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3 A 78/19

VG Halle (Saale), Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 05. Januar 2022 und die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2022 ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1 und § 6 der Beitragsordnung der Beklagten (BeitrO) in Verbindung mit Ziff. 1, 2 und 3 der Anlagen zur selbigen BeitrO. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte ist § 113 Abs. 1 und 2 HwO. Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstandenen Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Handwerksbetriebs oder eines handwerkähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 HwO kann die Beklagte gegenüber den Inhabern von Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Gewerben Beiträge erheben, um die infolge ihrer Errichtung und ihres Tätigwerdens entstehenden Kosten zu decken. Dabei obliegt der Vollversammlung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe. Die BeitrO wurde von der Vollversammlung am 09. Juni 2016 beschlossen, anschließend vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 27. September 2016 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 HwO genehmigt und in der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ) Nr. 20/2016 vom 28. Oktober 2016 auf Seite 9 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 HwO veröffentlicht. Damit ist die BeitrO ordnungsgemäß in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde die BeitrO durch Beschluss der Vollversammlung vom 29. November 2018, genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 21. Februar 2019, veröffentlicht in der DHZ Nr. 5/2019 vom 08. März 2019, Seite 9. Die Beklagte durfte den Zusatzbeitrag ausgehend von einem Handwerkskammeranteil der Klägerin von 100 % mit Bescheid vom 01. April 2019 gemäß § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 6 BeitrO in Verbindung mit Ziff. 1, 2 und 3 der Anlagen zur selbigen BeitrO von der Klägerin erheben. Die Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 HwO in Verbindung mit § 2 BeitrO beitragspflichtig. Danach sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Körperschaften beitragspflichtig, soweit sie im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer Halle (Saale) eingetragen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist mit dem Gewerbe des Elektrotechnikers im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke der Beklagten seit dem 11. Februar 2011 eingetragen. Die Klägerin ist gemäß § 113 Abs. 1 und 2 HwO in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 BeitrO auch zu 100 % zusatzbeitragspflichtig zur Beklagten. Gemäß § 4 Abs. 1 BeitrO besteht der Jahresbeitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BeitrO wird auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der – wie vorliegend zunächst auch die Klägerin – auch der IHK zugehört (hat), die Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Teil festgesetzt. Der Grundbeitrag wird nach § 7 Abs. 2 BeitrO nicht aufgeteilt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BeitrO erfolgt die Aufteilung des Zusatzbeitrages nach den betrieblichen Verhältnissen ab dem Jahr der Antragsstellung. Der Beitragspflichtige hat der Handwerkskammer gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BeitrO die zur Ermittlung ihres Anteils erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die von der Klägerin im gemeinsamen Fragebogen zur Ermittlung der Kammerzugehörigkeit vom 20. März 2019 aufgeführten Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen fallen – entgegen der Meinung der Klägerin – vollumfänglich unter das Elektrotechnikerhandwerk gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO in Verbindung mit Nr. 25 Anlage A zur HwO. Demgemäß ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12 – juris, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Zur Abgrenzung eines Handwerksbetriebes von einem Industriebetrieb hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt (OVG LSA, Urteil vom 24. Januar 2002 – 1 L 277/01 – juris, Rdnr. 25): „Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen. Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichen Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwG, GewArch 1994, 474, 476; BVerwGE 58, 217, 221 ff.). Daneben ist für die Frage der Abgrenzung u. a. von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeit im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477). Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477).