Beschluss
1 B 54/16
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2016:0304.1B54.16.0A
37mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Ablehnungsentscheidung als "offensichtlich unbegründet" kann das verfahrensrechtliche Bleiberecht nur dann beenden, wenn sie im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ergeht. Insoweit ist eine Ablehnung eines Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nur möglich, wenn dieses so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.(Rn.7)
Das Asylgesetz bietet derzeit aber keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage nicht aus § 30 AsylG.(Rn.8)
2. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Verfahrensrichtlinie auch ohne vollständigen Umsetzungsakt in nationales Recht unmittelbar Geltung erlangt. Zwar ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist. Jedoch kann sich der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ablehnungsentscheidung als "offensichtlich unbegründet" kann das verfahrensrechtliche Bleiberecht nur dann beenden, wenn sie im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ergeht. Insoweit ist eine Ablehnung eines Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nur möglich, wenn dieses so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.(Rn.7) Das Asylgesetz bietet derzeit aber keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtsgrundlage nicht aus § 30 AsylG.(Rn.8) 2. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Verfahrensrichtlinie auch ohne vollständigen Umsetzungsakt in nationales Recht unmittelbar Geltung erlangt. Zwar ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist. Jedoch kann sich der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen.(Rn.9) Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 55/16 HAL) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, eine geringere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes festzusetzen, hat in der tenorierten Fassung Erfolg. Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist nicht vollziehbar, weil die gleichzeitig dagegen erhobene Klage (1 A 55/16 HAL) aufschiebende Wirkung entfaltet. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, ob an dem Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung ernstliche Zweifel bestehen. Der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016 kommt vielmehr bereits deshalb kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, weil die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als „offensichtlich unbegründet“ im Asylgesetz nicht vorgesehen ist und somit die aufschiebende Wirkung der Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsandrohung richtet, die wegen der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG auch aufgrund der Ablehnung subsidiären Schutzes getroffen worden ist, gem. § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes eingetreten ist. Der Antragsgegnerin fehlt schon die Rechtsgrundlage für die erfolgte Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“, so dass sich der Antragsteller mit Erfolg gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. der EU, L 180/60) – im Folgenden Verfahrensrichtlinie - auf ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über seine fristgerecht erhobene Klage berufen kann. Zwar räumt die Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags der nach Art. 2 lit. b) grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, u. a. als "offensichtlich unbegründet" zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig - wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen - ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" nach Art. 46 Abs. 6 lit a) indes nur zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet betrachtet wird, es sei denn diese Entscheidungen sind auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände (unerlaubte Einreise und Aufenthalt) gestützt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Nr. 3. des angefochtenen Bescheides als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, sie hat damit aber nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie zu begründen vermocht. Denn die Ablehnungsentscheidung als "offensichtlich unbegründet" kann nach dem klaren Richtlinienwortlaut das verfahrensrechtliche Bleiberecht des Art. 45 Abs. 5 nur dann beenden, wenn sie "im Einklang mit Artikel 32 Abs. 2" ergeht. Nach Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie setzt die Möglichkeit der Ablehnung von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, als "offensichtlich unbegründet" voraus, dass dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A -, Juris). Das Asylgesetz bietet (derzeit) aber keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als "offensichtlich unbegründet". Die angefochtene Tenorierung lässt sich insbesondere auch nicht auf die Vorschrift § 30 Abs. 1 und 2 AsylG stützen, die die Antragsgegnerin in der weiteren Begründung ihres Bescheides zu § 4 AsylG insoweit zu Recht auch nicht mehr heranzieht. Die Antragsgegnerin kommt am Ende dieser Prüfung ohne ein Offensichtlichkeitsurteil auch lediglich zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 AsylG umfasst der Asylantrag die Gewährung Schutzes vor politischer Verfolgung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. § 30 Abs. 1 AsylG regelt hingegen ausdrücklich nur die offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Gewährung subsidiären Schutzes wird nicht genannt, so dass diese Form der Asylberechtigung von der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylG angesichts des insoweit klaren Wortlautes dieser gesetzlichen Regelung nicht erfasst wird (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Dezember 2015, a.a.O.). Diesem Ergebnis lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Verfahrensrichtlinie auch ohne (vollständigen) Umsetzungsakt in nationales Recht unmittelbar Geltung erlangt. Zwar ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist, die Bestimmung hinreichend genau die Verpflichtung einer staatlichen Stelle begründet und die Verpflichtung nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Durch diese vom Europäischen Gerichtshof entwickelte "unmittelbare Wirkung" europäischer Rechtsakte wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die effektive Geltung der in Richtlinien enthaltenen Vorgaben nicht durch bloße Untätigkeit über die Umsetzungsfrist hinaus oder durch unzureichende Umsetzung verzögern oder vermeiden können. Daraus folgt aber zugleich, dass die unmittelbare Anwendbarkeit nur gegenüber den staatlichen Stellen gegeben sein kann, denn die Richtlinien richten sich von vornherein nur an die Mitgliedstaaten. Das heißt, der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden können sich nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A, a.a.O., m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Überdies ist die Verfahrensrichtlinie schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil darin durch Art 46 Abs. 6 den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, im nationalen Recht u. a. auch eine gesetzliche Regelung über die Ablehnung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ vorzusehen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bis heute keine Rechtsvorschriften erlassen, die im Einklang mit den Vorschriften der Verfahrensrichtlinie das dort in Art. 46 Abs. 5 verbriefte Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf beenden. Die nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie erforderliche (nationale) Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf subsidiären Schutz als "offensichtlich unbegründet" gibt es mithin nicht. Nationalrechtlich lässt sich damit die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf Art. 46 Abs. 5 durch die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verwirklichen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, in der Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ liege zugleich als Minus eine „einfache“ - nicht qualifizierte – Ablehnung, hätte der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls in der tenorierten Fassung Erfolg. Die Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach dessen „einfachen“ Ablehnung hat nach der klaren gesetzlichen Regelung in § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht weist darauf hin, dass mit der tenorierten Feststellung dem Antrag des Antragstellers gem. § 37 Abs. 2 AsylG im Ergebnis entsprochen worden ist und die im angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von Gesetzes wegen nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens endet. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).