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Urteil

3 A 155/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1202.3A155.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 1. Januar 1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Afrin im Gouvernement Aleppo in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 15. Januar 2016 reiste der Kläger über die Türkei und andere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. April 2016 den Antrag auf Asyl (Az. ). 4 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. April 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist sei, da er Angst vor dem Krieg und seinen Folgen habe, insbesondere fürchte er aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung um sein Leben. Persönlich sei ihm bislang aber nichts passiert. Er sei jezidischen Glaubens und fürchte bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Glaubens vom Islamischen Staat verfolgt zu werden. 5 In der Anhörung vom 8. April 2016 beschränkte der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. April 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 41 f. der Beiakte A). 7 Am 18. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als Reservist aufgerufen worden sei, sich bei der syrischen Armee zu melden. Er habe von Bekannten, aus der Presse sowie aus dem Internet erfahren, dass sich alle Reservisten zum Militärdienst hätten melden müssen. Es bestehe ein Ausnahmezustand, wonach sich all diejenigen, die Wehrdienst geleistet hätten, bei der Regierung zur Reserve melden müssten. Da er aus Afrin stamme, welches von der YPG kontrolliert werde, habe er aber gewusst, dass es der syrischen Armee nicht möglich sein werde, ihn gewaltsam zur Reserve einzuziehen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er aber, an Kontrollpunkten identifiziert und zur Reserve eingezogen zu werden. Daneben fürchte er, aufgrund seines jesidischen Glaubens durch den Islamischen Staat verfolgt zu werden. Die Organisation verfüge über Listen mit Namen von Jesiden, die sie verfolgen würden. Ein jesidischer Bekannte von ihm sei bereits durch den Islamischen Staat entführt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 11.04.2016 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 10. November 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 18 Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, wegen dem Entzug der Einziehung zur Reserve Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu fürchten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 19 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht dem Kläger keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 20 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 21 1. Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger keine Verfolgung im vorgenannten Sinne. Der Kläger vermochte es nicht, glaubhaft darzustellen, dass er tatsächlich durch die syrische Armee zur Reserve eingezogen werden sollte. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass Reservisten nach Geburtsjahren und Qualifikation eingezogen werden, z. B. Ärzte, Wehrpflichtleistende bei der Air Force, Artillerie, Panzerfahrer etc. (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: 26. Februar 2015, S. 15). Reservisten werden dabei mit Briefen, die üblicherweise von der örtlichen Polizei persönlich oder an Kontrollpunkten aushändigt werden, darüber informiert, dass sie rekrutiert werden (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime And Armed Opposition, Stand: 23. August 2016, S. 11; Danish Immigration Service, a. a. O., S. 15). Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten dabei immer neue Kontrollpunkte und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis anhin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3). Zu Beginn des Konflikts wurden größtenteils Personen zur Reserve einberufen, die erst vor kurzem aus dem Militärdienst entlassen wurden. Nunmehr einberuft die Regierung vor allem jene bis vor zehn Jahre entlasse, also Männer in der Altersgruppe von 30 – 35 Jahren. Danach gibt es eben keine generelle Mobilmachung durch die Syrische Armee. Vielmehr werden nach Bedarf nach Geburtsjahren und Orten Namenslisten erstellt und Reservisten eingezogen (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 9, 14). Dabei besteht die Besonderheit, dass sämtliche