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Urteil

2 A 225/22 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die vorliegende Klage, über die auch ohne den Beklagten entschieden werden kann, weil er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da der Klägerin sowohl für den Klageantrag zu 1. (I.) als auch für ihren Klageantrag zu 2. (II.) die Klagebefugnis bzw. das insgesamt notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage zu 2. entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 VwGO. I. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Klägerin gerügte fehlende Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf das durch ihren Nachbarn angestrengte Verfahren zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten sie in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin begehrte Feststellung darüber, ob ihr im Zeitpunkt der Beendigung des Widerspruchsverfahrens ihres Nachbarn ein Anspruch auf Hinzuziehung zu diesem Verfahren zustand, eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist und ihr geltend gemachter Hinzuziehungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG als Verpflichtungsbegehren einen sog. verfahrensrechtlichen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 13 Rdnr. 31) darstellt, fehlt es im konkreten Fall an einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin. Die Klägerin rügt in der vom Beklagten unterlassenen Beteiligung der Klägerin im Widerspruchsverfahren zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen sie, eine Verletzung ihrer verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Beteiligung im Widerspruchsverfahren aus § 13 Abs. 2 VwVfG. Diese Rechtsposition ist dagegen vorliegend nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO schützenswert. Sie führt nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin. Denn im Falle einer Verletzung von Verfahrensrechten ist nur dann von einer subjektiven Rechtsverletzung und damit von einer Klagebefugnis auszugehen, wenn damit ein Rechtsverlust bzw. ein nicht ausreichend sichergestellter Rechtsschutz der Klägerin verbunden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein nicht ausreichend sichergestellter Rechtsschutz gegen das Ergebnis der vom Beklagten ohne Einbeziehung der Klägerin getroffenen Sachentscheidung insbesondere unter dem Blickwinkel, effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten, liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat den Widerspruch des Nachbarn der Klägerin gegen die Ablehnung seines Antrages auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten durch die untere Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen. Insoweit war die Klägerin durch diese Sachentscheidung nicht beschwert und in ihren Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund stellt dann auch die mögliche Verletzung von Verfahrensrechten nicht per se eine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Kläger wegen fehlender Verfahrensbeteiligung darauf verwiesen wäre, gerichtlich gegen eine Sachentscheidung vorzugehen, die ihm möglicherweise gar nicht bekannt wird. Dann wäre ein Rechtsschutz nichtbeteiligter Dritter im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausreichend sichergestellt und eine Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis wäre anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 – 8 C 5/19 – juris, Rndr. 12). Anders ist dies dagegen für die Fälle – wie hier – zu betrachten, in denen die Sachentscheidung den nichtbeteiligten Dritten nicht beschwert. Denn dann ist die Rechtsposition, die allein in der nicht erfolgten Verfahrensbeteiligung liegt, nicht schützenswert. Darauf, ob eine Verfahrensbeteiligung möglicherweise fehlerhaft unterlassen worden ist oder anderweitig sinnvoll gewesen wäre, kommt es nicht an, weil eine Beschwer für die Klägerin selbst letztlich nicht eingetreten ist. Dass die Klägerin weitere zukünftige Verfahren, die ihr Nachbar anstrengen werde, befürchtet - zumal sie die Nordfassade ihres Hauses noch dämmen lassen wolle - und sie zu diesen Verfahren hinzugezogen werden möchte, mag verständlich sein, vermittelt aber für die hier vorliegende Klage nicht das fehlende Rechtschutzbedürfnis bzw. die fehlende Klagebefugnis. Diesem Rechtsgedanken folgt auch die Vorschrift des § 44a VwGO, die in ihrem Satz 1 bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren im Sinne des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 13 VwVfG ist eine solche Verfahrenshandlung. § 44 a Satz 1 VwGO dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 C 16.15 – juris, Rdnr. 17). Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Zwar ist die Klägerin hier als Nichtbeteiligte in dem Verwaltungsverfahren ihres Nachbarn anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 5/19 – juris, Rdnr. 12). Eine isolierte Anfechtung bzw. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Feststellung, dass sie zu Unrecht nicht am bereits abgeschlossenen Widerspruchsverfahren beteiligt worden ist, scheidet mangels rechtlicher Beschwer auch insoweit aus. Das ist ausnahmsweise dann anders, wenn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtssuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. Eine Beeinträchtigung der Klägerin etwa in ihren Grundrechten, insbesondere in dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich. Das wäre möglicherweise dann anders zu bewerten, wenn sie ihre Hinzuziehung für das Verfahren förmlich beantragt und dies vom Beklagten abgelehnt worden wäre. Darin würde dann eine eigenständige verfahrensrechtliche Beschwer für die Klägerin liegen, gegen die sie dann auch im Wege einer Anfechtungs- und ggf. einer Fortsetzungsfeststellungsklage vorgehen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 44a Rdnr. 11). Vorliegend hat die Klägerin einen solchen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren nicht bzw. erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gestellt. Wenn die Klägerin dagegen einwendet, dass sie von der Existenz des Verwaltungsverfahrens nichts wusste und insoweit keinen Antrag auf Hinzuziehung habe stellen können, ist dies richtig, kann aber an der rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Allein die unterlassene Hinzuziehung ist der Konstellation eines abgelehnten Hinzuziehungsantrages im laufenden Verfahren nicht gleichzustellen. Denn für diese Fälle sieht das Gesetz die in § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgesehene Benachrichtigung potenziell Betroffener vor, die eine mögliche Antragstellung erleichtern soll. Das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung – wie hier - hat aber keine Folgen für das Verfahren, sondern kann u. U. Ansprüche auf Amtshaftung begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 13 Rdnr. 33). Die Geltendmachung solcher Ansprüche wäre dagegen hier wegen des fehlenden Schadenseintrittes und damit einer ebenfalls fehlenden Rechtsverletzung für die Klägerin nicht erfolgsversprechend. Die von der Klägerin vorgetragenen Belange der Wiederholungsgefahr und die Absicht, weitere Baumaßnahmen an ihrem Haus durchzuführen, reichen für die Schutzwürdigkeit ihrer verfahrensrechtlichen Rechtsposition ebenfalls nicht aus. Das ist erst dann der Fall, wenn der Klägerin unzumutbare Nachteile drohen und ihr Rechtsschutz anderweitig nicht ausreichend sichergestellt oder verkürzt wäre, etwa wenn sie ohne Beteiligung am Verfahren einem behördlichen Einschreiten auf Antrag ihres Nachbarn ausgesetzt wäre oder es um die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Baugenehmigung in Bezug auf nachbarschützende Belange gehen würde. Beides war hier nicht der Fall. Ob es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Änderung ihres Klageantrages um eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt bzw. ob es dabei lediglich um eine Auslegungsfrage im Hinblick auf ein unverändert gebliebenes Klagebegehren nach § 88 VwGO ging, kann letztlich dahinstehen. Zwar hat der Beklagte seine Einwilligung in eine Klageänderung nicht erteilt, der Klage fehlt aber so oder so aus den oben dargestellten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis. II. Auch im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Klageantrag zu 2) fehlt es an dessen Zulässigkeit. Eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin bzw. ein Rechtschutzbedürfnis für die von ihr geltend gemachte Feststellungsklage ist ebenfalls nicht erkennbar. Es mangelt auch hier an einer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin, die schützenswert ist. Denn die Klägerin ist durch den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022, der lediglich ihrem Nachbarn als Adressaten durch den Beklagten bekanntgegeben worden ist, weder beschwert noch sonst in ihren subjektiven Rechten verletzt. Rechtsbehelfe in der Sache braucht und muss die Klägerin mangels Beschwer nicht einlegen. Insoweit erleidet sie auch keinen subjektiven Rechtsverlust, wenn ihr ein solcher sie nicht beschwerender Sachbescheid nicht im Sinne des § 41 VwVfG bekannt gegeben wird. Soweit die Klägerin hier darauf verweist, dass ihr als Betroffene des Verwaltungsaktes ein Anspruch auf Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehe und dies wegen der Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs auch unabhängig von der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs in der Sache der Fall sei, so kann dahinstehen, ob sie überhaupt als Betroffene des in dieser Sache am 05.07.2022 ergangenen sie in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigenden Widerspruchsbescheides angesehen werden kann. Denn es dürfte neben der fehlenden Verletzung in eigenen Rechten die hier erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auch deshalb unzulässig sein, weil die Klägerin dieses Anliegen mittels einer Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Denn die Klägerin geht selbst davon aus, dass die Einsicht in den vom Beklagten bzw. der Stadt Halle ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgelegten Verwaltungsvorgang, der den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid enthielt und von dem die Klägerin insoweit Kenntnis erlangt hat, nicht mit einer förmlichen Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichzusetzen ist. Wenn das der Fall ist, dann hat sich das Bekanntgabebegehren der Klägerin damit auch nicht erledigt, so dass sie nach wie vor mittels einer Leistungsklage die Bekanntgabe an sie verlangen könnte. Insoweit ist die von ihr letztlich verfolgte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Soweit die Klägerin die Rückübertragung des Verfahrens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer anregt, sieht die Einzelrichterin dafür keine Veranlassung. Weder hat sich die Prozesslage wesentlich verändert noch hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung. Die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Daran ändert auch die Annahme nichts, dass die Sache rein rechtlich nicht einfach gelagert sein dürfte. Denn allein darin liegt noch keine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Gemäß § 52 Abs. 2 GKG bietet der hier vorliegende Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung, so dass ein Wert von 5.000,00 Euro anzunehmen ist. Dieser Wert war hier, da zwei getrennte Klagebegehren vorliegen, zu verdoppeln. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen hat, sie im Widerspruchsverfahren betreffend den Widerspruch ihres Nachbarn vom 29.06.2020 gegen die Ablehnung bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens mit Bescheid der Stadt Halle vom 22.06.2020 beizuziehen sowie ihr den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 bekanntzugeben. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes H-Straße 12 (Gemarkung Halle, Flur A, Flurstück A). Am 29.10.2019 beantragte der Nachbar der Klägerin, Eigentümer des Grundstückes H-Straße 11 bei der Stadt Halle als unteren Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Klägerin. Der Grund dafür waren Baumaßnahmen am Haus der Klägerin zur Dämmung der nördlichen Gebäudewand sowie das Anbringen von Jalousien an der Fassade, die nach Ansicht des Nachbarn, das nachbarrechtliche Mindestabstandsflächengebot verletzten. Mit Bescheid vom 22.06.2020 lehnte die Stadt Halle ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Klägerin ab. Das Anbringen der Vorsatz-Jalousien an der Fassade entfalte keine abstandsflächenrechtliche Relevanz. Von der Dämmung der nördlichen Wand ihres Gebäudes habe die Klägerin selbst abgesehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Nachbar der Klägerin am 29.06.2020 Widerspruch, der sich im Hinblick auf die Dämmung nur noch auf den Sockel der nördlichen Gebäudewand bezog. Die Stadt Halle als untere Bauaufsichtsbehörde half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 23.10.2020 dem Beklagten zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022 wies der Beklagte den Widerspruch des Nachbarn der Klägerin gegen die Ablehnung bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens zurück. Eine Hinzuziehung der Klägerin in diesem Widerspruchsverfahren ist nicht erfolgt. Von der Existenz dieses Verfahrens erfuhr die Klägerin anlässlich eines Parallelverfahrens, indem der gleiche Nachbar gegen eine der Klägerin erteilten Baugenehmigung vorgegangen ist. Gegen die unterlassene Beteiligung im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 29.09.2022 die vorliegende Klage erhoben. Da sich die von der Klägerin begehrte Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vor Klageerhebung erledigt habe, könne sie dieses Begehren im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nachträglich feststellen lassen. Gleiches gelte für die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2022. Da sie im Dauerstreit mit ihrem