Beschluss
3 B 422/18
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verlegung einer Versammlung an einen abgelegenen Ort, an dem praktisch keine Bevölkerung wohnt, entgegen der Anmeldung der Versammlung auf dem Marktplatz der Stadt, kommt faktisch einem Versammlungsverbot gleich, weil die erstrebte direkte Öffentlichkeitswirkung der Versammlung nicht erreicht werden kann. (Rn.14)
2. Ein geltend gemachter polizeilicher Notstand muss mit konkreten Angaben hinreichend dargestellt werden.(Rn.18)
3. Bei dem Zugang zum Ort der Versammlung gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz, dass derjenige der zuerst die Versammlung angemeldet hat in der Regel den ersten Zugriff auf den Versammlungsort hat. (Rn.19)
4. Der Auftritt von - rechtsextremen - Musikgruppen bei Versammlungen kann untersagt werden, wenn der Auftritt der Gruppen zur Bereitschaft der Teilnehmer der Versammlung zur Gewaltsausübung durch Schaffung einer aufgeheizten Atmosphäre hierfür erwartungsgemäß beitragen wird.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlegung einer Versammlung an einen abgelegenen Ort, an dem praktisch keine Bevölkerung wohnt, entgegen der Anmeldung der Versammlung auf dem Marktplatz der Stadt, kommt faktisch einem Versammlungsverbot gleich, weil die erstrebte direkte Öffentlichkeitswirkung der Versammlung nicht erreicht werden kann. (Rn.14) 2. Ein geltend gemachter polizeilicher Notstand muss mit konkreten Angaben hinreichend dargestellt werden.(Rn.18) 3. Bei dem Zugang zum Ort der Versammlung gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz, dass derjenige der zuerst die Versammlung angemeldet hat in der Regel den ersten Zugriff auf den Versammlungsort hat. (Rn.19) 4. Der Auftritt von - rechtsextremen - Musikgruppen bei Versammlungen kann untersagt werden, wenn der Auftritt der Gruppen zur Bereitschaft der Teilnehmer der Versammlung zur Gewaltsausübung durch Schaffung einer aufgeheizten Atmosphäre hierfür erwartungsgemäß beitragen wird.(Rn.24) Der am 27. September 2018 von dem Antragsteller beim beschließenden Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines am 27. September 2018 erhobenen Widerspruchs gegen die in Nr. 1, 2, 3 und 9 der Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2018 getroffenen Regelungen wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Die Voraussetzungen für die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche besondere Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges der angeführten die Versammlung des Antragstellers beschränkenden Maßnahmen hat der Antragsgegner erkennbar eingehalten. Er hat für die Anordnung angesichts der geltend gemachten nicht nachholbaren Gefahrenabwehr eine hinreichende, wenn auch knappe Begründung gegeben, die den formalen Anforderungen insoweit genügt. Dabei hat der Antragsgegner auch die mit den Beschränkungen verbundenen Einschränkungen für die Versammlung des Antragstellers gesehen und angesprochen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs – wie hier des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 27. September 2018 – wiederherstellen. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes jedoch zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Bei dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verschont zu bleiben, im Umfang der tenorierten Stattgabe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, überwiegt. Denn die angefochtene Beschränkung in Nr. 1 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als offensichtlich rechtswidrig darstellen und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ergibt die Abwägung, dass sich die weiteren angefochtenen Regelungen als voraussichtlich rechtmäßig erweisen werden, weshalb eine Wiederherstellung des Suspensiveffekts des Widerspruchs insoweit nicht in Betracht kommt. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Beschränkungen bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, wie in diesem Fall bei der Kundgebung des Antragstellers auf dem D-Platz in D-Stadt am 29. September 2018 in der Zeit von 15.00 bis 21.00 Uhr ist § 13 Abs. 1 Landesversammlungsgesetz (VersG LSA) vom 03. Dezember 2009 (GVBl. S. 558). