Urteil
3 A 231/16 HAL
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Damaskus in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 12.8.2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.7.2016 den Antrag auf Asyl (Az: ). 4 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.7.2017 trug der Kläger vor, er habe Probleme an den syrischen Kontrollposten gehabt. Wegen seiner Statur sehe er älter aus. Er sei dort immer kontrolliert worden, manchmal sei er auch mitgenommen worden und habe dann Sandsäcke mit Sand oder Steinen befüllen müssen. Man habe ihn in die Nähe der Schule gebracht, fast auf seinem Schulweg. Dort habe er auch den Kämpfern dienen, das heißt für sie putzen und sauber machen müssen. Diese Kontrollposten würden dem Regime oder dem Regime nahestehenden bewaffneten Gruppierungen gehören. Einmal, er habe wieder Sandsäcke befüllen sollen, sei er an einen Standort gebracht worden, wo es auch Kampfhandlungen gegeben habe. Durch diese Kampfhandlungen seien einige der Leute, die ebenso wie er hätten Sandsäcke befüllen müssen, tödlich getroffen worden. Die Leute vom Regime hätten aber gedacht, dass sie – die Befüllenden – schuld am Ausbruch dieser Kampfhandlungen seien und etwas verraten hätten. Einer der Männer des Regimes habe ihn, den Kläger, verdächtigt und er habe ihn angegriffen. Er habe ihn sogar am Arm verletzt. Durch diese Armverletzung habe er viel Blut verloren und sei in Ohnmacht gefallen. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Nach diesem Ereignis hätte seine Familie angefangen, Geld zu sammeln, um ihn, den Kläger, ins Ausland zu schicken. 5 In der Anhörung vom 25.7.2016 beschränkte der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.7.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 51 ff. der Beiakte A). 7 Am 9.8.2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 8 Zur Begründung beruft sich der Kläger auf sein Vorbringen bei der Anhörung beim Bundesamt. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), 10 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheides vom 29.7.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß 16 § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 15.11.2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 I. Der Bescheid der Beklagten vom 29.7.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 19 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger Verfolgung im vorgenannten Sinne durch den syrischen Staat. Dem Kläger droht wegen Verweigerung des Militärdienstes (dazu 1.) eine Verfolgungshandlung, die gegen Kinder gerichtet ist (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (dazu 2.) in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die als Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren wären (dazu 3.) aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (dazu 4.) ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative offen stünde (dazu 5.). 20 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL 2011 -, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 21 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). 22 1. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem am 1.1.2000 geborenen Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger ist bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Er hat in seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er sei dort immer kontrolliert worden, manchmal sei er auch mitgenommen worden und habe dann Sandsäcke mit Sand oder Steinen befüllen müssen. Man habe ihn in die Nähe der Schule gebracht, fast auf seinem Schulweg. Dort habe er auch den Kämpfern dienen, das heißt für sie putzen und sauber machen müssen. Diese Kontrollposten würden dem Regime oder dem Regime nahestehenden bewaffneten Gruppierungen gehören. Einmal, er habe wieder Sandsäcke befüllen sollen, sei er an einen Standort gebracht worden, wo es auch Kampfhandlungen gegeben habe. Durch diese Kampfhandlungen seien einige der Leute, die ebenso wie er hätten Sandsäcke befüllen müssen, tödlich getroffen worden. Die Leute vom Regime hätten aber gedacht, dass sie – die Befüllenden – schuld am Ausbruch dieser Kampfhandlungen seien und etwas verraten hätten. Einer von den Männern des Regimes habe ihn, den Kläger, verdächtigt und er habe ihn angegriffen. Er habe ihn sogar am Arm verletzt. Durch diese Armverletzung habe er viel Blut verloren und sei in Ohnmacht gefallen. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. 23 Zudem liegen auch Nachfluchtgründe vor. Denn dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine asylerhebliche Verfolgung gegen Kinder (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG) durch den syrischen Staat. Er ist bei einer Rückkehr zudem konkret von Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat wegen Verweigerung des Militärdienstes bedroht, in einem Konflikt, der u.a. Kriegsverbrechen umfasst, und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, somit aus politischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr mit beachtlicher Verfolgung die Einziehung zum Wehrdienst durch die syrische Armee. Dies gilt zum einen, da er in etwa einem halben Jahr die Volljährigkeit erreichen wird, was das Gericht im Rahmen seiner zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hat und zum anderen, da das syrische Regime und die National Defence Forces (NDF) bereits Minderjährige als Kämpfer rekrutieren. 