OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 129/23 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0707.2A129.23HAL.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zulässig ist. Die Klägerin begehrt hiermit die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Mai 2023 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 14. August 2023 im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO und macht daneben einen Anspruch auf Prüfung der Bauunterlagen und ggf. "baugenehmigungsfördernde Auflagen" sowie Prüfung des Brandschutzkonzeptes und der Statik geltend. Ob ein solcher Anfechtungsantrag mit einem solchen Leistungsantrag in der vorliegenden Konstellation statthaft ist, unterliegt allerdings Zweifeln. Die Klägerin knüpft mit diesem Begehren an § 68 Abs. 2 BauO LSA an, wonach die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit kontrolliert und dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang des Antrags mitteilt (Satz 1). Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn oder die Bauherrin mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA). Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Prüfung des von ihr eingereichten Bauantrags, insbesondere des Brandschutzkonzepts und der Statik verweigert, müsse ihren Antrag aber in der Sache prüfen und sie ggf. gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA zur Behebung evt. Mängel auffordern. Insoweit ist aber problematisch, ob der Bauantragsteller einen isolierten Anspruch auf Prüfung der Bauantragsunterlagen geltend machen kann, weil ein solches Vervollständigungs- und Prüfungsverlangen eine Verfahrenshandlung sein dürfte, die gemäß § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbar ist (so zur Vervollständigung der Bauantragunterlagen nach der gleichlautenden Vorschrift Art. 65 Abs. 2 BayBO: Kraus, BayVBl. 2024, 289, 290). Teilweise wird zwar vertreten, dass eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Fortführung des Baugenehmigungsverfahrens, erhoben werden kann (vgl. zum Streitstand: Weinmann in BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, 31. Ed., Stand: Oktober 2024, Art. 65 Rn. 67 m.w.N.). Ob dieser Ansicht im Hinblick auf die Regelung des § 44a VwGO zu folgen ist, bedarf indes keiner Vertiefung. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA die Aufforderung zur Behebung der Mängel und anschließende erneute Prüfung ihres Bauantrags verlangen, weil die Beklagte den Bauantrag mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Mai 2023 nicht nur als unvollständig, sondern auch bereits in der Sache geprüft und als nicht genehmigungsfähig abgelehnt hat. Denn in dem Bescheid heißt es: "Die vorgelegten Antragsunterlagen wurden auf der Grundlage von Annahmen erstellt, stimmen teilweise nicht überein und sind für eine bauaufsichtliche Prüfung unzureichend. Damit sind sowohl die Vollständigkeitsprüfung als auch die Genehmigungsfähigkeit dieses Antrages grundsätzlich auszuschließen." Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat die Begründung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 zwar nicht aufgegriffen, sondern sich darauf beschränkt, die erheblichen Mängel des Bauantrags auszuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte über den Bauantrag der Klägerin bereits abschlägig entschieden hat. Die Beklagte geht nämlich zu Recht davon aus, dass der Gebäudekomplex der Klägerin aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen wie ein Neubau zu betrachten ist, die Bauvorlagen zum Teil nicht mit dem Bestand übereinstimmen und die Klägerin teilweise zu Unrecht von Bestandsschutz ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, den Bauantrag in der Sache, d.h. als nicht genehmigungsfähig abzulehnen auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA, den Bauherrn zur Behebung von Mängeln aufzufordern, besteht nicht, wenn der Bauantrag unabhängig von etwaigen Nachbesserungen bereits aus materiell-rechtlichen Gründen unzweifelhaft entscheidungs-, nämlich ablehnungsreif ist; in diesem