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Urteil

1 A 70/10

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0120.1A70.10.0A
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Leitsätze
Nicht jede Behandlung von Trinkwasser unterfällt als Aufbereitung der Regelung des § 11 TrinkwV 2001. Vielmehr ist unter dem Begriff der Aufbereitung die erstmalige Herstellung von Trinkwasser aus Rohwasser zu verstehen.(Rn.49) Erfolgt im Rahmen der Verteilung des Trinkwassers in der Hausinstallation eine Einflussnahme auf das Trinkwasser zum Schutz der Wasserleitungen, so findet nur § 17 TrinkwV Anwendung und die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern.(Rn.51)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht jede Behandlung von Trinkwasser unterfällt als Aufbereitung der Regelung des § 11 TrinkwV 2001. Vielmehr ist unter dem Begriff der Aufbereitung die erstmalige Herstellung von Trinkwasser aus Rohwasser zu verstehen.(Rn.49) Erfolgt im Rahmen der Verteilung des Trinkwassers in der Hausinstallation eine Einflussnahme auf das Trinkwasser zum Schutz der Wasserleitungen, so findet nur § 17 TrinkwV Anwendung und die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern.(Rn.51) Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat einen Anspruch darauf, festzustellen, dass Aluminiumhydroxid keiner Aufnahme in die von der Beklagten geführte Liste bedarf. Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - auch nachdem die ursprüngliche Klägerin in Insolvenz gefallen ist - gegeben. Die von der damaligen Klägerin hergestellten Anlagen sind nur dann in der Bundesrepublik absetzbar, wenn sie auch tatsächlich in zulässiger Weise eingesetzt werden können. Daran ändert sich auch durch die Insolvenz nichts. Unabhängig davon, ob sie im Fall des Obsiegens selbst die Produktion realistischer Weise wieder aufnehmen kann, besteht dann jedenfalls deswegen ein berechtigtes Interesse, weil auch die Produktionsmittel und Rechte als Teil der Insolvenzmasse nur dann verwertet werden können, wenn die Anlagen in zulässiger Weise eingesetzt werden können. Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Im Verhältnis zu der Beklagten besteht ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne einer aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden Beziehung. Indem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das von ihm verwendete Verfahren nicht der vorherigen Zulassung durch die Aufnahme in die nach § 11 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) - TrinkwV 2001 - zu führende Liste bedarf, liegt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor. Hierfür ist auch ein Feststellungsinteresse gegeben. Angesichts der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Verfahren als Verfahren zur Wasseraufbereitung zu werten und damit nur zulässig sei, wenn der Aufbereitungsstoff (Aluminiumhydroxid) in der Liste geführt werde, droht dem Kläger ein faktisches Verbot seiner Anlagen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, festzustellen, dass Aluminiumhydroxid keiner Aufnahme in die nach § 11 TrinkwV 2001 zu führende Positivliste bedarf. Das Umweltbundesamt ist zuständig. Ihm obliegt ausweislich § 11 Abs. 2 TrinkwV 2001 das Führen der Liste. Hierunter fällt auch die Entscheidung über die Aufnahme und Streichung von Aufbereitungsstoffen und über diesbezügliche Anträge. Ermächtigungsgrundlage der TrinkwV 2001 ist § 38 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG -, der die entsprechenden Prüfungs-, Entscheidungs- und Feststellungskompetenzen der Beklagten gem. § 11 Abs. 2 TrinkwV 2001 überträgt. Demgegenüber beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums allein auf die Bekanntmachung der Liste (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 11 Abs. 2 TrinkwV 2001, die der Umsetzung der Richtlinie 98/38/EG des Rates vom 3. November 1998 (EGRL 83/98) dient. Nach dieser Vorschrift dürfen zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch nur Stoffe verwendet werden, die entsprechend der Vorschrift in die Liste aufgenommen worden sind. Bei Anwendung dieser Vorschrift dürfte aufgrund des in das Trinkwasser abgegebenen Aluminiumhydroxids die Anlage nur dann verwendet werden, wenn das Verfahren der Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch dient und der abgegebene Stoff zuvor in die Positivliste des § 11 Abs. 1 TrinkwV 2001 aufgenommen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr findet § 11 TrinkwV findet auf das von dem Kläger vorgesehene Verfahren keine Anwendung. Die Vorschrift stellt nach ihrem Sinn und Zweck Verpflichtungen für Wasserversorgungsunternehmen bei der Aufbereitung von Trinkwasser auf. Das durch die damalige Klägerin verwendete Verfahren dient aber nicht der Aufbereitung von Trinkwasser und das dabei abgegebene Aluminiumhydroxid ist damit auch nicht als Aufbereitungsstoff i. S. dieser Vorschrift anzusehen. Das streitgegenständliche Verfahren, das erst in der Hausinstallation (vgl. § 3 Nr. 3 TrinkwV) zur Anwendung kommt, dient lediglich der Instandhaltung der Hausinstallation bei der Verteilung des Trinkwassers. Unter Aufbereitung i. S. der TrinkwV 2001 sind nur die Arbeitsschritte erfasst, die nach der Gewinnung von Rohwasser vorzunehmen sind, um dieses in einen trinkfähigen Zustand zu versetzen. Dies ergibt sich bereits aus der Definition des § 3 Nr. 1 a TrinkwV 2001, der zwischen Trinkwasser „im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung“ unterscheidet (so auch Richtlinie 1998/83 EG), woraus bereits folgt, dass Wasser, welches in das Trinkwassernetz eingespeist worden ist, als „aufbereitetes“ Wasser von § 11 TrinkwV 2001 grundsätzlich nicht erfasst wird. Aufbereitung ist damit nach dem ausdrücklichen Wortlaut der TrinkwV 2001 die (erstmalige) Herstellung von Trinkwasser aus Rohwasser. Liegt hingegen bereits Trinkwasser vor, welches weiteren Verfahrensschritten unterzogen wird, so handelt es sich demgegenüber lediglich um eine „Behandlung von Trinkwasser“. Dementsprechend unterscheidet auch § 4 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV ausdrücklich zwischen der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch bestätigt durch den Rückgriff auf die Wortbedeutung des Begriffes „Wasseraufbereitung“. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Verfahrensschritt bei der Produktion von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch durch die zielgerichtete Veränderung der Wasserqualität (vgl. www.wasser-wissen.de/abwasserlexikon/t/trinkwasseraufbereitungsanlage.htm; lexikon-wasser.de; www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasseraufbereitung; de.wikipedia.org) und entspricht auch der (Wort-)Bedeutung von „Aufbereitung“ als eines Verfahrens zur stofflichen Aufbereitung von Rohstoffen. Trinkwasseraufbereitung ist die in verschiedenen Prozessen ablaufende Behandlung des Rohwassers mit physikalischen, chemischen und biologischen Wirkungsmechanismen, um seine Beschaffenheit dem jeweiligen Verwendungszweck anzupassen. Zweck ist es aber nicht, das Wasser so zu verändern, dass es für bestimmte technische Anwendungen geeigneter wird, sondern lediglich, dass es den Anforderungen an ein gutes Trinkwasser genügt (vgl. www.wasser-lexikon.de). Danach handelt es sich bei dem vom Kläger vorgesehenen Verfahren bereits deswegen nicht um eine Aufbereitung, weil das verwendete Verfahren auf das bereits als Trinkwasser in das Trinkwassernetz eingeleitete Wasser einwirkt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass u. U. auch nach diesem Zeitpunkt noch eine Aufbereitung von Wasser stattfinden kann, nämlich dann, wenn es der zielgerichteten Veränderung des für den menschlichen Verbrauch bestimmten Wasser dient, um sicher zu stellen, dass es weiterhin den gesundheitlichen Anforderungen (Desinfektion) genügt. Aber auch hieraus folgt nicht, dass jeder Eingriff, der Auswirkungen auf die Wasserqualität hat, eine Aufbereitung darstellt (vgl. § 17 TrinkwV 2001). Abzustellen ist vielmehr auf die Zielrichtung der fraglichen Maßnahme. Wird diese gezielt zu dem Zweck und mit der Absicht durchgeführt, die Wasserqualität im Hinblick auf die gesundheitlichen Anforderungen zu erhalten, ist also dies der eigentliche Anlass für den Eingriff, so handelt es sich um eine Aufbereitung i. S. des § 11 TrinkwV 2001. Davon zu unterscheiden sind aber solche Handlungen, die nicht auf die Verbesserung bzw. den Erhalt der Wasserqualität zielen, sondern zu völlig andern Zwecken durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sich