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Urteil

1 A 146/20 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten worden werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten worden werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die den entgegenstehenden Feststellungen des Bundesamtes, die Abschiebungsandrohung in den Irak sowie das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid vom 20. Januar 2020 erweisen sich somit als rechtswidrig und sind folglich aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, bestehen nicht. Davon geht selbst der Kläger zu 1. nicht aus. Die Kläger haben auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG zu befürchten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür geltend gemacht werden, dass der Schutzsuchende im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 22.03.2018 - 68125/14 [Wetjen u. a./ Deutschland] -, juris Rn. 73; HessVGH, Urt. v. 27.09. 2019 - 7 A 1923/14.A -, juris Rn. 28 ff.). Für die Feststellung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Gemäß § 3c AsylG muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (Nr. 1). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 B 28.08 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, juris Rn. 10 f.). Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt - entsprechend der Mitwirkungspflicht des Schutzsuchenden im Asylverfahren - eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141/83 - juris Rn. 11). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012, - 3 L 147/12 - juris). An der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu etwaigen Vorfluchtgründen kann es hingegen insgesamt fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A - juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 - juris, Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 1991 - 11 A 12199/90 - juris, Rn. 19). In Anwendung dieser Maßstäbe ist den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist aktuell und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung von Kurden weder in der Provinz Ninewa noch in der autonomen Region Kurdistan zu befürchten. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 9 A 549/18.A -, juris, m.w.N.). Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, von der Asayesch keine Genehmigung für den legalen Zuzug in die Region Kurdistan-Irak erhalten und drei Tage in Haft gesessen zu haben, erreichen diese Handlungen der Asayesch noch nicht den Schweregrund einer unmenschlichen Behandlung. Im Übrigen hält das Gericht dieses Vorbringen des Klägers zu 1. aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten für wenig glaubhaft. In der Anhörung vor dem Bundesamt hat er auf die Frage, warum denn seine Brüder in der Region Kurdistan ohne eine Genehmigung oder Verfolgung durch den Asayesch leben könnten, berichtet, dass diese auch keine Genehmigung bekommen hätten und sich regelmäßig bei der Asayesch melden müssten. Zudem seien die in Dohuk lebenden Brüder mit Ehepartner verheiratet, die aus der Region stammten und die hätten gebürgt. Letzteres ist aber auch beim Kläger der Fall, er und seine Frau stammen ebenfalls aus der Region Dohuk. Erstmals in der mündlichen Verhandlung trägt er zur Erklärung nun vor, dass seine Brüder über Beziehungen seines Onkels einen militärischen Dienst in der kurdischen Armee geleistet hätten und sich so von der „Verräterschande“ der Familie befreit hätten. Dieser Sachverhalt blieb in der Anhörung vor dem Bundesamt völlig unerwähnt und widerspricht diesem auch insoweit, als der Kläger damals noch behauptet hat, seine Brüder müssten sich regelmäßig bei der Asayesch melden. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, ihm sei von der Asayesch bei der dritten Verhaftung vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen und er habe ein Dokument unterschreiben müssen, blieb in der Anhörung vor dem Bundesamt als wichtiges Kerngeschehen unerwähnt. Der Kläger macht insbesondere aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten auf die Einzelrichterin nicht den Eindruck, dass er in Bezug auf die Verhaftung von etwas selbst Erlebten berichten würde. Aus diesem Grunde erscheint auch das weitere Vorbringen des Klägers, er werde nun mit Haftbefehl gesucht, wenig glaubhaft, zumal der Vortrag des Klägers in diesem Punkt sehr detailarm und allgemein geblieben ist. Des Weiteren scheidet auch die Annahme einer Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Situation im Irak aus. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sofern sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, 1 C 11/19, juris). Die allgemeine wirtschaftliche Situation, Naturkatastrophen o. ä. fallen nicht darunter. Etwas anderes ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Situation im Irak maßgeblich durch die seit vielen Jahren andauernden Kriegshandlungen und Terroranschläge geprägt ist. Diese Handlungen, die von bewaffneten Auseinandersetzungen, Bombenattentaten, Luftangriffen u.ä. gekennzeichnet sind, können selbstverständlich auf die jeweils handelnden Akteure zurückgeführt werden. Es kann hier offenbleiben, in welchem Umfang auch mittelbare Folgen einem handelnden Akteur zugerechnet werden können. Denn jedenfalls ist die Grenze überschritten, wenn - wie im Irak - die wirtschaftliche und humanitäre Situation durch die Handlungen von zahlreichen Akteuren über Jahrzehnte erzeugt worden ist. Es lässt sich insoweit nicht einmal mehr feststellen, welche Maßnahme überhaupt Auswirkungen auf die insgesamt äußerst schlechte wirtschaftliche Situation im Irak hat. Immerhin ist diese wirtschaftliche Situation nicht allein durch die vergangenen und aktuellen Kriegshandlungen geprägt, sondern auch durch eine fehlende wirtschaftliche Entwicklung in der Vergangenheit, die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 24 ff., sowie im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 5. März 2020, A 10 S 1272/17, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.). Hinzu treten in jüngerer Vergangenheit der Ölpreisverfall sowie die Coronaviruspandemie. Selbst das gibt noch kein vollumfängliches Bild, zeigt aber eine fehlende qualitative und quantitative Zurechnung zu bestimmten zu benennenden Akteuren. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse gehören deshalb zu den allgemeinen Umständen. Die hieraus resultierenden Gefahren sind solche, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist. In solchen Fällen gebietet auch das Europarecht nicht die Gewährung subsidiären Schutzes. Nach dem Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsbl. L 337 S. 9) - Qualifikationsrichtlinie - stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Genau diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation im Irak vor. Eben so wenig besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Bezugspunkt für die zu treffende Prognose, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge konfliktbedingter Gewalt droht, ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt etwa dann in Betracht, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, a. a. O., juris Rn. 17). Danach ist hier der Ort Mahmoudiya im Distrikt Shingal maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Dort haben sich die Kläger vor ihrer Flucht vor dem IS bis zum Jahr 2014 aufgehalten. Der Kläger ist bereits als dreijähriger Junge dorthin gezogen und hat an diesem Ort 27 Jahre bis zu seiner Flucht gelebt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen auch die in Derelok (und nicht wie die Beklagte meint in Dohuk) ausgestellten Personalausweise nicht gegen diese Annahme. Denn im Irak werden Personalpapiere nicht am Wohnsitz, hier für die Kläger etwa in der Provinzhauptstadt Mossul, ausgestellt. Sie werden auf der Grundlage der Informationen im Familienregister im Heimatbezirk ausgestellt, in dem die Personen registriert sind. Familienregister (auch Familienbuch oder Familienerfassung oder sijilla al-qayd oder sijil al ahwal al-shakhsiyya) werden manuell geführt und lokal in rund 300 Personenstandsämtern im gesamten Irak erstellt. Oft fallen Wohnort und der Bezirk, in dem das Familienregister geführt wird, auseinander (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Interne Mobilität, Februar 2019, S. 21, 22). Vorliegend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er im Bezirk Dohuk geboren sei und seine Familie dort immer registriert gewesen sei. Deshalb seien dort auch die Personalausweise ausgestellt worden. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Ort Mahmoudiya für die Kläger als Ort ihres langjährigen Aufenthaltes ihre Heimatregion darstellt. Der anschließende Aufenthalt in dem Flüchtlingslager Camp Bersiv in Zakho in der Autonomen Region Kurdistan und in Domis, einem Ort der unter kurdischer Kontrolle steht, stellt keine freiwillige Ablösung von der Herkunftsregion dar. Es kann offenbleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Distrikt Shingal (= Sindjar) die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Die Sicherheitslage gilt zwar als sehr angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninewa stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinandertreffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der IS, die Anti-IS-Koalition und die türkische Luftwaffe (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 f.). Jedoch sind die Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35, 37, 39). Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 20 f.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann eine Gefährdung der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im vorstehenden Sinne im Falle ihrer Rückkehr nicht festgestellt werden. Individuelle gefahrerhöhende Umstände im vorstehenden Sinne machen die Kläger für sich nicht geltend noch sind solche sonst ersichtlich. Allein die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger führt in der Region Ninewa noch zu keiner individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit. Ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt ist - qualitativ und quantitativ - nicht (jedenfalls nicht mehr) festzustellen. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in den Urteilen vom 22. Oktober 2021 (- 9 A 2152/20.A -, juris 143 ff.) und vom 10. Mai 2021 (- 9 A 570/20.A -, juris Rn. 304 ff.) und des VG Köln vom 08. Oktober 2021 (- 12 K 16097/17.A -, juris). Im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2021 heißt es: „Die derzeitige Situation im Distrikt Sindjar ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. So auch die jüngste Einschätzung von EASO in: Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 149. aa) Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer bzw. das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt im Distrikt Sindjar rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. (1) Der Senat schätzt die aktuelle (Gesamt-)Bevölkerungszahl im Distrikt Sindjar auf 125.000. Ebenso wie zur Anzahl der derzeit im Sindjar lebenden Yeziden liegen dem Senat auch insoweit keine gesicherten Angaben vor. Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2011 etwa 350.000 Personen im Distrikt Sindjar, von denen ungefähr 2/3 Yeziden waren. Vgl. SEM, Focus Irak. Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, 16. Januar 2020, S. 10. UNOCHA schätzt, dass im Jahr 2014 308.315 Menschen im Distrikt Sindjar gelebt haben, und geht ebenfalls davon aus, dass etwa 2/3 Yeziden waren. Vgl. hierzu CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 10. Diese Zahlen lassen jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die aktuelle Bevölkerungszahl zu, weil es in der Zeit von 2014 bis heute zu Vertreibungen in großem Ausmaß und erheblichen Flucht- und auch Rückkehrbewegungen gekommen ist. Der Senat geht allerdings davon aus, dass Yeziden im Distrikt Sindjar, der zu ihrem traditionellen Siedlungsgebiet gehört, nach wie vor die Bevölkerungsmehrheit darstellen. Die Stadt Sindjar soll seit dem Ende der Militäroperationen 2015 sogar fast ausschließlich von Yeziden bewohnt sein. Vgl. etwa CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 7 und S. 15. Zugunsten des Klägers und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, wonach sunnitische Araber, die aus dem Sindjar geflohen waren, aus verschiedenen Gründen noch nicht wieder zurückkehren wollen oder können, vgl. hierzu CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 7 und S. 15 ff., nimmt der Senat an, dass Yeziden derzeit sogar mehr als 2/3, schätzungsweise 80 % der Bevölkerung im Distrikt Sindjar ausmachen. Ausgehend von der oben annäherungsweise ermittelten Zahl von 100.000 derzeit im Sindjar lebenden Yeziden ergibt sich eine Gesamtbevölkerungszahl von 125.000. (2) Aussagekräftige Zahlen in Bezug auf zivile Opfer aufgrund konfliktbedingter Gewalt im Distrikt Sindjar enthält der jüngste EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak. Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020. Denn der Bericht ist ausdrücklich (auch) im Hinblick darauf erstellt worden, Informationen für die Beurteilung der Frage zu liefern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes (nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegen. Die dort genannten Zahlen, die EASO zufolge im Wesentlichen auf Daten von UNAMI und ACLED beruhen, erfassen deshalb - wie für die vorliegende Fragestellung erforderlich - nur zivile Opfer und dabei sowohl Tote als auch Verletzte. Dem Umstand, dass sie sich auf die gesamte Provinz Ninive beziehen ohne nach Distrikten zu differenzieren, lässt sich durch eine entsprechende Anpassung der Zahlen unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in dem Bericht zum Umfang der sicherheitsrelevanten Vorfälle in den einzelnen Distrikten der Provinz Ninive hinreichend Rechnung tragen. EASO geht in dem Zeitraum von Januar 2019 bis Juli 2020 von insgesamt 221 zivilen Opfern in der Provinz Ninive aus (vgl. S. 132 des Berichts), so dass sich eine Zahl von 147 Opfern pro Jahr errechnet. Die deutliche Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignete sich allerdings in Mosul (vgl. ebenfalls S. 132 des Berichts), so dass davon auszugehen sein dürfte, dass auch ein Großteil der Opfer auf diesen Distrikt entfallen. Nimmt man gleichwohl zugunsten des Klägers an, dass es im Distrikt Sindjar zu überproportional vielen zivilen Opfern gekommen ist, und berücksichtigt daher 1/3 sämtlicher Opfer für den Distrikt Sindjar, ergibt sich eine Zahl von 49 pro Jahr. Bei Annahme eines Faktors von zwei für etwaige nicht erfasste Fälle läge die Zahl bei 98. Aus den Berichten von ACCORD, das ebenfalls auf ACLED-Daten zurückgreift, vgl. ACCORD, Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für das Jahr 2019 und für die ersten beiden Quartale 2020, lassen sich keine weiterführenden Erkenntnisse gewinnen, insbesondere weil sie nur Todesopfer (nicht Verletzte) erfassen und sich ihnen zudem nicht der Anteil der zivilen Todesopfer entnehmen lässt. Eine rein hypothetische Ermittlung der zivilen Opferzahlen aus diesen Zahlen könnte deshalb allenfalls einen ungefähren Anhaltspunkt für das bestehende Gefahrenniveau für Zivilpersonen liefern. Die ermittelte Zahl wäre aufgrund der vielen Schätzungen und hypothetischen Annahmen aber jedenfalls nicht verlässlicher als die oben genannten Zahlen von EASO. Auch nach Auswertung weiterer Quellen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass es abweichend von den von EASO ermittelten Zahlen eine deutlich höhere Anzahl an zivilen Opfern im Distrikt Sindjar gibt. So ergibt sich etwa bei einer Addition der von Joel Wing in seinen monatlichen Berichten genannten Opferzahlen (getötete und verwundete Zivilisten) mit einer Zahl von 152 im Jahr 2020 in der (gesamten) Provinz Ninive fast exakt die auch bei Zugrundelegung der Zahlen aus dem EASO-Bericht ermittelte Zahl. Vgl. Joel Wing, Violence continues its up and down pattern in Iraq, 3. Februar 2020; Violence largely unchanged in Iraq in February 2020, 5. März 2020; Violence drops in Iraq in March 2020, 2. April 2020; Spike in violence in April 2020 but can it be sustained?, 1. Mai 2020; Islamic State offensive in Iraq takes off in May, 3. Juni 2020; Islamic State`s spring offensive in Iraq ends in June, 6. Juli 2020; Violence remains low in Iraq Juli 2020, 4. August 2020; Is a new Islamic State offensive beginning in Iraq?, 2. September 2020; Islamic State and pro-Iranian groups both pick up attacks in Iraq in September, 5. Oktober 2020; Islamic State attacks slowly creep up in Iraq, 5. November 2020; Security in Iraq November 2020, 3. Dezember 2020; Islamic State attacks decline in December 2020, 4. Januar 2021. (3) Setzt man die Zahl der zivilen Opfer (98) ins Verhältnis zur Einwohnerzahl (125.000) läge das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Zivilpersonen bei ca. 1:1.276 (0,0784 %). In quantitativer Hinsicht liegt damit das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt nicht vor. bb) Auch die Berücksichtigung weiterer Umstände führt nicht zu der Annahme eines besonders hohen Niveaus der willkürlichen Gewalt gegen Zivilpersonen im Sindjar. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage im Distrikt Sindjar in den letzten Jahren verbessert, die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Opferzahlen haben tendenziell abgenommen. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich auch keine belastbaren Hinweise darauf, dass sich die Sicherheitslage in dieser Region in naher Zukunft - nur in einem solchen begrenzten zeitlichen Rahmen ist eine Prognose wegen der instabilen politischen und Sicherheitslage möglich - in rechtlich erheblichem Maß verschlechtern könnte. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die dem Senat derzeit zur Stärke und zu Aktivitäten des IS in der Region vorliegenden Erkenntnisse, aber auch hinsichtlich anderer Entwicklungen, die Einfluss auf die Sicherheitslage im Distrikt Sindjar haben könnten, wie etwa (weitere) türkische Militäroperationen in der Region. Zu der in zeitlicher Hinsicht nur begrenzten Belastbarkeit der Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. die Gefahrendichte in einem Land mit volatiler Sicherheitslage und zu der daraus folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte zur "tagesaktuellen" Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 m. w. N. In Bezug auf IS-Angriffe ist zudem zum einen zu berücksichtigen, dass der Distrikt Sindjar nach den oben gemachten Ausführungen zu § 3 AsylG nicht zu denjenigen Regionen im Irak zählt, in denen der IS in letzter Zeit hauptsächlich aktiv ist. Zum anderen sind die meisten Opfer von IS-Angriffen - wie ausgeführt - derzeit nicht mehr Zivilisten, sondern vielmehr Sicherheitskräfte, Soldaten und Mitglieder der Hashd. Ob das im Oktober 2020 zwischen der irakischen Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung geschlossene Sindjar-Abkommen zu einer Verbesserung der Sicherheitslage in der Region Sindjar führt, bleibt abzuwarten. Dass die Umsetzung der angestrebten politischen und administrativen Veränderungen die Sicherheitslage kurzfristig erheblich verschlechtern könnte, ist jedenfalls nicht zu erkennen, auch wenn wohl nicht auszuschließen ist, dass es dabei zu Militäraktionen kommt. Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 13/2021 vom 29. März 2021, S. 5; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 6.“ Das Gericht schließt sich dieser Lagebewertung an, die durch die der erkennenden Einzelrichterin zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel bestätigt wurde. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des VG Berlin und des VG Gelsenkirchen beruhen auf ältere Erkenntnismittel und sind von daher nicht mehr aktuell. Die Klägerin zu 2. hat allerdings einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Sätze 3 und 4 AufenthG). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann. Die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34). Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, auf den § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verweist, muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Aus den von der Klägerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 14. September 2020 und 08. Oktober 2020 sowie den psychologischen Stellungnahmen vom 04. Dezember 2020 und 04. Mai 2022 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass sie an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) leidet. Die Stellungnahmen der Diplom-Psychologen vom 4. Dezember 2020 und 4. Mai 2022 sind vorliegend nicht (von vornherein) außer Betracht zu lassen, weil sie „nur“ von einem Diplom-Psychologen und somit nicht von einem Arzt stammen. Denn die gesetzliche Wendung „ärztliche Bescheinigung“ ist erweiternd auszulegen. Das gilt nicht nur für psychologische Psychotherapeuten, sondern jedenfalls auch dann für Diplom-Psychologen, wenn diese zumindest in einschlägigen Einrichtungen - wie hier im psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten - arbeiten und insoweit von einer nachhaltigen beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden kann, die allgemein eine Qualitätserwartung, welche der Gesetzgeber mit der Regelung sichern wollte, rechtfertigt (vgl. VG München, Urteil vom 4. Mai 2020 - 19 K 16. 32801 -, juris Rn. 28). Aber auch wenn dem nicht gefolgt werden sollte, liegt in der Zusammenschau der ärztlichen und psychologischen Begutachtungen eine ausreichend gesicherte ärztliche Diagnose vor. Das Ergebnis ist nachvollziehbar dargelegt, die Ärzte und Psychologen haben sich widerspruchsfrei geäußert. Die Diagnose beruht neben einer ärztlichen Anamnese und einem psychopathologischen Befund auf einer intensiven persönlichen psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten mit 44 Terminen. In den Befundberichten wird zunächst die Vorgeschichte dargestellt. Anschließend erstellten die Gutachter nach der berichteten und erfragten Symptomatik einen psychischen Befund und eine beobachtete Symptomatik. Zusammenfassend wird dann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS - ICD-10 F43.1) und einer depressiven Störung mittlerer Episode (ICD-10 F32.1) gestellt. Die Diagnose einer PTBS ergibt sich aus der im Einzelnen dargestellten Symptomatik. Die Bescheinigungen geben Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Die Ärztin und der Psychologe haben dem Gericht gegenüber auch dargelegt, wie sie die Exploration der Klägerin zu 2. vorgenommen haben. Die konkret an die Klägerin gestellten Fragen und deren Antworten müssen entgegen der Ansicht der Beklagten in der ärztlichen Bescheinigung nicht wiedergegeben werden. Das traumauslösende Ereignis wurde benannt. Die Ausführungen der Klägerin zu 2. in ihren gutachterlichen Befragungen sind auch glaubhaft, ein Wiederspruch zu ihren Äußerungen vor dem Bundesamt ist nicht erkennbar. Soweit das Bundesamt moniert, die Klägerin habe in der Anhörung lediglich von zwei Nächten Haft berichtet und es unterlassen zu erklären, dass sie nicht mit Essen und Getränken versorgt worden und ihr Mann misshandelt worden sei, so führt dies nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer Unglaubwürdigkeit der Klägerin und einer Nichtverwertbarkeit der gutachterlichen Stellungnahmen. Denn konkrete Fragen zu ihrem Aufenthalt in Rumänien wurden seitens des Entscheiders nicht gestellt. Im Übrigen hat ein Zeitraum von drei Tagen zwei Nächte. Soweit die Beklagte sich weiter mit gerichtsbekannten Satzbausteinen gegen die ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen wendet, vermag sie damit nach den obigen Ausführungen nicht durchzudringen. Im Ergebnis ist nach der Fachärztin Julia Friedemann aufgrund der Schwere und der Komorbidität der vorliegenden psychischen Erkrankungen eine langfristige kombinierte psychiatrische / medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Die regelmäßig psychotherapeutischen Einzelgespräche finden im psychosozialen Zentrum Halle statt. Aus fachärztlicher Sicht besteht durch eine Abschiebung oder der damit verbundenen Zwangsmaßnahme durchaus die Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Schon in der Vergangenheit habe die Klägerin zu 2. suizidale Impulse gezeigt und von lebensmüden Gedanken berichtet. Impulsive Handlungen der Klägerin zu 2. seien nicht auszuschließen. Grundsätzlich können psychische Erkrankungen im Irak zwar behandelt werden, es bestehen jedoch aufgrund der schlechten Versorgung mit qualifizierten Psychiatern und Psychologen Zweifel, ob die Klägerin zu 2. ausreichend sicheren und schnellen Zugang zu einer Behandlung hätte. Die medizinische Versorgungssituation im Irak ist angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Im Sommer 2021 kam es aufgrund von Missmanagement zu zwei Großbränden in Krankenhäusern mit insgesamt 175 Toten. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der Region Kurdistan-Irak ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Oktober 2021, S. 25). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK, Behandlung einer Anpassungsstörung; Psychiatrie, Psychologie, 18.08.2020) berichtet, dass alle relevanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen in Bagdad verfügbar seien. Im Irak habe jeder Bürger nach einer ersten Begutachtung automatisch Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, auch Personen mit psychischen Erkrankungen. Das staatliche Gesundheitssystem übernehme die Kosten für Patienten in öffentlichen Krankenhäusern vollständig. Für Behandlungen in privaten Einrichtungen gebe es keine Rückerstattung. Laut einer Kontaktperson von MedCOI seien in öffentlichen Krankenhäusern jedoch „Anerkennungszahlungen“ üblich und zu entrichten. Diese Gebühren beliefen sich auf 3.000 Irakische Dinar (EUR 2,11) für die ambulante Behandlung durch einen Psychiater und auf 5.000 Irakische Dinar (EUR 3,52]) für die stationäre Behandlung durch einen Psychiater, einschließlich der Krankenhausaufnahmegebühr. Hinsichtlich der Behandlung von Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung benennt ACCORD unter Berufung auf das UK Home Office eine Reihe von Einrichtungen, die die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen im Irak anbieten, und die sich sämtlich in Bagdad bzw. im nordirakischen Erbil