Urteil
2 A 833/16
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
17Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch der Kläger ist §§ 74, 71 BauO LSA, danach ist die Baugenehmigung, hier der Vorbescheid, zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hier geht es zu der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als einzelne Frage des Bauvorhabens. Dass der Bescheid formell rechtswidrig wäre, hat das Gericht nicht erkennen können. Ein eventueller Anhörungsmangel wäre durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Denn das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Die von dem Vorhaben erfasste Fläche liegt - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben fügt sich aber hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Dabei ist bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. *Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen; deshalb sind grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 2 L 68/15 –, Rn. 9, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – BVerwG 4 B 50.08 – ; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, juris). Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht einfach von vornherein vernachlässigt werden (VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2014 - 4 A 262/13 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris). Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der die umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322-335, Juris). In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322-335, Juris). Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf aber – wie ausgeführt - nicht vorgenommen werden. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine "städtebaulichen Spannungen" hervorruft. Im unbeplanten Innenbereich können die überbaubaren Grundstücksflächen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Eine faktische Baugrenze im unbeplanten Innenbereich, die zu einer dahinter liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Für ihre Feststellung bedarf es hinreichender Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation, d.h. es darf insbesondere kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris) Welche Ausdehnung die nähere Umgebung hat, muss jeweils dadurch ermittelt werden, dass in zwei Richtungen geprüft wird, wie weit die Auswirkungen reichen: nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben (VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2014 - 4 A 262/13 -, juris, unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für den Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kann ein im Innenbereich liegendes Grundstück gegebenenfalls nicht mit einem in diesem Gebiet an sich zulässigen Gebäude bebaut werden, wenn es nämlich nur solche Flächen umfasst, die - etwa wegen ihrer Randlage - nach der Eigenart der näheren Umgebung nicht für in diesem Gebiet an sich zulässige Hauptgebäude aufnahmefähig sind, sondern (beispielsweise) nur als Hofflächen, Hausgärten oder für Nebenanlagen zur Verfügung stehen. Dass die Lage eines Grundstücks in einem Wohngebiet nicht gleichbedeutend mit der Zulässigkeit eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück sein muss, zeigt § 23 BauNVO, nachdem in Baugebieten auch nicht überbaubare Flächen festgesetzt werden können. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in seine Umgebung einfügt, hängt also nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab. Denn eine Fläche, auf der sich ein Hauptgebäude nicht mehr in der Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist von vornherein durch die vorhandene Situation als nur beschränkt oder überhaupt nicht bebaubar geprägt. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass Grundstücke im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich Baulandqualität haben, die ihnen nicht entschädigungslos entzogen werden darf. Denn eine Fläche, auf der sich ein Hauptgebäude nicht (mehr) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist von vornherein durch die vorhandene Situation als nur beschränkt oder überhaupt nicht bebaubar geprägt (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – 4 B 175/88 –, Rn. 4, juris; vgl. zu alledem nur BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, juris, m. w. N). Das Gericht berücksichtigt insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, in dem es wörtlich wie folgt heißt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275-283, Rn. 21): "Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme." Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlichen strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 -, Juris; Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 31). Die Unbeachtlichkeit von Fremdkörpern muss aber die Ausnahme und auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat (Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 32, m. w. N.). In Anwendung dieser Grundsätze fügt sich das Bauvorhaben i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, nicht in den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen ein. Als maßgebliche nähere Umgebung legt das Gericht die Bebauung nördlich der D.-Straße zugrunde. Denn die Bebauung südlich der D.-Straße, die zudem straßenseitig der Wohnnutzung nördlich der D.-Straße entspricht, vermag keine prägende Wirkung für den rückwärtigen Bereich der weiter nördlichen Flächen zu entfalten. Das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben soll an die Lagerhalle angebaut werden und sich an die durch dieses massive Gebäude vorgegebene Bebauungstiefe halten. Das ist nur dann planungsrechtlich zulässig, wenn die Lagerhalle bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen ist. Denn vergleichbare Gebäude sind in der soeben beschriebenen näheren Umgebung im Übrigen nicht vorhanden. Maßgeblich ist hier also, ob die lange Lagerhalle auf den Nachbarflurstücken D.-Straße 7 (Flurstücke F. und E., rückwärtig zur D. Straße) die nähere Umgebung mit der Folge prägt, dass sie als maßstabsbildend Berücksichtigung finden muss. Denn im Übrigen liegen die faktischen "Baufenster" in diesem Bereich straßenseitig; in diesem Bereich ist eine homogene mehrgeschossige geschlossene Wohnbebauung vorhanden, dem auch das zweigeschossiges Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück D.-Straße 9a entspricht. Eine maßstabsbildende Bebauung in den sonstigen rückwärtigen Bereichen hinter der Häuserzeile Richtung Norden, also in Richtung des Dreiecks, das von der D.-Straße, der L. Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße und den Bahnschienen gebildet wird, liegt nach den Plänen und Lichtbildner und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht vor. Denn in dem weiteren rückwärtigen Bereich nördlich der D.-Straße und westlich des Baugrundstücks befinden sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich der straßenseitigen Hauptwohnnutzung untergeordnete Schuppen oder ähnliches, die nach obigen Grundsätzen bereits wegen ihrer Qualität her nicht geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Nur die große Lagerhalle springt deutlich in den rückwärtigen Bereich des "Dreiecks" hinein. Wegen ihres quantitativen Erscheinungsbild also wegen ihrer großen Kubatur und ihrer gewerblichen Nutzung kann sie - im Gegensatz zu den genannten untergeordneten, der Wohnnutzung dienenden Schuppen - dem Grunde nach sehr wohl die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass diese Lagerhalle trotz ihrer Größe als Ausreißer anzusehen ist, der seine nähere Umgebung städtebaulich nicht zu prägen vermag. Denn diese stellt ein "Unikat" dar, das sich ganz deutlich von der straßenseitigen, homogenen Wohnbebauung unterscheidet. Nördlich der D.-Straße ist eine eigenständige Hauptwohnnutzung im rückwärtigen Bereich – unstreitig - ohne Beispiel. Das Wohngebäude D.-Straße 2 a, das sich südlich der D.-Straße innerhalb des dortigen Straßengevierts im Innenhofbereich befindet, vermag dem Bauvorhaben – wie ausgeführt – nicht als Beispiel zu dienen, denn es liegt außerhalb des maßgeblichen Rahmens. Da die nähere Umgebung einheitlich mit straßenseitigen Wohngebäuden bebaut ist, steht die Lagerhalle in einem besonders augenfälligen Kontrast dazu. Trotz ihrer im rückwärtigen Bereich deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt sie aber nach einer wertenden Betrachtung nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht. Die Lagerhalle kann wegen ihrer Andersartigkeit und trotz ihres quantitativen Erscheinungsbildes als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, weil sie ihre Umgebung nicht beeinflusst. Sie wirkt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht tonangebend für den rückwärtigen Bereich. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch trotz ihrer gewerblichen Nutzung. Denn diese – die Kammer unterstellt zu Gunsten der Kläger, dass die Nutzung als Lagerhalle baurechtlich zulässig ist - erweist sich im Hinblick auf ihre Ausstrahlungwirkungen als nicht prägend. In dieser Halle werden lediglich Materialien gelagert, es wird dort nichts produziert. Hinsichtlich der Lärmemissionen ist die Nutzung der Lagerhalle also als vergleichsweise wenig intensiv anzusehen selbst unter Berücksichtigung eines Zu- und Abgangsverkehrs in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Das Baugrundstück ist zudem hiervon nicht betroffen. Denn die Zu- und Abfahren erfolgen gerade über die hiervon abgewandten Grundstücke. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der gewerblichen Nutzung als Lagerhalle um eine Hauptnutzung handeln. Gleichwohl sind die o.g. Grundsätze anwendbar, aus denen sich ergibt, dass selbst großflächige Anlagen (z.B. große Gewächshäuser als Nebenanlagen) nicht maßstabsbildend herzuziehen sind. Nach einer wertenden Betrachtung erweist sich die Lagerhalle selbst als Hauptnutzung – wie ausgeführt –wegen ihres geringen Störpotentials als nicht prägendes Unikum. Das den Rahmen überschreitende Vorhaben würde zudem bodenrechtlichen Spannungen auslösen. Denn es würde im Falle seiner Zulassung negative Vorbildwirkung zu entfalten, weil insoweit die Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung einer solchen Bebauung noch zugänglich sind. Die rückwärtige Bebauung kommt mit diesem Vorhaben gerade nicht zum Abschluss. Dabei kommt sowohl die Umnutzung der Lagerhalle als Dauerwohnnutzung in Betracht, sowie die Bebauung der weiteren rückwärtigen Bereiche der Nachbargrundstücke nördliche der D.-Straße. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat und sich nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Die Kläger begehren von dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses in zweiter Baureihe in C-Stadt. Das Baugrundstück mit der Straßenbezeichnung D.-Straße 9 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es liegt im Ortsrandbereich der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen. Die D. Straße, die E-Straße und die Bahnschienen bilden ein Dreieck, wobei die CH. des Dreiecks und der Bereich darunter unbebaut ist. Darauf befindet sich Wildbewuchs und Strauch- und Baumbestand. Der untere Bereich des Dreiecks, der durch die Puschkin Straße begrenzt wird, ist straßenseitig mit Wohngebäuden bebaut. Auf den unmittelbaren Nachbarflurstücken ist rückwärtig zur Straße grenzständig zum Baugrundstück eine lange Lagerhalle errichtet. In dem weiteren rückwärtigen Bereich nördlich der D.-Straße und westlich des Baugrundstücks befinden sich nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich der straßenseitigen Hauptwohnnutzung untergeordnete Schuppen oder ähnliches. Die "Zufahrt" zur Lagerhalle erfolgt vom westlichen Ende der D.-Straße bogenförmig abzweigend rückwärtig hinter den straßenseitigen Nachbargrundstücken entlang. Die Lagerhalle steht auf dem Flurstück E. und F. und wird im kleinen vorderen Bereich als Nebengelass zur straßenseitigen Wohnnutzung und im Übrigen diente sie als Lagerhalle für Baumaterialien. Das Flurstück E. ist straßenseitig mit einem Wohngebäude mit der Straßenanschrift D.-Straße 7 bebaut. Am 16. Februar 2016 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Hauses in F., D.-Straße 9 (Flur G., Flurstück H.). Ausweislich der Bauvorlagen soll der Neubau im rückwärtigen Bereich des Grundstücks grenzständig zu den Nachflurstücken E. und F. errichtet werden. Auf dem Baugrundstück ist straßenseitig ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus bebaut. Dieses Wohngebäude steht grenzständig zu dem ebenfalls zweigeschossigen Wohngebäude D.-Straße 7. Der Neubau soll eine Länge von ca. 17,4 m aufweisen und eine Höhe von etwa 7 m vorne und zur Grundstücksgrenze F. hin eine Höhe von 8 m aufweisen. Die Breite soll 10 m betragen. Ausweislich des Dezernates für Brandschutz bestünden am Standort des Vorhabens keine grundsätzlichen Einwände. Detaillierte brandschutztechnische Aussagen könnten erst mit Vorlage der Genehmigungsplanung erfolgen (Bl. 23 der Beiakte A). Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass sich das Baugrundstück in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet befinde. Überschwemmungsgefährdete Gebiete seien Gebiete, die bei Öffnen oder Versagen eines Deiches oder Hochufers überschwemmt werden können. In der Zulassung von Anlagen oder Benutzungen zu diesen Gebieten sei die Überschwemmungs- sowie die Qualm- und Dränagewässergefährdung zu vermerken (Bl. 28 der Beiakte A). Die beigeladene Stadt versagte ihr gemeindliches Einvernehmen mit der Begründung, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, weil es in zweiter Baureihe das Ortsbild beeinträchtige und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht wahre. Mit Bescheid vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich, in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Hinsichtlich seiner Art sei das Bauvorhaben also zulässig. Es füge sich aber nicht hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Wohngebäude solle im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden, wo in vergleichbarer Bebauungstiefe lediglich Nebengebäude vorhanden seien. Es fehle mithin an einer entsprechenden Vorbildsituation. Straßenbildprägend seien nördlich der D. Straße die straßenseitigen Häuser mit der Straßenbezeichnung Nr. 1 bis 9 a. Lediglich auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück befindet sich ein etwas größeres und höheres Nebengebäude. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 20. Mai 2016 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass auf dem westlichen Nachbarflurstück I. Zufahrt über das Flurstück J. genommen werde. Es handele sich um das Betriebsgelände der Firma K. A. mit Sitz in F.. Die dort vorhandene grenzständige Lagerhalle diene gewerblich als Baustofflager und zur Vorbereitung der Baustellenprozesse. Damit seit beispielgebend die intensiv genutzte Bebauung in der Grundstückstiefe vorhanden. Eine negative Beeinflussung würde es durch das Bauvorhaben hinsichtlich der nachbarlichen Belange also nicht geben. Es sei zudem beabsichtigt, eine gesonderte Zufahrt von der L. Straße im Einvernehmen mit der Beigeladenen herzustellen. Die Grenze zum Flurstück I. sei derzeit etwa 8 m hoch und ohne Öffnungen. Auf Nachfrage des Beklagten teilten die Kläger unter dem 11. Juli 2016 mit, dass die "Industrie- und Gewerbefläche" auf dem Flurstück F. zunächst von dem VEB M. F. genutzt worden sei. Ab dem 8. August 1996 von der N. AG, ab dem 4. September 2005 von der O.GbR und A. und ab dem 1. Mai 2011 von der Firma K. A. benutzt werde. Eine Umnutzungsgenehmigung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gebäude und die Fläche seit jeher als Industrie- und Gewerbefläche genutzt worden sei. Es handele sich schon immer um ein Baustofflager und es soll zur Vorbereitung der Baustellenprozesse dienen. Das Baugrundstück grenzt zudem rückwärtig an die E-Straße. Es umfasst also rückwärtig sein östliches Nachbarflurstück 135 mit der Straßenbezeichnung D. Straße Nr. 9 a, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. In einer internen Stellungnahme des Beklagten vom 13. Juli 2016 heißt es, dass mit einer weiteren großdimensionierten Bebauung mit intensiver Hauptnutzung in diesem rückwärtigen Bereich der städtebauliche Rahmen unzulässig erweitert werden würde. Die rückwärtige Bebauung auf dem Flurstück F. stellt sich bereits als Fremdkörper und damit als ein negatives Einzelbeispiel dar, das sich nicht prägend auf die benachbarten Grundstücke auswirke. Durch das geplante Wohngebäude werde die ohnehin für die Anwohner schon ungünstige Situation im hinteren Grundstücksbereich weiter verschlechtert, zumal die Zufahrten sowohl für das neue Wohngebäude als auch für das vorhandene benachbarte Nebengebäude an den vorhandenen Gärten vorbeigeführt werde, wodurch erhebliche Unruhe in den hinteren Grundstücksbereich getragen werde. Eine gewerbliche Nutzung des Flurstücks F. sei bei dem Gewerbeamt in E. unbekannt. Eine Baugenehmigung für die gewerbliche Nutzung zumindest ab dem 1990iger Jahren sei nicht erteilt worden. Es handele sich um eine in der maßgeblichen näheren Umgebung unübliche und damit nicht dem Rahmen entsprechende Bebauung. Auch durch eine eventuell gewerbliche Nutzung dieses Gebäudes lasse sich die Zulässigkeit weiterer überdimensionierter intensiver Bebauung und Nutzung auf dem Nachbargrundstück, also dem Baugrundstück, nicht herleiten. Eine solche Bebauung entspreche nicht dem vorhandenen Rahmen (Bl. 20 der Beiakte H). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Vertiefend führt es aus, dass auch ein Vorhaben, das den vorgegebenen Rahmen überschreite, ausnahmsweise zulässig sein könne, wenn es keine städtebaulichen Spannungen hervorrufe. Im unbeplanten Innenbereich könnten die überbaubaren Grundstücksflächen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Maßgeblich sei hier die Bebauung nördlich der D.