OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 213/21 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

19Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2019 und deren Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2019 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2021 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Art und die Höhe des Sicherungsmittels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2019 und deren Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2019 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2021 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Art und die Höhe des Sicherungsmittels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage - als (Neu-) „Entscheidungsklage“ gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 17. Januar 2019 und als Anfechtungsklage gegen deren Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2019, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2021 nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn nach wohlverstandener Auslegung des anwaltlichen Klageantrags und der anwaltlichen Klageschrift sowie der im Nachgang erfolgten Klagebegründung ist deutlich, dass sich die Klägerseite nicht (nur) gegen die Höhe der Sicherung (Nr. 1) sondern auch gegen die Wahl des Sicherungsmittels (Nr. 2) des Bescheids wendet. Da die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris), entspricht eine bloße „Neuentscheidung“ dem sachdienlichen Klageziel der Klägerin. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerseite ein Rechtsschutzinteresse für eine Neuentscheidung hat. Denn ihr ist es nicht verwehrt, sich gegen das ihr auferlegte Sicherungsmittel zu wehren. Dass sie es bereits im Mai 2019 geleistet hat, steht ihrem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen. Denn der Bauherr, der von der Baugenehmigung Gebrauch machen möchte und daher die beauflagte Sicherung (vorerst) leistet, handelt nicht widersprüchlich, wenn er sich gegen die Art und Höhe des Sicherungsmittels wendet. Dass der Bauherr selbst ein Sicherungsmittel der beauflagten Art und Höhe beantragt hätte und im Nachgang also seinen Antrag geändert hätte, kann das Gericht dem Sachverhalt nicht entnehmen. In den Bauvorlagen findet sich lediglich eine Kalkulation über die Höhe zum Zwecke der Ermittlung des nach § 71 Abs. 3 BauO LSA zu ermittelnden Sicherungsmittels (Bl. 91 Beiakte A). Einen Antrag auf Auferlegung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in der beauflagten Höhe kann das Gericht nicht erkennen. Die Bescheidungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf Neuentscheidung über die Art und die Höhe des Sicherungsmittels (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rückbauverpflichtung lässt sich durch ein gleich geeignetes, aber die Klägerin weniger belastendes Sicherungsmittel (entweder der Höhe oder/und der Art nach) sichern. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Leistung einer Rückbausicherheit ist hier § 71 Abs. 3 S. 1 und 2 BauO LSA. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA kann die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA bei Anlagen, die 1. nur befristet genehmigt werden oder die 2. ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Auf genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61 BauO LSA - wie hier - findet Satz 2 gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA entsprechend Anwendung. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr gemäß § 61 Abs. 3 Satz 5 BauO LSA vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Das Gericht berücksichtigt darüber hinaus folgende Grundsätze: Da die Erteilung der Baugenehmigung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA von der Leistung eines „geeigneten Sicherungsmittels“ abhängig zu machen ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welches Sicherungsmittel zur Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage „geeignet“ ist. Bei der Bemessung der Kosten des Rückbaus handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 2 L 139/15 - juris, Rn. 17; OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris). Bei der Prognose der Rückbaukosten ist eine Pauschalierung erlaubt; aber auch im Falle der Pauschale muss die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruhen und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar sein (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341-355, Rn. 34, zuvor OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 63, juris; VG Halle (Saale), Urteil vom 23. November 2010 - 4 A 43/10 -, juris). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung betrifft in der Zukunft liegende Vorgänge. Die Behörde muss abschätzen, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Für etwa notwendige Festsetzungen der umstrittenen Höhe einer Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff. BGB ist anerkannt, dass sich diese Höhe im Wesentlichen nach dem Zweck zu richten hat, dem die Sicherheitsleistung im einzelnen Fall dienen soll (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit für den Rückbau von Windkraftanlagen darf sich die Behörde an die „Hinweise“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2005 (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MBV/GesetzeVWVO/Bau/Windkraft_Sicherheitsleistung_21_6-2005.pdf) anlehnen (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 45, juris, a.a.O.) Die Bemessung der Rückbausicherheit hat die bis zu einem erwartbaren, fernen Ende der Laufzeit voraussichtlich eintretenden Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, juris, zu § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Gerichtlich ist eine Prognoseentscheidung im Allgemeinen nur darauf hin zu überprüfen, ob für die Prognose ein sachgerechtes Verfahren gewählt und dieses nachvollziehbar angewandt wurde. Die Anforderungen an den Ermittlungsaufwand sind dabei nicht zu überspannen (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2022 - 1 LB 2/22 -, Rn. 17, juris, zur nicht eindeutig bezifferbaren Wertgrenze für ein Geschäft der laufenden Verwaltung; anders wohl OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, LS, juris betreffend eine Prognose über eine zu erwartende Sanktionierung aufgrund eines Verstoßes i.Sv. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. LFGB im Lebensmittelrecht). Die behördliche Prognose zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren also ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbar. Sie ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -, Rn. 48, juris). Die Beteiligten sind sich zudem darüber einig, dass es derzeit keine belastbaren Erkenntnisse über die konkreten Rückbaukosten von Freiflächensolaranlagen gibt. Denn bei einer von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Nutzungsdauer von ca. 30-35 Jahren bestehen derzeit noch keine Fälle von zurückgebauten Solarfeldern. Daher geht das Gericht davon aus, dass es keine allgemeingültige Kostenschätzung, mithin kein geeignetes Rechenwerk gibt, um die Aufwendungen für eine realitätsgerecht bemessene Rückbausicherheit für ein Solarfeld zu ermitteln. In Anwendung dieser Grundsätze und Umstände ist die Prognose des Beklagten im Ergebnis rechtlich zu beanstanden. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids geforderte Rückbausicherheit erweist sich in ihrer Kombination aus Betrag (Höhe) und Mittel (entgeltliche Bankbürgschaft) im Ergebnis als nicht geeignet i.S.d. Vorschrift. Denn die Klägerseite hat die Prognose der Behörde nachvollziehbar erschüttert. Die Klägerseite hat dargetan, dass die Pauschalierung, die die Beklagtenseite für den Rückbau der Module angenommen hat (6,80 Euro je Modul) in ihrem Fall sachlich nicht nachvollziehbar ist. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Ansatz, eine Preissteigerungsrate von einem Prozent über 30 Jahre anzunehmen, keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Dies hat die Klägerseite inhaltlich auch nicht gerügt. Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt offenbar im Jahr 2012 eingeholten Kostenvoranschläge für eine 8.400 Module umfassende Anlage mit Gestellen, die mit Rammprofilen gegründet sind (also offenbar keine Streifenfundamente), als Ausgangspunkt der Betrachtung zugrunde zu legen. Die Klägerseite aber hat diese Prognose durch die Vorlage eigener eingeholter Kostenvoranschläge sowie dadurch erschüttert, dass sie aufgezeigt hat, dass der Beklagte seine Behördenpraxis nicht durchgehend einhält. Die Widerspruchsbehörde und der Beklagte haben zu dem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren nachgereichten detaillierten Kostenangebot der Firma Sachse Bau, das die geforderte Differenzierung von String- und Erdkabeln enthält, nicht erheblich erwidert. Bei der in der Klageerwiderung genannten „Aufschlüsselung“ handelt es sich nicht um eine weitergehende Erläuterung, sondern um eine Wiederholung der in dem angefochtenen Bescheid angenommenen Beträge. Aus den von der Klägerseite vorgelegten Angeboten lässt sich ein Preis von 3,86 Euro (netto) pro Modul errechnen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es sich dabei um ein Gefälligkeitsangebot handelt. Denn die Prognose des Beklagten, die sich auf die von dem Ministerium im Jahr 2012 eingeholten Kostenangebote bezieht, ist deshalb erschüttert, weil der Beklagte bei einem anderen Investor für den Rückbau der Module einen Betrag von (lediglich) 0,30 Euro je Modul angenommen hat. Dagegen legt er für das klägerische Vorhaben einen Betrag von 6,80 Euro je Modul zugrunde (basierend auf dem Kostenangebot des Ministeriums aus dem Jahr 2012). Dies hat die Beklagtenseite hat nicht plausibel erklären können. Zwar mag die von dem Beklagten errechnete Höhe vertretbar sein und eine belastbare Berechnung der voraussichtlichen Rückbaukosten mit Blick auf die aktuelle Teuerung einen höheren Betrag ergeben. Denn es entspricht dem Wesen der Sicherheitsleistung, dass sie zukunftsgerichtet wirkt. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aber keine auf den konkreten Einzelfall angepasste Kostenschätzung vorgelegt. Die von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschläge sowie die Berechnung des Beklagten in dem anderen Bauvorhaben in dem Bescheid vom 3. April 2019 haben diese ursprüngliche Prognose erschüttert, mit der Folge, dass eine geeignete Berechnungsgrundlage nun nicht (mehr) angenommen werden kann und sachlich nicht (mehr) gerechtfertigt erscheinen lassen. Zur Klarstellung wird zudem ausgeführt, dass die Klägerin die Prognose des Beklagten darüber hinaus nicht auch deshalb erschüttert hat, weil sie unwidersprochen vorgetragen hat, dass sich der Rückbau von lediglich mit Punktfundamenten eingebrachten Gestellen deutlich kostengünstiger erweist als das Entfernen von einer Tragekonstruktion, die noch bis vor einigen Jahren mittels massiv betonierten Streifenfundament errichtet wurde. Denn auch die Modellrechnung aus dem Jahr 2012 geht von einer Gründung mittels Rammprofilen aus, mithin nicht von kostenintensiver zu entfernenden Streifenfundamenten. Dies ergibt sich aus den (erst) im April 2023 vorlegten Unterlagen zu den von dem Ministerium eingeholten Angeboten aus dem Jahr 2012. Das gewählte Sicherungsmittel (Bankbürgschaft) erweist sich hinsichtlich seiner Höhe zudem auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Sicherungsleistung als nicht geeignet, weil es unverhältnismäßig ist. Denn das Sicherungsmittel der (jedes Jahr Kosten auslösenden) Bankbürgschaft legt das Risiko der ungewissen Nutzungsdauer einseitig dem Bauherrn auf. Dabei ist nach Überzeugung des Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen, dass - worauf die Klägerseite nachvollziehbar hingewiesen hat - nach den geänderten wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen davon auszugehen ist, dass einmal von einem Solarfeld genutzte Flächen voraussichtlich für Jahrzehnte so genutzt werden. Damit tritt der Sicherungsfall für einen langen Zeitraum voraussichtlich nicht ein. Denn das Klimaschutzgebot des Art 20a GG enthält das Ziel der Klimaneutralität, das bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht gewinnt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022 - 1 BvR 2146/22 -, juris). Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll nach § 1 EEG die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung erfolgen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. Insoweit ist - mit der Klägerseite - davon auszugehen, dass die Flächen voraussichtlich für unabsehbare Zeit für Photovoltaikanlagen genutzt werden. Dies ist bei der Bemessung des geeigneten Sicherungsmittels zu berücksichtigen und wirkt sich nach Überzeugung des Gerichts auf die Verhältnismäßigkeit der Höhe und der Art der Rückbausicherheit aus. Denn die Rückbausicherheit ist (nur) für solche baulichen Anlagen aufzugeben, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen. Der Gesetzgeber will dadurch die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung sichern. Dabei verkennt das Gericht nicht den Umstand, dass eine von dem Beklagten geforderte Bankbürgschaft zuverlässig sicherstellt, dass die zum Rückbau der Anlagen erforderliche Geldsumme bereits mit Baubeginn in vollem Umfang zur Verfügung steht, und erreicht damit das Ziel der gesetzlichen Regelung (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 -, Rn. 59, juris). Auch verkennt das Gericht nicht, dass, wenn die Rückbausicherheit zu gering bemessen ist, befürchtet werden muss, dass das Solarfeld nach dem (regulären oder vorzeitigen) Ende seiner Laufzeit nicht abgebaut werden könnte, falls die Klägerin den Rückbau nicht durchführte und der öffentlichen Hand die Haushaltsmittel fehlten, um die aus der Bankbürgschaft abrufbaren Gelder für eine Ersatzvornahme aufzustocken (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 75, juris). Mit diesem Risiko kann aber deshalb nicht einseitig die Klägerseite dadurch belastet werden, dass über eine lange, nicht absehbare Nutzungszeit Aufwendungen für einen in weiter Ferne liegenden ungewissen Sicherungszweck zu leisten sind. Demgegenüber wäre eine Grundschuld für die Klägerseite weniger belastend. Eine Bankbürgschaft löst - wie eine Kreditaufnahme - für den Bauherrn laufende Kosten aus. Daher ist für die Frage der Geeignetheit des Sicherungsmittels auch die Laufzeit der Anlagen zu berücksichtigen. Dabei nimmt die Beklagtenseite bereits selbst eine Laufzeit von 30 Jahren an und nicht lediglich die 20 Jahre, die bei Windkraftanlagen angenommen werden. Insoweit stellt zwar eine Bankbürgschaft ein geeignetes Sicherungsmittel dar, eine dingliche Sicherung dürfte aber ebenso geeignet sein, den Sicherungszweck zu erfüllen (vgl. auch § 232 BGB). Es spricht - wie ausgeführt - nach der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Lage vieles dafür, dass die einmal für Photovoltaikanlagen genutzten Flächen auch weiterhin hierfür - auf Dauer - in Anspruch genommen werden. Solange die Anlagen also noch vorhanden sind (und genutzt werden), muss die Klägerseite aber auch die Sicherheitsleistung erbringen und finanzieren. Mit Blick darauf, dass von einem voraussichtlich weitaus längerem Zeitraum als die hier zugrunde gelegten 30 Jahre auszugehen sein wird, sind die von dem Bauherrn aufzuwendenden Kosten für die Sicherheitsleistung - mithin Sicherheitsmittel - für die Frage der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Insoweit weist die Klägerseite plausibel und nachvollziehbar darauf hin, dass die Höhe der Sicherheit mit der Art des Sicherungsmittels verknüpft ist. Insoweit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass eine dingliche Sicherheit neben den Bereitstellungskosten keine weiteren Folgekosten verursacht, während eine Bankbürgschaft wie ein Kredit jährlich laufende Kosten produziert. Bankbürgschaften stellen zwar ein typisches Sicherungsmittel auch für die Rückbausicherheit nach § 71 BauO LSA dar (vgl. allg. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 -; BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02 -, juris; vgl. auch VG Halle, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 197/13 - zur Abfallbeseitigungsrecht; vgl. auch Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 71, Rn. 102). Auch verkennt das Gericht hier nicht, dass der jeweilige Bauherr die Sicherheitsleistung nicht als „totes“ Kapital hinterlegen muss, sondern „nur“ mit den Kosten für die Erbringung der Bankbürgschaft belastet wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 -, Rn. 74, juris). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass je länger die Laufzeit der Freiflächenanlage ist, je ferner das abzusichernde Ereignis liegt, aber umso teurer das Sicherungsmittel einer Bankbürgschaft wird. Insoweit greift hier der Einwand der Klägerseite durch, wonach die Kombination von Höhe der Rückbaukosten und Wahl des Sicherungsmittels (entgeltliche Bankbürgschaft) sich hier im Ergebnis als unverhältnismäßig erweisen. Insoweit fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an einer ausreichenden Prüfung der von § 232 BGB vorgesehenen anderen Sicherungsmittel. Allein der Umstand, dass Grundstückskäufer und Bauherr hier nicht identisch sind, führt nicht zur Ungeeignetheit einer Grundschuld. Es kann hier unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass Grundstückskäufer und Bauherr konzernmäßig miteinander verwoben sind, so dass die von der Klägerseite selbst angebotene Grundschuld nicht vornherein ausscheidet. Vielmehr gibt sie damit zu erkennen, sich mit der Käuferseite ins Benehmen zu setzen. Insoweit hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass für sie die Eintragung einer Grundschuld als Sicherungsmittel selbst in der Höhe, wie sie unter Nr. 1 des Bescheids auferlegt ist, weniger belastend sei als das unter Nr. 2 beauflagte Sicherungsmittel der Bankbürgschaft. Die Sicherung durch Abtretung des Kaufpreises aus § 7 des Kaufvertrages allein stellt - offensichtlich - kein gleich geeignetes Austauschmittel dar, weil es an die in den §§ 7 und 8 des Kaufvertrags genannten Umstände geknüpft ist. Sich mit einem Dritten später vertraglich auseinanderzusetzten, entspricht nicht dem Sicherungszweck, dass die Kosten bei Baubeginn bereits gesichert sind (vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341-355, Rn. 23; zuvor OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09, VG Halle, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 2 A 3/08 - zu einer Rückbausicherheit für Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 5 BauGB). Ein Sicherheitsmittel unter Einbeziehung der Grundstückseigentümerin ist hier aber einholbar. Dies hat die Beklagtenseite bei ihrer Wahl des Sicherungsmittels nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerseite hat nachvollziehbar dargetan, dass zwischen der Höhe des Sicherungsmittels und der Art des Sicherungsmittels eine für sie maßgebliche wirtschaftliche Verknüpfung besteht. Bei einer dinglichen Sicherung über eine Grundschuld erweist sich die Höhe als weniger relevant, weil die Kosten für die Eintragung einmal anfielen, jährlich aber keine weiteren Kosten ausgelöst würden. Bei einer Bankbürgschaft ist die Höhe dagegen maßgeblich für die jährlichen Kosten. Dadurch, dass defekte Solarmodule - wie auch der Beklagte einräumt - lediglich ausgetauscht werden können, ist unter den oben genannten geänderten Rahmenbedingungen davon auszugehen, dass der Sicherungsfall allenfalls in ganz ferner Zukunft eintritt. Erweist sich nach alledem die Festsetzung des Sicherungsmittels in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids als rechtswidrig, ist auch der ebenfalls angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2019 über 200,00 Euro in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben, weil dieser die Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für einen rechtswidrigen Bescheid darf kein Kostenbescheid nach der Baugebührenverordnung ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss vom 12. Oktober 2023 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 112.769,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Rückbausicherheit für eine Freiland-Photovoltaikanlage. Die Klägerin zeigte dem Beklagten im Januar 2019 die Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage mit Trafostation und Zaun im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in Aken im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA i.V.m. § 30 BauGB an. Auf Bl. 92 der Beiakte A befindet sich eine von der Klägerin angefertigte Kalkulation der Rückbaukosten für die Photovoltaikanlage (5.448 Module bei einer Nennleistung von 1.490 kWp) unter Bezeichnung der einzelnen Leistungen (unter anderen Demontage und Entsorgung Unterkonstruktion, Module demontieren und entsorgen, Erdkabel bergen und entsorgen, Trafostation demontieren und entsorgen, einschließlich Betonfundament, Zaun demontieren und entsorgen einschließlich Betonfundament, Schotterwege zurückbauen und entsorgen, Gelände einebnen). Danach betragen die Rückbaukosten insgesamt 50.043,53 Euro, unter Berücksichtigung einer Preissteigerung von 30 Jahren (ein Prozent) 66.783,28 Euro (Bl 92 der Beiakte A). Die Position „Module demontieren“ ist mit 18 MT [gemeint wohl Metertonne] angegeben. Die bebaute Fläche soll insgesamt 9.027,79 m2 betragen (Bl. 93 der Beiakte A). Sie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbegebiet Aken-Ost „Kaiserborne“ der Stadt Akten. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Januar 2019 die zu „erbringende Sicherheitsleistung gemäß voraussichtlichen Abrisskosten einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes“ der Baugrundstücke in Höhe von 112.769,00 Euro fest (Nr. 1). Unter Nr. 2 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihm die festgesetzte Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft vor Baubeginn zu hinterlegen. Zur Begründung führte er aus, dass sich die angemessene Rückbausicherheit nach dem Sicherungszweck nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bestimme. Da von einer tendenziellen Preissteigerung in der Zukunft auszugehen sei, werde die Sicherheitsleistung anhand von zu ermittelnden Rückbaukosten unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von einem Prozent pro Jahr auf die regelmäßige Betriebsdauer von 30 Jahren bestimmt. Dabei legte der Beklagte folgende Berechnung zugrunde: Unter Anwendung vorliegender angepasster Preisindexe vergleichbarer Vorhaben ergibt sich für die zu berücksichtigenden Teilleistungen nachfolgender Ansatz zur Ermittlung der Höhe des Sicherungsmittels: Anzahl der Module: 5448 x 6,80 €/Stk. 37.046 € Rückbau der Untergestelle pauschal 20.000 € Rückbau Einfriedung: 620 m x 4,10 € 2542 € Wechselrichter /Outdoortrafos: 19 €/Stk. 820 € (sh. Kalkulation, da keine Angabe der Anzahl) Rückbau Kabel, Leitungen, Kanäle pauschal 9.900 € Summe 70.308 € Zzgl. Mehrwertsteuer von 19% 13.358 € Preissteigerungsrate von 1% für 30 Jahre 29.103 € Sicherheitsleistung gesamt 112.769 € Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 24. Januar 2019 zog der Beklagte die Klägerin hierfür zu Kosten i.H.v. 200,00 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Gebühr nach Zeitaufwand bestimme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BauGVO, § 3 Abs. 1 AllGO LSA). Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 17. Februar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die festgesetzte Höhe unter Berücksichtigung des aufgegebenen Sicherungsmittels in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft vor Baubeginn unverhältnismäßig sei. Mit Ihrem Antrag habe sie eine belastbare Kostenschätzung für den Rückbau i.H.v. 67.000,00 Euro dargelegt. Der Beklagte habe indes für verschiedene Positionen Pauschalen angesetzt, ohne dass nachvollziehbar sei, woher diese Beträge stammten. Nach den von ihr, der Klägerin, eingeholten Angeboten für den Rückbau, die Entsorgung sowie die Wiederherstellung der Flächen ergäben sich deutlich niedrigere Beträge (Bl. 19 ff der Beiakte A). Selbst unter Zugrundelegung des teuersten Angebotes ergebe sich bei einer Berücksichtigung von Mehrwertsteuer und einer Preissteigerung von einem Prozent für 30 Jahre eine Sicherheitsleistung von „nur“ 38.458,42 Euro. Der festgesetzte Betrag sei dagegen unverhältnismäßig hoch. Sie verweist auf die von ihr eingeholten Angebote: Das Angebot der Firma Hans Solar (Bl. 19) für den Rückbau der Module und der Gestelle nebst Wechselrichter, Transformatoren und DC und AC Kabeln beträgt 16.688,00 Euro zuzüglich 5.006,40 Euro für den Rückbau des Zauns, mithin insgesamt 21.694,40 Euro. Unter Berücksichtigung der Angebote der Firma Kremer über die Demontage und Entsorgung der Module und der CWF für die Demontage und Entsorgung im Übrigen ergebe sich ein Betrag von 24.860,00 Euro: Die Firma Kremer (Bl. 22) biete die Annahme, den Transport und die Entsorgung von 100.9 t Siliziummodulen zu einem Preis von netto 13.100,00 Euro an, wobei die Verladung der Paletten durch den Auftraggeber erfolgt. Nach dem Angebot der Firma CWF betragen die Kosten für die Leistung Demontage und Entsorgung der Träger, Kabel und des Wechselrichters und der Demontage des Zauns netto 11.760,00 Euro (Bl. 21). Umfasst ist in diesem Angebot lediglich das Verbringen der Module in einen Container. Die Firma Gala Bau bietet die Leistung