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Beschluss

1 B 382/22

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage vom 01. Juli 2022 (Az.: 1 A 309/22 HAL) gegen den Ablehnungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 30. Mai 2022 aufschiebende Wirkung entfaltet, hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin hinsichtlich dieses Antrages überhaupt passivlegitimiert ist, da nicht sie, sondern das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde nach § 27p Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 GlüStV den Antrag der Antragstellerin auf Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen abgelehnt hat. Jedenfalls fehlt der Antragstellerin für den vorliegenden Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4/07, juris). Daran fehlt es hier. Zwar kommt der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 30. Mai 2022 aufschiebende Wirkung zu. Dies bewirkt hier jedoch nicht, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Zwischenzeit das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen für die Antragstellerin als erlaubt gilt. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedarf es hierzu einer Erlaubnis, die gerade nicht erteilt wurde. Ohne diese Erlaubnis ist das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspiel verboten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt eine Untersagung der Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen auch nicht erst dann in Betracht, wenn ein betriebenes Erlaubnisverfahren durch Ablehnung rechtskräftig abgeschlossen wurde. Aus der Konzeption des GlüStV 2021 (hier: § 4 Abs. 1 Satz 2, § 4a Abs. 1 Nr. 1 d GlüStV 2021) ergibt sich, dass erlaubnispflichtige öffentliche Glücksspiele grundsätzlich verboten sind, also immer dann, wenn überhaupt keine Erlaubnis beantragt wurde und im Übrigen, solange keine Erlaubnis erteilt wurde, also auch während eines Erlaubnisverfahrens. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das „Konzept des Vollzugsstopps“ hinweist, dass die Länder mit dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staatskanzleien vom 8. September 2020 und den dazu ergangenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 aufgestellt haben, kann auch dies nicht dazu führen, dass das Veranstalten virtueller Automatenspiele durch die Antragstellerin nach Ablehnung ihres Antrages wegen Unzuverlässigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als erlaubt gilt. Mit dem benannten Umlaufbeschluss wollte man sich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigen, wonach der Vollzug sich bereits an den damals noch potentiellen zukünftigen Änderungen am seinerzeit geltenden Glücksspielrecht orientieren sollte. So soll u.a. bei späteren Erlaubnisverfahren regelmäßig von der Zuverlässigkeit des Veranstalters virtueller Automatenspiele ausgegangen werden, wenn spätestens ab dem 15. Oktober 2020 (bzw. dem 15. Dezember 2020) die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingehalten wurden, soweit das technisch möglich war. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist dies hier nicht der Fall. Das Landesverwaltungsamt hat die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 dezidiert dargestellt. Den einzelnen vorgeworfenen Verstößen gegen den GlüStV 2021 ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Soweit sie darauf verweist, dass der Umlaufbeschluss nicht veröffentlicht wurde und sie erst am 13. Januar 2022 Kenntnis davon erlangt habe, führt dies nicht dazu, dass ihr Angebot an virtuellen Automatenspielen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in § 4 ff.GlüStV bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag als erlaubt gilt. Weder der Umlaufbeschluss noch die Gemeinsamen Leitlinien vermögen gesetzliche Vorschriften außer Kraft zu setzen. Dem steht bereits der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG entgegen. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, dass sie auf das Gutachten ihres vormaligen Rechtsanwaltes vom 14. Juni 2021 vertraut habe, wonach für sie der Erlaubnisvorbehalt nach dem GlüStV 2021 aus unionsrechtlichen Gründen nicht gelte. Rechtsansichten vermögen erst Recht gesetzliche Vorschriften nicht außer Kraft zu setzen. Eine Feststellung dergestalt, dass die Anfechtungsklage vom 01. Juli 2022 (Az.: 1 A 309/22 HAL) gegen den Ablehnungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 30. Mai 2022 aufschiebende Wirkung entfaltet, kann daher die subjektive Rechtstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Im Übrigen liegt seitens der Antragsgegnerin auch keine bewusste Missachtung des Suspensiveffekts der Klage, wie sie für die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlich wäre (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 1040 ff), vor. Denn mit der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass die beabsichtigte Untersagungsverfügung keine Vollstreckung/Vollzug der Ablehnungsentscheidung darstellt, sondern sich aus dem GlüStV 2021 selbst ergibt. Für das aus der Antragschrift sich ergebene Begehren der Antragstellerin, vorläufig von der angekündigten Untersagung der Veranstaltung, der Vermittlung und Unterstützung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür verschont zu bleiben, kann auch nicht – im Wege der Auslegung - vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist kein Raum. Die Regelerwartung der Verwaltungsprozessordnung geht dahin, dass der zur Verfügung gestellte nachgängige, repressive Rechtsschutz ausreicht. Vorbeugende Klagen - erst recht vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz - sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen (vorläufigen) Rechtsschutz mit für den Rechts-schutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 1 B 320/21 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2016 – 4 S 1472/16, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Solche unzumutbaren Nachteile hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gegen die angekündigte Untersagungsverfügung kann Widerspruch bzw. Klage erhoben und vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug der gerichtlichen Überprüfung, wobei die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ggf. angeordnet und - soweit der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde – auch die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden kann. Gründe dafür, dass dieser vorläufige Rechtsschutz „zu spät“ kommen würde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Übrigen kann ein Antrag nach § 123 VwGO bezüglich der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts nur dann als statthafter Rechtsschutz in Betracht kommen, wenn sich der Verwaltungsakt durch eine - unter Missachtung der angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage - beabsichtigte und unmittelbar bevorstehende Vollziehung, deren nachträgliche Aufhebung nicht mehr möglich wäre, zu erledigen droht. Diese Voraussetzungen sind bei einer Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in sinngemäßer Anwendung. Dieser Wert ist für den Feststellungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.