Urteil
1 A 387/22 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Benennung des Familiennamens im Personalausweis unter dem Datenfeld „Name“ steht nicht in Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG. Denn aus der Regelung des § 5 Abs. 2 PAuswG lassen sich keine Vorgaben für die formale Gestaltung des Ausweises herleiten. Die Norm sieht (lediglich) vor, dass der Familienname im Ausweis Erwähnung finden muss.(Rn.15)
2. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage nicht zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.18)
3. Die Kostenprivilegierung des § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen während eines anhängigen Klageverfahrens eine Bescheidung des klägerischen Antrags oder Widerspruchs erfolgt und in dessen Folge der Kläger sogleich die Beendigung des Verfahrens veranlasst. Sie ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen eine mangelnde Bescheidung des klägerischen Anliegens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt wurde.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Benennung des Familiennamens im Personalausweis unter dem Datenfeld „Name“ steht nicht in Widerspruch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG. Denn aus der Regelung des § 5 Abs. 2 PAuswG lassen sich keine Vorgaben für die formale Gestaltung des Ausweises herleiten. Die Norm sieht (lediglich) vor, dass der Familienname im Ausweis Erwähnung finden muss.(Rn.15) 2. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage nicht zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist.(Rn.18) 3. Die Kostenprivilegierung des § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen während eines anhängigen Klageverfahrens eine Bescheidung des klägerischen Antrags oder Widerspruchs erfolgt und in dessen Folge der Kläger sogleich die Beendigung des Verfahrens veranlasst. Sie ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen eine mangelnde Bescheidung des klägerischen Anliegens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt wurde.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Hiernach ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, sofern über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Satz 1). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (Satz 2). Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Be-klagte den Antrag des Klägers nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung beschieden hat. Sachliche Gründe, welche die Verzögerung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. I. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag jedoch unbegründet. Die Untätigkeit der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausstellung eines Personalausweises ist das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG). Der Personalausweis enthält nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 PAuswG neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Ausweisinhaber, u.a. den Familien-, Geburts- und den Vornamen. So verhält es sich im hier streitgegenständlichen Ausweisdokument. Das Dokument enthält insbesondere den Familiennamen des Klägers „A.“ sowie dessen Vornamen „“. Die Ansicht des Klägers, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 PAuswG zusätzlich die Benennung des Familiennamens unter einem Datenfeld „Familienname“ vorgebe, trifft nicht zu. Denn aus der Regelung des § 5 Abs. 2 PAuswG lassen sich keine Vorgaben für die formale Gestaltung des Ausweises herleiten; vielmehr sieht die Norm (lediglich) vor, dass der Familienname im Ausweis Er-wähnung finden muss. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber zugleich in § 34 Satz 1 Nr. 1 PAuswG das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Muster der Ausweise – mithin deren formale Gestaltung – zu bestimmen. Hiervon hat das Ministerium durch den Erlass der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalaus-weisverordnung - PAuswV) Gebrauch gemacht. Gemäß § 11 i.V.m. Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 5 PAuswV sind der Familien- sowie Geburtsname in das Datenfeld „Name” einzutragen. Aus diesem Grund war in das Datenfeld „Name“ im Falle des Klägers „A.“ aufzunehmen. Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, dass sein Name nicht „A.“, sondern „ A.“ sei, mithin in dem Datenfeld „Name“ „ A.“ einzutragen gewesen wäre. Denn nach § 11 i.V.m. Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 5 PAuswV sind die übrigen Namensbestandteile in das eigenständige Datenfeld „Vorname“ einzutragen. Dies umfasst u.a. den Vornamen des Ausweisinhabers, sodass im vorliegenden Fall der Vorname des Klägers „“ in dem Datenfeld „Vorname“ einzutragen war. Mit der Eintragung seines Familiennamens unter das Datenfeld „Name” ist zudem keine Entmenschlichung des Klägers verbunden. Denn Begriffen werden im deutschen Rechtssystem teilweise unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. In diesem Zusammenhang geht insbesondere der Verweis auf § 17 Abs. 1 HGB fehl. Hiernach ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Diese Regelung beschränkt sich jedoch auf eine Legaldefinition des Begriffs der „Firma“ und hat somit nicht zum Inhalt, was als „Name“ zu verstehen ist. Darüber hinaus hat sie erst recht nicht zum Inhalt, welcher Namensbegriff dem PAuswG oder der PAuswV immanent ist. II. Die Klage ist in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Antrag unzulässig. Es fehlt insoweit an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis, da ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Antrags vom 16. Juli 2021 ausgeschlossen ist. Sofern ein von der Rechtsordnung eingeräumter materiell-rechtlicher Anspruch verfolgt wird, hat der Betroffene grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes, d.h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass das – formelle – Recht auf Bescheidung an sich nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient. Deshalb ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch im Rahmen eines in dem dargelegten Sinne eingeschränkten Klagebegehrens aus dem Fehlen solcher materiellen Ansprüche rechtliche Folgerungen zu ziehen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage nicht dem Ziel einer Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 – VIII C 22.67 –, juris, Rn. 10). Gemessen hieran fehlt dem Kläger ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der begehrten Bescheidung seines Antrags, da sein Sachbegehren auf Aushändigung eines Personalaus-weises, in welchem er explizit mit „Familienname“ A. ausgewiesen ist, keinen Erfolg hat und die Unterlassung eines entsprechenden Verwaltungsaktes ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Auf die o.g. Ausführungen wird insoweit hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Hiernach sind in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. So liegt es hier. Der Kläger durfte damit rechnen, dass die Beklagte seine mit Schriftsätzen vom 11. März 2019 und vom 16. Juli 2021 gestellten Anträge auf Ausstellung des begehrten Personalausweises innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung bescheidet. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Kostenprivilegierung des § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen während eines anhängigen Klageverfahrens eine Bescheidung des klägerischen Antrags oder Widerspruchs erfolgt und in dessen Folge der Kläger sogleich die Beendigung des Verfahrens veranlasst (für solche Fälle bejahend: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 –, juris, Rn. 8 und vom 28. April 1992 – 3 C 50.90 –, juris, Rn. 2). Sie ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen eine mangelnde Bescheidung des klägerischen Anliegens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt wurde. Denn eine Behörde, welche trotz Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens weiterhin untätig bleibt, kann im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht bessergestellt werden als eine Behörde, welche – wenn auch verspätet – über Antrag oder Widerspruch noch im laufenden gerichtlichen Verfahren entscheidet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 A 4110/19 –, juris, Rn. 10; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44 Ergänzungslieferung März 2023, § 161 VwGO Rn. 40; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 VwGO Rn. 217; a.A. und h.M.: OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024 – 2 K 129/21 –, juris, Rn. 40 und Beschluss vom 28. April 2006 – 4 L 365/05 –, juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 1987 – 6 OVG B 24/87 –, JurBüro 1987, 1850; OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1982 – 8 L 6.82 –, juris; VGH München, BayVBl 1971, 25 (25); Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 161 Rn. 35). Auch die Schutzwürdigkeit des Klägers ist im Falle der ausbleibenden Bescheidung nicht anders zu beurteilen als bei einer Bescheidung seines Antrags im anhängigen Klageverfahren. Denn § 161 Abs. 3 VwGO soll den Einzelnen vor einer Kostenentscheidung bewah-ren, wenn er berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung seines Antrags zu verhindern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 A 4110/19 –, a.a.O., Rn. 8 f. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 –, a.a.O., Rn. 9). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Betroffene mangels Entscheidung der Behörde deren ablehnende Gründe nicht kennt und deshalb seine Erfolgsaussichten nicht so zutreffend einschätzen kann, wie dies bei einer Entschei-dung binnen angemessener Frist der Fall ist. Entscheidet die Behörde oder Wider-spruchsbehörde während des anhängigen Verfahrens nicht, ändert sich auch an der Lage des Klägers nichts, bis die Entscheidung des Gerichts ergeht (Neumann/Schaks in: So-dan/Ziekow, a.a.O.). Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Kläger während eines Gerichtsverfahrens die aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Gründe durch eine Klageerwiderung erfahren kann (a.A.: VGH Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2006 – 13 S 2220/05 –, juris, Rn. 57; OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024 – 2 K 129/21 –, a.a.O. und Beschluss vom 28. April 2006 – 4 L 365/05 –, a.a.O.). Denn eine Klageerwiderung ersetzt schon im Hinblick auf ihre Rechtsverbindlichkeit nicht einen mit Gründen versehenen Bescheid, zu dessen Erlass die Behörde verpflichtet ist (OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 8 A 4110/19 –, a.a.O., Rn. 14). Dieser Einschätzung steht auch nicht die systematische Stellung der Kostenprivilegierung im § 161 VwGO nach der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kostenentscheidung im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entgegen. Denn § 161 VwGO hat nicht allein Erledigungsvorschriften zum Gegenstand, sondern eine Sammlung an Kostenregelungen, welche sowohl bei der streitigen als auch bei der unstreitigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Angesichts dessen ist die systematische Stellung der § 161 Abs. 2 und 3 VwGO nicht von einer ge-setzgeberischen Wertung geprägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und stimmt mit der Empfehlung in Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 überein. Trotz entsprechender gerichtlicher Entscheidung wirkt sich das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend aus, da Haupt- und Hilfsantrag im vorliegenden Fall denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Der Kläger begehrt die Ausfertigung eines den Vorschriften des PAuswG entsprechenden Personalausweises. Mit Schriftsätzen vom 11. März 2019 und vom 16. Juli 2021 beantragte er bei der Beklagten die Aushändigung eines solchen Personaldokuments. Dem letztgenannten Schreiben fügte er seinen aktuellen und bis zum 14. Dezember 2025 gültigen Personalausweis bei. Eine Bescheidung des Antrags erfolgte bislang nicht. Am 22. August 2022 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Benennung seines Familiennamens im Ausweis unter dem Datenfeld „Name” nicht mit den Vorgaben aus § 5 PAuswG vereinbar sei, in welchem u.a. ausdrücklich die Verwendung des Oberbegriffs „Familienname” vorgegeben sei. Er betont ausschließlich den Namen „ A.”. Im Übrigen stünde der Begriff „Name” – etwa in der Regelung des § 17 HGB – für eine Firma, eine juristische Person oder einen Vermögenswert. Da er jedoch als Mensch einzuordnen und anzusprechen sei, könne er diese durch den Personalausweis zum Ausdruck gekommene Herabwürdigung nicht akzeptieren. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein den Vorgaben des Personalausweisgesetzes genügendes Ausweisdokument auch ohne speziellen Vordruck auf Papier auszufertigen, in welchem er explizit mit „Familienname“ A. ausgewiesen ist, und binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteils zu übergeben, 2. hilfsweise, eine Entscheidung über seinen Antrag vom 16. Juli 2021 auf Ausstellung eines neuen rechtskonformen Personalausweises zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Bundesgesetzgeber im § 5 Abs. 2 PAuswG lediglich festgelegt habe, dass der Personalausweis die dort aufgeführten Daten, z.B. den Familiennamen und den Geburtsnamen, enthalten müsse. Damit sei jedoch keine Regelung zur Bezeichnung der Datenfelder verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.