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der "unmittelbaren Gefährdung" in § 13 Abs. 1 VersG LSA stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist (vgl. zur früherer entsprechenden Regelung des § 15 Abs. 1 VersG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21/07 - DVBl 2008, 1248). Auch wegen der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind deshalb konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 - BVerfGE 69, 315; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 - juris). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei dem Erlass von Auflagen insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 13 Abs. 4 VersG LSA verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 - BVerfGE 69, 315, 342 ff; ThürOVG, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 EO 147/93 - ThürVBl. 1994, 115). Ausgehend von § 13 Abs. 1 VersG LSA, ist bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der streitigen Auflagen vorlagen, auf die zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - juris). Die spätere tatsächliche Entwicklung spielt keine Rolle. Gemessen daran stellt sich die streitbefangenen Auflagen Nr. 1 nach der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als voraussichtlich rechtswidrig dar. Soweit mit der Auflage in Nr. 1 der Verfügung für die am 12. September 2018 für die Zeit von 15.00 bis 21.00 Uhr angemeldete Versammlung "#e'" dem Antragsteller als Anmelder der sogenannte F-Platz in D-Stadt in der G-Straße als Versammlungsort zugewiesen wird, stellt sich dies als aller Voraussicht nach deshalb als rechtswidrig dar, weil damit eine Beschränkung verbunden ist, die dem Normzweck widerspricht. Denn der F-Platz befindet sich südwestlich abgelegen außerhalb des eigentlichen Stadtgebietes und außerhalb des wesentlichen Bebauungszusammenhangs. Nördlich des F-Platzes befindet sich die Bundesstraße H, die hier Fernstraßenfunktion hat. Westlich sind ausschließlich landwirtschaftliche – unbebaute – Ackerflächen gelegen. Östlich des F-Platzes schließt sich eine Kiesgrube an. Lediglich südlich des F-Platzes finden sich drei Doppelhäuser, sowie südöstlich noch eine weitere Wohnbebauung mit einem langgestreckten Gebäude mit maximal wohl vier Wohneinheiten. Damit wird dem Veranstalter einer politischen Versammlung, die auf die Erreichung einer Öffentlichkeit gerichtet ist, ein abgelegenes praktisch unbewohntes Gelände für die Durchführung einer politischen Versammlung zugewiesen, in dem eine Kommunikation mit der umliegenden Bevölkerung nicht durch die Versammlung selbst erfolgt. Der Zweck der Demonstration wird damit praktisch vollständig vereitelt. Damit kommt diese Beschränkung einem vollständigen Verbot der Versammlung gleich. Diese Beschränkung stellt sich als unverhältnismäßig dar, weil sie dazu führt, dass die beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung ersichtlich nicht erreicht werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 13. März 1998 – 2 ZEO 348/98 – juris). Die Voraussetzungen für ein Vollverbot der Veranstaltung liegen indes nicht vor. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn von einer Versammlung insgesamt Gewalttätigkeiten ausgehen, und eine solide Gefahrenprognose ergibt, dass maßgebliche Teilnehmergruppen der Versammlung aus der Versammlung heraus bei der nächstmöglichen Gelegenheit Gewalttaten gegen Dritte und/oder fremde Sachen verüben. Hierfür müssen entsprechende Indizien vorliegen, etwa entsprechende Ankündigungen oder Feststellungen aus früheren Versammlungen, soweit diese früheren Versammlungen dem Veranstalter zuzurechnen sind bzw. gleichartig gelagert waren und vergleichbare Versammlungsteilnehmer vorhanden waren. Das Verhalten einzelner Versammlungsteilnehmer genügt jedoch nicht, weil dann jede größere Versammlung wegen Erkenntnissen über einige Teilnehmer verboten werden könnte (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 15 VersammlG, Rdnr. 126). Die Versammlung selbst muss die Schwelle zur Gewaltanwendung überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris). Die Gefahrenprognose des Antragsgegners bleibt insoweit zu unkonkret und ist nicht ausreichend untersetzt, um zu belegen, dass die Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschreitet und maßgebliche Teilnehmergruppen aus der Versammlung heraus Gewalttaten verüben werden. Der Umstand, dass sich der Teilnehmerkreis der Veranstaltung überwiegend der äußeren rechten politischen Klientel zuordnen lassen wird, reicht allein noch nicht aus. Zur Begründung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird von dem Antragsgegner insbesondere ein