Urteil
3 A 321/20 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 (Az.: ) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 (Az.: ) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden, da sie zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist. 2. Die Klage hat Erfolg. a) Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16 f.). b) Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage hat sich aufgrund einer geänderten Erkenntnislage zur Bedrohungssituation von Rückkehrern und der von dem Kläger im Folgeverfahren substantiiert vorgetragenen exilpolitischen Betätigung im Sinne des § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zu seinen Gunsten geändert, so dass für den Kläger ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen ist. aa) Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass der Folgeantrag binnen drei Monaten nach Bekanntwerden des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und der Kläger ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Als Wiederaufgreifensgründe kommen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nur eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO in Betracht. Werden als Wiederaufnahmegründe erst nach unanfechtbarem Abschluss des früheren Verfahrens eingetretene Veränderungen geltend gemacht, sind diese substantiiert und glaubhaft darzulegen. Hierzu ist erforderlich, dass der Asylbewerber unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (st. Rspr. vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris). Die Verwaltungsgerichte sind im Übrigen nicht befugt, andere als vom Kläger selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75/80 –, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11). Die Zulässigkeit des Antrags an die Behörde erfordert bei dem insoweit einschlägigen Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zunächst die schlüssige und fristgerechte Behauptung, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Es genügt, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Begründet ist der Antrag sodann, d. h., er vermag die Bestandskraft des ursprünglichen Verwaltungsaktes zu durchbrechen, wenn aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht. Ob der Vortrag tatsächlich zutrifft und die Verfolgungsfurcht begründet erscheint, wird im Rahmen eines neuen Anerkennungsverfahrens geprüft. Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 – m. w. N., juris). bb) Gemessen hieran hält es die Einzelrichterin jedenfalls im Sinne des § 51 VwVfG für möglich, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) veranlassen könnten, ihm gegenüber eine individuelle und rechtsstaatswidrige (Straf-)Verfolgung einzuleiten und damit eine asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung begründen könnten. Dabei ist aktuell von folgender Erkenntnislage im Iran auszugehen: Das Auswärtige Amt berichtet, dass bereits die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran – im Folgenden: AA-Bericht – vom 5. Februar 2021, Seite 10). Im Ausland lebende Iraner, die sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur wenn sie in den Iran zurückkehren (vgl. AA-Bericht vom 5. Februar 2021, S. 19). Insoweit hat das Auswärtige Amt die Formulierung gegenüber dem Lagebericht von 2019 geändert, wo es noch hieß: „Rückkehrer können bedroht sein.“ Hierzu erklärte das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 an das Verwaltungsgericht Oldenburg, hierbei handele es sich nicht um eine redaktionelle Änderung. Hintergrund sei vielmehr eine Zunahme von Repressionen gegen im Exil lebende Iraner gewesen. So seien Journalisten bei Medien wie BBC Farsi in London von den iranischen Diensten sogar im Ausland bedroht worden. Der iranische Journalist, Blogger und Regimekritiker Ruholla Zam sei Ende 2019 im Ausland nach Iran verschleppt und im Dezember 2020 hingerichtet worden. Außerdem seien vermehrt Festnahmen von Iranern, u.a. auch Doppelstaatern, beobachtet worden, die nach ihrer Rückkehr verhaftet worden seien. Das Auswärtige Amt gehe davon aus, dass exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland im Internet überwacht würden. