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Beschluss

2 B 225/10

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1104.2B225.10.0A
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Leitsätze
Nachbareilantrag,(Rn.20) vereinfachtes Genehmigungsverfahren,(Rn.7) Gebot der Rücksichtnahme,(Rn.22) (Rn.24) Abstandsflächen(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbareilantrag,(Rn.20) vereinfachtes Genehmigungsverfahren,(Rn.7) Gebot der Rücksichtnahme,(Rn.22) (Rn.24) Abstandsflächen(Rn.13) Der Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2010, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des auf seinem Grundstück in der B-Straße, A-Stadt, befindlichen Garagendaches als Terrasse und den weiteren Ausbau dieser Terrasse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist überwiegend bereits gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statthaft. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen Rechtschutzbegehren des Antragstellers keine Anfechtungssituation in der Hauptsache besteht. Mithin ist die einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO dann nicht statthaft, wenn, um dem Rechtschutzziel des Antragstellers Genüge zu tun, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt werden kann. Insofern ist der Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber dem einstweiligen Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO subsidiär. Das erkennbare Rechtschutzziel der Antragstellerin (vgl. § 88 VwGO) besteht nach ihrem ausdrücklichen Antrag und der vorliegenden Antragsbegründung in erster Linie darin, den Vollzug der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 18. Mai 2010 für den Ausbau und die Nutzung seines Garagendaches als Terrasse zu verhindern. Damit aber hat sie ihr Rechtschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verfolgen. Denn es liegt eine Baugenehmigung vor, die mit der Anfechtungsklage anfechtbar und gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Demzufolge ist in der vorliegenden Fallgestaltung in erster Linie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Baugenehmigung statthafter Rechtsbehelf. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin nicht – wie nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BauOLSA erforderlich - zugestellt wurde, sondern ihr der Antragsgegner lediglich mit Schreiben vom 14. Juni 2010 mitgeteilt hat, dass dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung erteilt wurde. Gleichwohl liegt vorliegend ein anfechtbarer Verwaltungsakt mit Drittwirkung vor. Zwar bestimmt § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 1 VwVfG, dass ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgte vorliegend durch schriftliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gegenüber dem Beigeladenen als Bauantragsteller. Der Verwaltungsakt ist damit existent und wirksam und für Dritte anfechtbar. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Antragsteller nicht zugleich auch Bekanntgabeadressat sein muss (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 10 zu § 42). Die fehlende Bekanntgabe führt lediglich dazu, dass nach § 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VwVfG durch diese Bekanntgabe keine Rechtsbehelfsfristen gegenüber der Antragstellerin in Gang gesetzt worden sind. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist allerdings insoweit statthaft, als die Antragstellerin die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten wegen Verletzung der maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften geltend macht. Denn hierbei handelt es sich um bauordnungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften, die nicht zum Prüfumfang der angegriffenen Baugenehmigung gehören. Die Baugenehmigung wurde nämlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA erteilt, aus dessen Prüfungsprogramm das Bauordnungsrecht herausgenommen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, juris). Bescheinigt aber die Baugenehmigung aufgrund dessen in ihrem feststellenden Teil nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, sind auch ihrer Anfechtbarkeit entsprechende Grenzen gezogen (OVG LSA, Beschl. 16.03.2006, a.a.O.). Der Statthaftigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO steht danach insoweit auch nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO geregelte Vorrang des Antrags gemäß § 80 VwGO entgegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war danach abzulehnen, da die Antragstellerin das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen konnte. Geltend gemacht wird insoweit ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf deren Verpflichtung, dem Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten an dem streitgegenständlichen Vorhaben gem. § 78 Abs. 1 BauOLSA aufzugeben; es wird also ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten behauptet. Der Nachbar, der ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Dritten begehrt, hat allerdings nur einen Anspruch darauf, dass die Behörde ermessensfehlerfrei unter Würdigung seiner (ggf. öffentlich-rechtlich geschützten) Interessen entscheidet, ob sie von ihrer Einschreitensbefugnis Gebrauch macht. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten besteht aber selbst dann nicht, wenn die umstrittene bauliche Anlage ihn in nachbarschützenden Rechten verletzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre, d.h., wenn das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert wäre. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; danach ist dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf Einschreiten nur zuzubilligen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (BayVGH v. 21.1.2002 Az. 2 ZB 00.780 - juris, m.w.N.). Nach diesem Maßstab steht der Antragstellerin kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf entsprechendes Einschreiten zu. Denn ein Verstoß der genehmigten Planung gegen Abstandsflächenvorschriften liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Maßgeblich für die Prüfung sind dabei allein die genehmigten Pläne (vgl. BayVGH v. 26.3.2001 Az. 2 B 97.259 - juris). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssen die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Ihre Tiefe richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeroberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Satz 2). Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 % - wie hier – wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet (Satz 3). Das sich ergebende Maß ist 1 H (Satz 6). Die Tiefe der Abstandflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 0,4 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Abstandsfläche 3 m. In Anwendung dieser Grundsätze hält die streitige – in 3,03 m Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante - Terrasse an der Westseite des Wohnhauses der Beigeladenen die erforderliche Abstandfläche ein. Denn es handelt sich – soweit ersichtlich - um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 i.S.d. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 BauOLSA, bei dem eine Abstandsfläche von 3 m ausreichend ist. Den Bauantragsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die Gebäudehöhe mit ca. 6 m zwischen Geländeoberkante und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht. Darüber hinaus ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen – wie in § 2 Abs. 3 Ziff. 2 BauO LSA vorausgesetzt – nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche aufnimmt. Es kann offen bleiben, ob der von der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in einen solchen nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung umgedeutet werden kann, soweit der Antrag wegen § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Denn auch für den Fall der Umdeutung des Antrags in einen solchen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist in diesem Fall zwar zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Mai 2010 zur Nutzungsänderung eines Garagendaches in eine Dachterrasse auf dem Grundstück Lauchaer Straße 5 in A-Stadt ist nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - hier § 212 a Abs. 12 BauGB - anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Eine solche Ausgangslage ist hier gegeben, weil auf die Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. Mai 2010 die Vorschrift des § 212 a Abs. 1 BauGB Anwendung findet. Danach haben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin bislang keinen Widerspruch gegen den angegriffenen Bescheid erhoben hat und die bei dem beschließenden Gericht erhobene Klage (Az: 2 A 226/10 HAL) daher unzulässig sein dürfte. Die Überprüfung des angegriffenen Bescheides in einem Vorverfahren ist zwar nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig – so auch hier - zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer hiergegen erhobenen Klage, zumal auch keine Ausnahme i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt.Die gegen den angegriffenen Bescheid erhobene Klage ist danach derzeit bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die Antragstellerin bislang bei dem Antragsgegner keinen Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hat und deshalb auch kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch auch dann zulässig, wenn zwar noch kein Widerspruch erhoben ist, dieser jedoch nicht offensichtlich unzulässig wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 108, 50). So liegt es hier. Die Antragstellerin hat zwar bislang keinen Widerspruch gegen die angegriffene Baugenehmigung erhoben. Sie kann dies jedoch – soweit derzeit ersichtlich - noch fristgemäß nachholen. Nach Aktenlage wurde die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben. Denn sie wurde ihr nicht – wie nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BauOLSA erforderlich – zugestellt. Damit hat auch die Widerspruchsfrist gem. § 70 i.v.m. § 58 VwGO nicht zu laufen begonnen. Die Anfechtungsbefugnis könnte danach allenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010, 4 B 5/10, juris). Dafür bestehen nach Aktenlage indessen keine konkreten Anhaltspunkte. Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragstellerin entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn deren Interesse an dem Aufschub der Verwirklichung des angegriffenen Bauvorhabens bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber gegenüber den Interessen des Bauherrn, sein Vorhaben sofort verwirklichen zu können, überwiegt. Für die nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenseitigen Interessen der Beteiligten für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten bzw. einzulegenden Rechtsbehelfs eine wesentliche Bedeutung zu. Im Baunachbarstreit ist insoweit maßgebend, ob der Nachbar mit seinem Widerspruch gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend machen kann oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, BRS 46 Nr. 173). Verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich keine zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienenden Vorschriften, überwiegt regelmäßig das Interesse des von der Baugenehmigung begünstigten Bauherrn an der sofortigen Durchführung des genehmigten Bauvorhabens. Widerspricht die Baugenehmigung dagegen offensichtlich nachbarschützenden Vorschriften, überwiegt in aller Regel das Interesse des betroffenen Nachbarn an einer vorläufigen Einstellung der Bauausführung, da im Falle des Baubeginns oder der Fortführung der Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur schwer rückgängig gemacht werden können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl.v. 23. August 2004 - 2 M 37/04 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 02. Februar 2007 - 2 M 348/06 -). In Anwendung dieser Grundsätze fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht als offenbar rechtswidrig. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Einhaltung von Abstandsflächen nicht feststellbar ist. Ein insoweit in Betracht kommender Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen das Gebot zur Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO LSA ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Anfechtbarkeit dieser Genehmigung – wie bereits ausgeführt - nicht auf das Bauordnungsrecht und damit auch nicht auf die genannte Vorschrift erstreckt. Die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 18. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung verletzt – nach vorläufiger Prüfung - auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme leitet sich vorliegend aus § 34 Abs. 1 BauGB ab, weil die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und für das Gebiet ein Bebauungsplan nicht besteht. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens auf (BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 – 4 C 34.85 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114). Für eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (BVerwG, vgl. Beschl. v. 