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Urteil

3 A 58/21 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die für Humanmediziner von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Notfalldienst sind auf Tierärzte übertragbar. (Rn.75) Ein Tierarzt in Sachsen-Anhalt mit einem Hauptsitz und zwei Zweigstellen (3 Praxen) hat an jedem Standort so Notfalldienst zu leisten, als wäre jede Praxis Hauptstandort.(Rn.74) Eine solche Struktur rechtfertigt keine Befreiungen von dem Notdienst für 2 Standorte aus wirtschaftlichen Gründen. Der Notdienst ist ggfls. über angestellte Tierärzte zu gewährleisten. (Rn.79) Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Erhalt von Notdienstplänen für ein Jahr im Voraus.(Rn.85)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für Humanmediziner von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Notfalldienst sind auf Tierärzte übertragbar. (Rn.75) Ein Tierarzt in Sachsen-Anhalt mit einem Hauptsitz und zwei Zweigstellen (3 Praxen) hat an jedem Standort so Notfalldienst zu leisten, als wäre jede Praxis Hauptstandort.(Rn.74) Eine solche Struktur rechtfertigt keine Befreiungen von dem Notdienst für 2 Standorte aus wirtschaftlichen Gründen. Der Notdienst ist ggfls. über angestellte Tierärzte zu gewährleisten. (Rn.79) Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Erhalt von Notdienstplänen für ein Jahr im Voraus.(Rn.85) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann das Verfahren gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin und der Kläger nochmals mit Schreiben vom 09. Mai 2023 ihr Einverständnis erklärt haben. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Berichterstatter den Rechtsstreit hier auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 29. August 2022 gleichfalls ihr Einverständnis erklärt haben. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend hinsichtlich des Klageantrages zu 3. e) für erledigt erklärt haben ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Kläger den Klageantrag zu 3. Mit Schriftsatz vom 09. Mai 2023 im Übrigen zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 einzustellen. Die Klage ist im verbleibenden Umfang zulässig. Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nach Ablauf von mehr als drei Monaten zulässig, weil die Beklagte den Kläger auf seine mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 gestellten Anträgen, die den Klageanträgen im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen entsprechen, nicht - umfassend - beschieden hat. Dabei liegt auch eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO vor. Soweit die Beklagte den Kläger wegen dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Bescheid vom 15. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 von der Teilnahmepflicht an den tierärztlichen Notdiensten befreit hat, ist dadurch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil der Kläger eine generelle dauerhafte Befreiung für die beiden Praxisstandorte A-Stadt und Braunsbedra - aus wirtschaftlichen Gründen - für die Zukunft begehrt, die über den Zeitraum der aus gesundheitlichen Gründen erteilten Befreiung hinausgeht. Insoweit liegt keine Bescheidung durch die Beklagte vor. Auch in Hinblick auf den Antrag zu 2. des Klägers ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung durch die Beklagte nicht erfolgt. Sie ist dem Begehren auf frühzeitigen Erhalt der Notdienstplanungen lediglich mit Antwortschreiben bzw. mit der Klageerwiderung entgegengetreten, ohne Verwaltungsakte mit Regelungsgehalt zu erlassen. Die Klage zu den Anträgen zu 1 und zu 2. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ihm von der Beklagten versagte Befreiung von der Notdienstteilnahme seiner Praxen in A-Stadt und in Braunsbedra, auch nicht auf eine teilweise Befreiung (1.), hilfsweise auf eine Beschränkung der Notdienstzeiten im Notdienstbezirk Merseburg-Querfurt auf längstens bis 22:00 Uhr (2). Es besteht auch keine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Kläger die Notdienstpläne bereits ein Jahr vor Beginn des Notdienstes erhält. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Prüfung der Verpflichtungsbegehren des Klägers ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 1. Rechtlicher Ausgangspunkt der Befreiungsbegehren des Klägers von der Notdienstteilnahme ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. März 2021 (GVBl. S. 88 f.). Danach ist es Aufgabe der Kammern, einen tierärztlichen Notdienst in den sprechstundenfreien Zeiten mit einer den Erfordernissen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen. Weitergehend regelt § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht haben, am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden, soweit sie als Tierärzte und Tierärztinnen in Einrichtungen zur ambulanten Versorgung tätig sind. Der Kläger ist als Tierarzt unstrittig Angehöriger der Tierärztekammer und unterhält drei Praxen zur ambulanten Versorgung. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 9 KGHB LSA beschließt die Kammer über die Berufsordnung. § 20 KGHB LSA enthält in Abs. 1 die Ermächtigung zur Regelung weiterer Details über die Berufspflichten in einer Berufsordnung. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Tierärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung erlässt, die insbesondere 1. die Festlegung und Beschreibung der Teilnahmepflicht, 2. die Befreiung von der Teilnahmepflicht, 3. die Notfalldienstbezirke, 4. die Heranziehung zum Notfalldienst, 5. die Dauer des Notfalldienstes, 6. die Notfalldienstzeiten und schließlich 7. die Bekanntmachung des Notfalldienstes regelt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die „Berufsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2014“ - BOTierärzte LSA - (DTBl. 2014 S. 1179), zuletzt geändert unter dem 13. November 2019 (DTBl. 2020, S. 382) erlassen. Der Kläger unterliegt unstrittig dieser Berufsordnung (vgl. hierzu § 1 BOTierärzte LSA). § 11 Abs. 1 Satz 1 BOTierärzte LSA bestimmt, dass die Ausübung des tierärztlichen Berufs in eigener Praxis an die Niederlassung gebunden ist. Die Niederlassung ist nach Satz 2 der Vorschrift die Begründung einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz). Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BOTierärzte LSA können Tierärzte neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxissitz) an bis zu weiteren Standorten eine Praxis (Zweigpraxis) betreiben. Diese ist als solche zu kennzeichnen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 BOTierärzte LSA). Der Kläger betreibt diesen Regelungen entsprechend drei Praxisstandorte und zwar in Halle, A-Stadt und Braunsbedra. Nach § 11 Abs. 5 BOTierärzte LSA haben Tierärzte Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung von Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen, wobei insbesondere die Notfallversorgung sicherzustellen ist. Satz 3 der Norm verweist zu den näheren Regelungen auf die „Notfalldienstordnung über die Einrichtung und Durchführung des tierärztlichen Notfalldienstes“ (zukünftig nur: NotfallDO) als Anlage 2 der BOTierärzte LSA. § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO bestimmt, dass der Notdienst die tierärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten, an Wochenenden, Feiertagen sowie in Nachtstunden zu gewährleisten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallDO ist jeder niedergelassene Tierarzt verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Die Anzahl der zu leistenden Notfalldienste soll sich an der Leistungsfähigkeit der Praxis, insbesondere an dem Arbeitsvolumen der angestellten Tierärzte orientieren. Nach § 1 Abs. 4 NotfallDO erfolgt die Ausübung des Notfalldienstes in Zeiträumen, die in kollegialer Vereinbarung festgelegt werden. Hierfür sollen nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift räumlich abgegrenzte Bereiche benachbarter Praxen eingerichtet werden (Notfalldienstbezirke). § 2 Abs. 1 NotfallDO bestimmt, dass die Einrichtung von Notdiensten vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte erfolgen soll und in geeigneter Weise bekannt zu machen ist. Für die Kontinuierliche Planung und Bekanntmachung des Notfalldienstes muss ein verantwortlicher (Sprecher) aus dem beteiligten Kollegenkreis namhaft gemacht werden (§ 2 Abs. 2 NotfallDO). Erst wenn die Einrichtung eines Notfalldienstes für ein bestimmtes Territorium in kollegialer Übereinkunft nicht gegeben ist, nimmt die Beklagte diese Aufgabe wahr (§ 2 Abs. 3 NotfallDO). Außerdem regelt § 5 Abs. 1 BOTierärzte LSA allgemein, dass Tierärzte sich ihren