Quellen darin übereinstimmen, dass die syrischen Behörden keine Personen zur syrischen Armee in dem von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebiet rekrutieren (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 30). Nach den Erkenntnissen des Gerichts befindet sich Afrin wie auch sein Umland im von Kurden dominierten Gebiet. Im Norden Syriens sind die Kurden sich weitgehend selbst überlassen und haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten de facto ein eigenes staatsähnliches Gebilde im Sinne eines autonomen Selbstverwaltungsgebietes geschaffen, genannt Rojava. Die syrische Regierung toleriert diese Strukturen bisher, auch wenn sie der Ausrufung der autonomen Region am 18. März 2016 keine rechtlichen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Auswirkungen beigemessen hat. Dieses Gebiet umfasst im Wesentlichen die drei kurdischen Kantone Kobane, Afrin und Al-Hassakeh. Auch wenn diese Regionen nicht durchgängig räumlich zusammenhängen, werden sie durch die PYG zentral verwaltet (vgl. Amnesty International: ‚We had nowhere else to go‘ - Forced Displacement in Northern Syria, Oktober 2015, S. 5, 8; UNHCR, a.a.O., S. 4 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Einberufungsbriefe den Reservisten persönlich ausgehändigt werden, spricht beachtliches dafür, dass die syrische Armee eben nicht im kurdischen Gebiet rekrutiert. Denn in diesem (autonomen) Gebiet ist die syrische Armee – wie vom Kläger selbst angegeben – physisch weder präsent noch hat sie irgendeine Möglichkeit der Einflussnahme. Eine Einberufung auch kurdischer Personen würde demnach lediglich einen Verwaltungsaufwand hervorrufen mit der Gewissheit, diesen Personen in diesen Gebieten nicht habhaft zu werden. Es ist für das Gericht auch aus diesen Gründen nicht plausibel, dass die syrische Armee – involviert in einen Bürgerkrieg – einen solchen behördlichen Aufwand betreiben würde. Letztlich hat der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass nicht nur sein Jahrgang, sondern auch das Gebiet, aus welchem er stammt mit ihm als Individuum zur Reserve eingezogen werden sollte. 22 2. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger jesidischem Glaubens ist. Das Gericht hat keine Erkenntnisse dazu, dass Jesiden in Syrien vom syrischen Regime, den Regimegegnern oder der PYD verfolgt werden würden. Dies wird vom Kläger selbst auch nicht vorgetragen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts befindet sich Afrin wie auch sein Umland im von Kurden dominierten Gebiet. Eine Bedrohung durch den Islamischen Staat oder andere radikalislamistische Gruppierungen besteht nach den aktuellen, zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Berichten für den Herkunftsort des Klägers nicht, denn das gesamte Gebiet steht seit 2012 unter der Kontrolle der kurdischen PYG (vgl. taz: Andere Angreifer und andere Ziele, 08.09.2016, abrufbar unter: http://www.taz.de/!5338144/). Zwar versuchten islamistische Gruppierungen in der Vergangenheit mehrfach, das Gebiet um Afrin herum unter ihre Kontrolle zu bringen, sodass die Zivilbevölkerung in Afrin seit 2012 von radikalislamistischen Gruppen wie die Al Nusra-Front, Ahrar Al Sham, Jaish Al Islam, Jaish Al Mujahidin und der IS durch Artillerieangriffe und durch Blockaden von Zufahrtsstraßen zwischen der Enklave und der Provinzhauptstadt Aleppo terrorisiert wurde (vgl. Telepolis: Türkische Armee bombardiert syrisch-kurdische Enklave Afrin, 20.02.2016, abrufbar unter: http://www.heise.de/tp/artikel/47/47465/1.html). Seit Beginn des Jahres 2016 gelang es aber der syrischen Armee in einer Koalition mit der russischen Luftwaffe die Islamisten aus dem Gebiet um Aleppo zu verdrängen. Dies wirkte sich auch zugunsten der PYG aus, die hierdurch ihre Dominanz in Afrin verfestigen konnte (vgl. Telepolis: Türkei blockiert weiter das Kurdengebiet in Afrin, 11.02.2016, abrufbar unter: http://www.heise.de/tp/artikel/47/47371/1.html; n-tv: Syrische Kurden haben ihre eigene Agenda, 18.02.2016, abrufbar unter: http://www.n-tv.de/politik/Die-syrischen-Kurden-haben-ihre-eigene-Agenda-article17023571.html). 23 Andere Gründe für eine persönliche Verfolgung sind vom Kläger nicht vorgetragen und sind für das Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und seiner beruflichen Laufbahn – nicht ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.