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Urteil

3 A 230/18

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht trotz Ausbleiben der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit den jeweiligen Ladungen hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09. August 2019 zudem mitgeteilt, dass zum Termin zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter kommen werde. Der Vertreter des Klägers hat die Ladung ebenfalls erhalten, wie der Umstand belegt, dass er unter Nutzung des Ladungsschreibens einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat, den das Gericht wegen Nichtvorliegens hinreichender Gründe für eine Verlegung mit Verfügung vom 24. Juli 2019 abgelehnt hatte. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 30. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der strittigen Gewerbeabmeldung durch die Beklagte von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO liegen vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO besteht die Pflicht der Anzeige, wenn der Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgegeben wird. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO vornehmen. Hierzu muss der Gewerbebetrieb auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden vollständig und endgültig beendet sein. Der tatsächlichen endgültigen Beendigung des Gewerbebetriebs steht gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die (Fort-)Führung des Gewerbebetriebes zu realisieren (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 A 388/15 – juris, mit weiteren Nachweisen). Zweck dieser Regelung ist es, sogenannte "Karteileichen" aus den Gewerberegistern zu entfernen. Vorliegend ist jedenfalls nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger in dem betreffenden Objekt am angemeldeten Standort keinen Hotelbetrieb unterhält und auch nicht im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung unterhalten hat. Hierfür spricht bereits sein eigenes Schreiben vom 22. Juni 2015 (Eingang beim Finanzamt Bitterfeld-Wolfen am 12. Oktober 2015), wonach eine Aufnahme der Gewerbetätigkeit noch nicht möglich sei, da sich der Hotelverpächter nicht an vertragliche Absprachen halten wolle. Auch die Mitteilung vom 24. November 2015 der K.GmbH, die zwischenzeitlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, spricht gegen eine gewerbliche Betätigung des Klägers im Beherbergungsgewerbe an diesem Standort. Darin wird ausdrücklich erklärt, dass mit dem Kläger keinerlei Geschäftsverbindung bestehe, sondern vielmehr ein Rechtsstreit in der Angelegenheit vor dem Landgericht Leipzig rechtshängig sei. Es fehlt dem Kläger daher nach derzeitiger Erkenntnis bereits an einem (unbestrittenen) Nutzungsrecht für die vermeintlichen Geschäftsräume, zumal der Kläger selbst nicht einmal den angeblichen Pachtvertrag vorgelegt hat. Es ist zudem nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass er in den Geschäftsräumen überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich die für einen Hotelbetrieb typischen Aktivitäten unternommen hätte. Auch sonstige betrieblich veranlasste Tätigkeiten, wie z. B. Personaleinstellung, Erwerb von Sachmittel, haben – soweit ersichtlich – nicht stattgefunden. Allein die bloße Absichtserklärung, an einem bestimmten Standort in einem im Eigentum eines Dritten stehenden Objekt einen Hotelbetrieb führen zu wollen, reicht jedenfalls für das Führen eines Gewerbes und die Berechtigung zur Anmeldung und Aufrechterhaltung einer Anmeldung im Gewerberegister nicht aus. Sollte der Kläger doch noch in die Lage kommen, den Gewerbebetrieb tatsächlich zu führen, kann er das Gewerbe wieder anmelden und ist hierzu sogar verpflichtet. Die Verwaltungskostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsaufwand hat sich durch die mehrfachen Nachfragen und Erkundigungen derart gesteigert, dass eine Festsetzung der Gebühr am oberen Rand der Rahmengebühr unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes nach der Bedeutung der Sache einer Gewerbeabmeldung für den Kläger, ist der Streitwert mit dem sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zu bestimmen. Der Kläger wendet sich gegen Zwangsabmeldung des vom ihm angemeldeten Gewerbebetriebes Hotel B. durch die Beklagte. Unter