Urteil
4 A 34/10
VG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1123.4A34.10.0A
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Leitsätze
1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage darf nicht mit einer Auflage zur Durchführung eines Totfundmonitoring (Suche nach getöteten Fledermäusen) verbunden werden, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. umfasst nicht die Suche nach bereits getöteten Tieren. (Rn.27)
2. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. ist nur gegeben, wenn durch den Standort einer Windkraftanlage ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird, mithin über das Risiko hinausgeht, das mit der Errichtung von Windkraftanlagen immer einhergeht. Die bloße potentielle Nutzbarkeit einer 50 m entfernten Gehölzstruktur durch Fledermäuse reicht nicht aus.(Rn.36)
3. Wird eine frühere Auflage im geänderten Genehmigungsbescheid nur noch als „Naturschutzrechtlicher Hinweis“ aufrecht erhalten, ist die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage unzulässig, weil dieser Hinweis kein VA im Sinne von § 35 VwVfG ist.(Rn.42)
4. Die Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor bzw. nach Sonnenaufgang mit der Ausnahme, dass die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s beträgt, ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BNatSchG a.F rechtmäßig, weil der unbeschränkte Betrieb ein gesteigertes Tötungs- und Verletzungsrisikos für die Fledermäuse verursacht.(Rn.45)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Nebenbestimmung Nr. 9.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 17. März 2009 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage darf nicht mit einer Auflage zur Durchführung eines Totfundmonitoring (Suche nach getöteten Fledermäusen) verbunden werden, weil hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. umfasst nicht die Suche nach bereits getöteten Tieren. (Rn.27) 2. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. ist nur gegeben, wenn durch den Standort einer Windkraftanlage ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird, mithin über das Risiko hinausgeht, das mit der Errichtung von Windkraftanlagen immer einhergeht. Die bloße potentielle Nutzbarkeit einer 50 m entfernten Gehölzstruktur durch Fledermäuse reicht nicht aus.(Rn.36) 3. Wird eine frühere Auflage im geänderten Genehmigungsbescheid nur noch als „Naturschutzrechtlicher Hinweis“ aufrecht erhalten, ist die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage unzulässig, weil dieser Hinweis kein VA im Sinne von § 35 VwVfG ist.(Rn.42) 4. Die Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor bzw. nach Sonnenaufgang mit der Ausnahme, dass die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s beträgt, ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BNatSchG a.F rechtmäßig, weil der unbeschränkte Betrieb ein gesteigertes Tötungs- und Verletzungsrisikos für die Fledermäuse verursacht.(Rn.45) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Nebenbestimmung Nr. 9.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 17. März 2009 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen die Nebenbestimmung Nr. 9.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 17. März 2009 richtet, ist die Klage begründet (I.). Soweit Gegenstand der Anfechtung die Nebenbestimmung Nr. 9.6 ist (II.), ist die Klage bereits unzulässig (II.), ansonsten ist sie unbegründet (III.). I. Die gegen die Nebenbestimmung Nr. 9.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 17. März 2009 gerichtete Anfechtungsklage ist begründet, weil diese Auflage rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die unter der Nebenbestimmung Nr. 9.5 angeordneten Untersuchungsmaßnahmen besteht keine rechtliche Grundlage. 1. Sie können insbesondere nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt werden. Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Auflage ist zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich, insbesondere nicht, um einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. auszuräumen. Nach dieser Vorschrift ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Das angeordnete Monitoring ist bereits nicht geeignet, dem Tötungs- bzw. Verletzungsverbot entgegenzuwirken, insbesondere das vom Beklagten angeführte Kollisionsrisiko für die Fledermäuse zu reduzieren. Durch die Suche nach getöteten Tieren kann nämlich eine Tötung der Tiere nicht verhindert werden. Vielmehr lassen sich durch ein Monitoring lediglich Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen der Tiere gewinnen, nicht aber diese vermeiden. 2. Des Weiteren handelt es sich bei den der Klägerin unter der Nebenbestimmung Nr. 9.5 aufgegebenen Maßnahmen um solche der Eigenüberwachung ihres Vorhabens, nämlich zur Gewinnung von Erkenntnissen darüber, welche Auswirkungen der Betrieb der Windkraftanlage auf die Natur, namentlich auf die die Gehölzstrukturen nutzenden Fledermäuse, hat. Für die Anordnung einer solchen Eigenüberwachungsmaßnahme bedarf es aber grundsätzlich einer konkreten gesetzlichen Ermächtigung, die nicht besteht (vgl. auch VGH München, Urteil vom 19. Februar 2009 – 22 BV 08.1164 – Juris). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets entschieden hat, dass es sich gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen anbieten könne, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – Juris), ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn die vom Beklagten angeordneten Untersuchungsmaßnahmen dienen nicht der Überprüfung, ob getroffene Schutz- und Kompensationsmaßnahmen wirksam sind. Vielmehr soll damit festgestellt werden, inwiefern das Vorhaben überhaupt mit einer Beeinträchtigung der Natur verbunden ist. Zudem steht vorliegend auch nicht die erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets durch das Vorhaben mit der Folge in Rede, dass sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, zu Lasten des Vorhabens gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 –, Juris), sondern ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen, der dem Vorhaben nur dann entgegen gehalten werden kann, wenn er – unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative – positiv festgestellt werden kann. 3. Mangelt es sonach an einer rechtlichen Grundlage für die Nebenbestimmung Nr. 9.5, kann die Klägerin auch deren Aufhebung beanspruchen. Dies ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der verbleibende Teil der der Klägerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtswidrig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – BVerwG, 4 C 70.80 – NVwZ 1984, 366). Die ohne die Nebenbestimmung Nr. 9.5 verbleibende Genehmigung ist nicht rechtswidrig. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der Windkraftanlage Nr. 5 im Zeitraum von Mitte April bis Ende Juli in Bezug auf Fledermäuse der Arten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. verstößt bzw. dass dem Betrieb insoweit Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 1. Alt. BauGB entgegenstehen. a) Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. ist individuenbezogen. Er liegt auch dann vor, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Das ist der Fall, wenn durch das Bauvorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, in die Betrachtung einzubeziehen. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist hingegen nicht gegeben, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – und Urteil vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – jeweils zitiert nach Juris, ständige Rechtsprechung zu Fernstraßenplanfeststellung; OEufach0000000014, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – Juris). Nach dem maßgeblichen gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 2006 – BVerwG 4 B 27.06 – Juris) wird das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko der o.g. Fledermausarten durch die WKA Nr. 5 jedoch nicht signifikant gesteigert, d.h. es geht nicht über das Risiko hinaus, das mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der freien Natur immer einhergeht. Dass der Standort der Windkraftanlage Nr. 5 sich lediglich etwa 50 m von einer östlich verlaufenden Gehölzstruktur entfernt befindet, begründet nicht bereits eine signifikant gesteigerte Tötungsgefahr für die Fledermäuse. Der Beklagte hat zwar dargetan, dass in der Literatur ein Abstand von Windkraftanlagen zu Gehölzlinien von weniger als 200 m als kritisch angesehen werde, allerdings im Hinblick darauf, dass bereits 74 % der Schlagopfer an Windkraftanlagen verunglückten, die einen Abstand von weniger als 100 m zu den Gehölzen einhielten, die Einhaltung eines Abstand von 150 m zur Risikominimierung ausreichend, aber auch erforderlich sei. Indes haben nach dem Fledermausgutachten des Dipl.-Ing. {G.} vom 04. Januar 2008 in dieser (löchrigen) Gehölzstruktur keine Nachweise der Zwergfledermaus (und anderer Fledermausarten) erbracht werden können, weshalb nicht von einer regelmäßigen Nutzung der Gehölzstruktur auszugehen sei (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 47). Auf dieser Grundlage ist die Annahme eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für die Zwergfledermaus durch den Betrieb der WKA Nr. 5 auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – Juris), nicht haltbar. Das gilt auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht auszuschließen, dass auch diese Gehölzstruktur von den residenten Fledermausarten genutzt werden könne, weil insbesondere die Zwergfledermaus hier überall „in den Wäldern“ vorkomme. Allein die potentielle Nutzbarkeit bzw. Nutzung eines Gehölzstreifens durch Fledermäuse geht nicht mit einem signifikant gesteigerten Kollisionsrisiko im Hinblick auf eine etwa 50 m entfernt stehende Windkraftanlage einher. Das gilt umso mehr, als nach den vorläufigen Ergebnissen eines vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens die bislang ermittelten Abstandsmaße zum Beispiel zu Wald teilweise keinen und teilweise nur einen tendenziellen, nicht signifikanten Einfluss auf das Aktivitätsniveau von Fledermäusen an Windkraftanlagen gezeigt hatten (vgl. Niermann u.a., Einfluss des Standorts auf das Kollisionsrisiko – Erste Ergebnisse einer Umfeldanalyse). Soweit der Beklagte darauf verweist, dass nach dem Fledermausgutachten des Dipl.