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass auch Personen, die keine hohe Sichtbarkeit als Aktivist habe, bei einer Rückkehr für ihre politischen Aktivitäten verhaftet werde (vgl. Stellungnahme AA an VG Oldenburg vom 29. November 2021, Bl. 127 ff. GA). Auch nach Erkenntnissen von Amnesty International werden exilpolitische Demonstrationen häufig von Angehörigen der iranischen Botschaft beobachtet und dokumentiert. Insbesondere seit den auf die Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 folgenden Proteste gebe es immer mehr Berichte über Einschüchterungen und Bedrohung von im Ausland lebenden Iranern (vgl. Amnesty International, Auskunft an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juni 2012, S. 1 f.). Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz beschreibt im Verfassungsschutzbericht 2020 die Aktivitäten des iranischen zivilen In- und Auslandsnachrichtendienstes MOIS (Ministerium für Information und Sicherheit) in Deutschland. Danach ist dessen Kernaufgabe die Ausspähung und Bekämpfung oppositioneller Bewegungen im In- und Ausland (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020, S. 354). Der Druck auf unabhängige Stimmen und die Überwachung wurde auch auf Personen außerhalb Irans ausgeweitet. Im Exil lebende Iranerinnen und Iraner berichten, dass ihr Angehörigen im Iran verhaftet worden seien in dem offensichtlichen Versuch, ihre im Ausland lebenden Verwandten von politischen Aktivitäten und ihrem Einsatz für die Menschenrechte abzubringen (vgl. Amnesty International, S. 2). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Aktivität für regimekritische Gruppen und Vereine sowie exilpolitisches Engagement vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Nach den neuen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist nicht auszuschließen, dass bereits die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen genügt, um eine Person in den Augen der iranischen Behörden als Regimekritiker erscheinen zu lassen. Es erscheint damit bereits möglich, dass die iranischen Behörden – soweit ihnen dies bekannt wird - jede Person, die an Veranstaltungen der iranischen (Exil-)Opposition teilnimmt, als möglichen Regimekritiker ansehen und verfolgen. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für (exil-)oppositionelle Gruppen muss für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit allerdings hinzutreten, dass diese Mitglieder oder Personen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind (vgl. noch zur früheren Erkenntnislage: OVG Bautzen, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 2 A 88.20.A – juris Rn. 30 m.w.N.). Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Rahmen der ausführlichen Anhörung und Befragung in der mündlichen Verhandlung macht der Kläger im Folgeverfahren substantiiert geltend, dass er nach Abschluss seines Erstverfahrens in der Öffentlichkeit wiederholt gegen die iranischen Regierung sowie den religiösen Führer der islamischen Republik demonstriert und dabei von Fernsehsendern gefilmt wurde sowie zu entsprechenden Demonstrationen aufgerufen und die Teilnahme von anderen Exiliranern daran organisiert und koordiniert hat. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, er nehme seit mindestens drei Jahren regelmäßig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil, die von Ablegern der Volksmudschahedin, aber auch anderen exiliranischen Oppositionellen organisiert werden. Außerdem gebe er bei den in Halle ansässigen Exiliranern bekannt, wenn entsprechende Demonstrationen in anderen deutschen Städten stattfinden und organisiere den Transport und die Hotelübernachtungen anderer Exiliraner. Dies wird durch die vorgelegte Bescheinigung der Exil-Iranischen Gesellschaft in Berlin e.V. bestätigt. Danach ist der Kläger ein aktives Mitglied und engagiert sich seit seiner Einreise gegen das fundamentalistische Regime im Iran. Er spiele eine aktive Rolle bei der Vorbereitung und Organisation von Versammlungen und Treffen in Deutschland. Er mobilisiere diesbezüglich öffentlich andere Landsleute. Dies widerspricht nicht den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Nationalen Widerstandsrat aktiv sei. Denn er erläuterte hierzu außerdem, dass diese Organisationen sämtlich „Außenstellen“ der „Oberorganisation“ der Volksmudschahedin seien. Bei dieser Sachlage ist die Befürchtung des Klägers begründet, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran landesweit flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlungen – nämlich in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Ermittlungs- und Strafverfahren unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung und Bestrafung unterzogen zu werden – wegen seiner ihm seitens des iranischen Staates zugeschriebenen politischen Überzeugung ausgesetzt wäre. Denn der Kläger macht geltend, in Deutschland öffentlich und öffentlichkeitswirksam als aktiver Regimekritiker in Erscheinung getreten zu sein, insbesondere als Teilnehmer und als Koordinator von Teilnehmern an Demonstrationen in anderen deutschen Städten, etwa in Berlin. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger andere Exiliraner zur Teilnahme an Demonstrationen aufruft und deren Anreise und Unterkunft organisiert, heben ihn aus der Menge exilpolitisch tätiger Iraner heraus. Seine Aktivitäten erschöpfen sich – nach seinem Vortrag - nicht in der einfachen Teilnahme an Demonstrationen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der geänderten Auskunftslage im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten von Iranern im Ausland ist eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen, weil der Kläger substantiiert und glaubhaft dargelegt hat, in den letzten Jahren exilpolitisch aktiv gewesen zu sein. Da das Auswärtige Amt seit seinem Asylbericht Stand Februar 2020 von einer Bedrohung von zurückkehrenden Iranern ausgeht, die sich im Ausland regimekritisch äußerten, kann der Kläger sich auf die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Entscheidung berufen. Denn das Auswärtige Amt geht inzwischen – anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstantrag des Klägers – davon aus, dass Iraner, die sich im Ausland öffentlich regimekritisch äußern, von Repressionen bedroht sind und kann nicht ausschließen, dass auch Personen, die keine hohe Sichtbarkeit als Aktivist haben, bei einer Rückkehr für ihre politischen Aktivitäten verhaftet werden. Ob sein Vortrag tatsächlich zutrifft und er in dem geltend gemachten Umfang politisch aktiv ist, wird nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem neuen Anerkennungsverfahren geprüft. § 28 Abs. 2 AsylG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG dürfte – anders als im Beschluss der Kammer vom 18. September 2020 im Verfahren 3 B 328/20 HAL angenommen – nicht Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sein. Die Vorschrift dürfte erst zum Tragen kommen, wenn ein Asylfolgeantrag die Hürden des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genommen hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist, dürfte § 28 Abs. 2 AsylG keine Rolle spielen. Die asylrechtliche Irrelevanz von subjektiven Nachfluchtgründen dürfte nicht als Grund für die Verweigerung der Durchführung eines Folgeverfahrens herangezogen werden können (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – W 8 S 17.32379 – juris Rn. 21 m.w.N.). Im Übrigen steht § 28 Abs. 2 AsylG der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht entgegen, weil die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 a.E. AsylG im konkreten Einzelfall widerlegt werden kann. Denn die Änderung der Auskunftslage zur Bedrohungssituation von Rückkehrern stellt keinen Umstand dar, den der Kläger selbst geschaffen hat. Ob der Kläger auch bezüglich seiner Konversion zum Christentum eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG substantiiert und schlüssig vorgetragen hat, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. Es ist aber weiterhin zweifelhaft, ob der Kläger nach seiner Taufe im April 2017 weitere, mit dem bisherigen Geschehen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entfaltet hat, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen. Bereits aus der zum ursprünglichen Asylantrag eingereichten Bescheinigung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Halle (Baptisten) vom 8. Januar 2018 geht hervor, dass der Kläger regelmäßig sonntägliche Gottesdienste, eine wöchentliche Bibelstunde