Nachbarn liege, bestehe auch Wiederholungsgefahr. § 44a VwGO stehe dem Begehren der Klägerin nicht entgegen, da sie als nichthinzugezogene Drittbetroffene Nichtbeteiligte im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO sei. Ein Hinzuziehungsanspruch habe für sie auch bestanden, da sie in dem bauaufsichtsrechtlichen Verfahren Drittbetroffene gewesen sei und eine Hinzuziehung durch den Beklagten von Amts wegen oder zumindest eine Benachrichtigung über die Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens unterblieben sei. Der Ausgang dieses Verfahren habe offenkundig auch eine rechtsgestaltende Auswirkung auf die Klägerin. Dass sie ihre Hinzuziehung nicht beantragt habe, sei dabei unerheblich. Sie habe auch erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens von diesem Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Hinzuziehung bei der Stadt Halle mit Schreiben vom 04.08.2022 beantragt. Dass zu diesem Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid bereits in der Welt gewesen ist, sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Daneben habe sie einen Anspruch auf Bekanntgabe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides durch den Beklagten. Eine energetische Außendämmung der Nordfassade ihres Hauses stehe noch aus, so dass sie ein berechtigtes Interesse habe, zu erfahren, aus welchen Gründen der Beklagte den Widerspruch des Nachbarn zurückgewiesen habe. Die gerichtliche Akteneinsicht stehe dem expliziten Antrag auf Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nicht entgegen. Die Klägerin beantragte ursprünglich, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin am Widerspruchsverfahren Dritter, namentlich an Widerspruchsverfahren von Eigentümern angrenzender Grundstücke, zu beteiligen, die einen Anspruch geltend machen auf Aufhebung einer für die bauliche Anlage der Klägerin erteilten Baugenehmigung oder auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die bauliche Anlage der Klägerin sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022, mit dem er den Widerspruch des Nachbarn, Herr Holger Köhler, gegen die Ablehnung bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens gegen die bauliche Anlage der Klägerin zurückwies, bekanntzugeben. Die Klägerin änderte diese Klageanträge im laufenden Verfahren und beantragt nunmehr wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in dem Widerspruchsverfahren (Az.: 305.3.6-05122-333/20 HAL) im Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2022 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren hatte. 2. Es wird festgestellt, dass es der Beklagte rechtswidrig unterlassen hat, der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2022, mit dem er den Widerspruch des Nachbarn der Klägerin gegen die Ablehnung des vom Nachbarn beantragten bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens gegen die Klägerin zurückwies, bekanntzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der ursprüngliche Klageantrag zu 1) sei bereits unzulässig, da er nicht auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sei, sondern für eine unbestimmte Zahl zukünftiger Verfahren gelten soll. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege gleichfalls nicht vor. Im Laufe des Verfahrens sei es der Klägerin bisher ausschließlich um die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides gegangen. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus nicht. Darüber hinaus finde eine Beteiligung regelmäßig bereits im Verwaltungsverfahren statt. In der Sache handele es sich vorliegend nicht um eine notwendige, sondern lediglich um eine einfache Beteiligung der Klägerin. Eine Stattgabe des Nachbarwiderspruches im vorliegenden Verfahren hätte bedeutet, dass zunächst der Ablehnungsbescheid zum Antrag auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten aufgehoben werden würde. Erst der dem nachfolgenden Verwaltungsakt würde dann in die Rechte des Dritten, hier der Klägerin, unmittelbar eingreifen. Dem würde dann auch eine Anhörung vorausgehen. Im Hinblick auf die einfache Beteiligung bestünde darauf schon kein Anspruch für die Klägerin. Im vorliegenden Fall habe der ablehnende Widerspruchsbescheid schon vom Ergebnis her keine Auswirkungen auf die Klägerin. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung der Klägerin. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, eine Beschwer und ein Rechtsschutzbedürfnis bestünden nicht. Das treffe auch auf den geänderten Klageantrag zu. § 44a Satz 2 VwGO sei nicht anwendbar, da das betreffende Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.