Urteil
3 A 861/10 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1124.3A861.10HAL.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung des Begriffs "eingestellt" in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung abzustellen, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen hat, der auch vollständig zur Ausführung gelangt ist, § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG.(Rn.49)
2. Bei der Frage, ob jemand als Rechtsnachfolger eines früheren Bergbauberechtigten anzusehen ist, ist nicht an die Rechtsstellung als Grundstückseigentümer, sondern an die Nachfolge in der bergrechtlichen Rechtsstellung anzuknüpfen.(Rn.64)
3. Ein Grundstückseigentümer, der unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden hatte, kann nach dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrühren.(Rn.65)
Tenor
Die Anordnung des Beklagten vom 06. Oktober 2010 in Gestalt der Anordnung vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung des Begriffs "eingestellt" in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung abzustellen, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen hat, der auch vollständig zur Ausführung gelangt ist, § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG.(Rn.49) 2. Bei der Frage, ob jemand als Rechtsnachfolger eines früheren Bergbauberechtigten anzusehen ist, ist nicht an die Rechtsstellung als Grundstückseigentümer, sondern an die Nachfolge in der bergrechtlichen Rechtsstellung anzuknüpfen.(Rn.64) 3. Ein Grundstückseigentümer, der unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden hatte, kann nach dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrühren.(Rn.65) Die Anordnung des Beklagten vom 06. Oktober 2010 in Gestalt der Anordnung vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08. Oktober 2010 in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist zwar für ordnungsrechtliche Anordnungen nach Maßgabe von § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19. Dezember 2007 (GVBl S. 475) für die Gefahrenabwehr im Bereich früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter Anlagen zuständig. Voraussetzung nach dieser Vorschrift hierfür ist allerdings, dass diese Anlagen nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Solange aber das bergrechtliche Regime nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl I S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) nicht beendet ist, bleibt wegen des Vorrangs dieses Bundesrechts nach Art. 31 GG für die Anwendung des landesrechtlichen Ordnungsrechts kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 7 B 8/11 -, Juris, Rz. 9, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 7 C 40/07 -, Juris, Rz. 8). Dies setzt freilich voraus, dass das bergrechtliche Regime, das zu diesem Vorrang führt, im vorliegenden Fall tatsächlich über den 01. Januar 1982, dem Tage des Inkrafttretens des BBergG, § 178 Satz 1 BBergG, noch bestanden hat, § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 1 BbergG ist nach Maßgabe der Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, h) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass die Auskohlung im Tagebaurestloch ... IV bereits Mitte der Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgeschlossen war. Denn abzustellen ist bei der Auslegung des Begriffs "eingestellt" in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen hat, der auch vollständig zur Ausführung gelangt ist, § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Die Einstellung des Betriebes stellt neben der Errichtung und der Führung des Betriebes eine weitere Betriebsphase von einer gewissen Dauer dar. Sie beginnt, sobald die Errichtungs- und/oder Führungsphase mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet gemäß § 53 BBergG nach Durchführung des Abschlussbetriebsplans. Nicht maßgeblich ist, ob lediglich der Sache nach die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Abschluss des Betriebes vorliegen. Hätte der Gesetzgeber lediglich die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangen wollen, hätte er nicht auf die "endgültige Einstellung", sondern auf die "(tatsächliche) Beendigung des Betriebs" abgestellt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 24. August 2010 – 8 BV 06.1795 -, Juris, Rz. 18). Im Hinblick auf die deutsche Wiedervereinigung stellen sich im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, die es erlauben würden, von dieser Rechtslage abzuweichen (VG Magdeburg, Urteil vom 22. Februar 2001 – A 3 K 318/98 -, Juris). Vor allem wurde hierdurch im Hinblick auf den Begriff der "Einstellung" des Bergbaubetriebes kein Rechtssatz geschaffen, demzufolge auch dann von einer Einstellung eines Bergbaubetriebes auszugehen wäre, wenn faktisch kein Abbau mehr erfolgt (OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 1 L 110/01 -, Juris, Rz. 4). Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die weiteren bergrechtlichen Maßnahmen gegen den Betreiber des Bergbaubetriebes im Gegensatz zu dem vom VG Magdeburg (aaO) entschiedenen Fall hier nur daran scheitern sollen, dass der Beklagte als Bergamt den bergrechtlich verantwortlichen Betreiber des Bergbaus aus den Augen verloren hat. Es ist nicht einmal davon auszugehen, dass es dem Beklagten als dem für das mitteldeutsche Braunkohlenrevier verantwortlichen Bergamt nicht möglich wäre, den früheren Abbauberechtigten für den Tagebau ... IV festzustellen. Dagegen spricht schon, dass das Bergbauwesen spätestens seit dem 19. Jahrhundert sowohl auf umfassende Dokumentation als auch auf einen planmäßigen, d. h. auf der Grundlage erarbeiteter Pläne durchgeführten Bergbau angelegt war, und zwar von der Erkundung bis zur endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebes. Das rechtliche Regime hierfür hat durchgängig zur Verfügung gestanden, und zwar auch – wie zu zeigen sein wird in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Dafür, dass hier ein Abbauberechtigter wie der VEB "Braunkohlenwerk ...", wie der Beklagte vorträgt, zu irgendeinem Zeitpunkt "verschwunden" sein soll ohne einen Rechtsnachfolger sondern stattdessen lediglich ein ungesichertes Tagebaurestloch zu hinterlassen, spricht gegenwärtig nichts. Die vom Beklagten über Findbücher des Landesarchivs B. vorgenommenen Untersuchungen hierzu sind auf einem recht dürftigen Niveau geblieben. Schon eine kurze Internet-Recherche vermittelt dagegen den Eindruck einer in allen Einzelheiten immer noch nachvollziehbaren Geschichte des Braunkohletagebaus im mitteldeutschen Raum und erst Recht in dem hier gegenständlichen Gebiet. Das erkennende Gericht geht im Übrigen davon aus, dass nach den zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und untergesetzlichen Regelungen schon in der Zeit der Beendigung der Auskohlung des Tagebaus ... IV im Jahre 1955 kein Bergbau zulässig war, der nicht einer strengen Planbindung, d. h. einer vorherigen Festlegung der Rekultivierungsmaßnahmen im Einzelnen in hierfür erstellten Plänen, unterlegen hätte. Ein schlichtes Beendigen bergbaulicher Tätigkeit etwa durch Verlassen des Abbaugebietes und Überlassen an wen auch immer war danach undenkbar. Erst Recht war es nicht möglich, die (faktische) Beendigungsphase der bergbehördlichen Kontrolle mit der Folge zu entziehen, dass die Kette der für den Abbaubetrieb Verantwortlichen bis hin zum zuletzt Verantwortlichen und bis zu dessen Rechtsnachfolger nicht mehr festzustellen ist, wie der Beklagte meint. Diese Rechtslage ergibt sich schon aus der Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 06. Dezember 1951 (GBl S. 1133). Nach § 1 dieser Verordnung war der Abbaubetreibende verpflichtet, "alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die spätere Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewährleisten". Nach § 7 der genannten Verordnung war die Durchführung dieser Maßnahme von den zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen zu überwachen. § 13 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR-BergG) vom 12. Mai 1969 (GBl I S. 29) regelte, dass die in Ausübung von Gewinnungsrechten genutzten Bodenflächen nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich, qualitätsgerecht und vorrangig für landwirtschaftliche Nutzung wieder nutzbar zu machen waren. Die Planbindung dieser Maßnahmen war in § 13 Abs. 2 DDR-BergG geregelt. Zur Wiederurbarmachung gehörten nach § 15 DDR-BergG sämtliche Maßnahmen, die im volkswirtschaftlichen und territorialen Interesse notwendig waren, um die in Ausübung des Gewinnungsrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. Allerdings waren für Überwachung der Einhaltung der sich insoweit ergebenden Verpflichtungen die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden zuständig, §§ 16, 26 Abs. 1 DDR-BergG. Von dieser Planbindung ging auch § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl II S. 257) aus, wobei neben den "Planungsunterlagen" grundsätzlich noch ein vorgeschriebener Vertrag zwischen dem Abbauberechtigten und dem Folgenutzer trat. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 24 dieser Verordnung wurde unter dem 10. April 1970 eine Anordnung über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen – Widerurbarmachungsanordnung – (GBl II S. 279) erlassen. Diese Anordnung regelte bis in Einzelheiten die Planverpflichtungen des Abbauberechtigten. Danach setzte die Wiederurbarmachungsverpflichtung ein, sobald die betroffene Fläche für den Abbau nicht mehr benötigt wurde. Entsprechende Pläne bis hin zu Perspektivplänen waren gemäß § 3 dieser Anordnung mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Die Wiederurbarmachung bildete gemäß § 8 Abs. 1 dieser Anordnung zudem einen eigenen Abschnitt in dem aufzustellenden technischen Betriebsplan. Der technische Betriebsplan hatte hierzu unter anderem nach § 8 Abs. 2 f) der Anordnung die "vorgesehenen technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Angaben im Vorfeldgutachten" aufzulisten. Ein "Kippengutachten" hatte sich nach § 7 Abs. 2 a) mit dem voraussichtlich zu erwartenden Grundwasserspiegel zu befassen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Grundwasserspiegel regelte § 10 Abs. 2 der Anordnung die Einbindung der Wasserbehörde im Hinblick auf "die zu erwartende Wasserfläche" des Tagebaurestloches. Weitere Verpflichtungen bestanden nach § 12 Abs. 1 a) der Anordnung für den Abbauberechtigten hinsichtlich der zu erwartenden Vorflut. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Folgenutzung wieder urbar gemachter Flächen wird zudem auch in § 4 der Anordnung über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen – Rekultivierungsanordnung – vom 23. Februar 1971 hervorgehoben. Gemessen daran, ist im vorliegenden Fall der Bergbaubetrieb in diesem Sinne zu keiner Zeit "eingestellt" worden. Der vorliegende Fall ist vielmehr als eine bergrechtliche Variante eines "stecken gebliebenen" Verfahrens anzusehen. Dass es seinerzeit nicht zu einem technischen Betriebsplan im Sinne eines Abschlussbetriebsplans oder eines gleichwertigen formalisierten Abschlusses der bergbaubetrieblichen Tätigkeiten gekommen ist, lag nachvollziehbar im Wesentlichen daran, dass die Erfüllung der sich nach der oben dargestellten Rechtslage ergebenden Anforderungen an eine Rekultivierung zunächst zurückgestellt worden waren. Denn das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser wurde für Kühlzwecke bei der Stromgewinnung benötigt. Solange hierfür Bedarf bestand, ergaben sich allenfalls bergrechtliche Anforderungen etwa im Hinblick auf die Sicherung der Böschungen des Tagebaurestloches, für die bereits zu Zeiten der ehemaligen DDR die damalige Bergbehörde zuständig war. Allerdings war der Vorgang des Abpumpens von vornherein auf eine zeitlich absehbare Dauer (Bestand des Elektrizitätswerks) angelegt. Die bergrechtlichen Anordnungen der Bergbehörde vom 16. Juni 1982 trugen dieser Situation Rechnung. Sie ergingen nämlich vor allem auf der Rechtsgrundlage von §§ 9 ff der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980 (GBl I S. 201), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsanordnung vom 18. März 1982 (GBl I S. 361). Dass sich diese Anweisung nicht an den etwa vergleichsweise nach Maßgabe des BBergG bergrechtlich unmittelbar Verantwortlichen sondern an das VEB Kraftwerk Vo – Kraftwerk Z. - gerichtet hat, ist auf das damals bestehende und von den Regelungen des BbergG teilweise abweichende System der Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Rekultivierung der Grundstücke von eingestellten Bergbaubetrieben zurückzuführen. Mit der Einführung des bergrechtlichen Regimes nach dem BbergG ist aber nunmehr das dort geregelte System der bergrechtlichen Verantwortlichkeiten maßgebend. Dieses tatsächliche Vorgehen der damaligen Behörden hat – wie dargelegt - das bergrechtliche Regime nicht suspendiert, geschweige denn beseitigt. Es ist nach allem vielmehr davon auszugehen, dass die bergrechtliche Aufsicht über das Tagebaurestloch noch bis in die Achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestanden hat. Hätte damals – wie der Beklagte meint - kein bergrechtliches Regime mehr bestanden, hätten allgemeine Ordnungsbehörde und die Wasserbehörde, d. h. die Räte des Bezirkes und des Kreises, hier regelnd eingegriffen. Solange aber Wasser aus dem Tagebaurestloch für Kraftwerkzwecke abgepumpt wurde, bestand – von jeweils anfallenden Sicherungsmaßnahmen, wie die Anordnungen aus dem Jahre 1982 zeigen, abgesehen – kein Anlass für Maßnahmen, die auf eine Beendigung des bergrechtlichen Regimes abzielten. Die Klägerin ist auch nicht als Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbauberechtigten anzusehen. Anzuknüpfen ist hierbei nicht an ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin, sondern an die Nachfolge in der bergrechtlichen Rechtsstellung (Bay. VGH, aaO, Rz. 28). Befugnisse aus einer bergrechtlichen Erlaubnis im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 5 BBergG hat die Klägerin jedoch zu keiner Zeit innegehabt. Wollte man trotz dieses Umstandes einen Übergang im Hinblick auf bergrechtliche Pflichten zulassen, so hätte es für diesen, wegen der Loslösung von einer bergrechtlichen Erlaubnis freilich systemwidrigen Vorgang, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Bergrechtliche Verantwortlichkeiten und Pflichten sind darüber hinaus insbesondere dem dispositiven Recht nicht in der Weise zugänglich, dass die Bergbehörde entsprechende Vereinbarungen zu beachten hätte. Maßgeblich sind für diese vielmehr allein die hier vorhandenen gesetzlichen Vorgaben. Ein Rechtsübergang ist demnach nur denkbar, wenn die Übertragung der Verantwortlichkeit ausdrücklich durch Gesetz geregelt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011, aaO, Rz. 10). Es bleibt auch kein Raum für eine Anwendung des landesrechtlichen Ordnungsrechts gegenüber der Klägerin, für die allein ins Feld geführt werden könnte, dass ein bergrechtlich Verantwortlicher gegenwärtig nicht festzustellen ist. Zum einem kann ein Grundstückseigentümer, der unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden hatte, nach dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrühren. Der Eintritt dieses unbilligen Ergebnisses wird gerade durch das oben beschriebene Prinzip der erlaubnisbezogenen Verantwortlichkeit im Bergrecht verhindert. Das allgemeine (landesrechtliche) Ordnungsrecht bietet jedenfalls keine Handhabe, dieses Prinzip zu umgehen. Ist ein bergrechtlich Verantwortlicher nicht mehr festzustellen, wie der Beklagte gegenwärtig meint, so fällt die Aufgabe, den hier gegenständlichen Bergbaubetrieb zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, letztlich ihm selbst zu. Dieser Befund ist auch nicht ungewöhnlich und tritt etwa regelmäßig in den Fällen ein, in denen eine vorhandene Sicherheit nicht ausreicht und der Betreiber der bergbaulichen Anlage in Insolvenz geraten ist. Der Rückgriff auf andere Privatpersonen ist – wie allgemein im Ordnungsrecht – nur dann möglich, wenn für diese eine besondere Verantwortlichkeit besteht. Hierfür ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, nichts ersichtlich. Dem Grundstückseigentümer kommt insbesondere keine Pflicht im Sinne einer Ausfallhaftung zu, wenn – wie dies hier möglicherweise der Fall ist - der Betreiber der bergbaulichen Anlage nicht mehr vorhanden ist. Denn dessen Verantwortlichkeit wird weder mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer geteilt, noch ist diese durch den Wegfall des eigentlich bergrechtlich Verantwortlichen auf ihn übergegangen. Selbst wenn man dem hier dargestellten Prinzip des Vorrangs bergrechtlicher Vorgaben entsprechend der oben dargestellten neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht folgen und entsprechend den Grundsätzen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Februar 2010 auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zurückgreifen wollte, würde sich am oben dargelegten Ergebnis der rechtlichen Prüfung nichts ändern. Denn auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Klägerin als Adressatin der hier gegenständlichen ordnungsrechtlichen Verfügung im Rahmen der nach §§ 7 und 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), vorzunehmenden Störerauswahl nicht fehlerfrei ausgewählt hat. Zum einen stellt sich bereits die Frage, ob die Klägerin überhaupt Zustandsverantwortliche nach § 8 SOG LSA in Anspruch genommen werden kann, da die vom Tagebaurestloch ausgehenden Gefahren typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit sind und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet sind, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe nach den hierfür bestehenden bergrechtlichen Vorgaben zu richten hat. Zum anderen geht das erkennende Gericht auf der Grundlage der bisherigen rechtlichen Prüfung davon aus, dass es gerade nicht ausgeschlossen erscheint, einen Rechtsnachfolger des zuletzt nach dem Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik Abbauberechtigten festzustellen. Entsprechende Bemühungen hat der Beklagte bislang nur in unzureichender Weise unternommen. So hat er nicht in Rechnung gestellt, dass für noch nicht eingestellte Bergbaubetriebe die MIBRAG und für eingestellte Betriebe dieser Art die LMBV in Betracht kommen könnte. Schon im Vorwort der von der LMBV herausgegebenen Schrift über Wandlungen und Perspektiven im früheren Braunkohlerevier "...-Nord/Gröbern" heißt es: "(Seit 1993) ist die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft damit betraut, die Hinterlassenschaften des Bergbaus zu beseitigen. Dies umfasst die Herstellung der Sicherheit, der Rekultivierung und die Vorbereitung des Gebietes für künftige Nutzungen sowie die Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes." Treffender als auf diese Weise kann die Verantwortlichkeit, um die es hier geht, kaum beschrieben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 174.300 € EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren liegt hier im Wesentlichen an der Freistellung von der Pflicht, das Wasser in dem Tagebaurestloch ... IV selbst abpumpen zu müssen, wie es die streitbefangene Anordnung indessen von ihr verlangt. Den monatlichen Aufwand für diese Dauerverpflichtung hierfür hat der Beklagte mit 4.150 EUR angegeben. In entsprechender Anwendung der Ziffer 3.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das beschließende Gericht den Aufwand für dreieinhalb Jahre (= 42 Monate) als Streitwert angesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine ordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten zur Aufrechterhaltung der Wasserhaltung am Tagebaurestloch ... IV. Dem vorliegenden Verfahren ist ein Verfahren der Firma ... Europe AG (im folgenden "...") gegen den Landkreis ... in dessen Eigenschaft als untere Wasserbehörde vorausgegangen, das ebenfalls vor dem erkennenden Gericht geführt worden ist (3 A 31/09 HAL -). Damals wie im vorliegenden Verfahren wird im Wesentlichen darum gestritten, wer verpflichtet ist, den Wasserstand in dem genannten Tagebaurestloch durch Abpumpen auf einer bestimmten Höhe zu halten, um Gefahren insbesondere im Hinblick auf drohende Überschwemmungen des Umlandes und hinsichtlich der Stabilität des Tagebaurestloches im Bereich der Böschungen des Tagebaurestloches abzuwenden. Nachdem die Inanspruchnahme der Firma ..., die – wie ihre Rechtsvorgänger – in der Zeit nach dem Ende des Braunkohleabbaus das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser für Kühlzwecke in ihrem Kraftwerk abgepumpt hatte, auf der Grundlage wasserrechtlicher Vorschriften in dem genannten Verfahren wegen der fehlerhaften Störerauswahl im Wesentlichen gescheitert war (vgl. dazu das – rechtskräftige – Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Februar 2010 – 3 A 31/09 HAL -), geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Tagebaurestloch ... IV befindet, auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zu dem unbestritten notwendigen Abpumpen herangezogen werden kann. Da im vorliegenden Verfahren der damals gegenständliche Sachverhalt lediglich fortzuschreiben ist, ist zunächst auf die Feststellungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 wie folgt zurückzugreifen: Das Tagebaurestloch ... IV befindet sich etwa 7 km südwestlich der Stadt G. auf dem Gebiet der heutigen Gemeinde M.. Der Ort ... wurde im Zuge der Ausweitung des Braunkohletagebaus und den damit einhergehenden so genannten "Ortsinanspruchnahmen" ab 1942 von den Einwohnern geräumt und in der Folgezeit abgerissen. Der Tagebau ... IV, der auf dem Gebiet der ebenfalls abgerissenen Gemeinde P. im Jahr 1942 aufgeschlossen wurde, war bereits im Jahr 1955 ausgekohlt. Trägerin des Bergbaus war zum Zeitpunkt des Aufschlusses der ...-Konzern, E..werke B.. Die Braunkohlenwerke ...-... AG, die damals den Braunkohleabbau betrieb, war im Jahre 1892 als Tochterfirma der ... gegründet worden und hat ab dem Jahr 1915 als E..werke AG (...) mit Sitz in B. firmiert. Bereits im Jahr 1917 übernahm der Reichsfiskus das gesamte Grundkapital. Diese Firma war ab diesem Zeitpunkt reichseigen. Im Jahr 1943 wurde sie in das Eigentum der ebenfalls reichseigenen Vereinigten Industrieunternehmen AG (VI) überführt. Nach dem zweiten Weltkrieg hatte die ... ihren Sitz in WestB., Die ... ist in der Folgezeit zur GmbH umfirmiert worden. Sie hat dann in der Folge zeitweise Beteiligungen unter anderem an der B... gehalten. Im Weiteren ist jedenfalls die E.. Werke AG oder GmbH in der späteren Fusion zwischen VI und VE im Jahr 2000 in der E.. AG aufgegangen. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat die damalige ... mit den Enteignungen in der späteren DDR die dort befindlichen Anlagen und Vermögenswerte vollständig verloren. Denn mit Befehl Nr. 151 des Chefs der Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration in der Provinz Sachsen vom 22. Juli 1946 erfolgte à conto der deutschen Reparationsleistungen an die damalige UdSSR die Übernahme und Übergabe des Tagebaubetriebes an die Sowjetische Aktiengesellschaft der Kohlenindustrie. Der Betrieb blieb für elf Monate in sowjetischem Besitz und wurde sodann von der Sowjetischen Aktiengesellschaft der Kohlenindustrie wegen unzureichender Kohlenausbeute zurückgegeben. Jedenfalls spätestens mit Gründung der damaligen DDR wurden die Bergwerke, Bodenschätze und Betriebe der Energiewirtschaft in Volkseigentum überführt. Die Betreiber des dortigen Braunkohletagebaus, dies war zunächst der Volkseigene Betrieb "Braunkohlenwerk ...", wandten sich sodann der Gegend um Oranienbaum, nordwestlich von G., zu. Dort wurde ab 1961 der Braunkohletagebau ...-Nord aufgeschlossen. Dieser Abbau wurde zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuletzt von dem 1980 gebildeten Volkseigenen Braunkohlenkombinat Bitterfeld (VE BKK Bitterfeld) betrieben (vgl. dazu Heitmann u.a., "Entstehung, Entwicklung und Bedeutung der Lausitzer und mitteldeutschen Braunkohlenindustrie im Spiegel ihrer Überlieferung im Bergarchiv Freiberg", Archiv und Wirtschaft 2010, S. 11 [13]). Im Jahre 1991 wurde der Braunkohleabbau dort planmäßig eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde er von der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) betrieben, die im Jahre 1990 durch Privatisierung aus dem früheren VE BKK Bitterfeld hervorgegangen war. Die Sicherheits- und Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich von ... Nord übernahm in der Folgezeit die am 09. August 1994 auf Initiative der Bundesregierung und der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gegründete Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) mit ihrem Hauptsitz in Senftenberg. Im Hinblick auf das Tagebaurestloch ... IV stellt sich die weitere Entwicklung dieses Standortes nach Einstellung des Braunkohleabbaus wie folgt dar: Im Jahr 1957 wurden Böschungen des Restlochs teilweise abgeflacht und gesichert. Durch aufsteigendes Grundwasser entstand eine Seefläche von ca. 15 bis 20 ha Größe. Rechtsträger für das Tagebaurestloch war spätestens ab dem Jahr 1963 der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb "Dübener Heide". Rechtsnachfolger dieses Betriebes und heutige Eigentümerin des Restloches sowie der angrenzenden Ufer- und Waldflächen wurde nach der Deutschen Wiedervereinigung die Klägerin. Von Anfang an, d. h. schon während des Braunkohleabbaus, stellte sich die Grundwassersituation im Bereich des Tagebaus ... IV problematisch dar. Bergbaubehördliche Maßnahmen im Hinblick auf eine planmäßige Schließung und Abwicklung des Bergbaubetriebes sowie auf eine Rekultivierung des Gebietes unterblieben allerdings zunächst, weil es für das dort anfallende Grundwasser eine Verwendung gab: Der mit der Zeit dort entstandene Restlochsee wurde als Zwischenspeicher für die Wasserversorgung nahegelegener Kraftwerke genutzt. In den 1960er Jahren wurde zu diesem Zweck am Restlochsee zunächst durch den ehemaligen VEB Kraftwerk E, Betriebsteil Z, anschließend durch dessen Rechtsnachfolgerin, die VE und weiter nachfolgend durch die Firma ... im Tagebaurestloch ... IV eine im Eigentum dieser Firma stehende Pumpstation betrieben. Diese Pumpstation versorgte noch bis Mitte der 90er Jahre das in der Gemeinde Z. gelegene Braunkohlekraftwerk zu Kühlzwecken mit Brauchwasser aus dem Restlochsee. Rechtliche Grundlage hierfür war ein am 28. Oktober 1963 zwischen dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und dem VEB Energieversorgung A-Stadt, Kraftwerk Z. abgeschlossener Vertrag über die Nutzung des Restloches ... IV. Dieser Vertrag wurde unter dem 07. April 1982 neu gefasst mit dem VEB Kraftwerk Elbe, Betriebsteil Z. als Vertragspartner. In dem Vertrag heißt es: Unter Ziffer 1: "Der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb überlässt dem Betriebteil Z. eine Wasserfläche von 69,05 ha als Speicherbecken für Kühlwasser." Unter Ziffer 3: "Die Neufassung des Vertrages wird ab 01. April 1982 wirksam und behält ihre Gültigkeit bis zum Rechtsträgerwechsel, der nach Vorliegen des Standsicherheitsnachweises vollzogen wird." Unter Ziffer 4: "Infolge der Zustimmungserteilung zur Gebrauchwasserentnahme übernimmt der Betriebsteil Kraftwerk Z. entsprechend der gesetzlichen Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980, GBl I, § 24 und 25, sämtliche Kontrollpflichten und trifft einschlägige Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen." Unter dem 16. Juni 1982 erließ die damalige Bergbehörde A-Stadt gegenüber dem VEB Kraftwerk Vo – Kraftwerk Z. - eine Anordnung mit - unter anderem - folgendem Inhalt: Unter Ziffer 1: "Der Maßnahmenplan zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Betriebssicherheit des Kraftwerks ist in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung beim Rat des Kreises G. zu überarbeiten. Bis zur Vorlage einer Standsicherheitseinschätzung durch einen Sachverständigen für Böschungen sind Wasserstandsänderungen von größer als 1 m nicht statthaft." Unter Ziffer 2: "Mit dem Sachverständigen für Böschungen (…) sind bis zur Erarbeitung der genannten Standsicherheitseinschätzung Richtwerte für maximale Wasserspiegelveränderungen pro Zeiteinheit zu bestimmen." Infolge der Brauchwasserentnahme wurde im Restloch, das von unsanierten Böschungen, in denen sich auch eine Mülldeponie befindet, und nahezu vollständig von Wald umgeben ist, ein Wasserspiegel um 70 m, meist geringfügig darunter, eingehalten. Rechtliche Grundlage dieser Wasserentnahme war eine von der staatlichen Gewässeraufsicht der ehemaligen DDR erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 24. Februar 1981. Das Tagebaurestloch wurde bis zum Jahr 1992 zur Sicherstellung der Kühlwasserversorgung für das Dampfkraftwerk Z. genutzt. Bis zum Jahr 2000 erfolgte eine Weiternutzung durch die Vereinigte Energiewerke AG (VE), als Rechtsvorgängerin der Firma ..., zur Versorgung des Heizkraftwerkes Z., zur Trafo-Kühlung der VE Eigenanlagen und Stabilisierung des Wasserstandes im Restloch II aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Z. aus dem Jahr 1997. Zugleich wurde der Wasserspiegel im Restloch IV konstant gehalten. Aufgrund eines Antrages der Firma ... vom 14. Dezember 2004 gestattete die untere Wasserbehörde (Landkreis ...) dieser mit Bescheid vom 25. Februar 2005 auch weiterhin die Wasserentnahme, um dieses in den Sollnitzbach, einem Gewässer 2. Ordnung, einzuleiten. Diese wasserrechtliche Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Die Firma ... kündigte mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 gegenüber der Klägerin den Nutzungsvertrag vom 07. April 1982 mit Wirkung der Beendigung zum 31. Dezember 2006. Zugleich bot sie ihr die Übergabe der Pumpstation an. Mit Schreiben vom 28. November 2005 und 09. Januar 2006 teilte die Firma Biq Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Firma ..., der unteren Wasserbehörde mit, dass beabsichtigt sei, die Aktivitäten am Restloch ... IV zum 31. Dezember 2006 einzustellen. Von der wasserrechtlichen Erlaubnis werde daher danach kein Gebrauch mehr gemacht werden. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft teilte dem Landkreis ... mit Schreiben vom 20. Februar 2006 mit, dass der Wasserspiegel im Tagebaurestloch ... IV bei einer Einstellung der Wasserhaltung auf etwa 80 m NN ansteigen werde. Die gleiche Auskunft erteilte der Beklagte der unteren Wasserbehörde unter dem 24. März 2006. In der Folge des Wasserspiegelanstiegs wird sich demnach die Gewässeroberfläche verdoppeln, und es werden ca. 15 ha Wald überflutet werden. Gemäß einer im Auftrag der Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV mbH) von der CUI GmbH unter Mitwirkung der VE durchgeführten Untersuchung könnte die Einstellung der Wasserhaltung zu öffentlichen Gefahren durch den Verlust der Standsicherheit der unsanierten Böschungen, einschließlich der dort befindlichen Mülldeponie führen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 hörte die untere Wasserbehörde die Firma ... zum beabsichtigten Erlass einer Anordnung zur Weiterführung der Wasserhaltung an. Diese erwiderte, dass sie nicht die richtige Adressatin für eine derartige Verfügung sei. In einem weiteren Anhörungsschreiben, dieses Mal gerichtet an die LMBV mbH, vom 04. September 2006, erklärte der Landkreis ... nunmehr, dass dieses Unternehmen als Verantwortliche anzusehen sei, weil für das Tagebaurestloch ... IV noch kein Abschlussbetriebsplan vorliege und erst nach dessen Vollzug eine Entlassung aus der Bergaufsicht erfolgen könne. Durch den Braunkohlenbergbau sei ein unsanierter und ungefluteter Geländebereich hinterlassen worden. Die Firma ... habe bereits seit Jahren die Kosten des Pumpbetriebs getragen, ohne wirtschaftlichen Nutzen davon zu haben. Es sei durch den Braunkohlenbergbau versäumt worden, im Restlochbereich sicher den natürlichen Wasserspiegel wieder herbeizuführen. Dies könne nicht als ihre Aufgabe oder als Pflicht der (jeweiligen) Grundstückseigentümerin angesehen werden. Als Handlungsstörer verbleibe der Braunkohlenbergbau. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 verfügte die untere Wasserbehörde gegenüber der Firma ..., die am Tagebaurestloch ... IV bestehende Wasserhaltung bis zur Vorlage einer durch diese Firma zu veranlassenden, bestandskräftigen Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Umgestaltung des Restloches durch Aufrechterhaltung des Pumpbetriebes über den 31. Dezember 2006 hinaus so zu betreiben, dass ein Wasserspiegel von 70,50 m NN nicht überschritten wird. Zur Begründung führte der Landkreis ... damals aus, es sei davon auszugehen, dass eine erteilte wasserrechtliche Erlaubnis durch die Erklärung, diese endgültig aufzugeben, erlösche. Nach § 120 Abs. 1 und 2 WG LSA bedürfe jedoch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Eine solche wesentliche Umgestaltung liege in diesem Fall mit der Einstellung der Wasserhaltung und des einhergehenden Wasserpegelanstiegs vor. Im Hinblick auf ähnliche Verhältnisse am Tagebaurestloch ... III habe die Firma ... eine entsprechende Plangenehmigung beantragt. Am Restloch ... IV sei der zu erwartende Wasseranstieg jedoch dreimal so hoch. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Umgestaltung bezweckt sei oder nicht. Eine wesentliche Gewässerumgestaltung ohne eine entsprechende Planfeststellung oder Plangenehmigung verstoße daher gegen die Rechtsordnung. Um die Rechtsordnung wiederherzustellen, seien hier gemäß § 171 WG LSA die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Rahmen der nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 SOG LSA zwischen der Firma ..., der LMBV mbH und der Klägerin zu treffenden Störerauswahl sei die Firma ... als Adressatin auszuwählen. Das Tagebaurestloch ... IV unterstehe nach Auskunft des Beklagten des vorliegenden Verfahrens nicht mehr der Bergaufsicht. Eine sachliche Zuständigkeit der LMBV mbH sei daher nicht mehr gegeben. Diese sei auch weder Eigentümerin der Flächen noch der Pumpstation. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sei als Forstbetrieb zwar Grundstückseigentümerin. Sie habe durch ihr Verhalten aber nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie verfüge auch nicht über die technischen Anlagen, um die weitere Wasserhaltung vorzunehmen. Die Firma ... sei als Eigentümerin der Pumpstation ebenfalls Zustandstörerin. Durch die jahrzehntelange Versorgung des Braunkohlekraftwerks Z. mit Kühlwasser aus dem Restloch ... IV habe die Firma ... bzw. haben deren Rechtsvorgänger die wirtschaftlichen Vorteile der Wasserhaltung in Anspruch genommen. Letztlich setze die Firma ... durch die Einstellung der Wasserhaltung die Ursache für den Wiederanstieg des Wasserspiegels, der planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig sei. Daher sei diese Firma nicht nur als Zustandstörerin, sondern insbesondere als Verhaltensstörerin verantwortlich. Zudem gelte immer noch der am 07. Februar 1982 zwischen dem damaligen Forstwirtschaftsbetrieb "Dübener Heide" und dem VEB Kraftwerk Elbe abgeschlossene Nutzungsvertrag, wonach der VEB Kraftwerk Elbe alle Pflichten und Sicherungsmaßnahmen am Restloch übernommen habe. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und stelle das mildeste Mittel dar. Andere Maßnahmen, wie etwa eine Einkapselung des Restloches durch eine tiefgreifende Dichtungswand dürften aufgrund der sehr hohen Kosten einer solchen Maßnahme ausscheiden. Die Firma ... habe schließlich die Wahl, die Pumpstation weiterzubetreiben oder eine Gewässerumgestaltung zu planen und genehmigen zu lassen. Der Weiterbetrieb der Pumpstation werde wasserrechtlich geduldet. Die Erreichbarkeit der Pumpstation sei durch Duldungsverfügungen gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern gesichert. Die Zwangsgeldandrohung sei angesichts der Gefährdungen erforderlich und der Höhe nach angemessen. Dagegen erhob die Firma ... mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 Widerspruch, der allerdings keinen Erfolg hatte: Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 zurück. Zur Begründung wiederholte die Widerspruchsbehörde die Gründe des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass sich die Verhaltensverantwortlichkeit der Firma ... aus dem Einstellen der Wasserhaltung ergebe, weil dies die Ursache für die Veränderung des Gewässers setze. Der auf der Grundlage des § 24 der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980 – HaldenAO DDR - (GBl. DDR 1980 I S. 301) geschlossene Vertrag vom 07. April 1982 sei gerade deshalb zustande gekommen, um