hierdurch die Wasserwerte verändern. Diese Auslegung entspricht auch der Begründung der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (Bundesratsdrucksache vom 8. November 2000 – 721/00), wonach die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zum Zwecke der Desinfektion oder für andere Zwecke, die die technische Verwendbarkeit des Wassers für den menschlichen Gebrauch am Zapfhahn des Verbrauchers gewährleisten soll, geregelt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich der Anwendungsbereich der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. § 11 Trinkwasserverordnung 2001, Stand Dezember 2009“ auch nicht deswegen neben der Aufbereitung zusätzlich auch auf die Verteilung, weil das geförderte Rohwasser unmittelbar durch die Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch wird, woraus die Beklagte schließt, dass der Bereich (soll wohl heißen „Anwendungsbereich“) sich deswegen von der Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an den Endverbraucher gem. § 8 TrinkwV 2001 erstrecke. Auch hiernach ist vielmehr zwischen der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und der Verteilung bis zu dem Verbraucher zu differenzieren mit der Folge, dass sich für einen erweiterten Anwendungsbereich des § 11 TrinkwV 2001, der ausdrücklich nur von der „Aufbereitung“ spricht, nichts herleiten lässt. Wie oben ausgeführt, kann zwar auch nach der erstmaligen Aufbereitung eine weitere erfolgen, namentlich dann, wenn das Wasser zwischendurch seine Trinkwasserqualität verloren hat bzw. diese Gefahr besteht und deswegen eine (erneute) Aufbereitung erforderlich ist, um dies zu verhindern. Aber auch dies führt nicht dazu, jedes Einwirken auf das Trinkwasser als Aufbereitung zu werten. Vielmehr kommt es insoweit auf die Zielrichtung des Tätigwerdens an. Nur wenn es erfolgt, um die Trinkwasserqualität herzustellen oder wenn es erforderlich ist, um die vorhandene Trinkwasserqualität weiter zu erhalten, liegt eine Aufbereitung i. S. der Vorschrift vor. Hiernach unterfällt das durch den Kläger vorgesehene Verfahren nicht der Aufbereitung i. S. des § 11 TrinkwV 2001 mit der Folge, dass das hierbei in das Trinkwasser gelangende Aluminiumhydroxid auch nicht in die nach § 11 TrinkwV 2001 zu führende Liste aufzunehmen ist. Das Verfahren dient nicht der mit der Aufbereitung beabsichtigten Herstellung von Trinkwasser und wird auch nicht in dieser Absicht durchgeführt, sondern es zielt allein auf die Instandhaltung bzw. Sanierung der Trinkwasserrohre, indem es die Korrosion der Rohre der Wasserversorgungsanlagen stoppen oder zumindest eindämmen soll. Die Richtigkeit dieser Argumentation wird auch dadurch bestätigt, dass das in den korrodierten Rohrleitungen vorhandene und durch Rost- und Kupferionen verunreinigte Wasser nicht von diesen Schadstoffen gereinigt und durch das Verfahren auch nicht – wie dies § 11 TrinkwV voraussetzt – in einen entsprechenden (trinkfähigen) Zustand versetzt wird. Dies ist aber auch nicht Ziel der Installation, die ausschließlich das Ziel hat, auf die korrodierte Rohrleitungen in der Weise einzuwirken, dass durch Bildung einer Schicht von Aluminiumhydroxid verhindert wird, dass weiterhin Rost- oder Kupferionen in das Trinkwasser gelangen. Damit soll dieses Verfahren aber auch nicht die (technische) Verwendbarkeit des Wassers für den menschlichen Gebrauch gewährleisten, sondern allenfalls die Nutzungsmöglichkeit des Rohrleitungssystems erhalten. Die Veränderung der Wasserwerte ist nur die (nicht beabsichtigte, sondern vielmehr letztlich unerwünschte Folge und Auswirkung) des angewendeten Verfahrens. Diese Stoffe, die Teil dieser Maßnahme zur Instandhaltung sind, bedürfen aber keiner Aufnahme in die Liste und unterliegen auch im Übrigen keinem Erlaubnisvorbehalt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Trinkwasserverordnung 2001, die sich mit ihren Normen vorrangig an die Wasserversorgungsunternehmen richtet. Hierzu gehört insbesondere auch § 11 TrinkwV 2001, da diese Vorschrift, die die Aufbereitung von Trinkwasser regelt, den Bereich abdeckt, der von den Wasserversorgungsunternehmen als denjenigen, die mit der Wassergewinnung betraut sind, in der Regel allein wahrgenommen wird. Durch diese Vorschrift sollte