält den Vortrag für abwägig. Seine Ausführungen sind nicht ansatzweise geeignet, um das Gericht vom Wahrheitsgehalt der geschilderten Lage zu überzeugen. Darüber hinaus steht auch nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass der Kläger wegen einer vollzogenen Konversion zum Christentum bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Der Kläger hat dies außerdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht länger behauptet. So trug er in der mündlichen Verhandlung vor, weder getauft zu sein, noch Mitglied einer christlichen Gemeinde zu sein. Einen Taufunterricht oder den Gottesdienst habe er nicht besucht. Er gehe jedoch für sich allein in die Kirche, um zu beten. Zu mehr sei er nicht in der Lage, weil er in Deutschland Angst vor iranischen Agenten habe. In Anbetracht dessen ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Art zum christlichen Glauben konvertiert ist, dass dies seine Persönlichkeit dergestalt prägt, dass ihm eine Rückkehr in den Iran und ein Unterlassen eines öffentlich wirksamen Auslebens des Christentums im Iran (Ausleben des forum externum) nicht zuzumuten ist und einen Menschenrechtsverstoß darstellt. Angesichts des Gesamteindrucks in der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin daher nicht ansatzweise von einer inneren Hinwendung zum Christentum überzeugt. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Das Gericht gelangt auch nicht zu der nach § 28 AsylG geforderten Überzeugung, dass der Kläger wegen exilpolitischer Betätigung für den Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen asylrelevanten Nachverfolgungsgrund geschaffen hat. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie er behauptet – einige Male mit ein paar Freunden an Demonstrationen anlässlich A…. Tod teilgenommen hat. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger durch diese Aktionen jedenfalls nicht in das Visier der iranischen Sicherheitskräfte geraten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar Fotos auf seinem Instagramaccount von Demonstrationen zeigen können. Allerdings war zu erkennen, dass er diese Aufnahmen mitten aus den Massen angefertigt hat. Der Kläger hat selbst auch eingeräumt, nur einfacher Teilnehmer gewesen zu sein. Soweit der Kläger auf ein Foto verweist, wo er mit dem Aufdruck auf seinem Pullover "Women Life Freedom" zu sehen ist, war das Gesicht des Klägers nicht zu erkennen. Eine Identifizierung seiner Person ist nicht möglich. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Instagramaccount auch nur mit seinen ersten beiden Vornamen führt. Durch das Weglassen seines Nachnamens ist eine genaue Zuordnung erschwert. In Anbetracht dieses im niedrigschwelligen Bereich einzustufenden exilpolitischen Engagements des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass er in exponierter oder in herausgehobener Stellung aufgetreten ist, wie es Voraussetzung wäre, um einem iranischen Antragsteller Flüchtlingsschutz wegen exilpolitischer Betätigung zuzuerkennen (vgl. herrschende Rechtsprechung etwa VG Aachen, Urteil vom 5. Dezember 2022 – 10 K 2406/20.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2019 – 6 A 300/19. A, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2009 – 4 LA 216/07). Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Subsidiäre Schutzberechtigung wird einem Ausländer gewährt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hierzu kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Auch wenn im Iran teilweise massive Proteste gegen das Regime stattfinden bzw. in den letzten Monaten stattgefunden haben, so bestehen doch keine bürgerskriegsähnlichen Verhältnisse im Iran. Es liegen schließlich keine Gründe für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegenüber dem Kläger vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Abs. 7 Satz 3 der Regelung besteht eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot sind erkennbar nicht gegeben. Die humanitären Verhältnisse im Iran sind nicht derart, dass sich aus ihnen bei einer Rückkehr der Kläger ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention ergeben würde. Der Iran befindet sich nicht in einem internationalen bewaffneten Konflikt. Auch die innerstaatlich bestehenden Konflikte im Iran stellen sich nicht in Form eines bewaffneten Bürgerkriegs oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse dar. Die Klägerin hat im Übrigen auch keine gesundheitlichen Beschwerden vorgetragen. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Verfügt der Kläger über keinen Anspruch auf ein Bleiberecht, so liegen die Voraussetzungen nach § 34 AsylG in Verbindung mit §§ 59 und 60 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides vor. Schließlich ist die vom Bundesamt gemäß § 11 AufenthG im Rahmen seines Ermessens vorgenommene Ansetzung einer Dauer von 30 Monaten für das (Wieder-) Einreise- und Aufenthaltsverbot im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens gelegen, der bis fünf Jahre geht. Da der Kläger über keine besonderen (familiären) Bindungen in der Bundesrepublik verfügen, ist der Ansatz einer mittleren Dauer nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im Übrigen in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der im Jahr 1994 in Esfahan/ Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29. Januar 2016 mit einem gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablauf des Visums zum 26. April 2016 erhielt der Kläger eine Fiktionsbescheinigung und sodann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, gültig bis 27. Januar 2018. Nachdem der Kläger sodann nach unbekannt verzogen war, erhielt er nach seinem Wiederzuzug eine weitere Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis zum 22. April 2018, verlängert bis zum 2. August 2018. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm im Anschluss versagt und die Abschiebung am 27. September 2018 angedroht. Am 9. Dezember 2021 äußerte der Kläger im Rahmen der Flüchtlingserfassung im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten in B-Stadt ein Schutzbegehren. Der Kläger stellte am 12. August 2022 förmlich einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. April 2023 gab er an, vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seinen Eltern und einer Schwester sowie einem Bruder zusammengelebt zu haben. Als er im Ausland gewesen sei, seien seine Eltern innerhalb Isfahans umgezogen. Seine Eltern seien im Besitz eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet. Der Vater des Klägers arbeite im Iran und in Deutschland. Die Schwester des Klägers wohne in Isfahan, der Bruder studiere in Hamburg. Nach seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2016 sei er nicht mehr in den Iran zurückgereist. Er sei im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen. Er habe erst in den USA studieren wollen. Dafür habe er jedoch ein Budget von 150 000 Euro benötigt. In Deutschland benötige man viel weniger. Er habe dann ein Studentenvisum erhalten und sich für ein Vorbereitungsjahr an der Uni in B-Stadt eingeschrieben. Danach habe er ein Studentenvisum für zwei Jahre erhalten. Der Kläger habe im Iran zuvor das Abitur abgelegt und ein Studium im Bereich Bauingenieurwesen begonnen. Nach acht Semestern sei der Kläger ausgereist. Neben dem Studium habe der Kläger mit einem Bauingenieur zusammengearbeitet; das sei so etwas wie ein Praktikum gewesen. In Deutschland habe der Kläger seine erste Teilzeitarbeit in einem Hotel aufgenommen; später habe er in einem Café gearbeitet. Zur Begründung seines Schutzbegehrens gab der Kläger an, dass er über die Ausreise froh gewesen sei. Er habe in der Zeit das Ziel gehabt, sein Studium voranzutreiben. Er habe auch gewusst, dass er nicht zeitnah zurückkehren würde. Bevor er sein Visum erhalten habe, habe der Kläger eine deutsche Freundin gehabt. Sie sei zuvor für drei Monate im Iran gewesen. Sie hätten sich füreinander interessiert und hätten zusammen sein wollen. Die Freundin habe nicht gewusst, ob der Kläger nach Deutschland kommen könne oder nicht. Als der Kläger sein Visum erhalten habe und klar gewesen sei, dass er nach Deutschland gehen werde, sei die Freundin bereits abgereist gewesen, da ihr Visum abgelaufen sei. Ein oder zwei Monate später sei der Kläger ausgereist und habe sich in Deutschland um seine Angelegenheiten gekümmert. Nach einem Monat habe das Paar sich wiedergesehen und die Beziehung habe begonnen. Im Falle der Rückkehr in den Iran fürchte der Kläger um sein Leben. Es gebe verschiedene Aspekte, weshalb der Kläger nicht in den Iran zurückkehren könne. Er habe eine schlechte Nachricht aus dem Iran bekommen. Er sei ca. sechs Monate in Deutschland gewesen. Es seien Freunde gewesen, die nach dem Kläger ausgereist seien. Sie seien eine Gruppe von zehn bis 15 jungen Männern gewesen. Es sei sich getroffen worden. Es habe eine Chatgruppe gegeben; über WhatsApp hätten sie einander Nachrichten über politische und gesellschaftliche Themen geschickt. Kurz nachdem der Kläger ausgereist sei, sei