-Ing. {G.} Nachweise der ebenfalls schlaggefährdeten Breitflügelfledermaus in der nördlich des Standorts in Ost-West-Richtung verlaufenden Gehölzstruktur erbracht worden seien, ergibt sich daraus kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die Breitflügelfledermaus. Diese Gehölzstruktur ist ca. 150 m vom Standort der Windkraftanlage entfernt und hält daher einen Abstand ein, der schon nach dem Vorbringen des Beklagten bzw. der Einschätzung der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 07. Oktober 2009, S. 7-8) als zur Risikominimierung ausreichend anzusehen ist. b) Lässt sich sonach ein gesteigertes Tötungs- oder Verletzungsrisiko für die Zwerg- und Breitflügelfledermaus durch den Betrieb der WKA Nr. 5 nicht annehmen, stehen dem Vorhaben der Klägerin insoweit auch keine öffentlichen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. II. Die gegen die Nebenbestimmung Nr. 9.6 gerichtete Anfechtungsklage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Klägerin insoweit die Aufhebung der Ziffer 9 „Naturschutzrechtlicher Hinweis“ unter Abschnitt V. (Hinweise) der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begehrt, da der Beklagte mit seinem Schreiben vom 22. Juni 2010 erklärt hatte, dass die unter Nr. 9.6 getroffene Regelung nunmehr im Genehmigungsbescheid unter Abschnitt V. (Hinweise) als Nr. 9 „Naturschutzrechtlicher Hinweis“ aufrecht erhalten werde. Damit hat der Beklagte an der Nebenbestimmung Nr. 9.6 nicht mehr festgehalten, sondern diese der Sache nach aufgehoben und in Gestalt eines Hinweises dem Genehmigungsbescheid beigefügt. Gegen den Hinweis unter Abschnitt V. Ziffer 9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist indes eine Anfechtungsklage nicht statthaft, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG handelt. Einer behördlichen Maßnahme kann nur dann die Qualität eines Verwaltungsakts zukommen, wenn damit eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung des Einzelfalls getroffen wird (§ 35 Satz 1 VwVfG). Dies erfordert eine Maßnahme, die mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ergangen ist, unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder festzustellen. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat nämlich durch seine Erklärung vom 22. Juni 2010 und die damit verbundene Abänderung des Genehmigungsbescheids deutlich gemacht, dass der Inhalt der zunächst unter Nr. 9.6 der Nebenbestimmungen und nunmehr unter Ziffer 9 der Hinweise zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. März 2009 niedergelegten Ausführungen keine verbindliche Festlegungen subjektiver Rechte und Pflichten der Klägerin (mehr) zum Gegenstand habe, insbesondere nicht als Auflagenvorbehalt zu verstehen sei, sondern insoweit lediglich auf mögliche Folgen im Falle eines bestimmten Ergebnisses des angeordneten Monitorings hingewiesen bzw. der Erlass weiterer Einschränkungen der Genehmigung (unverbindlich) angekündigt werde. Erklärt die Behörde bei Vornahme einer Handlung ausdrücklich, dass diese nicht auf eine verbindliche Regelung von Rechten oder Pflichten gerichtet, sondern lediglich als Hinweis gemeint ist, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vor. III. Die unter der Nebenbestimmung Nr. 9.4 (Satz 1 und 2) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung getroffene Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlagen ist hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Ohne die in der Nebenbestimmung Nr. 9.4 geregelte Abschaltung der Windkraftanlagen ist das Vorhaben der Klägerin nicht mit § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BNatSchG a.F. vereinbar. Der unbeschränkte Betrieb der Windkraftanlagen geht nämlich mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos jedenfalls für die besonders geschützte Fledermausart Großer Abendsegler und damit mit einem Verstoß gegen das Verletzungs- bzw. Tötungsverbot von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BNatSchG a.F. einher (1.), ohne dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu erteilen ist (2.). 1. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die getroffenen Annahmen unterliegen der gerichtlichen Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – Juris). Die Annahme des Beklagten, dass sich das Tötungs- bzw. Verletzungsrisiko für den Großen Abendsegler in signifikanter Weise erhöht, wenn nicht die Windkraftanlagen während des Herbstzugs in den Monaten August und September bei Windgeschwindigkeiten bis 8 m/s und in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang abgeschaltet werden, ist zur Überzeugung der Kammer naturschutzfachlich vertretbar. Der Beklagte geht insoweit in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass sich der Standort des Vorhabens in einem für den herbstlichen Fledermauszug des Großen Abendseglers bedeutenden Zugkorridor befindet (a), womit eine gesteigerte Gefahr des Verunglückens an den Windkraftanlagen verbunden ist (b), die nachts bis zu einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s besteht (c). a) Der Beklagte hat insofern ausgeführt, dass die fern ziehenden Arten wie insbesondere der Große Abendsegler Mitteldeutschland außerhalb der Mittelgebirgslagen in einem Breitfrontzug überqueren, bei dem es jedoch innerhalb bestimmter naturräumlicher und geomorphologischer Gegebenheiten zu Akkumulationen oder Verdichtungen der Durchzugsaktivitäten kommen könne. Eine derartige Situation liege zwischen dem Südharzrand und dessen Ausläufern (Hornburger Sattel) im Norden und der Querfurter Platte und dem Ziegelrodaer Plateau im Süden vor. Hier erfolge der von Nordost nach Südwest verlaufende Herbstzug der Fledermäuse in einer Verdichtungszone zwischen den genannten Zugleitlinien. Dieses Gebiet verbinde die bekannten Aufenthalts- und Schwärmgebiete der ziehenden Fledermausarten im Bereich der {H.}{I.} im Nordosten und dem Stausee {J.} im Westen. Diese Annahme wird gestützt durch das Fledermausgutachten des Dipl.-Ing. {G.} vom 04. Januar 2008. Darin ist dargelegt, dass der Bereich des {K.} und die Talungen des Süßen und des Salzigen Sees Akkumulationspunkte mit einem stark erhöhten Durchzugsgeschehen seien und es nahe liege, dass sich die Zugbewegungen zwischen diesen beiden Gebieten räumlich nicht auflösen, sondern in vergleichsweise konzentrierter Form ablaufen. Unterstützt werde diese Kanalisierung durch die räumliche Lage des Windfelds zwischen den Erhöhungen des Hornburger Sattels und des Rainholzes. Zudem ist darin ausgeführt, dass vor allem für den Abendsegler die häufige Kontaktfrequenz im Untersuchungsgebiet und dem näheren Umfeld erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichten verdeutliche, was dafür spreche, dass die Art zumindest während der Herbstwanderung in hohen Individuenzahlen durchziehe und ursächlich vermutlich in der Lage des Untersuchungsgebiets innerhalb eines stark frequentierten Zugkorridors zu begründen sei (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 38 bis 40). Zugaktivitäten des Abendseglers seien während der Untersuchungen im Herbst 2006 und Spätsommer/Herbst 2007 festgestellt worden. Aufgrund des recht unbeständigen und kühlen Sommers 2007 habe zwar keine typische Zugperiode ermittelt werden können. Jedoch seien erhöhte Zugaktivitäten Ende August und in der dritten Septemberwoche zu verzeichnen gewesen, die auch in der Senke des Salzigen Sees und am Helmestausee vorgelegen hätten. Es könne insoweit davon ausgegangen werden, dass in einigen Nächten Individuenzahlen von über 100 durchfliegenden Tieren erreicht wurden. Im weiteren Umfeld des Untersuchungsgebiets könne im Herbst mit einem jährlichen Durchzug von mehreren tausend bis zehntausend Individuen gerechnet werden. Da die fern ziehenden Fledermäuse die Gebirgslagen des {L.} und des {M.} – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargetan hat – mangels Nahrungsangebots nicht überfliegen und demzufolge den bekannten Sammelplatz um den Stausee {J.} bei ihrer Herbstwanderung nicht von Norden bzw. Süden erreichen können, ist es zudem plausibel anzunehmen, dass die Wanderung von Osten und insoweit über den Vorhabenstandort hinweg stattfindet. Auch in einer Stellungnahme der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2006 – die dem Gericht aus einem Verfahren zum westlich gelegenen Windpark {N.} bekannt ist – ist ausgeführt, dass am Stausee {J.} und am Süßen und Salzigen See eine Vielzahl von Abendseglern (bis 600 Individuen) zur Zugzeit zwischen August und Anfang Oktober beobachtet worden seien und über das Vorhabengebiet nachgewiesenes Zugverhalten stattfinde. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2010 hat die Landesreferenzstelle dies bestätigt und angeführt, dass Stichproben ein Vorkommen zwischen mehreren hundert und mehr als 2.000 Abendseglern am Stausee {J.} ergeben hätten und es sich um ein Durchzugsgebiet von bundesweiter Bedeutung handele. Diese fachlichen bzw. fachgutachtlichen Stellungnahmen rechtfertigen den vom Beklagten gezogenen Schluss, dass der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin in einem Bereich liegt, in dem sich das Zuggeschehen des Großen Abendseglers während des Herbstzugs im August und September konzentriert. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Dipl.-Ing. {G.