-Straße heranzuziehen. Die faktische Baugrenze werde von dem Vorhaben überschritten. Eine Baugrenze könne angenommen werden, wenn eine städtebauliche verfestigte Situation bestehe. Die tatsächliche Bebauung und deren Baugrenze dürfe kein bloßes Zufallsprodukt ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Denn insoweit stelle eine faktische Baugrenze eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG dar, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedürfe (VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2014 - 4 A 262/17 -, juris). Aus den vorgelegten Plänen und dem Ortstermin sei eine faktische Baugrenze bestimmbar. Diese verlaufe im hinteren Häuserbereich. Lediglich das (Wohn-)Gebäude D.-Straße 9 a, dass ebenfalls straßenseitig stehe, rage in den hinteren Bereich ein bisschen weiter hinein als die anderen Wohngebäude nördlich der D.-Straße. Nicht jede Bebauung bestimme den maßgeblichen Rahmen, insoweit fiele die rückwärtige Bebauung aus dem maßgeblichen Rahmen heraus, weil er als Fremdkörper anzusehen sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die benachbarte rückwärtige Bebauung auch deshalb ohne Belang sein könnte, weil nur vorhandene Hauptgebäude den Maßstab für eine maßgebliche nähere Umgebung bilden könnten (OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 2 L 94/11 -; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, juris). Ginge man von einem Überschreiten einer faktischen Baugrenze aus, sei also das Vorhaben der Kläger rahmenüberschreitend, löse es auch bodenrechtliche Spannungen aus. Hierzu macht die Widerspruchsbehörde weitere allgemeine Ausführungen zu bodenrechtlichen Spannungen. Eine bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte auslöse, schließe die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Die bereits bestehenden bodenrechtlichen Spannungen durch das gewerblich genutzte Objekt auf dem Nachbargrundstück würden im Falle der Zulassung des streitigen Vorhabens noch erhöht werden. Ein Wohngebäude in zweiter Baureihe würde einen neuen Impuls für die Bebauung in zweiter Reihe setzen, die die mit dem Wohnen unvermeidlichen Störungen – z.B. durch Zu- und Abgangsverkehr - aber auch die sich aus dem Wohnen selbst ergebenden Belastungen für die Nachbargrundstücke in die bislang geschützte rückwärtige Ruhezone verlagerten. Nur eine förmliche Bauleitplanung könne die widerstreitenden Interessen sinnvoll in Einklang bringen. Zudem sei derzeit unbekannt, ob die gewerbliche Nutzung auf dem Nachbargrundstück überhaupt baurechtlich zulässig sei. Auf die Frage, ob das Wohnhaus selbst städtebauliche Spannungen auslöse, komme es nach den gemachten Ausführungen zur negativen Vorbildwirkung nicht mehr an. Insoweit mögen zwar Zweifel bestehen, weil das Nachbargrundstück bereits gewerblich genutzt werde. Allerdings würden die für das Wohnhaus und die Zufahrt vorgesehenen Flächen derzeit als Grünflächen genutzt. Durch die Kfz-Nutzung aufgrund der geplanten Stellplätze sowie der Einfahrt zum Wohnhaus könnte sich u. a. im gewissen Umfang ein erhöhter Verkehr ergeben, der sich negativ auf das östliche Nachbargrundstück auswirken werde, weil dieser Bereich nicht vorbelastet sei und diesem der Charakter als Ruhe- und Erholungsfläche zukomme. Insoweit habe die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Grünfläche prägende Wirkung für diesen Bereich habe. Insoweit könnte offenbleiben, ob das Vorhaben auch gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Hiergegen haben die Kläger am 12. Dezember 2016 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus, es sei zweifelhaft, ob der Verwaltungsvorgang vollständig sei, weil dieser kein Anschreiben an die Beigeladene zum Zwecke der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens enthalte. Eine Hinterlandbebauung sei nicht ohne Vorbild. Insbesondere handele es sich bei dem rückwärtigen Bestandsgebäude auf dem Flurstück F. nicht um ein bloßes Nebengebäude. Es handele sich um eine 10 m breite und etwa 24 m lange Lagerhalle mit einer Höhe von etwa 9 m, die einem nicht störenden gewerblichen Betrieb diene. Es handelt sich damit um eine eigenständige Hauptnutzung, die die nähere Umgebung präge. Insoweit könne dieses Objekt auch nicht als Fremdkörper unberücksichtigt bleiben. Zudem beziehen sie sich auf ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einer Grundfläche von etwa 350 m² auf dem Grundstück D.-Straße 2 a (Lichtbild Anlage K7). Diese Hinterlandbebauung befinde sich im rückwärtigen Bereich der Gebäude D.