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Beschluss

3 B 74/11 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0531.3B74.11HAL.0A
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Leitsätze
Allein der Umstand, dass der bodengebundene Rettungsdienst zu den Aufgaben zählt, die dem Kernbereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, verdeutlicht die Notwendigkeit einer Interimslösung dergestalt, dass der Träger der Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes in der Zwischenzeit bis zur bestandskräftigen Erteilung einer Genehmigung zu einer Art interimsweisen Einbindung von Leistungserbringern übergehen darf.(Rn.8)
Tenor
Bis zu einer die Instanz beendenden Entscheidung in dem Verfahren 3 A 157/09 HAL wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sich nach dem 31. Mai 2011 zur Erbringung von Leistungen in seinem bodengebundenen Rettungsdienst weiterhin der Antragstellerin zu bedienen, und zwar beschränkt auf den Bereich, in dem bislang die E. als Mitglied der Antragstellerin diese Aufgaben wahrgenommen hat. Eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das andere Mitglied der Antragstellerin (B.) ist von dieser einstweiligen Anordnung nicht erfasst. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bis zu einer die Instanz beendenden Entscheidung in dem Verfahren 3 A 157/09 HAL wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sich nach dem 31. Mai 2011 zur Erbringung von Leistungen in seinem bodengebundenen Rettungsdienst weiterhin der Antragstellerin zu bedienen, und zwar beschränkt auf den Bereich, in dem bislang die E. als Mitglied der Antragstellerin diese Aufgaben wahrgenommen hat. Eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das andere Mitglied der Antragstellerin (B.) ist von dieser einstweiligen Anordnung nicht erfasst. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sie über den 31. Mai 2011 hinaus mit der Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst des Antragsgegners zu betrauen. Nur im tenorierten Umfange hat das Rechtsschutzgesuch Erfolg. Im Übrigen ist es abzulehnen. Angesichts der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzgesuchs muss sich das beschließende Gericht zur Begründung der vorliegenden Entscheidung auf einige der wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in diesem Umfang nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zu entsprechen, weil insoweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im Hinblick auf den Anordnungsgrund folgt dies daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit sich daraus ergibt, dass die Antragstellerin zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst Einrichtungen und Personal vorhält und auch angemietete Räumlichkeiten unterhält. Außerdem hat der Landrat des Antragsgegners zugestandenermaßen angekündigt, der Antragstellerin ab dem 01. Juni 2011 keine Aufträge im Rahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes zu erteilen. Darüber hinaus ergibt gerade hierdurch auch im öffentlichen Interesse ein dringendes Klärungsbedürfnis für einen der Kernbereiche der Gefahrenabwehr. Ein Anordnungsgrund liegt allerdings nur im tenorierten Umfange vor. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf den glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin kann sich hierzu auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses eigener Art berufen, das für den Bereich des Rettungsdienstes typisch ist. Grundlage für die Leistungserbringung durch private Leistungserbringer sind zwar die Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 11 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl S. 84), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01. Dezember 2010 (GVBl S. 554). Diese Vorschriften regeln allerdings die Einbindung geeigneter Leistungserbringer in die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes auf der Grundlage einer erteilten Genehmigung. Erst infolge der Erteilung kommt es regelmäßig zu der Leistungserbringung im Rahmen eines ausdrücklich freilich nicht geregelten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses eigener Art. Dieses Auftragsverhältnis ist an die Genehmigungsdauer gebunden. Da allerdings bis zur bestandskräftigen Erteilung einer solchen Genehmigung längere Zeit verstreichen kann, war auch schon bislang in allen Fällen die Frage zu beantworten, ob der Träger der Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes in der Zwischenzeit bis zur bestandskräftigen Erteilung einer Genehmigung zu einer Art interimsweisen Einbindung von Leistungserbringern übergehen darf. Allein der Umstand, dass der bodengebundene Rettungsdienst zu den Aufgaben zählt, die dem Kernbereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, verdeutlicht die Notwendigkeit einer solchen Interimslösung, zumal diese der Vorgabe des § 3 Abs. 2 RettDG LSA noch am nächsten kommt. Zwar hat der Gesetzgeber mit den Übergangsregelungen des § 15 RettDG die Problematik der Regelung von Übergangssituationen aufgegriffen, jedoch nicht alle hierfür in Betracht kommenden Sachlagen erfasst. Andererseits spricht nichts dafür, dass er mit diesen Regelungen die Lösung von Interimsproblemen in anderen Übergangssituationen ausschließen wollte. Ohne weiteres ist die Zulässigkeit von Interimslösungen beispielsweise zu bejahen, wenn der Träger selbst überhaupt keine Einrichtungen vorhält, um die Leistungen in diesem Bereich selbst erbringen zu können. Dasselbe kann auch gelten, wenn die Genehmigung des bisherigen Leistungserbringers ausgelaufen ist, das Verfahren für die Neuerteilung aber noch nicht abgeschlossen ist und gegen eine interimsmäßige Beauftragung des bisherigen Leistungserbringers keine Bedenken bestehen. Dass sich Dritte durch solche Interimslösungen in ihren Rechten verletzt sehen könnten, spricht nicht von vorn herein gegen diese Lösungen. Denn diese Betroffenen haben nicht zuletzt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit, diese abzuwehren. Da die Interimslösungen allein im Bedürfnis nach einer auch in der Zwischenzeit effektiven Gefahrenabwehr ihre Rechtfertigung finden, bleiben etwaige Schadensersatzansprüche die diesen Dritten zustehen könnten, unberührt. Über die Frage, ob solche Ansprüche bestehen oder nicht, ist allerdings anderen Ortes zu streiten. Gemessen daran kommt der vorliegende Fall kommt für eine Interimslösung der angesprochenen Art in Betracht: Hier wurde die Antragstellerin bislang auf der Grundlage einer erteilten Genehmigung tätig, für die durch den Widerspruch und die nachfolgende Klage eines Dritten hiergegen, gleichsam nachträglich der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die genannte Klage ist Gegenstand eines noch nicht entschiedenen Verfahrens vor dem beschließenden Gericht ( - 3 A 157/09 HAL Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner die dort gegenständliche Genehmigung mit Bescheid vom 02. November 2010 wieder zurückgenommen hat, weil er sich nunmehr dazu entschlossen hat, die gesamten Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes selbst wahrzunehmen und hierzu auch bereits eine Reihe von Einsatzfahrzeugen angeschafft hat. Denn auch hierfür gilt trotz der vom Antragsgegner erfolgten Anordnung des Sofortvollzuges dieses Bescheides der Suspensiveffekt des § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO, da das beschließende Gericht diesen mit Beschluss vom 21. Februar 2011 (- 3 B 892/10 HAL -) wiederhergestellt hat. Am ursprünglichen Bedarf einer Einbindung der Antragstellerin hat sich zudem -abgesehen davon, dass der Antragsgegner wegen der für ihn ungünstigen Erfahrungen insbesondere im Vergabeverfahren im Rahmen der bislang erteilten (noch nicht bestandskräftigen) Genehmigung nunmehr dritte Leistungserbringer gänzlich ausschließen und wie der eine oder andere Landkreis im Land Sachsen-Anhalt diese Aufgaben durch einen Eigenbetrieb wahrnehmen lassen will - nichts geändert. Das hier festzustellende Verhalten des Antragsgegners stellt sich unter diesen Umständen als ein rechtswidriger Eingriff in ein zulässigerweise begründetes öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art dar, weil dieser gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in Vertragsbeziehungen (Verbot des venire contra factum proprium) verstößt. Zwar mag es für den Sinneswandel des Antragsgegners den einen oder anderen guten Grund geben. Allerdings - dies hat insbesondere der Erörterungstermin in dieser Sache gezeigt - ist gegenwärtig in keiner Weise zu erkennen, ob die Entscheidung des Antragsgegners zur Selbstwahrnehmung am Ende den hohen Anforderungen hierfür genügen wird, die sich aus § 3 Abs. 2 RettDG LSA ergeben. Offensichtlich fehlerhaft und nicht den Anforderungen einer gerechten Abwägung genügend ist sie jedoch dann, wenn - was sich allerdings im genannten Erörterungstermin so angedeutet hat - sie lediglich darauf gestützt werden sollte, dass man die Auseinandersetzungen um die Erteilung von Genehmigungen an dritte Leistungserbringer einschließlich der vergaberechtlichen Verfahrensteile nicht mehr mitmachen möchte. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass der Gesetzgeber, dem diese Schwierigkeiten durchaus bewusst sind, auch nach jahrzehntelanger Erfahrung mit dieser Praxis mit der Sollvorschrift des § 3 Abs. 2 RettDG LSA die Einbindung dritter Leistungserbringer gleichwohl auch weiterhin grundsätzlich vorschreibt. Für den Antragsgegner bedeutet dies, dass er hier wie überhaupt in seiner öffentlichen Verwaltung die nötige Fachkompetenz bereit zu stellen hat, die in der Lage ist, den freilich recht hohen Anforderungen solcher Genehmigungsverfahren zu genügen. Dasselbe gilt vor allem auch für die Einbindung in vergaberechtliche Verfahren. Mit einer Art von Flucht in die Selbstwahrnehmung ist es hier nicht getan. Da der Antragsgegner aber gerade dies ausdrücklich beabsichtigt, war diesem Vorgehen entsprechend entgegen zu treten. Damit ist allerdings - um dies erneut zu betonen - keine Aussage darüber getroffen, ob der Antragsgegner mit dem Bemühen, den Rettungsdienst selbst wahrzunehmen nicht letztlich Erfolg haben kann. Dies setzt aber mit Rücksicht auf die betroffenen (geschützten) Rechtspositionen Dritter voraus, dass zuvor das vorgegebene komplexe und schwierige Verfahren hierfür mit Erfolg durchlaufen wird. Gegenwärtig wird der Antragsgegner allerdings in der Art des „Wer A gesagt hat, muss auch B sagen" an seinen zuvor eingegangenen Rechtsverpflichtungen festgehalten, nämlich an dem von ihm ursprünglich selbst so gewollten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis eigener Art. Dies gilt allerdings mit den folgenden Maßgaben: Dass die Antragstellerin als Bietergemeinschaft überhaupt noch existent ist, hat das beschließende Gericht im Erörterungstermin zusammen mit den Beteiligten anhand des vorgelegten Vertrages über die Bietergemeinschaft und den vorgelegten Prozessvollmachten aller Mitglieder dieser Gemeinschaft überprüft. Dabei hat sich auch herausgestellt, dass dieser Vertrag bis auf hier nicht einschlägige Ausnahmefälle einer außerordentlichen Kündigung praktisch nur einvernehmlich aufgehoben werden kann. Aus diesem Grunde stellt das zwischenzeitlich erfolgte eigenmächtige Ausscheren eines Mitglieds der Antragstellerin deren rechtliche Existenz nicht infrage. Auf der anderen Seite waren sich alle Beteiligten bislang darin einig, dass jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nur ein Teilbereich dediziert zur Leistungserbringung zugewiesen war, und zwar sowohl nach dem Vertrag über die Bietergemeinschaft als auch nach der hier gegenständlichen Genehmigung. Aus diesem Grunde ist jedenfalls im Rahmen der hier zu treffenden einstweiligen Anordnung nicht zu erkennen, mit welcher Rechtfertigung die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch die weitere Wahrnehmung der Leistungserbringung für beide Bereiche begehrt, zumal ihr anderes Mitglied gegenüber dem Antragsgegner auf alle Rechte hierzu verzichtet hat. Nicht einmal hierzu bestehende besondere wirtschaftliche Interessenlagen werden von ihr nicht geltend gemacht. Das Rechtsschutzgesuch war daher in diesem Umfang abzulehnen. Soweit der Antragsgegner auf die zwischenzeitlich beschaffte umfängliche Ausstattung von Einsatzfahrzeugen verweist, tut dies nichts dazu: Er ist dieses Risiko gleichsam sehenden Auges eingegangen. Zudem handelt es sich bei den beschafften Fahrzeugen um marktfähige Wirtschaftsgüter. Schließlich spricht auch nichts dagegen, dass diese Fahrzeuge - ebenfalls interimsmäßig - in dem durchaus großen Bereich eingesetzt werden können, der dem Antragsgegner gegenwärtig verblieben ist. Soweit der Antragsgegner schließlich noch auf auslaufende Mietverträge für die einzelnen Wachen verweist, ist darauf zu verweisen, dass er gehalten ist, die hier versuchte Schaffung von Fakten entsprechend umzukehren. Es ist angesichts der Partner der bisherigen Mietverträge nicht zu erkennen, dass dies unmöglich wäre. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf etwaige neue Mietverträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes streiten, war lediglich der halbe Auffangwert als Streitwert festzusetzen.