einer aus der Gruppe nach Deutschland gekommen. Er habe dem Kläger gesagt, dass es eine Anzeige gegen die Gruppe und alle Mitglieder der Gruppe gebe. Alle hätten sich vorstellen und melden sollen, sonst hätten sich ihre Familien verantworten müssen. Sie seien bei dem Kläger zuhause gewesen. Der Bruder des Klägers sei noch jung; sie seien beim Vater des Klägers gewesen. Es sei gefragt worden, weshalb der Kläger sich nicht stelle. Offiziell habe der Kläger sich nur einen Monat außerhalb des Landes aufhalten müssen. Da er Student sei, habe der Kläger gesagt, dass er nur kurz vereisen werde. Wenn man ausreise, dürfe man sich maximal drei Monate außerhalb des Landes aufhalten. Man müsse sich dann melden und eine Erklärung abgeben. Halte man sich länger im Ausland auf, werde die abgegebene Kaution einbehalten. Sie seien zuhause an der Tür und an der Uni gewesen. Der Vater des Klägers sei zwei Mal aufgefordert worden, sich beim Etelaat zu melden. Als er dort vorstellig geworden sei, sei er für einen Tag dort behalten und befragt worden. Er habe gesagt, dass er nicht viel mit dem Kläger spreche. Der Vater habe nicht länger festgehalten werden können und sei dann frei gelassen worden. Wenn man in das Ausland gehe, rücke man in deren Fokus. Man komme auf Listen und werde beobachtet. In Deutschland habe der Kläger jemanden kennengelernt; einen Weltenbummler. Sie seien Freunde geworden. Der Mann habe seit Jahren für Man-o-to, einen Fernsehsender aus London, gearbeitet. Er sei ein bekanntes Gesicht und lebe in Holland. Der Freund sei gegen die iranische Regierung gewesen. Er habe nach B-Stadt kommen wollen und den Kläger kontaktiert und gefragt, ob er bei ihm bleiben könne. Er habe seine zweite Weltreise geplant, die in B-Stadt habe beginnen sollen. In der ersten Woche, die der Freund beim Kläger gewesen sei, seien sie täglich unterwegs gewesen; es seien Videos gedreht worden. Der Kläger habe den Freund unterstützt. Der Freund habe die Videos gepostet und den Kläger bei Instagram erwähnt. Das sei im Jahr 2017 gewesen. Wegen der Videos, die hochgeladen worden seien, sei es bei den Leuten so angekommen, als dass der Kläger für den Sender arbeite. Der Freund sei auch nach Israel gereist. Das sei bei YouTube dokumentiert worden. Der iranische Staat gehe aufgrund der Fernsehsendungen davon aus, dass der Kläger bei dem Sender arbeite. Der Fernsehsender sei oppositionell und richte sich gegen die Regierung. Deshalb sei der Vater des Klägers im Jahr 2017 erneut vom Etelaat vorgeladen worden. Er habe dem Kläger zunächst nichts darüber erzählen wollen und monatelang nicht darüber gesprochen. Als der Vater im Jahr 2018 bei dem Kläger gewesen sei, sei der Kläger bei dem Gespräch stutzig geworden und habe gefragt, ob etwas vorgefallen sei. Der Vater habe Angst gehabt, weil in B-Stadt viele Menschen lebten, von denen die Regierung unterstützt werde. Der Vater habe allgemein gesprochen und gewollt, dass der Kläger zurück in sein Land komme und dafür einstehen solle, warum er mit dem Fernsehsender kooperiert habe. Ein weiterer Grund sei die Freundin des Klägers. Ihr Vater sei ein polnischer Politiker. Es sei von allen gedacht worden, dass der Kläger gegen das iranische Regime tätig werde. Zu Aktivitäten gegen die iranische Regierung befragt, gab der Kläger an, dass er immer an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe bevor er den Asylantrag gestellt habe. 90 Prozent seiner Freunde seien Flüchtlinge. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran sei der Kläger sich sicher, dass er am Flughafen verhaftet werde. Das sei bereits seinen Freunden passiert, die nach drei Monaten wieder in den Iran gekommen seien. Sie seien eine Woche in Einzelhaft gewesen. Als zweites werde man dem Kläger Spionage anhängen, Korruption, Zusammenarbeit mit ausländischem Nachrichtensender. Ihm würde "Korruption auf Erden" vorgeworfen werden. Auf Nachfrage, wie es komme, dass der Vater des Klägers zwischen Deutschland und Iran reisen könne und nicht festgehalten werde, bis der Aufenthalt des Klägers bekannt sei, gab der Kläger an, sein Vater sei Angestellter der Regierung gewesen. Er habe für eine staatliche Fabrik gearbeitet. Sein Leben sei durchleuchtet worden. Er habe sich immer unauffällig verhalten. Er sei ein- und ausgereist. Der Kläger sei dabei, seine Religion zu wechseln. Außerdem sei der Kläger A Sie seien eine große Familie im Iran, eine Minderheit. Sie seien entfernte Verwandte der gleichen Minderheit von A Der Rapper sei im Iran verhaftet