Urteil
1 A 82/10
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:1130.1A82.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über die Zusammensetzung, verwendet werden.(Rn.38)
2. Mit der Angabe „weniger als 20 %“ wird eindeutig eine Obergrenze (20 % dürfen nicht erreicht werden) für den Fettgehalt herausgestellt. Darauf, dass diese Obergrenze auch eingehalten wird, vertraut der Verbraucher und muss sich darauf verlassen können.(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über die Zusammensetzung, verwendet werden.(Rn.38) 2. Mit der Angabe „weniger als 20 %“ wird eindeutig eine Obergrenze (20 % dürfen nicht erreicht werden) für den Fettgehalt herausgestellt. Darauf, dass diese Obergrenze auch eingehalten wird, vertraut der Verbraucher und muss sich darauf verlassen können.(Rn.39) Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift begründet sich in dem gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwurf, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Rechtslage unklar ist, die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung sind und die Klägerin ihr künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren und nicht Gefahr laufen will, dass sie oder ihre Mitarbeiter mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren oder gar Strafverfahren überzogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 43 Rdnr. 24). Zunächst ist die Klage mit den beiden Feststellungsanträgen Nr. 2 und 3 zulässig, weil der Beklagte sich insoweit eines klägerischen Verstoßes gegen die in diesen Feststellungsanträgen aufgeführten Normen berühmt, indem er ausdrücklich im Tenor seines Bußgeldbescheides vom 29. Juni 2009 gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt „wegen Zuwiderhandlung gegen - § 11 Abs. 2 Nr. 2b) … LFGB … sowie Verordnung (EG) 2076/2005 … Artikel 10 Abs. 1“. Die Klage ist aber auch mit ihrem Feststellungsantrag Nr. 1 im Hinblick auf die dort aufgeführte Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB zulässig, weil sich der Beklagte auch insoweit im Rahmen der Begründung seines Bußgeldbescheides vom 29. Juni 2009 eines entsprechenden klägerischen Verstoßes berühmt. In der Begründung dieses Bußgeldbescheides führt der Beklagte nämlich unter anderem aus, das Unternehmen hätte alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Das Produkt sei jedoch nicht wertgemindert gewesen, es handele sich um eine falsche Auslobung. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB kann diese Begründung objektiv nur so verstanden werden, dass der Beklagte der Klägerin auch einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB vorwirft, da nur in dieser Vorschrift eine „falsche Auslobung“ (irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung) geregelt ist und der Beklagte in der Begründung seines Bußgeldbescheides den Begriff „irreführend“ aus dieser Vorschrift aufgreift. Die Klage ist mit ihrem Klageantrag Nr. 1 unbegründet, weil das von der Klägerin hergestellte Lebensmittel „Hackfleisch zum Braten von Rind und Schwein“, das Gegen-stand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr zu bringen, wobei eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über die Zusammensetzung, verwendet werden. Die Klägerin hat beim Inverkehrbringen ihres Lebensmittels die Angabe „Fettgehalt weniger als 20 %“ und die Angabe „100 g enthalten durchschnittlich: … Fett: 18 g“ verwendet. Beide Angaben waren irreführend, weil sie die Zusammensetzung des Lebensmittels betrafen und zur Täuschung geeignet waren. Zur Täuschung sind Angaben geeignet, die beim Verbraucher eine Fehlvorstellung herrufen können, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Angaben über die Zusammensetzung nicht der tatsächlichen Zusammensetzung entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen zunächst bei der Angabe „Fettgehalt weniger als 20 %“ vor, weil diese Angabe inhaltlich nicht dem tatsächlich festgestellten höheren Fettanteil in den entsprechenden Proben entsprach. Mit der Angabe „weniger als 20 %“ wird eindeutig eine Obergrenze (20 % dürfen nicht erreicht werden) für den Fettgehalt herausgestellt. Darauf, dass diese Obergrenze auch eingehalten wird, vertraut der Verbraucher und muss sich darauf verlassen können. Diese in Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgeschriebene Angabe auf der Etikettierung geht nämlich über die vorgeschriebene Kennzeichnung eines „durchschnittlichen“ Fettanteils hinaus. Es