Urteil
2 A 298/09
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1026.2A298.09.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur "cent-genauen" Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Ist eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich, weil der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind, begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.(Rn.38)
2. Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Beitragsanspruch ist danach nicht bereits deshalb als verwirkt anzusehen, weil die Gemeinde die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Der Aktenvernichtung an sich kommt nämlich kein Aussagewert zu.(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur "cent-genauen" Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Ist eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich, weil der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind, begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.(Rn.38) 2. Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Beitragsanspruch ist danach nicht bereits deshalb als verwirkt anzusehen, weil die Gemeinde die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Der Aktenvernichtung an sich kommt nämlich kein Aussagewert zu.(Rn.44) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar dürfte es sich hinsichtlich des streitigen Beitrages für den Ausbau von Fahrbahn, Gehweg und Grünanlagen um Maßnahmen handeln, die gemäß § 242 Abs. 9 BauGB nach dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht und nicht – wie im angegriffenen Bescheid erfolgt – nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt abzurechnen sind. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nach dem BauGB nicht erhoben werden. Nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB sind solche bereits hergestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Wies die Straße am 03. Oktober 1990 zwei oder mehrere Teileinrichtungen auf, von denen jedenfalls eine und folglich auch die Straße insgesamt seinerzeit noch nicht bereits hergestellt war, unterliegen nicht nur die Kosten des Ausbaus dieser einen, sondern auch die der Anlegung der „neuen“ Teileinrichtung den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts. War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sozusagen gespaltenen Abrechnung (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 38). Unter „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ ist das im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbaumaßnahme festzustellende tatsächliche Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris.). Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zur verwirklichen war (z.B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es - wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB - auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O.). Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau, also eine planvolle straßentechnische Bearbeitung voraus, d.h. das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung und einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ; es reicht mithin nicht aus, wenn sich eine Fahrbahn lediglich durch einen ständigen Gebrauch „gebildet“ hat (Driehaus, a.a.o., § 2 Rn. 35, 43). Das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z.B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). In Anwendung dieser Grundsätze waren sämtliche hier abgerechneten Teileinrichtungen der {J.}-{K.}-Straße in A-Stadt nicht im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt. Denn die Fahrbahn war nach Aktenlage und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor dem 03. Oktober 1990 nur teilweise, d.h. zwischen Flurstück 74/28 bis zum südlichen Anschluss „Neue Sorge“, befestigt und im Übrigen nur unregelmäßig mit Schotter verfüllt. Eine geregelte Straßenentwässerung auf ganzer Länge fehlte. Auch ein befestigter Gehweg war nur zwischen Flurstück 74/28 bis zum südlichen Anschluss „{C.}{D.