Aggressionspotential und ein teilweises gewalttätiges Auftreten von Teilnehmern besonders bei Gegendemonstranten aus dem bürgerlichen und linken Spektrum und auch gegenüber der Polizei angeführt. Es bleibt allerdings bei der Angabe von "Teilnehmern", es wird also nicht auf bedeutsame Teile der Versammlung abgestellt. Es werden auch keine Beispiele im Einzelnen angeführt. Zwar ist von einer Regelmäßigkeit dieses Auftretens die Rede. Es fehlt aber an einer Darstellung, dass in diesem konkreten Fall zu erwarten ist, dass eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird und nicht nur vereinzelt Teilnehmer in erheblichem Umfang Gewalt anwenden werden. Lässt sich die Gewaltanwendung durch vereinzelte Teilnehmer erwarten, weil sie der Polizei letztlich auch bekannt sind, so sind diese von der Veranstaltung auszuschließen. Es ist jedoch nicht sogleich die gesamte Versammlung in Frage zu stellen. Insofern ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, soll das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG eingeschränkt werden. Der Antragsgegner führt für die Annahme einer erwartbaren Gewalttätigkeit an, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Demonstrationsteilnehmern aus der Hooliganszene anreisen werde. Hierzu wird auf konkrete, nachvollziehbare und tatsächliche Anhaltspunkte verwiesen. Diese Anhaltspunkte werden konkret jedoch nicht benannt und es finden sich außer diesen allgemeinen Ausführungen hierzu keinerlei konkrete Angaben, woher sich diese Erkenntnisse ergeben. Es findet sich außer der Angabe "nicht unerhebliche Anzahl" auch kein quantifizierbarer Ansatz, der auch nur ungefähr die Größenordnung angibt, von der hier die Rede ist. Die Begründung bleibt hier vollständig im Ungefähren. Dies ist für eine valide Gefahrenprognose nicht ausreichend. Abgestellt wird im Weiteren der Begründung auf die Hooliganszene, deren Auftreten, deren generelle Gewaltbereitschaft und den Umstand, dass Zugehörige dieser Szene besonders motiviert sind, sich gewaltsam mit meinungsgegnerischen Kräften, auch mit der Polizei und Medienvertretern auseinanderzusetzen. Zwar werden zwei Beispiele, die Versammlung in H-Stadt am 21. September 2018 und die Veranstaltung in D-Stadt am 16. September 2018 angeführt, wo es tätliche Angriffe auf die Gegendemonstranten der linken Klientel und in bisher nicht gekannter Form auch auf Polzisten gegeben hat. In der Konsequenz habe die Polizei deshalb angeführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Versammlung durch die vorhandenen Kräfte abzusichern und deshalb die Versammlung auf einen Ausweichplatz, nämlich den D-Platz zu verlegen ist. Damit wird mit dem Notstand argumentiert, dass eine Absicherung der Versammlung nicht möglich sei. Konkrete Angaben, warum dies nicht möglich ist, fehlen. Vor dem Hintergrund, dass es der Polizei bei der letzten Versammlung der äußeren rechten Szene in D-Stadt– wie in allgemein zugänglichen Medien verbreitet worden ist – gelungen war, die Versammlung hinreichend abzusichern, stellt sich die Frage, warum dies nicht erneut möglich ist und worin der maßgebliche Unterschied zum letzten Mal besteht. Der Antragsgegner geht von 1000 Teilnehmern der Versammlung aus und rechnet mit etwa 2.500 Teilnehmern einer Gegenveranstaltung, die durch die I-Name und die örtliche Hochschule, also aus dem bürgerlichen Lager heraus veranstaltet wird, das selbst für eine Gewaltausübung wohl kaum in Betracht zu ziehen ist. In welchem Umfang vom Hinzukommen einer linksextremen Szene auszugehen ist, bleibt in der Begründung wiederum im Ungefähren. Zwar stehen offensichtlich wegen anderweitiger Veranstaltungen, die die Polizei an anderen Orten im Land parallel abzusichern hat, eine geringere Anzahl von Polizisten zur Verfügung. Deren Anzahl hat sich jedoch durch die Absage des Fußballspiels J-Name gegen den K-Name in K-Stadt zur gleichen Zeit erhöht, weil dort keine weitere Inanspruchnahme besteht. Eine valide, hinreichende und überzeugende Gefahrenprognose vermag die Kammer auch an dieser Stelle nicht festzustellen. Es gibt einen weiteren Ansatz, der gegen die vorgenommene Gefahrenprognose spricht. Auszugehen ist davon, dass grundsätzlich der Veranstalter das Selbstbestimmungsrecht hat, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung zu entscheiden. Treffen im gleichen Zeitraum verschiedene Demonstrationen in mit der öffentlichen Sicherheit unvereinbarer Weise