kommt deshalb auf das einzelne Erzeugnis und nicht auf einen durchschnittlichen Gehalt an (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.08.2009 – 9 ZB 08.760 -). Dies ergibt sich zwangslos auch aus einem Umkehrschluss zur Regelung in Absatz 1 dieser Vorschrift, bei der auf „die Grundlage eines Tagesdurchschnitts“ abgestellt wird, wohingegen im hier maßgeblichen Absatz 2 dieses Merkmal gerade nicht aufgeführt ist. Auch die weitere Angabe der Klägerin „100 g enthalten durchschnittlich: … Fett: 18 g“ war zur Täuschung geeignet, weil sie angesichts des tatsächlichen Fettgehalts des Hackfleisches zu niedrig war. Zwar genügt es nicht, dass eine einzelne Packung einen Fettgehalt aufweist, der über dem angegebenen Durchschnittswert liegt. Denn gemäß § 2 Nr. 12 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) wird mit dem durchschnittlichen Fettgehalt nur derjenige Wert angegeben, der mit Rücksicht auf jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können, am besten den Fettgehalt repräsentiert. Die Nährwertkennzeichnung enthält demnach gerade keine Aussage über den tatsächlichen Fettgehalt eines einzelnen Lebensmittels, sondern nur eine Aussage über den durchschnittlichen Fettgehalt. Allerdings muss der angegebene durchschnittliche Fettgehalt dem tatsächlichen Fettgehalt auf Grundlage des durchschnittlichen Fettgehalts der Hackfleischproduktion entsprechen und darf nicht zu stark davon abweichen. Der tatsächliche Fettgehalt weicht von der hier maßgeblichen Fettgehaltsangabe „durchschnittlich 18 g Fett“ dann zu stark nach oben ab, wenn in einer Probe ein Fettgehalt von mehr als 20,7 % festgestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass in der Regel Fettgehaltsschwankungen in Lebensmitteln, die laut Nährwertkennzeichnung angeblich einen Fettgehalt zwischen 10 % und 40 % haben sollen, nur im Bereich von + 15 % (bezogen auf die Fettgehaltsangabe und zuzüglich zu Messunsicherheiten des Analyseverfahrens) erfolgen. Diese Einschätzung trifft die insofern sachkundige und unvoreingenommene Gesellschaft Deutscher Chemiker, deren Sachkunde sich das erkennende Gericht insoweit zu Eigen macht. Die Einschätzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker ist in den „Empfehlungen zu Toleranzen für Nährstoffschwankungen bei der Nährwertkennzeichnung“, deren Arbeitsgruppe Fragen der Ernährung (www.gdch.de/strukturen/fg/lm/ag/ernaehrung/stellungnahmen/toleranzen.htm) aufgeführt. Diese Empfehlungen geben darüber Aufschluss, welche Abweichungen bei einem bestimmten Nährstoff angesichts einer bestimmten Nährwertangabe vorkommen können. Bei der Angabe eines Fettanteils von 20 % weicht nach Einschätzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker der tatsächliche Fettgehalt nur im Rahmen einer Toleranzbreite von + 15 %, bezogen auf die jeweilige Nährwertangabe, ab. Vorliegend wiesen aber drei von fünf Proben mit 21,40 %, 22,00 % und 22,00 %, jeweils + 0,5 %, Werte über der hier maßgeblichen Toleranzgrenze von 20,7 % auf, so dass die Fettgehaltsangabe „100 g enthalten durchschnittlich: … Fett: 18 g“ irreführend war. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Hackfleisch auch in den Verkehr gebracht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Probe am 10. April 2008 nicht in Verkaufsräumen entnommen hat, sondern noch im Lager des Fleischwerkes. Der Vorwurf der Irreführung stützt sich nämlich nicht auf die zur Probe untersuchten Packungen, die durch die chemische Untersuchung vernichtet wurden und nie in den Handel gelangt sind. Vielmehr besteht der Vorwurf der Irreführung im Hinblick auf die jeweilige Tagesproduktion, die nur stichprobenartig anhand der untersuchten Packungen überprüft wurde. Maßgeblich für die Frage des In-Verkehr-Bringens ist daher nicht, ob die zur Untersuchung entnommenen Einzelpackungen bereits vor der Probeentnahme in den Verkehr gebracht wurden, sondern ob die Tagesproduktion im Übrigen in den Verkehr gebracht worden ist, wovon ohne Weiteres auszugehen ist und was auch die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt. Mit dem Klageantrag Nr. 2 hat die Klägerin Erfolg, weil das von ihr hergestellte und in den Verkehr gebrachte „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB verstößt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nährwert und in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen. Das Hackfleisch der Klägerin wich hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht von der Verkehrsauffassung ab. Der Verkehr erwartet, das Hackfleisch so beschaffen ist, wie es Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2076/2005 vorschreibt. Nach dieser genannten Vorschrift muss der Lebensmittelunternehmer nur sicherstellen, dass gemischtes Hackfleisch auf Grundlage eines Tagesdurchschnitts höchstens einen Fettgehalt von 30 % aufweist. Diese Höchstgrenze hat die Klägerin eindeutig eingehalten. Die Klägerin hat auch mit ihrem Klageantrag Nr. 3 Erfolg, weil das von ihr hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 verstößt. Dies ergibt sich - wie soeben zum Klageantrag Nr. 2 dargestellt - daraus, dass das Hackfleisch der Klägerin die Höchstgrenze dieser Vorschrift eindeutig nicht überschreitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass von ihr in den Verkehr gebrachtes „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“ weder gegen die Vorschriften zum Schutz vor Täuschung aus § 11 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) noch gegen die „Kriterien für die Zusammensetzung und Kennzeichnungsvorschriften für Hackfleisch/Faschiertes“ gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 verstößt. Die Klägerin betreibt im Gebiet des Beklagten ein Fleischwerk und bringt unter anderem dort hergestelltes „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“ in den Verkehr. Am 10. April 2008 nahm das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Beklagten aus dem Lager des Fleischwerks der Klägerin fünf von der Klägerin im selben Hackfleischmischer hergestellte und für den Verkauf bestimmte Packungen „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“ als Probe. Auf den jeweiligen Verpackungen waren unter anderem folgende Angaben aufgedruckt: „Fettgehalt weniger als 20 %“ und „100 g enthalten durchschnittlich: … Fett: 18 g“. Eine Gegenprobe ließen die Mitarbeiter des Beklagten zurück. Diese blieb dort bis zum 10. Juli 2008 versiegelt. Von dem streitgegenständlichen Hackfleisch stellte die Klägerin an diesem Tag insgesamt 2.240 kg her. Der Beklagte ließ die Probe durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) chemisch untersuchen. Das LAV stellte mit seinem Untersuchungsbefund vom 13. Mai 2008 in den zur Probe genommenen fünf Packungen des Hackfleisches jeweils folgenden Fettanteil fest: Packung 1 21,40 %, Packung 2 20,70 %, Packung 3 16,70 %, Packung 4 22,00 % und Packung 5 22,0 %, jeweils + 0,5 %. Für die gesamte am 10. April 2004 entnommene Probe stellte das LAV den Wert von 21,5 % + 0,5 % als mittleren Fettgehalt fest. Diese Feststellung traf das LAV ohne Berücksichtigung des Fettgehalts der 3. Packung, da diese Teilprobe mittels des sog. GRUBBS-Tests aus Ausreißer habe identifiziert werden können. Diesen Untersuchungsbefund übermittelte der Beklagte der Klägerin, die dazu unter dem 11. Juli 2008 Stellung nahm. In ihrer Stellungnahme machte die Klägerin geltend, keine irreführenden Angaben gemacht zu haben, da der mittlere Fettgehalt der Probe nicht 21,5 % + 0,5 %, sondern 20,56 % + 0,5 % betragen habe. Der Beklagte habe nämlich bei der Feststellung des mittleren Fettgehalts die dritte Probe mit einem Fettgehalt von 16,7 % + 0,5 % zu Unrecht als Ausreißer behandelt und diese Probe daher zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zudem legte die Klägerin interne Kontrollaufzeichnungen über Messungen des Fettgehalts von „Hackfleisch zum Braten von Rind und Schwein“ aus dem Zeitraum vom 03. Juni bis zum 11. Juli 2008 vor. Diese würden belegen, dass der mittlere Fettgehalt im o.g. Zeitraum nur 18,5 % betragen habe. Unterlagen, die die Hackfleischproduktion am 10. April 2008 betrafen, legte die Klägerin hingegen nicht vor. Mit einem Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2008 warf der Beklagte der Klägerin vor, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und forderte die Klägerin auf, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe auf den am 10. April 2008 als Probe entnommenen Packungen irreführende Fettgehaltsangaben gemacht und damit gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB verstoßen. Die untersuchte Probe habe einen durchschnittlichen Fettgehalt von 21,5 % + 0,5 % aufgewiesen. Auf der Verpackung habe die Klägerin aber angegeben, dass der Fettgehalt 18 g je 100 g Hackfleisch bzw. weniger als 20 % betrage. Daraufhin erwiderte die Klägerin, ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB liege nicht vor, da