“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Klägerin mit ihren beruflichen Tätigkeiten vollumfänglich ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt. Bei der Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen wird ein Gewerbe umfasst, dass in Nr. 25 Anlage A HwO mit der Bezeichnung „Elektrotechniker“ aufgeführt ist. Denn bei diesen Prüfungs- und Messhandlungen werden Tätigkeiten ausgeübt, die für das Handwerk des Elektrotechnikers wesentlich sind. Dass es sich bei den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten um kein Minderhandwerk, das lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfasst, sondern um den Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks handelt, ergibt sich insbesondere aus den einschlägigen auf §§ 25 f. HwO beruhenden Ausbildungs- sowie aus den auf §§ 45 Abs. 1, 51a Abs. 2 HwO beruhenden Meisterverordnungen. Die in den Ausbildungs- und Meisterverordnungen gezeichneten Berufsbilder sind geeignet, den Kernbereich eines Handwerkes und die wesentlichen Tätigkeiten zu erfassen, weil sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12 – juris, Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Aus § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElekAusbV) vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, 662, 699) ergibt sich, dass die Auszubildenden im ersten Abschnitt ihrer Ausbildung unter anderem Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten erlangen sollen. § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV in Verbindung mit dem in der Anlage befindlichen Ausbildungsrahmen definiert, was unter dem Bereich Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten zu verstehen ist. Nach der lfd. Nr. 8 des Abschnittes A dieser Anlage fallen darunter Messverfahren und Messgeräte auswählen (lit. a)), elektrische Größen berechnen, messen und bewerten (lit. b)), Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren (lit. c)), Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten (lit. d)), Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten (lit. e)), Signale an Schnittstellen prüfen (lit. f)), Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen (lit. g)) sowie Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten (lit. h)). Die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin wird dabei gemäß § 1 ElekAusbV als Ausbildung für das Gewerbe Nr. 25, Elektrotechniker, der Anlage A zur HwO staatlich anerkannt. Nach § 8 Abs. 2 ElekAusbV soll der Prüfling für die Gesellenprüfung nachweisen, dass er technische Unterlagen auswerten und technische Parameter bestimmen kann (Nr. 1), die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen prüfen kann (Nr. 3), die Sicherheit elektrischer Systeme analysieren und Funktionen prüfen kann (Nr. 4) sowie Prüfprotokolle erstellen kann (Nr. 5). Nach § 10 Nr. 3 ElekAusbV besteht die Gesellenprüfung weiterhin aus einer Funktions- und Systemanalyse. In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling gemäß § 13 Abs. 1 ElekAusbV nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Schaltungsunterlagen und Anlage-Dokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen (Nr. 1), funktionelle Zusammenhänge in Anlagen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen (Nr. 2) sowie Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu beseitigen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten (Nr. 3). Diese aufgeführten fächerübergreifenden Grundkenntnisse sind Voraussetzung für spätere Spezialisierungen. Für die Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik bildet nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 ElekAusbV die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen eine berufsprofilgebende Fertigkeit, Kenntnis und Fähigkeit ab. Nach der lfd. Nr. 6 in Abschnitt B der Anlage zu § 4 Abs. 3 Nr. 6 ElekAusbV fallen hier unter anderem darunter, die Leistungsfähigkeit von Systemen zu prüfen und zu beurteilen (lit. b)), Diagnosesysteme auszuwählen und anzuwenden (lit. c)), elektromagnetische Verträglichkeit zu beachten (lit. d)) sowie Netze zu prüfen und netzwerkspezifische Messungen durchzuführen (lit. e)). Dass die von der Klägerin ausübten Tätigkeiten zum Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks gehören, ergibt sich zudem aus dem Meisterprüfungsberufsbild. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk (ElektroTechMstrV) vom 17. Juni 2002 (BGBl. I 2002, 2331), die durch Art. 12 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I 2011, 2234) geändert worden ist, können die Anwendung von Mess- und Prüftechniken sowie die Dokumentation und Beurteilung von Ergebnissen Gegenstand der Meisterprüfung sein. Ebenso können nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 ElektroTechMstrV auch die Durchführung von Fehler- und Störungssuchen und die Beherrschung von Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie die Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse Prüfungsgegenstand sein. Mit eben diesen Tätigkeiten befasst sich die Klägerin. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit stellt kein Minderhandwerk dar. Mit den Prüfungstätigkeiten von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen verfolgt die Klägerin das Geschäftsmodell, die den jeweiligen Arbeitgebern obliegenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen aus der DGUV Vorschrift 3 – Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV 3) in der Fassung vom 01. Januar 1997 sowie aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) vom 03. Februar 2015 (BGBl. I 2015, 19), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 2021, 1224, 2028) zu erfüllen. Nach § 5 Abs. 1 DGUV 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen. Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 DGUV 3, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Nach den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 DGUV 3 wird die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin mit ihren Prüfungstätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 Abs. 1 BetrSichV erstellt. Danach hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV zählen zu den Anforderungen an die Fachkunde eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Aus den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der DGUV 3 und der BetrSichV ergibt sich mithin, dass die Prüfungstätigkeiten der Klägerin ohne die Ausbildung eines Elektrotechnikers kaum ausführbar sind. Zudem lassen sich die ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin nicht durch eine nach 3 Monaten angelernte Arbeitskraft ausführen. Denn schon allein das Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten bedarf einer Anlernzeit von 12 Wochen gemäß Abschnitt A lfd. Nr. 8 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV. Hinzu kommt nur für diesen Bereich eine Anlernzeit von 14 Wochen hinsichtlich der Durchführung von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen gemäß Abschnitt B lfd. Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV. Insofern hat das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der Ausübung des Gewerbes der Klägerin um hochqualifizierte Tätigkeiten handelt, die unter das Elektrotechnikerhandwerk fallen. Dieser Befund wird dadurch bestärkt, dass der Verantwortungsbereich der Klägerin über das reine Messen von physikalischen Werten hinausgeht. Denn die Klägerin erstellt abschließend einen Prüfbericht über das Ergebnis der Messungen und teilt darin mit, ob die Messungen ein positives Ergebnis oder einen Mangel ergeben haben. Damit erklärt die Klägerin, wo Gefahrenstellen sein sollen und welche elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen oder Maschinen fehlerfrei sind und bestimmungsgemäß verwendet werden können. Da dies alles bei elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen erfolgt, liegt etwa bei fehlerhaften Auswertungen und Mitteilungen ein hohes Gefahrenpotential insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Menschen vor, die mit den Geräten direkt umgehen oder sich in deren Nähe befinden, welches die Klägerin selbst in ihrem Internetauftritt aufführt. Ferner können durch elektrische Mängel an Geräten nicht nur Stromschläge ausgelöst werden, sondern auch Brände mit allen Folgen entstehen. So gab es beispielsweise im Zusammenhang mit ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln im Bereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse im Jahr 2019 neun tödliche Stromunfälle (abrufbar unter: https://www.e-service-check.de/leistungen/pruefung-ortsveraenderlicher-geraete-betriebs-mittel/). Ferner gab es im Zusammenhang mit ortsfesten elektrischen Anlagen im Bereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse im Jahr 2019 4.035 gemeldete und 706 meldepflichtige Stromunfälle (abrufbar unter: https://www.e-service-check.de/leistungen/pruefung-ortsfester-elektrischer-anlagen-2/). Die hieraus ersichtliche Gefahrengeneigtheit der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin spricht dafür, dass sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt (vgl. Detterbeck, HwO, 3. Auflage 2016, § 1 Rdnr. 56). Denn das Handwerksrecht hat nicht nur die Aufgabe durch hinreichende berufliche Qualifizierungen die Rahmenbedingungen für eine hohe Qualität der Arbeitsleistungen zu schaffen, damit die Kunden zufrieden sind, sondern es geht auch darum, im Rahmen der Ausbildungen die mit der beruflichen Tätigkeit und deren Ergebnissen verbundenen Gefahren für den Berufsausübenden, wie für den Kunden und die Allgemeinheit möglichst gering zu halten und zu vermeiden. Erreicht werden soll dies in Ansehung von § 7 HwO dadurch, dass eine Meisterqualifikation oder eine meistergleiche Qualifikation, also eine gesteigerte Berufsausbildung zur Ausübung der gefahrengeneigten Tätigkeit verlangt wird und selbstständige berufliche Tätigkeit unter den Vorbehalt der Meister- oder vergleichbarer Qualifikation gestellt wird. Auch wenn die Splitting-Kommission (nur) eine gesetzlich nicht geregelte gemeinsame Kommission der Beklagten und der IHK zur Abstimmung untereinander darstellt, welche von beiden Institutionen von dem betroffenen Gewerbetreibenden in welchen Anteilen Beiträge erhebt, so stellt das Ergebnis doch ein Indiz für die entsprechende Zugehörigkeit des Betroffenen dar. Denn die Kommission trifft ihre Entscheidungen ausgehend vom jeweils eigenen spezifischen Sachverstand und einer Verständigung über die Abgrenzung im Einzelfall. Sie