Berufskolleginnen und -kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten haben. Für den hier interessierenden räumlichen Bereich bestehen von Norden nach Süden vier Notfalldienstbezirke. Dies ist insoweit unstrittig. Diese umfassen räumlich das Gebiet des Altlandkreises Saalkreis und der Stadt Halle als einem Bezirk, das Gebiet der Altlandkreise Merseburg und Querfurt als einem Bezirk und den Gebieten der Altlandkreise Weißenfels und Zeitz als einem Bezirk und des Altlandkreises Burgenlandkreis als weiteren Bezirk. Da der Kläger drei Praxisstandorte unterhält, die mit der Praxis in A-Stadt im Notdienstbezirk Burgenlandkreis, mit der Praxis in Braunsbedra im Bezirk Merseburg-Querfurt und mit der Praxis in Halle im Bezirk Halle-Saalkreis damit in drei verschiedenen Bezirken gelegen sind, ist der Kläger nach den vorangestellten Regelungen, insbesondere § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BOTierärzte LSA zur Teilnahme am Notfalldienst in diesen drei Bezirken verpflichtet. Entsprechend regelt § 2 Abs. 5 Satz 2 NotfallDO nochmals ausdrücklich, dass ein Tierarzt, der mehrere Praxisstandorte unterhält, in jedem der Notfalldienstbezirke am Notfalldienst teilzunehmen hat. Dem Kläger kommt damit nicht zugute, dass es sich bei zweien seiner Standorte um Zweigstellen handelt, weil diese im Rahmen der Notfallversorgung rechtlich nach den dargestellten Regelungen wie der Hauptstandort behandelt werden. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass eine solche Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt. Zur Frage des humanärztlichen Notdienstes hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. Dezember 1972 (I C 30.69 - juris) unter Bezug auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass bei den Berufsregelungen, die - wie die Bestimmung über die Pflichtteilnahme am ärztlichen Notfalldienst - lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, die Verbände zur Normsetzung zu ermächtigen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Bestimmung des teilnahmepflichtigen Personenkreises selbst zu regeln. Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf den hier gegenständlichen tierärztlichen Notdienst übertragbar. Dem Regelungsgebot durch Gesetz ist der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA nachgekommen. Für die weitere Ausgestaltung kann der Gesetzgeber dem Satzungsgeber - hier dem Beklagten - einen Ermessensbereich für eine eigene Ausgestaltung überlassen, insbesondere auch, um die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in dem gebotenen Umfang angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt danach für die Regelungen zur Befreiung vom Notdienst. Der Landesgesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA bestimmt, dass eine Befreiungsregelung vom Notdienst vorzusehen ist und hat die nähere Ausgestaltung der Beklagten überlassen. Auch insoweit ist das Regelungsgefüge nicht zu beanstanden. Es ist auch oberstgerichtlich geklärt, dass übergeordnete gesundheitspolitische Gründe es rechtfertigen, allen niedergelassenen Ärzten zur berufsrechtlichen Pflicht zu machen, an dem von ihrer Berufsorganisation eingerichteten Notfalldienst teilzunehmen. Denn Hilfeleistung in Notfällen gehört zum Wesen des Arztseins. Darin kann grundsätzlich keine übermäßige und unzumutbare Belastung gesehen werden (so BVerwG, a.a.O). In Ansehung des mittlerweile in Art. 20a GG enthaltenen Schutzauftrags auch gegenüber Tieren ist diese zur Humanmedizin ergangene Rechtsprechung ebenso auf die tierärztliche Versorgung von Tieren zu übertragen. Die Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit deshalb den niedergelassenen Tierarzt von der Bereitschaftspflicht einer jederzeitigen Hilfeleistung in Notfällen rund um die Uhr und begründet einen Vorteil für ihn, Notdienst nur dann leisten zu müssen, wenn er für den Notdienst eingeteilt ist. Da von diesem Vorteil alle niedergelassenen Tierärzte profitieren, ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber von seinem gesetzlichen Ermessen Gebrauch gemacht hat, dass sämtliche niedergelassenen Tierärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben (so vergleichbar für die Humanmedizin entschieden vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 - juris, Rdnr. 37; ebenso BSG, Urteil vom 06. September 2006 - B 6 Ka 43/05 R - juris, Rdnr. 10). Das Bundessozialgericht hat darüber hinaus im Urteil vom 12. Oktober 1994 (- 6 RKa 29/93 - juris, Rdnr. 12) entschieden, dass die Verpflichtung zur Notdienstteilnahme auch in Ansehung der Tatsache, dass dem betroffenen Arzt für die Dienstbereitschaft als solche keine Vergütung gewährt wird mit Art. 12 GG grundsätzlich vereinbar ist, weil der Notdienst durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls geboten ist und nur die Berufsausübungsfreiheit beschränkt wird. Auch diese Rechtsprechung ist auf den tierärztlichen Bereich übertragbar. Das Bundessozialgericht hat dazu weiter ausgeführt, dass ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich ohne ihre Ausgestaltung im Einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslöse, dem Grundgesetz nicht zu entnehmen sei. Im Hinblick darauf, dass dem Notarzt die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes erbrachten Leistungen uneingeschränkt vergütet werden, müsse eine darüberhinausgehende Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. zu Vorstehenden: BSG, a.a.O.). Der Kläger ist entsprechend den vorangestellten Regelungen und Grundsätzen in den beschriebenen Bezirken Halle-Saalekreis, Merseburg-Querfurt und Burgenlandkreis durch kollegiale Übereinkunft unter Planung durch einen verantwortlichen Sprecher der Kollegenschaft jeweils zur Teilnahme an den Notdiensten verpflichtet unter Beachtung der kollegialen Einteilung. Der Kläger macht insoweit nicht geltend, dass er im Verhältnis zum Kollegenkreis im jeweiligen Bezirk übermäßiger für Notfalldienste in Anspruch genommen wird. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Er macht vielmehr geltend, dass ihn die Teilnahme an den Notfalldiensten an den zwei Standorten seiner Praxen in A-Stadt und in Braunsbedra personell wie wirtschaftlich grundsätzlich überfordere. Vor diesem Hintergrund begehrt der Kläger eine Befreiung von der Teilnahme am Notdienst, und sei es hilfsweise auch nur teilweise. Die Befreiung regelt sich nach § 3 Abs. 1 NotfallDO. Danach kann die Beklagte auf Antrag eine Befreiung von der Teilnahme am Notdienst bei schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend erteilen, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift der Kammervorstand über den Antrag entscheidet. Die Beklagte hat ergänzend unter dem 21. Juni 2021 mit Inkrafttreten zum 01. Januar 2022 eine „Richtlinie zu § 1 Abs. 2 und § 3 der Anlage 2 zu § 11 Abs. 5“ NotfallDO als „Handlungs- und Ausführungsvorschrift“ „zur Vereinheitlichung der Organisation des tierärztlichen Notdienstes im Sinne der Notfalldienstverordnung“ und „zur einheitlichen Ausübung des Ermessens bei Anträgen auf Befreiung vom tierärztlichen Notdienst“ erlassen (http://www.tieraerztekammer-sachsen-anhalt.de/images/Download/Richtlinie_ND_vom_21.06.2021.pdf; vgl. dort: Präambel der Richtlinie). Nach § 1 Abs. 1 Richtlinie sind niedergelassene Tierärzte verpflichtet, am tierärztlichen Notdienst - an Wochenenden (Samstag/Sonntag) und Feiertagen sowie an den übrigen Wochentagen (Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr - teilzunehmen. Neu aufgenommen wurde mit der Richtlinie die Regelung in § 1 Abs. 4, dass Praxen mit angestellten Tierärzten verpflichtet sind, über die die grundsätzliche Teilnahme der Inhaber hinaus, auch mit dem Faktor 0,5 pro angestelltem Tierarzt am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag eines Tierarztes kann der Vorstand der Tierärztekammer eine Befreiung von der Teilnahme am tierärztlichen Notdienst aus schwerwiegenden Gründen widerruflich, ganz, teilweise oder befristet aussprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie). Als schwerwiegende Gründe werden in dieser Regelung der Richtlinie a) eine durch amtsärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung oder Behinderung oder b) durch den Tierarzt nachgewiesene besonders belastende familiäre Pflichten, die dem Tierarzt die Ausübung des Notfalldienstes unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, angeführt. Weitere Regelungen in der Richtlinie betreffen eine Befreiungsmöglichkeit bei Schwangerschaft und Elternzeit. Eine Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen, wie der Kläger sie hier geltend macht, sieht die Richtlinie hingegen nicht vor. Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung kommt es auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Durchführung der Notfalldienste auch nicht an. Der Kläger sieht sich in erster Linie aber deshalb von der Teilnahmeverpflichtung an den Notfalldiensten überfordert. Den vorangestellten Maßstäben folgend ist der Tierarzt aber grundsätzlich 24 Stunden am Tag und auch jeden Tag (außer bei Urlaub und entsprechender Urlaubsvertretung) zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn ihm entsprechend behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Tiere für eine tierärztliche Behandlung in seine Praxis gebracht werden. Wenn in diesem Fall der Kläger drei Niederlassungen betreibt, obliegt es seiner - wirtschaftlichen - Disposition, wie er für jeden dieser Standorte den rechtlich geforderten Notfalldienst organisiert. Offensichtlich hat der Kläger kein Problem damit, für einen Standort den Notfalldienst auch durchzuführen, weil er sich gegen seine Einteilung in Halle nicht wendet. Es ist auch davon auszugehen, dass er die anfallenden Notdienste, würde er nur eine Praxis in A-Stadt oder nur in Braunsbedra betreiben, dort auch weitgehend durch eigenen Einsatz insbesondere im Rahmen einer Rufbereitschaft ableiste könnte und dafür keine angestellten Tierärzte einsetzen und bezahlen müsste, so dass der Umfang der finanziellen Aufwendungen zur Absicherung der Notdienstzeiten sich deutlich vermindern würde. Er stünde sich dann dort ebenso, wie die Kolleginnen und Kollegen die ebenfalls in diesen beiden Bezirken eine einzelne Niederlassung betreiben. Insofern ist nicht vorgetragen, dass weitere Kolleginnen oder Kollegen durch die Wahrnehmung der Notfalldienste grundsätzlich überfordert wären. Vielmehr werden die Notfalldienste regelmäßig eingeteilt und stimmen sich die betroffenen Kolleginnen und Kollegen untereinander hinsichtlich von Urlaubs- sonstigen Ausfallzeiten etwa wegen Erkrankung unter Beachtung des Kollegialprinzips aus § 2 Abs. 1 NotfallDO ab, ohne dass es offensichtlich sonst dabei zu größeren Problemen kommt. Bei kurzfristigeren Ausfällen werden die Notfalldienste durch direkte Absprachen unter der Kollegenschaft getauscht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger, ob der - zwar erlaubten - besonderen Struktur mit drei Praxen in drei Notfallbezirken, diese nicht gleichzeitig persönlich im Notfalldienst „bedienen“ kann und deshalb darauf angewiesen ist, zeitgleiche Notfalldienstzeiten an mehr als einem Standort, durch zu vergütende (angestellte) Tierärzte wahrnehmen zu lassen. Erschwerend kommt für den Kläger hinzu, dass die drei Standorte untereinander etwa eine Fahrzeit mit dem PKW von etwa einer halben Stunde von A-Stadt nach Braunsbedra und gleichermaßen von Braunsbedra nach Halle und von A-Stadt nach Halle von über 50 Minuten (nach Google-Maps) haben. Damit entfällt die ohnehin infolge der Bezirkseinteilung nicht vorgesehene Möglichkeit, persönlich zeitgleich für mehr als einen Standort den Notfalldienst durch Rufbereitschaft und anschließendes Aufsuchen der jeweiligen Praxis wahrzunehmen, weil die zumutbaren Nothilfefristen dann kaum eingehalten werden könnten. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, dass ein Notfalldienst zu gewährleisten ist, ist dann auch zu verlangen, dass der Tierarzt während des Notfalldienstes jederzeit zumindest zunächst telefonisch erreichbar sein muss, um mit einer Notfallbehandlung schnellstmöglich ohne schuldhaftes Verzögern danach in der Praxis beginnen zu können (so etwa die ausdrückliche Regelung dazu in II. Abs. 3 der Notfalldienstordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein). Diese Voraussetzungen sind als notwendig anzusehen, soll die Gewährleistungspflicht noch mit einer gewissen Effektivität mit Leben erfüllt werden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein zum Notfalldienst eingeteilter Tierarzt etwa binnen 20 Minuten nach dem telefonischen Bedarfsanruf sich in seiner Praxis befindet, um dort das Tier behandeln zu können. Die ungefähre Einhaltung einer solchen Frist kann der Kläger hier durch persönlichen Einsatz für die drei Standorte indes nicht gleichzeitig gewährleisten. Er benötigt hierfür, wie er es selbst ja auch darstellt, weiteres Personal, welches er vergüten muss, was sich seiner Darstellung nach aber wegen der wenigen Einsätze in den Notfalldienstzeiten in A-Stadt und in Braunsbedra und den dann auch nur geringen Abrechnungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht ansatzweise trägt. Damit liegt es aber maßgeblich an der vom Kläger vorgehaltenen Struktur, mit drei Praxen an drei weit auseinanderliegenden Standorten zudem in drei Notfalldienstbezirken, dass er besondere Probleme hat, den Notfallbereitschaftsdienst abzudecken. Der Kläger hat hierzu erklärt, er benötige die drei Standorte, um - im Tagesgeschäft - eine hinreichende Anzahl an Patienten auch aus den anderen beiden Standorten zu akquirieren, damit er seine hochwertige Behandlungsausstattung mit medizinischem Gerät an einem Standort wirtschaftlich auslasten kann, indem dort insbesondere die größeren Operationen stattfinden. Mit diesem Betriebsmodell möchte der Kläger indes die wirtschaftlichen Vorteile mehrerer Praxisstandorte und eines großen Einzugsbereiches im Tagesgeschäft in Ansatz bringen. Den vor allem bei den Standorten A-Stadt und Braunsbedra nach den vom Kläger mitgeteilten niedrigen Fallzahlen im Notfalldienst wirtschaftlich unattraktiven Notfalldienst möchte er dort aber nicht wahrnehmen. Dies sollen dann andere Tierärzte oder entfernte Kliniken etwa in Leipzig oder Panitzsch übernehmen oder der Notfalldienst soll generell zeitlich eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden, damit sein Geschäftsmodell funktionieren kann. Diese Überlegungen des Klägers stellen jedoch politische Forderungen dar, die der hier zu beachtenden derzeit gegebenen Rechtslage jedoch nicht entsprechen und der derzeit bestehenden Rechtslage derzeit auch entgegenstehen. Inwieweit der Gesetzgeber einen umfassenden Notfalldienst verlangt, ob angesichts von Art. 20a GG Spielraum besteht, davon abzuweichen und ob auf der nächsten Stufe die Beklagte über Spielräume zur Ausgestaltung einer Notfallgewährung verfügt, und wie sie diese ausfüllt werden könnten, sind politische Fragen. Das Gericht ist an die bestehenden rechtlichen Regelungen gebunden, solange diese ihrerseits nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen, was vom Gericht im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann. Die Ermessensausübung der Beklagten, bei der Frage der Gewährung einer Befreiung, die das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfen kann, ist nicht zu beanstanden. Ein schwerwiegender Grund, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst - abgesehen von der erfolgten zeitweisen Freistellung aus akuten gesundheitlichen Gründen - zu befreien, ist in dem für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Entscheidung der Beklagten, die Befreiung - im Übrigen - zu versagen, ist von sachbezogenen Erwägungen getragen und keinesfalls willkürlich oder gleichheitswidrig und liegt innerhalb des Ermessenspielraums. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte bei einer solchen Konstellation, wie sie beim Kläger vorliegt, die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht als gegeben ansieht. Es ist das wirtschaftliche Betriebsrisiko des Klägers, eine solche Praxenstruktur zu betreiben, die zur Abdeckung der anfallenden Notfalldienste dann einen hohen Anteil an Notfalldienstwahrnehmungen durch angestellte Tierärzte bedeutet, die entsprechend zu vergüten sind und bei denen als weitere Problematik das Arbeitszeitrecht zu beachten ist. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass insbesondere der Notfalldienstbezirk des alten Burgenlandkreises mit nur fünf bis sechs Tierärzten, die damit allein die gesamten Notfalldienstzeiten abdecken sollen, als zu klein erscheint. Hier stellt sich die Frage, ob das Anforderungsprofil, dass jeder Tierarzt für seine Patienten immer „im Dienst“ ist - wie die Beklagte vorträgt -, ohne dass Notfalldienstverteilungen während der Woche Entlastung hiervon bringen, nicht auf eine generelle Überforderung der nur sechs Praxen hinausläuft. Aber auch wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, dass sehr wohl in diesem Bezirk eine Notfalldiensteinteilung auch während der (Arbeits-) Woche jeweils für eine ganze Woche erfolgt, führt dies zu einer Wahrnehmung von Notfalldienstzeiten je Praxis (bei einem Tierarzt ohne Angestellte, von 8 1/2 Wochen, also etwa 2 Monaten im Jahr, ein Zeitrahmen, der sehr hoch ist. Eine Verteilung der Notfalldienstzeiten auf mehr Praxen, um zu verträglicheren Verhältnissen zu gelangen, erscheint geboten. Dies kann nur durch eine Steigerung der Anzahl der Tierärzte in dem Bezirk oder durch eine Vergrößerung des Bezirks, das heißt eine Zusammenlegung mit den Nachbarbezirken oder einen neuen größeren Bezirkszuschnitt aller oder zumindest mehrerer im Süden Sachsen-Anhalts gelegenen Notfalldienstbezirke geschehen, wobei die Größe der Bezirke dort eine Begrenzung findet, wo eine Erreichbarkeit einer Tierarztpraxis nicht mehr in einem hinnehmbaren Zeitraum für den betroffenen Tierhalter möglich ist. Diese Problematik betrifft indes nicht die hier aufgeworfene Fragestellung nach einer Befreiung, die die beschriebene Situation durch den Ausfall einer, der wenigen Praxen noch weiter verschärft, sondern betrifft die politische Frage nach der Einteilung des Notfalldienstes in Bezirke, die in Abwägung die Versammlung des Beklagten zu entscheiden hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Beschränkung der Notfalldienste auf die Zeit von Samstag und Sonntag von 10.00 bis 22.00 Uhr im Wechsel mit den anderen Tierärzten in den Bezirken. Der Umfang der Zeitspanne, in der Notfalldienste zu leisten sind, wird durch § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO satzungsrechtlich eindeutig dahingehend bestimmt, dass der Notfalldienst die tierärztliche Versorgung außerhalb der Sprechzeiten an den Wochenenden, Feiertagen sowie in Nachtstunden zu gewährleisten habe. Diese Satzungsvorschrift beruht auf der gesetzlichen Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KGHB LSA, wonach es Aufgabe der Kammern ist, einen tierärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten mit einer den Erfordernissen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen. Die konkrete Ermächtigungsgrundlage für die Bemessung der Dauer des Notfalldienstes und der Notfalldienstzeiten befindet sich § 20 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 KGHB LSA. Es ist nicht zu erkennen, dass die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 NotfallDO gegen diese Ermächtigungsgrundlagen verstößt. Die nähere Ausgestaltung des Notfalldienstes fällt in die Zuständigkeit der Beklagten. Ihr kommt insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. zum Hausärztlichen Notfalldienst: BSG, Urteil vom 06. September 2006 - B 6 KA 43/05 R - juris, Rdnr. 12). Die Verpflichtung des einzelnen Tierarztes zur Teilnahme am Notfalldienst besteht unabhängig vom Organisationsmodell, das praktiziert wird. Der Kläger kann die Entscheidung der Beklagten gegen die Einrichtung eines Notfalldienstes allenfalls eingeschränkt gerichtlich nachprüfen lassen. Angesichts der Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Normgeber und der ihr obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung notfallbehandlungsbedürftiger Tiere auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung für den Notfalldienst einschließlich dessen Dauer und der Dienstzeiten nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der Beklagten nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (vgl. zu diesem Maßstab: BSG, a.a.O., Rdnr. 14). Dafür spricht hier nichts. Zum Notfalldienst werden alle mit einer Praxis niedergelassenen Tierärzte gleichermaßen angeknüpft an den Praxisstandort herangezogen. Durch die Einbeziehung auch der angestellten Tierärzte mit dem (Zeit-) Faktor 0,5 wird auch in weiterer Differenzierung in gewissem Umfang der größeren Leistungsfähigkeit großer Tierarztpraxen mit angestellten Tierärzten bei der Heranziehung zu Notfalldiensten Rechnung getragen. Ebenso ist in Gemeinschaftspraxen mit mehreren Inhabern jeder tierärztliche Inhaber zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet (§ 1 Abs. 2 Richtlinie). Gleiches gilt für tierärztliche Gesellschafter von Praxen in Form einer juristischen Person des Privatrechts. Damit versucht der Beklagte bereits, den Notfalldienst auf möglichst viele Tierärzte zu verteilen und diese in den Notfalldienst einzubeziehen, um die Belastung für jeden einzelnen Tierarzt zu verringern. Ob hinreichender Anlass besteht, etwa die Notfalldienstzeiten in den Nachstunden nach 22.00 Uhr zu beschränken, wie der Kläger hier fordert, ist eine Bewertung die die Beklagte mit Entscheidungen ihrer Versammlung, die demokratisch von den Tierärzten des Landes gewählt wird, vorzunehmen hat. Der Versammlung kommt insofern unter der Einschränkung, dass ein Notfalldienst mit einer zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KGHB LSA), ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Beurteilungsspielraum derart begrenzt wäre, dass nur eine Entscheidung zur Einschränkung der Notfalldienstzeiten sich als rechtmäßig darstellt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Notfalldienstpläne bereits ein Jahr vor Beginn des zu leistenden Notfalldienstes mitgeteilt werden bzw. hilfsweise, dass ihn die Dienstpläne mit angemessener Vorankündigungsfrist erreichen. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Notfalldienstpläne schon ein Jahr im Voraus zu erstellen und an die betroffenen Tierärzte bekanntzugeben sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht benannt. Der Kläger macht geltend, er benötige in Bezug auf Urlaubs- und Personalplanung einen längeren Informationsvorlauf für die Dienstpläne, als er gegenwärtig besteht, wobei die Dienstpläne nach der Darstellung des Klägers meist im Monat vor dem nächsten Quartal für das kommende Quartal erstellt und abgestimmt werden. Teilweise betrage der Vorlauf für die ersten Einsätze im neuen Quartal deshalb nur wenige Tage. Selbst wenn diese Situation so zutrifft, ergibt sich kein rechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten. Nach § 1 Abs. 4 NotfallDO erfolgt die Ausübung des Notfalldienstes in Zeiträumen, die in kollegialer Vereinbarung festgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 NotfallDO soll die Einrichtung von Notfalldiensten vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte erfolgen. Für die kontinuierliche Planung und Bekanntmachung des Notfalldienstes muss gemäß § 2 Abs. 2 NotfallDO ein Verantwortlicher (Sprecher) aus dem beteiligten Kollegenkreis namhaft gemacht werden. Erst wenn die Einrichtung eines Notfalldienstes für ein bestimmtes Territorium in kollegialer Übereinkunft nicht gegeben ist, nimmt die Beklagte diese Aufgabe wahr (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NotfallDO). In den drei Bezirken, in denen der Kläger seine Praxen hat, erfolgt die Erstellung der Notdienstpläne in kollegialer Übereinstimmung und nehmen jeweils ein Kollege bzw. eine Kollegin die Aufgabe des Sprechers (ehrenamtlich) wahr, so dass hier der Beklagte schon nicht der richtige „Ansprechpartner“ für das Begehren des Klägers ist. Dabei ist es offenbar üblich, dass sich die Kollegenschaft der jeweiligen Bezirke regelmäßig vor Ablauf eines Quartals trifft, um die Dienstpläne für das nächste Quartal zu besprechen. Der Kläger nimmt an diesen Treffen nach eigener Aussage praktisch nicht teil. Er informiert die Sprecher über seine Wünsche zur Einteilung in die Dienstpläne auf schriftlichem Weg. Es ist schon nicht erkennbar und wird vom Kläger letztlich auch nicht vorgetragen, dass das Ergebnis der Einteilung durch die Kollegenschaft ihn unangemessen und willkürlich gegenüber anderen Kollegen benachteiligt. Es trägt auch nicht vor, dass etwa frühzeitig beim Sprecher angemeldete Urlaubsplanungen nicht berücksichtigt worden sind. Es ist auch nicht dargetan, dass er gehindert wäre, seine Wünsche weit vorher bereits mitzuteilen und bei Teilnahme an den Treffen in kollegialer Zusammenarbeit auch schon frühzeitiger zu Zusagen zu kommen, wenn etwa längere Urlaubszeiten anstehen oder wenn im Hinblick auf den Einsatz von Personal sich Veränderungen durch Ausscheiden, Kündigungen, Einstellungen oder Schwangerschaften und Elternzeiten ergeben werden. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen, dass die jeweilige Kollegenschaft sich verweigert, seine Belange in die vorzunehmende Abstimmung angemessen einfließen zu lassen, um zu abgewogenen Ergebnissen zu gelangen. Zu Bedenken ist ferner, dass die Aufgabe, die Dienstpläne zu erstellen, ehrenamtlich jeweils von einem Tierarzt oder einer Tierärztin übernommen wird, die Übernahme dieser Tätigkeit dem Kläger von der Beklagten selbst angeboten worden ist, der Kläger darauf aber nicht eingegangen ist. Der Kläger kann im kollegialen Zusammenwirken von der Kollegenschaft aber nicht mehr erwarten, als er selbst kollegial bereit ist, beizutragen. Eine bestimmte Frist für eine Abstimmung und Bekanntgabe der Dienstpläne an die Kollegenschaft ist nirgends durch Rechtsnormen geregelt. Dies bestimmt letztlich die Kollegenschaft selbst. Hierfür kann sich der Kläger selbst aber auch entsprechend einbringen. Es ist nicht erkennbar, dass er daran gehindert wäre. Dem Hilfsantrag vermag das Gericht im Übrigen auch schon deshalb nicht zu entsprechen, weil er zu unbestimmt ist. Es ist nicht erklärt, welche Frist offensichtlich unterhalb des Zeitraums eines Jahres der Kläger als angemessenen Vorankündigungszeitraum hier bezeichnet wissen möchte und worüber das Gericht damit entscheiden soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts Vorschläge für die Antragstellung des Klägers zu unterbreiten, über welche Zeiträume Dienstpläne im Voraus zu erstellen sind. Der Antrag des Klägers ist insoweit wegen seiner Offenheit auch nicht im Sinne des § 88 VwGO in eine bestimmte Fassung zu bringen, von der ausgegangen werden kann, dass sie dem Willen des Klägers, den Antrag so zu stellen, entsprechen würde. Hierfür fehlen dem Gericht ausreichende Anhaltpunkte für eine bestimmte Auslegung. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Da der Kläger mit der Erledigungserklärung von seinem Begehren Abstand genommen hat, stellt sie sich letztlich als verschleierte Klagerücknahme dar, weshalb es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht, dem Kläger auch diesen Kostenanteil aufzuerlegen. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen, der im Verfahren unterlegen ist. Danach trifft den Kläger insgesamt die Kostenlast. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für die Anträge zu 1. und zu 2). zusammengenommen hält das Gericht einen Ansatz von 15.000 € entsprechend einem gewerberechtlichem Ansatz (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013 Beilage Heft 23, Nr. 54.2.1) für angemessen und geboten. Hinzuzurechnen ist nach § 39 Abs. 1 GKG für den Auskunftsanspruch nach dem Antrag zu 3. ein einmaliger Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Einteilung zur Wahrnehmung von Notdiensten. Der Kläger ist der Tierarzt und betreibt in Halle, A-Stadt, und Braunsbedra jeweils eine Tierarztpraxis. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 02. Oktober 2020 an die Beklagte mit dem Begehren, vom Notdienst freigestellt zu werden. Hierzu legte er ein ärztliches Attest der Universitätsklinik Leipzig vom 01. November 2020 vor. Daraus ergibt sich, dass der Kläger infolge einer Operation vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 nicht vollständig leistungsfähig und belastbar sei. Es werde nachdrücklich empfohlen, die Belastung für den Kläger durch Notdienste bis Ende des Jahres deutlich zu reduzieren. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2020 antwortete die Beklagte darauf, dass das Begehren im Berufsrechtsausschuss in der nächsten Sitzung beraten werde. Ein amtsärztliches Attest werde erbeten. Ferner werde um Mitteilung der Anzahl der angestellten Tierärzte und deren Wochenarbeitszeit gebeten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erklärte der Kläger, er arbeite selbst mit mindestens 40 Stunden in der Praxis, seine Ehefrau ebenfalls mit 40 Stunden sei aber voraussichtlich bis Juli 2021 in Elternzeit. Frau Taupitz befinde sich in Elternzeit, werde aber ab dem 26. Oktober 2020 mit 10 Stunden wöchentlich tätig sein. Ihre Stelle müsse freigehalten werden. Frau Stein sei mit 35 Stunden pro Woche beschäftigt. Im Hinblick auf das erbetene amtsärztliches Attest habe er unter dem 14. Oktober 2020 beim Gesundheitsamt in Naumburg um einen entsprechenden Termin gebeten. Er lege das Dringlichkeitsschreiben vor. Infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen kündige er an, dass er ab sofort keinerlei Not- und Bereitschaftsdienste mehr übernehmen werde. Zum Gesundheitszustand könne gerne beim Universitätsklinikum Leipzig Nachfrage gehalten werden. Es sei ihm unzumutbar, auf eine Entscheidung der Kammer zu warten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 stellte der Kläger bei der Beklagten die auch im Klageverfahren angekündigten Anträge auf Befreiungen von den Notdiensten in A-Stadt und Braunsbedra, hilfsweise in Braunsbedra auf zeitliche Beschränkung. Ferner begehrte er, die Notdienstpläne mindestens ein Jahr vor Beginn des Notdienstes bekannt zu geben. Schließlich bitte er, ihm sämtliche Notdienstpläne, Listen der Tierärzte aller Kategorien sowie die Termine der Veröffentlichung der Notdienstpläne zu übermitteln. Zur Begründung führte er aus, die ihm im Zusammenhang mit den Notdiensten auferlegten Belastungen seien unter Abwägung sämtlicher Umstände nicht mehr vertretbar. Die Notdienste seien unverhältnismäßig. Sie beeinträchtigen ihn in wirtschaftlicher Hinsicht so stark, dass er in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt sei. Er habe die geleisteten Stunden in Notdienstbereitschaft nach tatsächlich gezahltem Tariflohn berechnet, die Anzahl der Konsultationen, davon getrennt die aus Notdienstbezirken fremder Zuständigkeit erwirtschafteten Umsätze und Kosten für die Bereitstellung des Notdienstes erfasst und den daraus resultierenden Verlust errechnet. Kosten für Kilometergeld und andere Nebenkosten seien nicht erfasst und müssten sogar noch aufgeschlagen werden. Danach habe er im Jahr 2019 für die Not- und Bereitschaftsdienste für die Praxis in A-Stadt im Notdienstbezirk des alten Burgenlandkreises einen Verlust von 82.091,46 € erwirtschaftet. Im ersten Halbjahr 2020 sei ein Verlust von 53.532,08 € anzusetzen, so dass für das gesamte Jahr mit einem Verlust von 107.064,16 € zu rechnen sei. Der Notdienst in A-Stadt werde jeweils für eine Woche vergeben. Er beginne am Freitagabend um 18:00 Uhr und ende am folgenden Freitag um 8:00 Uhr. Damit werde wochentags von 18:00 bis 8:00 Uhr des Folgetags und samstags und sonntags und an Feiertagen 24 Stunden Notdienstbereitschaft geleistet. Notdienstbereitschaft bedeute dabei Rufbereitschaft. Dies bedeute, dass ein Tierarzt und eine Helferin innerhalb von höchstens 20 Minuten die Praxis erreichen müssten. Allerdings lebten nicht alle Tierärzte und nicht alle Helfer im Umkreis von 20 Minuten Fahrzeit zur Praxis, so dass Tierarzt und Helfer in der Praxis übernachten müssten. Diese Zeit müsse natürlich auch bezahlt werden. Eine Woche Notdienst habe demnach 118 Stunden Notdienstbereitschaft. Im Jahr 2019 sei die Praxis in A-Stadt zu 8 Wochen Notdienstbereitschaften zu 944 Stunden eingeteilt worden. In diesen acht Wochen seien dreizehn Konsultationen angefallen, von denen fünf aus anderen Notdienstbezirken stammten. Im tatsächlichen Einsatz in der Praxis und am Patienten seien lediglich 42 Stunden und 40 Minuten tierärztliche und Helfertätigkeit geleistet worden. Der Nettoumsatz habe sich auf 2.504,29 € belaufen. Für die danach 1.846 nicht abrechnungsfähigen Stunden und 20 Minuten falle Tariflohn für Tierärzte und für medizinische Fachangestellte in Höhe von 82.091,46 € an. Im ersten Halbjahr 2020 seien in A-Stadt im Umfang von 604 Stunden Notdienste jeweils von einer Helferin und einer Tierärztin für zwölf Konsultationen geleistet worden von denen sechs aus anderen Notdienstbezirken stammten. Abgerechnet worden seien 2.836,21 €. Für diesen Zeitraum seien die bereits oben benannten Verluste zu berechnen. In der Praxis in Braunsbedra im Notdienstbezirk der alten Landkreise Merseburg-Querfurt sei für das Jahr 2019 entsprechend ein Verlust von 52.122,56 € und für das erste Halbjahr 2020 von 32.013,63 € zu berechnen. Der Jahresverlust für 2020 sei danach mit 64.027,26 EUR anzusetzen. Hier werde im Notdienst die Praxis von 18:00 bis 22:00 Uhr mit einer Tierärztin und einer Helferin besetzt. Von 22:00 bis 7:00 Uhr werde Rufbereitschaft geleistet. An Samstagen und Sonntagen werde die Praxis von 7:00 bis 22:00 Uhr mit einer Tierärztin einer Helferin besetzt und ab 22:00 Uhr bis zum nächsten Morgen um 7:00 Uhr werde Rufbereitschaft geleistet. 