24 Dies ergibt sich aus folgender, dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnislage: In Syrien besteht Militärdienstpflicht grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ethnischem oder religiösem Hintergrund (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 05.01.2017; Danish Refugee Council, Syria, 09/2015). Die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Laut UNHCR ist die Berichtslage zur Frage der Rekrutierung Minderjähriger in die syrische Armee widersprüchlich (Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, 30.11.2016, S. 4). Ab einem Alter von sechzehn Jahren sei es für junge Männer schwierig, einen Pass zu bekommen, da man sicherstellen wolle, dass die Jugendlichen nicht fliehen würden. Dem zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alten Kläger würde somit die Ausreise aus Syrien erschwert bzw. verweigert und man würde ihn entweder sofort oder bei Erreichen der Volljährigkeit zum Wehrdienst verpflichten. Nach Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe schon aus dem Jahr 2014, seien im August 2013 von Regierungstruppen an Checkpoints in Aleppo drei 17-Jährige zwangsrekrutiert worden. In der syrischen Armee sollen 16- und 17-jährige Soldaten beobachtet worden sein. Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic habe im Juni 2013 festgestellt, dass die Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen zugenommen habe (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.7.2014, S. 6). In Anbetracht der zunehmenden Personalnot in der syrischen Armee ist davon auszugehen, dass sich diese Situation seither nur verschärft hat. Die Schilderungen des Klägers geben diese Situation glaubhaft wieder. Laut UNHCR (UNHCR; Ergänzende aktuelle Länderinformationen 30.11.2016; Syrien: Militärdienst, S. 2) rekrutiert die syrische Regierung Berichten zufolge immer öfter auch an Checkpoints, bei Razzien oder Hausdurchsuchungen. Dies betrifft vor allem in Regionen, in denen die Regierungskräfte schwächer werden. Es ist also nicht mehr davon auszugehen, dass noch formell einberufen wird, sondern eine Rekrutierung jeder Zeit "vor der Straße weg" erfolgen kann. 25 Dass es sich bei der Schilderung der Rekrutierung von Minderjährigen in den der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismitteln um Schilderungen von Einzelfällen handelt, steht der Prognose eines "real risks" nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich aus: 26 "Deshalb kommt es - entgegen der vom Berufungsgericht offenbar für möglich gehaltenen Auffassung - nicht allein darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden nur subjektiv "als konkrete Bedrohung empfunden" wird, sondern darauf, ob hierfür auch ausreichende objektive Anhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Wann eine Furcht als ernsthaft und asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Bewertung. Weil nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, sodass der Schadenseintritt nicht mehr nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist." (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 32/87 –, Rn. 16, juris) 27 Bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung muss auch die Schwere des befürchteten Eingriffs und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, BVerwGE 140, 22-33, Rn. 24). Es kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalls, nicht zwingend auf bereits erlebte Vorverfolgung an. Dem Kläger kann in Anbetracht der damit verbundenen Lebensgefahr nicht zugemutet werden, erst auf tatsächliche Rekrutierungsversuche zu warten. 28 Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dem Kläger drohe keine Rekrutierung unmittelbar in die Syrische Armee, wäre er dennoch gefährdet, durch die National Defence Forces (NDF) rekrutiert zu werden. Diese und andere paramilitärische Milizen rekrutieren Minderjährige und schicken sie teils ohne jede Ausbildung in den Kampfeinsatz (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, 30.11.2016, S. 5 unter Verweis auf UN Human Rights Council vom 11. August 2016). Auch nach Auskünften des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 5.1.2017, S. 26) gab es Fälle, in denen junge Männer von 16 oder 17 Jahren rekrutiert wurden, da die NDF nicht dem Gesetz unterstehen. Derzeit soll die NDF zwischen 60.000 und 100.000 Mitglieder haben. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Einige bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutierten Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (a.a.O. S. 22). 29 2. Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen stellen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar. Die Zwangsrekrutierung von Kindern bildet den klassischen Anwendungsfall der in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG gesetzlich definierten Verfolgungshandlung (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27. April 2017 – 5 K 3839/16 –, Rn. 29, juris). 30 Darüber hinaus droht dem Kläger eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen. Wehrdienstverweigerung wird gemäß dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land, ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Gemäß Artikel 102 ist bei dem Überlaufen zum Feind oder gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes die Todesstrafe vorgesehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Stand: 30. Juli 2014, S. 3 f.). Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 3). Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es u. a. zu Folter, teilweise berichten Menschenrechtsorganisationen auch über Exekutionen von Deserteuren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4). Folgen der Entziehung vom Militärdienst können nach den Erkenntnisquellen Haft, Isolationshaft, Folter, lebenslange Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe sein (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 19; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 12). Recherchen von Amnesty International haben zudem ergeben, dass das syrische Regime sowohl Fahnenflüchtlinge als auch diejenigen als Gegner des Regimes betrachtet, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird. Diese sehen sich – ebenso wie andere tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner – gewaltsamem Verschwinden, Haft sowie Folter und unmenschlichen Haftbedingungen bis hin zum Tod ausgesetzt, ohne dass sie die Chance auf eine anwaltliche Beratung oder ein faires gerichtliches Verfahren haben (vgl. Amnesty International: Between Prison and Grave - Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44). Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin (Amnesty International, a. a. O., S. 8; Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8). Die Gefangenen werden regelmäßig diversen Foltermethoden ausgesetzt (wie vor; Danish Immigration Service, a. a. O., S. 19), ohne dass sie Zugang zu einem Anwalt oder einem fairen gerichtlichen Verfahren erhalten (vgl. Amnesty International, a. a. O., S. 8). Folglich würde eine Weigerung des Klägers, den Wehrdienst zu leisten, zu derartigen Bestrafungen führen. Er hätte auch keine Möglichkeit, sich den lebensgefährdenden Hilfsarbeiten zu entziehen, zu denen er bereits vor seiner Ausreise und damit schon in jüngeren Jahren verpflichtet wurde. 31 3. Darüber hinaus stellt sich die dem Kläger drohende Bestrafung wegen der Entziehung vom Militärdienst als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, wonach eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen würden: 32 Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte begehen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. akt. Fassung, Stand: November 2015, S. 9; Amnesty International, Amnesty Report 2016 – Syrien; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2). Den gleichen Quellen zufolge begehen diese Streitkräfte außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen (UNHCR, a. a. O., S. 9). Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, u. a. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern Berichten zufolge eine immens hohe Anzahl an zivilen Opfern, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden (UNHCR, a. a. O., S. 10; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2). 33 Sofern der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2015 (- Rs C-472/13 -, juris) in Auslegung des Art. 9 Abs. 2 QRL 2011 die weitere Voraussetzung aufgestellt hat, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen müsse, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaube, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, schließt dies vorliegend den Anspruch des Klägers nicht aus. Denn aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Regelungen zur Befreiung vom Militärdienst in Syrien sich auf medizinische/ gesundheitliche Gründe, den Status als einziger Sohn der Familie, Studenten und Männer, deren Brüder bereits aktiven Dienst leisten, beschränken (vgl. Danish Immigration Service, a. a. O., S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die Syrische Armee, S. 5). Regelungen zur Dienstverweigerung aus anderen Gründen vermag das Gericht den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, S. 5). Soweit in den gerichtsbekannten Berichten die Möglichkeit angeführt wird, sich dem Dienst durch Bestechung zu entziehen (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 12; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die Syrische Armee, S. 4), vermag dies den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht zu hindern; denn der Kläger kann nur auf legale Verfahrensmöglichkeiten verwiesen werden. 