-Straße 4 und 6, die südlich der D.-Straße errichtet sind. Auf dem Grundstück D.-Straße 9 a befänden sich zwischen dem dortigen Wohnhaus und dem in Rede stehenden Vorhaben nur eine Garage und eine Grundstückszufahrt. Dies sei nicht schutzbedürftig. Die angeblichen Beeinträchtigungen von Ruhezonen seien nicht gegeben. Denn es müssten die Vorbelastungen berücksichtigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2002 - A 2 S 651/99; OVG Weimar, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 EO 560/10). Das Grundstück Puschkin-Straße 9 a sei bereits durch die stark befahrene L. Straße hinsichtlich von Verkehrslärm belastet. Außerdem sei die nordwestlich gelegene Bahnstrecke und deren Geräuschimmissionen zu berücksichtigen. Der westliche Teil des Grundstücks D.-Straße 9 a werde selbst als Zufahrt und PKW-Stellplatz genutzt. Auf dem restlichen nördlichen Teil des Grundstücks D.-Straße 9 a befänden sich Mülltonnen und ein kleines Gewächshaus, von einem schützenswerten Ruhebereich könne damit nicht gesprochen werden. Schließlich seien sie bereit, durch eine Mauer oder andere wirksame Maßnahmen Lärmimmissionen für das Grundstück D.-Straße 9 a zu vermeiden. Auch eine Reduktion der Anzahl der Stellplätze wäre möglich. Schließlich könne die Zuwegung auch über die vorhandene Zufahrt erfolgen. In der mündlichen Verhandlung tragen sie vor, dass mit Blick auf die Vorbelastungen durch den Bahnverkehr und die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (L. Straße) die nähere Umgebung durch das Bauvorhaben nicht negativ beeinflusst werde. Sie nehmen auf den Bauantrag Bezug, wonach ein zweigeschossiges Haus beantragt worden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2016 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses gemäß ihrem Bauantrag vom 16. Februar 2016 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide. Vertiefend führt er aus, dass zwischen der Bahnstrecke im Westen und der Dessauer Straße im Osten alle nördlich der D.-Straße gelegenen Grundstücke (D.-Straße 1, 3, 5, 7, 9 und 9 a) mit mehrstöckigen straßenseitigen Wohngebäuden bebaut seien. Sie ragten zwar in unterschiedlicher Tiefe in den rückwärtigen Bereich hinein, stünden aber alle straßenseitig und keins ragte mit der hier vom Bauvorhaben vorgesehenen Tiefe in das Grundstück hinein. Ein Absehen von der Anhörung führe nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Ein Verwaltungsakt, der die Gewährung einer Rechtsposition, die den Betroffenen noch nicht zusteht, ablehne, löse die Anhörungspflicht nicht aus. Die Hinterlandbebauung rückwärtig der D.-Straße 4 und 6 stelle kein Vorbild für das hier in Rede stehende Bauvorhaben dar. Denn dabei handele es sich nicht mehr um die maßgebliche nähere Umgebung. Als Unikat könne das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück D.-Straße 7 kein Vorbild für das hier in Rede stehende Vorhaben sein. Zudem wiederholt und vertieft er das Vorbringen zu städtebaulichen Spannungen und Planungsbedürfnis. Die Zuwegung für das Vorhabengrundstück soll über die Dessauer Straße erfolgen, sämtlicher Zu- und Abgangsverkehr für das Vorhabengrundstück würde damit in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks D.-Straße 9 a vorbeigeführt. Zudem solle eine Kfz-Stellfläche in Höhe des Bereichs, der sich auf dem Grundstück D.-Straße 9 a als Hausgarten darstelle, entstehen. Insoweit wäre der Eigentümer dieses Grundstücks in seinem Ruhebereich gestört. Insoweit müsse eine verbindliche Bauleitplanung erfolgen. In der mündlichen Verhandlung führt er aus, dass die gewerbliche Nutzung als Lagerhallen als Nebennutzung anzusehen sei. Zudem würde eine Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich den gesamten Bereich in Unruhe versetzen, weil dann auch anderen Bauwilligen eine entsprechende Genehmigung zu erteilen wäre. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, dass es für die Beurteilung der gesicherten Erschließung nicht von Belang sei, ob eine Zufahrt über die L. Straße erreicht werden könne. Das Flurstück P. [die CH. des "Dreiecks"] sei Ödland. Insbesondere unter der Annahme, dass die Zufahrt zum geplanten klägerischen Vorhaben von der L. Straße aus und somit im hinteren Bereich des Grundstücks D.-Straße 9 a erfolgen solle, sei eine Störung zu erwarten. Das Gericht hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 16. Juli 2019 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tag Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.