Urteil
1 A 382/09
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0624.1A382.09.0A
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das berufliche Rehabilitierungsgesetz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene nicht in einer abhängigen Tätigkeit, sondern als freischaffender Schriftsteller tätig war, da auch diese Tätigkeit unter den Begriff des Berufes fällt. (Rn.46)
2. Verfolgungsmaßnahmen, die dem Ziel dienten, diese Tätigkeit zu beenden stellen einen Eingriff dar, wenn die Maßnahmen darauf abzielten, die (Selbst-)Veröffentlichung der Werke zu unterbinden. Da die Veröffentlichung wesentlicher Aspekt des Berufsbildes ist, ist ihre Unterbindung einem Berufsverbot gleichzusetzen. (Rn.45)
3. Auch unter Berücksichtigung der systembedingten Besonderheiten des kommunistischen Systems sind nachhaltige Zersetzungsmaßnahmen gegenüber einem freischaffenden Schriftsteller nicht als systemimmanent zu akzeptieren.(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das berufliche Rehabilitierungsgesetz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene nicht in einer abhängigen Tätigkeit, sondern als freischaffender Schriftsteller tätig war, da auch diese Tätigkeit unter den Begriff des Berufes fällt. (Rn.46) 2. Verfolgungsmaßnahmen, die dem Ziel dienten, diese Tätigkeit zu beenden stellen einen Eingriff dar, wenn die Maßnahmen darauf abzielten, die (Selbst-)Veröffentlichung der Werke zu unterbinden. Da die Veröffentlichung wesentlicher Aspekt des Berufsbildes ist, ist ihre Unterbindung einem Berufsverbot gleichzusetzen. (Rn.45) 3. Auch unter Berücksichtigung der systembedingten Besonderheiten des kommunistischen Systems sind nachhaltige Zersetzungsmaßnahmen gegenüber einem freischaffenden Schriftsteller nicht als systemimmanent zu akzeptieren.(Rn.45) Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den geltend gemachten Zeitraum einen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte berufliche Rehabilitierung sind die §§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG. Danach wird auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung – zum Nachweis für die Ansprüche nach dem BerRehaG – erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind. Für das Begehren des Klägers kommt hier allein § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG in Betracht. Danach ist Verfolgter, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweislich erstrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, wenn diese Maßnahme der politischen Verfolgung gedient hat. Hiernach muss es sich um eine Verfolgungsmaßnahme gehandelt haben, die zu einer erheblichen beruflichen Benachteiligung geführt hat, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers nur gravierende Verstöße gegen tragende Prinzipien des Rechtsstaates zu berücksichtigen sind. Bei einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift muss es sich zudem um einen individuellen Eingriff von erheblicher Intensität im arbeitsrechtlichen Bereich handeln, d. h. die Verfolgungsmaßnahme muss zu einer der im einzelnen aufgeführten erheblichen Benachteiligungen geführt haben. Insoweit kann aber auch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen (Beobachtungen, Nachstellungen, Verhaftungen u. ä.) als „eine“ Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu betrachten sein. Ansonsten ließen sich gerade Maßnahmen der so genannten operativen Zersetzung nicht erfassen, die darauf angelegt waren, in ihrer Abfolge und ihrem Zusammenwirken auf längere Sicht die gewollte rechtsstaatswidrige Wirkung zu erzielen. Bei Maßnahmebündeln müssen die Einzelmaßnahmen aber möglichst genau – zumindest nach ihrer Art und ihrem Zeitpunkt oder Zeitraum - bezeichnet werden und