besucht und sich durch praktische Arbeiten in Haus und Hof in die Gemeinde einbringe. Diese weicht inhaltlich kaum von der im Folgeverfahren vorgelegten Bescheinigung der Gemeinde über die aktive Teilnahme am Gemeindeleben ab, woraus sich ebenfalls der Besuch der Gottesdienste am Sonntag, der Bibelstunde aller zwei Wochen sowie die Unterstützung der Gemeinde durch den Antragsteller durch praktische handwerkliche Tätigkeiten bzw. Mithilfe im Kirchencafé ergibt. Ob das Vorbringen des Klägers im Folgeverfahren insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ausreichen, um ein Änderung der Sachlage zu begründen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. c) Die Beklagte hat mithin über den Asylfolgeantrag des Klägers nach dessen Anhörung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – erneut zu entscheiden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 37). Wegen § 31 Abs. 3 AsylG war auch Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids als „verfrüht“ ergangen aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21). d) Auf den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. zur Zulässigkeit: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20), kommt es ebenfalls nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, seinen Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Der am 12. August 1963 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 11. März 2014 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung fand am 7. Oktober 2014 statt (Bl. 123 ff. BA B). Dabei machte der Kläger geltend: Er habe während seines Aufenthalts in Japan Kontakt zu Christen gehabt und nach seiner Rückkehr Kontakt über sein Geschäft zur armenischen Bevölkerung. Durch den Kontakt sei er zu einer christlichen Gemeinde gekommen. Es seien alles neue Christen gewesen und sie hätten eine Art Sitzung gehabt. Ihre Hauskirche sei dann aber bekannt geworden und gestürmt worden. Er sei an diesem Tag nicht dort gewesen. Freunde hätten ihm einige Tage später mitgeteilt, dass man Leute verhaftet habe und dass auch sein Name bekannt geworden sei und er untertauchen solle. Die Sicherheitskräfte hätten aber später seine Werkstatt verplombt und er sei dann auf der Flucht gewesen. Wegen der Schließung seiner Werkstatt habe er seine Steuern und den Lohn für seine Mitarbeiter nicht mehr bezahlen können. Der Staat habe sein gesamtes Inventar bei einer Auktion verkauft, weil er Schulden beim Staat gehabt habe. Das verbleibende Geld habe er seiner Frau und seinen Kindern übergelassen und sei selbst nach Tabriz geflohen. Er habe gewusst, dass er auf der Ausreiseverbotsliste stehe, so dass er erst später seine Ausreise mit einem Schleuser organisiert habe. Er sei im Jahr 1990 in Japan getauft worden. Es sei Zufall gewesen. Er sei in einer großen Bahnstation verloren gegangen und habe seinen Anschluss verpasst, als zwei Frauen ihn angesprochen hätten, ob er als Zeuge zur Verfügung stehe. Sie hätten ihn dann mit in die Kirche genommen und dort habe die Taufe stattgefunden. Im Iran habe er offiziell keine Kirchen besucht. Er habe dann erst über seine armenischen Freunde viel über das Christentum gelernt. Etwa drei Jahre vor seiner Ausreise habe er angefangen, sich intensiv mit dem Christentum zu beschäftigen. Christsein mache für ihn aus, dass jeder Christ sei könne, der dies möchte und auch die Religion wechseln könne und es keinen Zwang gebe. Der christliche Glaube bedeute für ihn Liebe, Menschlichkeit und Freundlichkeit. Er habe in Halle eine Kirche gefunden und versuche, regelmäßig dort zu sein. Er wisse nicht, wie die Gemeinde heiße. Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 – dem Kläger zugestellt am 29. Juni 2015 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran angedroht (Bl. 137 ff. BA B). Am 16. April 2017 wurde der Kläger in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Halle (Baptisten) Friedenskirche getauft (Bl. 225 BA B). Die gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 erhobene Klage (Az.: 2 A 224/15 MD) wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 26. Juli 2018 ab. Der Kläger sei nicht als Flüchtling anzuerkennen, weil seine Hinwendung zum Christentum für das Gericht nicht überzeugend sei. Das Gericht sei weder davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine Verfolgung erfahren habe noch drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Hinwendung zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungshandlung. Bereits unter dem 8. Januar 2018 bescheinigte die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Halle (Baptisten) Friedenskirche, dass der Kläger am 16. April 2017 auf sein persönliches Bekenntnis getauft worden sei (Bl. 225 BA B). Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 21. September 2018 ab (Az.: 3 L 362/18). Die Berufung sei weder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Am 18. Dezember 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe vor der iranischen Botschaft in Berlin demonstriert und die Mitarbeiter der Botschaft hätten ihn erkannt. Er sei sich sicher, dass die Mitarbeiter auch alle gefilmt und seine Familie im Iran kontaktiert und bedroht hätten. Seine Mutter habe Angst bekommen, einen Schlaganfall erlitten und sei dann verstorben. Die Sicherheitsgruppe (Sepah) habe auch seinen Vater bedroht und ihm mitgeteilt, dass sein Sohn gegen die Iranische Republik aktiv sei und demonstriert habe. Weiterhin hätten sie seinen Vater beschuldigt, auch gegen das Regime aktiv zu sein. Er habe diese Information über seinen Bruder und seine Schwester erhalten. Er sei sich sicher, dass ihm die Todesstrafe bevorstehe, wenn er in den Iran zurückkehre. Er sei evangelischer Christ und könne nicht im Iran weiterleben (Bl. 2 ff. BA A). In diesem Verfahren legte er eine vom 26. Juni 2020 datierende nervenärztliche Stellungnahme (Bl. 114 BA A) und eine Bescheinigung über die aktive Teilnahme am Gemeindeleben der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde vom 1. Juli 2020 vor (Bl. 85 BA A). Am 21. Juli 2020 wurde er vor dem Bundesamt informatorisch angehört und legte zwei Fotos vor, auf denen er auf einer Demonstration zu sehen ist, während eine neben ihm stehende Person interviewt wird. Dort machte er im Wesentlichen geltend: Er sei im Iran nicht politisch tätig gewesen. Am 19. November 2019 habe er vor der iranischen Botschaft in Berlin demonstriert, um auf die Tötung vieler Landsleute in seiner Heimat aufmerksam zu machen. Sie hätten dort gerufen „Nieder mit der islamischen Republik, nieder mit dem Diktator“. Dort seien viele Journalisten und Medienvertreter gewesen und sein Freund und er seien interviewt worden. Sie seien gefragt worden, wofür sie demonstrierten und er habe gesagt, sie demonstrierten gegen die islamische Republik, weil sie ihre Landsleute töte. Ungefähr zehn Tage später hätten seine Schwester oder sein Bruder ihm gesagt, dass der Etelaat der Revolutionsgarden bei seinem Vater gewesen sei. Sie hätten seinem Vater Fotos von ihm gezeigt, als er demonstriert habe und seinen Vater obszön beleidigt. Sie hätten gesagt, dass er – der Kläger – ein Revolutionsgegner sei, der sich gegen die islamische Republik gestellt habe. Somit sei sein Vater auch ein Gegner der Revolution. Seine Mutter habe daraufhin Angst bekommen und einen Herzinfarkt erlitten. Sie sei dann im Krankenhaus gestorben. Sein Vater gebe ihm die Schuld am Tod seiner Mutter. Da er nun beim Etelaat bekannt sei, zähle er als Revolutionsgegner und ihm drohe die Todesstrafe. Wenn er in den Iran zurückkehre, würde er dort hingerichtet. Momentan säßen drei Landsleute im Gefängnis und warteten auf ihre Hinrichtung, weil sie sich beschwert hätten. Daher sei er letzten Freitag am Brandenburger Tor in Berlin gewesen und habe gegen Hinrichtungen im Iran demonstriert. Es seien Medienvertreter aus aller Welt und mehrere US-amerikanische Abgeordnete dort gewesen. Er gehöre zu keiner Partei oder Gruppe, aber er sehe seine Pflicht darin, seine Stimme zu erheben und zu demonstrieren. Sie hätten die iranische Flagge in der Hand gehalten und gerufen „Nieder mit Chamenei, nieder mit der islamischen Republik“. Sie hätten lautstark Parolen gegen das Regime gerufen. Er und sein Freund seien von einem Journalisten mit Kamera interviewt worden. Er habe in der ersten Reihe gegenüber der Botschaft gestanden. Er sei früher nach Hause gefahren, weil er seine Tabletten für seine