insbesondere auch sichergestellt werden, dass die Wasserversorgungsunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorfinden. Indem hier einheitliche Werte festgelegt werden, soll erreicht werden, dass nicht einzelne Mitgliedsstaaten durch überhöhte oder völlig unzureichende Anforderungen an die Wasserqualität zu Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Denn die „Trinkwasserverordnung 2001 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83 EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Durch diese Richtlinie wurde die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Diese – alte – EWG-Richtlinie legte angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die Volksgesundheit hat, Qualitätsnormen fest, denen dieses Wasser entsprechen musste. Die Angleichung der unterschiedlichen bereits geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in den einzelnen Mitgliedsstaaten wurde für erforderlich gehalten, um die Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen bei den Wasserversorgungsunternehmen zu verhindern, die sich unmittelbar negativ auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes auswirken würden. Die Richtlinie 80/778/EWG diente damit vorwiegend der Angleichung der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft, um die Ziele auf dem Gebiet der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu verwirklichen. Damit steht fest, dass weder die Richtlinie 80/778/EWG noch die diese anpassende Richtlinie 98/83 EG darauf abzielen, den Wasserverbraucher in der Verwendung von Wasser zu reglementieren; vielmehr sollten damit im Gebiet der Union vor allem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wasserversorgungsunternehmen auf gleich hohem Niveau geschaffen werden. Die die Richtlinie 98/83 EG umsetzende Trinkwasserverordnung 2001 nimmt lediglich diese Zielrichtung auf; sie richtet sich nach Wortlaut und Begründung offensichtlich in erster Linie an die jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. sonstigen Inhaber von Anlagen, die Wasser an Dritte abgeben, und setzt Grenzwerte bzw. Anforderungen fest, die in der Praxis der Wasserversorgung eingehalten werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher einwandfreies Wasser zur Verfügung gestellt wird, das für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2009 – 4 B 08.1586 -, Juris). Dementsprechend bestimmt auch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 1. April 1980 (BGBl. I 1980, 750 (1067) – AVBWasserV -, dass das Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, seinen Kunden Trinkwasser am Ende der Hausanschlussleitung in der durch die TrinkwV geregelten Qualität zu liefern. Damit trägt das Wasserversorgungsunternehmen (nur) bis zu diesem Punkt die Verantwortung für die Qualität des Wassers. Nach der Übergabe am Ende der Anschlussleitung liegt dann bei dem Eigentümer der Hausinstallation die Verantwortung für den Erhalt der Wasserqualität. Dieser muss zwar auch Sorge dafür tragen, dass das Wasser in einwandfreiem Zustand weitergeleitet wird. Die Anlagen der Hausinstallation dienen aber nur der Verteilung des Trinkwassers. Daher ist § 11 TrinkwV 2001 nicht auf den Kläger anzuwenden, dessen Gerät erst an einer Stelle nach der Übergabe des Wassers vom Wasserversorgungsunternehmen an den Eigentümer der Hausinstallation und damit an einer Stelle, wo die Vorschrift keine Anwendung mehr findet, tätig wird. Dies wird auch durch die Regelung der Untersuchungspflicht in § 14 TrinkwV 2001 nochmals bestätigt. Nach dieser Vorschrift hat das Wasserversorgungsunternehmen Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Wasser an der Stelle, an der es in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht, wozu auch die Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden, gehört (vgl. § 14 Abs. 1 TrinkwV 2001). Für den Inhaber der Hausinstallation enthält § 14 TrinkwV 2001 in Abs. 6 zwar eine eigene Untersuchungspflicht. Die Einhaltung des § 11 TrinkwV TrinkwV 2001 ist dort aber nicht gefordert. Etwas anderes folgt aus der beschlossenen Ersten Änderung der Trinkwasserverordnung (Bundesratsdrucksache 530/10 (Beschluss) vom 26. November 2010 bereits deshalb nicht, weil diese erst im Juli 2011 in Kraft treten wird und damit