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Urteil

1 A 271/17 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die – gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde und sie generell auf Ladungen gegen Empfangsbekenntnis verzichtet hat (allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017). Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, denn in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er diesem Anspruch entgegensteht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG nennt abschließend drei Fallgruppen zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des ernsthaften Schadens, wobei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus betreffenden tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch seine Familie. Unter welchen Umständen eine bestimmte Maßnahme als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen ist, hängt vom Einzelfall ab. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung oder Bestrafung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird. Sie muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Als Kriterien für die Bewertung des Minimums können beispielsweise die Art der Behandlung oder Bestrafung, der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, ihre zeitliche Dauer, ihre psychische und physische Wirkung oder je nach Fall auch Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers herangezogen werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel / Switzerland, Rn. 94; Q., in: Q. / Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 4 AsylG Rn. 11 – beck-online). Diese Maßstäbe gelten auch, wenn der Schutzsuchende – wie vorliegend der Kläger – der Sache nach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 3c, 3d AsylG geltend macht, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und kein staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Der Prognose, ob der Schutzsuchende im Fall einer Rückkehr einer solchen konkreten Gefahr ausgesetzt ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und aufgrund dessen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl.BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 – juris, Rn. 32). Das Gericht muss aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle Überzeugung von der Wahrheit des von dem Schutzsuchenden geschilderten Sachverhalts erlangen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu auch BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18 ff. und vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 – juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris, Rn. 8; ferner Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 [Qualifikationsrichtlinie]), wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – juris, Rn. 22). Die Glaubhaftmachung einer den subsidiären Schutzstatus begründenden Verfolgungsgefahr setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Es obliegt den Antragstellern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen ihres Heimatlandes substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321.85 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 – juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris, Rn. 8; vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richt-linie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung ein, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungslagen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden ( vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011//95/EU vom 13. Dezember 2011; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – juris, Rn. 21), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (vgl. BVerwG – Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris, Rn. 14; Urteil vom 17. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 20). Nach der gebotenen Würdigung aller einzelfallbezogenen Umstände anhand des zuvor aufgezeigten Maßstabs steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger Afghanistan nicht nur aufgrund einer gezielt gegen ihn gerichteten konkreten Bedrohung durch die Söhne des Bruders seines Onkels verlassen hat, sondern auch wegen einer diesen Familienmitgliedern zuzurechnenden unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung. Der Kläger hat durch im Wesentlichen übereinstimmende Angaben im Asylverfahren gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die über mehrere Jahre andauernden Übergriffe der Söhne des Bruders seines Onkels glaubhaft gemacht, die aufgrund der systematischen Unterdrückung die Eigentumsurkunden der Ländereien der Familie seiner Tante erpressen wollten. Der Kläger hat über die Vorfälle lebensnah und widerspruchsfrei berichtet. Deutliches Zeichen für die Richtigkeit der Schilderung ist der Umstand, dass der Kläger gerade die Situation, die für ihn und seine Tante mit besonderer Belastung verbunden war, ausführlich und emotional geschildert hat. So hat