einer Beschwerde des damaligen Staatlichen Forstbetriebes gegen eine Verfügung der Bergbehörde Rechnung zu tragen und die Verantwortlichkeit auf den Nutzer zu übertragen. In dem Vertrag sei in Nummer 4 vereinbart worden, dass der VEB Kraftwerk Elbe als Nutzer sämtliche Kontrollpflichten übernimmt und die einschlägigen Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen trifft. Eine Einschränkung der Übernahme auf die Dauer während der Nutzung sehe § 25 HaldenAO DDR nicht vor. Mit dem Nutzungsvertrag sei auch keine Zustimmungsvereinbarung zur Wasserentnahme getroffen worden. Vielmehr knüpfe der Vertrag an die Genehmigung der Bergbaubehörde vom 14. April 1970 an, mit der die Zustimmung zur Nutzung des Restloches ... IV als Wasserspeicherbecken für Kühlwasser und andererseits zur Nutzung als Übungsgebiet für die Volkspolizei, für Kampftruppen und die Rote Armee erteilt worden sei. Aus schuldrechtlicher Sicht beinhalte der Vertrag lediglich, dass dem Kraftwerk insgesamt eine Wasserfläche von 69,05 ha (auch aus anderen Restlöchern) als Speicherbecken zur Verfügung gestellt werde und dafür eine Nutzungsgebühr in Höhe von 200,00 M zu zahlen sei. Mit diesem Vertrag habe der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb sämtliche Verantwortung für das Restloch abgegeben. Es bestehe auch eine nachwirkende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Firma ... zur Nachsorge des Restloches nach der Kündigung des Nutzungsvertrages. Wegen der Verantwortungsübernahme habe auch die Bergbehörde mit Schreiben vom 16. Juni 1982 gegenüber dem Rechtsvorgänger der Firma ... verfügt, dass Wasserstandsänderungen von mehr als einem Meter nicht statthaft seien, bevor nicht eine Standsicherheitseinschätzung durch einen Sachverständigen für Böschungen vorgelegt worden sei. Diese Verantwortlichkeit übertrage sich auf die damalige Widerspruchsführerin als Rechtsnachfolgerin. Zwar resultiere der Grundwasseranstieg aus den Folgen des Bergbaus. Die Verantwortlichkeit für die Abwehr von Gefahren aus dem Tagebaurestloch treffe aber aus den dargestellten Gründen die Firma .... Durch die Einstellung der Wasserhaltung verstoße diese gegen die Anordnung vom 16. Juni 1982. Am 01. Dezember 2008 hat die Firma ... bei Gericht Klage erhoben, die auch im Wesentlichen Erfolg gehabt hat, weil das erkennende Gericht damals unter anderem davon ausgegangen ist, dass die Störerauswahl durch die untere Wasserbehörde fehlerhaft erfolgt war. In der Folgezeit wurde der Beklagte mit den Vorgängen um das Tagebaurestloch ... IV befasst. Unter dem 23. Juli 2010 hörte er die Klägerin zu der Frage an, ob diese auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts als Zustandsverantwortliche im Hinblick auf das weitere Abpumpen des Wassers aus dem Tagebaurestloch in Anspruch zu nehmen sei. Die Klägerin erklärte dazu, dass sie als Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf das Grundeigentum nicht für die Folgen bergbaulicher Betätigung herangezogen werden könne, zumal sie zu keiner Zeit Bergbau in dem Tagebaurestloch betrieben habe. Unter dem 06. Oktober 2010 erließ sodann der Beklagte die hier gegenständlich Ordnungsverfügung, wonach der Klägerin aufgegeben wurde, die Wasserhaltung am Tagebaurestloch ... IV fortzuführen und dabei einen Wasserspiegel von + 70 plus minus 1 m über NN im Tagebaurestloch zu halten habe. Zugleich drohte er die Ersatzvornahme an und bezifferte die monatlichen Kosten hierfür auf 4.150 EUR. In der Folgezeit änderte der Beklagte unter dem 20. Dezember 2010 diese Ordnungsverfügung dahin ab, dass er die oben genannte Zahl 70 durch die Zahl 71 ersetzte. Bereits am 08. November 2010 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 06. Oktober 2010 bei Gericht Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 2010, bei Gericht am selben Tag eingegangen, auch auf die mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2010 erfolgte Abänderung erstreckte. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie als (bloße) Grundstückseigentümerin, die zu keiner Zeit Bergbau im Tagebaurestloch betrieben habe, nicht für die Folgen bergbaulicher Betätigung in Anspruch genommen werden könne. Das bergrechtliche Regime (des Beklagten) sei zu keiner Zeit zum Abschluss gekommen. Hierfür reiche die bloße faktische Einstellung bergbaulicher Betätigung nicht aus. Auch sei es nach ihrer Auffassung unerheblich, aus welchen Gründen eine weitere bergrechtliche Inanspruchnahme des letzten Betriebes, der im Tagebaurestloch ... IV Bergbau betrieben habe, bislang unterblieben sei. Die bloße Unterlassung einer solchen Inanspruchnahme könne gleichfalls nicht zur Beendigung des bergrechtlichen Regimes und damit einhergehend zum Wegfall bislang bestandener bergrechtlicher Verpflichtungen führen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 06. Oktober 2010 in Gestalt der Anordnung vom 20. Dezember 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheide und geht insbesondere von einer Beendigung des bergrechtlichen Regimes und davon aus, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts zum Abpumpen des Wassers in dem Tagebaurestloch ... IV herangezogen werden könne. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.