dem 29. Juni 2015 meldete der Kläger beim Gewerbeamt der Beklagten für die Anschrift C.in D., Ortsteil E. mit Beginn zum 01. Juli 2015 ein Hotel F. als neues Gewerbe an. Mit Schreiben vom 10. September 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Betriebsaufnahme zum 01. Juli nicht habe erfolgen können, weil sich der Verpächter des Objektes nicht an den Pachtvertrag gehalten habe. Vielmehr sei das Hotel verkauft worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Anzeige nach dem Gaststättengesetz vorzunehmen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 02. November 2015, dass eine Antragstellung und Erlaubnis wegen der Hotelführung im Garni-Bereich nicht erforderlich sei. Hierzu replizierte die Beklagte mit Schreiben vom 04. November 2015, dass nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen zwar keine Erlaubnis, aber eine Anzeige des Gaststättenbetriebes erforderlich sei. Hiergegen wandte sich der Kläger unter dem 13. November 2015 erneut. Mit Schreiben vom 18. November 2015 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Verfügung an, um die Anzeigepflicht durchzusetzen. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, das angemeldete Gewerbe wieder abzumelden, weil an dem angegeben Standort vom Kläger kein Gewerbe ausgeübt werde. Mit weiteren Schreiben vom 07. Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Zwangsabmeldung des Gewerbes an. Eine Nachfrage der Beklagten beim Finanzamt ergab unter dem 09. Februar 2016 die Auskunft, dass nach Mittteilung des Klägers vom 12. Oktober 2015 die gewerbliche Tätigkeit infolge eines Rechtsstreits noch nicht aufgenommen worden sei. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 08. Februar 2016 meldete die Beklagte den angemeldeten Gewerbebetrieb Hotel F. zwangsweise ab und setzte Verfahrenskosten in Höhe von 60,00 € fest. Die Maßnahme der Zwangsabmeldung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO, wonach die zuständige Behörde, wenn die Aufgabe des Betriebes feststehe und eine Abmeldung nicht binnen angemessener Frist erfolge, eine Abmeldung von Amtswegen vornehmen könne. Da es behördliche Aufgabe sei, den Bestand und die Anzahl der Gewerbebetriebe zutreffend zu erfassen, erfolge die Abmeldung. Die Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe auf Aufforderungsschreiben nicht entsprechend reagiert. Die Verwaltungskosten folgten aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung und deren Anlage, Kostentarif lfd. Nr. 69.1. Die Gebühr sei am oberen Rand des Gebührenrahmens von 15 bis 60 € zu bemessen, da der Arbeitszeitaufwand bereits über 60 € liege. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Widerspruch und monierte, dass ein anderer für das Hotel eine Gewerbeerlaubnis erhalten habe. Nach einem Vermerk der Beklagten unter Rückfrage beim eigenen Liegenschaftsamt, sei die G.GmbH seit 19. Februar 2016 Eigentümer des Grundstücks H. in I.. Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 wies der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass der Kläger nicht über die Verfügungsberechtigung über das in Rede stehende Hotel verfüge und deshalb nicht in der Lage sei, das anmeldete Gewerbe dort auszuüben. Da dies feststehe und freiwillig eine Abmeldung binnen angemessener Frist trotz Aufforderung nicht erfolgt sei, sei die Zwangsabmeldung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO rechtmäßig. Das Ermessen sei beanstandungsfrei ausgeübt worden. Auch die festgesetzten Verwaltungskosten seien aus den Gründen des Ausgangsbescheides nicht zu beanstanden. Am 18. Juli 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, die Gewerbeabmeldung sei erfolgt, obwohl mit dem Hotelverpächter ein Rechtstreit bestehe. Die Beklagte habe nicht erklärt, warum für das Objekt eine anderweitige Gewerbeanmeldung habe erfolgen können. Ein J.mit Frühstück unterliege nicht der Gaststättenerlaubnis. Die Gaststätte im Objekt sei gesondert verpachtet. Der Zivilrechtstreit mit dem Verpächter sei immer noch anhängig. Von einer Erledigung seiner Tätigkeit sei daher nicht auszugehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 30. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründungen aus den angefochtenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.