} vom 04. März 2010, worin er ausgeführt hat, dass davon ausgegangen werden müsse, dass alle fern ziehenden Arten dort, wo eine entsprechende Ausstattung gegeben sei, ihre Zuglinien auch an Waldkanten u.ä. ausrichteten und die geplanten Windkraftanlagen sich daher etwa mittig zwischen zwei lokalen Zuglinien befänden und vom Hauptteil des Zuggeschehens nicht erfasst würden. Der Beklagte hat insofern nämlich dargetan, dass die Hauptzugrouten während der Herbstwanderung wesentlich von der Lage der Männchenquartiere zur Schwärm- und Paarungszeit beeinflusst würden, die sich häufig innerhalb strukturreicher Flusstalabschnitte befänden. Die etwa 2 bis 3 km entfernte {O.} erfülle die Funktion, weshalb nach der Auskunft der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz der Standort der Windkraftanlagen in einem Bereich liege, der durch ein erhöhtes Aktivitätsaufkommen durch Balz- und Nahrungsflüge sowie Überflüge während der Paarungs- und Zugzeit charakterisiert sei. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2010 hat die Landesreferenzstelle für Fledermausschutz insoweit ausgeführt, dass ein am 30. August 2009 im {P.} ca. 600 m nördlich der Autobahn (und damit in etwa auf der Höhe des Standorts des Vorhabens der Klägerin) durchgeführter Netzfang abgebrochen worden sei, weil der Einflug der Abendsegler so groß gewesen sei, dass die Netze Schaden nahmen. Darüber hinaus heißt es darin: „Für die Verdichtung des Fledermauszugs im Gebiet des {Q.} spricht, dass hier 7 balzende Männchen angetroffen wurden. Zu berücksichtigen ist, dass durch die gefangenen Abendsegler, Rufen aus dem Fledermausnetz, unverzüglich weitere Tiere angelockt werden. In den Fledermausdetektoren erscheinen die Abendsegler wie aus dem Nichts. Offensichtlich erfolgt ein Großteil des Zuges lautlos. Wenn die Tiere auf schreiende (balzende) Abendsegler im Netz treffen, erfolgt ein intensiverer Rufkontakt.“ Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Windkraftanlagen der Klägerin in einem von Fledermäusen hoch frequentierten Zugkorridor betrieben werden, wie dies die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, bedurfte es nicht. Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 – BVerwG 11 B 3.97 – Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 m.w.N). Das Ermessen ist nur dann eingeschränkt, wenn die Gutachten oder die fachtechnischen Stellungnahmen ungeeignet sind. Das ist dann der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 2010 – BVerwG 7 B 35.09 – Juris). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. b) Die Annahme des Beklagten, die Lage des Vorhabenstandorts innerhalb eines bedeutenden Zugkorridors des Großen Abendseglers während des Herbstzugs begründe eine signifikant gesteigerte Gefahr des Verunglückens an den Windkraftanlagen, ist ebenfalls naturschutzfachlich vertretbar. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die fern ziehenden Arten den überwiegenden Teil der Individuenverluste an Windkraftanlagen stellen (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 38), wobei wiederum der Große Abendsegler am stärksten betroffen ist (vgl. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, 2008, S. 66f. m.w.N.), und auf den Herbstzug ca. 90 % der verunglückten Tiere entfallen (vgl. Dürr, Nyctalus, 2007, Heft 2-3, S. 108). In der wissenschaftlichen Literatur wird dies damit begründet, dass sich die ziehenden Tiere in den Durchzugsgebieten offenbar wenig auskennen und sich entweder nicht mittels Echo-Ortung orientieren bzw. diese den Fledermäusen als Schutz vor dem Verunglücken an Windkraftanlagen nicht hilft, weil sie nicht in der Lage sind, die Geschwindigkeiten an den Rotorenden, die bis zu 300 km/h erreichen können, einzuschätzen (vgl. Rahmel u.a., Windenergieanlagen und Fledermäuse, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Bd. 7, 2004, S. 265 ff.; Deutscher Naturschutzring, Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore), 01. März 2005, www.wind-energie.de/fileadmin/.../Umwelt_DNR_analyse.pdf; siehe auch Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, 2007, S. 6; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 64 m.w.N.). Bei dem Großen Abendsegler handelt es sich zudem um ein Tier, das sich nicht nur in geringen Höhen aufhält, sondern beispielsweise in Höhen zwischen 15 und 500 m jagt. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass das immer mit der Errichtung von Windkraftanlagen im Naturraum für die Art gegebene Risiko des Verunglückens durch ein hohes Aufkommen der Fledermäuse in einem Zugkorridor signifikant gesteigert wird (vgl. auch Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, a.a.O., S. 77; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – Juris, das eine signifikante Risikoerhöhung verneinte, weil keine Hauptflugroute für Fledermäuse vorlag; OEufach0000000014, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – Juris). Auch im Fledermausgutachten des Dipl.-Ing. {G.