das streitgegenständliche Hackfleisch hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht von der Verkehrsauffassung abgewichen sei. Diese würde bezüglich gemischten Hackfleisches durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 bestimmt. Darin heiße es, dass der Fettgehalt von gemischtem Hackfleisch im Tagesdurchschnitt nicht über 30 % liegen dürfe. Ausreißer müssten bei einer Stichprobenmenge von unter 30 nach der DIXON-Methode und nicht nach der GRUBBS-Methode erfolgen. Die Irrtumswahrscheinlichkeit sei nicht auf 95 %, sondern auf 99 % festzusetzen. Schließlich sei die am 20. April 2008 entnommene Probe nicht repräsentativ für die gesamte Tagesproduktion. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2009 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro fest und zwar „wegen Zuwiderhandlung gegen - § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) … LFGB … sowie Verordnung (EG) 2076/2005 … Artikel 10 Abs. 1“. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, das Unternehmen hätte alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Das Produkt sei jedoch nicht wertgemindert gewesen, es handele sich um eine falsche Auslobung. Die von der Klägerin vorgelegten internen Kontrollaufzeichnungen seien nicht zur Widerlegung des Untersuchungsbefundes des LAV geeignet, weil sie sich auf einen etwa zwei Monate späteren Produktionszeitraum bezögen. Gegen diesen Bußgeldbescheid erhob die Klägerin Einspruch und beantragte, das Bußgeldverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim erkennenden Gericht anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens auszusetzen. Am 13. Oktober 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das am 10. April 2008 als Probe entnommene „Hackfleisch zum Braten von Rind und Schwein“ nicht gegen die nationalen Lebensmittelvorgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB und § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB oder die europarechtliche Vorschrift des Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 verstoße. Die Klage sei hinsichtlich aller drei Feststellungsbegehren zulässig, da sich der Beklagte ihr gegenüber eines Verstoßes gegen die jeweiligen Vorschriften berühme. Die Klage sei begründet, weil sie nicht gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen habe. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sei nicht verletzt, weil sie die dort vorgeschriebene Obergrenze für den Fettanteil in gemischtem Hackfleisch eingehalten habe, da der Untersuchungsbefund zeige, dass keine der Packungen einen höheren Fettanteil als 30 % gehabt habe. Sie habe auch nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB verstoßen, weil das Hackfleisch hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht von der Verkehrsauffassung abgewichen sei. Maßstab für die Verkehrsauffassung hinsichtlich des Fettgehalts von gemischtem Hackfleisch sei Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005. Das LAV habe für alle fünf untersuchten Packungen einen geringeren Fettanteil als den nach dieser Vorschrift höchstens zulässigen Anteil von 30 % festgestellt. Außerdem sei durch einen höheren Fettanteil der Wert von Hackfleisch nicht gemindert. Es liege auch kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB vor. Weder der Aufdruck „Fettgehalt weniger als 20 %“ noch der Aufdruck „100 g enthalten durchschnittlich: … Fett: 18 g“ auf dem Etikett seien irreführend gewesen. Insoweit komme es auf den tagesdurchschnittlichen Fettgehalt der jeweiligen Hackfleischproduktion an. Zwar sei auf den Verpackungen ein geringerer Fettgehalt angegeben als für gemischtes Hackfleisch vorgeschrieben sei, nämlich maximal 30 % Fettanteil. Aber wenn sie freiwillig einen strengeren Maßstab anlege, bleibe der tagesdurchschnittliche Fettanteil die anzuwendende Beurteilungsgrundlage. Der tagesdurchschnittliche Fettgehalt könne nicht allein auf Grundlage der Probe vom 10. April 2008 bestimmt werden, da diese für die gesamte Tagesproduktion nicht repräsentativ genug sei. Die Anzahl von lediglich fünf Packungen mit je 500 g Hackfleisch sei angesichts der Tagesproduktion von 2.240 kg des Lebensmittels unzureichend. Und zudem hätten die Proben aus unterschiedlichen Hackfleischmischern stammen müssen. Aber selbst wenn der tagesdurchschnittliche Fettgehalt aufgrund des mittleren Fettgehalts der fünf Packungen der Probe vom 10. April 2008 zu bestimmen sei, liege keine Irreführung vor. Denn bei der Beurteilung von Nährwertangaben sei nach den Empfehlungen zu Toleranzen für Nährstoffschwankungen bei der Nährwertkennzeichnung der Gesellschaft Deutscher Chemiker für Fettgehaltsangaben zwischen 10 % und 40 % eine Toleranzbreite von + 15 %, bezogen auf die Nährwertangabe, anzusetzen. Angesichts der von ihr gemachten Fettgehaltsangaben seien demnach durchschnittlich 23 % bzw. maximal 20,7 % Fettanteil zulässig gewesen. Da sich unter Beachtung der Messunsicherheiten nur ein tagesdurchschnittlicher Fettgehalt von 20,06 % ergebe, habe sie den Fettgehalt nicht irreführend deklariert. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt, 2. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b) LFGB verstößt und 3. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Hackfleisch zum Braten von Schwein und Rind“, das Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 29. Juni 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 verstößt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum ersten Klageantrag meinte der Beklagte, dass er zu Recht den GRUBBS-Aus-reißer-Test angewendet habe, da dieser auch bei einer Stichprobe mit nur fünf Packungen zulässig sei. Er habe nämlich zum Ausgleich statistische Verfahren eingesetzt, welche eine verlässliche Aussage zuließen. Im Übrigen wäre auch unter Zugrundelegung des DIXON-Ausreißer-Tests die Teilprobe drei als Ausreißer zu qualifizieren und auszuschließen gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf zurückziehen, dass der Tagesdurchschnitt nicht aus dem Mittelwert von fünf Packungen geschlussfolgert werden könne, da sie es selbst unterlassen habe, die fünf Packungen der Gegenprobe untersuchen zu lassen und dadurch die Teilprobenanzahl zu erhöhen. Zudem habe die Klägerin selbst keine Eigenkontrollaufzeichnungen vom maßgeblichen Produktionstag vorgelegt und erst dadurch die Notwendigkeit einer rechnerischen Ermittlung des Tagesdurchschnitts verursacht. Aber auch die von der Klägerin vorgelegten internen Kontrollaufzeichnungen zu einem anderen Produktionstag belegten einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LFGB. Denn auch nach diesen Kontrollaufzeichnungen habe der mittlere Fettgehalt an 31 Produktionstagen im protokollierten Zeitraum über 18 % und im Untersuchungszeitraum insgesamt durchschnittlich 19,4 % betragen. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass die Angabe „Fettgehalt weniger als 20 %“ selbst dann irreführend gewesen sei, wenn der mittlere Fettgehalt unter Berücksichtigung der dritten Teilprobe zu bilden und bei 20,56 % + 0,5 % anzusetzen sei. Denn bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sei keine Toleranzbreite anzusetzen. Insbesondere seien die Empfehlungen zu Toleranzen für Nährstoffschwankungen bei der Nährwertkennzeichnung nicht anwendbar. Diese Empfehlungen beschränkten nämlich den Anwendungsbereich auf in Rechtsvorschriften festgelegte Höchstmengen. Durch Artikel 10 Abs. 1 der genannten Verordnung werde aber eine Höchstmenge bezüglich des Fettanteils in gemischtem Hackfleisch vorgeschrieben. Auch die Angabe des durchschnittlichen Fettgehalts von 18 g je 100 g Hackfleisch sei irreführend, da es im Rahmen des § 11 LFGB nicht auf den Fettgehalt auf Grundlage des Tagesdurchschnitts ankomme. Ein Verstoß liege schon dann vor, wenn die Fettgehaltsangabe im Hinblick auf den Fettgehalt einer einzelnen untersuchten Packung irreführend sei. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers, der auf der Verpackung lese, dass der Fettgehalt durchschnittlich 18 % und maximal 20 % betrage, beziehe sich die Maximalangabe auf die einzelne von ihm erworbene Packung Hackfleisch. Tatsächlich habe der Fettgehalt in den Teilproben vier und fünf jeweils 22,0 % betragen. Dieser Wert sei auch unter Berücksichtigung der insoweit anwendbaren Empfehlungen für Fettgehaltsangaben zwischen 10 % und 40 % zu hoch, weil danach lediglich 20,7 % Fettanteil in einer einzelnen Hackfleischpackung enthalten sein dürften. Die Empfehlungen seien bezüglich der Bewertung der Angabe des durchschnittlichen Fettgehalts heranzuziehen, weil die Angabe des durchschnittlichen Fettgehalts gemäß § 4 NKV freiwillig erfolge. Zum zweiten Klageantrag nimmt der Beklagte nicht ausdrücklich Stellung. Bezüglich des dritten Klageantrags meint der Beklagte, dass er nie einen Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 behauptet habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.