}“ vorhanden. Waren weder Fahrbahn noch Entwässerung und folglich die Straße insgesamt seinerzeit noch nicht bereits hergestellt, unterliegen die Kosten des Ausbaus dieser wie auch die der Anlegung der neuen Teileinrichtungen den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts. Ob die Straßenbeleuchtung bereits vor dem 03. Oktober 1990 hergestellt war, ist ohne Belang, weil die Beklagte Kosten für diese Teileinrichtung nicht erhebt. Der Umstand, dass die Beklagte ihren angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf das Straßenbaubeitragsrecht stützte und nicht als Erschließungsbeitragsbescheid bezeichnete, führt allerdings nicht zum Erfolg der Klage. Kommt das Gericht nämlich zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei (teilweise) zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, durch „schlichte“ Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf diese Vorschriften aufrecht erhalten werden kann, wobei es hierfür auch keiner Umdeutung bedarf (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993, 8 C 13/93, NVwZ 1994, 297; BVerwG, Urteil vom 16. August 1988, 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96). Maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid ist danach §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. September 2006 (EBS), die nach deren § 16 am 09. November 2006 in Kraft trat. Der Kläger ist dem Grunde nach erschließungsbeitragspflichtig. Offensichtliche Fehler der EBS oder ihrer Veröffentlichung sind nicht ersichtlich. Die sachlichen Beitragspflichten sind mit dem In-Kraft-Treten der EBS entstanden. Die Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig im Rechtssinne nach § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind (Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 4). So liegt es hier. Der umlagefähige Aufwand für die hergestellte Anlage war mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung, der Schlussrechnung der {L.}-Bau GmbH vom 02. Dezember 1992 ermittlungsfähig. Dass die Rechnungen nicht mehr vorhanden sind, ist in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte aber noch nicht über eine (wirksame) Erschließungsbeitragssatzung. Erst am 09. November 2006 hat die Beklagte eine solche erstmals veröffentlicht mit der Folge, dass die sachlichen Beitragspflichten zu diesem Zeitpunkt entstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag liegen vor. Die Gemeinde A-Stadt ist nach dem vorliegenden Auszug aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch Eigentümerin der Verkehrsfläche mit den Flurstücksnummern 65/28 und 74/10. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sind vorhanden. Auch die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind entsprechend den satzungsmäßigen Merkmalen der endgültigen Herstellung i.S.d. § 1 EBS endgültig hergestellt. Bei der Anlage „{J.}-{K.}-Straße“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, das heißt, um eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße. Die {J.}-{K.}-Straße stellt eine „Anlage“ in diesem Sinne dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18.92 –, KStZ 1995, 209). Unterscheiden sich die Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10). Ausschlaggebend ist dabei der Zustand nach Abschluss der nach dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.08.2004 – 2 M 256/03 –). In Anwendung dieser Grundsätze ist die abgerechnete „{J.}-{K.}-Straße“ nach den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, Karten und Lichtbildern als eigene Erschließungsanlage anzusehen. Danach beginnt die Anlage nordwestlich an der Einmündung „{C.}{D.}“, verläuft zunächst geradlinig in südwestlicher Richtung, knickt dann – abgesehen von einem ca. 50 m langen, weiterhin in südwestlicher Richtung reichenden „Ausläufer“ - südöstlich ab und verläuft geradlinig 500 m in südöstlicher Richtung, knickt dann östlich ab und endet südöstlich auf der Höhe des Flurstücks 487/74 mit der Einmündung in die „{C.}{D.}“. Dieser Bereich stellt sich danach im Hinblick auf Verkehrsfunktion, Straßenverlauf und Straßenausstattung als abgegrenztes Element des Straßennetzes dar. Sie ist auch im Sinne dieser Vorschrift „zum Anbau bestimmt“, weil von den anliegenden Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Es handelt sich auch um eine „öffentliche“ Anlage im o. g. Sinne. Unter welchen Voraussetzungen eine Anlage öffentlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Landesstraßengesetzen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rn. 22). § 6 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 856) verlangt hierfür grundsätzlich eine förmliche Widmung. Nach § 4 Abs. 3 StrG LSA wird allerdings vermutet, dass die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist, wenn eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. So liegt es hier. Denn die Straße „{J.