Nervenkrankheit nicht dabeigehabt habe. Er wisse nicht, von welchem Medium der Reporter gewesen sei, der ihn interviewt habe. Er sei nur kurz interviewt worden und dann habe sein Freund gesprochen. Er habe von der Demonstration über eine Vereinigung in Berlin erfahren bzw. Freunde hätten ihn darüber informiert. Er sei bei der Demonstration vor der Botschaft interviewt worden, nicht aber bei der Demonstration vor dem Brandenburger Tor. Er habe Angst, gefoltert zu werden, falls er in den Iran zurückkehren müsse. Nachdem er für lange Zeit und massiv gefoltert werde, werde er auf brutalste Art getötet. Er wisse, was der Etelaat der Revolutionsgarde mit den Regimegegnern mache. Er besuche seit dem Jahr 2016/2017 die Kirche und sei getauft. Seit dem Jahr 2014 habe sich sein Glaube gefestigt. Er glaube noch stärker daran. Wenn er mit seinen Glaubensbrüdern und –schwestern die Kirche besuche, habe er das Gefühl einer inneren Ruhe. Dies gebe ihm ein gutes Gefühl, z.B. wenn er am Sonntag den Gottesdienst besuche. Wenn er in den Iran zurückgeschickt werde und man ihn dort nach seiner Religion frage, werde er seine Religion nicht leugnen. Ihm gehe es psychisch nicht gut. Seit etwa 2015 sei er in psychiatrischer Behandlung. Er sei sehr krank und nehme Medikamente. Er könne sich nicht konzentrieren und nicht an alles genau erinnern. Im Krieg sei er verletzt worden und habe viele Kameraden verloren. Dadurch sei er traumatisiert wie alle anderen Soldaten. Seitdem gehe es ihm psychisch nicht gut (Bl. 87 ff. BA A). Mit Bescheid vom 31. Juli 2020 – dem Kläger zugestellt am 5. August 2020 – lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab. Den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenhtG lehnte sie ebenfalls ab. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Zunächst habe sich nicht die Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Die Teilnahme an Demonstrationen in Berlin genüge dafür nicht, weil es sich um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handele und sich daraus keine Gefahr der Verfolgung im Iran ergebe. Der Kläger habe keinerlei organisatorische oder leitende Funktion bei den Demonstrationen gehabt. Eine tiefe politische Überzeugung gegen das iranische Regime sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Seine Angaben, der Etelaat sei bei seinem Vater gewesen, seien nicht glaubhaft. Auch aus der Konversion des Klägers ergebe sich kein Wiederaufgreifensgrund. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe und nicht lediglich asyltaktisch motiviert sei. Für eine Wiederaufnahme müssten hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger nunmehr – anders als zuvor – den christlichen Glauben aufgrund einer identitätsprägenden inneren Glaubensüberzeugung ernsthaft und dauerhaft angenommen habe. Hierfür ergäben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Er habe überwiegend nur oberflächliche, unsubstantiierte und phrasenhafte Wendungen gebraucht. Allein die Bestätigung eines Mitgliedes der Gemeindeleitung, wonach er regelmäßig den Gottesdienst und den Bibelkreis besuche und sich handwerklich in der Gemeinde engagiere, genügten hierfür nicht. Auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vor. Dass dem Kläger eine Gefahr im Herkunftsland drohe, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und konvertiert sei, führe aus den genannten Gründen nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Auch die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) führe zu keinem anderen Ergebnis. Das vorgelegte Attest löse keine weitere Nachforschungspflicht aus. Daraus gehe nicht hervor, dass die Angaben des Klägers überprüft worden seien. So würden als Auslöser Ereignisse genannt, die im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet worden seien. Außerdem beschränke sich das Attest darauf, dass die vom Kläger gemachten Angaben für das Vorhandensein der PTBS sprächen. Aus dem Attest gehe nicht hervor, wie eine weitere Behandlung konkret aussehen müsse, ob eine Psychotherapie empfohlen werde und welche Medikamente der Kläger genau nehmen müsse. So sei es nicht möglich zu ermitteln, ob dem Kläger in seinem Heimatland ärztlich geholfen werden könne. Der Kläger hat