Beschluss
2 B 86/21
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2021:0407.2B86.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu ihrem Bauvorhaben L. in W. im Hinblick auf eine baulich abgesetzte, zur Querstraße führende äußere Teilfläche des mit Baugenehmigung Nr. 03761-2019 (63-03761-2019-11) genehmigten Neubaus zu gestatten, den Baukörper innen zum Zweck der Wohnnutzung (Schlafzimmer, Umkleide, Hauswirtschaftsraum/HWR, Bad) auszubauen und die Verbindung dieser Teilfläche zum weiteren Wohnbereich des Neubaus nicht baulich zu verschließen; und 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Nutzungsänderungsantrag der Antragsteller (Eingang bei dem Antragsgegner am 10.02.2021, 63-00431-2021-11) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden haben keinen Erfolg. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, solche wesentlichen Nachteile entstehen, die die Dringlichkeit der Regelung begründen (Anordnungsgrund). Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). Dem Begehren der Antragsteller steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht, der Antragsteller also bereits jetzt auf Dauer oder wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens so gestellt werden will, als ob er in der Hauptsache obsiegt hat. Auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Vorwegnahme im Rechtssinn, wenn sie dem Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition vermittelt, die er in der Hauptsache anstrebt. (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 07. März 2008 – 2 M 8/08 -, juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNrn. 203, 208, m. w. Nachw.). So liegt es hier. Die Antragsteller erhielten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerade die Rechtsposition, die (erst) mit einer Baugenehmigung entsteht. Die Antragsteller würden bei einem Erfolg ihres Antrags schon jetzt so gestellt, als hätten sie bereits eine Baugenehmigung (Nutzungsänderungsgenehmigung) erhalten. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck eines Baugenehmigungsverfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07. März 2008, a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 RdNr. 14, m. w. Nachw.). Es ist jedoch entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung solche unzumutbaren Nachteile drohten. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung in der Regel bereits das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen (vgl. nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. April 2005 – 5 F 5/05 – Juris unter Bezugnahme auf Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II, 4. Aufl. S. 269 m.w.N.). Ob die hier sinngemäß begehrte „vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung“ oder eine „vorläufige Gestattung“ des zur Genehmigung gestellten Vorhabens stets wegen dieser grundsätzlichen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (im Baurecht) unzulässig ist, und hier dementsprechend das Anordnungsbegehren schon an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern muss, bedarf jedoch keiner weitergehenden Prüfung. Denn auch nach allgemeinen Grundsätzen kommt – wie ausgeführt - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und zudem überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (OVG LSA, Beschluss vom 10. April 1995 – 1 M 4/95 –, Rn. 3, juris). Eine derartige Ausnahmekonstellation wird teilweise auch im Baurecht für möglich gehalten. Nach der auch von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung wird es nicht schlechterdings für ausgeschlossen gehalten, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die dem jeweiligen Antragsteller die Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Interessen ermöglicht (OVG Koblenz, Urteil vom 07. Dezember 1995 – 1 B 13193/95 –, Rn. 5, juris unter Bezugnahme auf: OVG A-Stadt, Beschluss vom 11. März 1991 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979, BRS 35 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1991, VBl BW 1992, 179; OVG Bautzen, Beschluss vom 06. Mai 1993, NVwZ 1994, 81; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. März 1977, VerwRspr. 29, 253). So wird vertreten, dass bei einer beabsichtigten Nutzungsänderung ohne Veränderung der Bausubstanz im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Interessen ermöglicht werden kann (VG des Saarlandes, Beschluss vom 01. April 2005 – 5 F 5/05 –, juris). In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier an einer solchen Ausnahmekonstellation. Zudem geht es auch nicht um ein Begehren auf bloße Umnutzung ohne Baumaßnahmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag zu 1), in dem es auch um Baumaßnahmen geht. Zudem stellt sich die Umnutzung des hier in Rede stehenden Raumes als Teil eines umfangreichen Umbau- und Neubauvorhabens mit teilweisem Abbruch von Bausubstanz. Der hier in Rede stehende Raum befindet sich offenbar in dem neu errichten Anbau. Das ganze Vorhaben war Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens mit mehrfach geänderten Bauvorlagen, gerade dieser hier in Rede stehenden Raumes betreffend. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens scheitern müsste, wenn die Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens Verweisen werden. Der Bauherr handelt auf eigenes wirtschaftliches Risiko, wenn er schon vor Erteilung der Baugenehmigungen finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist. Der bloße zeitliche Nachteil, der für jedermann mit einem (eventuell durch mehrere Rechtszüge geführten) Hauptsacheverfahren verbunden ist, reicht insoweit nicht aus. Es müssen sich vielmehr darüber hinausgehende Belastungen feststellen lassen, die die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung begründen. Ein besonderes Eilbedürfnis, das es ihnen unzumutbar macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller aber nicht entnehmen (VG des Saarlandes, Beschluss vom 01. April 2005 – 5 F 5/05 –, Rn. 8, juris). Aus dem Pflegebedürfnis des schwer erkrankten Großvaters kann ein solches Begehren ebenfalls nicht hergeleitet werden. Insbesondere kann das Gebäude im Übrigen genutzt werden. Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend sicher glaubhaft gemacht. Ausgehend davon, dass die von den Antragstellern begehrte Regelungsanordnung – wenn auch keine endgültige – so doch eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge hat, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragsteller Offenkundig einen Genehmigungsanspruch bezüglich der begehrten Nutzungsänderung des Lagerraumes in einen Wohnraum haben. Dies ist nicht der Fall. Denn dieses Begehren war bereits Gegenstand des (ersten) Baugenehmigungsverfahrens, das sich ausweislich des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 9. März 2020 (Blatt 80 der Verwaltungsakte) wegen einer Grundfläche von 196 m² nicht in den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen (100 bis 160 m²) einfüge. Der Antragsgegner genehmigte das Bauvorhaben der Antragsteller mit der Baugenehmigung vom 7. Juli 2020, ohne dass die Neuerrichtung des hier in Rede stehenden Anbaus mit der begehrten Funktion genehmigt wurde (vgl. die umfangreichen Ausführungen zum Verfahren in der Antragsschrift, insbesondere Seite 6, vgl. auch das Vorbringen des Antragsgegners). Wurde die begehrte „Nutzung“, in einem hierzu durchgeführten Baugenehmigungsverfahren nicht genehmigt, kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit jedenfalls keine Rede sein. Nach alledem war auch für die begehrte Zwischenverfügung kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, für das Hauptsacheverfahren ein Wert von 5.000,00 € anzunehmen. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Deshalb ist der Streitwert auf 2.500,00 € festzusetzen.