durch einen angebaren Umstand zu einem Gesamtkomplex verbunden sein. Den Einzelmaßnahmen muss ein einheitlicher Plan oder Willensentschluss zugrunde gelegen haben (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 40/09 -, Juris). Derartige Einzelmaßnahmen sind nämlich typischerweise Ausfluss einer einheitlichen Entscheidung der staatlichen Stellen - insbesondere des MfS -, den Betroffenen in dieser Weise "operativ zu bearbeiten". Das Rechtsstaatswidrigkeitsurteil bezieht diesen leitenden Willensentschluss (der freilich seinerseits mehrfach erneuert worden sein kann) notwendig ein. Durch ihn erhalten die einzelnen Maßnahmen erst ihren gemeinsamen - rechtsstaatswidrigen - Sinn und werden zu einer Kette von einheitlich motivierten Maßnahmen verbunden. Der Antragsteller muss auch diesen leitenden Plan oder Willensentschluss belegen. Hierzu kann er sich der Akten der sog. Gauck-Behörde und anderer Quellen bedienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 3 C 1/03 -, Juris). Allerdings kommt ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG zugute, wonach die Angaben, wenn Beweismittel nicht vorhanden sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie glaubhaft erscheinen. Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall erfüllt. Der für die Rehabilitierung in diesem Fall erforderliche einheitliche Plan folgt hier daraus, dass der Kläger seine Selbstverpflichtung, einen dreijährigen Militärdienst leisten zu wollen, zurückgezogen hat. Eine solche Handlung wurde in der ehemaligen DDR als politische Widerstandshandlung angesehen. Allein wegen der zunächst nur gegenüber einem Mitschüler geäußerten Zweifel hinsichtlich des Armeedienstes, ist dem Kläger die Aushändigung des Abiturzeugnisses verweigert worden. Anschließend ist auf den Kläger Druck ausgeübt worden, um zu erreichen, dass er seinen Armeedienst doch noch absolviert. Diesem Ziel sind die ganzen gegen den Kläger gerichteten Einzelmaßnahmen untergeordnet worden. Dies hat er auch detailliert dargelegt, in dem er darauf hingewiesen hat, dass immer wieder die Frage des Armeedienstes angesprochen worden ist. Auch die ihm gegenüber eingesetzten (Zersetzungs-)Maßnahmen hat er umfangreich dargelegt. Folge der dadurch ausgeübten politischen Verfolgung war hier schließlich auch ein beruflicher Nachteil des Klägers. Insbesondere war mit ihm der von den offiziellen Stellen initiierte und gewollte Zwang zur Aufgabe des Berufes verbunden. Hier greift es zu kurz, wenn der Beklagte der Ansicht ist, „keiner habe den Kläger am Schreiben gehindert“. Dies erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger erklärt hat, Notizen und Skripte seien aus seiner Wohnung verschwunden, fraglich, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, weil es hierauf letztlich nicht ankommt. Entscheidend ist insofern vielmehr allein, dass dem Kläger dadurch, dass ihm letztlich jegliche Veröffentlichung untersagt worden ist – auch die grundsätzlich auch in der DDR zugelassene im kleinen Kreis durch die Selbstpublikation – die Berufstätigkeit eines Schriftstellers tatsächlich unterbunden werden sollte. Wesentlicher Aspekt des Berufes eines Schriftstellers ist der der Veröffentlichung. Erst mit der Publikation wird aus der Privatperson ein Schriftsteller. Gerade dieser Aspekt ist aber beim Kläger Ziel und Gegenstand der gegen ihn erfolgten Maßnahmen gewesen. Durch das Publikationsverbot einschließlich des Verbots der (privaten) Vervielfältigung ist ihm dieser eigentliche, grundlegende Bereich, der den Schriftstellerberuf ausmacht, verwehrt worden. Zwar mag es sein, dass er keinen Verlag gefunden hätte bzw. die Einnahmen, die er erzielt hat oder hätte erzielen können, nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausgereicht hätten. Dies ist aber auch nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 BerRehaG. In der Person des Klägers liegt hierdurch auch ein Eingriff in den bereits ausgeübten Beruf vor. Um einen solchen handelt es sich auch bei dem von diesem ausgeübten Beruf des Schriftstellers, da jede Tätigkeit, für die sich der Betreffende für geeignet glaubt, Grundlage der Lebensführung sein kann. Beruf ist damit jede auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Beschäftigung (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1955 – I C 121.53 -, Juris). Um eine solche handelte es sich auch bei dem Kläger, der diese Tätigkeit jedenfalls nach der Beendigung seines Abiturlehrganges 1975 wahrnahm. Hierbei handelte es sich auch nicht um eine bloß hypothetische Möglichkeit, sondern es lag zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine hinreichende Verfestigung dieses Berufes vor. Ausweislich der im Gemeinsamen Verbundkatalog vorhandenen Literaturliste hatte er bereits im Jahr 1973 die erste Veröffentlichung eines Buches erreicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben nicht zutreffen, zumal das Veröffentlichungsdatum mit 1973 angegeben ist und damit zwei Jahre vor dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen liegt, die erst im Sommer 1975 begannen. Zweifel lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger nicht Mitglied des Schriftstellerverbandes der DDR war. Dies ist offensichtlich keine Voraussetzung, um als Schriftsteller zu arbeiten, wie sich auch aus dem Vergleich mit anderen Schriftstellern ergibt (vgl. Ulrich Plenzdorf, der seine ersten Veröffentlichungen in den 60er Jahren hatte (Die neuen Leiden des jungen W.) und ausweislich der Mitteilung der Akademie der Künste erst 1973/74 in den Schriftstellerverband der DDR aufgenommen wurde - Bl. 108 der BA A). Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass die Veröffentlichungen über einen offiziellen Verlag der DDR erfolgten. Vielmehr entsprach es der damaligen Zeit, seine Werke nicht in offiziellen Verlagen drucken zu lassen, sondern seine Bücher in kleinen Auflagen selbst herauszugeben, entsprach im Übrigen durchaus einem gängigen Verhalten der Künstler der damaligen Zeit (vgl. www.mdr.de/damals/archiv/6178045-hintergrund-6189523.html, vom 23.06.2011). Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil aufgrund der Zensur zum Verlagswesen auch bekannte Autoren nicht gedruckt wurden (vgl. dazu auch Günter de Bruyn, Vierzig Jahre – Ein Lebensbericht, 1996 S. 95 ff.). Grund der Rehabilitierung ist nicht der Umstand, dass der Kläger keinen Verlag gefunden hat – was unabhängig von den Gründen der Ablehnung für sich nicht ausreicht, sondern als systemimmanente Benachteiligung anzusehen wäre - sondern dass durch ein weitreichendes Publikationsverbot zugleich seine Betätigung als Schriftsteller unterbunden werden sollte. Zwar sind insofern auch die systembedingten Besonderheiten des kommunistischen Staatswesens der DDR gebührend in Rechnung zu stellen und unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen. Hierzu gehören aber nicht die dem Kläger zugefügten nachhaltigen Zersetzungsmaßnahmen, die nicht allein dadurch zu rechtfertigen sind, dass die künstlerischen Freiheiten in der DDR nicht in gleicher Weise geschützt waren wie in den westlichen Demokratien. Zwar sind die dem Kläger gegenüber ausgeübten Maßnahmen, auch wenn sie aus politischen Gründen zugefügt werden, erst dann als Verfolgung anzusehen, wenn sie eine gewisse Intensitätsschwelle überschreiten, was zwar bei Eingriffen in die körperliche Bewegungsfreiheit immer anzunehmen ist, bei Eingriffen in andere Rechtgüter aber eine wertende Beurteilung erfordert. Insofern