für dieses Verfahren noch keine Anwendung findet. Es besteht darüber hinaus auch nicht die Notwendigkeit, die vom Kläger mit einer völlig anderen Zielrichtung vorgesehenen Maßnahmen § 11 TrinkwV 2001 zu unterwerfen. Die Anlage des Klägers bleibt nicht im rechtsfreien Raum. Insofern als hierbei – etwa wie durch die im vorliegenden Verfahren vorgesehene Anlage - Stoffe an das Trinkwasser abgegeben werden, ist durch die weiteren Vorschriften der TrinkwV 2001 hinreichend reglementiert und sichergestellt, dass das Wasser auch weiterhin den gesundheitlichen Anforderungen genügt (vgl. § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Indem § 4 Abs. 1 die allgemeinen Anforderungen formuliert und hierzu ausführt, dass das Wasser rein sein müsse, was dann der Fall sei, wenn bei der Verteilung die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten würden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspreche, ist sichergestellt, dass auch hier die in den Anlagen festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden. Hierbei ist nach § 7 TrinkwV i. V. m. Nr. 1 der Anlage 3 ein Grenzwert für Aluminium festgesetzt, den das entnommene Trinkwasser bei Verwendung der vom Kläger vertriebenen Anlagen bei der Endabnahme am Wasserhahn nicht überschreiten darf und der auch nach § 14 TrinkwV untersucht werden kann. Auch das vom Kläger hergestellte Gerät unterfällt den Bestimmungen der TrinkwV 2001. Als Teil der Hausinstallation richten sich die Anforderungen an Werkstoffe und Materialien nach § 17 TrinkwV 2001. Für die Verwendung ist zwar nach dieser Vorschrift eine vorherige staatliche Erlaubnis oder „Zulassung“ nicht erforderlich. Aber durch die Möglichkeit der Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte ist sichergestellt, dass das Wasser auch bei Verwendung der Anlagen den gesundheitlichen Anforderungen genügt (vgl. § 18 TrinkwV 2001). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Aufnahme von Aluminiumhydroxid in die Positivliste nach § 11 TrinkwV 2001. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ursprünglichen Klägerin, einem Unternehmen welches Anlagen zum Korrosionsschutz von Trinkwasserleitungen bzw. zur Sanierung korrodierter Trinkwasserleitungen herstellt und vertreibt. Die in die Hausinstallation integrierte Anlage gibt Aluminiumhydroxid in das Trinkwasser ab, welches sich an den Innenwänden der Trinkwasserrohrleitungen absetzt und eine Deckschicht bildet, die eine weitere Korrosion unterbindet. Hierbei verbleiben im Trinkwasser Aluminiumhydroxidrückstände, die bei korrektem Betrieb der Anlage weniger als 0,2 mg/l betragen. Mit Schreiben vom 23. März 1998 beantragte die Klägerin die Zulassung von elektrolytisch erzeugtem Aluminiumhydroxid als Zusatzstoff zum Trinkwasser und die Aufnahme des Stoffes in die Positivliste zur TrinkwV sowohl für Kalt- als auch für Warmwassersysteme. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mit Schreiben vom 18. Februar 1999 mit, dass die Beklagte vor einer Aufnahme in die TrinkwV einen Wirksamkeitsnachweis in Bezug auf komplexe Warmwassersysteme aus verzinkten Stahlleitungen für erforderlich halte. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 erteilte das Bundesministerium für Gesundheit der Klägerin für die Zeit vom 26. Juli 2000 bis zum 25. Juli 2003 Ausnahmegenehmigungen gem. § 37 Abs. 1 und 2 LMBG, wonach zum Korrosionsschutz von Wasserleitungen durch Deckschichtbildung dem Trinkwasser elektrolytisch erzeugtes Aluminiumhydroxid zugesetzt werden darf. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der in der Anlage 4 Nr. 8 TrinkwVO festgelegte Grenzwert für Aluminium von 0,2 mg/l einzuhalten sei. Für Wasser in Warmwassernetzen mit Temperaturen von mehr als 60 °C wurde ein Höchstgehalt für Aluminium von 0,5 mg/l festgelegt. Zugleich wurde der Klägerin die Untersuchung der Wirksamkeit für Warmwassersysteme aufgegeben. Weiter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung jederzeit aus wichtigen Gründen widerrufen werden könne. Die damalige Klägerin beauftragte das Technologiezentrum Wasser (TZW) {C.} mit der Wirksamkeitsprüfung, die im Zeitraum 4. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2003 an drei verschiedenen Anlagen im Bundesgebiet durchgeführt wurde. Unter dem 25. Juli 2003 bejahte das TZW in seinem Abschlussbericht den Korrosionsschutz. Ausführungen zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit enthielt der Bericht nicht. Mit Schreiben vom 2. September 2003 beantragte die damalige Klägerin, die „Aufnahme von Aluminium bzw. Aluminiumhydroxid als Zusatzstoff im Trinkwasser zum Korrosionsschutz verzinkter Trinkwasserleitungen in die vom Umweltbundesamt geführte Positivliste“ und fügte den Abschlussbericht des TZW vom 25. Juli 2003 bei. Im Dezember 2003 wurde die europäische EN 14095 in das nationale Regelwerk der Bundesrepublik als DIN EN 14095 („Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden – Elektrische Dosierungsanlagen mit Aluminiumanoden – Anforderungen an Ausführung und Sicherheit, Prüfung“) übernommen. Die Norm erfasst sowohl Anlagen im Warmwasser- als auch im Kaltwasserbereich, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Norm keine Angaben darüber enthalte, ob das Produkt in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU ohne Einschränkungen angewendet werden darf und dass nationale Vorschriften über die Verwendung des Produktes bis zur Verabschiedung entsprechender europäischer Regelungen gültig bleiben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 teilte die Beklagte der damaligen Klägerin mit, dass der Antrag angenommen worden sei. Es sei die Aufnahme von Aluminium in den temporären Teil der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (III a) mit einer Übergangszeit von 2 Jahren zur Bewährung des Verfahrens in der Praxis und der Fertigstellung der technischen Regeln beschlossen worden. In der Veröffentlichung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. § 11 TrinkwV, Stand: Dezember 2004, wurde Aluminium mit einem eingeschränkten Verwendungszweck aufgenommen, nämlich für die „Hemmung der Korrosion von bestehenden Warmwassersystemen aus verzinktem Stahl“. Mit Stand November 2005 wurde die Liste erneut veröffentlich, nunmehr mit der Bemerkung: „Nur zulässig in Warmwassersystemen, die vor dem 1. 1. 2006 errichtet wurden.“ Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 2008 wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2009 und zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Im weiteren Verhandlungsverlauf ging die Beklagte davon aus, die Zulassung zur Verwendung in Kaltwassersystemen und in Kupferrohrsystemen sei nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Die damalige Klägerin beantragte darauf hin mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, „nach DIN EN 14095 elektrolytisch erzeugtes Aluminiumhydroxid für den Verwendungszweck des Korrosionsschutzes durch Deckschichtbildung für trinkwasserführende Leitungen aus verzinktem Stahl und Kupfer im Warm- und Kaltwasserbereich zum Zweck der Sanierung zuzulassen“. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren diene nicht der „Neuerrichtung oder der Instandhaltung von Anlagen für die Aufbereitung und die Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch“. Durch die Zugabe von Aluminium in Form von Aluminiumhydroxid werde die technische Eigenschaft des Wassers geändert, wodurch die sichere Verteilung in der Trinkwasserinstallation gewährleistet werden solle. Das Verfahren könne hinsichtlich des Verwendungszweckes Kaltwasser nicht erfolgen, weil vermeidbare und unvertretbare Auswirkungen für die Gesundheit - insbesondere bei Trinkwasserverbrauchern aus Risikogruppen - und die Umwelt vorlägen. Mit Schreiben vom 19. April 2007 erhob die damalige Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, der Bescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er im Hinblick auf die Bejahung von Gesundheitsgefahren nicht von tatsächlich ermittelten Gefahren ausgehe, sondern lediglich an den Beklagten gerichtete Hinweise zu Grunde gelegt habe. Diese Hinweise hätten vor Erlass der Entscheidung aber erst überprüft werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bereits am 2. April 2007 hat die damalige Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Nachdem das Verfahren aufgrund der mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Mai 2007 – Az.: 62 IN 32/07 - erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die damalige Klägerin unterbrochen war, erklärte