Fall wäre es sinnlos, den Bauherrn mit Nachbesserungsaufwendungen zu belasten, die für ihn schließlich zu keinem günstigeren Ergebnis führen können (vgl. Risse, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: August 2024, § 68 Rn. 60). So liegt es, weil in dem Bauantrag der Klägerin ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt wird (vgl. Bl. 10 BA), obwohl gerade keine Baugenehmigung für die derzeit vorhandene bauliche Anlage vorliegt, nachdem der Gebäudekomplex ohne Genehmigung bzw. abweichend von erteilten Baugenehmigungen umgebaut worden sei. Außerdem liegt ein Verstoß gegen den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA vor. So geht der Bauantrag im Rahmen der Beantragung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA davon aus, dass die in der Brandwand zwischen ...straße 35 und 37 vorhandenen Fensteröffnungen rechtmäßig entstanden seien, so dass keine Veränderung vorgenommen werden könne, ohne dass dies belegt wird (Bl. 15 BA). Überdies wird die Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA mit der Begründung beantragt, dass die tragenden Wände, Pfeiler und Stützen in der Verwendung von Baustoffen als auch in der Feuerwiderstandfähigkeit so vielfältig seien, dass der Feuerwiderstand F 90 in vollem Umfang nicht erbracht werden könne. Eine gesetzeskonforme Situation könne nicht geschaffen werden, weil diese den wirtschaftlichen Ruin des Möbelhauses bedeuten würde. Da eine Ertüchtigung des Feuerwiderstandes nicht möglich sei, solle eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut werden (Bl. 18 BA). Dies entspricht aber nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauO LSA. Der Klägerin bleibt nach Überzeugung des Gerichts nur, einen neuen Bauantrag zu stellen und – wie die Beklagte bereits im Bescheid vom 23. Mai 2023 angegeben hat – dabei den Bestand genau zu analysieren, die Bauvorlagen streng am Bestand ausrichten und insbesondere bei den Abweichungen konkrete Lösungsvorschläge anzubieten und sich nicht – wie im streitgegenständlichen Antrag – darauf zu beschränken, zu behaupten, dass etwa eine Öffnung in einer Brandwand bestandsgeschützt sei. Die Beklagte ist bei dieser Sachlage nicht gehalten, der Klägerin weitere Handreichungen zu geben. Denn es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, das Vorhaben eines Bauherrn genehmigungsfähig zu machen und für ihn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 L 17/23.Z – juris Rn. 19). Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Bauherrn selbst, sein Vorhaben inklusive der Angabe des Nutzungszweckes insgesamt zu bestimmen und es dann zur Genehmigung zu stellen. Die Begründung der Beklagten, dass der streitgegenständliche Bauantrag der Klägerin nicht genehmigungsfähig ist, trifft auch zu. Denn der Gebäudekomplex Möbelhaus ist so, wie von der Klägerin mit dem Bauantrag vom 28. Februar 2023 zur Genehmigung gestellt, aus den oben dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig. Auch soweit das Begehren der Klägerin sinngemäß dahin auszulegen sein könnte, dass sie – wie schriftsätzlich auf Seite 106 der Gerichtsakte angekündigt – hilfsweise beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat – wie sie selbst einräumt – auf der Grundlage des gestellten Bauantrags bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil es an den bautechnischen Nachweisen fehlt. Den Beweisangeboten der Klägerin musste die Kammer nicht nachkommen, weil es weder auf die genaue Verkaufsfläche (vgl. Beweisangebot, Bl. 110 der Gerichtakte) noch auf die Frage, ob das Brandschutzkonzept mit seinen Abweichungsanträgen dem formulierten Ziel der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entspricht (Bl. 110R der Gerichtsakte) ankommt. Die Fragen, ob das Brandschutzkonzept ordnungsmäßig bzw. genehmigungsfähig ist und ob es den Anforderungen an die Bauordnung Sachsen-Anhalt entspricht (Bl. 110, 110R der Gerichtsakte) sowie ob der Bauantrag prüffähig und genehmigungsfähig ist (Bl. 112R der Gerichtakte), sind – wie auch die Frage, ob ein Sonderbau vorliegt – Rechtsfragen, die nicht dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich ist. Die angebotenen Zeugen waren nicht zu hören, weil es auf die von ihnen zu bekundenden Umstände rechtlich ebenfalls nicht ankommt (vgl. Bl. 111R, 113R der Gerichtsakte). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse vom 27. September 2013 sinngemäß mit 15.000 EUR beziffert. Diesen Wert legt die Kammer zugrunde. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das von ihr betriebene Möbelhaus. Sie betreibt ein Möbelhaus in der ...straße 44, ...straße 31, 33 und 35 in A-Stadt. Der Gebäudekomplex ist ein- bis viergeschossig errichtet. Die Gebäudefronten A-Straße und 35 sind viergeschossig, die Gebäudefront ...straße 31 dreigeschossig und der Anbau zwischen ...straße und ...straße eingeschossig. Die Gebäude A-Straße und 35 sind zu den Grundstücken ...straße 38, 40 und 42 drei- bzw. zweigeschossig abgestuft. Im Erdgeschoss des Gebäudes ...straße 31, 33, 35 sowie in dem Anbau zwischen ...straße und ...straße befinden sich Präsentations- und Ausstellungsräume. In den darüber befindlichen Räumen der Gebäude A-Straße, 35 befinden sich ebenfalls Präsentations- und Ausstellungsräume sowie Büros, Räume für die Angestellten sowie Lagerflächen. In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Baugenehmigungen für den Gebäudekomplex erteilt (vgl. Bl. 266 ff. BA B), etwa im Jahr 2007, die aber jedenfalls zum Teil nicht umgesetzt wurden oder deren bauliche Umsetzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entsprach. Am 27. August 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Erweiterungsanbaus Möbelhaus ...straße 44, Hintergebäude, die Errichtung des Treppenhauses Möbelhaus ...straße 31, Seitengebäude sowie die Nutzungsänderung im zweiten und dritten Obergeschoss A- Straße/35 (Bl. 100 ff. BA B). Entwurfsverfasser war Herr G W. Unter dem 5. März 2015 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung (Az. 35/0372-2013) zur Erweiterung des bestehenden Möbelhauses durch Aufstockung des westlichen eingeschossigen Bereichs, Zuordnung der Einzelhandelsverkaufsfläche des Erdgeschosses ...straße 31 sowie Anbau eines zweiten notwendigen Treppenraums an der Ostseite und Umnutzung des zweiten und dritten Obergeschosses zu Lager- und Büroräumen einschließlich Abbruch der hofseitigen Balkonanlage am Gebäude ...straße 31. Die Baugenehmigung enthält umfangreiche "Auflagen", insbesondere unter Nr. 5 bis 19 zum Brandschutz (Bl. 229 ff. BA B). Die Klägerin setzte diese Baugenehmigung nur teilweise um. Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin wiederholt zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 – der Klägerin zugestellt am 28. Juli 2022 – untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudekomplexes ...straße 31, 33 und 35, ...straße 44 (hinterer Teil) und gab ihr auf, die Nutzung innerhalb von fünf Monaten nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Nr. 1). Für den Fall, dass sie gegen Nr. 1 verstoße, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 3). Am 28. Februar 2023 stellte die Klägerin über ihren Architekten bei der Beklagten einen neuen Bauantrag "für die Errichtung des Möbellagers ...straße 44, Errichtung Anbau 1. + 2. Rettungsweg ...straße 31, Errichtung Entrauchungsschacht A-Straße, Errichtung notwendige Treppe (Innentreppe) A- Straße, Errichtung Flurtrennwand 2. OG A-Straße". Bestandteile des Bauantrags seien weiterhin bauliche Maßnahmen in Bezug auf die Erfüllung der Forderungen aus dem beigefügten Brandschutzkonzept. Sie verwies auf die bereits gestellten Anträge vom 23. Januar 2013 im Rahmen der Baugenehmigung vom 5. März 2015 (Bl. 1 ff. BA). Dieser Bescheid und der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ergangene Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 sind Gegenstand des Verfahrens 2 A 130/23 HAL, über das die Kammer mit Urteil vom selben Tag entschieden hat. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Vorprüfung der Bauvorlagen habe ergeben, dass dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen und der Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Sie hörte die Klägerin damit zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an und führte insbesondere aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Gebäude kein Sonderbau sei. Die Bauvorlagen stimmten teilweise nicht mit dem Bestand überein (Bl. 288 BA). Hierzu äußerte sich die Klägerin im Schreiben vom 29. März 2023 und meinte, die Beklagte gehe zu Unrecht von einem Sonderbau aus. Sie vertrete die Rechtsauffassung, dass der Begriff Verkaufsflächen mit dem Begriff Geschossflächen gleichzusetzen sei. Dies sei aber mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Die Beklagte ordne die Lagerräume zu Unrecht dem Begriff der Verkaufsräume zu. Diese Flächen seien jedoch keine Verkaufsflächen, sondern nur Geschossflächen (nach Bl. 288 BA). Zunächst war beabsichtigt, am 19. April 2023 einen Termin zur persönlichen Anhörung mit dem Oberbürgermeister durchzuführen (vor Bl. 289 BA). Am 14. April 2023 hielt die Abteilungsleiterin Bauaufsicht in einer Aktennotiz fest, der Bauantrag leide ihrer Ansicht nach daran, dass zu Unrecht ein Bestand an baulichen Anlagen als vorhanden zugrunde gelegt werde, der in allen Teilen formell und in großen Teilen auch materiell illegal sei. In einer vorangegangenen Absprache sei daher vereinbart worden, dass die bauliche Anlage der Klägerin als Neubau zu qualifizieren und auf dieser Grundlage ein Bauantrag zu stellen sei. Dies habe die Klägerin mit dem nunmehr gestellten Antrag jedoch nicht berücksichtigt. Ende März 2023 habe ihr der Oberbürgermeister mitgeteilt, dass das Architekturbüro ... erklärt habe, es habe den Auftrag erhalten, für die baulichen Anlagen der Klägerin einen Bauantrag zu stellen. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Bauantrag vom 28. Februar 2023 zurückgenommen werde. Am 31. März 2023 habe ihr das Büro des Oberbürgermeisters den für den 19. April 2023 geplanten Termin vorgelegt. Daraufhin habe sie beim Architekturbüro ... die Auskunft erhalten, dass eine Beauftragung durch die Klägerin noch nicht erfolgt sei, aber bereits Kontakt bestehe. Es habe Einvernehmen zwischen ihr und Herrn ... bestanden, dass die baulichen Anlagen der Klägerin als Neubau zu betrachten seien. Am 3. April 2023 habe sie dem Oberbürgermeister mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht der Termin am 19. April 2023 nicht notwendig sei, da ohnehin ein komplett neuer Bauantrag vorgelegt werden müsse. Der Oberbürgermeister habe dem zugestimmt, den Termin gestrichen und sie, die Abteilungsleiterin, gebeten dies dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitzuteilen. Sie habe diesen daraufhin telefonisch informiert. Dieser sei aber überrascht gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass kein neuer Antrag, sondern eine Art Nachtrag eingereicht werden solle. Er habe dann erklärt, sich mit Herrn ... in Verbindung setzen zu wollen. Dann habe sich nochmals der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemeldet und mitgeteilt, er habe den Auftrag erhalten, dem zuzustimmen, was sie mit dem Büro ... abgestimmt habe, d.h. ein komplett neuer Bauantrag (Bl. 289 f. BA). Am 19. April 2023 fragte die Abteilungsleiterin Bauaufsicht bei Frau ... nach dem Stand der Antragstellung der Klägerin. Frau ... teilte daraufhin mit, dass sie sich erst einen Überblick verschaffen müsse und sich dann erneut an die Beklagte wenden werde, weil sie vermutlich noch weitere Unterlagen benötige (Bl. 292 BA). Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Antrag sei weder vollständig noch genehmigungsfähig. Die vorgelegten Antragsunterlagen seien für eine bauaufsichtliche Prüfung unzureichend. Aufgrund statisch relevanter Änderungen und Nutzungsänderungen sei der Gebäudekomplex wie ein Neubau zu betrachten. Dabei könne die bestehende Gebäudeklasse bzw. Art der Nutzung (bisher: Gebäudeklasse 5/Sonderbau) nicht dadurch aufgehoben oder umgangen werden, dass Räume oder Raumteile als "nicht genutzte" Grundflächen ausgewiesen würden. Objektiv liege ein Sonderbau vor. Sinn und Zweck von Sonderbauten sei es, dass ihrer besonderen Art und Nutzung individuell durch besondere Anforderungen und Erleichterungen entsprochen werde, weil Standardanforderungen der Bauordnung hier nicht geeignet seien. Genau dies sei hier der Fall. Objektbezogene Anforderungen und Erleichterungen setzten eine genaue Analyse des Bestandes voraus. Die Bauvorlagen stimmten aber teilweise nicht mit dem Bestand überein. Zudem seien nur einzelne Anforderungen des Standardprogramms der Bauordnung abgearbeitet worden. Es seien Defizite des Gebäudes aufgezeigt und unter Bezugnahme auf frühere Baugenehmigungen, mit denen die Bauausführung nicht übereinstimme, erklärt worden, dass sie dem Bestandsschutz unterlägen. Das Gebäude sei jedoch nicht bestandsgeschützt. Aufgrund konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit habe sie bereits die Nutzung untersagt. Auf diese Gefahren gehe der Bauantrag jedoch nicht in der nötigen Art und Weise ein. Mit einer automatischen Brandmeldeanlage ließen sich jedenfalls nicht pauschal alle Gefahren kompensieren. Die festgestellten Mängel, insbesondere die konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit könnten so nicht behoben werden. Hiergegen legte die Klägerin am 9. Juni 2023 Widerspruch ein und macht zur Begründung geltend: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Antragsunterlagen wie für einen Neubau vorzulegen seien. Die Beklagte müsse aber näher bezeichnen, an welchen Nachweisen es fehle und nicht einfach pauschal mitteilen, dass die Unterlagen unzureichend seien. Sie bestreite auch weiterhin, dass der Gebäudekomplex ein Sonderbau (Gebäudeklasse 5) sei. Es sei nicht erkennbar, woher die Beklagte ihre Einschätzung nehme, dass die Bauvorlagen teilweise nicht mit dem Bestand übereinstimmten. Die Behörde habe den Bestand nicht überprüft, es handele sich demnach um eine reine Vermutung. Dass keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe, ergebe sich bereits aus dem Bericht des Dipl.-Ing. S vom 19. September 2022. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen- Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2023 zurück. Hier liege ein erheblicher Mangel darin, dass die Klägerin den Gebäudekomplex ohne die erforderliche Genehmigung bzw. abweichend von vorhandenen Genehmigungen umgebaut habe. Ein weiterer Mangel betreffe das Brandschutzkonzept. In der Vergangenheit habe keine abschließende Brandschutzprüfung durchgeführt werden können. Der beauftragte Dipl.-Ing. S habe am 3. Juli 2022 mitgeteilt, dass er einen Abschlussprüfbericht, der die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes bestätige, nicht habe erstellen können, da das Bauvorhaben nicht dem genehmigten Brandschutzkonzept entspreche. Ein Brandschutzkonzept, das sich auf den tatsächlichen Umfang des Möbelhauses beziehe, habe die Klägerin bisher nicht vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz eingehalten würden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Die Beklagte habe ohne Erfolg darauf hingewirkt, dass die Mängel der Bauunterlagen durch die Erstellung prüffähiger Bauvorlagen behoben würden. Am 13. September 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe das Möbelhaus nicht erweitert, abgesehen von der Errichtung des Lagergebäudes ...straße 44, das jedoch nicht als Verkaufsfläche anzusehen sei. Diese Fläche sei abgetrennt und für den Kundenverkehr nicht erreichbar. Das Möbelhaus habe nunmehr lediglich noch eine Fläche von 764 m². Sie wende sich gegen die Ablehnung ihres Bauantrages durch die Beklagte, weil deren Begründung nicht nachvollziehbar und teilweise fehlerhaft sei, ohne die Ablehnungsgründe zu benennen. Allein die Aussage, der Bauantrag sei nicht prüffähig, impliziere eine Prüfung. Die räume die Beklagte auch selbst ein. Das Ergebnis der Prüfung müsse aber bekanntgegeben werden. Nach § 68 Abs. 2 BauO LSA sei die Beklagte verpflichtet, den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit zu prüfen und dem Bauherrn das