der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch in der mündlichen Verhandlung – mit unterschiedlicher Wortwahl – anschaulich die Situation geschildert, die er und seine Tante aufgrund der ständigen Schläge und Bedrohungen durch die Söhne des Bruders seines Onkels ertragen mussten. Der Kläger zeigte eine ca. 2 cm lange Narbe, die aufgrund von Stockschlägen erlitten hat. Zudem konnte er spontan Details und zeitliche Abläufe benennen. Die Richtigkeit des Vorbringens wird auch von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Dem Kläger droht in Gestalt der Söhne seines Onkels eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor denen erwiesenermaßen weder der afghanische Staat noch eine andere nationale oder internationale Organisation ausreichend Schutz vor Verfolgung bietet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 und § 3d AsylG). Die Islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Von einem solchen Schutz könnte man ausgehen, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 QRL). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Da der Kläger im Ergebnis glaubhaft eine Vorverfolgung geschildert hat, greift zu seinen Gunsten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (vgl. Qualifikationsrichtlinie) die tatsächliche Vermutung ein, dass sich die erniedrigende und unmenschliche Behandlung, der der Kläger durch die gegnerische Familie ausgesetzt war, im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatort wiederholen wird oder darüber hinaus die gegnerische Familie an den Kläger gerichteten Todesdrohungen realisiert. Der Kläger hat – wie bereits bei der Anhörung vorgetragen – von einem Anruf seiner Cousins berichtet, welcher nach der Ausreise aus Afghanistan stattfand. Er hat angegeben, mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil er sich mit den Urkunden außer Landes begeben habe. Da die Cousins noch immer nicht in Besitz der Eigentumsurkunden der Ländereien sind, besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger – im Falle einer Rückkehr – weiter verfolgt werden würde. Insbesondere der Umstand, dass seine gesamte Familie ausgereist ist, spricht für die weiter anhaltende Bedrohungslage in seiner Heimatregion. Dem Kläger ist auch nicht zumutbar, internen Schutz in einem anderen Landesteil Afghanistans zu erlangen, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in einem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend präzisiert, dass der Maßstab der Zumutbarkeit über das Fehlen einer für die Feststellung von Abschiebungshindernissen beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2018 – A 11 S 1753/18 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A – juris, Rn. 6). Nach der Erkenntnislage des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sind alleinstehende arbeitsfähige junge Männer oder verheiratete Paare ohne Kinder – wenn nicht individuell erschwerende Umstände hinzukommen – auch ohne besondere Qualifikation und familiären Rückhalt trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage in der Lage, sich in urbanen und semi-urbanen Umgebungen Afghanistans ein Existenzminimum zu erwirtschaften (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des inter-nationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10 und 99). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine wirtschaftliche Lebensgrundlage etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 – juris). Die bisher nur in Englisch verfügbare aktualisierte Richtlinie des UNHCR vom 30. August 2018 zeichnet allerdings ein noch schlechteres Bild, indem z. B. auf den Seiten 112 ff. ausgeführt wird, dass Kabul allgemein nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (vgl. UNHCR, UNHCR eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan – HCR/EG/AFG/18/02, vom 30. August 2018, S. 112 ff.). Die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative sind aufgrund der individuellen Situation des Klägers nicht gegeben. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr an Leib und Leben geschädigt wird. Der Kläger gehört zwar grundsätzlich zur Gruppe der jungen Männer ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen, allerdings ist er sichtlich von seiner Vorverfolgung in Afghanistan und den Umständen seiner Flucht noch erkennbar psychisch gezeichnet. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts hat der Kläger die zurückliegenden Ereignisse trotz seines zwischenzeitlich mehrjährigen Aufenthaltes in Deutschland (noch) nicht verarbeitet, was sich in den bereits oben beschriebenen emotionalen Reaktionen des Klägers während der mündlichen Verhandlung widerspiegelt. Der Kläger kann zudem in Afghanistan auf kein soziales Netzwerk zurückgreifen, da seine Tante und die übrigen Familienmitglieder sich in der Bundesrepublik aufhalten. Diesen Umstand hat der Kläger durch Angabe der Namen seiner Familienmitglieder und Aktenzeichen der ergangenen Bescheide der Beklagten glaubhaft gemacht. Die Eltern des Klägers sind bereits verstorben und über weitere unterstützungswillige Familienmitglieder verfügt der Kläger in anderen Landesteilen von Afghanistan nicht. Zudem kann der Kläger keine Schulbildung vorweisen. Er ist Analphabet und hat nie selbstständig seinen Lebensunterhalt verdient. Auf konkrete Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass er der Familie seiner Tante bei der Bestellung der Felder geholfen habe. Ausgehend von dieser Tätigkeit kann man im Falle des Klägers nicht von einer Berufserfahrung sprechen, die ihm helfen würde, in einem anderen Teil von Afghanistan wirtschaftlich eine Existenz aufzubauen. Der Kläger hat auch auf das Gericht einen eher zurückhaltenden Eindruck gemacht und man hat ihm seine mangelnde Lebenserfahrung angemerkt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Eigenständigkeit und das Durchsetzungsvermögen fehlen werden, sich durch Gelegenheitsarbeiten die finanzielle Grundlage für ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu verschaffen. Angesichts des in Afghanistan vorherrschenden Verdrängungswettbewerbs ist damit zu rechnen, dass sich der Kläger auf dem Arbeitsmarkt in den größeren Städten gegen ältere, kräftigere und erfahrenere Männer nicht durchsetzen kann. Ein Fall des § 4 Abs. 2 AsylG, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Nach alledem war der Klage im Hauptantrag stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Soweit der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er – mit Ausnahme der bestandskräftigen Ziffern 1 und 2 – aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83bAsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistans. Der am 1. Januar 1991 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Januar 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er nach eigenen Angaben in der Provinz Sari-i-Pul, in dem Distrikt Boswali Gosfandi gelebt. Im Rahmen seiner Anhörung bei der Beklagten am 15. September 2016 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an, er sei bei seiner Tante in Ghorechi aufgewachsen, nachdem seine Eltern verstorben seien. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet, das Feld gepflügt und die Tiere gepflegt. Insbesondere habe er Trauben angebaut. Seiner Tante und seinem Onkel hätten sehr große Felder gehört, mehrere tausend Quadratmeter Land. Sein Onkel sei bereits seit mehreren Jahren verschwunden gewesen. Eines Tages sei er von der Plantage nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Der Kläger vermutete, dass sein Onkel in Gefangenschaft geraten sei. Seit dem Verschwinden des Onkels seien die Tante des Klägers und er selbst von den Söhnen des Bruders seines Onkels erpresst worden. Zwischen seinem Onkel und dessen Bruder habe eine Feindschaft bestanden. Die Söhne hätten den Kläger gefoltert und seine Tante gezwungen, Essen zu zubereiten. Der Kläger sei von den Söhnen mit einem CJ. geschlagen worden sein. Er habe eine Narbe in der Mitte der Stirn davongetragen. Seine Tante sei auf den Rücken geschlagen und in Deutschland wegen der erheblichen Verletzungen operiert worden. Zudem trug der Kläger weiter vor, hätten sie Kontakt zu Leuten gehabt, die selbst bewaffnet gewesen seien. Ziel der Söhne sei es gewesen, die Aushändigung der Eigentumspapiere der Felder zu bewirken. Als Folge sei der Kläger zusammen mit seiner Tante und ihren zwei Söhnen aus Afghanistan geflohen. Er habe außer der Tante keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Nach seiner Ausreise habe er einen Anruf von den Söhnen seines Onkels erhalten, die ihn gefragt hätten, warum er abgehauen sei. Auf Nachfrage, warum der Kläger nicht in einem anderen Landesteil Zuflucht gesucht habe, trug er vor, dass sein Cousin das Land verkauft und den Erlös an die Schleuser gegeben habe. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Zugleich stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und erließ eine fristgebundene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß §11 Abs. 1 AufenthG wurde in diesem Bescheid auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, weil der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei. Insbesondere könne er in der Landeshauptstadt Kabul Schutz suchen. Ein Abschiebeverbot sei nicht festzustellen, weil es dem Kläger möglich sei, eine hinreichend sichere Existenzgrundlage aufzubauen. Am 22. Februar 2017 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen während der Anhörung bei der Beklagten. Ergänzend trägt er vor, dass ihm in Afghanistan die Gefahr von unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung drohe. Auf eine inländische Fluchtalternative sei er nicht zu verweisen, da es ihm nicht zumutbar sein, einem anderen Landesteil von Afghanistan ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid vom 6. Februar 2017 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2018 und die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.