} vom 04. Januar 2008 ist dargelegt, dass für den Großen Abendsegler während der Herbstwanderung ein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten sei (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 40). Soweit im Gutachten zusammenfassend ausgeführt ist, dass „von einer erheblichen Beeinträchtigung nach § 42 bzw. 43 BNatSchG“ nicht ausgegangen werden könne, weil die festgestellten Überflüge und das Schlagopfermonitoring diese Schlussfolgerung hinsichtlich der Anzahl der potentiell betroffenen Tiere nicht zuließen und eine negative Beeinträchtigung der Population daher nicht anzunehmen sei (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 47), wird damit nicht die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten in Frage gestellt, es bestehe ein signifikant erhöhtes Risiko des Verunglückens für den Großen Abendsegler während des Herbstzugs. Das gilt schon deshalb, weil maßgeblich die Frage der signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos ist und nicht die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. einer negativen Populationsbeeinträchtigung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in dem Gutachten gerade eine erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichte des Großen Abendseglers während des Herbstzugs im Untersuchungsgebiet und dem näheren Umfeld festgestellt wurde und insgesamt im Herbst von einem Durchzug mit mehreren tausend Individuen im weiteren Umfeld gerechnet werden könne. Dass das an den bereits vorhandenen, nördlich gelegenen 12 Windkraftanlagen in der Zeit vom 17. August bis 24. Oktober 2007 durchgeführte Schlagopfermonitoring lediglich einen Totfund erbracht hatte (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 19), steht der Vertretbarkeit der Annahme eines gesteigerten Tötungsrisikos ebenfalls nicht entgegen. Denn diese Untersuchung war nicht geeignet, die Zahl der tatsächlich an den Windkraftanlagen verunglückten Fledermäuse zuverlässig wiederzugeben. Zum einen lag der durchschnittlich kontrollierte Flächenanteil für 5 Windkraftanlagen lediglich bei 25 % und für 2 Windkraftanlagen bei 15 %. Zum anderen erfolgte die Suche nach verunglückten Tieren nicht täglich, sondern nur an insgesamt 17 Tagen. Der Gutachter schätzte daher die Auffindwahrscheinlichkeit der verunglückten Fledermäuse selbst mit „einem Wert unter 50 %“ ein (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 20). Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, eine signifikante Erhöhung der Kollisionsgefahr könne auch im Hinblick darauf nicht angenommen werden, weil bereits eine Vorbelastung durch 17 nördlich gelegene Windkraftanlagen bestehe. Durch die Windkraftanlagen der Klägerin wird nämlich der mit Windkraftanlagen bestandene Bereich nach Süden erweitert und damit die bereits bestehende Gefahrensituation verschärft. c) Die Annahme des Beklagten, ab einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s und außerhalb der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang bestehe keine signifikant erhöhte Verletzungs- bzw. Tötungsgefahr mehr, so dass insoweit eine Abschaltung der Anlagen nicht notwendig sei, ist ebenfalls von der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Der Beklagte hat diesen Kriterien die Empfehlungen von Hensen (Gedanken und Arbeitshypothesen zur Fledermausverträglichkeit von Windenergieanlagen, Nyctalus 2004, Heft 5, S. 427) zugrunde gelegt. Zudem wird von Bach (Einfluss der Windgeschwindigkeit auf die Aktivität von Fledermäusen, Nyctalus, 2009, Heft 1-2, S. 2), nach dessen Untersuchung 90 % des Großen Abendseglers bis zu einer Windgeschwindigkeit von 7,4 m/s unterwegs gewesen seien, im Hinblick auf die festgestellten absoluten Kontakte ebenfalls eine Abschaltung der Anlagen ab 8 m/s empfohlen. Da der Untersuchung gemessene Windgeschwindigkeiten in 25 m Höhe zugrunde gelegen hatten, ergäbe sich für eine Höhe von 60 m (unterer Bereich der Rotorenden der Windkraftanlagen der Klägerin) eine Windgeschwindigkeit von deutlich mehr als 8 m/s. Dass das Oberverwaltungsgericht Weimar in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2009 (1 KO 372/06) gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten angenommen hat, dass ab einer Windgeschwindigkeit über 6 m/s keine signifikante Steigerung des Kollisionsrisikos vorliege, und in der Studie des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie (Fledermäuse und Windenergieanlagen in Sachsen 2006) die Grenze bei 6,5 m/s angegeben wurde, steht der Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten, die insbesondere auf eine aktuelle Studie aus 2009 gestützt ist, nicht entgegen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen, weil sie andere Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung und Methode als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2009 – BVerwG 4 C 12.07 – Juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Nebenbestimmung 9.4 der der Klägerin erteilten Genehmigung die Abschaltung der Windkraftanlagen bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s in Nabenhöhe entfällt. Da die Nabenhöhe der Anlagen 105 m beträgt, liegt die Windgeschwindigkeit in 25 m Höhe – wie sie der Untersuchung von Bach zugrunde lag – deutlich darunter. Soweit es die Abschaltung in Bezug auf die Zeit 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang betrifft, ist dies auch auf der Grundlage des Fledermausgutachtens des Dipl.