}-{K.}-Straße“ ist im Bestandsverzeichnis der Gemeinde aufgeführt, das ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Beklagten den Anforderungen des § 4 Abs. 2 StrG LSA entsprechend nach öffentlicher Bekanntmachung sechs Monate ausgelegt wurde. Die „{J.}-{K.}-Straße“ ist auch gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Bei der Beurteilung dessen, was sie im Einzelfall für erforderlich hält, steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu; ihre Entscheidung unterliegt daher nur im begrenzten Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 – IV C 18.76 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 11, 14). Dass dieser Ermessensspielraum hier überschritten wurde, ist nicht ersichtlich. Die Erschließungsanlage „{J.}-{K.}-Straße“ durfte ohne entsprechenden Bebauungsplan hergestellt werden. Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. So liegt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung der Baumaßnahme unter Abwägungsfehlern leidet. Im Übrigen könnten eventuelle Mängel im Abwägungsvorgang auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11. 2003, 9 C 2.03, DVBl. 2004, 391). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Grundstück des Klägers wird von der „{J.}-{K.}-Straße“ auch im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit seiner gesamten Straßenfront unmittelbar an die hergestellte Erschließungsanlage grenzte und darüber hinaus die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Zufahrt vom Straßenland auf das Grundstück des Klägers besteht. Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Beitrages auch der Höhe nach erschließungsbeitragspflichtig. Zwar hat die Beklagte die tatsächlich entstandenen Kosten nicht in der ihr zustehenden Höhe umgelegt, weil sie nach § 6 EBS nur 10 v.H. des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt. Hierdurch ist der Kläger jedoch nicht beschwert. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten einbezogen hat. § 128 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Maßnahmen, deren Kosten in den Erschließungsaufwand eingehen können. (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 3). § 128 Abs. 1 BauGB setzt das Entstandensein derartiger Verpflichtungen voraus. Die sich auf Grund von obligatorischen Verträgen ergebenden Kosten entstehen der Gemeinde bereits durch die jeweils im Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die vereinbarte Zahlung zu erbringen (Driehaus, a.a.O.). Der Erschließungsaufwand umfasst ausschließlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden, d.h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Erschließungsanlage hinreichend eindeutig feststellbar angefallen sind. Dagegen muss ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, von dem sich nicht feststellen lässt, ob, inwieweit und für welche Anlage die Gemeinde ihn erbracht hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 5). Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur „cent-genauen“ Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigt, die Gemeinde könne einen ihr nachweislich entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es etwa, wenn der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind. Für derartige Fälle begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 7). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte den von ihr zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 266.195,38 Euro nachgewiesen. Dass die detaillierte Schlussrechnung vernichtet wurde, ist dafür ohne Belang. Denn der entstandene Aufwand wurde von der Beklagten gleichwohl nachvollziehbar ermittelt. In der Honorarrechnung des Ingenieurbüros {G.}vom 15. Juni 1993 sind die anrechenbaren Kosten für die Baumaßnahme incl. 5 % Preisnachlass mit 501.156,85 DM (netto = 256.237,43 €) angegeben. Das ergibt einen Bruttobetrag von 292.110,67 €. Das Ingenieurbüro {G.}und Partner erstellte unter Berücksichtigung des noch vorliegenden Angebotes der ausführenden Fa. {M.}-{N.}-Bau vom 21.02.1992, dem Nachtragsangebot der Fa. {N.}-{O.