34 Wenn der Kläger als Minderjähriger nach Syrien zurückkehren und damit rechtswidrig eingezogen werden würde, hätte er keine Möglichkeit, im Falle rechtswidriger Rekrutierung Rechtsschutz zu erlangen. Der Betroffene müsste dazu die Möglichkeit haben, sich im Falle einer Rekrutierung an einem der zahlreichen lokalen Kontrollposten zur Wehr zu setzen, wozu ihm ein entsprechendes Verfahren zur Seite stehen müsste. Dem Kläger steht aber ein derartiges Verfahren nicht zur Seite. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass im Falle der Weigerung zum Kriegseinsatz eine tatsächliche Rechtschutzmöglichkeit besteht. So führt der aktuelle Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich aus (5.1.2017, S. 13): "Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016).". Kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, wissen Verhaftete oft nicht, von welcher Institution sie inhaftiert sind. Sie kennen weder den Grund der Verhaftung noch wissen sie, wohin sie gebracht werden. Es scheint üblich, dass Inhaftierte von einem Geheimdienst an den nächsten übergeben werden (SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2015 zu Syrien: Geheimdienst, S. 4.). Human Rights Watch berichtet, gegen mehr als die Hälfte der von ihnen Interviewten ehemals inhaftierten Personen sei keine offizielle Anklage erhoben oder ein Verfahren eingeleitet worden. Familien der Inhaftierten seien nicht informiert worden weshalb, von wem oder wo ihre Angehörigen festgehalten würden (vgl. unter Bezugnahme auf Human Rights Watch: Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2015 zu Syrien: Geheimdienst, S. 4 m.w.N.). Folglich kann in Syrien nicht von bestehenden rechtsstaatlichen Strukturen ausgegangen werden, in denen der Kläger im Falle der rechtswidrigen Rekrutierung Rechtsschutz erlangen könnte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als «einziger Sohn», S. 3.). Auf eine rein formal bestehende, tatsächlich nicht umgesetzte Rechtsschutzpraxis kann der Kläger nicht verwiesen werden. 35 Schon bei der Einreise des Klägers wäre die Wahrscheinlichkeit für die geschilderte Verfolgung beachtlich, da ihm all diese Verhaftungen und Gewalttaten schon beim erstbesten Kontrollposten drohen würden. 36 4. Die drohende Verfolgungshandlung beruht auch auf einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die dargestellte Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgrund einer dem Kläger unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG beruht. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die in nationales Recht umgesetzte Qualifikationsrichtlinie 2011 orientiert sich insoweit an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der "imputed political opinion", wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. z.B. VG Saarlouis, Urt. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris). 37 Das Gericht geht davon aus, dass ein erhebliches Risiko für den Kläger besteht, von den syrischen Sicherheitsbeamten als Oppositioneller – und damit als Gegner des syrischen Staats in dem auf syrischem Boden geführten Bürgerkrieg – eingestuft zu werden, da er sich durch ihre Ausreise bereits der Kontrolle durch das Regime entzogen hat und ihm nunmehr bei Verweigerung des Militärdienstes im Falle ihrer Rückkehr ebenfalls eine oppositionelle Haltung unterstellt würde. Mit 17 Jahren ist er durchaus in der Lage, sich eine politische Überzeugung zu bilden, sodass die Minderjährigkeit der Gefahr der Unterstellung einer solchen Haltung nicht entgegensteht. 38 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt dagegen im Urteil vom 04. Mai 2017 (Az.: 14 A 2023/16.A –, Rn. 70, juris) aus: 39 "Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu." 40 Mag das Phänomen der Furcht vor Krieg ein kulturübergreifendes sein, entscheidend für den vorliegenden Fall sind allein die Konsequenzen, die seitens des Staates daraus gezogen werden. 41 Tatsächlich wird in Syrien nach aktueller Erkenntnislage des Gerichts Wehrdienstverweigerung und Desertieren mit u.a. Haft, Verschwinden-Lassen, Todesstrafe oder Exekution bestraft. Häuser, Läden und Besitz von Deserteuren werden vom Regime geplündert, angezündet und zerstört. Es kann auch vorkommen, dass aufgegriffene Deserteure direkt an die Front geschickt werden. Haft und Folter drohen (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse 23.3.2017, S. 11). Es sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind (vgl. Antwort des Referats 313 der Botschaft Beirut vom 03.02.2016 auf Informationsbitte des BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien; Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, Stand: 19.01.2016; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Stand: August 2016). Dass für eine Person, die sich dem Militärdienst entzogen hat, eine deutlich erhöhte Gefahr besteht, als Oppositioneller eingestuft zu werden, ergibt sich schon daraus, dass die Mobilisierung der syrischen Armee gerade der Bekämpfung der ("oppositionellen") Rebellengruppen dient (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 26). So hat die syrische Regierung im März 2012 die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet, auch wenn diese bereits ihren Wehrdienst abgeleistet haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 3 f.). Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der Fahnenflucht unterstellt, als Verräter; diese werden verhaftet oder verschwinden auf gewaltsame Weise (vgl. Amnesty International, a. a. O., S. 7, 44). Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime dazu – wie bereits dargestellt – verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Militärdienst entzogen haben. 42 All dies zeigt, dass eine Bestrafung wegen der Weigerung zur Ableistung des Militärdienstes nicht allein den Charakter einer Sanktionierung hat. Vielmehr wird der Verweigerer zu einem Feindbild erhoben, seine Bestrafung oder gar Tötung exemplarisch als Einschüchterung missbraucht. Entscheidend ist, dass derjenige nicht in der gemeinsamen Sache des Regimes kämpft. Eine oppositionelle Haltung wird schon deshalb zugeschrieben, um andere davon abzuhalten, sich ebenso zu verweigern (in diese Richtung auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, Rn. 68, juris). Diese lediglich unterstellte politische Haltung genügt jedoch. 43 Die Verfolgung ging und geht vom syrischen Staat aus, § 3 c Nr. 1 AsylG. Denn die Bestrafung erfolgt durch diesen. Das Gericht hat keinen Anhalt für die Annahme, dass der Staat aktuell hierzu nicht mehr Willens oder in der Lage wäre. Soweit Präsident Assad am 25. Juli 2015 mit Dekret Nr. 32/2011 eine Generalamnestie, welche über Wehrdienstverweigerer hinaus auch Deserteure erfasst, erlassen hat (vgl. Syrian Arab News Agency - SANA -, Decree granting amnesty on deserters, http://sana.sy/en/?p=49411, abgerufen am 23.01.2017), so hat das Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse darüber, ob diese Amnestie generell angewendet wird bzw. konkret auf den Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr angewendet werden würde. Nach dem aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (a.a.O. S. 12) unter Verweis auf Amnesty International, werden im Gefängnis Saydnaya in den Wochen vor und nach den Amnestie-Versprechen besonders viele Häftlinge gehängt. Ein junger Deserteur habe berichtetet, dass er sich nach einem Amnestieversprechen bei den Behörden gemeldet habe. Er sei sofort inhaftiert und während zwei Wochen befragt worden. 44 Verfolgung geht zudem von der NDF aus. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die paramilitärischen Truppen seien keine durch den syrischen Staat selbst gegründete Institution, sodass die Verfolgung nach § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen würde, duldet der Staat deren Vorgehen im Sinne des § 3a Nr. 3 AsylG und ist nicht willens, Schutz vor diesen zu bieten. So heißt es schon in einem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.12.2015 (Focus Syrien, Aktuelle Lage in Syrien, Christoph Reuter, S. 10): 45 "Der Deal der Bevölkerung mit der syrischen Regierung "Wir unterwerfen uns und halten den BL.; dafür gibt es eine staatliche Ordnung und wir sind geschützt" geht nicht mehr auf. In vielen Orten wie Latakia, in den alawitischen Vierteln von Homs, in Suwayda oder in Teilen von Damaskus ist die militärische Macht aus der Not heraus auf die Nationalen Verteidigungsmilizen (National Defense Forces, NDF) übergegangen. Diese wurden als Paramilitärs aufgebaut. Viele dieser NDF plündern an Checkpoints, entführen Geschäftsleute und belästigen die Bevölkerung. Sie können mit absoluter Willkür und Straflosigkeit agieren, da die Regierung auf sie angewiesen ist. Wenn die NDF sagen, "wir gehen nach Hause" ist niemand mehr da, der für die Regierung kämpft." 46 Der syrische Staat bietet somit nicht nur keinen Schutz vor der Verfolgung durch die NDF, sondern hat sie überhaupt erst so erstarken lassen. 47 5. Dem Kläger steht voraussichtlich auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind. 48 Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb Syriens überhaupt geeignet sind, für den Kläger die festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass das Regierungsregime ein System von Kontrollpunkten etabliert hat, welches von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen, teils durch das Regime, teils durch vom Militär eingesetzte Sicherheitsdienste betrieben, reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. Danish Immigration Service, a. a. O., S. 16 f.; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 6 f.) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen. Auch das Auswärtige Amt stellt in seiner Auskunft vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf auf S. 6 fest, dass es in Syrien keine Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch sicher zu erreichende inländische Fluchtalternativen, d. h. verfolgungsfreie Teile Syriens, zu entziehen. 49 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. 50 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.