am gleichen vorgesehenen Veranstaltungsort aufeinander, sind die den Versammlungsveranstaltern jeweils zustehenden Rechte aus Art. 8 GG im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen. Dabei ist nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich der zuerst angemeldeten Versammlung der Vorrang zu gewähren (gl. BayVGH, Beschluss vom 16. September 2015 – 10 CS 15.2015 – juris). Geht man mit dem Antragsgegner davon aus, dass es durch die Überschneidung der Veranstaltungen zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommt, weil etwa von - wechselseitiger – gegeneinander gerichteter Gewaltausübung auszugehen ist, sind diese Veranstaltungen räumlich und ggf. auch zeitlich zu trennen. Hier hat der Antragsteller zuerst seine Versammlung angemeldet und die Versammlungen der I-Name und der Hochschule sowie eine weitere kleine Veranstaltung des L-Name mit erwarteten etwa 200 Teilnehmern sind erst danach, offensichtlich auch in Ansehung der Versammlungsanmeldung durch den Antragsteller als Gegenveranstaltungen angemeldet worden. Gerade dann, wenn in der Gegenveranstaltung auch eine Verhinderung der zuerst angemeldeten Versammlung angelegt ist, weil man mit seiner Versammlung den Versammlungsort der zuerst angemeldeten Versammlung nachträglich blockieren und für sich in Anspruch nehmen möchte, ist der Prioritätsgrundsatz bei der Frage der Herstellung der praktischen Konkordanz als wichtiger Abwägungsgesichtspunkt zum Tragen zu bringen. Von daher stellt sich hier nachhaltig die Frage, wenn die Polizei meint, eine Trennung und Absicherung beider Veranstaltungen auf dem D-Platz nicht gewährleisten zu können, warum dann nicht die Gegenveranstaltung auf einen räumlich weiter entfernten Bereich in der Stadt verwiesen wird oder warum nicht eine zeitliche Trennung der Veranstaltungen erfolgt und warum nicht die Gegenveranstaltung auf dem F-Platz stattfindet, wenn denn der Antragsgegner davon ausgeht, damit noch einen akzeptablen Ort für eine Demonstration anzubieten. Hierzu verhält sich die angefochtene Verfügung nicht und es kommt insofern zu einem Abwägungsausfall. Insbesondere wird aber nicht erklärt, warum ausnahmsweise dem Prioritätsgrundsatz nicht gefolgt werden soll. Wenn der Antragsgegner in der Antragserwiderung darauf verweist, es habe bereits am 11. September 2018 eine mündliche Anmeldung der von der I-Name für den 28. September 2018 geplanten Versammlung auf dem D-Platz durch den Vorsitzenden des I-Name Ortsvereins gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt D-Stadt gegeben, so kann darauf nicht abgestellt werden. Denn Versammlungsbehörde, bei der die Anmeldungen zu erfolgen haben, ist nicht die Stadt D-Stadt und deren Oberbürgermeister, sondern der Antragsgegner. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG vom 31. Juli 2002 (GVBl. S. 328, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01. März 2017 (GVBl. S. 37). Dass bei dem Antragsgegner die Versammlungsanmeldung der I-Name vor der Anmeldung des Antragstellers vorlag wird nicht behauptet. Soweit der Antragsgegner auf ein Orgelkonzert in der Kirche verweist, welches auch am Samstag um 18.00 Uhr in der M-Name am D-Platz stattfinden soll, ergibt sich nicht, inwiefern es nicht möglich ist, den Besuchern des Konzertes den Zugang dorthin trotz der Versammlung von der N-Straße und O-Straße durch einen Eingang an der Stirnseite zu ermöglichen. Dieser Bereich sollte relativ einfach von der Versammlung auf dem D-Platz abzutrennen sein. Auch wird nicht deutlich, warum nicht beide Veranstaltungen parallel stattfinden können. Die Kammer sieht sich an dieser Stelle veranlasst deutlich zu machen, dass es hier nicht darum geht, welcher Versammlung aus politischen Gründen der Vorrang auf dem D-Platz gebührt. Die Kammer orientiert sich bei seiner Entscheidung allein an den sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden rechtlichen Fragestellungen und der anerkannten ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das Auftrittsverbot für die Gruppe "P-Name" bzw. "G-Name" bzw. ihre Mitglieder Q-Name, R-Name, S-Name, T-Name und U-Name sowie die Band "V-Name" und der polnischen Band "W-Name stellt sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig dar, so dass der Antrag des Antragstellers insoweit abzulehnen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Auftritt dieser Gruppen im Rahmen einer Versammlung, die dem Versammlungsrecht unterliegt, nicht erst dann verboten werden, wenn zu befürchten ist, dass diese Bands selbst strafbare Handlungen begehen werden. Entscheidend ist hier die zu erwartende Wirkung des Auftritts dieser Gruppen auf die Versammlungsteilnehmer. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Auftritt dieser Gruppen zur Bereitschaft der Teilnehmer der Versammlung, Gewalt einzusetzen und auszuüben, beitragen wird. Der Auftritt der Band P-Name zieht besonders Personen aus der gewaltbereiten Hooliganszene sowie dem rechtsextremen Milieu an. Die Band propagiert regelmäßig gewaltverherrlichende Texte. Insoweit wird auf die von dem Antragsgegner angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. November 2014 – 10 B 12963/14 verwiesen, in der dies näher dargestellt wird. In der nachfolgenden Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2014 - 11 ME 273/14 - wird dargestellt, dass nach Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums Brandenburg, Landeskriminalamt, vom 30. August 2013, die Musik dieser Band einen wesentlichen identitätsbildenden Faktor der gewaltbereiten Fußballszene darstellt und Besucher der Konzerte dabei gegen Strafgesetze verstoßen haben, wobei zwischen den Fans der Band und der Band eine enge gefestigte Bindung bestehe, die dazu führe, dass bei Anstimmen bestimmter Lieder Sprechchöre und sonstige einstudierte bzw. ritualisierte Meinungskundgebungen unter anderem auch mit strafbarem Inhalten erwartet werden können. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schätzt in seiner Entscheidung ein, dass in der Folge der Interaktion es wiederholt zu strafbaren Handlungen komme. Hinzu kommt, dass die Band selbst einräumt, gewaltverherrlichende Lieder zu produzieren und zu singen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 25/14, Rdnr. 19). Vor diesem Hintergrund und dem erwarteten Teilnahmerkreis an der Versammlung besteht die unmittelbare Gefahr, dass durch die Fans das Spielen bestimmter Lieder eingefordert werden könnte und aufgrund der Stimmung das Risiko gewalttätiger Auseinandersetzungen steigt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Lieder die Musikgruppe im Einzelnen präsentieren will. Von daher erscheint auch eine Beschränkung des Auftritts der Band P-Name auf bestimmte nicht indizierte und zur Gewaltausübung aufrufende Lieder nicht hinreichend geeignet, um das benannte erhebliche Gefährdungsrisiko auszuschließen. Der Antragsgegner führt zudem konkret an, dass es bei Auftritten der Band P-Name in jüngerer Vergangenheit, nämlich am 20./21. April 2018 und am 08. Juni 2018 in nicht nur unerheblichem Umfang zu Straftaten, insbesondere auch zu Körperverletzungsdelikten, Verstößen gegen das Waffengesetz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte neben einer Mehrzahl von szenetypischen Propagandadelikten gekommen ist. Dies belegt hinreichend den Zusammenhang zwischen den Bandauftritten und den von Teilnehmern bei diesen Veranstaltungen offensichtlich regelmäßig ausgeübten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit. Das Verbot für den Auftritt von "V-Name" (X-Name) rechtfertigt sich aus den Gründen der angefochtenen Verfügung, in der auf die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des Sängers wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, Volksverhetzung und Sachbeschädigung abgestellt wird. Weiter wird angeführt, dass auch indizierte Liedtexte von dem Sänger stammen. Dies lässt befürchten, dass es auch bei dem vorgesehenen Auftritt wieder zu entsprechenden Straftaten kommen kann, weil insofern offensichtlich eine Wiederholungsgefahr besteht. Hinsichtlich der polnischen Band LTW gilt zum einen, das bereits für die Band P-Name ausgeführte: Es ist davon auszugehen, dass auch diese Musikdarbietung zu gewaltbereiter Stimmung aufputscht. Insofern ist auch diese Band als Zweckveranlasser für Gewalttätigkeiten von Teilnehmern der Versammlung anzusehen, deren Hemmschwelle durch die Musikdarbietung sinkt. Zum anderen gehört die Band nach der insoweit unwidersprochenen Begründung des angefochtenen Bescheides zum Umfeld der in Deutschland verbotenen "Blood and Honour" Bewegung. Mit einem Auftritt der Band wäre die Werbung für eine verbotene Organisation verbunden. Dies begründet eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so dass eine Beschränkung der Versammlung durch das Auftrittsverbot als verhältnismäßiges Mittel in der