Rückbau des Solarfeldes zu einem Festpreis in Höhe von brutto 13.685,00 Euro an (Bl. 23). Darin sei der Rückbau und die Entsorgung der Module nicht enthalten. Die tatsächlichen Rückbaukosten beliefen sich danach also in einem Bereich zwischen 21.694,40 Euro und 24.860,00 Euro. Zudem erweise sich das Sicherungsmittel auch als unverhältnismäßig. Denn es könnten alle Arten von Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB erbracht werden (unter Bezugnahme auf OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -; VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2015 - 4 A 260/14 -, juris). So sei es auch in den Hinweisen zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA) des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 unter Punkt 4.1 vorgesehen (abgedruckt auf Blatt 110 ff GA soweit Bl. 37 ff Beiakte A). Durch das Wiederkaufsrecht in dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Februar 2018 mit der Stadt Aken bestünde ein alternatives und weniger belastendes Sicherungsmittel. Die Klägerin könne den Rückkaufspreis aus § 7 des Grundstückskaufvertrages der Beklagten abtreten. Damit seien die Rückbaukosten vollständig gesichert. Denn die Stadt Aken werde nach Beendigung des Betriebs der Anlage das Grundstück zurückkaufen und müsse hierfür den vereinbarten Preis zahlen. Dieser wiederum decke die Rückbaukosten ab, sodass die Behörde durch die Abtretung unmittelbar Zahlung an sich verlangen könne. Zudem könne eine Grundschuld in Höhe der Sicherheitsleistung gewährt werden. Die abgetretene Forderung sei durch eine entsprechende Grundschuld gesichert. Der Sicherungszweck sei erfüllt, ohne dass jährlich Kosten aufgebracht werden müssten. Dagegen koste die Bankbürgschaft der Klägerin 1,5 % Zinsen jährlich mithin 1.691,14 Euro pro Jahr, mithin bei einer Laufzeit von 30 Jahren 50.734,20 Euro. Da der Beklagte das alternative Sicherungsmittel gar nicht erst in Erwägung gezogen haben, liege ein Ermessensausfall vor. Unter dem 3. Mai 2019 übernahm die Deutsche Kreditbank AG (DKB) für die Rückbauansprüche des Beklagten die selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zu einem Betrag von 112.769,00 Euro (Bl. 55 Beiakte A). Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2021 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin gegen den Ausgangs- und den Kostenbescheid aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Vertiefend führte es aus, dass das Bauvorhaben der Klägerin gemäß § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1-4 BauO LSA genehmigungsfrei gestellt sei. Für die Rückbausicherheit nach § 61 Abs. 3 S. 5 BauO LSA seien alle dem Zweck der Anlage dienenden Teile zu beseitigen. Hierzu gehörten auch Fundamente, Leitungen, befestigte Zuwegungen und Plätze, Einfriedungen und Nebengebäude. Umfasst sei zudem die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Geländeoberfläche. Die der Sicherheitsleistung zugrunde liegende Prognose zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme sei ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Prognose sei im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (unter Bezugnahme auf OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09 -). Allgemeingültige Ansätze für die Ermittlung der Baukosten von Photovoltaikanlagen gäbe es angesichts ihrer durchschnittlichen technischen Lebensdauer von 30-35 Jahren bisher noch nicht. Die Berechnung des Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Inzwischen sei eine entsprechende Rückbaubürgschaft hinterlegt und mit dem Bau begonnen worden. Das Sicherungsmittel habe die Klägerin in ihrem Bauantrag vom 12. Dezember 2018 selbst vorgeschlagen. Eine nachträgliche Änderung des Antrages sei nach Bekanntgabe des Bescheids nicht mehr möglich; eine Änderung sei nach der abschließenden Entscheidung des Verfahrens nicht mehr zulässig (unter Bezugnahme auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 22, Rn. 75). Das Sicherungsmittel müsse so ausgestaltet sein, dass es der Verfügungsbefugnis des Anlagenbetreibers oder Dritter (z.B. Insolvenzverwalter) entzogen und insolvenzfest sein. Es müsse im Falle seiner Verwertung die Rückbaukosten in voller Höhe abdecken können. Bei dem der Behörde stehenden Auswahlermessen dürfte auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigt werden (unter Bezugnahme auf VG Halle, Urteil vom 26. November 2011 - 2 A 197/13 -). Die Sicherung durch Abtretung des Kaufpreises gemäß § 7 des Kaufvertrages stelle kein taugliches Austauschmittel dar. Es sei nicht gleich geeignet, weil es an die in den §§ 7 und 8 des Kaufvertrags genannten Umstände geknüpft sei. Zudem sei ungewiss, ob die Gemeinde das Recht überhaupt ausüben werde. Bei der Bemessung der Höhe sei von einer Betriebsdauer von 30 Jahren auszugehen sowie einem Sicherheitszuschlag wegen tendenzieller Preissteigerungen von ein Prozent pro Jahr als Preissteigerungsrate (unter Bezugnahme auf VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2015 - 4 A 260/14 - Rn. 33, juris). Spätere Verwertungserlöse aus der Anlage könnten nicht kostenmindernd berücksichtigt werden, weil sie der Bauaufsichtsbehörde nicht zustünden. Sie können zudem weder dem Grunde noch der Höhe nach die Rückbaukosten absichern. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Angebote seien nicht plausibel und sachgerecht. Es sei nicht sachgerecht, die Kosten des Rückbaus an die Leistung der Module zu knüpfen. Denn auch die Demontage der Nebenanlagen verursache Kosten. In dem Angebot vom 22. Oktober 2019 sei eine Verrechnung mit den Erlösen aus dem Verkauf des Abbruchmaterials erfolgt. Außerdem fehlten Kosten für den Abtransport der Module. In dem Angebot vom 6. März 2019 der Hans Solar GmbH fehlten die Entsorgungskosten. Außerdem seien die Kosten für die Geländewiederherstellung nicht berücksichtigt. Aus den Unterlagen vom 12. Dezember 2018 gehe hervor, dass Bodenversiegelungen vorhanden seien. Bei der Kabeldemontage sei nicht zwischen Stringkabel (Kupfer) und Erdkabel (Aluminium) unterschieden worden. Erdkabel müsste mit einem Bagger ausgegraben werden. Außerdem sei eine Materialtrennung durchzuführen. Es fehlten Angaben zur Beseitigung der Bodenversiegelung. Der Kostenvoranschlag vom 13. März 2019 enthalte keine Angabe über den Abbau des Kupferkabels. Auch sei nicht ersichtlich, was unter Elektroanlagen zusammengefasst worden seien. Die Trafostationen seien nicht angegeben worden. Die Klägerin sei in ihrer Bauanzeige von Kosten in Höhe von 66.783,26 Euro ausgegangen. Die Berechnung in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2020 baue nicht auf die ursprüngliche Berechnung aus den Bauvorlagen auf. Die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt habe im Jahr 2012 Kostenvoranschläge für den vollständigen Rückbau und die Entsorgung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage von Abbruchunternehmen aus Sachsen-Anhalt eingeholt. Hieraus seien die durchschnittlichen Preise entnommen worden. Nach einer Berechnung der Widerspruchsbehörde anhand einzelner Maßnahmen (Demontage der Module, Rückbau und Entsorgung, Rückbau und Entsorgung der Einfriedung, Wechselrichter, Rückbau und Entsorgung von Kabel, Gelände Wiederherstellung, unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer, einer Preissteigerung) ergebe sich ein Betrag von 132.879,55 Euro (vgl. Berechnung auf Seite 11 des Widerspruchsbescheids). Durch die (geringere) festgesetzte Sicherheitsleistung in Höhe von 112.769,00 Euro sei die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat am 23. September 2021 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die von dem Beklagten angesetzte Pauschale nicht nachvollziehen könne und daher eigene Angebote eingeholt habe. Es sei nicht erkennbar, welche Durchschnittspreise die Behörden zugrunde gelegt hätten. Die Technologie habe in wenigen Jahren eine große Veränderung erfahren und auch hinsichtlich der jeweiligen Bodenverhältnisse könne ein zehn Jahre zurückliegender Kostenvoranschlag nicht ohne weiteres zur Grundlage gemacht werden. In den Anfangsjahren seien die Untergestelle auf massive, betonierte Streifenfundamente geschraubt worden. Heute würden die Träger nur noch in den Boden gerammt oder allenfalls mit Punktfundamenten erstellt. Dies bringe wesentlich geringere Rückbaukosten mit sich. Außerdem sei auch das Material der Untergestelle ausschlaggebend, das von Aluminium bis zu Edelstahl reiche. Sie habe im Widerspruchsverfahren die Kostenangebote konkretisiert. Konkret bezifferte Kostenangaben seien pauschalen Kostenansätzen vorzuziehen. Insbesondere die pauschale Angabe von 6,80 Euro je Modul sei nicht belastbar. Dagegen ergebe sich nach ihren Angeboten der Firma Gala Bau Sachse UG für den Rückbau (netto 7.951,80 Euro) und dem Angebot der Kremer GmbH für die Entsorgung (13.100,00 Euro) ein Betrag von 3,86 Euro je Stück. Dabei nimmt die Klägerin Bezug auf ein offenbar im Widerspruchsverfahren vorgelegtes, detailliertes Kostenangebot der Firma Gala Bau (vorgelegt als Anlage K1, Bl. 41 GA, in dem zwischen String- und Erdkabeln differenziert wird). Die pauschale Angabe von 20.000,00 Euro für den Rückbau der Gestelle sei ebenfalls nicht belastbar, weil dieser ohne die Angabe der Größe der Anlage zugrunde gelegt werden. Nach dem Angebot der Firma Gala Bau Sachse UG betrügen die Rückbau- und Entsorgungskosten der Gestelle netto 1.462,50 Euro, mithin ein Bruchteil von dem von dem Beklagten angenommenen Pauschalbetrag. Die Beklagtenseite beziehe sich auf vom Ministerium eingeholte Angebote, lege diese aber selbst nicht vor. Insoweit entbehrten deren Angaben der Überprüfungsmöglichkeit, die sie von der Klägerin einfordere. In einem anderen Genehmigungsverfahren, das eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit 47.712 Modulen betraf, also rund dem 9fachen der Module der Klägerin und entsprechend größeren übrigen Infrastruktur, habe der Beklagte eine Sicherheitsleistung von nur 262.990,00 Euro festgesetzt (Anl. K4, Bl. 45 der Gerichtsakte). Dass der Rückbau einer 9 mal größeren Anlage lediglich doppelt so viel kosten würde wie bei der Anlage der Klägerin, sei nicht plausibel. Dort würden die Rückbaukosten je Modul von 0,69 Euro zugrundegelegt, bei ihr dagegen 6,8 Euro. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2023 weist sie auf die Neufassung des § 19 ElektroG hin, wonach der Hersteller die Module kostenfrei zur Entsorgung zurückzunehmen habe. Sie trägt zur Verknüpfung von Sicherungsmittel und Sicherungshöhe (weiter) vor. Außerdem seien Bankbürgschaften in der Praxis nicht so einfach wie es den Anschein habe. So würden etwa aus Sicht ihres Bevollmächtigten fünf von zehn Bankbürgschaften eingeklagt, weil die Bank die Einwendungen des Schuldners geltend mache. Mit Blick auf die Unabsehbarkeit der Laufzeit und der neuen politischen wie rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau regenerativer Energien sei davon auszugehen, dass einmal für Photovoltaikanlagen in Anspruch genommene Flächen auf Dauer für solche genutzt werden. Die Konstruktion der Rückbausicherheit sei noch dem alten Gedanken geschuldet, dass Windkraftanlagen nach 20 Jahren abgebaut werden, wenn deren Förderung ausgelaufen ist. Die tatsächliche Lage unterscheide sich von der der Windkraftanlagen. Dort hatte man angenommen, dass die Anlage nach 20 Jahren Einspeisevergütung nicht mehr genutzt würden. Insoweit ging man von einer Laufzeit von 20 Jahren aus. Mit Blick auf die derzeitige Lage sei aber davon auszugehen, dass die Flächen selbst unter Austausch einzelner Module auch nach 20 Jahren weiterhin für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden. Insoweit müsse eine Rückbauleistung für einen langen ungewissen Zeitraum hinterlegt werden. Je länger dieser sei, je teurer erweise sich das Sicherungsmittel einer Bankbürgschaft. Sie bestelle in der Regel eine Grundschuld, die nur einmal Geld koste. Die Laufzeit sei dabei nicht so entscheidend. Nur mit dem Beklagten sei die Leistung dieses Sicherungsmittels nicht möglich gewesen. Sie habe die geforderte Sicherheitsleistung erbracht, um möglichst schnell mit dem Bau beginnen zu dürfen. Denn insoweit wolle sie auch in den Genuss der Förderung kommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 112.769,00 € vom 17.01.2019 (Az. 63-00103-2019-10) und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 24.01.2019 (Az.63-00103-2019-22), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2021 (Az. 305.3.2-05122-183 bis 184/19), aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Schwierigkeit der Kalkulation ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich eine gewöhnliche Betriebszeit der Freiflächen-Photovoltaikanlagen nur schwer ermitteln lasse. Denn einzelne defekte Module könnten - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - schlicht ausgetauscht werden. Er verweist auf die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeholten Kostenvoranschläge. Er legt eine weitere Aufschlüsselung vor: Aufschlüsselung gemäß Bescheid vom 17.01.2019: Anzahl der Module: 5.448 x 6,80 €/Stk. 37.046 € Rückbau der Untergestelle pauschal 20.000 € Rückbau Einfriedung: 620 m x 4,10 € 2.542 € Wechselrichter /Outdoortrafos: 19 €/stk. 820 € (sh. Kalkulation, da keine Angabe der Anzahl) Rückbau Kabel, Leitungen, Kanäle pauschal 9.900 € Summe 70.308 € zzgl. Umsatzsteuer von 19% 13.358 € Preissteigerungsrate von 1% für 30 Jahre 29.103 € Sicherheitsleistung gesamt 112.769 € Die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt habe keine weiteren Erhebungen oder Arbeitsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Die Festsetzung der hier in Rede stehenden Sicherheitsleistung sei auf Grundlage der von dem Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt erstellten Hinweise erfolgt. Auch hier seien Durchschnittspreise zugrunde gelegt worden. Die Aufstellung liege als Kopie bei. Sie diene seitdem als einheitliche Arbeitsgrundlage für die Berechnung der Rückbaukosten. Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und Preisermittlung sei unzulässig (unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 2 VgV, § 2 Abs. 5 VOB/A). Unter dem 13. April 2023 hat der Beklagte Unterlagen zur Berechnung nachgereicht, woraus sich ergebe, dass die Werte mit Blick auf die allgemeine Preisentwicklung nicht zu hoch festgesetzt worden seien. Im Anhang finden sich ausgedruckte E-Mails der Widerspruchsbehörde aus dem Jahr 2018 und aus dem Jahr 2012 über die „allgemeine Ausführungen“ zur Berechnung der zu sichernden Rückbaukosten bei Freiflächenphotovoltaikanlagen sowie die von dem Ministerium eingeholten Angebote verschiedener Firmen. Danach ging es offenbar bei der Anlage, über die die Kostenvoranschläge im Jahr 2012 erstellt wurden, um eine Anlage mit 8.400 monokristallinen PV-Modulen mit einer Gründung mittels Rammprofilen. Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Klägerseite der Schriftsatznachlass antragsgemäß gewährt worden ist und die Beteiligten Einverständnis für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt hatten, baten die Beteiligten im Hinblick auf gerichtlich angeregte Vergleichsverhandlungen darum, nicht vor Ablauf des September 2023 zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.