2019 seien jeweils 712 Stunden Notdienstbereitschaft von einer Tierärztin und einer Helferin geleistet worden für 84 Konsultationen, von denen 18 aus anderen Notdienstbezirken stammten. Der Nettoumsatz habe sich auf 10.754,97 € belaufen. Im ersten Halbjahr 2020 seien in der Praxis 460 Stunden Notdienstbereitschaft angefallen. Von 42 Konsultationen stammten fünf aus anderen Bezirken. Der Nettoumsatz habe sich auf 7.065,47 € belaufen. In Braunsbedra habe es sich so verhalten, dass bis einschließlich 2018 Notdienst bis 22:00 Uhr geleistet worden sei. Nach 22:00 Uhr sei offiziell an die Tierkliniken in Panitz bei Leipzig oder die Uniklinik Leipzig verwiesen worden. Deshalb habe er auch seine Praxis in Braunsbedra eröffnet, weil unter diesen Umständen eine Besetzung der Notdienste möglich gewesen sei. Mit kurzer Vorankündigung sei die Beklagte dann zum 01. Januar 2019 dazu übergangen, auch in der Nacht Notdienste zu verlangen. Dies sei für ihn wirtschaftlich nicht tragbar. Im Notdienstbezirk Saalekreis (alt) und Halle stelle sich die Situation für seine Praxis in Halle so dar, dass im Jahr 2019 ein Verlust von 11.488,88 € und im ersten Halbjahr 2020 ein Gewinn von 2.775,40 € erwirtschaftet worden sei. Angesichts des Aufwandes sei auch dieser geringfügige Gewinn unzumutbar. Er sei bereit, weiterhin den Notdienst für die Praxis in Halle abzuleisten. In Halle werde der Notdienst von Montag bis Freitag von 18:00 bis 9:00 Uhr des Folgetages und samstags und sonntags und an Feiertagen jeweils von 9:00 bis 9:00 Uhr des Folgetages geleistet. Wochentags werde die Praxis bis 24.00 Uhr mit einer Helferin besetzt. Nach 24.00 Uhr sei eine Helferin innerhalb von 5 Minuten in der Praxis. Da in der Nacht fast immer zwei bis drei Notrufe eingingen, übernachte er regelmäßig in der Praxis. Von 24.00 bis 9:00 Uhr morgens werde Rufbereitschaft geleistet. An Samstagen und Sonntagen werde die Praxis mit wechselnden Teams von 9.00 bis 16.00 Uhr mit je zwei Helferinnen und einer Tierärztin besetzt, ab 24:00 Uhr bis 9:00 Uhr des nächsten Morgens sei eine Helferin in Rufbereitschaft. Er, der Kläger, bleibe vor Ort. 2019 habe sich der Nettoumsatz auf 15.479,83 € belaufen. Im ersten Halbjahr 2020 sei die Praxis 180 Stunden in Notdienstbereitschaft gewesen. Der Nettoumsatz habe sich auf 18.344,45 € belaufen. Im ersten Halbjahr sei erstmals im Notdienst ein Gewinn von 2.775,40 € erwirtschaftet worden. Für ihn ergeben sich Verluste für die Notdienste in 2019 in Höhe von insgesamt 145.702,90 €. Für das erste Halbjahr 2020 berechne sich ein Gesamtverlust von 82.770,32 €. Vor diesem Hintergrund verstießen die Notdienste im ländlichen Bereich gegen Art. 12 GG. Sie seien wirtschaftlich desaströs. Deshalb haben Tierärztekammern in anderen Bundesländern den Notdienst insgesamt abgeschafft. Der Zeitpunkt der Einteilung der Notdienste sei zudem unzumutbar, weil sie für eine Personalplanung regelmäßig zu spät vorlägen. So sei der Notdienstplan für die Praxis in A-Stadt für Februar bis April 2020 erst zwei Wochen vor Beginn nämlich am 16. Januar 2020 ausgereicht worden, für den Zeitraum Mai bis Juli 2020 erst einen Monat vor Beginn am 02. April 2020, für den Zeitraum August bis September 2020 zwei Wochen vorher, am 15. Juli 2020, für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 eine Woche vor Beginn, am 24. September 2020. Auch wenn sich Kollegen zum Tauschen der Dienste bereiterklärten, sei eine ordentliche Planung des Personals und von Urlaub bei derartig kurzen Vorlaufzeiten nicht möglich. Auch für die Praxis in Braunsbedra seien die Notdienstzeiten nur zwischen 4 bis 15 Tagen vor deren Beginn mitgeteilt worden. Für die Praxis in Halle seien die Mitteilungen zwischen 31 bis 8 Tage vorher eingegangen. Er sei Familienvater mit schulpflichtigen Kindern und müsse seine Urlaube und Fortbildungen und weiteres weiträumig planen. Das gleiche gelte für seine Angestellten und die tierärztlichen Helfer. Zur Überprüfung der Tätigkeit der Beklagten begehre er die aufgeführten Informationen auf der Grundlage des Informationszugangsgesetzes. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 02. November 2020 mit, dass das amtsärztliche Attest benötigt werde, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Der Freistellungsantrag des Klägers werde im schriftlichen Verfahren nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bearbeitet. Im Weiteren wurde der Kläger auf seine Berufspflichten zur Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst hingewiesen und dass die Verweigerung einen Verstoß darstelle. Eine monetäre Bewertung der Notdienstwahrnehmung, wie der Kläger sie vorlege, sei nicht vorgesehen. Auf weiteres Drängen des Klägers, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05. November 2020, dass eine Entscheidung im Dezember 2020 erfolgen werde. Der Kläger wandte sich erneut mit Schreiben vom 10. November 2020 an die Beklagte. Er habe am 24. Oktober 2020 den Plan für November erhalten. Danach sei er bereits für den 05. November 2020 für den ersten Notdienst eingeteilt. Ein Vorlauf von nur neun Tagen sei unzumutbar. In der Zeit vom 13. November bis 16. November 2020 sei er für 98 Notdienststunden eingeteilt worden. Dies sei selbst bei drei in Vollzeit tätigen Tierärzten nicht zu leisten. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sei auf die Kompetenz des Präsidenten des Beklagten zu verweisen, bei unaufschiebbaren Geschäften vorab ohne Gremienbeteiligung tätig werden zu dürfen. Wegen seiner andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde der Antrag auf Befreiung von den Notdiensten bis Ende Februar 2021 verlängert. Ein Attest des Gesundheitsamtes sei - in Folge der Corona-Situation - derzeit nicht beibringbar. Die gleichzeitig von ihm in den drei Notdienstbezirken verlangten Notdienste seien mit dem vorhandenen Personal unter Aufrechterhaltung der regulären Öffnungszeiten nicht leistbar. Seine Ressourcen würden nahezu allein für die Notdienstbereitschaft verbraucht. Er habe versucht, durch Tausch die Ballung der gleichzeitig abverlangten Notdienste zu entzerren. Dies sei in der Kürze der Zeit nicht gelungen. Dieses Muster wiederhole sich regelmäßig. Hierauf antworte die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2020. Die Kritik des Klägers stoße bei ihr auf Unverständnis, weil die bislang an den Notdiensten beteiligten 650 Tierärzte im Land keine derartigen Beschwerden führten. Dem Kläger werde angeboten, selbst die Einteilung in seinen drei Bezirken vorzunehmen. Überschneidungen seien nicht ersichtlich. Im Burgenlandkreis sei der Kläger bis Ende Dezember 2020 von der Teilnahme am Notdienst befreit. Seine Dienste seien von einer Kollegin übernommen worden. Im Burgenlandkreis sei jeder Tierarzt für seine Patienten von Montag bis Freitag selbst verantwortlich. Nur die Wochenenden unterlägen dem Notdienst. In Halle sei der Kläger im Monat November 2020 für die Nacht vom 05. auf den 06. November und für einen 24 Stunden-Dienst am 15. November 2020 eingeteilt. Im Dezember sei er für den Nachtdienst vom 16. auf den 17. eingeteilt. Diese Dienste könnten ohne Weiteres von den angestellten Tierärzten übernommen werden. Im Bezirk Merseburg-Querfurt sei der Kläger im November und im Dezember jeweils in drei Nächten unter der Woche eingeteilt. Auch hier seien Absprachen möglich. Die Belastung des Klägers mit Notdiensten stelle sich angesichts des Umstandes, dass er drei Praxisstandorte betreibe als eher marginal dar. Es werde gebeten, das Attest schnellstmöglich vorzulegen. Insgesamt habe sich das Einteilungssystem seit Jahrzehnten bewährt. Unter dem 25. Oktober 2020 erstellte der Amtsärztliche Dienst des Burgenlandkreises eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Klägers nach Aktenlage. Danach sei es dem Kläger nicht möglich, zusätzlich zu tierärztlichen Tätigkeit an regelmäßigen Bereitschaftsdiensten teilzunehmen. Die Befreiung solle zunächst bis Juni 2021 erfolgen. Der Kläger legt dies der Beklagten mit zwei weiteren medizinischen Stellungnahmen mit Schreiben vom 08. Dezember 2020 vor. Mit Bescheid vom 15. Januar 2021 befreite die Beklagte den Kläger aus gesundheitlichen Gründen bis zum 30. Juni 2021 von der Teilnahme am tierärztlichen Notdienst für dessen drei Praxisstandorte. Am 02. Februar 2021 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend führt er aus, dass der Umstand der Aufgabe der vom Präsidenten der Beklagten gegründeten Tierklinik in Magdeburg zeige, wie prekär die Lage im Notdienstbereich sei. Denn die Klinik habe aufgegeben werden müssen, weil die für Kliniken vorgesehenen Notdienste an 365 Tagen rund um die Uhr durch sie nicht mehr abzudecken gewesen seien. Damals sei davon gesprochen worden, dass ein Umsatz von 800,00 € je Notdienst notwendig sei, um die Kosten der Klinik zu decken. Ein Tierarzt müsse entsprechend mindestens 220,00 € umsetzen. Als schwerwiegender Grund für eine Befreiung sei auch die nicht mehr hinzunehmende wirtschaftliche Auswirkung bei ihm anzusehen. Er halte die Notdienstregelungen für grundlegend rechtswidrig. Die derzeitige Form der Not- und Bereitschaftsdienste komme einer wirtschaftlichen Enteignung nahe. Die Rechtsprechung zu Notdiensten bei Humanmedizinern könne vergleichbar nicht für Tierärzte herangezogen werden. Die Verhältnisse seien unterschiedlich. Seine Frau arbeite seit 01. Januar 2021 zehn Stunden pro Woche, Frau ... 