Ergebnis mitzuteilen und über das Ergebnis sachgerecht in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Baumaßnahmen vor 2015 seien auf der Grundlage gültiger Baugenehmigungen errichtet worden. Die Beklagte meine zu Unrecht, das vorgelegte Brandschutzkonzept weise erhebliche Mängel auf. Es sei aber bisher nicht durch einen Prüfingenieur geprüft worden, weil die Beklagte es beharrlich unterlasse, die entsprechenden Unterlagen den beauftragten Prüfingenieuren vorzulegen. Für die überwiegenden Teile des Möbelhauses könne sie sich auf Bestandsschutz für Altanlagen berufen. Das Brandschutzkonzept aus der Baugenehmigung 2015 sei im Hinblick auf die Verkaufsflächenreduzierung nicht mehr maßgebend. Die Beklagte gehe zu Unrecht von einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 aus und habe außerdem die Schutzwirkung des § 86 BauO LSA zu beachten. Das vorgelegte Brandschutzkonzept entspreche § 14 BauO LSA. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass prüffähige Unterlagen nur vom Architekturbüro ... erstellt werden könnten. Dieses habe für die Bestandsermittlung 500 Stunden und einen Aufwand von 40.000 EUR veranschlagt, der unnötig und unrealistisch sei. Sie bestreite, dass das Nachbargebäude ...straße 37 Bestandsschutz genieße und dass es früher errichtet worden sei als die Anlagen des Möbelhauses. Es sei auch völlig unklar, welche Öffnungen in der Brandwand illegal hergestellt worden seien. Sie habe auch weitere Brandschutzmaßnahmen errichtet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2023 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Prüfung der Bauunterlagen vorzunehmen und – falls erforderlich – baugenehmigungsfördernde Auflagen an sie zu erteilen sowie eine weitergehende Prüfung des Brandschutzkonzeptes durch einen Brandschutzprüfer und der Statik durch einen Prüfstatiker zu veranlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Der Bauantrag sei nicht geeignet, den vorhandenen Gebäudekomplex zu legalisieren. Es werde ein genehmigter Bestand zugrunde gelegt, den es nicht gebe, weil der Gebäudekomplex ohne Genehmigung bzw. abweichend von erteilten Baugenehmigungen umgebaut worden sei, so dass es sich um einen kompletten "Schwarzbau" handele. Das neue Brandschutzkonzept des Herrn H berufe sich auf das alte Brandschutzkonzept aus dem Jahr 2013, das jedoch nicht dem realisierten Bauzustand entspreche. Herr H stelle fest, dass das Gebäude nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts angepasst werden könne, weil dies zum wirtschaftlichen Ruin der Klägerin führen würde und schlage daher vor, das gesamte Gebäude mit einer Brandmeldeanlage (ohne Aufschaltung auf die Leitstelle der Feuerwehr des Burgenlandkreises) zu versehen. Dies entspreche aber nicht den Anforderungen der Bauordnung. Auch gehe Herr H davon aus, dass die Fensteröffnungen des Nachbargebäudes zu verschließen seien. Das Nachbargebäude ...straße 37 sei jedoch ein Bestandsbau, während die baulichen Anlagen des Möbelhauses herangezogen worden seien. Ebenso gehe er davon aus, die Baustoffe seien so "vielfältig", dass der Feuerwiderstand F 90 nicht erbracht werden könne und eine Ertüchtigung nicht möglich sei. Warum dies der Fall sei, lege er nicht dar. Auch hinsichtlich der Rettungsfester im 2. OG werde festgestellt, dass diese nicht den Maßen der Bauordnung entsprächen und auch nicht ohne weiteres vergrößert werden könnten. Warum dies nicht möglich sei, finde keine Erwähnung. Da der Antrag aus materiellen Gründen offensichtlich nicht genehmigungsfähig sei, mache es auch keine Sinne, weitreichende Nachforderungen zu verlangen. § 86 BauO LSA sei nicht anwendbar, weil er einen legalen Gebäudebestand voraussetze, der hier nicht vorliege. Selbstverständlich könne nicht nur das Büro ..., sondern sei grundsätzlich jeder bauvorlageberechtigte Architekt in der Lage, einen ordnungsgemäßen Bauantrag zu stellen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem und in den Verfahren 2 A 129/23 HAL und 2 B 188/22 HAL Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.