Hauptsache rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Ablehnung des Herr Y-Name als stellvertretender Versammlungsleiter rechtfertigt sich aus den Gründen, die in der Verfügung hierzu angegeben werden. Dieser Verfügungspunkt stellt sich als rechtmäßig dar. Gemäß § 7 Satz 2 VersG LSA hat der Versammlungsleiter während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dies meint auch eine objektive äußere Ordnung der Versammlung, nicht nur deren inneren Ablauf. Die Versammlungsleitung ist deshalb verpflichtet, die Mittel, die ihr den Versammlungsteilnehmern gegenüber zur Verfügung stehen, einzusetzen, um Gesetzesverstöße zu verhindern und zu beseitigen (vgl. Dürig-Friedl/Enders, a.a.O., § 78 Rdnr. 4). Insbesondere der Umfang der gegen Herrn Y-Name eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie der Umstand mehrfacher Verurteilungen insbesondere wegen Volksverhetzung auch in den letzten zwei Jahren lassen erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit des Herrn Y-Name aufkommen, dass er als Versammlungsleiter hinreichend darauf hinwirken würde, dass Volksverhetzungen aus der Teilnehmermenge unterbleiben, und damit die Rechtsordnung gewahrt bleibt und es damit zugleich zu keinen Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit kommt. Wenn er selbst als Wiederholungstäter in diesem Bereich mehrfach und geradezu regelmäßig strafrechtlich verurteilt wird, lässt dies darauf schließen, dass hier keine innere Einsicht besteht. Dann ist er als Versammlungsleiter einer Versammlung der rechten Klientel, bei denen es erfahrungsgemäß in gewissem Umfang zur Verwirklichung der sogenannten Propagandadelikte kommt, schlicht ungeeignet, dies einzudämmen und zu verhindern. Die unter Nr. 9 angegebene und vom Antragsteller angegriffene Auflage ist nach dem vorher bereits bestimmten Gefahrenbegriff nicht zu beanstanden. Denn eine solche Auflage dient dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Schutz der eingesetzten Polizeibeamten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06. August 2010 (siehe VG Hannover, Beschluss vom 03. März 2010 – 10 A 3392/10, S. 6) hierzu ausgeführt: "… Verbindliche normative Grenzwerte für den dienstbedingt hinnehmbaren Lärm bestehen – soweit ersichtlich – für niedersächsische Polizeibeamte außerhalb der offenen Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzrechts nicht, so dass insoweit eine einzelfallbezogene bewertende Konkretisierung angezeigt ist. Wie den Beteiligten bekannt ist, hat der Senat bereits in seinem o.a. Beschluss vom 11. September 2009 eine vergleichbare, in Teilen noch weitergehende "Lärmpause" bezogen auf Musikdarbietungen innerhalb einer Versammlung für rechtmäßig erachtet. Gründe für eine abweichende Beurteilung werden von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert genannt und sind auch sonst nicht erkennbar, zumal Musikdarbietungen als Teil einer nach Art. 8 GG geschützten Versammlung ohnehin nur im begrenzten Umgang zu den vorrangig geschützten Meinungs- und Gedankenaustausch beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 BvQ 28 und 30/01, NJW 2001, 2459 ff.). Eine Dezibelbegrenzung kommt der Wirkung der angeordneten "Lärm- und Musikpause" von fünf Minuten nicht gleich und wäre – sollte sie sich auf die gesamte Dauer der Veranstaltung beziehen – auch kaum als milderes Mittel zu bezeichnen. …" So liegen die Dinge auch hier: Der Schutz der Gesundheit der Polizeibeamten erfordert hier eine "Lärmpause". Denn allein mit der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsschutzwerte kann eine Gesundheitsgefährdung der beteiligten Polizeikräfte nicht verhindert werden. Hierzu sind weitere Maßnahmen – wie die in der Auflage Nr. 9 enthaltene Regelung – notwendig. Da es sich bei der angemeldeten Veranstaltung zudem nicht um ein Konzert, sondern um eine Versammlung handelt, ist die lediglich auf fünf Minuten angelegte Unterbrechung der Musik hinnehmbar und verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen mit jeweils der Hälfte. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes geht das Gericht vom Ansatz des sogenannten Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 € aus. Dieser Betrag ist auch nicht mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu vermindern, weil die Hauptsache durch Zeitablauf faktisch endgültig vorweggenommen wird und auch eine Rückabwicklung der Sache nicht erfolgen kann.