Beschluss
1 A 341/20 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2022:1110.1A341.20HAL.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, obwohl die Klägerin mit ihrer Etikettierung nicht gegen § 9 Abs. 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist (Min/TafelWV), verstößt. Wird für ein natürliches Mineralwasser auf Etiketten zusätzlich zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein anderes gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer Quellnutzung erwecken kann, so muss nach § 9 Abs. 2 Min/TafelWV der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens benutzt wird. Dabei hat die Vorschrift den Fall vor Augen, dass durch ein weiteres – gewerbliches – Kennzeichen der Eindruck des Namens einer (weiteren) Quelle erweckt werden kann, ohne dass mit der Regelung dahingehend eine Vermutungsregelung verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – I ZR 230/91 – juris). § 9 Min/TafelWV dient der Reduzierung irreführender Angaben auf den Etiketten natürlicher Mineralwässer, bei denen für den Verbraucher die genutzte Quelle eine besonders hohe Bedeutung hat, weil das natürliche Mineralwasser sich in Abgrenzung zum Quell- oder Tafelwasser gerade durch seine ursprüngliche Reinheit auszeichnet (vgl. § 2 Min/TafelWV). Für den Vertrieb des hier streitgegenständlichen natürlichen Mineralwassers verwendet die Klägerin das gewerbliche Kennzeichen „Saskia“. Dieser Begriff, unstreitig ein weiblicher Vorname, kann ohne weiteren Zusatz schon von vornherein nicht den Eindruck erwecken, den Ort einer Quellnutzung zu bezeichnen, weil ihm jeder geografische Bezug fehlt. Als Anknüpfungspunkt für die Anwendung von § 9 Abs. 2 Min/TafelWV kommt hier insofern allenfalls der Eindruck in Betracht, es handele sich dabei um den Namen einer Quelle. Dafür, welche Bestandteile der „Name einer Quelle“ haben muss bzw. welche Merkmale er haben darf, macht die Min/TafelWV keine Vorgaben. Auch andere gesetzliche Regelungen existieren dazu nicht, sodass letztlich jeder Begriff eine Quelle bezeichnen könnte. So zeigt auch die Liste der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer, dass eine Vielzahl an verschiedenen Bezeichnungen für Quellen verwendet werden. Die Bandbreite reicht von einer schlichten Nummerierung über geografische Angaben bis hin zu Eigen- und Fantasienamen, die mal mit und mal ohne Zusatz wie „Quelle“ oder „Brunnen“ verwendet werden. Vor diesem Hintergrund ist § 9 Abs. 2 Min/TafelWV dahingehend auszulegen, dass entsprechend seiner amtlichen Überschrift mit der Verwendung des gewerblichen Kennzeichens auf dem Etikett eine Irreführung dergestalt verbunden sein muss, dass in der Wahrnehmung des Verbrauchers nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, ob die Handelsmarke lediglich eine solche ist oder darüber hinaus auch den Namen der Quelle des abgefüllten Mineralwassers bezeichnen soll. Weil, wie festgestellt, aber letztlich jeder Begriff zugleich als Name einer Quelle verwendet werden könnte, wäre die Vorschrift bei jedem natürlichen Mineralwasser anwendbar, das unter Verwendung eines anderen gewerblichen Kennzeichens vertrieben wird. Dies kann ersichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, weil die Vorschrift auf diese Weise konturenlos und im Ergebnis auf jedes unter einer Handelsmarke vertriebene natürliche Mineralwasser anwendbar wäre. Sie ist daher ausgehend von der Formulierung, dass das gewerbliche Kennzeichen den „Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer Quellnutzung erwecken kann“, einschränkend auszulegen. Dementsprechend sind an die Frage, wann der Eindruck, ein gewerbliches Kennzeichen bezeichne den Namen einer Quelle, erweckt wird, hohe Anforderungen zu stellen, sodass nicht allein die Verwendung eines weiblichen Vornamens – wie hier – ausreichen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass in der Praxis viele Quellen mit weiblichen, gelegentlich auch männlichen, Vornamen bezeichnet sind. Als Abgrenzungskriterium ist dies nicht geeignet. Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil gerade für das im Streit stehende Produkt bis zum Jahr 2014 die nunmehr als Handelsmarke geführte Bezeichnung „Saskia“ der Name der Quelle war, aus der das in Leißling abgefüllte Mineralwasser stammte. Vielmehr müsste das gewerbliche Kennzeichen aus sich heraus bereits einen Bezug zur Gewinnung von (Mineral-)Wasser aufweisen, bspw. durch die Einbeziehung von Wortbestandteilen wie „Quelle“, „Brunnen“ oder „Fluss“. Nur dann besteht Anlass zur Besorgnis, dass für den Verbraucher nicht mehr eindeutig zu entnehmen ist, woher – also aus welcher Quelle – das natürliche Mineralwasser stammt. Nur eine solche Auslegung trägt dem Gedanken hinreichend Rechnung, dass Zweck der Vorschrift auch ausweislich des fünften Erwägungsgrundes der der Min/TafelWV zugrundeliegenden Richtlinie 2009/54/EG vom 18. Juni 2009 in erster Linie die Verhinderung einer Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft des abgefüllten Wassers sein soll. Überdies wahrt auch nur eine solch einschränkende Auslegung die Interessen des die Handelsmarke verwendenden Unternehmens in hinreichender Weise. Ansonsten liefe es nämlich stets Gefahr, dass im Nachhinein die Handelsmarke dem Vorwurf der Irreführung ausgesetzt wäre, wenn ein Dritter später eine von ihm genutzte Quelle unter dem gleichen Namen betreiben würde. Gleichwohl hätte die Feststellungsklage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg gehabt, denn sie war bereits unzulässig. Es ist bereits fraglich, ob zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Denn dies setzt auch voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50/89 – juris). Dem genügt es, wenn die Behörde ankündigt, Strafanzeige erstatten zu wollen, weil damit die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig klargestellt und kundgetan worden ist, dass das Vorliegen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses nicht geleugnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – I C 86.64 – juris). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin in konkretisierter Weise mit der Einleitung eines Strafverfahrens drohte, sofern die Klägerin die Gestaltung der Etiketten hinsichtlich der Buchstabengröße nicht der bisherigen Rechtsauffassung des Beklagten anpasse. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte lediglich, man habe gegenüber der Klägerin die Möglichkeit einer Strafanzeige erwähnt, nicht aber damit gedroht, um das Verhalten der Klägerin zu beeinflussen. Schriftliche Aufzeichnungen über das Gespräch im Sommer 2020, bei dem es entsprechende Ausführungen gegeben haben soll, existieren nach Kenntnis des Gerichts nicht. Ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die Klägerin zur Änderung der Etikettierung zu verpflichten, wurde ebenfalls nicht eingeleitet. Insofern war die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO darauf zu verweisen, ihr Klagebegehren vorrangig mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Denn da sie erkennbar mangels konkretisierter Drohung gerade nicht befürchten müsste, die Klärung der verwaltungsrechtlichen Streitfrage im Rahmen eines Strafverfahrens auf der Anklagebank zu erleben, war ihr auch ein Abwarten zumutbar, bis sich die Absichten des Beklagten hinsichtlich verwaltungsbehördlicher Maßnahmen derart konkretisiert hätten, dass sie dagegen vorbeugende Unterlassungsklage bzw. nach Erlass eines Verwaltungsaktes Anfechtungsklage hätte erheben können. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. In Anlehnung an Nr. 25.2, 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das erkennende Gericht für die hier begehrte Feststellung in Bezug zu sonstigen lebensmittelrechtlichen Maßnahmen den Auffangwert zugrunde gelegt.