zieht das Gesetz eine generelle Grenze dort, wo derartige Eingriffe und Benachteiligungen systembedingt mehr oder weniger allgemeines Schicksal waren (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 40/09 -, Juris; Beschluss vom 17. März 2011 – 3 B 66/10 -, Juris). Diese Voraussetzungen hat der Kläger aber gleichfalls erfüllt. Der Kläger hat diese ihm gegenüber vorgenommenen Zersetzungsmaßnahmen und den mit ihnen initiierten und gewollten Zwang zur Aufgabe seines Berufes als Schriftsteller detailliert und umfangreich dargelegt (vgl. z. B. Bl. 15 f. der GA). Es ergibt sich hiernach ohne weiteres, dass es offensichtlich und eindeutig um berufsbezogene Maßnahmen ging. Die politische Verfolgung des Klägers diente gerade auch der Zufügung eines beruflichen Nachteils. Dass die in Rede stehenden Maßnahmen z. T. nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Klägers gerichtet waren, sondern auch – im Falle der Inhaftierungen und Vorführungen bzw. Einbestellungen oder durch das Verbot, die Leipziger Buchmesse besuchen zu dürfen – die Bewegungsfreiheit einschränkten – steht der Anwendung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht entgegen. Aufgrund der Häufigkeit und Intensität der individuell auf ihn bezogenen Maßnahmen handelte es sich um Eingriffe, die deutlich über das hinausgingen, was auch in der ehemaligen DDR an „Unannehmlichkeiten“ hinzunehmen war. Unschädlich ist schließlich auch, dass diese sich nicht in entsprechenden Unterlagen der BStU wiederspiegeln. Diese sind zwar eine wichtige Quelle zur Feststellung der entsprechenden Verstöße, aber nicht die einzig maßgeblichen. Hier kommt dem Kläger vielmehr die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 BerRehaG zugute. Seine Angaben können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie insgesamt in ihrer Zusammenschau glaubwürdig erscheinen. Dies ist hier der Fall. Zum Einen hat er die verschiedenen Vorfälle nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern insbesondere im Gerichtsverfahren schriftlich umfangreich und insbesondere auch unter Angabe von Zeitpunkten, Ort und z. T. auch den Namen der Betroffenen wiedergegeben. Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung einzelne Vorfälle nochmals geschildert und dabei aufgrund seiner starken persönlichen Betroffenheit einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Im groben wird der Sachverhalt zudem durch den vorhandenen Ermittlungsbericht vom 18. September 1979 bestätigt, wonach er offensichtlich beobachtet worden ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass dort detailliert sein Lebenslauf sei der Rücknahme der Verpflichtungserklärung wieder gegeben worden ist und auch mitgeteilt worden ist, dass er „von der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises A-Stadt als asozial Gefährdeter erfasst wurde“, was regelmäßig zu Überwachung und Repressionen führte. Wie der Kläger aber auch weiter dargelegt hat, war es ihm auch unmöglich, einen anderen sozial gleichwertigen Beruf zu ergreifen. Er hat auch insoweit unter Angabe von z. T. Namen, Zeitpunkt und Ort ausführlich und detailliert dargestellt, wie auch seine Versuche, in seinem erlernten Beruf als Maurer zu arbeiten, nicht zum Erfolg geführt haben. Unter Berücksichtigung dessen, dass er auch letztlich überhaupt nicht mehr beschäftigt wurde, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage der Höhe der Einkommensbuße, da diese 100 % betrug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Nach dem Abschluss der 8. Klasse der POS im Jahr 1970 absolvierte er unmittelbar anschließend eine Lehre als Maurer beim Landbaukombinat A.. Während dieser Zeit verpflichtete er sich, einen dreijährigen Wehrdienst bei der NVA