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Urteil

1 A 186/10

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2012:0323.1A186.10.0A
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Leitsätze
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Gesetz über das Versorgungswerk für Rechtsanwälte keine Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit bestimmter Berufsgruppen enthält, sondern lediglich die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag versichert.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Gesetz über das Versorgungswerk für Rechtsanwälte keine Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit bestimmter Berufsgruppen enthält, sondern lediglich die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag versichert.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.34) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 10. August 2010, mit dem der Beklagte die Rücknahme des Bescheides über die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Rücknahme seines Bescheides vom 17. Januar 2008 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden kann, liegen bereits deswegen nicht vor, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger ist mit der Errichtung des Versorgungswerkes dessen Mitglied geworden. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA 2005, 458) – RAVG -, das gem. § 19 Abs. 1 RAVG am 1. August 2005 in Kraft getreten ist, wonach Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt angehören und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Pflichtmitglied des Antragsgegners sind. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers, der als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt am 1. August 2005 35 Jahre alt war, erfüllt. Bedenken dagegen, dass die Errichtung des Versorgungswerkes wirksam erfolgt ist, bestehen nicht (Urteil der Kammer vom 24. Februar 2010 – 1 A 67/08 HAL – n. v.). Gegen die Errichtung von Versorgungswerken für Rechtsanwälte durch den Landesgesetzgeber, die mit Pflichtmitgliedschaften und Pflichtbeiträgen verbunden sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass solche Versorgungswerke mit den Art. 2, 3, 12 und 14 GG dem Grunde nach vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 1 C 11/89 -, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2003 - 2 KO 503/02 -, Juris m. w. N.). Auch hinsichtlich der Errichtung und Ausgestaltung des hier beklagten Versorgungswerkes durch das RAVG bestehen keine durchgreifenden Bedenken (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 2 L 247/09 -). Grundsätzlich zulässig sind damit auch die statuierte Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk und die Erhebung von Beiträgen. Insoweit ist auch die Heranziehung bereits zuvor zugelassener und anderweitig versorgter Mitlieder rechtmäßig. Ein berufsständisches Versorgungswerk kann mit dem Ziel der kollektiven Versorgung nur aufgebaut werden, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen. Die Grenze der Heranziehung zu Beitragszahlungen des Versorgungswerkes ohne Rücksicht auf das individuelle Versorgungsbedürfnis der Mitglieder liegt daher nach dem Solidaritätsprinzip allein in der Vermeidung von Überversicherung. Hierzu besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des jeweiligen Satzungsgebers. Befreiungsvorschriften (wie hier § 3 Abs. 2 Nr. 1 RAVG und § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung) orientieren sich an dem Leitgedanken, dass das berufsständische Versorgungsrecht wie das Sozialversicherungsrecht das grundsätzliche Ziel verfolgt, den ihm unterworfenen Zwangsmitgliedern eine von der Höhe der geleisteten Beiträge abhängige angemessene Versorgung zu bieten, da beide Teile des Systems der sozialen Sicherung sind und damit eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Entsprechende Befreiungsvorschriften setzen daher regelmäßig voraus, dass die jeweils andere Versorgung bestimmten Mindestanforderungen genügt. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Die Auffassung des Klägers, es liege ein Verstoß gegen die Gewährleistung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG vor, der gewährleiste, dass er das Pflichtversicherungsverhältnis stets dann beenden könne, wenn er meint, sich anderweitig hinreichend für das Alter abgesichert zu haben, verkennt bereits die Grenzen dieser Freiheitsverbürgung. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber insoweit bei der Ausgestaltung des Spannungsverhältnisses zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt (Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr. 10). Dass dieser Gestaltungsspielraum hier in verfassungswidriger Weise genutzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Hieraus folgt auch keine unangemessene Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Klägers, zumal dieser vor einer grundrechtswidrigen wirtschaftlichen Überforderung durch § 28 g SGB IV hinreichend geschützt wird. Ebenso wenig lässt sich schließlich Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen, denn der Kläger wird nicht anders als andere Rechtsanwälte, die bereits bei Gründung des Versorgungswerkes eine anderweitige Altersabsicherung abgeschlossen hatten, und insbesondere auch nicht anders als andere Pflichtversicherte behandelt. Der Kläger geht fehl in der Annahme, dass eine "Doppelversicherung" in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und in einem berufsständischen Versorgungswerk andererseits nach Systematik bzw. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sei. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber, wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, dem Versicherten die Entscheidung überlassen, ob er es bei der "Doppelversicherung" belassen oder aber von der Möglichkeit des Befreiungsanspruchs Gebrauch machen will (BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 30/80, SozR 2400 § 7 Nr. 3; Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 73/81, USK 8357). Demgegenüber hat er (nur) für den in § 5 SGB VI genannten Personenkreis Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes angeordnet (LSG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – L 8 R 187/09 -, Juris). Schließlich zeigt auch § 14 Abs. 1 der Satzung des Beklagten mit der Befugnis, im Falle einer "Doppelversicherung" einen Antrag auf Zahlung ermäßigter Beiträge zu stellen, dass die Mitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk nicht systemwidrig, sondern als eine vom Gesetz- und Satzungsgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit anzusehen ist. Tritt der Versicherungsfall ein, profitiert der Kläger von diesem Versicherungsschutz. Im Gegenzug darf der Gesetzgeber aber berechtigterweise verlangen, dass der Kläger (bei Fortsetzung seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit) auch dauerhaft als Beitragszahler dem Versorgungswerk angehört und damit seinerseits kontinuierlich Beiträge zur Solidargemeinschaft erbringt, zumal auch andere Pflichtversicherte nicht aus eigenem Entschluss die Pflichtversicherung trotz Fortführens der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit beenden können. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass die Satzung, anders als das SGB VI, keine Fälle der Versicherungsfreiheit vorsieht. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08 u.a., BVerfGE 123, 186, Rdnr. 229 m.w.N.), gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber bestimmte Personen, die in einer pflichtversicherten Beschäftigung sind, versicherungsfrei gelassen hat (§ 5 Abs. 1 SGB VI), während er es bei der berufsständischen Versorgung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem - zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden - Befreiungsrecht Gebrauch machen will (LSG NRW, Urteil vom 24. November 2010 – L 8 R 187/09 -, Juris). Die Satzung des Beklagten ist auch wirksam bekannt gemacht worden. Gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 RAVG ist die Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Dies ist hier erfolgt. Die vom Beklagten am 27. Juni 2006 beschlossene Satzung wurde am 20. Dezember 2006 vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 52 vom 29. Dezember 2006 (S. 775 ff.) bekannt gemacht. Weitere Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen der Satzung sind weder ersichtlich noch sonst geltend gemacht. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die Veröffentlichung nicht zur Kenntnis genommen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass Gesetz und Satzung ordnungsgemäß veröffentlicht worden sind. Der Kläger hat auch nicht wirksam die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beantragt. Ob er einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft bereits im Jahr 2007 an den Antragsgegner gerichtet hat, kann dahingestellt bleiben, weil ein entsprechendes Schreiben jedenfalls tatsächlich nicht bei diesem eingegangen ist. Das Risiko, dass ein in die Post gegebenes Schreiben nicht beim vorgesehenen Empfänger ankommt, trägt der Absender, der sich bei Verlust der Post nicht auf die entsprechenden für ihn günstigen Folgen berufen kann. Gleiches gilt für das per Fax am 31. Dezember 2007 übermittelte Schreiben vom 27. Dezember 2007. Der Kläger hat schon keinen Sendebericht mit OK-Vermerk vorgelegt. Aber auch bei dessen Vorlage ergibt sich zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang, nicht aber der Nachweis. Selbst wenn der Sender eines Telefaxes auf dem Sendebericht einen OK-Vermerk erhält, bestehen noch aufgrund der Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes unterschiedliche Störungsmöglichkeiten, die dazu führen können, dass das Telefax nicht ankommt. Das Risiko des fehlgeschlagenen Zugangs der Übermittlung eines ordnungsgemäßen Zugangs liegt wie bei der Übersendung von Schriftstücken auf dem Postweg bei dem Absender (OVG Münster, Urteil vom 