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Beschluss

2 B 57/22

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2022 wiederherzustellen," hat keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an dem Aufschub der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Maßgebliche Bedeutung für die Interessenabwägung gewinnen dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der von ihm erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die angefochtene Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Auch erfolgsunabhängige Interessen des Antragstellers überwiegen das öffentliche Interesse nicht. Die Verfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat den Antragsteller insbesondere unter dem 12. November 2021 i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit gegeben, zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung betreffend die Sicherungsmaßnahmen Stellung zu nehmen (Blatt 24 der Beiakte A). Die Sicherungsgebot ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 VwVfG. Für den Adressaten ist erkennbar, was von ihm gewollt ist. Die angefochtene denkmalrechtliche Sicherungsanordnung vom 26. Januar 2022 ist nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist voraussichtlich § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA. Nach dieser Vorschrift können die unteren Denkmalschutzbehörden Gefahren abzuwendende Maßnahmen anordnen oder selbst durchführen, wenn Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommen. So liegt es nach Aktenlage hier. Nach § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA sind die Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen verpflichtet, diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen, instandzusetzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nach summarischer Prüfung ist der mit Bestallungsurkunde vom 20. Juni 2019 bestellte Nachlassverwalter für die unbekannten AH. des am 3. Dezember 2018 verstorbenen Eigentümers Herrn V. seiner Erhaltungspflicht nicht umfassend nachgekommen. Dabei geht das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass es sich bei dem Objekt Fährstraße 4 um einen Bestandteil des Denkmalbereiches "Straßenzug" der Ortschaft Brachwitz nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA handelt, der die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA erfüllt. Der Straßenzug wird unwidersprochen von dem Antragsgegner wie folgt beschrieben: Wohnhäuser und Gehöfte des 19. Jahrhunderts um den Kirchhof, südlich der Kirche der Pfarrhof mit seinen kleinen Bruchsteinscheunen und der Einfriedung; entlang der Fährstraße Bauten des frühen 20. Jahrhunderts; Fährstraße 4: kleines Gehöft, Wohnhaus und Nebengebäude aus rotem Porphyr. Dass der Straßenzug, zu dem explizit auch die Fährstraße 4 zählt, seine Eigenschaft als Kulturdenkmal verloren hat, wird von den Beteiligten nicht vorgetragen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht daher (derzeit) davon aus, dass die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verlangte Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals - hier des Gesamtdenkmals "Straßenzug" der Ortschaft B. - vorliegen (hierzu nur OVG LSA, Urteil vom 15. Dezember 2011, 2 L 152/06, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Urteil vom 14. Oktober 2004, 2 L 454/00). In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (auch) das in diesem Straßenzug befindliche streitgegenständliche Gehöft der Fährstraße 4 die Eigenschaften eines (Einzel-)Denkmals erfüllt. Auch die durch einen im Februar 2018 ausgebrochenen Brand verursachten starken Schäden im Ober- bzw. Dachgeschoss des Wohnhauses der Fährstraße 4 und der sich seither erheblich verschlechterte bauliche Zustand des Gebäudes führen nach summarischer Prüfung nicht dazu, dass die Bedeutung des Straßenzuges der Ortschaft B. als Kulturdenkmal untergegangen ist. Der Brand betrifft lediglich ein Gebäude im denkmalgeschützten Straßenzug. Das Wohnhaus ist zudem nicht vollständig abgebrannt. Durch das Feuer wurde zwar das Dachgeschoss zerstört mit der Folge, dass der Dachstuhl abgetragen werden musste. Trotz dieser und weiterer im Schadensgutachten von Herrn Dipl.-Ing. BE. vom 26. Juni 2020 festgestellten Mängel, existieren die Außenmauern des Gebäudes noch bis zur Dachkante. Zudem geht der Gutachter von einer Wiederherstellung des vom Schaden betroffenen Wohngebäudes aus und hat entsprechende Wiederherstellungskosten ermittelt. Der Antragsteller als Verfügungsberechtigter ist seiner Erhaltungspflicht - hier der Sicherung der Mauerkronen des Wohnhauses, der Schließung des Daches und der Entfernung von Bewuchs im Obergeschoss des Wohnhauses - nicht nachgekommen. Soweit der Antragsteller behauptet, der Zustand des Gebäudes habe sich seit dem Brandereignis nicht verändert, insbesondere sei eine Durchfeuchtung der Mauerkrone nicht erkennbar, dürfte dies anhand des dem Gericht vorliegenden Fotomaterials widerlegt sein. Danach ist die Durchfeuchtung des Mauerwerks aufgrund des offenen Dachstuhls fortgeschritten. Der eindringende Niederschlag hat das Mauerwerk weiter geschädigt. Dies kann durch einen Vergleich der zu unterschiedlichen Zeiten angefertigten