am 14. August 2020 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Es hätten sich neue Tatsachen im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG ergeben, die zu einer asylrechtsrelevanten Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland führten. So habe er an offen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, um die Menschenrechtsverletzungen im Iran anzuprangern. Bei einer Demonstration vor dem iranischen Konsulat in Berlin sei er von dem Sender „Manoto TV“ gefilmt worden, der im Iran in persischer Sprache sowohl im Fernsehen als auch in den sozialen Netzwerken frei zugänglich sei. Hier sei aufgenommen worden, wie er neben einem Mann stehe, der ein Plakat hochhalte, das den ältesten Sohn des ehemaligen Schahs von Persien als König des Iran bezeichne (Anlagen 4). Im Anschluss daran sei sein Vater im Iran von Mitarbeitern des iranischen Geheimdienstes aufgesucht und mit seinem Verhalten konfrontiert worden. Hieraus ergebe sich eine konkrete Gefahrensituation. Auch Personen, die keine hohe Sichtbarkeit als Aktivisten innehätten, könnten für Online-Aktivitäten im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet werden. Ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes (Stand: November 2018) überwachten die iranischen Behörden, wer sich im Internet regimekritisch äußere. Iraner, die im Ausland lebten, und sich dort öffentlich regimekritisch geäußert hätten und dann zurückkehrten, könnten von Repressionen bedroht sein. Am 10. Juli 2021 habe er in Berlin an einer Demonstration teilgenommen und exponiert gegen das iranische Regime demonstriert (vgl. Foto). Er sei besonders gefährdet, weil er hierdurch in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden gelangt sei (Bl. 89 GA). Auf der Internetseite des Nationalen Widerstandsrates Iran sei sein Foto vom 10. Juli 2021 gut sichtbar im Zusammenhang mit einer Kritik am iranischen Regime platziert worden, so dass eine zusätzliche Exponierung stattgefunden habe. Zudem habe er am Internationalen Tag der Todesstrafe am 9. Oktober 2021 teilgenommen und dort gegen das iranische Regime protestiert (Anlage 2). In der Gesamtschau sprächen somit wesentliche Gründe für seine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr. § 28 Abs. 2 AsylG stehe nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob die politischen Aktivitäten erst nach seiner Flucht begonnen hätten, sei er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten. Die Gefährdungslage sei jedenfalls im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen (Bl. 94 GA). Außerdem nehme er eine aktive Rolle bei der Vorbereitung und Organisation von Versammlungen ein (Bl. 127 GA). Unabhängig davon sei es ausweislich der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes nicht auszuschließen, dass auch eine Person, die keine hohe Sichtbarkeit als Aktivist hat, bei ihrer Rückkehr für ihre politischen Aktivitäten verhaftet werde (Bl. 124 BA). Ferner lebe er seit nunmehr über vier Jahren aktiv seinen christlichen Glauben in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde Halle, wie sich aus der Bescheinigung vom 1. Juli 2020 (Bl. 44 GA) ergebe. Entgegen der Entscheidung im Erstverfahren werde deutlich, dass er sich dauerhaft dem christlichen Glauben zugewandt habe und dieser ein identitätsstiftender Bestandteil seines Lebens geworden sei. Ausweislich des vorgelegten Schreibens seiner Kirchengemeinde habe sich im Hinblick auf Ausübung und Stellenwert seines Glaubens eine deutliche Intensivierung ergeben, die eine Neubewertung der asylrechtlichen Lage erfordere (Bl. 125 GA). Schließlich leide er an einer mittelgradigen depressiven Störung (Bl. 101 ff. GA) und ausweislich des beigefügten ärztlichen Attests an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bl. 45 GA). Eine Rückkehr in den Iran würde die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2020 (Az.: ) aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine exponierte Stellung im Rahmen eines exilpolitischen Engagements innehabe. Mit Beschluss vom 18. September 2020 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2020 abgelehnt (Az.: 3 B 328/20 HAL). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.