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Urteil

1 A 230/21

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Magdeburg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Magdeburg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klägerin begehrt Entschädigung oder Schadensersatz aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Streitigkeiten sind vielmehr den Zivilgerichten bundesgesetzlich zugewiesen (§ 71 Abs. 2 GVG). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einen öffentlichen Vertrag beruhen, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage, wie es im Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt seinen Ausdruck findet. Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten materiellen Anspruch (Klageanspruch) und durch den ihm zugrundeliegenden bzw. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs genügt, dass für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem bestehenden Rechtsweg zu verfolgen ist. Nicht ausreichend ist, wenn die Rechtsgrundlage, auf die eine Klägerin ihre Klage stützt, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 40 Rn. 6 ff. m.w.N.; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 40 Rn. 32 ff.). Eine Verweisung hat auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach eine umfassende Entschädigungskompetenz des im Rechtsweg zuständigen Gerichts besteht, zu erfolgen, wenn das Gericht hinsichtlich des Streitgegenstandes für keinen der in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Klagegründe zuständig ist. Denn Voraussetzung für die Verpflichtung des angerufenen Gerichts, über den geltend gemachten Klageanspruch unter Einbeziehung auch rechtswegfremder (zuständigkeitsfremder) Klagegründe selbst zu entscheiden und insoweit die Sache nicht an das dafür an sich zuständige fremde Gericht zu verweisen, ist immer, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die bei ihm erhobene Klage nicht ganz offensichtlich nicht gegeben sind. Eine Partei kann sich die Zuständigkeit eines Gerichts ihrer Wahl nicht dadurch „erschleichen“, dass sie die Klage zu diesem Gericht auf Gründe, die sie als maßgeblich betrachtet, zugleich aber auf Gründe stützt, für die der Rechtsweg zu diesem zwar formell in Betracht kommt, die aber ganz offensichtlich nicht vorliegen (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang § 41 Rn. 4 f.; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41/§§ 17 bis 17b GVG Rn. 24 jeweils m.w.N.). Ausgehend hiervon ist die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorliegend unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Die Klägerin sieht für ihr Begehren Anspruchsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz und damit den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eröffnet. Dies ist entgegen der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des VG Darmstadt vom 28. Juni 2021 – 4 K 414/21. DA - aber nicht der Fall. Zwar hätte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG das Verwaltungsgericht über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land zu entscheiden. Indes besteht ein solcher Anspruch offensichtlich nicht. Die Klägerin unterliegt nicht als Trägerin von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit. Das räumt die Klägerin auch ein und meint, ihr Anspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 56 Abs. 1, 65 IfSG oder aus einer im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wegen eines Gleichheitsverstoßes noch zu erlassenden neuen Regelung. Für einen solchermaßen begründeten Anspruch ist das Verwaltungsgericht aber nicht zuständig. Eine analoge Anwendung der §§ 56 ff. oder 65 IfSG vermag die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht zu begründen, weil – abgesehen davon, dass durchgreifende Gründe gegen die Annahme des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie sprechen (vgl. ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 – OVG 1 L 16/21 – juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. September 2021 – 13 OB 321/21 - juris m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 9. April 2021 – 303 O 65/20 – juris; LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 – 8 O 4/20 -, juris; Fischer-Uebler/Gölzer/Schaub, JA 2021, 491, 492) – die für die Zuweisung des Verwaltungsrechtswegs einschlägige Norm des § 68 IfSG jedenfalls eine eventuelle analoge Heranziehung von § 56 ff. IfSG oder § 65 IfSG nicht erfasst. Denn die Gesetzgebungshistorie sowie der Wortlaut des § 68 IfSG belegen, dass der ursprünglich gegebene ordentliche Rechtsweg für Ansprüche nach § 56 IfSG infolge ausdrücklicher gesetzlicher Regelung durch den Verwaltungsrechtsweg abgelöst wurde. Dies gilt aber nicht für einen auf eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 56 IfSG gestützten Anspruch. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht zum Ausdruck gebracht und wollte dies auch nicht, dass auf eine entsprechende (analoge) Anwendung von § 56 IfSG gestützte Klagen von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind. Die Regelung des § 68 IfSG bezieht sich nur auf Streitigkeiten der im Infektionsschutzgesetz (insbesondere in §§ 56 ff. und 65 IfSG) ausdrücklich geregelten Entschädigungsansprüche. Für eine andere Sichtweise hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Der Gesetzgeber hat – trotz wiederholter Änderung des § 68 IfSG – vielmehr bewusst eine dahingehende Regelung unterlassen. Gegen die analoge Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes auf Entschädigungsansprüche der vorliegenden Art infolge von allgemein verordneten Betriebsuntersagungen sprechen auch die außerhalb dieses Gesetzes aufgelegten Soforthilfeprogramme und sonstigen Hilfen und Rettungspakete auf Bundes- und Landesebene, unabhängig davon, ob die Klägerin diese Hilfen für ausreichend hält oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Ami 2021 – OVG 1 L 16/21 – juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. September 2021 – 13 OB 321/21 - juris m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Mai 2021 – W 8 K 21.594 - juris). Vor diesem Hintergrund scheidet eine analoge Anwendung des § 68 IfSG auf analog herangezogene Tatbestände der §§ 56 ff., 65 IfSG mangels planwidriger Regelungslücke erst recht offensichtlich aus. Soweit sich Zivilgerichte bereits mit Entschädigungsansprüchen wegen coronabedingten Betriebsschließungen befassen mussten, vermochten sie durch eine analoge Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (§§ 56ff., 65 IfSG analog) mangels einer Regelungslücke keine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatz zu erkennen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09. April 2021 – 303 O 65/20 -, juris; LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 – 8 O 4/20 -, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 29. April 2020 – I 4 O 82/20 -, juris; LG Köln, Urteil vom 12. Januar 2021 -, 5 O 215/20 -, juris). Aus den dargestellten Gründen vermag das Gericht der Rechtsprechung des VG Darmstadt nicht zu folgen, da die Heranziehung der §§ 56 ff., 68 IfSG in analoger Anwendung offensichtlich allein der Umgehung des Zivilrechtsweges dient. Auch für die gerichtliche Durchsetzung von eventuellen Ansprüchen aus Amtshaftung (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), aus Aufopferung oder aufopferungsgleichem Eingriff (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO), aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder auf Schadensausgleich wegen einer Inanspruchnahme als Nichtstörer nach §§ 69 ff. SOG LSA (vgl. 75 SOG LSA) ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen durch Beschluss die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich nach den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG und örtlich nach den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Magdeburg zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.