worden. Deshalb könne der Vater nicht einfach in das Gefängnis gesteckt werden. Sollte der Vater des Klägers verhaftet werden, könne es sei, dass dies andere Menschen der Minderheitsgruppe provoziere. Erst nach der Ausreise des Klägers sei sein Vater vom Etelaat aufgesucht worden. Zu den Gründen, weshalb der Kläger nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er der erste in der Familie sei, der so eine Situation erlebe und einen Asylantrag stelle. Er habe lange darüber nachgedacht, bis er die Entscheidung zur Asylantragstellung getroffen habe. Befragt, ob er einen Asylantrag gestellt habe, nachdem er von der Ausländerbehörde aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, gab der Kläger an, zwei oder drei Mal nach Ablauf des Visums eine Fiktionsbescheinigung erhalten zu haben. Als er es erneut beantragt habe, sei ihm sein Pass abgenommen worden. Der Kläger sei zum Anwalt gegangen, der ihm gesagt habe, er solle nicht wieder zur Ausländerbehörde gehen. Es sei zu gefährlich; es könne sein, dass der Kläger abgeschoben werde. Das sei im Jahr 2019 gewesen. Im Bundesgebiet seien die Eltern und der Bruder des Klägers. Der Plan der Familie sei, dass alle in Deutschland leben. Auch seine Schwester wolle mit ihrem Ehemann in ein oder zwei Jahren nach Deutschland kommen. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) als auch die Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiterhin stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei kein Flüchtling. Das behördliche Aufsuchen seines Vaters im Zusammenhang mit einer WhatsApp-Gruppe habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Die Einlassungen seien oberflächlich und inhaltsarm. Hinsichtlich einer Gefährdung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe sei festzustellen, dass der Kläger mehrere Monate zuvor ausgereist sei und seine Studienziele im Blick gehabt habe. Die Ausreise sei legal mit den eigenen Personaldokumenten erfolgt. Zudem habe er eigenen Angaben nach eine Befreiung vom Wehrdienst für die Ausreise als Student erwirkt. Dass er dann einige Monate später wegen der Zugehörigkeit zu einer Chatgruppe durch die iranischen Behörden gesucht worden sei, erscheine nicht glaubhaft. Auch der Vortrag, dass kurz nach der Ausreise ein Mitglied der Gruppe ebenfalls nach Deutschland ausgereist sei, wodurch der Kläger von der Situation der Gruppe erfahren haben will, erscheine wenig glaubhaft. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger die Gruppenmitglieder – die Anzahl, ob es zehn oder 15 Mitglieder gewesen seien, vermochte er nicht zu konkretisieren – persönlich gekannt haben will und mit ihnen mobil in Kontakt gewesen sei. Dass es vor diesem Hintergrund erst der Ausreise eines Mitgliedes nach Deutschland bedurft haben soll und keinerlei alternative Kontaktmöglichkeiten verwendet worden seien, um die Mitglieder in Kenntnis zu setzen, bevor der Kläger über die Situation Kenntnis erlangt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger die Beziehung zu einer nicht näher benannten Freundin für die Annahme, dass gedacht worden sei, er werde gegen das iranische Regime tätig, anführt, habe er weder nachvollziehbar dargelegt, wie er zu der Annahme gelangt sei, noch ist ersichtlich welche Relevanz der Vater der Freundin, der vermeintlich ein polnischer Politiker sei, in diesem Zusammenhang haben sollte. Es sei zu berücksichtigen, dass die Freundin des Klägers zuvor im Iran aufhältig gewesen sei und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nach Deutschland zurückgekehrt sei. Dass der iranische Staat einer Person, die Einreise und den Aufenthalt im Iran ermöglichen sollte, wenngleich deren aus dem Aufenthalt hervorgehenden Verbindungen zu iranischen Bürgen, hier dem Kläger, aufgrund der sozialen Herkunft der Person die Annahme der Aufnahme regimefeindlicher Tätigkeiten begründen sollte, sei nicht plausibel. Ebenso wenig vermag es zu überzeugen, dass der Vater des Klägers dann im Anschluss zwei Mal beim Etelaat habe vorstellig werden sollen und einen Tag festgehalten worden sein soll, ohne dass es zu weiteren Konsequenzen gekommen sein soll. Der Kläger sei befragt worden, wie es möglich sei, dass der Vater weiterhin zwischen Iran und Deutschland hin- und herreise und man ihn nicht so lange bei sich behalte, bis der Aufenthalt des Klägers geklärt sei. Die Einlassung des Klägers sei nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auszuräumen. Der Kläger habe angegeben, dass der Vater Angestellter der Regierung gewesen sei. Er habe 30 Jahre für den Staat gearbeitet; wie jemand, der für eine staatliche Fabrik arbeite. Sein Leben sei durchleuchtet worden und er habe sich unauffällig verhalten. Außerdem seien sie der Minderheit der A angehörig, weshalb der Vater nicht einfach in das Gefängnis gesteckt werden könne. Die Verhaftung könne andere Angehörige der Minderheitengruppe provozieren. Die Einlassungen sind in sich bereits nicht schlüssig. Soweit er aus der Zugehörigkeit zu den A.... einen gewissen Schutz ableitet, sei nicht ersichtlich, weshalb sich dieser nicht auf die Person des Klägers erstrecken sollte. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden dann dennoch nach der Ausreise des Klägers hätten tätig werden sollen. Soweit er auf den Rapper A Bezug genommen hat, sei das Vorbringen gänzlich nicht nachvollziehbar. Salehi wurde im April zunächst wegen "Korruption auf Erden" zum Tode verurteilt; das Urteil wurde Ende Juni 2024 nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und das Strafverfahren erneut aufgenommen (Tagesschau: Todesurteil gegen iranischen Rapper aufgehoben, 22.06.24). Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger sich in einer mit der Position oder Situation des Rappers vergleichbaren Lage befunden haben sollte. Soweit er zudem eine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund seiner Bekanntschaft mit einem "Weltenbummler", der für den Sender A gearbeitet, fürchtet, da ihm deshalb Spionage bzw. die Zusammenarbeit mit einem ausländischen Nachrichtensender unterstellt werde, habe er dies nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass er Aufnahmen vorgenommen oder unterstützt haben sollte, die ihn als zum Fernsehsender zugehörig oder als regimefeindlich in Erscheinung hätten treten lassen sollen. Der Kläger bezeichnete die Person, mit der er die Aufnahmen gemacht habe, lediglich als "Weltenbummler". Der Mann habe den Iran seit langem verlassen und lebe mit seiner Familie in Holland. Er sei gegen die iranische Regierung, aber habe dies nicht öffentlich kundgetan. Er habe seine Reisen dokumentiert und an den Sender geschickt. Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb Aufnahmen von Reisen bzw. dem Beginn einer Weltreise, die der "Weltenbummler" in B-Stadt mit Unterstützung des Klägers begonnen haben soll, eine Verfolgung durch den iranischen Staat nach sich ziehen sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb dies die Annahme befördern sollte, der Kläger sei für den Sender A.... tätig. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es zuletzt zu Verurteilungen in absentia von 44 im Ausland ansässigen Journalisten und Medienaktivisten, darunter auch von Mitarbeitern von Nachrichtensendern wie BBC A…, A.... und Radio A… wegen "Propaganda gegen die Regierung" gekommen ist (vgl. Iran International, Iran Convicted 44 Foreign-Based Journalists in Absentia, Leaked Document Reveals, 23. Februar 2024). Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger als Journalist oder Medienaktivist in Erscheinung getreten sein sollte oder als solcher wahrgenommen worden sein sollte. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt zum Christentum zu konvertieren, kommt eine Verfolgung seitens des iranischen Staates in Anknüpfung an seine Religion in Betracht. Er hat seine begründete Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eine Konversion zum Christentum hingegen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2024 bei dem erkennenden Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (3 B 287/24 HAL). Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung. Ergänzend trägt er vor, er sei konvertiert und habe den christlichen Glauben in Deutschland angenommen. Er besuche das Haus Gotteshilfe in B-Stadt Neukölln. Er habe sein Interesse für den christlichen Glauben bislang noch nicht offenbart, da er noch keine endgültige Entscheidung zur Konversion getroffen habe. Er habe Anfang Juni 2023 bei einem Gottesdienst im Haus Gotteshilfe die Entscheidung getroffen, den christlichen Glauben anzunehmen. Er nehme regelmäßig an den Gottesdiensten seiner Gemeinde teil und sei festes Mitglied seiner Gemeinde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2024 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote bezüglich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihren Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2025 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Asylakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.