Lichtbildaufnahmen nachvollzogen werden. Zum Begutachtungszeitpunkt am 9. Juni 2020 war die straßenseitige Außenwand im oberen bis maximal mittleren Fensterbereich und der nördliche Giebel an den äußeren Rändern bzw. in der Mitte bis kurz oberhalb des Fensters durchfeuchtet (Blatt 14, 15 Rückseite der Beiakte A). Demgegenüber ist der Wasserrand zum Zeitpunkt der am 29. Juni 2021 erfolgten Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner straßenseitig nach unten gewandert und lag teilweise bereits im unteren Drittel der Obergeschossfenster (Blatt 21 der Beiakte A). Die Fotos von der Ortsbesichtigung vom 11. November 2021 zeigen eine verstärkte Durchfeuchtung der nördlichen Giebelseite nunmehr bis zum oberen Rand des Obergeschossfensters (Blatt 25 der Beiakte A). Ausweislich der am 22. Januar 2022 erstellten Fotodokumentation ist die Straßenfassade bis teilweise nun unterhalb der Obergeschossfenster durchfeuchtet (Blatt 32 der Beiakte A). Auch die dokumentierten herabfallenden Mauerwerksteile sprechen für eine weitere Ausbreitung der Schäden am Gebäude (Blatt 26, 33 34 der Beiakte A). In Anbetracht des damit offensichtlich fortschreitenden schlechten baulichen Zustands des Objekts dürfte der Antragsteller seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sein. Dass der Antragsteller durchaus gewisse Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, verkennt das Gericht nicht. Jedoch meint der Antragsteller damit unmittelbar nach dem Brandereignis veranlasste Sicherungsmaßnahmen, die zur Vermeidung einer weiteren Schädigung nicht mehr genügen. Die mit Bescheid vom 26. Januar 2022 angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Schließung des Daches, Sicherung der Mauerkronen und Entfernung von Bewuchs im Obergeschoss des Wohnhauses, vgl. Ziffer 1 Nr. a - c des Bescheides) sind sachlich nachvollziehbar und geeignet, um den weiteren Verfall des zum Denkmalbereich "Straßenzug" der Ortschaft Brachwitz gehörenden Gebäudes durch fortschreitenden Eingriff von Regenwasser und Beschädigung des Mauerwerks zu verhindern. Dass die sicherlich nicht kostengünstigen Sicherungsmaßnahmen für den Antragsteller unzumutbar wären, hat das Gericht nicht erkennen können. Erhaltungsmaßnahmen können gemäß § 10 Abs. 4 DenkmSchG dann nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar belastet. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 13. Februar 2017 (2 M 121/16) wie folgt entschieden: "Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können (§ 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA). Für die Frage, ob die Erhaltung eines Denkmals dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, ist grundsätzlich ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an. Die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist vielmehr objektbezogen zu beantworten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1069/12 -, juris RdNr. 38). Die Erhaltung eines Denkmals ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann, wenn sich das Denkmal also auf Dauer nicht "selbst trägt". Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung bis zu einem gewissen Grade eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 -, a.a.O. RdNr. 93; OVG NW, Urt. v. 13.09.2013 - 10 A 1069/12 -, a.a.O. RdNr. 33)." In Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht erkennen. Das beschädigte Wohngebäude steht zwar seit dem Brandfall im Jahr 2018 leer und ist laut Schadensgutachten vom 26. Juni 2020 ohne durchzuführende Wiederherstellungsarbeiten nicht nutzbar (Blatt 32 des Gutachtens). Dem Antragsteller ist es jedoch gelungen, das Objekt am 20. Juli 2021 zu verkaufen. Allein die Verkäuflichkeit des Anwesens steht der Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, die der Antragsteller im Übrigen nicht belegt hat, entgegen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen sowohl formell nach § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. Seite 5 des Bescheides) als auch materiell vor. Der Antragsgegner war sich des Einzelfalls bewusst und hat in seinem Bescheid nachvollziehbar auf die Dringlichkeit für die Durchführung der Sicherungsarbeiten abgestellt, um einen drohenden Substanzverlust des zum Denkmalbereich gehörenden Gebäudes zu verhindern. Im Übrigen wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Ermessenswägungen Bezug genommen und festgestellt, dass dieser Begründung gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO, der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet, weil die Aufzählung in § 122 Abs. 1 VwGO nicht abschließend ist, vergleiche auch Kopp/Schenke, VwGO, § 122, Rn. 3). Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 des Bescheides beruht auf §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 SOG LSA. Die im Hinblick auf das Erhaltungsinteresse des denkmalgeschützten Straßenzuges vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass vorliegend das besondere Vollziehungsinteresse des Antragsgegners für eine behördliche Sofortvollzugsanordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt das Gericht des Regelstreitwert zu Grunde. Dieser Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.