beurteilt damit insbesondere, in welchem Umfang ein Mischbetrieb, der teilweise Handwerksleistungen anbietet und zum anderen etwa einen Verkauf von Waren betreibt, der Handwerkerschaft zuzurechnen ist und zu welchem Anteil er der IHK zugehörig ist. Gegen sachwidrige Beurteilungen der Kommission spricht dabei grundsätzlich, dass beide Institutionen eigene Interessen verfolgen, nämlich möglichst die Zugehörigkeit eines Handwerksbetriebes oder eines Gewerbebetriebes zu ihrem Bereich festzustellen, um so die eigene Existenz und Bedeutung zu legitimieren und auch die Beiträge für sich erheben zu können. Hier hat die Splitting-Kommission mit Schreiben vom 27. März 2019 der Klägerin das zwischen der Beklagten und der IHK Halle-Dessau gefundene interne Ergebnis mitgeteilt, dass die Klägerin zu 100 % der Beklagten zugehörig sei und deshalb der Beitrag ausschließlich von der Beklagten erhoben werde. Damit macht die IHK ihrerseits deutlich, dass sie die Berufsausübung der Klägerin ausschließlich als Handwerk ansieht und offensichtlich nicht einmal einen geringen Anteil an Tätigkeit außerhalb des handwerklichen Bereichs annimmt. Für das Vorliegen eines Handwerkes spricht auch, dass die Prüfungstätigkeiten der Klägerin von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, Anlagen und Maschinen den Einsatz von Fachkräften mit handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert und hiervon maßgebend bestimmt wird. Die verwendeten Messgeräte müssen – gefahrfrei – individuell an die zu prüfenden Geräte und Kabel usw. angeschlossen werden, wozu entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Die Messungen müssen anschließend fachkundig ausgelesen und bewertet werden. Die für die Qualität der Prüfung wesentlichen Schritte werden durch Fachkräfte gesteuert und von Hand vorgenommen. Anschließend erfolgt auf Grundlage der gemessenen physikalischen Kennwerte die Erstellung eines Prüfberichtes, in dem ein Mitarbeiter der Klägerin nach seinen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein positives Ergebnis oder einen Mangel für das geprüfte Gerät attestiert. Die Größe des Betriebes mit 138 Beschäftigten widerspricht nicht dem Umstand, dass es sich (gleichwohl) um einen Handwerksbetrieb handelt. Denn von den im Betrieb Beschäftigten sind 5 Personen Ingenieure oder Meister und 108 Personen Facharbeiter und nur 21 Personen im kaufmännischen Bereich tätig. Ferner sind nur 3 angelernte oder ungelernte Arbeiter beschäftigt. Dieser hohe Ausbildungsstand spricht deutlich gegen eine minderhandwerkliche Tätigkeit. Der nur geringe kaufmännische Anteil der Beschäftigten gegenüber deutlich überwiegendem technisch qualifizierten Personal spricht angesichts des Umstandes, dass ersichtlich keine industrielle Produktion an einem Ort betrieben wird, sondern der Einsatz des technischen Personals verteilt an sehr vielen verschiedenen Orten zeitgleich erfolgt, dafür, dass eben handwerkliche Leistungen angeboten werden. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der sich aus Grund- und Zusatzbeitrag zusammensetzende Jahresbetrag wird durch einen Vollversammlungsbeschluss festgelegt. Die Vollversammlung setzt sich aus von den wahlberechtigten Handwerkern gewählten Mitgliedern zusammen. Insofern repräsentieren die Vollversammlungsmitglieder die übrigen Mitglieder aus dem jeweiligen Handwerksbereich. Aufgrund dieser Repräsentation ist der Beitragsfestsetzungsbeschluss demokratisch legitimiert. Es liegt nicht nahe, dass die Vollversammlungsmitglieder einen Jahresbeitrag festsetzen, der unverhältnismäßig überhöht ist. Denn schließlich sind die Vollversammlungsmitglieder von der Beitragspflicht aller Mitglieder der Beklagten nicht ausgenommen. Eine Beschlussfassung über einen zu hohen Beitrag wäre demnach für die Mitglieder der Vollversammlung selbstschädigend. Insbesondere ist aber auch festzustellen, dass Beitragshöhe für den Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag in den Jahren der Beitragserhebung seit 2016 bis 2021 einschließlich gleichhoch geblieben sind, es also keine Steigerung der Berechnungsansätze gegeben hat. Dies spricht jedenfalls als Indiz dafür, dass ein Maßhalten stattfindet und die Beiträge seit Jahren stabil gehalten werden. Es fehlt im Übrigen an einem substantiierten Vortrag, dass die Beitragssätze übersetzt sind. Da dies auch nicht offensichtlich ist, sieht sich das Gericht nicht gehalten, hierauf im Rahmen einer Ausforschung ungefragt weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 1.411,60 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Zusatzbeitrag in Höhe von 1.411,60 € durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten. In dieser Höhe ist mithin der Streitwert zu bemessen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 01. April 2019 zur Festsetzung eines Zusatzbeitrags zur Beklagten. Die Klägerin prüft ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen auf ihre Sicherheit. Im Anschluss daran erstellt sie Prüfberichte über das Ergebnis der Messungen