befinden. Die allgemeine psychische Gesundheitsversorgung sei jedoch in den Provinzen, die unter dem IS-Konflikt gelitten hätten, sowie in Al-Anbar, Diyala und einigen südlichen Provinzen als mangelhaft zu bewerten. Eine Behandlung sei in Bagdad oder einer anderen Großstadt zu erhalten, wenn man über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Es gebe keine Hindernisse als solche für den Zugang, aber das System sei schwach. Laut Jahresstatistik 2019 des irakischen Gesundheitsministeriums gebe es in der Provinz Basra 0,2 Psychiater je 100.000 Einwohner. Unter Berufung auf FIS berichtet ACCORD weiter, dass die schlechte Qualität, der große Mangel an psychiatrischen Fachkräften und die schlechte Zugänglichkeit die Probleme der psychischen Gesundheitsversorgung seien. Nichtregierungsorganisationen würden den Mangel an öffentlichen Dienstleistungen in der Versorgung im Bereich psychische Gesundheit zu einem gewissen Grad abdecken. Ebenso berichte die WHO von einem gravierenden Mangel an Psychiatern und zitiere einen Artikel der New York Times vom Oktober 2019, in dem die psychische Gesundheitsversorgung im Irak als „nahezu nicht existent“ bezeichnet werde. Hingegen floriere der Privatsektor im Bereich der psychischen Gesundheit und verfüge über qualifizierte Ärzte. Die vom privaten Sektor angebotenen Gesundheitsdienstleistungen seien teurer als die im öffentlichen Sektor. Psychopharmaka seien grundsätzlich erhältlich (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Irak: Behandlung von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe, 02.04.2021). Im Hinblick auf die ärztlich bestätigte psychische Erkrankung der Klägerin zu 2. und die dargelegte schlechte Versorgung mit qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten sowie Psychologinnen und Psychologen bestehen ernsthafte Zweifel, dass die Klägerin zu 2. im Irak in ihrer individuellen Situation die notwendige medizinische Behandlung zeitnah zur Verfügung steht, um eine Eigengefährdung und damit die alsbaldige erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Darüber hinaus haben alle Kläger - auch die Klägerin zu 2. - einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dieser Abschiebungsschutz geht weiter als der subsidiäre Schutz. In einem solchen Fall muss die erniedrigende oder unangemessene Behandlung nicht von einem bestimmten Akteur ausgehen. Es genügt, wenn die Umstände, d. h. auch die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat so beschaffen sind, dass die Rückführung eine unangemessene oder unmenschliche Behandlung nach sich zieht. Der einzelne Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonventionen - EMRK - ist zwar nicht gehalten, den Aufenthalt eines Ausländers im eigenen Hoheitsgebiet zu ermöglichen, wenn der Staat der Staatsangehörigkeit nicht die Gewährleistung der in der EMRK aufgezählten Menschenrechte bietet. Insoweit ist kein Staat für die staatlichen Handlungen, aber auch nicht für die Zustände in einem anderen Staat verantwortlich oder mitverantwortlich. Das ist aber anders, wenn - wie hier - die Abschiebung in den Staat der Staatsangehörigkeit zwangsläufig zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen müsste. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der auch den überstellenden Staat sogar im Bereich der Unterzeichnerstaaten der EMRK dafür verantwortlich macht, wenn er in Kenntnis einer gleichsam unvermeidbaren unmenschlichen Behandlung im Zielstaat eine Überstellung dahin vornimmt (vgl. z. B. EGMR (Große Kammer), Entscheidung vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece; EGMR (Große Kammer), Entscheidung vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - Tarakhel v. Switzerland; VG Halle, Urteil vom 10. Januar 2018, a.a.O.; VG Halle, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 A 347/16 HAL-). In diesem Zusammenhang gewinnen die oben dargestellten Verhältnisse Bedeutung für die Beurteilung des Falles. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12). Bei der Frage, ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht, ist eine Würdigung des Einzelfalls geboten, für die verschiedene Faktoren in den Blick zu nehmen sind: neben den Verhältnissen in der Herkunftsregion etwa die familiäre Anbindung, das Alter und das Geschlecht, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Bei der Einzelfallwürdigung ist als Maßstab die sogenannte beachtliche Wahrscheinlichkeit heranzuziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22). Hiernach droht den Klägern im Irak eine unangemessene und unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Es ist nicht erkennbar, dass den Klägern in ihrem Herkunftsgebiet ihren existenziellen Lebensunterhalt sichern, Obdach finden oder Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erlangen könnten. In ihrer Heimatregion Shingal hat der IS unter anderem gezielt Brunnen und andere Bewässerungssysteme sabotiert, fruchtbares Ackerland in Brand gesteckt, Obstbäume entwurzelt oder zerstört, Stromgeneratoren gestohlen und Wohngebäude unbewohnbar gemacht. Insbesondere die Zerstörung der Brunnensysteme hat weitreichende Folgen für die ökologische Umwelt der Region. Weitflächiges Absterben von Bäumen, Ackerflächen, der Verlust ganzer Ernten sowie des Viehbestandes sind die Folgen (vgl. Amnesty International, Dead land, Islamic State’s de-liberate destruction of Iraq’s farmland, 13. Dezember 2018). Die vom IS befreiten Gebiete sind immer noch durch improvisierte Sprengfallen oder nicht explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 24). Das Vorrücken des IS in Shingal/Sinjar löste eine Fluchtwelle von etwa 200.000 Personen aus. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 18 f). Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind vor allem die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces). Aber auch Aktivitäten des IS tragen dazu bei. Ungefähr 4,1 Mio. Menschen im Irak, und damit etwa 8-10 % der Bevölkerung, sind weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, Stand: Januar 2021, S. 7.) Die meisten Bemühungen um einen Wiederaufbau von Häusern, Infrastruktur, Unternehmen und Gotteshäusern in Shingal/Sinjar werden durch den Kampf um Einfluss durch rivalisierende Kräfte der PMF, der syrischen YPG, der kurdischen Peshmerga und der ISF verhindert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 17. März 2020, Seite 87). Daher ist die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, so dass es praktisch unmöglich ist, dort eine Unterkunft zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in dieser Gegend als Herausforderung dar und medizinische Versorgung und Elektrizität sind an vielen Stellen nicht verfügbar. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben (vgl. VG Münster, Urteil vom 30. März 2022 - 6 K 49/20.A -, juris). Angesichts dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger in der Lage wären, in ihrer Heimatregion im Distrikt Shingal/Sinjar in der Provinz Ninewa ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. So trägt der Kläger zu 1. unwidersprochen vor, dass Mahmoudiya dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Zudem sei er Bauer und Schäfer gewesen, seine Schafherde existiere nicht mehr. Den existenziellen Lebensunterhalt vermag der Kläger zu 1. für seine vierköpfige Familie im Distrikt Shingal nicht zu sichern. Es besteht für die Kläger auch keine interne Schutzmöglichkeit, weder im kurdischen Autonomiegebiet noch in anderen Landesteilen. Das Gericht hält es für beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1. und 2. auch dort keine Lebensgrundlage für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder werden sichern können, da nicht davon auszugehen ist, dass sie als Familie allein und ohne bemerkenswerte Hilfe von im Irak lebenden Verwandten den existentiellen Herausforderungen im Irak gewachsen sind. Die Region Kurdistan-Irak kann angesichts der Veränderungen der letzten Jahre nicht mehr als wirtschaftlich prosperierend bezeichnet werden. Verschärft wird die humanitäre Situation durch die hohe Anzahl an Binnenvertriebenen, die in Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden haben. Diese Region beherbergt weiterhin über 40 Prozent der gesamten Binnenvertriebenen im Irak; die Binnenvertriebenen bedeuten zusätzlichen Druck für die bereits überlasteten lokalen Kapazitäten. Zudem weisen die Verwaltungsbezirke in der Region Kurdistan Irak einige der höchsten Arbeitslosenraten unter arbeitssuchenden Binnenvertriebenen auf, unter all jenen Verwaltungsbezirken, die Binnenvertriebene beherbergen und nicht direkt von Konflikt betroffen sind. Für Binnenvertriebene ist es schwierig, Arbeitsplätze zu finden, die es ihnen ermöglichen würden, ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten - einschließlich der Kosten für Gesundheitsversorgung, Bildung und Unterkunft - zu decken (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Stand Mai 2019, S. 143). Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht im gesamten Irak und insbesondere auch in der Region Kurdistan-Irak eine angespannte humanitäre Situation. Neben einer dort schon länger herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 730.000 Binnenflüchtlinge zuzüglich der dort aufhältigen etwa 240.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, sondern auch der übrigen lokalen Bevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22. Januar 2021, S. 20). Die Region Kurdistan-Irak hat mitgeteilt, dass sie Unterkunft und Hilfsleistungen für die (Binnen-)Flüchtlinge nicht länger sicherstellen kann. Aus diesem Grund werden die Binnenflüchtlinge angehalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren. Viele von ihnen, die versucht haben, in ihre Heimatregionen im Irak zurückzukehren, sind gescheitert und kommen ein zweites Mal als Binnenflüchtlinge in die Region Kurdistan-Irak zurück. Durch die Bevölkerungszunahme wird auch die lokale Bevölkerung - und damit auch die Rückkehrer - u. a. durch begrenzte Wasser- und Stromressourcen und eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt seit längerem erheblich belastet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformationsblatt Irak vom 24. August 2017/18. Mai 2018, S. 116 ff.). Der UNHCR vertritt die Ansicht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, dass aus Mitgliedern ihrer näheren oder erweiterten Familie oder Angehörigen ihres Stammes besteht, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie willens und fähig sind, den Antragstellern in der Praxis wirkliche Unterstützung zu bieten (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Stand Mai 2019, S. 141). Die eigenständige Sicherung eines Existenzminimums ist Flüchtlingen im Nordirak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen somit grundsätzlich nicht möglich. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabisch-sunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaar im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. In Bezug auf urbane Gegenden im Südirak vertritt der UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabische Schiiten sind, bei denen es sich entweder um alleinstehende, körperliche leistungsfähige Männer oder kinderlose Ehepaar im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten handelt (vgl. UNHCR-Erwägungen 2019, a.a.O.). Zu dieser Personengruppe zählen die Kläger nicht. Der Kläger zu 1. ist auch nicht in der Lage, in der Region Kurdistan-Irak den Lebensunterhalt für sich, seiner kranken Ehefrau und den acht- und fünfjährigen Söhnen zu sichern. Zwar leben die Geschwister des Klägers zu 1. in Dohuk. Es ist aber insbesondere angesichts der besonderen gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2., des dadurch bedingten finanziellen (Mehr-)Bedarfs der vierköpfigen Familie und der prekären Lebensbedingungen in Bezug auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Kurdistan-Irak nicht zu erwarten, dass die Geschwister in der Lage wären, die Kläger als vierköpfige Familie dauerhaft aufzunehmen sowie deren Existenzminimum und darüber hinaus den für die medikamentöse Behandlung der Klägerin zu 2. benötigten finanziellen Mehrbedarf zu sichern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Situation der Geschwister, die selbst Kinder und Familie lediglich durch Hilfsarbeiten zu versorgen und damit wenig finanziellen Spielraum zur Verfügung haben, nicht ausreichen wird, um über eine gelegentliche finanzielle Unterstützung hinausgehende Beiträge zu erbringen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kläger im Fall ihrer Rückkehr in den Irak dort durch Eltern und Geschwister oder andere noch vor Ort lebende Verwandte keine Unterstützung bekommen könnte, so dass die Sicherung ihrer Existenz allein davon abhängen würde, ob der Kläger zu 1. nach der Rückkehr in den Irak dort unmittelbar erwerbstätig sein und eine Unterkunft für sich und seine Frau und seine Kinder bekommen könnte (zur gemeinsamen Rückkehr mit diesen Personen BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris). Es ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das der Fall wäre. Aufgrund seiner geringen Bildung ist der Kläger zu 1. lediglich auf Hilfsarbeiten angewiesen. Seine an einer psychischen Erkrankung leidenden Ehefrau dürfte ohnehin nicht leistungsfähig sein und von daher keine Arbeit finden. In Anwendung der oben aufgestellten Maßgaben dürfen die Kläger auch nicht auf eine Schutzmöglichkeit in einem Flüchtlingslager im Norden des Irak verwiesen werden. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des VG Münster im Urteil vom 30. März 2022 zu Eigen (Az.: 6 K 49/20.A, juris.; vgl. auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. März 2020 - 15a K 5013/18.A -, juris Rn. 180 ff.). Im Übrigen ist für eine Niederlassung außerhalb eines Flüchtlingslagers ein Registrierungsverfahren bei dem Geheimdienst in der Region Kurdistan-Irak (Asayesch) erforderlich, mit dem der Zuzug kontrolliert wird. Der Inhalt dieses von den kurdischen Sicherheitskräften und dem kurdischen Geheimdienst durchgeführten Registrierungs-/Prüfverfahrens ist unbekannt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kann dieser Prüfprozess aber sehr "langwierig sein" (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. März 2020 - 15a K 5013/18.A -, juris Rn. 197). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides des Bundesamts ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG wegen der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht gegeben sind. Damit ist auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 1987 in Dohuk geborene Kläger zu 1. ist mit der am 1989 in Dohuk geborenen Klägerin zu 2. verheiratet. Der am 2014 geborene Kläger zu 3. und der am 2017 geborene Kläger zu 4. sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 25. November 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Dezember 2018 ihre Asylanträge. Die Kläger zu 1. und 2. wurden am 7. Januar 2019 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Beide Kläger trugen im Wesentlichen übereinstimmend vor, im Irak zuletzt offiziell in Mahmoudiya in der Provinz Ninewa, Distrikt Shingal gelebt zu haben. Der Kläger zu 1. habe sieben Jahre die Schule besucht und sei Bauer und Schäfer gewesen, die Klägerin zu 2. Hausfrau. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie die Schafherde und den Schmuck der Frau verkauft. Im Irak würden noch Geschwister des Klägers zu 1. und - insbesondere in Dohuk - noch Eltern und Geschwister der Klägerin zu 2. und zwei Brüder des Klägers zu 1. leben. Zu den Fluchtgründen befragt erklärte der Kläger zu 1., sein Vater sei unter Saddam Hussein beim Zivilmilitär gewesen und 1988 von der PDK getötet worden. Während des kurdischen Aufstandes im Jahr 1991 sei er mit seinen Geschwistern zu seinem Onkel nach Mahmoudiya gezogen und sie hätten dort in den folgenden Jahren von der Landwirtschaft gelebt. 2013 hätten sie - die Kläger zu 1. und 2. - geheiratet. Als im Jahr 2014 der IS gekommen sei, seien sie ins Camp Bersiv nach Zakho geflohen. Dort hätten sie über ein Jahr in einem Zelt leben müssen. Von dort seien sie dann nach Domis Faida gegangen und hätten in einem vom Bruder des Klägers zu 1. gemieteten Haus gewohnt. Da es dort keine Arbeit gegeben habe, seien sie nach etwa 10 Monaten zurück nach Mahmoudiya gezogen. Nach dem Referendum sei es im Oktober 2017 zum Krieg zwischen Kurden und der irakischen Regierung gekommen und sie seien von allen Seiten bombardiert worden. Der Dorfvorsteher habe gesagt, dass sie als Kurden das Dorf verlassen müssten. Sie seien zurück nach Domis geflohen. Domis liege auch in der Provinz Ninewa, etwa 20 Minuten von Mossul und etwa 30 Minuten von Dohuk entfernt. In Domis hätten sie nicht bleiben können, da sie keine Meldebescheinigung von der Asayesch erhalten hätten. Er habe sich zuvor auch eine Bescheinigung von der PDK holen sollen. Wenn man nicht zu dieser Partei gehöre, dürfe man dort nicht leben. Er habe sich bei dieser Partei nicht gemeldet, da sein Vater von der PDK getötet worden sei und er als Sohn eines Verräters sowieso keine Bescheinigung erhalten hätte. Die Asyaesch habe mitgeteilt, dass er in Domis nicht bleiben dürfe, da sein Vater für Saddam Hussein gearbeitet habe, er solle in die arabischen Gebiete zurückgehen. Sein Bruder würde schon länger in Domis leben, die Bescheinigung benötigten nur Flüchtlinge, die aus anderen Gebieten kämen. Wenn die Identität sauber sei, werde die Bescheinigung erteilt. Mit dieser Bescheinigung könne man ein Haus oder eine Wohnung mieten und in dem Gebiet leben. Die Leute, die nach dem Krieg in die kurdischen Regionen kämen, würden keine Genehmigung mehr bekommen. Er sei 3-4 Monate vor seiner Ausreise von der Asayesch auch verhaftet worden. Er sei einmal für eine Nacht und einmal für drei Nächte inhaftiert gewesen. Dies sei im Februar und März 2018 gewesen. Sie hätten ihm zuletzt gedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal auf eine andere Art behandeln würden. Für die Kläger zu 3. und 4. machten die Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend. Die Kläger reichten ihre vier Personalausweise und ihre Heiratsurkunde im Original zu den Akten sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass der Kläger zu 3. an einer Tonsillenhyperplasie leide. Die Klägerin zu 2. leidet ausweislich eines Befundberichtes des Ameos Klinikums B-Stadt vom 21. Juni 2019 an einer Hyperthyreose, Hepatitis B sowie an MRSA. Mit Bescheid vom 15. Februar 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab, stellte fest das Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Rumänien an. Den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 17. April 2019 ab (Az. 4 B 42/19 MD). Nachdem die Überstellungsfrist am 17. Oktober 2019 abgelaufen war, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 den Bescheid vom 15. Februar 2019 auf. Das Klageverfahren vor dem VG Magdeburg (Az.: 4 A 41/19 MD) wurde daraufhin eingestellt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2020 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes lägen nicht vor. Die Kläger hätten ihre angebliche Furcht vor Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden nicht glaubhaft machen können. So bestünden Widersprüche in den Aussagen der Kläger zu 1. und 2. zum letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise und zum Wohnort der Kläger im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch hätten die Kläger nicht glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, vom kurdischen Geheimdienst eine Niederlassungserlaubnis/Wohnerlaubnis zu erhalten und sie deswegen das Land hätten verlassen müssen. Ihr ethnisch-religiöses Profil entspreche dem