-Ing. {G.} vom 04. Januar 2008 sowie des wissenschaftlichen Beitrags von Rahmel u.a. (Windenergieanlagen und Fledermäuse, a.a.O.) sachlich vertretbar. Im Gutachten wird insoweit ausgeführt, dass die Aktivitäten des Großen Abendseglers meist schon ein bis zwei Stunden vor der Dämmerung begonnen und sich in der Dunkelheit fortgesetzt hätten (vgl. Lehmann, a.a.O., S. 17). In dem genannten Beitrag wird zudem dargelegt, dass die Rufaktivität balzender Abendsegler im Bereich der Zugkorridore vielfach erst in der zweiten Nachthälfte ihren Höhepunkt erreiche (vgl. Rahmel u.a., a.a.O., S. 268). 2. a) Eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach § 43 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 oder 5 BNatSchG a.F. von dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. kommt nicht in Betracht. Danach kann der Beklagte im Einzelfall eine Ausnahme zulassen aus im Interesse der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Dass die Windkraftnutzung mittelbar auch dem Klimaschutz und der Schonung der natürlichen Ressourcen dient, begründet keine m a ß g e b l i c h e n günstigen Umweltauswirkungen im vorgenannten Sinne. Insoweit genügen nicht irgendwelche positiven Effekte, sondern nur solche, die bei einer Abwägung den Artenschutzbelangen im Rang vorgehen. Das trifft auf die durch die Windkraftanlagen zu gewinnende „saubere“ Energie nicht zu. Dieser Gesichtspunkt begründet zudem ebenso wenig wie das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchführung des Vorhabens einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses für eine Ausnahme vom Tötungsverbot der Fledermäuse. Eine Ausnahme darf nach Satz 2 der Norm zudem nur zugelassen werden, wenn u.a. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Das ist hier indes nicht der Fall. b) Auch eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 S. 1 BNatSchG a.F. von dem Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. kommt nicht in Betracht. Dies setzt nach der genannten Norm voraus, dass die Durchführung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine unzumutbare Belastung im Sinne der Regelung erfordert in jedem Falle, dass der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalls und der ihn prägenden Umstände als „nicht gerechtfertigt", „unbillig" oder „unangemessen" erscheint. Diese Belastungsschwelle ist nicht erreicht. Der Klägerin ist vielmehr zuzumuten, ihr Vorhaben unter den angeordneten Einschränkungen oder an einem anderen Standort auszuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 121.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einer Klage auf Erteilung einer abgelehnten Genehmigung für eine Windkraftanlage nach Ziffer 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) 10 % der Herstellungskosten als Streitwert anzunehmen wären. Im Hinblick darauf, dass sich die Herstellungskosten für das Vorhaben der Klägerin nach den Angaben in den auf 11,1 Mio. Euro belaufen, ergäbe sich für ein solches Klageverfahren ein Streitwert von 1,1 Mio. Euro. Da streitgegenständlich aber nicht die Erteilung einer abgelehnten Genehmigung, sondern lediglich eine Auflage zur Abschaltung der Anlagen für 2 Monate im Jahr zur Nachtzeit ist, erachtet die Kammer es für angemessen, das Interesse der Klägerin insoweit mit einem Zehntel des vorgenannten Betrags (110.00,- Euro) anzusetzen. Zu dem Interesse an der Aufhebung der Abschaltauflage tritt das Interesse an der Aufhebung der Monitoring - Auflage, das die Kammer mit den voraussichtlichen Kosten des Monitorings bemisst, die auf 10.000,- Euro geschätzt werden. Der zudem angefochtenen Auflage 9.6 misst die Kammer - auch im Hinblick auf die vorgenannten Schätzwerte - kein weiteres erhebliches Gewicht bei, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 121.000,- Euro ergibt. Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Nebenbestimmungen, die der Beklagte der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windkraftanlagen beigefügt hat. Mit Antrag vom 20. Februar 2008 beantragte sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 6 Windkraftanlagen vom Typ Vestas V90 mit jeweils einer Nennleistung von 2 MW, einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m auf den Grundstücken der Gemarkung, Flur 4, Flurstücke 112 (WKA 1) und 131 (WKA 2) sowie Gemarkung, Flur 2, Flurstücke 87 (WKA 3), 105 (WKA 4), 77 und 78 (WKA 5) und 16 (WKA 6). Mit Bescheid vom 17. März 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung diverser Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 9.4 gab er ihr auf, die Windkraftanlagen während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten. Die Abschaltung der Windkraftanlagen entfalle bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen). Die Abschaltzeiten seien mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren (S. 3) und jeweils am Jahresende dem Beklagten als Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen (S. 4). Nach Ziffer 9.5 sei zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Fledermausarten, die Gehölzstrukturen innerhalb der Windfarm als Leitlinien nutzten (z.B. Zwergfledermaus), an der WKA 5 ein – im Einzelnen näher geregeltes – mindestens einjähriges Totfundmonitoring im Zeitraum von Mitte April bis zum Beginn der Abschaltung während des Herbstzugs der Fledermäuse durch ein im Fledermausschutz erfahrenes und anerkanntes Fachbüro durchzuführen. Unter Ziffer 9.6 hieß es, dass zusätzliche nächtliche Abschaltungen der WKA 5 von Mitte April bis zum Beginn des Herbstzugs der Fledermäuse festgesetzt würden, wenn an mindestens drei Monitoringterminen mindestens eine Fledermaus als Totschlagopfer aufgefunden würde. Die Klägerin hat am 17. April 2009 Klage gegen die Nebenbestimmungen erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die angeordneten Abschaltzeiten seien rechtswidrig, weil der uneingeschränkte Betrieb der Windkraftanlagen nicht mit einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verbunden sei. Dieses sei schon mangels zielgerichtetem methodischen Vorgehens nicht einschlägig. Ungeachtet dessen werde das Tötungsrisiko für ziehende Fledermäuse nicht signifikant gesteigert. Der Standort der Windkraftanlagen liege lediglich in einem potentiellen Zugkorridor zwischen dem {A.} und dessen Ausläufern im Norden und der {B.}{C.} und dem {D.}{E.} im Süden. Im Bereich {F.} erreiche der Korridor eine Breite von ca. 7,8 km, wobei die Zuglinien nördlich und südlich des Windparks verliefen. Dass durch die geplanten Anlagen keine erheblich gesteigerte Gefahr für die Fledermäuse zu verzeichnen sei, habe auch die Schlagopfersuche im Jahr 2007 ergeben. Bei 17 durchgeführten Kontrollen an den bereits nördlich des geplanten Standorts vorhandenen Windkraftanlagen sei lediglich eine getötete Fledermaus gefunden worden. Während der Aufstellung des Regionalplans, in dem das Gebiet als Vorranggebiet für die Windkraftnutzung ausgewiesen sei, seien durch die Naturschutzbehörden ebenfalls keine Bedenken vorgebracht worden. Auch für ortsansässige Fledermäuse werde kein erheblich erhöhtes Tötungsrisiko begründet, da der Standort insoweit nur wenig genutzt werde. Ausweislich der Untersuchung der Fledermausfauna am Standort {F.} sei wegen fehlender Nachweise in der Gehölzstruktur nicht von einer nachhaltigen Gefährdung lokaler Arten auszugehen. Nach neuesten Untersuchungen hätten zudem Abstände zu Gehölzen lediglich einen tendenziellen, nicht signifikanten Einfluss auf das Kollisionsrisiko. Jedenfalls sei im Hinblick darauf, dass die Windkraftanlagen ebenfalls dem Umweltschutz dienen, eine Befreiung vom Tötungsverbot zu erteilen. Für das angeordnete Monitoring fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Es diene insbesondere nicht der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen. Der unter Ziffer 9.6 geregelte Auflagenvorbehalt sei schließlich mangels Einverständnisses der Klägerin nach § 12 Abs. 2a BImSchG rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Sätze 3 und 4 der Nebenbestimmung 9.4 aufgehoben. Daraufhin haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2010 hatte der Beklagte darüber hinaus erklärt, dass die unter Ziffer 9.6 getroffene Regelung nunmehr im Genehmigungsbescheid lediglich unter Abschnitt V. (Hinweise) als Nr. 9 „Naturschutzrechtlicher Hinweis“ aufrecht erhalten werde. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmungen Ziffer 9.4 (Satz 1 und 2), 9.5 und 9.6 der ihr vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Abschaltung der Windkraftanlagen sei aufgrund der Lage des Standorts innerhalb eines für fern ziehende Fledermausarten überregional bedeutsamen Zugkorridors erforderlich. Soweit die Schlagopfersuche im Jahr 2007 lediglich einen Totfund ergeben habe, lasse sich dies nicht gegen ein erheblich gesteigertes Kollisionsrisiko anführen, weil die Suche mit Mängeln behaftet gewesen sei. Das unter Ziffer 9.5 angeordnete Monitoring sei notwendig, weil sich die Windkraftanlage 5 lediglich 50 m entfernt von einer östlich verlaufenden Gehölzstruktur befinde und ein Abstand von unter 200 m als kritisch zu bewerten sei. Die angeregte Verschiebung des Standorts um 100 m nach Westen, die einen noch akzeptablen Abstand von 150 m zu Folge gehabt hätte, habe die Klägerin abgelehnt. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.