abzuleisten. Die Lehre beendete er im Juli 1973 mit der Erlangung des Facharbeiterabschlusses als Maurer mit dem Prädikat „gut“. Zugleich schloss der Kläger die 9. und 10. Klasse der POS an der Volkshochschule A-Stadt ab. Er wurde von seinem Lehrbetrieb zum Abiturlehrgang delegiert und nahm am 1. September 1973 die Ausbildung an der Abendschule der Volkshochschule A-Stadt auf. Vom Wehrdienst wurde er für diese Zeit zurückgestellt. Am 26. Juni 1975 nahm er seine Verpflichtungserklärung zum Armeedienst offiziell zurück. Das nach dem Abschluss des Lehrganges am 25. Juni 1975 ausgehändigte Zeugnis war aber bereits unvollständig. Während des Abiturlehrganges übte der Kläger jeweils für ein paar Monate verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Von dem hierbei verdienten Geld bestritt er jeweils mehrerer Monate seinen Lebensunterhalt, bevor er erneut eine Arbeit annahm. So hatte er von Oktober 1973 bis April 1974 beim Weingut B. eine minder bezahlte Hilfsarbeit, die vor Ort war und bei der er eine halbe Stunde früher aufhören konnte und so jeweils rechtzeitig den Unterrichtsbeginn erreichte. Im zweiten Unterrichtsjahr wurde er von Mai bis September 1975 beim VEB Baureparaturen A-Stadt als Maurer in der Lohngruppe V eines Facharbeiters eingestellt, aber als Zimmererhelfer (ohne Lohneinbuße) beschäftigt Er erhielt die Zusage, im Frühjahr 1976 weiter beschäftigt zu werden. Dies lehnte der VEB dann dennoch ab, worauf der Kläger sich bei einem anderen VEB (Landschaftsgestaltung) bewarb und eine Zusage erhielt. Dort wurde er an seinem ersten Arbeitstag vom Betriebsleiter mit dem Hinweis auf den Entscheid der Parteileitung abgewiesen. Eine Woche später wurde die zunächst erteilte Zusage des Städtischen Schlachthofes, wo er als Betriebsmaurer anfangen sollte, Stunden später revidiert. Weitere Absagen erhielt er bei Narva und einigen anderen Betrieben. Von September 1976 bis April 1977 fand er eine Anstellung als Hilfsmechaniker in der Feinmechaniker-Werkstatt H. Krüger und vom 1. Januar bis 31. August 1978 arbeitete er als Aushilfsbibliothekar im Katechetischen Oberseminar A-Stadt. Im bei den BStU-Unterlagen befindlichen Ermittlungsbericht vom 18. September 1979 wurde festgestellt, dass er „nicht an Wahlen und an gesellschaftlichen Maßnahmen“ teilnimmt und bei der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises A-Stadt als asozial Gefährdeter erfasst ist. In der Zeit vom 2. November 1979 bis zum 13. Mai 1981 verbüßte der Kläger aufgrund eines Urteils des Militärgerichts Berlin vom 14. November 1979 wegen der Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe, für die er durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1993 – Az.: (550 Rh) 3 Js 795/93 (369/92) – strafrechtlich rehabilitiert wurde. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin hat den Kläger mit Bescheid vom 2. April 2008 für diesen Zeitraum beruflich rehabilitiert. Im unmittelbaren Anschluss an die verbüßte Haft reiste der Kläger nach Westberlin aus. Bereits seit Anfang 1971 nahm der Kläger an den „Treffen schreibender Arbeiter“ teil und betätigte sich ab 1975 als freischaffender Schriftsteller. Gegenüber den DDR-Staatsorganen gab er an, „freiberuflich in eigener Sache“ tätig zu sein. Seit 1973 gab er elf Teile eines Lyrikzyklusses in Kleinstausgaben von 5 bis 10 Exemplaren heraus, die er jeweils selbst vervielfältigt hatte. Ausweislich des Gemeinsamen Verbundkataloges (http://gso.gbv.de/DB=2.1/) veröffentlichte der Kläger 1973 das Buch „Im Garten stirbt der Auerhahn“. Diesem folgte im Jahr 1977 „Im Garten stirbt der Auerhahn, Buch 5: Demontage der Einbildung“ und 1979 „Im Garten stirbt der Auerhahn, Buch 7: Sekunden aus dem Schweigen“, „Buch 8: Warten, nicht wissen