Urteil
1 A 7/10
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0321.1A7.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, der in Deutschland wiederholt schwere Straftaten begangen hat, weshalb er zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, ist grundsätzlich auszuweisen. Besteht jedoch zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind eine enge Bindung, welche auch während der Verbüßung der Haftstrafe gepflegt wurde, so ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich.(Rn.32)
2. Dieser besondere Ausweisungsschutz führt trotz des vorliegenden hinreichenden Ausweisungsgrundes dazu, dass eine zwingende Ausweisung nicht erfolgen muss, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. (Rn.34)
Wegen einer engen familiären Beziehung des Ausländers zu seinem Kind ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Eine Ausweisung kann nur durch eine alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls umfassende und diese angemessen gewichtende Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der in Deutschland wiederholt schwere Straftaten begangen hat, weshalb er zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, ist grundsätzlich auszuweisen. Besteht jedoch zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind eine enge Bindung, welche auch während der Verbüßung der Haftstrafe gepflegt wurde, so ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich.(Rn.32) 2. Dieser besondere Ausweisungsschutz führt trotz des vorliegenden hinreichenden Ausweisungsgrundes dazu, dass eine zwingende Ausweisung nicht erfolgen muss, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. (Rn.34) Wegen einer engen familiären Beziehung des Ausländers zu seinem Kind ist ein solcher Ausnahmefall gegeben. Eine Ausweisung kann nur durch eine alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls umfassende und diese angemessen gewichtende Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen.(Rn.35) Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – BVerwG E130, 20 ff). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vorliegend erfolgte Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer auszuweisen ist, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen an sich zwingenden Ausweisungstatbestand hat der Kläger verwirklicht. Der Kläger genießt aber wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft zu seinem Sohn, die im Rahmen des nur Möglichen aus der Haft heraus besteht und insbesondere bei seinen Ausgängen und Urlauben gelebt wird, besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Deshalb kann der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel u. a. in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Die Annahme eines Ausnahmefalles, der ein Abweichen von dieser Regelvermutung gebietet, setzt atypische Umstände in sowohl spezial- aus auch generalpräventiver Hinsicht voraus. Die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG tritt nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 – 11 S 2364/07 -, InfAuslR, 2008, 81). Persönliche Umstände – wie etwa familiäre Bindungen im Bundesgebiet – sind nicht im Rahmen des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG zu prüfen, sondern bei der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG vorliegt und deshalb nach Ermessen auszuweisen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2001 – 13 S 2326/99 -, InfAuslR, 2002, 72; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2009, § 56 Rn. 27). Wenngleich nach Aktenlage alles für eine günstige Sozialprognose des Klägers und damit gegen eine Wiederholungsgefahr spricht, lassen sich jedenfalls in Bezug auf den generalpräventiven Zweck der von der Beklagten verfügten Ausweisung vorliegend keine atypischen Umstände feststellen. Generalpräventiv motivierte Ausweisungen sind regelmäßig dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer durch Ausweisung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 – 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247). Gemessen daran stellt allein schon die vom Kläger zuletzt begangene Straftat einen hinreichenden Ausweisungsgrund dar, was sich schon aus der Höhe der ausgesprochenen Strafe ohne weiteres ergibt. Der besondere Ausweisungsschutz hat aber, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG - wie hier -, gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG weiter zur Folge, dass der Ausländer nicht zwingend, sondern nur in der Regel ausgewiesen wird. In Bezug auf den Kläger ist vorliegend allerdings von einem Ausnahmefall auszugehen, der ein Abweichen von der Regel gebietet. Denn ein Ausnahmefall ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326) bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Dabei kann nicht zwischen den originären Fällen einer Regelausweisung und den Fällen unterschieden werden, in denen nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießende Ausländer wegen zwingender Ausweisungsgründe – in der Regel – ausgewiesen werden. Denn da die nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießenden Ausländer typischerweise diejenigen Voraussetzungen erfüllen, bei denen das Bundesverwaltungsgericht einen Ausnahmefall annimmt, der eine umfassende Ermessensentscheidung gebietet, ist – insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung – in den Fällen des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG auch bei Vorliegen zwingender Ausweisungsgründe eine Ermessensentscheidung regelmäßig erforderlich (Hailbronner, a.a.O., § 56 Rn. 32). Danach ist wegen der zwischen dem Kläger und dessen Sohn bestehenden familiären Lebensgemeinschaft von einem Ausnahmefall auszugehen, da die Ausweisung des Klägers einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG darstellt, der einer Rechtfertigung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf. Die Ausweisung des Klägers kann nur durch eine alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls umfassende und diese angemessen gewichtende Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diesen Anforderungen werden sowohl der Bescheid der Beklagten als auch der Widerspruchsbescheid nicht gerecht. So heißt es im Bescheid der Beklagten insoweit lediglich, auch die Vaterschaft des Klägers führe zu keiner Ausnahmesituation. Andere Ausländer mit Kindern deutscher Staatsangehörigkeit seien durch ihr strafbares Verhalten gleichfalls von Ausweisung betroffen. Auch die Widerspruchsbehörde setzt sich im Widerspruchsbescheid nur kurz und oberflächlich mit den familiären Belangen auseinander. Weitere selbst gewonnene Erkenntnisse oder die Angaben der Justizvollzugsanstalt A-Stadt gegenüber der Beklagten in dessen Schreiben vom 24. Juli 2009 kommen nicht zur Sprache. Eine angemessen gewichtende Ermessensentscheidung ist deshalb nicht ersichtlich. Erst recht nicht ist die weitere Entwicklung der familiären Bindung zwischen dem Kläger und seinem Sohn bis heute bei der Frage nach der Aufrechterhaltung der Ausweisung hinreichend berücksichtigt worden. Nach Auffassung des Gerichtes überwiegen die starken zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehenden Bindungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dabei verkennt das Gericht nicht die gegen den Kläger sprechenden Belange, insbesondere die Schwere der zuletzt begangenen Straftat und auch die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten. Insoweit ist aber auch die weitere Entwicklung des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat zwischenzeitlich als Gruppenbester ein Antigewalttraining absolviert und erfolgreich an einer Suchtberatung teilgenommen. Ebenso war eine Deliktsaufarbeitung beim Psychologen für den Kläger erfolgreich. Zudem befindet sich der Kläger zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung in einer psychologischen Therapie. Auch dies sind Umstände, die angesichts der starken Bindungen des Klägers an seinen Sohn das staatliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurücktreten lassen. Dabei ist der Schutz des Art. 6 GG auch aus dem Blickwinkel des Kindes zu sehen, das nach den übereinstimmenden Schilderungen der Kindesmutter, die sogar selbst Opfer von Straftaten des Klägers geworden ist, und der Justizvollzugsanstalt A-Stadt sehr an seinem Vater hängt. Die Besuche in der Justizvollzugsanstalt werden als emotionale Begegnungen geschildert. Der Kläger unterstützt sein Kind auch nach Kräften finanziell durch Zahlung eines monatlichen Taschengeldes und Geschenke. Auch die Kindesmutter fördert nach Kräften den Kontakt zwischen dem Kläger und dem gemeinsamen Sohn. Der Kläger hat großes Interesse an seinem Kind und dessen weitere Entwicklung. Dies ist auch nicht – etwa im Hinblick auf die Ausweisung und eine drohende Abschiebung - nur vorgeschoben. Der Kläger hat sich nämlich auch schon früher trotz der Trennung von der Kindesmutter intensiv um das Kind gekümmert, wie sich den Feststellungen im o. a. Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2005 entnehmen lässt. Danach hat auch die Kindesmutter „überwiegend positive Erlebnisse“ bekundet, „soweit es das Verhältnis zwischen dem Angeklagten zu seinem Sohn und deren Umgang miteinander betraf“. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ungefragt erklärt, er werde nach seiner Haftentlassung zum Jugendamt gehen und den Unterhalt für sein Kind klären. Auch dies zeigt, dass sich der Kläger um seinen Sohn, für den er im übrigen sogar das gemeinsame Sorgerecht hat, auch tatsächlich sorgt. Angesichts dieser Umstände ist das Kind auf seinen Vater für seine weitere gesunde Entwicklung sowohl emotional als auch für die Bewältigung des Alltages besonders angewiesen. Bei Abwägung aller Belange, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers seit seiner Inhaftierung und des Eindruckes des Klägers, den dieser beim Gericht in der fast einstündigen mündlichen Verhandlung, in der vor allem der Kläger zu Wort gekommen ist, hinterlassen hat, erscheint es derzeit unverhältnismäßig, den Kläger auszuweisen. Dass dies zukünftig bei einer weiteren erheblichen Straffälligkeit des Klägers anders gesehen werden kann, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisungsverfügung der Beklagten. Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben am 31. Mai 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach zunächst erfolglosem Asylantrag wurde er auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts M. vom 8. Juni 1998 (AZ: A 4 K 261/97) vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberichtigter anerkannt. Am 30. Mai 2000 wurde der Kläger vom Amtsgericht M. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt (AZ: 851 Ds 231 Js 224553/99). Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2007 verhängte das Amtsgericht H. gegen den Kläger wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM (AZ: 8 Cs 26 Js 6245/00). Am 10. Juni 2002/24. September 2002 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 13 EURO verurteilt (AZ des Amtsgerichts B-Stadt: 320 Ds 205 Js 45474/01; AZ des Landgerichts B-Stadt: 29 Ns 118/02). Mit Strafbefehl vom 30. August 2004 verhängte das Amtsgericht L. gegen den Kläger wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 8 EURO (AZ: 31 Cs 85 Js 5792/04). Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2005 verhängte das Amtsgericht B-Stadt gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 EURO (AZ: 310 Cs 801 Js 35386/04). Schließlich verurteilte das Landgericht B-Stadt den Kläger am 12. Dezember 2005 wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (AZ: 21 Ks 8/05 Js 6690/05). Seit dem 7. März 2005 befindet sich der Kläger in Haft. Mit Bescheid vom 7. März 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und auch die mit Bescheid vom 23. Juni 1997 getroffene Feststellung hinsichtlich einer aufenthaltsrechtlich relevanten Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Klägers in den Irak wegen der seit dem Jahre 2003 veränderten politischen Situation im Irak. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Neuerliche Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 16. August 2007 wies die Beklagte den Kläger unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus, kündigte seine Abschiebung in den Irak aus der Strafhaft an und setzte für den Fall der Haftentlassung dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat ab dem Tag der Haftentlassung und drohte ihm seine Abschiebung in den Irak an, falls er nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreise. Bei dieser Ausweisungsentscheidung berücksichtigte die Beklagte die Vaterschaft des Klägers zu einem deutschen Kind und den deshalb bestehenden besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass hier trotz der persönlichen Verhältnisse des Klägers ein Regelfall der Ausweisung vorliege. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG komme ein besonderer Ausweisungsschutz nur Ausländern zu Gute, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen lebten. Alles, was insoweit bekannt sei, gehe lediglich auf einen behaupteten Kontakt des Klägers zu seinem Sohn zurück, ohne dass es hierfür konkrete Nachweise oder beispielsweise eine Bestätigung der Kindesmutter gegeben hätte. Aber auch bei Berücksichtigung eines besonderen Ausweisungsschutzes bleibe die Ausweisung gerechtfertigt. Mit dem beim Kläger festgestellten Ausweisungsgrund gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG für eine Ausweisung vor. Bei den Straftaten des Klägers spiegele sich kein atypischer Geschehensablauf wieder. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig. Noch entstehende Härten für das Familienleben müssten zu gegebener Zeit berücksichtigt und im Rahmen bestehender Ausnahmemöglichkeiten oder durch eine angemessene Befristung der Wirkung der Ausweisung gemildert werden. Im Hinblick auf nachteilige Folgen für den Sohn des Klägers bei dessen Aufenthaltbeendigung sei zu berücksichtigen, dass wegen der Haftstrafe und der wohl eher zurückhaltenden Kontaktpflege der Mutter eine Teilnahme am Leben des Sohnes in den vergangenen Jahren nur eingeschränkt und überwiegend aus der Ferne stattfinde und auch dies in den nächsten Jahren ähnlich bleibe. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Ausweisung verurteilter Straftäter zu berücksichtigen. Die ausländerrechtlichen Bestimmungen enthielten insoweit einen Appell an alle Ausländer, keine Straftaten in Deutschland zu begehen. Der Kläger ist Vater des am 18. Juli 2001 geborenen Jeremy. Er hat mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für seinen Sohn. Dieser besuchte ihn zusammen mit seiner Mutter regelmäßig, zeitweise monatlich, in der Justizvollzugsanstalt N-Stadt, in der sich der Kläger zunächst bis zum 26. Mai 2009 befand. Der Kläger hatte auch telefonischen und postalischen Kontakt zu seinem Sohn von der Justizvollzugsanstalt N. aus. Am 27. Juni 2009 fand erstmalig in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt, in die der Kläger verlegt wurde, ein Besuch statt. Nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 24. Juli 2009 an die Beklagte verlief dieser Besuch ruhig, gefühlsbetont und sehr herzlich. Der Kläger war an der Entwicklung seines Sohnes