10. September 1997 – 17 A 687/96 -, Juris; ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. März 2008 – 4 U 132/07 -, Juris). Die später vom Kläger versandten Schreiben vermitteln diesem keinen Anspruch auf Befreiung. Der Antrag auf Befreiung ist zwar möglich (§ 3 Abs. 2 RAVG), entsprechende Anträge können aber gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 RAVG nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung gestellt werden. Dementsprechend regelt die Satzung in § 46 Abs. 1, dass auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wird, wer bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine 45 Jahre alt war und anwaltlich versichert, dass er für sein Alter ausreichend vorgesorgt hat. Nach Abs. 4 ist der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen. Die Satzung ist ausweislich § 49 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das früheste nachweislich beim Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers datiert vom 18. Februar 2008 und ist am selben Tag und damit nach Fristablauf beim Antragsgegner eingegangen. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu gewähren. Bei der Jahresfrist der Satzung handelt es sich ebenso wie bei der auch im Gesetz bestimmten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 4 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dabei kommt es nicht zwingend auf einen ausdrücklichen Ausschluss an, sondern es reicht aus, dass die Wiedereinsetzung mit dem Zweck der Vorschrift unvereinbar ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen bestimmt § 46 Abs. 4 der Satzung ausdrücklich, dass ein Befreiungsantrag „innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr“ zu stellen ist. Zu dieser Regelung war der Beklagte auch berechtigt, da in dem dieser Satzungsregelung zu Grunde liegenden RAVG in dessen § 3 Abs. 2 Satz 2 geregelt ist, dass derartige Anträge „nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung oder innerhalb eines Jahres nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden“ „können“. Insbesondere durch die Wörter „nur“ und „können“ kommt klar zum Ausdruck, dass eine Antragstellung nach dem Ablauf der Jahresfrist nicht mehr möglich sein soll. Diese Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt, um dem Antragsgegner innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums einen quantitativen und qualitativen Überblick über die beantragten Befreiungen von der grundsätzlich vorgesehenen Pflichtmitgliedschaft und über die darauf gegründeten Pflichtbeiträge zu verschaffen. Dies ist wegen der Aufgabe des Beklagten, seinen Mitgliedern eine vielfältige Versorgung zu gewähren, diese aber aus eigenen, selbst erwirtschafteten Mitteln zu erbringen (vgl. § 39 der Satzung), nicht zu beanstanden. Es wäre hiermit aber auch unvereinbar, dass ein Versicherter die Frage, ob er die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten verlässt, unangemessen lange in der Schwebe hält. Es kommt hinzu, dass dem Kläger von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zusteht, das ihm ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände - zudem noch rückwirkend – auszuschließen. Bei Abwägung der geschützten und widerstreitenden Interessen ist es daher sowohl geeignet als auch erforderlich und nicht unverhältnismäßig, die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs rückwirkend nur innerhalb der vorgesehenen Frist zuzulassen. Ausnahmen von der Präklusionswirkung der Ausschlussfrist sind nur unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen anerkannt. Sie kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht und deshalb „Nachsicht“ zu gewähren ist oder wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Dabei läge ein Fall höherer Gewalt vor, wenn die Fristversäumung auch bei äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von dem Beteiligten vernünftigerweise nicht hätte vermieden werden können (VG München, Urteil vom 8. Juli 2002 – M 3 K 02.686 -, Juris). Hiervon kann hier nicht ausgegangen werden. Dem Kläger war bekannt, dass die Ausschlussfrist am 31. Dezember 2007 ablaufen würde. Er gibt selbst an, er habe bereits am 20. März 2007 den entsprechenden Befreiungsantrag gestellt. Hier hätte es – nachdem er bis zum Dezember keinerlei Reaktion erhalten hatte – nahegelegen, sich bei dem Beklagten noch vor Ablauf des Jahres zu erkundigen, ob sein Antrag angekommen ist. Durch eine solche Nachfrage, die dem Kläger ohne weiteres zumutbar ist, hätte dieser ohne weiteres feststellen können, dass sein Antrag nicht beim Beklagten eingegangen ist. Die Fristversäumung hätte dadurch vermieden werden können. Entsprechendes gilt auch für § 12 der Satzung (Befreiung von der Mitgliedschaft) bzw. § 14 (Befreiung von der Beitragspflicht), die gleichfalls mit einer Ausschlussfrist versehen sind. Auch aus § 33 Satz 2 der Satzung kann der Kläger keine für ihn günstigen Rechte herleiten. Insbesondere statuiert diese Vorschrift keine Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer, dem Beklagten ohne dessen Nachfrage weitere, über die nach Satz 1 vorgesehenen Mitteilungen über die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer hinausgehende Auskünfte zu erteilen, die im Übrigen aber auch der Mitteilungspflicht des Klägers nachrangig wären. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, die Mitgliedschaft beim Beklagten führe zu einer unzumutbaren Beitragsbelastung. Der Beklagte zieht den Kläger zu den nach der Satzung geringst möglichen Beiträgen heran. Eine unzumutbare Überversorgung wird damit ebenso wie eine unzumutbare Beitragszahlung vermieden. Insofern, als der Kläger damit Mitglied sowohl im Versorgungswerken als auch durch seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bei einer gesetzlichen Rentenversicherung ist, ist dies nicht dem Beklagten anzulasten. Dieser hat dadurch, dass die Satzung für den Fall, dass bereits eine andere gleichwertige Altersvorsorge besteht, eine Befreiung von der Mitgliedschaft ausdrücklich vorsieht, das seinerseits Mögliche getan, um eine doppelte Belastung mit entsprechenden Beiträgen zu vermeiden. Da der Kläger hier aber die Antragsfrist zur Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Sachsen-Anhalt versäumt hat, verbleibt ihm nunmehr nur noch die Möglichkeit, - ggf. auf gerichtlichem Wege – eine Befreiung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung herbei zu führen. Auch ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger ausweislich der Satzung Pflichtmitglied des Beklagten ist, so dass ein entsprechender Bescheid erneut erlassen werden müsste. Der Kläger ist damit auch zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge verpflichtet und der Bescheid vom 17. August 2010, mit dem der Beklagte die Beiträge des Klägers festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Beiträge rechnerisch fehlerhaft festgesetzt hat, sind nicht ersichtlich, zumal auch nur der Mindestbetrag festgesetzt worden ist. Gegen die Höhe als solches hat der Kläger auch keine Einwände erhoben und auch keinerlei Unterlagen, die die Fehlerhaftigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Festsetzungen belegen, vorgelegt. Vielmehr hat er erstmals am 16. August 2010 eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2010 vorgelegt. Dass der Beklagte daraufhin die Beiträge ab 1. August 2010 für die Zukunft neu entsprechend § 34 der Satzung neu festgesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten sowie gegen die Heranziehung zu den Beiträgen als Pflichtmitglied des Beklagten. Der Kläger wurde am 31. Juli 1970 geboren und ist sei dem 19. Februar 2001 Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt. Seit Juni 1998 ist er sozialversicherungspflichtig bei der AOK beschäftigt. Erstmals mit Bescheid vom 17. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er Pflichtmitglied bei ihm sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2008 Widerspruch, den er damit begründete, er habe mit Schreiben vom 20. März 2007 aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beantragt. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei kraft seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied des Beklagten geworden. Die hiergegen erhobene Klage stellte das Gericht wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbeschluss vom 8. September 2009 ein. Mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Bescheid vom 10. August 2010 wies der Beklagte diesen Antrag zurück und führte aus, die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Mit Beitragsbescheid vom 17. August 2010 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag zum Versorgungswerk ab 1. August auf 46,27 EUR und damit auf 0,5/10 des allgemeinen Pflichtbeitrages fest. Am 6. September 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er gibt an, er habe mit Schreiben vom 20. März 2007 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und hieran mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 nochmals erinnert. Dieses Schreiben habe er am 31. Dezember 2007 an den Beklagten gefaxt. Dass dieses Schreiben dem Beklagten auch zugegangen sei, ergebe sich aus der in der Kopfzeile des Schreibens abgedruckten Informationen seines Faxgerätes. Dort sind die Nummer des Faxgerätes des Beklagten, eine Zeit „am 31.12.2007 16:50“ sowie „01/001“ vermerkt. Hierbei handele es sich um den Ausdruck der während des Faxens vom Faxgerät gespeicherten Kopie des betreffenden Schreibens. Ein Faxprotokoll könne er nicht erstellen. Er könne lediglich das Übertragungsjournal aufrufen und anschließend einen Ausdruck des Bildschirms fertigen. Einen solchen hat er vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass er ein Fax am 31. Dezember 2007 an den Beklagten geschickt hat. Dies sei ausweislich des Vermerks auch vollständig übertragen worden, so dass davon auszugehen sei, dass das Fax erfolgreich an den Empfänger übertragen