wie lange“ und „Buch 10: Der Früchte Not oder der aufgezwungene Irrtum, Teil 1“. Dessen Teil 2 veröffentlichte der Kläger 1981. Weitere Veröffentlichungen erfolgten 1982, 1983 (2), 1991 (2), 2006 und 2007. Bei „Amazon“ sind vom Kläger derzeit (14.06.2011) 12 verschiedene Bücher gelistet, von denen 10 nicht im Verbundkatalog auftauchten. Diese sind allerdings durchgängig erst nach der Wiedervereinigung erschienen. Mit Antrag vom 5. Februar 2007, bei dem Beklagten eingegangen am 17. April 2007 beantragte der Kläger seine berufliche Rehabilitierung als freischaffender Schriftsteller bzw. Maurer sowie wegen des 1975 ausgereichten unvollständigen Zeugnisses. Zur Begründung gab er an, er sei zwar nicht in den Schriftstellerverband aufgenommen worden und habe auch keinen Verlag gefunden, der seine Arbeiten veröffentlicht habe. Dies sei für einen Schriftsteller aber normaler Alltag. Eine politische Verfolgung ergebe sich hier vielmehr daraus, dass ihm wiederholt Aufzeichnungen entzogen worden seien und ihm wiederholt untersagt worden sei, seine Werke auf eigene Kosten zu verlegen. Wegen dieser Versuche, seine Skripte eigenmächtig zu veröffentlichen, sei er wiederholt zum Volkskreisamt, Rat der Stadt oder Wehrkreiskommando bestellt bzw. willkürlich festgenommen, verspottet und bedroht worden, so z. B. am 23. Oktober 1976 durch den Polizeioffizier Vetter (Bl. 69 der BA). Es sei ihm unter Androhung von Haftstrafe untersagt worden, ein Skript mehr als viermal abzuschreiben. Einmal habe man ihm den Personalausweis abgenommen und ihm eine Aufenthaltsbeschränkung auferlegt, um zu verhindern, dass er zur Buchmesse nach Leipzig fährt. Es sei ihm auch nicht gestattet worden, seine Werke auf eigene Kosten drucken zulassen (Bl. 311 der BA). Dennoch habe er seine Lyrik mit der Schreibmaschine vervielfältigt und per Hand seitenweise illustriert. Dies sei allerdings bei längeren Erzählungen nicht möglich gewesen. Daher habe er die 1976 verfasste Erzählung „Scharte“ auf eigene Kosten Drucken lassen wollen, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Zusätzlich habe man seit 1976 verhindert dass er befristet in seinem Beruf als Maurer arbeiten konnte. Er habe nur Hilfsarbeitertätigkeiten bekommen können. Nach seiner Erklärung zur Wehrdienstverweigerung habe er überhaupt keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Für den Kläger liegen lediglich ein Ermittlungsbericht vom 1. September 1979, der Bericht über die Anhörung vor der Kommission vom 3. September 1979 eine Einschätzung der Strafvollzugseinrichtung vom 26. April 1984 sowie ein undatiertes „Beurteilungsblatt“. Mit Bescheid vom 1. Juli 2009 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger wegen der Verweigerung des Abiturabschlusses zum Kreis der verfolgten Schüler gem. § 3 BerRehaG gehört. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag hinsichtlich der weiteren beruflichen Rehabilitierung ab. Zur Begründung führte er aus, dass objektiv ein greifbarer Abstieg im Vergleich zur beruflichen Situation vor der Verfolgung vorliegen müsse. Dass sei bei ihm in seinem Beruf als Schriftsteller nicht feststellbar. Es fehle an einem messbaren Abstieg im Vergleich zur beruflichen Situation vor der Verfolgung, weil ein Minderverdienst von ca. 20 % nicht festzustellen sei. Die staatlichen Behinderungen einschließlich des Verbots, die Werke auf eigene Kosten veröffentlichen zu dürfen, führen nicht zur Rehabilitierung. Diese Maßnahmen seien auch nicht zielgerichtet auf die schriftstellerische Arbeit gewesen, sondern Auslöser hierfür sei der Umstand gewesen, dass er jeweils über längere Zeit nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden habe. Dementsprechend habe er auch weiterhin seine