interessiert und fragte insbesondere die schulische Entwicklung ab. Während des Besuchs beschäftigte er sich intensiv mit seinem Sohn und reagierte sehr emotional auf die kindlichen Verhaltensweisen. Weiterhin pflegt der Kläger telefonischen und postalischen Kontakt zu seinem Sohn auch von der Justizvollzugsanstalt A-Stadt aus. Die Initiative geht dann von Seiten des Klägers aus. Der Kläger und die Kindesmutter entschieden sich sodann einvernehmlich in Anbetracht des zusätzlichen kostenintensiven und zeitintensiven Umstandes gegen die weitere Durchführung eines Familienbesuchs in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt. Nach Angaben der Kindesmutter stellte die zu überwindende Entfernung auf Dauer eine nicht realisierbare Belastung dar. Da der Kläger aber weiterhin Besuch mit seinem Sohn wahrnehmen wollte, gab er an, einen Antrag auf Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt N-Stadt stellen zu wollen. Im Februar 2010 wurden die regelmäßigen Besuche wieder aufgenommen. Im Jahre 2011 kam es zu drei Besuchsterminen, sieben Ausführungen des Klägers zu seinem Sohn und vier Ausgängen zu seinem Sohn. Am 8. Januar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger macht seine enge familiäre Beziehung zu seinem Sohn Jeremy geltend. Dieser habe ihn mit seiner Mutter an den möglichen Besuchsterminen in der Justizvollzugsanstalt N. besucht. Es bestehe eine tiefe Vater- Kind- Beziehung zu seinem Sohn. Es habe zahlreiche Besuche seines Sohnes in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt gegeben. Seit Mai 2011 habe er seinen Sohn im Rahmen von Ausführungen und zuletzt bei Ausgängen besucht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass Gründe für ein Abweichen von der Regelausweisung nicht vorlägen. Weitere Ausführungen zu dem angeblich engen Verhältnis zu seinem Kind seien entbehrlich, da dieser Sachverhalt bereits vom Gesetz berücksichtigt worden sei, da der Gesetzgeber nämlich auch für den Fall des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Regelausweisung anordne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er sehe seinen Sohn ein– bis zweimal im Monat. Er verbringe mit seinem Sohn jede Minute, die ihm bei seinen Ausgängen und Urlauben verbleibe. Nächste Woche werde er drei Tage mit seinem Sohn zusammen sein. Er mache seinem Sohn Geschenke und gebe ihm jeden Monat 20 EURO Taschengeld. Nach seiner Haftentlassung werde er zum Jugendamt gehen und den Unterhalt für seinen Sohn klären. Er werde sofort Arbeit finden als Eisenflechter. Er habe schon ein Arbeitsangebot und werde ca. 1.800 EURO verdienen. Die Justizvollzugsanstalt A-Stadt hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Kläger sehr an seinem Sohn hänge. Der Kläger habe als Gruppenbester ein Antigewalttraining absolviert. Er habe erfolgreich eine Suchtberatung wahrgenommen. Die Deliktsaufarbeitung beim Psychologen sei ebenfalls erfolgreich gewesen. Zur Zeit sei der Kläger in einer psychologischen Therapie auf Anraten des Gerichtes zur Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Mit einer Aussetzung der Reststrafe werde gerechnet. Der Kläger sei im Vollzug nicht gewalttätig geworden. Auch das Kind hänge sehr an seinem Vater. Die Kindesmutter hat in einem Schreiben vom 14. Februar 2010, zu einem Zeitpunkt, als die regelmäßigen Besuche wegen der Entfernung zur Justizvollzugsanstalt unterbrochen worden waren, geschildert, dass der Kläger sehr interessiert an seinem Sohn und dessen Entwicklung sei. Er sei sehr fürsorglich und mache sich oft Sorgen, ob es seinem Sohn gut gehe. Das gleiche gelte auch für Jeremy, der sehr oft nach seinem Vater frage und oftmals traurig darüber sei, dass „man dies nicht ändern kann, diese Besuchstage wie vor einem Jahr zu haben“. Zu den Besuchstagen in N-Stadt habe der Kläger seine Vaterrolle ernst nehmen können, da Jeremy so wie er selbst die Zuneigung zueinander sehr brauchten. Das Rumalbern, Reden, Spielen und Miteinander- kuscheln habe beiden oft gut getan, sodass auch Jeremy etwas von seinem Vater habe haben können. Das gemeinsame Essen habe der Kläger oft nach den Wünschen seines Sohnes gemacht. Er habe ihn gerne in den Besuchszeiten verwöhnt. Der Umgang mit seinem Sohn sei ihm immer vertraut und nicht entfremdet gewesen. Da auch Jeremy darunter leide, dass sein Vater nicht anwesend sein könne, wann immer er es wolle, habe sie dem Kläger sowie ihrem Kind die Möglichkeit gegeben, das Vater- Sohn-Verhältnis im guten Sinne zu unterstützen. Am meisten mache es Jeremy zu schaffen, wenn Veranstaltungen, Geburtstage und so weiter anstünden, dass nie sein Vater dabei sein könne. Jeremy leide sehr darunter, dass er seinen Vater fast überhaupt nicht mehr sehe könne, da es ihr nicht möglich sei, diese lange Fahrt sowie die Unkosten zu tragen, was sie selbst sehr bedauere. Des weiteren freue es sie aber, dass der Kläger hin und wieder seinen Sohn anrufe und mit ihm kommunizieren könne, auch wenn es nicht das selbe sei, sich in den Armen zu halten und sich persönlich zu sehen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.