}vom 17.07.1992 und Massenberechnungen vom 01.10.1992 eine Ersatzschlussrechnung, die einen Bruttoendbetrag von 290.472,95 € ausweist. Der Differenzbetrag zu dem in der Honorarrechnung angegebenen Betrag i.H.v. 1.637,72 € ergab sich nach den Angaben des Ingenieurbüros {G.}& Partner im Schreiben vom 03.12.2008 aus den Positionen „Kabelverlegung“ und „Bitumen schneiden“, für die kein repräsentativer Einheitspreis aus dem Bauzeitraum ermittelt werden konnte. Kosten der Straßenbeleuchtung wurden nicht berücksichtigt, da hierfür keine aussagefähigen Unterlagen vorlagen. Die Beklagte brachte von diesen Kosten 43.357,99 € für die Straßenentwässerung in Abzug und berechnete anteilige Planungskosten i.H.v. 17.442,72 €. Danach ergibt sich nachvollziehbar der als beitragsfähig zugrunde gelegte Betrag i.H.v. 266.195,38 €. Der Kläger stellt schließlich auch nicht in Frage, dass die in die Beitragsermittlung eingeflossenen Kosten der Beklagten tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Auch Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsfläche sind – entgegen dem nicht näher begründeten Vorbringen des Klägers – nicht ersichtlich. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der von Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, so auch die Erschließungsbeitragsforderung, ist im Abgabenrecht der Länder geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1977 – IV C 84 – 92.74 – NJW 1977, 1740). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 169 AO einheitlich vier Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht entstanden ist, was wiederum voraussetzt, dass der Beitrag auch der Höhe nach voll ausgebildet ist. Dies ist frühestens der Fall, wenn die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist. Seit dem Inkrafttreten der EBS am 09. November 2006 bis zum Erlass des streitigen Bescheides sind aber vier Jahre noch nicht verstrichen. Der Heranziehung des Klägers stehen schließlich möglicherweise gegebene mündliche Ankündigungen von Gemeindevertretern nicht entgegen, wonach Beiträge nicht erhoben werden. Selbst eine entsprechende Erklärung des Bürgermeisters auf einer Einwohnerversammlung – oder wie hier eine Erklärung des Verwaltungsleiters – ist in der Regel als unverbindliche Auskunft über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage, nicht aber als verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zu verstehen, es würden für eine bestimmte Maßnahme zu keinem Zeitpunkt Beitragsbescheide erlassen (OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2006 – 4 O 265/06 –). Eine entsprechende mündliche Zusage wäre im Übrigen unwirksam (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Der Umstand, dass die Beklagte die Abrechnungsunterlagen im Jahr 2005 vernichtet hat, stellt auch keinen (wirksamen) Vorausverzicht auf die streitigen Beiträge dar. Denn ein Beitragsvorausverzicht setzt einen Beschluss des Gemeinderates voraus, der den Beitragspflichtigen schriftlich bekannt zu geben ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 31). Entsprechende Erklärungen müssen von den zuständigen Amtsinhabern unterzeichnet sein. An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Denn das öffentliche Interesse, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor unüberlegten und belastenden Verpflichtungen zu schützen ist dem Interesse der Klägerin an der Einhaltung formungültiger Zusagen vorrangig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 32). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.12.1988 – 2 S 1158/87 –; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.05.1997 – 2 L 241/95 –; BFH, Urt. v. 07.02.1962 – II 137/60 –, BFHE 75, 628, 631). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte Beiträge nicht mehr erheben würde, auch wenn von dem Verwaltungsleiter der Gemeinde A-Stadt mündlich erklärt worden sein sollte, dass Beiträge für den Ausbau der „{J.}-{K.