schriftstellerische Arbeit ausüben dürfen, was geduldet worden sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass er wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit Opfer zielgerichteter Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes geworden sei. Unterlagen der BStU gebe es erst seit 1979. Auch hinsichtlich seines Berufes als Maurer lägen die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung nicht vor. Er habe seine Arbeitsstelle kurz nach Ende der Lehre aus eigenem Entschluss aufgegeben. Dafür, dass er zu einem späteren Zeitpunkt daran gehindert worden ist, wieder in seinem erlernten Beruf tätig zu werden, lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Vortrag des Klägers, er sei aus erzieherischen Gründen nicht eingestellt worden bzw. um ihn zur Aufgabe seiner schriftstellerischen Tätigkeit zu zwingen, seien weder belegt noch glaubhaft gemacht. Es seien auch andere Gründe denkbar, warum er nicht mehr als Maurer eingestellt worden sei. Jedenfalls sei die Rehabilitierung für die hypothetische in Frage kommende Einstellung bei einem VEB schon deshalb ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des unvollständigen Abiturzeugnisses erklärte er in der mündlichen Verhandlung, er habe am Tage vor der Aushändigung einem Mitschüler gegenüber geäußert, dass er überlege, die Selbstverpflichtung zur NVA zurückzunehmen. Bereits am nächsten Tag sei ihm dann – vor einer schriftlichen Äußerung seinerseits – nur das unvollständige Zeugnis ausgehändigt worden. Nach der Rücknahme seiner Verpflichtung sei er dann nicht nur als „kriminell gefährdet“ geführt worden, sondern es folgten ununterbrochen Auseinandersetzungen wegen seiner Arbeit als freiberuflicher Schriftsteller und der Weigerung der Erteilung einer Genehmigung zum Druck seiner Werke auf eigene Kosten. Dadurch sei er vom 26. Juni 1975 bis zum 13. Mai 1981 in seiner Arbeit als freiberuflicher Schriftsteller/Selbstverleger und Maurer eingeschränkt worden. Ein klarer Beweis einer erheblichen Einschränkung sei es, wenn Bücher geschrieben, aber nicht verlegt werden dürfen Zunächst sei es ihm noch möglich gewesen, seine Arbeit als freischaffender Schriftsteller, als Abiturschüler und als Produktionsarbeiter zu koordinieren. Mit der Rücknahme der Verpflichtung zum Wehrdienst sei er durch die Behörden der DDR als „politischer Schriftsteller“ eingeordnet worden und die Übergriffe seien erfolgt. Insbesondere durch die Weigerung der Erteilung einer Druckgenehmigung durch die Behörden sei er – auch entgegen den Gesetzen der DDR (z. B. das Künstlerhonorargesetz 1971) – daran gehindert worden, frei zu arbeiten und seine Werke zu vervielfältigen. Der ihm gegenüber geäußerte Hinweis auf Papiermangel sei vorgeschoben gewesen. Auch als er Papier gesammelt und für den Druck vorbereitet habe, habe er dennoch keine Druckerlaubnis bekommen. Darüber hinaus sei er auch gehindert worden, seine Werke Verlagen zur Veröffentlichung anzubieten. Diese Eingriffe überschritten auch die üblicherweise angewandten restriktiven Maßnahmen, denen alle ausgesetzt waren. Im September 1975 sei er mehrmals einbestellt worden und man habe ihn mitgeteilt, er bekomme ein vollwertiges Zeugnis, wenn er seinen Dienst mit der Waffe leiste. Dies sei auch in der Folge einer Wahl im Winterhalbjahr 1977/78 erfolgt, nachdem er an einer Wahl nicht teilgenommen hatte (Bl. 55 der GA). Ab September 1978 habe er einen Gasthörervertrag zur Teilnahme an einem Intensivlehrgang Althebräisch mit dem Katechetischen Oberseminar gehabt. Diesen habe er der Abteilung Inneres vorlegen müssen. Ab der dritten Unterrichtswoche sei er täglich während der Unterrichtsstunden einbestellt worden mit der Folge, dass er den Kurs nicht habe fortsetzen