der Mehrheit der in der Region Kurdistan Irak wohnenden Menschen. Wären die Kläger, wie geltend gemacht, zuletzt offiziell in Mahmoudiya wohnhaft gewesen, hätten sie sich in der für ihren Wohnsitz zuständigen Provinzhauptstadt Mossul ihre Pässe ausstellen lassen müssen. Gemäß den eingereichten Pässen seien aber alle Pässe in der Stadt Dohuk ausgestellt worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Kläger zuletzt offiziell in Dohuk oder der näheren Umgebung wohnhaft gewesen seien. Gegen die angeblich vom kurdischen Geheimdienst verweigerte Wohnerlaubnis spreche auch die Aussage des Klägers zu 1., dass zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern in Dohuk leben würden. Ähnlich verhalte es sich bei der Klägerin zu 2., von der zumindest die Eltern seit Jahrzehnten in Dohuk wohnen würden. Auch das Vorbringen, der Geheimdienst habe den Kläger zu 1. als Sohn eines Verräters die Wohnerlaubnis verweigert, sei logisch nicht nachvollziehbar. Es sei unglaubhaft, dass der kurdischen Geheimdienst Ereignisse, die sich 1988 abgespielt haben sollen, im Computer eingepflegt habe, sodass die Mitarbeiter jetzt darauf zugreifen könnten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen aus den gleichen Gründen nicht vor. Der Kläger sei weder von Folter oder der Verhängung der Todesstrafe bedroht. Zudem stamme er nicht aus einer Provinz, in der von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter der Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Kläger stammten aus Dohuk. In diesem Ort würden zwei Brüder und zwei Schwestern des Klägers zu 1. sowie die Eltern der Klägerin zu 2. leben. Somit verfügten die Kläger über einen mehr als ausreichend großen Kreis von Verwandten, die sie unterstützen könnten. Auch stehe es den Klägern frei, sich an eine Partei zu wenden, um außerfamiliäre Unterstützung zu erhalten Die Kläger haben am 27. Januar 2020 beim VG Magdeburg Klage (Az.: 4 A 150/20 HAL). erhoben. Mit Beschluss vom 28. Februar 2020 verwies das VG Magdeburg den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, sie seien subsidiär schutzberechtigt, da ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Sie berufen sich auf die Urteile des VG Berlin vom 17. August 2018 und des VG Gelsenkirchen vom 1. August 2018, welche den subsidiären Schutz für Menschen aus der Provinz Ninewa zuerkannt hätten. Darüber hinaus sei gegen den Kläger zu 1. am 25. September 2019 ein Haftbefehl erlassen worden. Hintergrund sei die Tatsache, dass der kurdische Geheimdienst an ihn herangetreten sei, um ihn als Spion für die Überwachung der jesidischen Gemeinde anzuwerben. Er habe sich jedoch geweigert. Zudem werde ihm vorgeworfen, Beziehungen zur PKK zu haben. Darüber hinaus bestehe ein Abschiebungsverbot, da die Familie mit zwei minderjährigen Kinder nicht in der Lage sei, bei einer Rückkehr ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Hier würden sie auf das Urteil des VG Stade vom 30. Januar 2020 verweisen. Die Klägerin zu 2. befinde sich zudem in psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.19) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1). Hierzu verweise sie auf den Behandlungsbericht der Oberärztin ... der Psychiatrischen Tagesklinik der ... vom 14. September 2020. Aus fachärztlicher Sicht bestehe durch eine Abschiebung oder der damit verbundenen Zwangsmaßnahmen durchaus die Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Sie verweisen zudem auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Juli 2020. Aus diesem gehe hervor, dass die Anforderungen aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07) an eine ärztliche Bescheinigung nicht gleichfalls auf die Diagnose sonstiger Erkrankungen - wie vorliegend die mittelgradige depressive Episode - übertragen werden könnten. Des Weiteren lege sie eine Kopie der fachärztlichen Stellungnahme bei, die den Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des BVerwG vom 11. September 2007 (10 C8.07) gebildet habe. Angesichts ihrer eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sei im Vergleich hierzu in der Gesamtschau nicht ersichtlich, inwiefern die vorgelegten Nachweise nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen sollten. Die Kläger reichten ein weiteres Schreiben der psychiatrischen Tagesklinik, ... C-Stadt vom 8. Oktober 2020 zu den Akten, mit dem bestätigt wird, dass eine eigene ärztliche Exploration mit gezielter Befragung und Ermittlung der Symptomatik statt-gefunden habe und ein eigener psychopathologischer Befund erstellt und das konkrete traumatisierende Ereignisse in der Begutachtung vom 14. September 2020 benannt worden sei. Weiter wurde ein Gutachten des Diplom-Psychologen ... des psycho-sozialen Zentrums für Migranten und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2020 zu den Gerichtsakten gereicht. Dort heißt es u.a., dass nach 29 Sitzungen zu je 60 bis 90 Minuten die Diagnosen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.19) und posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) gesichert seien. Bei einem Therapieabbruch, z.B. durch eine erzwungene Abschiebung in die Irak, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer gravierenden Verschlechterung der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Symptomatik auszugehen. Die erforderlichen Medikamente seien im Irak durch die dort ansässige Familie wohl auch nicht bezahlbar. Schon in der Vergangenheit habe die Klägerin zu 2. suizidale Impulse gezeigt und von lebensmüden Gedanken berichtet. Impulsive Handlungen im Falle einer Abschiebung seien somit nicht auszuschließen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt aus den Gründen ihrer Entscheidung, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, der vorgelegte Behandlungsbericht der Helios Klinik vom 14. September 2020 entspreche nicht den durch das BVerwG geforderten Mindestanforderungen an den Sachvortrag zu einer psychischen Erkrankung. Durch den ärztlichen Bericht werde daher keine weitere Sachaufklärung des Bundesamtes ausgelöst. Zwar seien die Diagnosen wie auch die Testdiagnostik und deren Auswertung benannt worden. Der Gutachter habe es jedoch unterlassen, darzustellen, welche Fragen der Klägerin zu 2. gestellt worden seien und wie die entsprechenden Antworten ausgefallen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. nicht unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG weiterhin nicht gegeben seien. Im Übrigen entspreche der Vortrag vor dem Gutachter zu den Ereignissen in Rumänien nicht dem in der Anhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.