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164, m. w. N.). Hinzukommen muss vielmehr objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Welche Anforderungen das im Begriff des "Einfügens" i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt dabei wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und läuft im Ergebnis auf eine Abwägung dessen hinaus, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits unter Einbeziehung ihrer jeweiligen berechtigten Interessen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 25.02.1977, 4 C 22.75, BVerwGE 52, 122). Ein Vorhaben lässt die gebotene Rücksichtnahme vermissen, wenn es für die sonstige, d. h. vor allem für die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung zu unzumutbaren Belästigungen führt und deswegen rücksichtslos ist (OVG LSA, Urt. v. 16. März 2000 - A 2 S 62/98 -, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1986, BRS 46 Nr. 176). Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos in diesem Sinne. Denn die mit dem Vorhaben verbundenen Einschränkungen für das Grundstück der Antragstellerin sind in Anwendung der genannten Grundsätze zumutbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hier zusätzliche, über die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstückes der Antragstellerin sowie des Wohnfriedens hinausgehende Gesichtspunkte von Bedeutung sind, die regelmäßig durch die Einhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes gewährleistet werden. Der Nachbar kann grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot einen weitergehenden Schutz des Wohnfriedens und vor Einsichtnahmemöglichkeiten verlangen, als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gewähren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 1993, 3 S 2606/93, juris). Demnach ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot – auch im Hinblick auf die damit verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten – zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht durch das Vorhaben verletzt sein wird, wenn die Abstandsflächenvorschriften – wie hier – eingehalten sind. Eine ausnahmsweise andere Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch nicht dadurch, dass – wie die Antragstellerin sinngemäß vorträgt – durch die Terrasse eine neue Qualität der auch vorher schon bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück geschaffen werde. Zwar dient die Terrasse einem länger dauernden Aufenthalt der Bewohner des Gebäudes des Beigeladenen und gewährt diesem damit auch mehr als einen nur flüchtigen Blick in das Fenster in der Grenzwand des Wohngebäudes der Antragstellerin. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen der Antragstellerin gehen indes nicht über das von ihr hinzunehmende Maß hinaus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das nachbarliche Austauschverhältnis vorliegend durch grenzständige Bebauung und die dadurch geschaffene ohnehin ungünstige Grundstückssituation geprägt ist. Durch den Verzicht auf die Einhaltung von Gebäudeabständen wird jeder Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet. Die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke wird erhöht; Freiflächen, die auch dem sozialen Wohnfrieden und der Wohnqualität dienen, gehen aber dadurch verloren. Auch wenn die Antragstellerin die Nutzung der geplanten Terrasse als Verschlechterung der bestehenden – ohnehin vorbelasteten - Verhältnisse empfinden mag, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des in Rede stehenden Vorhabens. Balkone und Terrassen gehören auch bei Mehrfamilienhäusern und geschlossener Bauweise zum üblichen Standard und zu den Wohn- und Lebensgewohnheiten, die im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. März 2006, 2 M 83/06; OVG Thüringen, Beschluss vom 11. Mai 1995, 1 EO 486/94). Einschränkungen sind allenfalls dort geboten, wo unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten in private Wohn- oder Schlafräume bestehen, die auch nicht durch entsprechende Maßnahmen zur Erreichung eines ausreichenden Sichtschutzes abgemildert werden können (vgl. oVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. März 2006, 2 M 83/06). Derartige Umstände sind hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Interessenabwägung ist vielmehr zu berücksichtigten, dass die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Außenmauer des Gebäudes des Beigeladenen zwar durch die hierin eingebaute Glastür auch Einsichtsmöglichkeiten in das Fenster der Antragstellerin bietet. Einsichtsmöglichkeiten sind auch von der geplanten Terrasse aus gegeben. Es ist jedoch auch nicht außer Acht zu lassen, dass die dem Grundstück des Beigeladenen zugewandte, grenzständig errichtete Außenmauer des Hauses der Antragstellerin ebenfalls ein Fenster enthält, aus dem diese Einsichtsmöglichkeiten auf die Terrasse sowie in das Fenster des Beigeladenen hat. Es ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund zumutbar, auch Einsichtsmöglichkeiten in ihr Fenster in Kauf zu nehmen, die sie durch einfache Vorrichtungen (Vorhänge) zumindest mildern kann. Soweit die Antragstellerin einwendet, der geplante Zaun wirke sich nachteilig auf den Lichteinfall in ihr Fenster aus, sind auch insoweit keine schwerwiegenden, nicht einmal vorübergehend für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbaren Nachteile zu erwarten, die eine sofortige Unterbindung des Bauvorhabens rechtfertigen könnten. Denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die damit verbundene Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung das hier übliche Maß überschreitet und deshalb auch von der Antragstellerin nicht als sozial-adäquat hinzunehmen wäre. Das Vorhaben des Beigeladenen wirkt auch nicht in erdrückender Weise auf das Grundstück der Antragstellerin ein. Eine solche erdrückende Wirkung einer baulichen Anlage kann dann angenommen werden, wenn sie wegen ihrer Höhe oder Länge angrenzende Anlagen abriegelt und so von ihr angesichts ihres Ausmaßes das Gefühl des Eingesperrtseins oder Eingemauertseins vermittelt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28. September 1994 - 1 L 174/93 -, SchlhA 1995, 77). Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Denn unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat oder nicht, wird der notwendig beigeladene Bauherr ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen (OVG LSA, Beschl. v. 4. Sept. 1996 - B 2 S 331/96). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.