der Kläger als Insolvenzverwalter am 1. April 2008 die Aufnahme des Rechtsstreits. Das Verfahren sei schon nicht unter den in § 11 TrinkwV verwendeten Begriff „Aufbereitung von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch“ zu subsumieren. Es diene nicht der Aufbereitung von Wasser, insbesondere werde bereits durch Rost- und Kupferionen verunreinigtes Wasser durch das hier streitgegenständliche Korrosionsschutzverfahren nicht in einen der TrinkwV entsprechenden (trinkfähigen) Zustand versetzt. Das ergebe sich daraus, dass das Verfahren nicht den Zweck habe, das Wasser zur reinigen und aufzubereiten. Vielmehr werde durch das Verfahren technisch auf die korrodierten Rohrleitungen dadurch eingewirkt, dass sich an deren Innenwänden eine gallertartige Schicht von Aluminiumhydroxid bilde, die verhindere, dass weiterhin Rost- oder Kupferionen aus den korrodierten Rohrleitungen in das Trinkwasser abgegeben werde. Eine ordnungsgemäß installierte und gewartete Anlage versetze die Rohrleitungen in einen Zustand, in dem es zu keinen weiteren Verunreinigungen des Trinkwassers durch Rost – oder Kupferionen kommen könne. Das Verfahren betreffe damit aber nicht die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sondern die Instandhaltung von Anlagen für die Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Da es nicht unter § 11 TrinkwV falle, bedürfe es folglich auch keiner Aufnahme in die nach dieser Vorschrift zu führende Positivliste. Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet, das Korrosionsschutzverfahren nach DIN EN 14095 bereits deshalb unbefristet in die Positivliste aufzunehmen, weil es in anderen EG-Staaten (Dänemark) zulässig sei und als gesundheitlich unbedenklich angesehen werde. Die Beklagte habe ausweislich ihrer Stellungnahme im vorangegangenen Zulassungsverfahren erkannt, dass sich der Antrag auch auf Kaltwassersysteme bezogen habe, in dem sie in ihrer Stellungnahme diesen Bedarf ausdrücklich bejaht und einen Wirksamkeitsnachweis nur für den Einsatz in Warmwassersystemen gefordert habe. Da die Beklagte sich verpflichtet habe, die von der damaligen Klägerin benannten 10 Anlagen zur Beprobung befristet bis zum 31. 12. 2008 zuzulassen, seien zumindest diese Anlagen in die Positivliste aufzunehmen, so dass jedenfalls der Hilfsantrag Erfolg habe. Dies folge aus der Selbstbindung der Verwaltung, der in komplexen Genehmigungsverfahren besondere Bedeutung zukomme. Nachträgliche Prüfungsanforderungen zu stellen, sei unzulässig. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Festlegungen der Prüfungsanforderungen und des Umstandes, dass es die geforderten Nachweise als erbracht angesehen habe, gehindert, nachträglich weitergehende Prüfungsanforderungen für Kaltwassersysteme zu fordern. Vielmehr sei auch die bisher vorgenommene Beschränkung durch die Eintragung nur für eine Verwendung im Warmwasserbereich rechtswidrig. Die Beklagte sei bereits aus diesem Grund verpflichtet, entsprechend ihrer in den Verfahren getroffenen Festlegungen das Verfahren ohne weitere Anforderungen auch für den Kaltwasserbereich in die Positivliste aufzunehmen. Dem verwendeten Stoff kämen aber auch keine unvermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit zu. Der unvermeidbar im Trinkwasser verbleibende Restgehalt an Aluminium bzw. Aluminiumhydroxid betrage weniger als 0,2 mg/l, was gesundheitlich unbedenklich sei. Aber selbst die Überschreitung dieses Wertes um das fünffache wäre gesundheitlich unbedenklich. Es sei in keiner Weise nachgewiesen und belegt, dass oral aufgenommenes Aluminium zu Gesundheitsschäden führe. Aus der Studie des {D.}Instituts für Wasser - Beratungs und Entwicklungsgesellschaft mbH (IWW) ergebe sich vielmehr, dass gesundheitliche Probleme nicht zu befürchten seien. Dies gelte insbesondere auch für Dialysepatienten, da alle Dialysegeräte aus dem angebotenen Trinkwasser die vorhandenen Salze zu 95 % herausfiltern und so „Reinwasser“ herstellen würden. Zudem habe aber auch kein Bundesamt Bedenken gegen die Zulassung geäußert. § 11 TrinkwV verlange nicht, dass der zugesetzte Stoff eine gesundheitsfördernde Wirkung habe. Die in der Vorschrift geforderte hinreichende Wirksamkeit beziehe sich nicht auf den Nutzen für die Gesundheit, sondern allen auf die hinreichende Wirksamkeit im Hinblick auf den Einsatzzweck, der gegeben sei. Bereits hieraus folge, dass die Positivliste zu ändern sei. Insbesondere stehe dem Beklagten insoweit kein Ermessensspielraum zu. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 1. festzustellen, dass die Zugabe von nach DIN EN 14095 elektrolytisch erzeugtem Aluminiumhydroxit für den Verwendungszweck des Korrosionsschutzes für trinkwasserführende Leitungen aus verzinktem Stahl und Kupfer im Warm- und Kaltwasserbereich keiner Aufnahme in die gem. § 11 Abs. 1 TrinkwV zu führende Positivliste bedarf, hilfsweise: 2. die Beklagte zu verpflichten, die Zugabe von nach DIN EN 14095 elektrolytisch erzeugtem Aluminiumhydroxit für den Verwendungszweck der Hemmung von Korrosion von trinkwasserführenden Leitungen aus verzinktem Stahl und Kupfer im Warm- und Kaltwasserbereich mit einem Grenzwert von 0,2 mg/l in die gem. § 11 Abs. 1 TrinkwV zu führende Positivliste aufzunehmen, und zwar a) in den Teil I der Positivliste – unbefristet und nicht zur Erprobung, b) hilfsweise in den Teil III a) der Positivliste - befristet für drei Jahre, c) hilfsweise in den Teil III b) der Positivliste - beschränkt auf vom Kläger zu benennende Anlagen zur Beprobung im Praxisbetrieb, befristet für zwei Jahre. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des Antrages vom 2. September 2003 meint sie, das Verfahren sei durch die 3. Änderungsmitteilung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. § 11 TrinkwV Teil III a, auf die die damalige Klägerin auch durch das Schreiben vom 9. Juli 2004 hingewiesen worden sei, abgeschlossen. Sie ist der Ansicht, eine Selbstbindung der Verwaltung komme schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Grundsätzlich müsse die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigt werden. Seit Sommer 2006 habe die Beklagte Kenntnis von Risiken und Gefahren für Menschen mit subklinischer Niereninsuffizienz und für Dialysepatienten. Diese Gesichtspunkte habe die Trinkwasserkommission bei ihrer Sitzung am 12. Dezember 2006 berücksichtigt, wozu sie auch aus rechtlichen Gründen verpflichtet sei. Bei dem vom Kläger vorgesehenen Verfahren handele es sich um eine Aufbereitung des Trinkwassers i. S. des § 11 TrinkwV 2001. Eine solche Aufbereitung liege bei jeder technischen Maßnahme, durch die gezielt und geregelt die Zusammensetzung des dem Verbraucher gelieferten Wassers für den menschlichen Gebrauch geändert werde, vor, ohne dass es auf den Zweck der Behandlung und Veränderung des Trinkwassers ankomme. Daher liege eine Aufbereitung unabhängig von der Frage, warum der Stoff in das Trinkwasser gelange, stets vor, wenn ein Stoff in das Trinkwasser gelange und damit auch dann, wenn eine Installation i. S. des § 17 TrinkwV 2001 dem Trinkwasser einen Stoff zufüge. Bei der Zugabe von elektrolytisch erzeugtem Aluminiumhydroxid zum Korrosionsschutz werde gezielt und geregelt eine Chemikalie dem Wasser zugesetzt und die Konzentration von gelöstem Aluminium im abgegebenen Trinkwasser erhöht, wodurch nach Angaben der Hersteller zugleich die Konzentration von gelöstem Eisen im Trinkwasser vermindert werden solle. Damit seien die Charakteristika einer Wasseraufbereitung gegeben. Im Gegensatz dazu gehe es bei § 17 TrinkwV 2001 um den Fall der ungezielten und ungeregelten und durch den Betreiber nicht zu beeinflussenden Erhöhung der Konzentration von chemischen Parametern im Trinkwasser. Da es ausgeschlossen sei, entgegen den gesetzlichen Anforderungen eine Listung vorzunehmen, dürften Aufbereitungsstoffe nur aufgenommen werden, wenn Gesundheits- und/oder Umweltgefahren ausgeschlossen seien. Hiernach liege ein Anspruch auf Aufnahme in die Liste nicht vor. Der verwendete Stoff sei zum einen nicht hinreichend wirksam und könne zum anderen nachteilige Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Unter dem 2. April 2007 hat die damalige Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, mit dem sie sich gegen eine Befragung der obersten Landesbehörden durch den Beklagten, inwieweit mit dem Verfahren gearbeitet werde, wandte. Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 13. April 2007 – Az.: 3 B 67/07 (1 B 97/07) – abgelehnt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.