20 Stunden und Frau Stein 35 Stunden. Hinzu kämen sechs Helferinnen. Möglicherweise sei das Notdienstsystem bundesweit umzustellen. Das Land Bremen beschränke den Notdienst seit dem 01. Januar 2021 auf die Zeit bis 22.00 Uhr. Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe habe am 26. November 2020 bestimmt, dass die Teilnahme am Notdienst jeder Tierarzt selbst entscheiden könne, dies aber erwünscht sei. Auch Dortmund und Augsburg hätten keinen tierärztlichen Notdienst mehr. In Berlin entfalle der Notdienst, weil die vorhandenen Tierkliniken dies übernähmen. In Berlin werde eine Entfernung von 45 km und eine Fahrzeit bis zu einer Stunde als zumutbar erachtet. Es gehe vorrangig um eine Behandlung von Haustieren. Diese könnten zumutbarer Weise durchaus über 60 km mit einer Anfahrt von 30 bis 60 Minuten transportiert werden. Eine wirtschaftliche Gefährdung einer Tierarztpraxis durch Notdienste sei nicht hinzunehmen. Es sei zwar richtig, dass die Gemeinkosten nicht in die Notdienstkosten hineinzurechnen seien. Gleichwohl seien die Notdienste wirtschaftlich desaströs. Auch sei für ordnungsgemäße Behandlungen zusätzlich zum Tierarzt ein Helfer nötig. Dies sei auch aus Sicherheitsaspekten geboten, wenn nachts fremde Personen in die Praxis gelassen würden. Die aktuelle Regelung berücksichtige nicht die Arbeitsschutzvorschriften und bedeute eine extreme Selbstausbeutung der Praxisinhaber. Stelle man auf angestellte Tierärzte ab, sei die Notdienstzeit zu vergütende Arbeitszeit. Die von Beklagtenseite angeführten Rechtsgrundlagen verstießen gegen sein Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG. Bei den Einteilungen werde ein einfaches Rotationssystem vorgegeben. Die Tierkliniken seien aber nicht entsprechend der Anzahl der dort beschäftigten Tierärzte herangezogen worden. Die Beklagte argumentiere letztlich mit dem Grundsatz, dass die Notdiensteinteilung immer schon so erfolgt sei. Im November 2020 habe er in Halle und in Braunsbedra jeweils 39 Notdienststunden geleistet. Die Praxis in Braunsbedra habe er eröffnet, weil die Notdienste zunächst nur bis 22.00 Uhr zu leisten gewesen seien. Im Jahr 2018 sei dies dann bis 6:00 Uhr am nächsten Tag erweitert worden. Seine von der Beklagten vorgetragene Einteilung dort im November/Dezember 2020 werde bestritten. Im ersten Halbjahr 2020 habe er in Braunsbedra 69 Notdienste absolviert, davon 35 mit Patientenbehandlungen. Im Burgenlandkreis erfolge die Notdiensteinteilung jeweils für eine ganze Woche. Daraus ergeben sich 113 Stunden Notdienstbereitschaft pro Woche. Der anderweitige Vortrag der Beklagten treffe nicht zu. Danach hätte jeder Tierarzt dort unter der Woche immer Notdienst zu leisten. So verhalte es sich nicht. Im ersten Halbjahr 2020 habe er dort 117 Notdienste mit 14 Behandlungen absolviert. In dieser Zeit verdiene er praktisch nichts. Eine Berücksichtigung der angestellten Tierärzte mit dem Faktor 0,5 sei nicht ausreichend. Es werde bestritten, dass eine gleichmäßige Verteilung der Notdienste erfolge. Mangels Vorlage der begehrten Unterlagen könne dies von ihm nicht überprüft werden. Im Bezirk Halle-Saalekreis stelle sich die Problematik einer zeitlichen Überlastung infolge der Vielzahl der am Notdienst teilnehmenden Praxen nicht. Hier liege nur eine wirtschaftliche Überlastung vor. Die Beklagte halte sich nicht an die eigene Regelung in § 2 Abs. 6 NotfallDO, indem die vorgesehene landesweite Veröffentlichung des Notfalldienstes nicht erfolge. Wegen der Verpflichtung zur landesweiten Veröffentlichung müsse die Beklagte über die Notfalldienstpläne des gesamten Landes verfügen. Für den Bezirk Merseburg-Querfurt habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Veröffentlichung der Pläne auch gegenüber der Kammer erfolge. Er benötige die Unterlagen, um eine Gleichmäßigkeit der Einteilung in die Notdienste überprüfen zu können. Persönliche Daten könnten geschwärzt werden. Der Weihnachtsbrief der Beklagten vom Dezember 2021 belege, dass die Notdienstwahrnehmung sehr wohl wegen der „erheblichen körperlichen und psychischen Belastung“ der Tierärzte als problematisch angesehen werde. Der Bundesverband der praktizierenden Tierärzte habe beim Neujahrsempfang 2022 deutlich gemacht, dass die Ruhe- und Höchstarbeitszeiten mit den Notdiensten nicht in Einklang zu bringen seien. Sie forderten den Gesetzgeber auf, die Regeln für die Arbeitszeiten zu lockern. Er betreibe seine Hauptpraxis in A-Stadt. Er benötige die weiteren Praxen, um das Einzugsgebiet zu vergrößern, um die Praxis in A-Stadt auslasten zu können. Er biete dort umfangreiche Leistungen und Operationen im orthopädischen Bereich mit stationärer Unterbringung an. Es könne nicht sein, dass für Zweigniederlassungen Notdienst geleistet werden müsse. Er könne die Landpraxen unter den bestehenden Bedingungen so nicht weiterführen. Er erwarte, dass der Notdienstumfang (Dauer) für jeden Tierarzt im Land etwa gleich sein müsse. Auch die finanzielle Belastung müsse für jeden Tierarzt etwa gleich sein. Auch das Umsatzpotential im Notdienst müsse etwa gleich sein. Er schätze, dass bei etwa 200.000 bis 240.000 Haushalten in einem Notdienstbezirk eine Wirtschaftlichkeit des Notdienstes erreicht werden könne. Mit der Heranziehung der angestellten Tierärzte zu 0,5 beim Notdienst, werde es insbesondere bei Teilzeitkräften uninteressant, diese zu beschäftigen. Der Arbeitgeber trage das erhöhte Risiko. Gerechter wäre, eine Vollzeitkraft mit 100 % anzusetzen eine Halbzeitkraft mit der Hälfte. Bei den Zweigniederlassungen sei nicht auf den Standort, sondern auf die dort eingesetzten Tierärzte und deren Arbeitszeiten abzustellen. Die Problematik des tierärztlichen Notdienstes werde auch daran deutlich, dass die Kleintierklinik der Universität Leipzig mittlerweile die Notaufnahme auf die Zeiten von Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.00 Uhr beschränkt habe. Damit existiere im Umkreis nur in Panitzsch noch eine Tierklinik mit umfassendem Notdienst. Junge Tierärzte wollten keine Notdienste mehr übernehmen. Das Familienleben habe Vorrang. Gleichzeitig habe die Anzahl der Haustiere über die Coronazeit zugenommen. Auch die Uniklinik Berlin biete keinen Notdienst mehr an. Die Beklagte habe sich bislang geweigert, die Notdienstbezirke zu vergrößern und etwa Sachsen-Anhalt in drei große Bezirke aufzuteilen. Es sollte eine kammerübergreifende Aufteilung der Notdienste nach Erreichbarkeit angestrebt werden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger a) von den Not- und Bereitschaftsdiensten in A-Stadt vollständig, hilfsweise teilweise zu befreien, b) von den Notdiensten in der Praxis in Braunsbedra vollständig, hilfsweise teilweise zu befreien, weiter hilfsweise die Notdienste dort auf die Tage Samstag und Sonntag von 10:00 bis 22:00 Uhr im Turnus mit anderen Tierarztkollegen zu beschränken, 2. hilfsweise, die Notdienstpläne mindestens ein Jahr vor Beginn des Notdienstes, hilfsweise mit einer angemessenen Vorankündigung bekannt zu geben, 3. ferner die Beklagte zu verpflichten, folgende Informationen jeweils für die Zeit vom 01. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 für das gesamte Bundesland Sachsen-Anhalt an ihn zu übermitteln: a) Notdienstpläne für sämtliche Tierärzte, b) Veröffentlichungstermine der jeweiligen Notdienstpläne, c) Liste der niedergelassenen Tierärzte mit Namen, Vornamen und Anschrift, d) Liste der angestellten Tierärzte, ebenso mit Namen, Vornamen und Anschrift, e) Liste der als Kapitalgesellschaft organisierten Tierarztpraxen f) Belastung der einzelnen Tierärzte mit Notdiensten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, dass eine vollständige Befreiung des Klägers von der Teilnahme an den Notdiensten nicht in Betracht komme. Sie sei durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 KGHB LSA gesetzlich verpflichtet, einen tierärztlichen Notdienst sicherzustellen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA seien die Kammerangehörigen verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. § 20 KGHB LSA gebe den Kammern die Ermächtigung und eine Verpflichtung, eine Notfalldienstordnung als Bestandteil der Berufsordnung zu erlassen. Sie verfüge über eine solche von der Rechtsaufsichtbehörde genehmigte Notfalldienstordnung vom 14. Mai 2014, neu gefasst und zuletzt geändert am 13. November 2019. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Notfalldienstordnung (NotfallDO) sei jeder niedergelassene Tierarzt verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Im Weiteren werde die Anzahl der Notdienste geregelt, die sich nicht nur an der Niederlassung, sondern auch an der personellen Leistungsfähig durch angestellte Tierärzte orientiere. Eine Befreiung komme aus schwerwiegenden Gründen nach § 3 NotfallDO in Betracht. Wirtschaftliche Gründe, wie sie der Kläger geltend mache, seien keine schwerwiegenden Gründe. Die Ausnahmereglung sei eng auszulegen. Es sei in der ober- und oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass es mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei, wenn gesetzlich grundsätzlich alle niedergelassenen Ärzte zur Teilnahme an einem allgemeinen Notdienst verpflichtet werden. Da mit den Notfallregelungen nur ein kleiner Teil der beruflichen Tätigkeit geregelt werde, liege darin auch keine übermäßige unzumutbare Belastung. Es sei auch nicht notwendig, dass zum Notdienst tierärztliche Helfer mitherangezogen würden, wie der Kläger dies vortrage. Auch der Antrag, die Notdienstpläne mindestens ein Jahr vor Beginn bekanntzugeben, sei unbegründet. Das Land sei in zahlreiche Notfallbezirke aufgeteilt. Die Einrichtung der Notdienste erfolge vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten praktizierenden Tierärzte in den eingerichteten Bezirken. Nach der NotfallDO sei ein Sprecher für jeden Bezirk vorgesehen. Er nehme die Dienstplanwünsche entgegen und teile daraufhin die Notdienste in einem Dienstplan in einem eingespielten Rhythmus ein. Dies könne in jedem Bezirk anderen üblichen Systemen folgen und sei von den teilnehmenden Tierärzten ggf. mehrheitlich zu klären. Würden Probleme bekannt, werde vom Präsidenten eine Notdienstplanbesprechung meist vor Ort einberufen und das Problem geklärt. Dies sei Jahr 2020 viermal vorgekommen. Komme eine Planung unter den Kollegen im Bezirk nicht zustande, übernehme die Kammer die Aufgabe. Es komme im gesamten Land zu etwa 10 Beschwerdefällen pro Jahr, in denen Patientenbesitzer keinen Tierarzt im Notdienst erreichen könnten, weil der im Notdienst befindliche Tierarzt nicht erreichbar sei. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 NotfallDO sei jeder Tierarzt, der mehrere Praxisstandorte unterhalte, verpflichtet, in jedem Notfalldienstbezirk am Notfalldienst teilzunehmen. Der Kläger unterhalte drei Praxen in drei Bezirken. Es erschließe sich nicht, eine krankheitsbedingte Überlastung durch Notdienste geltend zu machen, gleichzeitig aber drei Praxisstandorte am Tag auch zeitgleich überlappend zu bedienen. Soweit der Kläger den Hinweis im Bescheid vom 15. Januar 2021 angreife, handele es sich um einen Hinweis und weder um eine Auflage noch um eine Bedingung. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe seien nicht tragfähig. Damit könnte das gesamte tierärztliche Notdienstsystem in Deutschland als gefährdet betrachtet werden. Wirtschaftliche Aspekte flössen in die Verpflichtung zur Sicherstellung der Notdienste nicht ein. Es sei im Übrigen durch die Anhebung der abrechenbaren Gebühren in Notdienstzeiten wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen worden. Die wirtschaftlichen Daten des Klägers seien zudem nicht hinreichend aussagekräftig. Der Kläger stelle anteilige Gemeinkosten ein, die auch ohne den Notdienst ohnehin für die jeweiligen Praxen entstünden. Der Notdienstbezirk Merseburg-Querfurt umfasse 10 Praxen, so dass für den Kläger zwei- bis maximal dreimal im Monat Notdienste anfielen. Dort träfen sich die Tierärzte einmal im Quartal und würden die Notdienstpläne besprechen, um sie für jeden möglichst passend zu machen. Das Treffen finde in der Regel mittwochs um 13.00 Uhr in der vorletzten Woche des jeweiligen Quartals in der Praxis Rollin statt. An diesen Treffen habe der Kläger nie teilgenommen. Er habe zu diesem Termin Wunschlisten eingereicht, denen zu etwa 90 % entsprochen worden sei. Jeder Kollege erhalte einen Vorplan, auf dessen Grundlage getauscht werde. Nach der Versammlung erfolge eine Rundmail mit dem Dienstplan. Gebe es keine Einwände, werde der Dienstplan veröffentlicht. Die Veröffentlichung in der Zeitung erfolge immer am Montag für die Woche. Im Notdienstbezirk Halle-Saalkreis nähmen 19 Praxen am Notdienst teil. Tierarzt Dr. Gebel nehme die Einteilung vor und berücksichtige die Wünsche der Kollegen. Hier sei der Kläger unterdurchschnittlich im Dezember 2020 lediglich für einen Nachtdienst unter der Woche eingeteilt gewesen. Auf jede Praxis entfielen etwa 20 Dienste im Jahr. Das sei komfortabel. Im Notdienstbezirk Burgenlandkreis teile Frau Dr. Pfeifer die Notdienste ein. Dort sei er im kollegialen Einvernehmen bis Ende Dezember 2021 befreit worden. Hier würden nur für die Wochenenden Notdienste eingeteilt. Der Bezirk umfasse 5 Praxen, so dass vom Kläger maximal ein Wochenende im Monat abzudecken sei. Dort werde der Notdienst alle drei Monate festgelegt. Der Kläger begehre eine Befreiung von der Notdienstteilnahme, nicht eine veränderte Praxis bei der Organisation. Gegen eine Rotation bei der Einteilung spreche zunächst einmal nichts. Dieses Prinzip sei fair und sichere Voraussehbarkeit. Es sei auch praktisch unmöglich, ein Jahr im Voraus Notdienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Denn auf vielfältige Entwicklungen während des Jahres könne dann nicht reagiert werden. Die quartalsweise Planung reiche aus, um Wünsche zu berücksichtigen. Weiteres könne durch Tausch geregelt werden. Eine quartalsweise Planung sei auch im kassenärztlichen Bereich üblich. Dass der Kläger möglicherweise zunehmend Schwierigkeiten habe, Tauschpartner für die Notdienste zu finden, liege an ihm selbst, da er selbst wenig auf Tauschwünsche anderer Kollegen eingehe. Die Einteiler der Dienstpläne nähmen diese Aufgabe ehrenamtlich wahr und müssten dazu auch Zeit erübrigen. Damit dürften auch keine überzogenen Forderungen gestellt werden. Die Bezirke Merseburg und Querfurt haben sich erst im letzten Quartal 2020 zusammengeschlossen, so dass seither die Notdienstteilnahme auf mehr Tierärzte verteilt werden könne. Die Regelung im Burgenlandkreis unter der Woche sei zumutbar. Der Notfalldienst stelle eine Rufbereitschaft dar. Dort nähmen ohne den Kläger nur 5 Tierärzte an der Verteilung teil. Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Notdienst in Halle, trotz der erteilten Befreiung erwecke der Kläger den Eindruck, dass er „Rosinenpickerei“ betreibe und in den weniger lukrativen Bezirken nur das Tagesgeschäft mitnehme und die Notdienste den Kollegen überlasse. Um dem Wandel, dass immer mehr angestellte Tierärzte tätig seien, bei der Notdiensteinteilung Rechnung zu tragen, sei mit Beschluss der Kammerversammlung am 02. Juni 2022 eine Notdienstrichtlinie mit Geltung ab dem 01. Januar 2022 beschlossen worden. Nunmehr würden auch angestellte Tierärzte mit dem Faktor 0,5 bei der Verteilung mitberechnet und nicht nur der Praxisinhaber bzw. die juristische Person, der die Praxis gehöre. Eine landesweite Veröffentlichung der Notdienstpläne sei nicht zwingend vorgeschrieben, es handele sich bei § 2 Abs. 6 NotfallDO um eine „Soll“-Regelung. Die Vorschrift sei im November 2019 eingeführt worden und ziele auf die Einrichtung einer zentralen Notrufnummer in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Wegen den Pandemie-Situation sei es aber noch nicht zum Abschluss der Vereinbarung hierfür gekommen. § 2 Abs. 1 NotfallDO sehe eine Bekanntmachung in geeigneter Weise vor. Dies könne auch die regionale Bekanntmachung sein. Zwar habe die Kleintierklinik der Universität Leipzig die Notversorgung seit Februar 2023 eingeschränkt. Ab 01. März 2023 habe in Leipzig aber eine Notfallpraxis eröffnet, die ausschließlich die Versorgung zwischen 19.00 und 6.00 Uhr und am Wochenende anbiete und ansonsten geschlossen sei. Damit sei weiterhin eine Notfallversorgung gegeben. Grundsätzlich obliege es dem Kläger als Unternehmer seine Standorte so auszurichten, dass er sie wirtschaftlich betreiben könne. Das Tagesgeschäft auf dem Land durch eine Mehrzahl an Praxisstandorten mitnehmen zu wollen, den Notfalldienst aber nur an einem Standort verrichten zu wollen, verbiete sich schon allein aufgrund der Kollegialität und der gleichen Lastenverteilung. Der Antrag des Klägers zu 3. e) könne nicht bedient werden, weil derartige Informationen bei ihr nicht vorlägen. Die Beteiligten haben den Antrag zu 3. e) übereinstimmend im Erörterungstermin am 29. August 2022 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 09. Mai 2023 hat der Kläger den Klageantrag zu 3. im Übrigen zurückgenommen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.