können. Anschließend sei er mittels an seine Mutter gerichteter Postkarte aufgefordert, Sich beim Nervenarzt vorzustellen (Bl. 52 der GA) . Er sei vom 26. Juni 1975 bis zum 13. Mai 1981 ebenso daran gehindert worden, als freiberuflicher Schriftsteller seine Skripte selbst vervielfältigen zu dürfen, wie er daran gehindert worden sei, als Maurer zu arbeiten. Dies habe für ihn auch zu einem vollständigen Verdienstausfall geführt. Allerdings habe er sich ab dem 23. Oktober 1975 als freischaffender Schriftsteller krankenversichern können und sei damit zugleich auch in einer genehmigten Beschäftigung gewesen. Dennoch sei er als „asozial gefährdeter Bürger“ geführt worden, was die rechtliche Grundlage dafür gewesen sei, jederzeit vorgeführt zu werden. Weiter führt er in detaillierter Sachverhaltsschilderung aus, wie ihm im Frühjahr 1976 die Beschäftigung als Maurer (entgegen der zuvor geschlossenen Vereinbarung) verweigert worden sei (Bl. 48 f., 4 und 17 der GA). Nach einer verweigerten Aussprache habe er dann in keinem anderen VEB mehr eine Anstellung erhalten, obwohl Maurer dringend gesucht worden seien. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, Hilfstätigkeiten anzunehmen. 1978 habe er ein nicht reguläres Arbeitsverhältnis als Aushilfsbibliothekar am Katechetischen Oberseminar erhalten. Hier habe er in acht Monaten 400,00 Ostmark verdient. Ab Februar 1979 habe er überhaupt keine Arbeit mehr bekommen und selbst auf dem Amt für Arbeit habe man ihm erklärt, man habe keine Arbeit für ihn. Er sei dann nochmals vom Katechetischen Oberseminar beschäftigt worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte er auch von seiner schriftstellerischen Arbeit leben können. So habe er 11 Titel seiner Gedichtsammlung selbst in Miniauflage auf der Schreibmaschine vervielfältigt und an alternative Leser verkauft. Alle Werke habe er durch Lesungen in privaten Räumen veröffentlicht. Allerdings sei es ihm bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 1979 nicht gelungen, für seine Sammlung „Jiddische Legenden, Der Seher von Lublin“ einen Verlag zu finden. Das sei allerdings für ihn kein Problem gewesen. Problematisch sei allein gewesen, dass ihm wiederholt Inhaftierungen angedroht worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 26. Juni 1975 bis zum 31. Oktober 1979 zu rehabilitieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zwar als „asozial gefährdeter Bürger“ eingestuft worden. Dies sei aber nicht auf die schriftstellerische Tätigkeit zurückzuführen gewesen, sondern folgte daraus, dass der Kläger nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es spreche alles dafür, dass es eine Übereinkunft dahingehend gegeben habe, dass der Kläger schriftstellerisch tätig werden könne und unbehelligt bleibe, wenn er für seinen Lebensunterhalt selber sorge. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dem Kläger aus politischen Gründen eine Beschäftigung als Maurer versagt worden sei. Vielmehr sei der Kläger gedrängt worden, eine Beschäftigung aufzunehmen, um nicht eine Verfolgung wegen asozialen Verhaltens zu riskieren. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus politischen Gründen die Aufnahme in den Schriftstellerverband versagt worden sei. Vielmehr habe er die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Auch hätten sich seine Werke mit gesellschaftskritischen Themen befasst. Jedenfalls liege aber in den Übergriffen gegenüber dem Kläger keine individuelle Verfolgung, sondern er sei lediglich der in der DDR praktizierten strengen Zensur der Verlagspraxis ausgesetzt gewesen, die aber systemimmanent gewesen sei. Von ihr sei jeder Bürger in der gleichen Weise betroffen gewesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.