worden sei. Hilfsweise wäre ihm aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe im Verwaltungsverfahren wiederholt auf dieses Fax vom 31. Dezember 2007 hingewiesen, der Beklagte habe aber erst während des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er das Fax nicht erhalten habe. Er sei bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, aus der er keine Befreiung erhalte. Es entspreche aber nicht dem Gesetzeszweck, dass er nunmehr doppelt versichert sei. Vorrang habe aber die DRV Bund, da hier die Pflichtversicherung auf Grund eines Bundesgesetzes bestehe. Er habe auch rechtzeitig, nämlich am 20. März 2007, einen Antrag auf Befreiung gestellt. Hieran habe er mit Erinnerungsschreiben vom 27. Dezember 2007 nochmals erinnert, wobei auch das Erinnerungsschreiben für sich als Antrag auszulegen sei. Es lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Aus der Satzung ergebe sich, dass befreit werden könne, wer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Dies sei bei ihm seit 1998 der Fall. Insofern sei sein Fall auch von den bereits entschiedenen zu unterscheiden. Insofern, als die Betroffenen sich freiwillig anderweitig versichert hätten, können sie diese Versicherungen beenden, was demgegenüber beim Kläger als pflichtversichertem Mitglied der DRV nicht möglich sei. Er werde einer doppelten Pflichtmitgliedschaft in Versicherungen mit dem gleichen Zweck (Absicherung im Alter) unterworfen. Dies überschreite die Kompetenzen des Beklagten. Hier sei ein Vergleich zum Sozialversicherungsrecht zu ziehen. Auch dort gebe es weitreichende Pflichtversicherungen. Zugleich sei aber auch vorgesehen, dass die Versicherungspflicht nicht eintritt, wenn es zur Überversicherung kommen würde. Dementsprechend gebe es Regelungen, nach denen Versicherungsfreiheit für Personen bestehe, die anderweitig abgesichert sind. Die Anordnung des gleichzeitigen Bestehens von zwei Pflichtversicherungen sei verfassungswidrig. Vielmehr sei der Versicherungspflicht in der DRV der Vorrang vor der bei dem Beklagten einzuräumen, so dass dessen Versicherungspflicht zurücktreten müsse. Der Beklagte hätte dementsprechend in der Satzung regeln müssen, dass Versicherungsfreiheit bestehe, wenn eine Pflichtversicherung bei der DRV besteht. Dementsprechend ist die Regelung, nach welcher die Pflichtversicherung des Beklagten auch dann entsteht, wenn bereits eine Pflichtversicherung bei der DRV besteht, verfassungswidrig. Hierauf folgend liege hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides über die Feststellung der Mitgliedschaft eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Belastung des Klägers mit der Beitragsforderung sei ein Verstoß gegen die guten Sitten. Die Regelung des Gesetzes über das Versorgungswerk für Rechtsanwälte sei insoweit verfassungswidrig, als es dem Kläger eine doppelte Rentenversicherungspflicht mit einer doppelten Beitragspflicht auferlegt. Entsprechend seinen Ausführungen sei auch der Beitragsbescheid rechtswidrig, weil die Beitragsfestsetzung erfolgt sei, obwohl der Kläger überhaupt nicht Mitglied sei. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 17. August 2010 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht Pflichtmitglied des Beklagten ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Belege oder Nachweise über eine anderweitige Versorgung vorgelegt habe. Die doppelte Pflichtmitgliedschaft des Klägers sei nicht auf die nachteiligen gesetzlichen Regelungen zurückzuführen, sondern allein Folge der unterlassenen Geltendmachung bestehender Rechte durch den Kläger. Die Statuierung eines Mindestbeitrages sei nicht unverhältnismäßig. Auf Grund des bestandkräftigen Bescheides über die Feststellung der Mitgliedschaft stehe fest, dass der Kläger Mitglied bei dem Beklagten sei. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG scheide aus, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig sei. Für den Kläger seien die Fristen für das Stellen von Befreiungsanträgen alle im Jahr 2007 abgelaufen. In diesem Zeitraum habe er bei dem Beklagten keinen Antrag gestellt. Auch das nunmehr vorgelegte Schreiben vom 27. Dezember 2007, dass er am 31. Dezember 2007 gefaxt haben wolle, sei ihm nicht zugegangen. Das erste Schreiben des Klägers sei der von ihm erhobene Widerspruch vom 18. Februar 2008, in dem er auf ein Schreiben vom 20. März 2007, mit dem er die Befreiung beantragt habe, Bezug nimmt. Auch dieses sei ihm nicht zugegangen. Ein Widerruf komme nicht in Frage, weil aufgrund der Regelungen des Versorgungswerkes ein entsprechender Verwaltungsakt erneut erlassen werden müsste. Auch der Beitragsbescheid vom 17. August 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ihn werde nur der Mindestbeitrag festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 185/10 HAL – den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge abgelehnt. Die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 1 M 154/10 – zurückgewiesen.