Urteil
3 A 245/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1222.3A245.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Er lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Damaskus in dem Stadtteil Al Salheya in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 10. August 2015 reiste der Kläger über die Türkei und andere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. März 2016 den Antrag auf Asyl (Az. ). 4 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ebenfalls am 21. März 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist sei, da er Angst um das Leben seiner Familie habe, da es für sie keine Sicherheit mehr in Syrien gebe. Daneben habe sich auch die wirtschaftliche Lage in Syrien verschlechtert. 5 In der Anhörung vom 21. März 2016 beschränkte der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. April 2016, zugestellt am 12. Mai 2016, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 43 ff. der Beiakte A). 7 Am 24. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, dass er ursprünglich aus Damaskus aus dem Stadtteil Al Yamuok stamme. Dort habe er ca. 100 Meter entfernt von der Kriegslinie gelebt. Auch der Islamische Staat (IS) habe dort gekämpft. Er habe bei einer Autovermietung gearbeitet und Angst gehabt, dass der IS die Fahrzeuge der Vermietung für einen Terrorakt benutzen und er damit in Verbindung gebracht werden könnte. Daneben habe er einen Bruder und einen Neffen gehabt. Der Name des Bruder sei Mohammed A. gewesen. Er sei als Organisator für Demonstrationen gegen das Assad-Regime in Syrien tätig gewesen. Er sowie auch sein Neffe seien etwa Mitte 2012 durch Sicherheitskräfte des Assad-Regimes verhaftet worden. Daraufhin seien sie verschwunden. Es habe keine Auskunft über beide gegeben. Ende 2012 bzw. Anfang 2013 sei der Kläger benachrichtigt worden, dass beide im Gefängnis verstorben seien. Die Leichname seien jedoch nicht übergeben worden. Man habe nur Bilder der Gesichter seines Bruders und seines Neffen erhalten. Nach dem Tod seines Bruders seien noch zwei weitere Brüder, Amad A. und Mohammad A., festgenommen worden. Sie seien wieder freigelassen worden, danach aber psychisch erkrankt. Die Familie sei in der Folgezeit durch die Sicherheitskräfte der Regierung belästigt worden, insbesondere an Kontrollposten seien sie stets festgehalten und über mehrere Stunden befragt worden. Der Kläger habe schon früher ausreisen wollen. Ihm habe hierfür aber das Geld gefehlt. Bei der Anhörung habe der Kläger seinen Bruder und seinen Neffen nicht erwähnt, da er kurz vor der Anhörung von Dolmetschern oder anderen Anwesenden gehört habe, dass er nicht ausführlich antworten müsse, dass er seine Antworten so kurz wie möglich halten solle und dass er ohnehin als Flüchtling anerkannt werden werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2016, zugestellt am 12.05.2016, teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 18 Unter dem Begriff der politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 19 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht dem Kläger Verfolgung im genannten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 20 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 21 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorgenannten Sinne. Der Kläger ist bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger eine Verletzung seiner Menschenrechte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG durch das Assad-Regime, einem staatlichen Akteur i. S. d. § 3c AsylG, aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung bereits vor seiner Ausreise aus Syrien nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gedroht hat. Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Bruder des Klägers, Mohammed A., sowie dessen Sohn wegen der Unterstützung der Opposition und aktiven Handlungen gegen das Assad-Regime von diesem Inhaftiert und getötet wurde. Der Kläger legte hierzu eine Genehmigung der Militärpolizei vom 3. Januar 2013 unterzeichnet vom Generalstab Mohammad Ibrahim Ragab vor, worin die Übergabe des Leichnams des Bruders aus dem Militärgefängnis genehmigt wurde. Daneben legte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 die Sterbeurkunde seines Bruders vor. Auch legte der Kläger einen Ausdruck der syrischen Menschenrechtsorganisation „Netzwerk“ vor, auf welcher die Namen des Bruders sowie seines Neffen eingetragen sind. In der Tabelle ist eingetragen, dass sein Bruder sowie auch der Neffe verhaftet worden und in Haft verstorben sind. Die Leichname der Getöteten wurden trotz der Genehmigung der Familie nicht übergeben. Lediglich ein Foto des Gesichtes des Bruders des Klägers wurde der Familie übermittelt. Danach geht das Gericht davon aus, dass beide mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Haft durch das Assad-Regime getötet worden sind. Sowohl das syrische Regime als auch regierungsnahe Kräfte verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u. a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung und sexueller Gewalt. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/ oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand: November 2015, S. 12 ff.). Dies stimmt mit den Angaben des Klägers überein, dass auch zwei weitere Brüder – die offenbar oppositionelle Handlungen nicht vorgenommen haben – ebenfalls inhaftiert und zumindest psychisch gefoltert wurden. Auch der Kläger selbst wurde an Kontrollpunkten stets festgehalten und über Stunden befragt. Aus diesem Grund besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft die gleiche politische Überzeugung wie seinen Brüdern unterstellt wurde und wird und der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch das Regime zu rechnen hätte. 22 dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind. 23 Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb Syriens überhaupt geeignet sind, für den Kläger die festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt (dies dürfte wegen der Schließung des Flughafen Damaskus für den zivilen Flugverkehr im Jahr 2012 nur über den Flughafen Beirut möglich sein, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Damaskus, abgerufen am 12.12.2016), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass das Regierungsregime ein System von Kontrollpunkten etabliert hat, welches von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen, teils durch das Regime, teils durch vom Militär eingesetzte Sicherheitsdienste betrieben, reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die von dem Regime gesucht werden und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.