OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 257/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2016. 2 Die Klägerin war seit Oktober 2005 unter der Teilnehmernummer 578747680 als Rundfunkteilnehmerin bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gemeldet und mehrmals wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Seit Januar 2013 wird das Teilnehmerkonto vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) als Beitragskonto weitergeführt. Von Januar bis August 2013 war die Klägerin wegen des Bezugs von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. 3 Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit, dass ihre Befreiung zum 31. August 2013 ende. Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung weiterhin vorliegen würden, so habe sie einen ausgefüllten und von ihr unterschriebenen Antrag auf Beitragsbefreiung sowie den entsprechenden Nachweis zu übersenden. Die Klägerin übersandte daraufhin kommentarlos eine Kopie des Wohngeldbescheides der Stadt Dessau-Rosslau vom 25. September 2013 sowie Kopien ihrer Verdienstabrechnungen für die Monate August und September 2013. Der Beitragsservice teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2013 mit, dass für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ein entsprechender, unterschriebener Antrag erforderlich sei. Zudem habe die Klägerin mit den eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle. 4 Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2014 die "GEZ-Befreiung" und teilte mit, sie habe einen Antrag "auf Härtefall" gestellt. Die mündliche Zusage habe sie bereits. Die Genehmigung zur Befreiung werde sie nach Erhalt zusenden. 5 Zusammen mit einem neuen, auf den 07. März 2014 datierten Antrag übersandte die Klägerin eine von der Stadt Dessau-Rosslau ausgestellte "Bescheinigung der Behörde zum Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - besonderer Härtefall" vom 04. März 2014. Darin wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie in der Zeit von August 2013 bis Juli 2014 Wohngeld i. H. v. 131,00 EUR im Monat erhalte und ihre Einkünfte ihren sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II um 165,11 EUR unterschreiten würden. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II seien mündlich abgelehnt worden, weil sich die Klägerin derzeit in Ausbildung befinde. 6 Mit Bescheid vom 15. Mai 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls i.S.d. § 4 Abs. 6 Rundfundbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden im Falle der Klägerin nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liege ein besonderer Härtefall dann vor, wenn eine Person keine der in § 4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen den dortigen Regelsatz übersteige und der übersteigende Betrag geringer sei als der zu zahlende Rundfunkbeitrag. Aus den Unterlagen der Klägerin gehe hervor, dass sie Wohngeld beziehe. Damit weise sie nicht nach, dass ihr eine der in § 4 Abs. 1 genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles würden nicht vorliegen. Aus diesem Grund sei der Antrag abzulehnen. 7 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 23. Mai 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2015 zurück. 8 Die Klägerin hat daraufhin am 18. September 2015 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 9 Sie trägt vor, der Beklagte verkenne, dass sie nur deshalb von Leistungen i.S.d. SGB II ausgeschlossen sei, weil sie eine Zweitausbildung absolviere. Sie habe gleichwohl einen höheren Bedarf. Die Bezugnahme des Beklagten auf Grundsicherungsleistungen im Alter sei vor diesem Hintergrund nicht einlassungsfähig. In ihrem Fall liege daher eine unbillige Härte i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Die in Satz 2 der genannten Vorschrift erwähnten Regelbeispiele seien nicht abschließend, da die dort genannten Fälle "insbesondere" gelten würden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2016 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2017 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. Juli 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Ablehnung des Befreiungsantrages der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, dem nach § 4 Abs. 1 RBStV Beitragsbefreiung zu gewähren ist. Sie ist insbesondere nicht Empfängerin von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II i.S.d. Ziffer 3 dieser Vorschrift. 20 Es ist unstreitig, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum diesen Befreiungstatbestand nicht erfüllt hat. Denn sie war im genannten Zeitraum nicht Empfängerin von Arbeitslosengeld II oder sonstigen Sozialleistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV. Die Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV ist im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen auch nicht durch Auslegung oder Analogie erweiterbar (vgl. insoweit zu § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2014, - 4 O 246/13 -, Juris Rn 5 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011, 6 C 34/10, Juris). 21 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 6 RBStV berufen, wonach die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat. Ein solcher Härtefall ist hier nicht gegeben. 22 Der Begriff des "besonderen Härtefalles" wird im RBStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass "besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 4 Abs. 1 RBStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen. Ein solcher besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere dann vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. § 4 Abs. 6 RBStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härteauffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich der Befreiungstatbestände an sich grundsätzlich erfasst werden. Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden von der Rundfunkbeitragspflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV). Die bloße Einkommensschwäche als solche soll mithin im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen. Durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Daraus folgt, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe oder anderweitige Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten das Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, 6 C 34.10, Juris, Rn 17; Beschluss vom 18. Juli 2008, 6 B 1.08, Juris Rn 5 ff.; vgl. auch VG Halle, Urteil vom 22. Februar 2016, 6 A 50/14 HAL). 23 Der Fall der Klägerin weist keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Befreiungstatbestände übersehene Sachverhaltskonstellation auf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Rundfunkteilnehmer, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, weil sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden und auch keine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III erhalten, weil es sich um eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung handelt, bewusst nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreien wollte (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015, OVG 11 B 7.13; juris Rn. 28 zu Rundfunkgebühren). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RBStV abschließend. Der Gesetzgeber wollte danach Auszubildende, die keine Leistungen nach SGB II oder SGB III erhalten, gerade nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Insofern fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG wie auch nach dem SGB III gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Neugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07. Oktober 2013, 14 K 2595/13, Juris). Ob die zuständige Sozialbehörde entsprechende Leistungen zu Recht abgelehnt hat, steht hier nicht zur Überprüfung. Denn diesbezügliche Ansprüche wären gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern zu erstreiten. Aus dem Prinzip der Bescheidgebundenheit der Rundfunkbeitragsbefreiung folgt, dass eine Korrektur der Entscheidung der Sozialbehörden diesem gegenüber durchgesetzt werden muss und nicht über die Annahme eines besonderen Härtefalles zur Begründung der Rundfunkbeitragsbefreiung kompensiert werden kann (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). 24 Es ist aufgrund der ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse im Recht der Ausbildungsförderung davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten wie auch Auszubildenden, die keine Leistungen nach dem SGB III erhalten, grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems - sei es durch Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen, eigene Arbeitsleistung oder etwa Stipendien - sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Parallelwertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Auszubildende, die eine nach BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fördern wollte (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007, 7 BV 06.1645 (zu "Meister-BAföG"); Juris zu Rundfunkgebühren). Deshalb kann allein in dem Umstand, dass ein auszubildender Rundfunkteilnehmer, der sowohl wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem SGB III als auch kraft Gesetzes von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, keine besondere Härte i.S.d. §§ 6 Abs. 4 RBStV gesehen werden, weil keine atypische Fallkonstellation gegeben ist. 25 Jedenfalls bei Auszubildenden, die keine Ausbildungsbeihilfe beziehen, weil sie die speziellen Fördervoraussetzungen nicht (mehr) erfüllen, kommt es nach den o.g. Gründen im Rahmen der Härtefallregelung darüber hinaus grundsätzlich nicht auf die Höhe des ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens an. Denn anders als in den Fällen, in denen ein Ausschluss von den allgemeinen Sozialleistungen allein aufgrund der individuellen Einkommensverhältnisse erfolgt, der Antragsteller aber gleichwohl im Rahmen der Härtefallregelung von den Rundfunkbeiträgen zu befreien ist, weil sein Einkommen den ihm zustehenden sozialhilferechtlichen Bedarf um weniger als der Rundfunkbeitrag übersteigt, fallen Auszubildende nicht aufgrund ihrer individuellen Einkommenssituation aus der allgemeinen sozialrechtlichen Unterstützung, sondern aufgrund einer - wie oben aufgezeigt - bewussten und vom Einzelfall unabhängigen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Eine Befreiung einkommensschwacher Auszubildender und Studierender im Rahmen der rundfunkrechtlichen Härtefallregelungen würde dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers konterkarieren (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O. Rn. 42 f.). 26 Auch die Ausbildung der Klägerin ist dem Grunde nach gem. SGB III förderungsfähig. Besondere Umstände des Einzelfalles sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihre geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit unterscheidet die Klägerin nicht von vielen anderen Auszubildenden, die etwa nach einem Fachrichtungswechsel oder wegen Aufnahme einer Zweitausbildung ohne staatliche Unterstützung in Form von Ausbildungsförderung oder Sozialhilfe bleiben. 27 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.