}-Straße“ nicht erhoben werden, der Aufwand werde durch Fördermittel gedeckt. Denn er durfte sich auf eine lediglich einmalig erteilte mündliche Auskunft nicht verlassen. Wie bereits oben dargelegt, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG LSA zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies hätte dem Kläger jedenfalls im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein müssen. Im Übrigen scheidet eine Verwirkung in aller Regel aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2008 – 4 M 255/07 –, juris). So liegt es hier, weil die Beklagte erst seit 2006 über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung verfügte und bis dahin rechtlich gehindert war, Beiträge zu erheben. Insoweit hätte allenfalls ein ausdrücklicher und wirksam erklärter Vorausverzicht die Beklagte daran hindern können von ihrem Beitragserhebungsrecht aufgrund einer nachträglich erlassenen gültigen Beitragssatzung Gebrauch zu machen. Daran fehlt es indes. Ein wirksamer Vorausverzicht ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Gemeinde A-Stadt im Jahre 2005 die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Denn dieser Umstand an sich enthält keine Aussage, also auch nicht die Erklärung eines Vorausverzichtes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag durch die Beklagte. Er ist Eigentümer des 2.526 m² großen Grundstückes der Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstück 74/5 mit der Straßenbezeichnung {A.}– {B.}- Straße 9. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohngebäude sowie einem weiteren eingeschossigen Gebäude bebaut und grenzt an die im Gemeindegebiet der Beklagten liegende „{A.}– {B.}– Straße“ an. Die Straße beginnt nordwestlich an der Einmündung „{C.}{D.}“, verläuft zunächst geradlinig in südwestlicher Richtung, knickt dann – abgesehen von einem ca. 50 m langen, weiterhin in südwestlicher Richtung reichenden „Ausläufer“ - südöstlich ab und verläuft geradlinig 500 m in südöstlicher Richtung, verläuft dann bogenförmig Richtung Osten und endet südöstlich auf der Höhe des Flurstücks 487/74 mit der Einmündung in die „{C.}{D.}“. Zum 3. Oktober 1990 war die Fahrbahn der {A.}– {B.}– Straße von dem Flurstück 74/28 bis zur südlichen Einmündung in die „{C.}{D.}“ mit Schlackepflaster befestigt. In diesem Bereich war auch ein – teilweise befestigter – Gehweg sowie Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung vorhanden. Im weiteren Verlauf der {A.}– {B.}– Straße war die Fahrbahn unbefestigt. Gehwege sowie Straßenentwässerung waren nicht vorhanden. Die sonstigen Erschließungsanlagen in A-Stadt waren überwiegend mit einer befestigten Fahrbahn ausgestattet. Gehwege waren nur in Teilbereichen vorhanden. Rinnen und Beleuchtungen waren ebenfalls nur teilweise vorhanden. Die Straßenleuchten waren dabei oftmals an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen zu finden. Abstände von 100 bis 150 Metern zwischen den Leuchtpunkten waren nicht selten. Die Gemeindevertretung der damals noch eigenständigen Gemeinde A-Stadt beschloss am 8. August 1991, „die Bauarbeiten bzw. die Erneuerung der {A.}– {B.}– Straße und der {E.}{F.}zu realisieren“. In der Folgezeit wurde die Fahrbahn der {A.}– {B.}–Straße grundhaft ausgebaut, mit einem frostsicheren Untergrund und einer Trag- und Deckschicht aus Asphalt versehen. Es wurde eine neue Straßenbeleuchtungsanlage errichtet. Ein Gehweg wurde grundhaft ausgebaut und dabei mit einem frostsicheren Untergrund und einer Trag- und Deckschicht aus Betonsteinpflaster versehen. Zur Oberflächenentwässerung wurde eine einseitige Entwässerungsrinne hergestellt. Die Bauabnahme erfolgte am 22. Oktober 1992. Wann die letzte Schlussrechnung bei der Gemeinde A-Stadt eingegangen ist, kann nicht mehr festgestellt werden, da die Rechnungen betreffend den Ausbau der {A.}– {B.}– Straße im Jahre 2005 vernichtet wurden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt beschloss am 21. April 2008, das Planungsbüro {G.}und Partner mit der Erarbeitung der Unterlagen zur Kostenermittlung für die Baumaßnahmen in der {A.}– {B.}– Straße zu beauftragen. Die Ingenieurgesellschaft {G.}und Partner erstellte daraufhin zum 3. Dezember 2008 eine Ersatzschlussrechnung auf der Grundlage des noch vorliegenden Angebotes der bauausführenden Firma {H.}– {I.}– Bau vom 21. Februar 1992, dem Nachtragsangebot der Firma {H.}– {I.