und teilt darin mit, ob die Messungen ein positives Ergebnis oder einen Mangel des jeweils geprüften Gerätes ergeben haben. Dieses Gewerbe meldete die Klägerin am 14. September 2010 bei dem Landkreis A an. Hierbei gab sie als Tätigkeiten „Facility Management“ und „Elektrotechnik“ an. Am 21. Oktober 2010 ließ die Klägerin beim Landkreis A die Tätigkeit „Elektrotechnik“ löschen und fügte als neu ausgeübte Tätigkeit die „Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Geräten, med. Geräten und Pflegebetten, Dienstleistungen aller Art“ hinzu. Am 23. Dezember 2010 beantrage die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß zum 11. Februar 2011. Mit Beschluss ihrer Vollversammlung vom 29. November 2018 setzte die Beklagte die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2019 fest. Mit Bescheid vom 15. März 2019 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 gegenüber der Klägerin als Beitrag einen Grundbetrag in Höhe von 535,00 € und einen Zusatzbeitrag ausgehend von einem Handwerkskammeranteil bezogen auf das Jahr 2016 der Klägerin von 50 % in Höhe von 4.911,60 € fest und zog die Klägerin somit zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 5.446,60 € heran. Am. 20. März 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Zusatzbeitrag für das Jahr 2019 auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Anteil neu festzusetzen. Im gemeinsamen Fragebogen der Beklagten und der Industrie- und Handelskammer (zukünftig nur: IHK) zur Ermittlung der Kammerzugehörigkeit vom selben Tag führte die Klägerin unter Art der Tätigkeit aus: „Wir prüfen deutschlandweit elektrische Betriebsmittel, elektrische Anlagen und Maschinen und sind ein Dienstleistungsunternehmen.“ Sie gab an, mit insgesamt 138 Mitarbeitern einen Umsatz von ca. 6,762 Mio. € zu erzielen. Mit Schreiben vom 27. März 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass durch die Splitting-Kommission der Beklagten und der IHK eine Zuordnung der Klägerin zu 100 % zur Beklagten erfolgt sei. Mit Bescheid vom 01. April 2019 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 einen Zusatzbeitrag nunmehr ausgehend von einem Handwerkskammeranteil der Klägerin von 100 % in Höhe von 6.323,20 € fest und zog die Klägerin zur Zahlung eines – weiteren – Betrages in Höhe von 1.411,60 € zusätzlich zum vorherigen Bescheid heran. Am 02. Mai 2019 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht zu 100 % ihres Gewerbeertrages zusatzbeitragspflichtig. Sie sei zu nahezu 100 % eine Dienstleistungsfirma und sei daher der IHK hauptzugehörig und der Handwerkskammer nebenzugehörig. Sie nehme nur im minimalen Umfang handwerksähnliche Leistungen, insbesondere durch Reparaturen an Leitungen, Kabeln, etc., wahr. Die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Geräten, medizinischen Geräten und Pflegebetten seien Dienstleistungen im Bereich der Gefährdungsbeurteilung elektrischer Anlagen gemäß der Vorschrift DGUV 3 in Verbindung mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Für das Elektrotechnikerhandwerk charakteristische Tätigkeiten (Elektroinstallation, Reparaturen, etc.) führe sie fast nicht aus. Sie erziele mit handwerksähnlichen Leistungen einen minimalen Umsatz in Höhe von ca. 11.000,00 €. Demgegenüber erziele sie durch ihre Prüfungstätigkeiten einen Umsatz im Dienstleistungsbereich in Höhe von 6.751.000,00 €. Das hieraus resultierende Verhältnis des Umsatzes sei im Rahmen des Beitragssplittings zur Bemessung des Zusatzbeitrages zu berücksichtigen und lasse eine 100 %-ige Zuordnung zur Beklagten nicht zu. Die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Geräten, medizinischen Geräten und Pflegebetten sei kein Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks. Zur Prüfung der Frage, ob „wesentliche Tätigkeiten“ im Handwerksbereich ausgeübt werden, seien Meisterprüfungsberufsbilder lediglich informativ und erläuternd. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin betreibe aufgrund ihres Gewerbegegenstandes zu 100 % ein Handwerk und sei mithin zu 100 % bei ihr zusatzbeitragspflichtig. Das ausgeübte Gewerbe der Klägerin beinhalte im Wesentlichen Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks nach Nr. 25 der Anlage zur Handwerksordnung (HwO). Die Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, ortsfester Anlagen, medizinischer elektrischer Geräte und Pflegebetten seien Tätigkeiten des Kernbereiches des Elektrotechnikerhandwerks. Diese Prüfungstätigkeiten seien von der Elektrotechnikermeisterverordnung sowie der Elektronikerausbildungsverordnung umfasst. Um sich die für die Prüfungstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen, bedürfe es eines längeren Zeitraums als drei Monate. Es handele sich daher nicht um minderhandwerkliche Tätigkeiten. Die von der Klägerin durchgeführten Prüfungen nach der Vorschrift DGUV 3 sowie der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln erforderten den Einsatz von qualifiziertem Personal. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.