}– Bau vom 17. Juli 1992, Massenberechnungen vom 1. Oktober 1992 sowie einer noch vorliegenden Honorarrechnung zur Baumaßnahme vom 15. Juni 1993. Die Ersatzschlussrechnung weist einen Bruttoendbetrag von 290.472,95 Euro aus. Im Begleitschreiben zur Ersatzschlussrechnung wird dieser Betrag wie folgt erklärt: In der Honorarrechnung zur streitigen Baumaßnahme vom 15. Juni 1993 seien die anrechenbaren Kosten für die Baumaßnahme inklusive 5 % Preisnachlass mit 501.156,85 DM (Netto = 256.237,43 Euro) angegeben. Hieraus ergebe sich ein Bruttobetrag (inklusive 14 % Mehrwertsteuer) von 292.110,67 Euro. Von diesem Betrag seien 1.637,72 Euro in Abzug gebracht worden. Der Betrag betreffe die Positionen Kabelverlegung und Bitumen schneiden. Für diese Positionen habe kein repräsentativer Einheitspreis aus dem Bauzeitraum ermittelt werden können. So lasse sich auch aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen, welchem Bauteil diese Leistungen zugeordnet werden könnten. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 zog die Gemeinde A-Stadt den Kläger für sein Grundstück zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.972,12 Euro heran. Sie legte dabei einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 159.717,23 Euro zu Grunde. Dieser Betrag ergab sich nach Abzug eines Gemeindeanteils in Höhe von 40 % von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 266.195,38 Euro. Bei einer Beitragsfläche von 52.792,69 m² ergab sich ein Beitragssatz in Höhe von 3,02536635 Euro/m². Die Beklagte ging ferner davon aus, dass von der Grundstücksfläche des übergroßen Wohngrundstückes des Klägers nach § 2 Abs. 7 Straßenausbaubeitragssatzung nur 1.643,48 m² heranzuziehen seien. Wegen der vorliegenden Bebauung mit einem eingeschossigen Gebäude legte sie ferner den Nutzungsfaktor 1 zu Grunde, sodass sich keine Erhöhung der Nutzungsfläche ergab. Nach Multiplikation mit dem errechneten Beitragssatz ergab sich der geforderte Straßenausbaubeitrag. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 16. Juni 2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit satzungsrechtlichen Bedenken, aber auch mit Bedenken am Entstehen der sachlichen Beitragspflicht begründete. Überdies sei der streitige Anspruch verwirkt. Die Gemeinde A-Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die degressive Staffelung von Nutzungsfaktoren in der zugrunde gelegten Straßenausbaubeitragssatzung sei nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit des Bescheides anzugreifen. Sie sei auch uneingeschränkt Straßenbaulastträger, da es sich um eine Gemeindestraße nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt handele. Die sachliche Beitragspflicht sei vorliegend mit dem Eingang der Ersatzschlussrechnung im Jahre 2008 entstanden. Zum Vorgehen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei noch zu bemerken, dass vor der hier vorgenommenen Beitragserhebung die Kosten den verschiedenen Kostenträgern zugeordnet worden seien. Im Zuge der dann erfolgten Beitragserhebung seien zum Beispiel Kosten der Oberflächenentwässerung nicht berücksichtigt worden, da das Anlagevermögen zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden sei. Kosten für die Beleuchtung seien nicht in die Beitragserhebung eingeflossen, da hierfür kein Nachweis existiere. Auch die Beitragsfläche sei korrekt ermittelt worden. Die insoweit vorgebrachten Bedenken des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Schließlich sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die mit der Beitragserhebung in Anwendung gelangte Satzung sei am 8. November 2006 bekannt gemacht worden. Die sachliche Beitragspflicht entstehe erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung. Demzufolge trete Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2010 ein. Ob der damalige Verwaltungsamtsleiter und andere Dritte erklärt hätten, dass in Folge der Baumaßnahmen keine Beiträge erhoben würden, sei jedenfalls beitragsrechtlich gegenstandslos, zumal der Gemeinderat keinen derartigen Beschluss gefasst habe. Die Beitragserhebung erfolge unter dem Grundsatz pflichtgemäßen Verwaltungshandelns auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei insoweit nicht erkennbar. Der Kläger hat am 13. Oktober 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, § 5 Abs. 6 SBS enthalte ein unzulässiges Differenzierungskriterium, indem eine intransparente Steigerung der Flächenvervielfachung je nach Bebaubarkeit vorgenommen werde. Da die Steigerung ab einer Bebauung mit drei Vollgeschossen signifikant abnehme, handele es sich nicht um ein verhältnismäßiges Differenzierungskriterium. Die sachlichen Beitragspflichten seien bereits 1992 entstanden. Voraussetzung für die Erhebung eines Ausbaubeitrags sei, dass die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast sei. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei die Straßenbaulast jedoch geteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies berücksichtigt habe. Außerdem handele es sich bei der Ersatzschlussrechnung aus dem Jahr 2008 nicht um eine prüffähige Rechnung. Daher sei der Herstellungsaufwand der Höhe nach nicht belegt. Bereits wegen § 3 SBS, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werde, bestünden Bedenken gegen die Erstellung einer Ersatzschlussrechnung. Das beauftragte Ingenieurbüro habe allein anhand von Aufzeichnungen und weitergehenden Dokumentationen nebst Baubetreuung einen tatsächlichen Aufwand zu ermitteln versucht. Zweifel bestünden auch, weil es im Schreiben vom 03. Dezember 2008 ausgeführt habe, die Differenz in Höhe von 1.637,72 Euro ergebe sich aus den Positionen Kabelverlegung und Bitumenschneiden, für welche kein repräsentativer Einheitspreis aus dem Bauzeitraum habe ermittelt werden können. Es könne aber nicht auf einen repräsentativen Einheitspreis, sondern nur auf den tatsächlichen Aufwand ankommen. Zudem bestünden Bedenken gegen die Bildung der Gesamtgrundstücksfläche des Beitragsgebiets. Die Beklagte habe nämlich trotz bestehender Eigentümeridentität Grünflächen teilweise nicht berücksichtigt und diese Buchgrundstücke nicht in die Verteilung einbezogen. Dies sei unzulässig. Ferner sei die Kalkulation der Beklagten fehlerhaft. Sie habe den Ausbau der Straße in einer Qualität und auch hinsichtlich der Versorgungsleitungen in einem Umfang durchgeführt, der nicht erforderlich sei. Die angesetzten Einheitspreise seien überteuert. Der Beitrag sei jedenfalls verjährt und verwirkt. Denn Vertreter der Beklagten hätten den Grundstückseigentümern zugesichert, dass sie nicht mit Beiträgen zu rechnen hätten und entsprechende Fördermittel den Aufwand decken würden. Überdies habe die Gemeinde A-Stadt mit der im Jahre 2005 erfolgten Vernichtung fast aller maßgeblichen Rechnungsunterlagen zum Ausdruck gebracht, dass eine Beitragserhebung nicht mehr beabsichtigt sei. Hieran müsse sie sich jetzt auch festhalten lassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Gemeinde A-Stadt vom 2. Juni 2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, § 5 Abs. 6 SBS sei nicht zu beanstanden. Hier müssten aufgrund des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit nur die Faktoren für ein- und zweigeschossige Bebauung betrachtet werden, weil nur solche Grundstücke Gegenstand der Veranlagung seien. Ein Steigerungssatz von 30 % zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung liege innerhalb des weiten Gestaltungsermessens der Gemeinde. Aber auch bezogen auf die übrigen Vollgeschosszahlen sei die vorgenommene degressive Gestaltung rechtlich unbedenklich. Die abgerechnete Anlage stehe in ihrer Straßenbaulast. Für die Kostenermittlung liege die Ersatzschlussrechnung der Ingenieurgesellschaft {G.}& Partner vor. Diese habe dargelegt, nach welchen Maßgaben die Kostenermittlung und –Aufteilung erfolgt sei. Eine genauere Zuordnung sei nicht möglich. Die von ihr umgelegten Kosten seien anhand der vorhandenen Unterlagen nachgewiesen. Mit Blick auf § 3 SBS bestünden keine Bedenken gegen die Erstellung einer Ersatzschlussrechnung. Außerdem bestehe eine Schätzungsbefugnis bei einer nicht mehr auffindbaren Schlussrechnung. Soweit der Kläger rüge, sie habe Grünflächen teilweise nicht berücksichtigt, sei der Vortrag unsubstanziiert. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Untergliederung zwischen überwiegender und untergeordneter Nutzung sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Einwand, der Umfang des Ausbaus sei nicht notwendig gewesen und die Einheitspreise seien überhöht. Eine eventuelle Zusicherung sei bereits wegen Formmangels unbeachtlich. Der Beitrag sei auch nicht verwirkt. Die Beitragspflichtigen hätten nicht darauf vertrauen können, dass sie nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden, weil eine Verwirkung ausscheide, solange einer Gemeinde das Recht fehle, Beiträge zu erheben. So liege es hier, weil sie erst seit 2006 über wirksames Satzungsrecht verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.